Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Okt. 2016 - IV-2 RBs 140/16
Tenor
1.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 3. März 2016 und 24. März 2016 werden aufgehoben.
2.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h zu einer Geldbuße von 130 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich dessen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
4Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. März 2016 und nochmals mit Beschluss vom 24. März 2016 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Betroffene jeweils einen Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angebracht.
5II.
6Die Verwerfungsbeschlüsse des Amtsgericht vom 3. März 2016 und 24. März 2016 unterliegen der Aufhebung (§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, § 346 Abs. 2 StPO).
7Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger am 3. Februar 2016 zugestellt worden. Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist am 16. Februar 2016 und damit rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangen (§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 345 Abs. 1 StPO). Weshalb die Begründungsschrift erst nach den Verwerfungsbeschlüssen vom 3. März 2016 und 24. März 2016 zu den Akten gelangt ist, kann anhand dieser nicht nachvollzogen werden.
8Im Übrigen ist unverständlich, dass das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 24. März 2016 ein zweites Mal als unzulässig verworfen hat. Eine doppelte Verwerfung sieht § 346 Abs. 1 StPO nicht vor. Die Akten wären dem Senat bereits aufgrund der Anfechtung des Beschlusses vom 3. März 2016 vorzulegen gewesen.
9Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ergeht ohne Kostenentscheidung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 346 Rdn. 12).
10Der vorsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gegenstandslos, da der Betroffene die einmonatige Begründungsfrist nicht versäumt hat.
11III.
12Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
13Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
141.
15Eine Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs hat der Betroffene nicht erhoben.
162.
17Die Sachrüge bietet keinen Anlass, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Denn bei zutreffender Erfassung des Sachverhaltes kommt es vorliegend nicht auf die Rechtswirkungen einer Beschilderung an, bei der das Verbotszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) in Kombination mit dem Gefahrzeichen 103 (Kurve) angebracht ist.
18a)
19Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 29. August 2015 um 12.30 Uhr mit seinem Pkw die BAB 40 (bei km 53,252) in Fahrtrichtung Dortmund. Die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h. Mit dem Messverfahren „PoliScan Speed“ wurde abzüglich Toleranz eine Geschwindigkeit von 112 km/h festgestellt.
20Zur Beschilderung wird in dem Urteil ein Schaltprotokoll angeführt, wonach zur Tatzeit mit dem Verbotszeichen 274 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h angeordnet gewesen sei, verbunden mit dem Gefahrzeichen 103, das auf eine Rechtskurve hingewiesen habe. Das angeführte Schaltprotokoll lässt darauf schließen, dass die durch eine Verkehrsbeeinflussungsanlage (VBA) angezeigten Verkehrszeichen gemeint sind. Da durch eine Verkehrsbeeinflussungsanlage verkehrsabhängig und flexibel auf das Verkehrsgeschehen eingewirkt werden soll, erscheint indes eher ungewöhnlich, wenn dort mit dem Gefahrzeichen 103 auf eine - ständig vorhandene - Rechtskurve hingewiesen wird.
21Der Betroffene trägt in der Antragsbegründung vor, dass ca. 100 m vor der Rechtskurve an einem Befestigungspfahl das Verbotszeichen 274 mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h angebracht gewesen sei, zusätzlich an demselben Befestigungspfahl das Gefahrzeichen 103 mit dem Hinweis auf die folgende Rechtskurve. Er macht geltend, dass diese Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Ende der Rechtskurve ohne besondere Kennzeichnung aufgehoben gewesen sei und an der Messstelle im Bereich der geraden Strecke nicht mehr gegolten habe.
22Die Beschilderung an dem Befestigungspfahl wird in dem Urteil nicht erwähnt. Umgekehrt befasst sich die Antragsbegründung nicht mit der Beschilderung an der Verkehrsbeeinflussungsanlage.
23Geht man davon aus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h bei beiden Beschilderungen mit dem Gefahrzeichen 103 (hier: Rechtskurve) kombiniert war, handelte es sich um eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung, deren Ende sich nach Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO richtet. Die inhaltsgleiche Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO a.F., welche der Verteidiger angeführt hat, ist bereits am 31. August 2009 außer Kraft getreten.
24Gemäß Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO wird das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
25Da das Gefahrzeichen eine Kurve betraf, bestand die angezeigte Gefahr mit dem Ende der Kurve eindeutig nicht mehr. Auf andere Gefahren, die nicht angezeigt wurden, darf für die Aufhebung des Streckenverbots nicht abgestellt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 1998, 3 Ss OWi 292/98, bei burhoff.de). Es ist daher bei der zugrunde gelegten Beschilderung rechtsfehlerhaft, wenn das Amtsgericht die Weitergeltung des Streckenverbots daraus hergeleitet hat, dass es im weiteren Verlauf häufig zu Staubildung kommt, weil sich die drei Fahrstreifen ca. 400-600 m hinter der Kurve auf zwei Fahrstreifen verengen. Denn Staugefahr (Zeichen 124) oder eine Fahrstreifenreduzierung ist zusammen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h gerade nicht angezeigt worden.
26Unter diesem Gesichtspunkt käme eine Zulassung der Rechtsbeschwerde jedenfalls zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Betracht.
27b)
28Allerdings sind die Urteilsgründe, die lediglich das die Verkehrsbeeinflussungslage betreffende Schaltprotokoll erwähnen, zur Frage der Beschilderung ersichtlich lückenhaft. Da zudem die Anzeige des Gefahrzeichens 103 (Kurve), das sich auf eine ständige örtliche Gegebenheit bezieht, bei einer Verkehrsbeeinflussungslage eher ungewöhnlich ist, besteht vorliegend Veranlassung, auch anhand des Akteninhalts zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde tatsächlich vorliegen.
29Es ist anerkannt, dass das Rechtsbeschwerdegericht bei der Prüfung, ob die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen ist, auf den Akteninhalt zurückgreifen kann. Dies gilt beim gänzlichen Fehlen der Urteilsgründe (vgl. BGH NStZ 1997, 39; OLG Zweibrücken VRS 85, 217) wie auch - argumentum a maiore ad minus - bei unklaren oder lückenhaften Urteilsgründen (vgl. OLG Hamm NZV 2001, 355).
30Dem steht nicht entgegen, dass auf die Sachrüge allein die in der Urteilsurkunde zum Ausdruck gekommene Anwendung sachlichen Rechts Gegenstand der Prüfung ist. Die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen, die der Antragsteller nach § 80 Abs. 3 Satz 4 OWiG darlegen soll (nicht darlegen muss), ist nicht in gleichem Maße auf die Urteilsgründe angewiesen. Vielmehr ist zu fragen, ob die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die einer sachgerechten und einheitlichen Rechtsprechung und nicht in erster Linie der Entscheidung des Einzelfalls dient, bei ordnungsgemäßer Begründung des Urteils gerechtfertigt wäre.
31In dem bei den Akten befindlichen Messprotokoll ist die Beschilderung exakt dokumentiert worden. Vor der Messstelle (km 53,252 in Fahrtrichtung Dortmund) waren bei km 52,258 rechts und links herkömmliche Verkehrsschilder aufgestellt, und zwar jeweils das Verbotszeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h) in Kombination mit dem Gefahrzeichen 103 (hier: Rechtskurve). Im weiteren Verlauf der Strecke folgt - ebenfalls vor der Messstelle - die Verkehrsbeeinflussungsanlage bei km 52,367. Ausweislich des Schaltprotokolls war dort zur Tatzeit für sämtliche Fahrstreifen das Verbotszeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h) geschaltet, ferner das Verbotszeichen 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t).
32Entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil wurde an der Verkehrsbeeinflussungsanlage nicht das Gefahrzeichen 103 (hier: Rechtskurve) angezeigt. Das Schaltprotokoll enthält eine solche Angabe nicht. Offenbar ist das Amtsgericht bei der lückenhaften Darstellung der Beschilderung - die bei km 52,258 kombiniert aufgestellten Verkehrszeichen wurden nicht erwähnt - einer Verwechslung unterlegen.
33Maßgeblich für die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle (80 km/h) war die im Streckenverlauf davor letzte Beschilderung, hier also die Beschilderung an der Verkehrsbeeinflussungsanlage, bei der das Verbotszeichen 274 nicht mit dem Gefahrzeichen 103 kombiniert war. Bei zutreffender Erfassung des Sachverhaltes kommt es vorliegend auf das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung und die Anwendung von Nr. 55 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO nicht an.
34Daher ist die Rechtsbeschwerde weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
35Im Übrigen bemerkt der Senat, dass das angefochtene Urteil zwar in der Begründung fehlerhaft, jedoch im Ergebnis zutreffend ist.
36IV.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
- 1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder - 2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder - 2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
- 1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder - 2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder - 2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
- 1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder - 2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder - 2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
- 1.
die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder - 2.
das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt worden ist, oder - 2.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Strafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als einhundertfünfzig Euro festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.
(3) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozeßordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß. Die §§ 346 bis 348 der Strafprozeßordnung gelten entsprechend. Der Beschluß, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist.
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.
(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.
(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.
(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist
- 1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder - 2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.
(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.
(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.
(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.