Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. März 2015 - VI-3 Kart 116/14 (V)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur vom 11.04.2014 (BK9-11/8215) aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der Erlösobergrenzen mit Wirkung zum 01.01.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden..
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2A.
3Die Beschwerdeführerin ist im x-Gebiet als Betreiberin eines Elektrizitäts- und eines Gasverteilernetzes tätig, die sie unter anderem von der Beigeladenen gepachtet hat. Die Beigeladene ist ein Energieversorgungsunternehmen, das vornehmlich Kunden in der x-Region mit Strom, Erdgas, Wärme und Wasser versorgt. Der Pachtvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Beigeladenen datiert vom 05.07.2006.
4Um die rechtlichen Entflechtungsvorgaben für vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen umzusetzen, gründete die Beigeladene im Jahr 2005 die Beschwerdeführerin als Netzgesellschaft zum Betrieb der Elektrizitäts- und Gasnetze, wobei die Beigeladene zunächst 100 % der Anteile der Beschwerdeführerin hielt. Im Jahr 2006 beteiligte sich die B. GmbH mit 10 % an der Beschwerdeführerin. Die Beigeladene beabsichtigte ursprünglich, ihre Mitarbeiter in sämtlichen dem Netzbetrieb unmittelbar zurechenbaren Funktionen (Asset & Netzdatenmanagement, Netzplanung/-überwachung, Netzbetrieb, Netzvertrieb, Netzsteuerung und Netzwirtschaft, Qualitätssicherung und Controlling) im Wege des Betriebsübergangs auf die Beschwerdeführerin zu überführen. Nachdem die betroffenen Mitarbeiter über den geplanten Betriebsübergang und die damit einhergehenden Rechtsfolgen der Neuorganisation informiert worden waren, widersprachen sie einem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse. Lediglich die Arbeitsverhältnisse von x Arbeitnehmern mit Leitungsaufgaben und Letztentscheidungsbefugnissen, die nach den Entflechtungsregelungen zwingend direkt beim Netzbetreiber anzusiedeln sind, wurden unmittelbar auf die Beschwerdeführerin übertragen. Alle übrigen im Netzbetrieb tätigen Arbeitnehmer der Beigeladenen wurden mittelbar über den Weg der Arbeitnehmerüberlassung bei der Beschwerdeführerin beschäftigt. Die Arbeitnehmerüberlassung betrifft x Personen (Stand 31.12.2010).
5Die Beigeladene verfügt über eine entsprechende Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, die ihr durch die Bundesagentur für Arbeit ab dem 25.02.2008 unbefristet erteilt wurde. Am 13.01.2005 schloss sie mit den Arbeitnehmervertretern den Tarifvertrag „Unbundling“. In § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags verpflichtet sie sich, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass sie der Beschwerdeführerin die zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechenden Arbeitnehmer überlässt. Diese werden ausdrücklich der Weisungsbefugnis der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin unterstellt. Die einzelnen Arbeitsverträge der von der Arbeitnehmerüberlassung betroffenen Arbeitnehmer sehen vor, dass der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer an die Beschwerdeführerin überlassen ist und für die Dauer der Überlassung dem Weisungsrecht der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin und deren Leitungspersonal untersteht.
6Die Personalzusatzkosten für die der Beschwerdeführerin überlassenen Arbeitnehmer entstehen zunächst bei der Beigeladenen. Über das für die Arbeitnehmerüberlassung zu zahlende Entgelt werden diese Kosten ohne Gewinnaufschlag an die Beschwerdeführerin in ihrer jeweiligen Höhe weitergegeben (§ 2 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages). Sie betrugen im Basisjahr 2010 … Euro. Dieser Betrag ist in der Meldung an die Bundesnetzagentur im Rahmen der Kostenprüfung Gas zum 30.06.2011 als Teilbetrag enthalten.
7Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob nur die Personalzusatzkosten von solchen Mitarbeitern als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 2 S.1 Nr. 9 ARegV anzuerkennen sind, die unmittelbar beim Netzbetreiber angestellt sind oder dieses auch für die konzernintern überlassenen Arbeitnehmer gilt.
8Im Zusammenhang mit der Festlegung der Erlösobergrenzen für die erste Regulierungsperiode hatte die Bundesnetzagentur zunächst die Auffassung vertreten, die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV gelte nur für die Personalzusatzkosten
9derjenigen Arbeitnehmer, die bei den Netzbetreibern auf der Grundlage eines direkt abgeschlossenen Arbeitsvertrages tätig sind. Angesichts der Tatsache, dass für viele Energieversorgungsunternehmen eine vollständige Überleitung der Arbeitnehmer auf einen rechtlich selbständigen Netzbetrieb zum Zeitpunkt der letzten Kostenprüfung weder rechtlich noch tatsächlich möglich gewesen wäre, erklärte sich die Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern jedoch bereit, unter bestimmten Voraussetzungen für die am 01.01.2009 beginnende erste Regulierungsperiode eine Übergangsregelung anzuwenden. Es wurde für zulässig erklärt, Personalzusatzkosten von Mitarbeitern als nicht beeinflussbare Kosten auszuweisen, die noch nicht unmittelbar beim Netzbetreiber beschäftigt sind, deren Tätigkeit aber ausschließlich für den jeweiligen Netzbetreiber erfolgt und deren endgültige Überleitung in ein arbeitsvertragliches Beschäftigungsverhältnis beim Netzbetreiber angestrebt ist. Diese Übergangsregelung galt nicht für Personalzusatzkosten, die im Rahmen von Dienstleistungsverträgen mit „konzernfremden“ Dritten entstehen.
10Die Beschwerdeführerin machte von dieser Übergangsregelung Gebrauch. Dementsprechend erkannten die 8. und 9. Beschlusskammer in den Bescheiden vom 04.02.2009 und 18.12.2008 zur Festlegung der Erlösobergrenzen für die 1. Regulierungsperiode im Strom- und Gasbereich Strom (BK8-08/1294-11 und BK9-08/862) auch die Personalzusatzkosten von den bei der Beigeladenen angestellten und der Beschwerdeführerin überlassenen Arbeitnehmern als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 2 S.1 Nr. 9 ARegV an.
11Im Rahmen einer Mitteilung zum Ausgangsniveau der Kosten für die Festsetzung der Erlösobergrenzen der zweiten Regulierungsperiode wies die 9. Beschlusskammer die Beigeladene mit Schreiben vom 24.04. 2012 darauf hin, dass Personalzusatzkosten nur dann als dauerhaft beeinflussbare Kosten anzusetzen sind,
12„sofern das entsprechende Personal bereits bei der Netzgesellschaft angesiedelt ist oder bis Ende 2012 auf den Netzbetreiber überführt wird“.
13Zugleich kündigte sie an:
14„Sollte die Beschlusskammer feststellen, dass dies zum 01.01.2013 nicht der Fall ist, wird sie die entsprechenden dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV von der festgelegten Erlösobergrenze ersatzlos abziehen.“
15In dem Verfahren VI - 3 Kart 258/12 hatten die jetzige Beschwerdeführerin sowie die jetzige Beigeladene als Antragstellerinnen zu 1) und 2) die Klärung der Rechtsfrage begehrt, ob die Personalzusatzkosten der bei der Beschwerdeführerin im Rahmen der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitarbeiter weiterhin als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anzuerkennen seien. In der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 schlossen die Parteien auf Vorschlag des Senats folgenden Vergleich:
16„Die Vertreter der Beschlusskammer 8 der Bundesnetzagentur werden die Personalzusatzkosten, über die im vorliegenden Verfahren gestritten wird, entsprechend der bisher geübten Übergangsregelung auch in der zweiten Regulierungsperiode als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten behandeln, und zwar aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls.
17Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“
18In Kenntnis der Rechtsauffassung der Beschlusskammer 9 reichte die Beschwerdeführerin eine Haupt- und eine Hilfsdatenmeldung bei der Bundesnetzagentur ein. Während in der Haupt-Datenmeldung die Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile behandelt werden, weist die Hilfsdatenmeldung die Personalzusatzkosten als beeinflussbare Kostenanteile aus. Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur hat die Daten aus der Hilfsdatenmeldung dem angegriffenen Beschluss zur Festsetzung der Erlösobergrenzen zugrunde gelegt und es damit abgelehnt, die in Rede stehenden Personalzusatzkosten als nicht beeinflussbare Kosten anzuerkennen.
19Mit ihrer gegen die Festsetzung der Erlösobergrenzen gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, dass Personalzusatzkosten von Arbeitnehmern, die einen Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen hätten, aber auf Grund des mit dieser geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ausschließlich für sie tätig seien, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV anzuerkennen seien. Dies gelte ebenfalls für Kostenanteile im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 10, Nr. 11 ARegV.
20Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV sei dahingehend auszulegen, dass Personalzusatzkosten von Arbeitnehmern, die im Wege der konzerninternen Arbeitsüberlassung für einen Netzbetreiber tätig seien, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile anzusehen seien. Der Wortlaut der Vorschrift differenziere nicht zwischen Netzgesellschaften mit und ohne Arbeitnehmerüberlassungsmodelle. Der dort verwandte Begriff der Personalzusatzkosten erfasse nicht nur Leistungen des Arbeitgebers, da ein qualifizierender Zusatz, der auf Vereinbarungen „mit dem Netzbetreiber“ abstelle, fehle. Dieser Befund werde auch durch eine historische Auslegung gestützt. Hätte der Normgeber eine Restriktion auf Personalzusatzkosten von bei dem Netzbetreiber angestellten Mitarbeitern gewollt, hätte er dieses zum Ausdruck gebracht. Der Blick auf die Materialien zur ARegV belege jedoch, dass das Gegenteil der Fall sei. Auf den in der ursprünglichen Entwurfsfassung noch enthaltenen Bezug zum Netzbetreiber habe der Verordnungsgeber im weiteren Verfahren bewusst verzichtet. Schließlich führe auch die teleologische und systematische Auslegung zu dem Schluss, dass Personalzusatzkosten aus einer konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu bewerten seien. Der Verordnungsgeber habe hinsichtlich der bis zum Stichtag erreichten Sozialleistungen Bestandsschutz einräumen wollen. Es sei daher nicht verständlich, warum die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, zu deren Gunsten die entsprechenden Tarifverträge abgeschlossen worden seien, nun nicht mehr schutzbedürftig sein sollten. Sie seien schließlich nur deswegen nicht unmittelbar bei der Beschwerdeführerin angestellt, weil ein Betriebsübergang gem. § 613 a BGB an der fehlenden Zustimmung der Arbeitnehmer gescheitert sei. Da diese Angestellten ausschließlich für den Netzbereich tätig seien, seien sie genauso schutzbedürftig wie unmittelbar bei der Beschwerdeführerin angestellte Mitarbeiter. Zudem seien bei der Auslegung des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV die gesetzlichen Vorgaben zum Unbundling zu beachten, aufgrund derer die Beschwerdeführerin ausgegliedert und damit die Ursache für die Arbeitnehmerüberlassung gesetzt worden sei. Der Gesetzgeber des EnWG habe eine zwingende arbeitsrechtliche Zuordnung der Arbeitnehmer zur Netzgesellschaft nicht vorgesehen, sondern es der freien unternehmerischen Entscheidung der Netzgesellschaft überlassen, in welcher Weise sie die für das Netz erforderlichen Arbeitnehmer beschäftige. Da das EnWG keine weiteren Vorgaben für die personelle Ausgestaltung der Netzgesellschaft treffe, sondern die Möglichkeit einer Netzgesellschaft in Form eines Arbeitnehmerüberlassungsmodells explizit vorsehe, könne die ARegV nicht einschränken, was nach dem EnWG gestattet sei. Dass § 7 a Abs. 2 EnWG für bestimmte Tätigkeiten eine Arbeitnehmerüberlassung gestatte, müsse auch im Rahmen der Auslegung der ARegV Beachtung finden.
21Die Differenzierung zwischen Personalzusatzkosten von unmittelbar beim Netzbetreiber angestellten und im Wege der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung tätigen Mitarbeitern verstoße zudem gegen das Gleichbehandlungsgebot. Sie führe zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung der Netzbetreiber mit und ohne Arbeitnehmerüberlassungsmodell.
22Auch hinsichtlich der für die ihr überlassenen Arbeitnehmer anfallenden Kosten für die im gesetzlichen Rahmen ausgeübte Betriebs- und Personalratstätigkeit, Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen sowie Kindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen gelte, dass sie gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und 11 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten anzuerkennen seien.
23Die Beschwerdeführerin beantragt,
24für sich und zugleich für die Beigeladene, den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 11.04.2014 (BK9-11/8215) aufzuheben und der Bundesnetzagentur aufzugeben, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung der Erlösobergrenzen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
25Die Bundesnetzagentur beantragt,
26die Beschwerde zurückzuweisen.
27Aus dem Wortlaut der Norm sowie systematischen Erwägungen folge, dass Personalzusatzkosten, die nicht für unmittelbar beim Netzbetreiber angestellte Mitarbeiter anfielen, von der Regelung des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV nicht erfasst seien. Die Vorschrift nehme nur Kosten und Erlöse des Netzbetreibers in den Blick. Bereits die systematische Stellung bei den Vorschriften zur Bestimmung der Erlösobergrenzen zeige, dass mit der Geltung als dauerhaft nicht beeinflussbar nur diejenigen Kosten gemeint sein könnten, die in der Regel dem Einflussbereich des Netzbetreibers entzogen seien. Eine Erstreckung dieses Geltungsbereichs auf Kosten, die bei einem beliebigen Dritten für einen bestimmten Zweck anfielen, scheide damit aus. Auf Leistungen, die der Netzbetreiber von außen einkaufe, könnten diese Ausnahmetatbestände keine Anwendung finden, denn auf den Preis einer eingekauften Leistung habe der Netzbetreiber erheblichen Einfluss. Die Beschwerdeführerin zahle einen grundsätzlich frei verhandelbaren Preis für die Überlassung der betreffenden Arbeitnehmer. Deswegen spiele es keine Rolle, ob in der Kalkulation des Vertragspartners Kosten enthalten seien, die nach § 11 ARegV für den Netzbetreiber als nicht beeinflussbar gelten würden.
28Obgleich die Personalzusatzkosten von Netzbetreibern im Rahmen von Gehaltsverhandlungen entscheidend beeinflussbar seien, habe sich der Verordnungsgeber dafür entschieden, eine bestimmte, zeitlich und sachlich eng umgrenzte Gruppe von tatsächlich beeinflussbaren Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbar von den Effizienzvorgaben auszunehmen. Die Einbeziehung von Kosten, die nicht beim Netzbetreiber, sondern bei Dritten entstünden, wäre ein systematischer Bruch, den der Verordnungsgeber ausdrücklich im Wortlaut verankert hätte.
29Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergebe sich kein Wertungswiderspruch im Hinblick auf die Vorschriften des EnWG zur Entflechtung. Zwar erlaubten die Regelungen des EnWG verschiedene Modelle zur Umsetzung der Entflechtungsvorgaben. Die Schlussfolgerung, dass sich jedes dieser Modelle in der Entgeltregulierung als gleich wirtschaftlich darstellen müsse, sei jedoch unzutreffend.
30Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf die Niederschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 Bezug genommen.
31B.
32Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
33I. Die Bundesnetzagentur hat es bei der Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode – nur um diesen Zeitraum geht es im Streitfall - in dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht abgelehnt, die von der Beschwerdeführerin in der Haupt-Datenmeldung aufgeführten Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV anzuerkennen.
341. § 11 Abs. 2 ARegV beinhaltet eine abschließende Aufzählung der Kosten, die als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten sollen mit der Folge, dass sie den Effizienzvorgaben entzogen sind und der Netzbetreiber die von der Regulierungsbehörde bestimmte Erlösobergrenze autonom bei einer Kostenänderung innerhalb der Regulierungsperiode entsprechend § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 3, S. 4 ARegV anpassen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 21.07.2010, VI-3 Kart 184/09 (V), v. 12.01.2011, VI-3 Kart 185/09 (V)). Der Verordnungsgeber hat damit von der Ermächtigung in § 21a Abs. 6 S. 2 Nr. 7 EnWG Gebrauch gemacht, wonach er Regelungen dazu treffen kann, welche Kostenanteile als dauerhaft oder vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten.
35Nach dem Willen des Gesetzgebers ist der Kostenanteil nicht beeinflussbarer Kosten an dem Gesamtentgelt auf Grundlage der tatsächlichen Kosten nach § 21 Abs. 2 EnWG zu ermitteln (BGH, Beschl. v. 09.07.2013, EnVR 37/11 mit Hinweis auf BT-Drucks. 15/5268, S. 120). § 11 Abs. 2 EnWG setzt damit grundsätzlich eigene Kosten des Netzbetreibers voraus (so auch Meyer/Paulus, in: Holznagel/Schütz, ARegV, § 11 Rn. 88; Büdenbender, Rechtsfragen des § 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV für die Netzentgeltregulierung, 2014, S. 45, 66).
36Eigener Personalaufwand entsteht bei der Betroffenen ausschließlich für die originär bei ihr beschäftigten Mitarbeiter. Gegenüber den ihr überlassenen Arbeitnehmern erbringt sie weder Lohnleistungen im Sinne der Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachte Arbeitsleistung (§§ 611 Abs. 1, 320 ff. BGB), noch unterliegt sie im Verhältnis zu diesen Mitarbeitern betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen, infolge derer sie (jenseits der Lohnzahlung) sonstige Leistungen an diese Mitarbeiter zu erbringen hätte. Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen für diese Mitarbeiter erbringt die Beigeladene, der die Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages diese Kosten als Vergütung für die Arbeitnehmerüberlassung vollständig ersetzt.
372. Die streitgegenständlichen Personalzusatzkosten derjenigen Arbeitnehmer, die infolge der Umsetzung der Entflechtungsvorgaben noch einen Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen, der Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin, unterhalten, aber aufgrund des vereinbarten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ausschließlich bei der Beschwerdeführerin als ausgegründeter Netzgesellschaft beschäftigt sind, sind jedoch angesichts der vollständigen, eins-zu-eins erfolgenden Kostenübernahme durch die Beschwerdeführerin sowie der umfassenden Eingliederung in ihren Betrieb strukturell vergleichbar mit Kosten, die für angestellte Arbeitnehmer entstehen. Insofern unterscheidet sich der Streitfall maßgeblich von Konstellationen, in denen ein Netzbetreiber für die Inanspruchnahme ihm überlassener Arbeitnehmer gegenüber konzernverbundenen Unternehmen oder anderen Anbietern Dienstleistungsentgelte in Form von leistungsbezogenen Mengen-, Stück- oder Pauschalpreisen erbringt.
38Für diese strukturell mit eigenen Personalzusatzkosten vergleichbaren Aufwendungen gelangt eine am Normzweck sowie an systematischen Erwägungen orientierte Auslegung zu dem Ergebnis, dass sie, obgleich es sich nicht um originäre Kosten der Beschwerdeführerin handelt, als dauerhaft nicht beeinflussbar anzuerkennen sind.
39a. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV sieht vor, dass Kosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31.12.2008 abgeschlossen worden sind, als dauerhaft nicht beeinflussbar gelten.
40Der offene Wortlaut der Vorschrift verhält sich nicht ausdrücklich zu der streitgegenständlichen Frage, ob die Anerkennung von Lohnzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten voraussetzt, dass diese für eigene Arbeitnehmer des Netzbetreibers entstehen. Die Formulierung „Kosten für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen“ ist bezüglich des konkret gewählten Beschäftigungsmodells neutral und schließt Kosten, die ein Netzbetreiber im Zuge einer Arbeitnehmerüberlassung durch Vereinbarung übernommen hat, nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich aus. Die Norm enthält keinen Zusatz oder Verweis auf das Bestehen einer arbeitsvertraglichen Bindung und beschränkt sich nicht auf Kosten für diejenigen Leistungen, die an die Arbeitgebereigenschaft anknüpfen. Dies kann indessen dahinstehen.
41b. Ob aus der Entstehungsgeschichte der Schluss gezogen werden, dass der Normgeber die von der Bundesnetzagentur vorgesehene Restriktion auf fest angestellte Mitarbeiter beabsichtigt hat, kann ebenfalls offenbleiben. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV lautete allerdings in der Fassung des Entwurfs vom 4. April 2007 noch wie folgt:
42„Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten und Erlöse aus […] betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit die hieraus abgeleiteten Ansprüche gegen den Netzbetreiber, die vor dem 31. Dezember 2006 entstanden und im Rahmen der Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes anerkannt worden sind.“
43Auf den in dieser Fassung noch vorhandenen Bezug zum Netzbetreiber verzichtet die geltende Fassung der Norm. Bei der schließlich in Kraft getretenen Fassung des
44§ 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV findet sich eine solche Einschränkung gerade nicht mehr. Die Streichung der Formulierung „Ansprüche gegen den Netzbetreiber“ könnte verdeutlichen, dass der Verordnungsgeber Personalzusatzkosten von nicht unmittelbar bei dem Netzbetreiber angestellten Arbeitnehmern nicht von vornherein aus dem Anwendungsbereich ausschließen wollte. Dafür sprechen zudem die tatsächlichen Umstände im Zeitpunkt des Verordnungserlasses. Ausweislich des Monitoring-Berichts 2007 der Bundesnetzagentur hatten sich im Zuge der notwendigen rechtlichen Entflechtung die meisten Netzbetreiber für das Modell der schlanken Netzgesellschaft entschieden. Wäre das Bestehen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zum Netzbetreiber zwingende Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit von Lohnzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten, hätte die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV zu ihrem Erlasszeitpunkt nur einen äußerst eingeschränkten Anwendungsbereich gehabt (vgl. Baur/Hampel, RdE 2011, 391). Angesichts dieser Konsequenzen wäre zu erwarten gewesen, dass ein klarstellender Hinweis in der Norm aufgenommen und nicht aus dem Entwurf gestrichen worden wäre.
45c. Eine am Regelungszweck der Vorschrift orientierte Auslegung spricht jedenfalls dafür, dass die von der Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß zu tragenden Personalzusatzkosten in der zweiten Regulierungsperiode als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu berücksichtigen sind.
46Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV dient dem Bestandsschutz des Ende 2008 bestehenden sozialen Niveaus. Dem Verordnungsgeber ging es darum, den mit Beginn der Anreizregulierung entstehenden Kostensenkungsdruck erst mit zeitlicher Verzögerung von einem Jahr auf bestehende betriebliche und tarifvertragliche Vereinbarungen wirken zu lassen und somit den sozialen Frieden im Unternehmen zu bewahren (vgl.: Meyer/Paulus, in: Holznagel/Schütz, ARegV, § 11, Rdn. 85). Die Einführung der Anreizregulierung sollte sich nicht auf die bestehenden Privilegien der im Netzbereich tätigen Mitarbeiter auswirken.
47In der Sache handelt es sich bei Lohnzusatzkosten nämlich gerade nicht um dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten. Vielmehr fingiert der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV, dass betriebliche und tarifvertragliche Vereinbarungen, die vor dem Beginn der Anreizregulierung getroffen worden waren, dauerhaft nicht beeinflussbar sind, um das vor der Anreizregulierung bestehende soziale Niveau zu schützen. Damit trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass die Netzbetreiber an diese Vereinbarungen gebunden sind und angesichts in der Regel bestehender Nachwirkungen auch bei Kündigung gebunden bleiben. (vgl. Trümner/Weinbrenner, ZNER 2010, S. 372). Schon aus rechtssystematischen Überlegungen ist die Regelung jedoch nicht als reine Arbeitnehmerschutzvorschrift zu verstehen (vgl. dazu und zum Folgenden: Büdenbender, Rechtsfragen des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV für die Netzentgeltregulierung, S. 27). Der Schutz von Arbeitnehmerrechten gehört nicht zu den Primärzwecken des Energierechtes Auch wenn sich im Energierecht eine Reihe von Rechtsnormen mit arbeitsrechtlicher Ausrichtung finden, dient die Implementierung arbeitsrechtlicher Anforderungen an den Netzbetrieb in erster Linie dem Schutz der Netznutzer. Die Kosten aus den von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV erfassten Vereinbarungen werden dem Anwendungsbereich des Effizienzvergleichs entzogen, da die Entstehung der Kosten unter der Geltung der kostenbasierten Regulierung begründet wurde. Die Vorschrift dient demnach in erster Linie dem Bestands- und Vertrauensschutz der Netzbetreiber (vgl. auch Alsheimer/Kassenbohm, EnWZ 2012, S. 4; Trümner/Weinbrenner, Rechtmäßigkeit der Anreizregulierung, 2010, S. 22; Trümner/Weinbrenner, ZNER 2010, S. 372; a.A. wohl Baur/Hampel, RdE 2011, 392), woraus allerdings reflexmäßige Schutzwirkungen auch zugunsten der im Netzbereich beschäftigten Arbeitnehmer resultieren. Mit der Anerkennung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten entfällt für den Netzbetreiber der Anreiz, sich aus derartigen Vereinbarungen lösen zu wollen, wodurch zugleich der soziale Friede im Unternehmen gesichert wird. Da es sich bei § 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV nicht in erster Linie um eine – in der Anreizregulierung systemfremde - Arbeitnehmerschutzvorschrift handelt, sondern die Regelung dem sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Belangen der Netzbetreiber und der Netznutzer dient, gilt die allgemein anerkannte Regel der juristischen Methodenlehre, wonach Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, nicht. Das von der Bundesnetzagentur befürwortete restriktive Verständnis kann demnach nicht auf den vermeintlichen Ausnahmecharakter der Vorschrift gestützt werden.
48Die Auffassung der Bundesnetzagentur, es trete eine Zweckverfehlung im Hinblick auf den durch die Vorschrift bezweckten Bestandsschutz und die Sicherung des sozialen Friedens ein, wenn die betroffenen Arbeitnehmer nicht beim Netzbetreiber, sondern in einem anderen Unternehmen beschäftigt seien, trifft auf die streitgegenständliche Fallkonstellation nicht zu. Der Beigeladenen, bei der die Kosten für die Zusatzleistungen zunächst entstehen, muss kein Vorteil gewährt werden, weil sie die Kosten auf die Beschwerdeführerin überwälzt. Für die Frage, ob die von der Norm beabsichtigte Schutzwirkung ausgelöst wird, ist somit allein die Beschwerdeführerin als das der Anreizregulierung unterfallende Unternehmen in den Blick zu nehmen, denn diesem soll der durch die Anerkennung der Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten entstehende Vorteil gewährt werden. Die Aufwendungen für die Personalzusatzkosten trägt vollständig die Beschwerdeführerin. Bei einer Anerkennung als dauerhaft nicht beeinflussbar profitiert damit auch die Beschwerdeführerin als dasjenige Unternehmen, bei dem die Kosten wirtschaftlich anfallen, von dem durch § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV bezweckten Schutzmechanismus. Der durch die Vorschrift für den Netzbetreiber geschaffene Anreiz, die Personalzusatzkosten beizubehalten, indem diese als dauerhaft nicht beeinflussbar anerkannt werden, würde bei der Beschwerdeführerin gesetzt, die diese die Kosten wirtschaftlich auch zu tragen hat.
49d. Der Vergleich zwischen zwei Netzbetreibern, die sich lediglich dadurch unterscheiden, dass die Mitarbeiter des einen im Rahmen einer als Folge der Entflechtungsvorgaben vereinbarten konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung bei vollständiger Kostenübernahme beschäftigt sind, während die Mitarbeiter des anderen unmittelbar angestellt sind, belegt zudem, dass die „schlanke“ Netzgesellschaft in dieser Konstellation nicht weniger schutzbedürftig ist als die mit eigenem Personal ausgestattete Gesellschaft. Bei beiden Gestaltungsformen fallen den Netzbetreibern im Ergebnis die Kosten für vor dem Stichtag begründete Personalzusatzkosten zur Last, so dass das Bedürfnis nach dem durch § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV gewährten Bestandsschutz in beiden Fällen in gleicher Weise besteht.
50Sowohl bei einer Netzgesellschaft, die vor dem Stichtag entsprechende Vereinbarungen für unmittelbar bei ihr angestellte Mitarbeiter geschlossen hat, wie auch bei einer durch Ausgründung entstandenen breiten Netzgesellschaft, auf die Personal übergeleitet wurde, für das solche Vereinbarungen schon existierten, besteht eine Bindungswirkung an betriebliche und tarifvertragliche Vereinbarungen. Werden die Mitarbeiter einer neu gegründeten Netzgesellschaft im Wege des Betriebsübergangs oder durch den Abschluss dreiseitiger Vereinbarungen, bei denen ein Doppelarbeitsverhältnis begründet oder eine Rückkehroption vereinbart wird, auf die Netzgesellschaft übergeleitet, werden die bis dato begründeten Ansprüche aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen regelmäßig entweder nach § 613 a BGB oder kraft Vereinbarung ebenfalls übergeleitet. Zu einer Überleitung auf eine neu gegründete Netzgesellschaft ist qualifiziertes Personal in der Regel nur bereit, wenn es zu einer adäquaten Absicherung in Bezug auf die zuvor mit der Konzernmutter begründeten Versorgungs- und Zusatzleistungen kommt. Die Netzgesellschaft als neuer Arbeitgeber hat somit praktisch keinerlei Gestaltungsspielraum, die Übernahme dieser Vereinbarungen zu verweigern. Werden die bisher geltenden Vereinbarungen nicht übernommen, scheitert ein Übergang der Arbeitsverhältnisse regelmäßig am Widerspruch der betroffenen Arbeitnehmer (vgl. dazu Elert/Speier, in: PwC (Hrsg.), Entflechtung und Regulierung, 3. Auflage 2012, S. 489). Dementsprechend erkennt die Bundesnetzagentur diese Kosten zugunsten der betroffenen Netzgesellschaften als dauerhaft beeinflussbar an, obgleich sie in die entsprechenden Vereinbarungen nur eingetreten sind bzw. diese übernommen und nicht selbst vor dem Stichtag geschlossen haben.
51Eine faktische Bindungswirkung an die von der Beigeladenen zugunsten der im Netzbetrieb beschäftigten Mitarbeiter vor dem Stichtag eingegangenen betrieblichen und tarifvertraglichen Verpflichtungen trifft jedoch in gleicher Weise die Beschwerdeführerin. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, das Modell der schlanken Netzgesellschaft sei gewählt worden, weil die Mitarbeiter nicht überzuleiten gewesen seien. Somit bestehen bei der Beigeladenen, die das Netz vor der Entflechtung betrieben hat, für ihre angestellten Mitarbeiter vor dem Stichtag geschlossene Vereinbarungen im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV. Die daraus resultierenden Kosten werden von der Beschwerdeführerin als Vergütung für die Arbeitnehmerüberlassung vollständig und ohne Gewinnaufschlag übernommen, weil ansonsten die Beigeladene Kosten für Mitarbeiter, die nur noch für die Beschwerdeführerin tätig sind, tragen müsste. Im Ergebnis wird damit bei der hier in Rede stehenden Ausgestaltung der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung mit vollständiger Kostenübernahme die Beschwerdeführerin mit Kosten belastet, die vor der Anreizregulierung entstanden sind.
52Aus den voranstehenden Überlegungen folgt zugleich, dass der Einsatz eigener Arbeitnehmer im Rahmen einer breiten Netzgesellschaft für die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Belastung mit Personalzusatzkosten nicht effizienter wäre. Vielmehr entstehen bei der vereinbarungsgemäßen Übernahme der Personalzusatzkosten für die überlassenen Arbeitnehmer gleich hohe Gesamtkosten für Personalzusatz- und Versorgungsleistungen wie sie bei einer Überleitung der Arbeitnehmer und entsprechender Übernahme der zu deren Gunsten bestehenden betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen entstanden wären. Auch unter Effizienzgesichtspunkten ist damit die Anerkennung der streitgegenständlichen Personalzusatzkosten angemessen.
53e. Dem steht nicht entgegen, dass die schlanke Netzgesellschaft grundsätzlich die Möglichkeit hat, durch den Abschluss von Dienstleistungsverträgen und der Ausübung entsprechenden Kostendrucks auf Drittanbieter diese Kosten zu reduzieren. Der Einwand der Bundesnetzagentur, der Netzbetreiber habe auf den Preis einer eingekauften Leistung erheblichen Einfluss und müsse darauf achten, keine ineffizient hohen Beträge zu zahlen, während er durch die grundsätzlich bestehende Tarifautonomie in seiner Handlungsweise bzw. seinem Einfluss und Spielraum erheblich eingeschränkt sei, trifft so weder allgemein noch auf die konkreten Umstände des zur Entscheidung anstehenden Einzelfalles zu.
54Zunächst unterliegen nur diejenigen Netzgesellschaften unmittelbar den Beschränkungen durch die Tarifautonomie, die selbst vor dem Stichtag tarifliche und betriebliche Vereinbarungen für eigene Arbeitnehmer abgeschlossen haben. Nur dann, wenn die Netzgesellschaft selbst derartige Verpflichtungen vor dem Stichtag eingegangen ist, wird sie dadurch in ihrem Spielraum eingeschränkt, sich aus diesen Vereinbarungen wieder lösen und die daraus entstehenden Kosten reduzieren zu können. Dagegen ergibt sich eine unmittelbar aus der Tarifautonomie folgende Einschränkung nicht für eine breite Netzgesellschaft, deren Personalausstattung mit eigenen Arbeitnehmern auf eine Überleitung der Arbeitsverhältnisse vom ehemals integrierten Netzversorgungsunternehmen zurückzuführen ist. Zu Lasten einer solchen Netzgesellschaft existieren typischerweise keine originären Verpflichtungen aus tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen, sondern die bei der Muttergesellschaft schon bestehenden betrieblichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen werden – um eine Überleitung der Arbeitsverhältnisse zu ermöglichen – übernommen. Somit gilt für eine derartige Gesellschaft in gleicher Weise wie für die Beschwerdeführerin, dass sie sich im Zuge der Ausgründung auf dem Markt eigene Arbeitnehmer hätte suchen bzw. Dienstleistungsverträge mit Drittunternehmern abschließen können. Gleichwohl werden die bei der breiten Netzgesellschaft anfallenden Kosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen für eigene, auf sie übergeleitete Arbeitnehmer von der Bundesnetzagentur unter § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV subsumiert, obwohl auch eine solche Gesellschaft sich die Übernahme der Personalzusatzkosten hätte ersparen können, wenn sie von einer Überleitung abgesehen und sich eigene Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt gesucht hätte. Jedoch müsste dann das bislang integrierte Energieversorgungsunternehmen – mit allen damit verbundenen rechtlichen Schwierigkeiten und soweit dies arbeitsrechtlich überhaupt möglich ist – den bislang im Netzbereich Beschäftigten kündigen und die Netzgesellschaft sich neue Mitarbeiter suchen. Schon angesichts der damit verbundenen Organisations- und Prozesskosten erweist sich dieser Weg als wenig praktikabel, effizient und ökonomisch. Die von einer Netzgesellschaft im Rahmen einer Überleitung von Arbeitsverhältnissen zugleich übernommenen Verpflichtungen aus vor dem Stichtag noch vom Energieversorgungsunternehmen eingegangenen betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen werden damit zu Recht als dauerhaft nicht beeinflussbar anerkannt.
55Angesichts der vollständigen Vergleichbarkeit der Kostenstruktur und der vergleichbaren Interessenlage muss sich auch die Beschwerdeführerin nicht darauf verweisen lassen, sie könne die Dienstleistungen am Markt kostengünstiger einkaufen als ein der Tarifautonomie unterliegendes Unternehmen. Dies gilt umso mehr, als der Überlassungsvertrag vorsieht, dass die Beigeladene der Beschwerdeführerin die bei ihr als Arbeitgeberin anfallenden Personalzusatzkosten vollständig in Rechnung stellt. Eine Preiskalkulation der Beigeladenen mit dem Ziel, der Beschwerdeführerin ein konkurrenzfähiges Angebot zu unterbreiten, findet – im Unterescheid zu Fallgestaltungen, in denen Dienstleistungen am Markt eingekauft werden - im Streitfall nicht statt. Auch das Argument, der Netzbetreiber habe die Möglichkeit, durch entsprechende Verhandlungen einen günstigeren Preis bei dem Einkauf solcher Personaldienstleistungen zu erzielen, greift in der streitgegenständlichen Konstellation nicht ein. Die an die Beschwerdeführerin durchgereichten und von ihr auszugleichenden Personalzusatzkosten sind für sie in dem oben geschilderten Sinne unbeeinflussbar und unterliegen nicht ihrem Handlungs- und Beeinflussungsspielraum. Die Beschwerdeführerin zahlt vorliegend nicht einen wettbewerblich ausgehandelten Preis für die Überlassung der betreffenden Arbeitnehmer, sondern hat unwidersprochen vorgetragen, als Entleiherin die vollständigen Kosten der überlassenen Arbeitnehmer unter transparenter Ausweisung der Personalzusatzkosten zu übernehmen, so dass der Umfang der Kosten aus der als Entflechtungsfolge vereinbarten konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung demjenigen entspricht, der auch für direkt angestelltes Personal anfiele, wenn sie für ein anderes Entflechtungsmodell optiert hätte.
56Bei Ausgründung der Beschwerdeführerin bestand zudem nicht die realistische Option, dass sie Kosten reduziert, indem sie die Personaldienstleistungen bei Drittunternehmen zukauft. Schließlich bestanden arbeitsvertragliche Bindungen der Beigeladenen zu den bislang im Netzbereich tätigen Mitarbeitern. Diesen zu kündigen, während die Beschwerdeführerin Dienstleistungen zukauft oder eigene Mitarbeiter einstellt, wäre schon angesichts der bestehenden Kündigungsschutzregelungen keine effiziente Vorgehensweise gewesen.
57Damit entspricht es der Ratio des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV, die von der Beschwerdeführerin vereinbarungsgemäß zu tragenden Personalzusatzkosten jedenfalls für die zweite Regulierungsperiode als dauerhaft nicht beeinflussbar anzuerkennen.
58f. Auch wenn die mit der Anerkennung als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten reflexmäßig einhergehenden Vorteile zugunsten der im Netzbereich Beschäftigten in den Blick genommen werden, bestätigt sich das vorgenannte, am Regelungszweck orientierte Auslegungsergebnis. Werden die Personalzusatzkosten für die der Beschwerdeführerin überlassenen Mitarbeiter nicht als dauerhaft nicht beeinflussbar anerkannt, unterfallen sie automatisch dem von der Anreizregulierung ausgehenden Effizienzsteigerungsgebot, so dass die Beschwerdeführerin versuchen müsste, diese Kosten zu reduzieren. Da die Personalkosten bei der Beigeladenen anfallen, würde die Beschwerdeführerin den Kostendruck an diese weitergeben und die Beigeladene würde versuchen, sich durch Kündigung der Vereinbarungen oder aber der Mitarbeiter aus den Verpflichtungen zu lösen. Es ist kein Grund erkennbar, warum der Beschwerdeführerin überlassene Angestellte der Beigeladenen, zu deren Gunsten die entsprechenden Vereinbarungen vor Beginn der Anreizregulierung abgeschlossen worden waren, durch die Arbeitnehmerüberlassung den reflexmäßigen Schutz des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV verlieren sollten, während sie in den Genuss des Bestandsschutzes kämen, wenn sie auf die Netzgesellschaft übergeleitet worden wären.
59g. Für die Anerkennungsfähigkeit der in Rede stehenden Personalzusatzkosten der konzernintern überlassenen Arbeitnehmer spricht darüber hinaus auch, dass die Arbeitnehmerüberlassung im Streitfall unmittelbar auf die Pflicht zur Ausgründung der Netztätigkeit im Zuge der gesetzlichen Entflechtungs-Vorschriften zurückzuführen und entflechtungsrechtlich zulässig ist.
60Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, die Verteilernetze betreiben, sind mit Inkrafttreten des EnWG 2005 verpflichtet, ihren Netzbetrieb operationell, informatorisch, buchhalterisch und seit dem 01.07 2007 auch rechtlich unabhängig von den anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung, Erzeugung und Verteilung zu gestalten. Die Entflechtung beinhaltet eine durch Gesetzesbefehl angeordnete und zwangsweise durchsetzbare strukturelle Veränderung im Verhältnis des Energieversorgungsunternehmens zu seinem Netzbetrieb. Das Netz soll nicht mehr als Instrument zur Förderung der Konzernbelange des Versorgungsunternehmens durch Benachteiligung der Konkurrenten in den wettbewerblichen Bereichen Energievertrieb und Energieerzeugung genutzt werden können. Die Entflechtungsregelung begründet aber für den Verteilernetzbereich keine Verpflichtung, das Netz in Gänze aus dem Versorgungsunternehmen herauszulösen und es vollständig mit eigenem Personal zu besetzen. Artikel 26 Abs. 1 S. 1 EltRL und GasRL stellen ausdrücklich klar, dass die Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Verteilernetzbetreibers hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt von den übrigen Tätigkeitsbereichen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen, keine Verpflichtung enthalten, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des Versorgungsunternehmens an Vermögenswerten des Verteilernetzes vorzunehmen. Dementsprechend schreibt § 7 Abs. 1 EnWG nur vor, dass Verteilernetzbetreiber „hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung“ sein müssen. In welcher gesellschaftsrechtlichen Rechtsform dieser Netzbetrieb organisiert sein muss, bleibt der Entscheidung des Versorgungsunternehmens überlassen. Allgemein anerkannt sind deshalb Pachtlösungen, die die Eigentumsübertragung der Netze auf die Netzgesellschaft vermeiden, aber dafür Sorge tragen, dass die Netzgesellschaft als Pächterin Zugriff auf das Netz erhält und auf diese Weise ihren Betreiberaufgaben nachkommen kann. Verpachtung statt Übertragung des Netzes ist das Wesen der schlanken Netzgesellschaft im Unterschied zum Übertragungsmodell, der sogenannten großen oder auch breiten Netzgesellschaft.
61Die Vorschriften zur operationalen Entflechtung schreiben keine eigene vollständige Personalstruktur bei der Netzgesellschaft vor. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass alle Personen, die im Netzbereich tätig sind, mit dem Netzbetreiber in einem schuldrechtlichen Anstellungsverhältnis stehen. Das Erfordernis der Zugehörigkeit zur betrieblichen Einrichtung des Netzbetreibers in § 7a Abs. 2 Nr. 1 EnWG bezieht sich nur auf Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Netzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind. Im Hinblick auf das sonstige Personal ist die Ausstattung mit einem eigenen Personalstamm bei der Netzgesellschaft nicht vorgeschrieben. Gemäß § 7a Abs. 2 Nr. 2 EnWG dürfen auch Personen aus dem Versorgungsunternehmen Dienste erbringen, soweit sie den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers unterstellt sind.
62Nach Auffassung der Regulierungsbehörden (vgl. BNetzA, Gemeinsame Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in §§ 6 – 10 EnWG vom 01.03.2006, S. 17) müssen Personen im Sinne des § 7 a Abs. 2 Nr. 1 EnWG der Netzgesellschaft aufgrund eines schuldrechtlichen Anstellungsvertrags angehören. Nur eine schuldrechtliche Verbindung zum Netzbetreiber begründe umfassende Rechte und Pflichten gegenüber der Netzgesellschaft, die dem Leitungspersonal eine unabhängige eigenverantwortliche Tätigkeit ermögliche. Solche Personen dürften nicht zugleich in Unternehmensbereichen des Versorgungsunternehmens, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Gewinnung, Erzeugung und Vertrieb zuständig seien, angestellt sein, Prokura haben oder in sonstiger Weise tätig werden, da ansonsten Interessenkonflikte drohten und eine unabhängige Aufgabenwahrnehmung zugunsten des Netzbetreibers nicht gewährleistet sei (vgl. BNetzA, Konkretisierung der gemeinsamen Auslegungsgrundsätze der Regulierungsbehörden des Bundes und der Länder zu den Entflechtungsbestimmungen in §§ 6 – 10 EnWG vom 21.10.2008, S. 5). Für die zweite Gruppe schreibt § 7 a Abs. 2 Nr. 2 EnWG dagegen eine strikte Zuordnung zu einer betrieblichen Einordnung des Netzbetreibers nicht vor. Mitarbeiter, die mit sonstigen Tätigkeiten des Netzbetriebs betraut sind, können auch in anderen Stellen des Versorgungsunternehmens oder außerhalb beschäftigt sein.
63Im Ergebnis dürfen sich Verteilernetzbetreiber damit aus entflechtungsrechtlicher Perspektive der Hilfe von Personal bedienen, welches ihnen auf der Basis von Dienstleistungsverträgen oder auch im Wege der Arbeitnehmerüberlassung vom vertikal integrierten Unternehmen zur Verfügung gestellt wird. Diese Variante wird typischerweise im Verpachtungsmodell gewählt und stellt eine nach dem EnWG zulässige Form der Entflechtung dar. Entsprechend dieser im EnWG vorgesehenen Möglichkeit, den Netzbetrieb – bis auf die Mitarbeiter, die unter § 7 a Abs. 2 Nr. 1 EnWG fallen – weitgehend nicht mit eigenem, arbeitsvertraglich verbundenen Personal zu führen, hat der Gesetzgeber auch keine Regelung geschaffen, die den Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die Netzgesellschaft ausdrücklich anordnet oder das Widerspruchsrecht des § 613 a Abs. 6 BGB ausschließt. Die Argumentation der Bundesnetzagentur, die entflechtungsrechtlich zulässigen Modelle müssten sich in der Entgeltregulierung nicht als gleich wirtschaftlich darstellen, da die beiden Regelungskomplexe verschiedene Regelungszwecke verfolgten und zur Erreichung ihrer Ziele verschiedene Prioritäten setzten, berücksichtigt nicht, dass die im Rahmen einer entflechtungsrechtlich zulässigen Option von der Beschwerdeführerin übernommenen streitgegenständlichen Personalzusatzkosten strukturell mit Zusatzkosten für eigene Arbeitnehmer vergleichbar sind. Somit erscheint es sachgerecht, jedenfalls für die Dauer der zweiten Regulierungsperiode hieran die gleichen entgeltregulatorischen Folgen wie bei einer Überleitung der Arbeitnehmer zu knüpfen.
643. Aus der Anerkennung der streitgegenständlichen Personalzusatzkosten als dauerhaft nicht beeinflussbar folgt nicht, dass Personalzusatzkosten auch in anderen denkbaren Überlassungskonstellationen, insbesondere für im Rahmen von Dienstleistungsverträgen mit Drittunternehmen gestelltes Personal, als dauerhaft nicht beeinflussbar anzuerkennen sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Gleichsetzung von Personalzusatzkosten für überlassene Arbeitnehmer mit denen für eigenes Personal infolge der strukturellen Vergleichbarkeit der Kosten geboten ist. Diese Bewertung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere davon, ob eine konzerninterne Arbeitnehmernehmerüberlassung als Folge der Umsetzung der Entflechtungsvorgaben vereinbart worden ist und die Personalkosten vom Netzbetreiber vereinbarungsgemäß vollständig übernommen werden. Zugleich ist mit der vorliegenden Entscheidung nicht eine dauerhafte, über die streitgegenständliche zweite Regulierungsbehörde hinausgehende Anerkennung der Personalzusatzkosten für überlassene Arbeitnehmer als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten verbunden. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich die Etablierung des gewählten Arbeitnehmerüberlassungsmodells mit fortschreitender Zeitdauer immer weniger als unmittelbare Entflechtungsfolge darstellt. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang auf die seit dem 01.12.2011 geltende Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG hinzuweisen, wonach die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgt. Ob dem gewählten Modell, in dem die Arbeitnehmerüberlassung entgegen dem in § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG enthaltenen Verbot dauerhaft erfolgt, auf Dauer die arbeitsrechtliche Anerkennung zu versagen ist und die Beigeladene gegebenenfalls mit einem Widerruf ihrer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung rechnen muss, kann für die hier zu treffende Entscheidung über die Anerkennungsfähigkeit in der zweiten Regulierungsperiode dahinstehen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass das Verbot der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung für zukünftige Regulierungsperioden auch zu einer abweichenden Bewertung der regulierungsrechtlichen Konsequenzen Anlass gibt. |
II. Hinsichtlich der Kosten für die im gesetzlichen Rahmen ausgeübte Betriebs- und Personalratstätigkeit (Nr. 10) und die Kosten der Berufsausbildung und Weiterbildung sowie von Kindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich Beschäftigten (Nr.11) gilt ebenfalls, dass deren Anerkennung als dauerhaft nicht beeinflussbar das Bestehen einer arbeitsvertraglichen Bindung nicht zwingend verlangt. Beide Regelbeispiele setzen schon nach ihrem Wortlaut kein arbeitsvertragliches Verhältnis zum Netzbetreiber voraus und stellen nicht auf eine Entstehung der Kosten im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ab. Nr. 10 begrenzt die Kosten nur auf das im gesetzlichen Rahmen Notwendige. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 11 1. Alt. ARegV erfasst alle Maßnahmen der Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, ausgenommen Maßnahmen, die in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Netzbetreibers stehen (Trümner/Weinbrenner, ZNER 2010, 371). Der Wortlaut der Norm differenziert somit nicht danach, ob die Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung von einem angestellten oder einem überlassenen Arbeitnehmer genutzt werden.
66Voraussetzung für die Anerkennung der in § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 11, 2.Alt. ARegV genannten Kosten als dauerhaft nicht beeinflussbar ist, dass eines der Elternteile betriebsangehörig ist. Bei der Formulierung „der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen“ handelt es sich um einen untechnischen, nicht dem Arbeitsrecht entlehnten, funktionellen Mitarbeiterbegriff, der allein auf die faktische Tätigkeit abstellt. Zudem erlegt § 13 b AÜG dem Entleiher die Pflicht auf, die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 2. Alt. ARegV genannten betrieblichen Einrichtungen auch dem Leiharbeitnehmer zu überlassen (vgl. Alsheimer/Kassebohm, EnWZ 2012, S. 5).
67Ausweislich der voranstehenden Ausführungen ist maßgeblich, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Hauptdatenmeldung geltend gemachten Kosten im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9, 10 und 11 ARegV um eigene oder um mit eigenen Kosten strukturell vergleichbare Aufwendungen handelt. Die der Beschwerdeführerin für die Betriebs- und Personalratstätigkeit und die Berufsausbildung und Weiterbildung ihr überlassener Arbeitnehmer originär entstandenen sowie die von ihr insoweit vereinbarungsgemäß übernommenen Kosten sind ebenso wie die Kosten von Kindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich überlassenen Beschäftigten (Nr.11) als dauerhaft nicht beeinflussbar anzuerkennen. Dies wird die Bundesnetzagentur bei der Neufestsetzung der Erlösobergrenzen zu berücksichtigen haben.
68C.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 S. 1 EnWG.
70D.
71Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenständliche Frage grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat.
72Rechtsmittelbelehrung:
73Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§§ 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. März 2015 - VI-3 Kart 116/14 (V)
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Referenzen - Gesetze
(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.
(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus
- 1.
gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, - 2.
Konzessionsabgaben, - 3.
Betriebssteuern, - 4.
erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen, - 5.
der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung, - 6.
genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist, - 6a.
der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a, - 7.
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen, - 8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, - 8a.
(weggefallen) - 8b.
Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung, - 9.
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind, - 10.
der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit, - 11.
der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen, - 12.
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist, - 12a.
Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a, - 13.
der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung, - 14.
dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung, - 15.
(weggefallen) - 16.
den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes, - 17.
(weggefallen) - 18.
Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.
- 1.
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943, - 2.
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und - 3.
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.
(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3.
(5) Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen:
- 1.
Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und - 2.
Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(1) Die Erlösobergrenzen werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 17, 19, 22 und 24 bestimmt.
(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine Anpassung der Erlösobergrenze während der laufenden Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5.
(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Änderung
- 1.
des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8, - 2.
von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 bis 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei Kostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6a, 8, 13 und 15 bis 18 ist auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlösobergrenze anzuwenden sein soll, - 3.
von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Absatz 5; abzustellen ist dabei auf das Kalenderjahr, auf das die Erlösobergrenze Anwendung finden soll.
(4) Auf Antrag des Netzbetreibers
- 1.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 10 oder § 10a; - 1a.
erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 5; - 2.
kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, wenn auf Grund des Eintritts eines unvorhersehbaren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Erlösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Netzbetreiber entstehen würde.
(5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entsprechend anzupassen. Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17, der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalenderjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwenden. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden. Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden, - 2.
die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen 1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie - 3.
zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
- 1.
Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen werden, - 2.
Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben vorzusehen sind, - 3.
Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades getroffen werden, - 4.
Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden kann, - 5.
Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden, - 6.
nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden, - 7.
Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten, - 8.
Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen, - 9.
Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, - 10.
Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden, - 11.
Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitversatzes zwischen dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden und - 12.
Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über- und Unterschreitung dieser Referenzwerte einschließlich des Entwicklungspfades, wobei auch Anpassungen der Obergrenzen durch Erhöhungen oder Senkungen vorgesehen werden können, getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Die notwendigen Investitionen in die Netze müssen so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Sie nehmen diese Aufgaben für ihr Energieversorgungsnetz in eigener Verantwortung wahr. Sie kooperieren und unterstützen sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben; dies ist insbesondere für Maßnahmen anzuwenden, die sich auf das Netz eines anderen Betreibers von Energieversorgungsnetzen auswirken können. Die Verpflichtungen sind auch anzuwenden im Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.
(1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und veröffentlicht diesen. Der Katalog der Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.
(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, haben innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festzulegenden Frist einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme zu gewährleisten, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen. Für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind bei der Erarbeitung des Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu beteiligen. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs von Energieanlagen im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 6 treffen.
(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben
- 1.
Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage geführt haben, - 2.
erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der betreffenden Energieanlage führen können,
Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache und der betroffenen Informationstechnik, enthalten. Die Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kritischen Infrastruktur geführt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die Meldungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 1a bis Absatz 1c wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 8e Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(1d) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, sind verpflichtet, spätestens bis zum 1. April jeden Jahres, die von ihnen betriebene Anlage beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu registrieren und eine Kontaktstelle zu benennen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt die Registrierungen einschließlich der damit verbundenen Kontaktdaten an die Bundesnetzagentur. Die Registrierung eines Betreibers eines Energieversorgungsnetzes oder von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch selbst vornehmen, wenn der Betreiber seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt. Nimmt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine solche Registrierung selbst vor, informiert es die Bundesnetzagentur darüber und übermittelt die damit verbundenen Kontaktdaten. Die Betreiber haben sicherzustellen, dass sie über die benannte oder durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festgelegte Kontaktstelle jederzeit erreichbar sind. Die Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 8b Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des BSI-Gesetzes erfolgt an diese Kontaktstelle.
(1e) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben spätestens ab dem 1. Mai 2023 in ihren informationstechnischen Systemen, Komponenten oder Prozessen, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Energieversorgungsnetze oder Energieanlagen maßgeblich sind, in angemessener Weise Systeme zur Angriffserkennung einzusetzen. Die eingesetzten Systeme zur Angriffserkennung müssen geeignete Parameter und Merkmale aus dem laufenden Betrieb kontinuierlich und automatisch erfassen und auswerten. Sie sollten dazu in der Lage sein, fortwährend Bedrohungen zu identifizieren und zu vermeiden sowie für eingetretene Störungen geeignete Beseitigungsmaßnahmen vorsehen. Dabei soll der Stand der Technik eingehalten werden. Der Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung ist angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den möglichen Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung des betroffenen Energieversorgungsnetzes oder der betroffenen Energieanlage steht.
(1f) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen, die nach der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur gelten, haben dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erstmalig am 1. Mai 2023 und danach alle zwei Jahre die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1d nachzuweisen. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die hierfür eingereichten Nachweisdokumente unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik kann bei Mängeln in der Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 1d oder in den Nachweisdokumenten nach Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur die Beseitigung der Mängel verlangen.
(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum 22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicherheitsanforderungen für das Betreiben von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
- 1.
welche Komponenten kritische Komponenten im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder - 2.
welche Funktionen kritisch bestimmte Funktionen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.
(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies
- 1.
auf ihrer Internetseite veröffentlichen, - 2.
dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und - 3.
im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentieren.
(3) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.
(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus
- 1.
gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, - 2.
Konzessionsabgaben, - 3.
Betriebssteuern, - 4.
erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen, - 5.
der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung, - 6.
genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist, - 6a.
der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a, - 7.
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen, - 8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, - 8a.
(weggefallen) - 8b.
Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung, - 9.
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind, - 10.
der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit, - 11.
der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen, - 12.
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist, - 12a.
Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a, - 13.
der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung, - 14.
dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung, - 15.
(weggefallen) - 16.
den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes, - 17.
(weggefallen) - 18.
Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.
- 1.
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943, - 2.
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und - 3.
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.
(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3.
(5) Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen:
- 1.
Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und - 2.
Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation, - 2.
die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und - 3.
die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn
- 1.
das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt hat oder - 2.
die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.
(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.
(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus
- 1.
gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, - 2.
Konzessionsabgaben, - 3.
Betriebssteuern, - 4.
erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen, - 5.
der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung, - 6.
genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist, - 6a.
der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a, - 7.
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen, - 8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, - 8a.
(weggefallen) - 8b.
Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung, - 9.
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind, - 10.
der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit, - 11.
der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen, - 12.
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist, - 12a.
Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a, - 13.
der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung, - 14.
dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung, - 15.
(weggefallen) - 16.
den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes, - 17.
(weggefallen) - 18.
Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.
- 1.
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943, - 2.
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und - 3.
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.
(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3.
(5) Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen:
- 1.
Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und - 2.
Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:
- 1.
Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers angehören und dürfen keine Angehörigen von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind. - 2.
Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Unternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind.
(4) Vertikal integrierte Unternehmen haben zu gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal integrierten Unternehmens besitzen und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Unternehmens ausüben können. Das vertikal integrierte Unternehmen hat sicherzustellen, dass der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche Ausstattung in materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht verfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Unternehmens und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig als dies zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Unternehmens erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal integrierten Unternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.
(5) Vertikal integrierte Unternehmen sind verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu überwachen. Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig. Er hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen, soweit dies zu Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.
(7) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.
(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.
(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.
(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung
- 1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht, - 2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, - 2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes - a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und - b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
- 2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder - 3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.
(1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.
(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten Kosten oder Erlöse aus
- 1.
gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, - 2.
Konzessionsabgaben, - 3.
Betriebssteuern, - 4.
erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen, - 5.
der Nachrüstung von Wechselrichtern nach § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung und der Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 22 der Systemstabilitätsverordnung, - 6.
genehmigten Investitionsmaßnahmen nach § 23, soweit sie nicht zu den Kosten nach § 17 Absatz 1, den §§ 17a und 17b, des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes gehören und soweit sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt wurden sowie in der Regulierungsperiode kostenwirksam sind und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist, - 6a.
der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23 Absatz 2a, - 7.
Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Erdkabeln nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht nach Nummer 6 berücksichtigt werden und soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb entstehen, - 8.
vermiedenen Netzentgelten im Sinne von § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, § 13 Absatz 2 des Energiefinanzierungsgesetzes und § 6 Absatz 4 und § 13 Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, - 8a.
(weggefallen) - 8b.
Zahlungen an Städte oder Gemeinden nach Maßgabe von § 5 Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung, - 9.
betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen worden sind, - 10.
der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- und Personalratstätigkeit, - 11.
der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unternehmen und von Betriebskindertagesstätten für Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebsangehörigen, - 12.
Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/389 (ABl. L 74 vom 11.3.2020, S. 1) geändert worden ist, - 12a.
Forschung und Entwicklung nach Maßgabe des § 25a, - 13.
der Auflösung von Netzanschlusskostenbeiträgen und Baukostenzuschüssen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgeltverordnung, - 14.
dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung und nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung, - 15.
(weggefallen) - 16.
den Vorschriften der Kapazitätsreserve nach § 13e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und der Rechtsverordnung nach § 13h des Energiewirtschaftsgesetzes, den Bestimmungen zur Stilllegung von Braunkohlekraftwerken nach § 13g des Energiewirtschaftsgesetzes, - 17.
(weggefallen) - 18.
Kosten aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit den Kosten aus der Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach § 28g des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind, soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) enthalten.
- 1.
Kompensationszahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/943, - 2.
Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese entgeltmindernd nach Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 oder nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend gemacht werden, und - 3.
Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der Kosten für die lastseitige Beschaffung.
(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die mit dem nach § 15 ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus und nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteilen sind die auf nicht zurechenbare strukturelle Unterschiede der Versorgungsgebiete beruhenden Kostenanteile enthalten.
(4) Als beeinflussbare Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Ausgangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungsperiode und nach Abzug der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Absatz 3.
(5) Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten anzusehen:
- 1.
Kosten für die Beschaffung von Treibenergie und - 2.
Kosten für Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
- 1.
wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.