Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 14. Sept. 2016 - II-6 UF 111/16
Tenor
I.
Die Beschwerde der Mutter des Kindes J. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 06.06.2016 – Az. 2 F 58/15 – wird zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde des Vaters des Kindes J. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 06.06.2016 – Az. 2 F 58/15 – wird ebenfalls zurückgewiesen.
III.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €
V.
Der Antrag der Mutter des Kindes J. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
V.
Der Antrag des Vaters des Kindes J. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls zurückgewiesen.
1
I.
2Das Kind J. entstammt der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern, die sich bereits vor der Geburt des Kindes getrennt hatten. Aufgrund dessen hatte die Kindesmutter den Kindesvater zunächst über die Geburt des Kindes nicht informiert und auch in der Folgezeit konnte der Kindesvater Kontakte zu dem Kind nur schwer durchsetzen. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung gaben die Eltern nicht ab. Im Jahre 2011 beantragte der Kindesvater erstmals die Übertragung der elterlichen Sorge auf sich. Hierüber verhält sich das Verfahren 4 F 212/11 AG Velbert.
3Die Kindesmutter entstammt problematischen Familienverhältnissen. Sowohl ihre Eltern als auch ihre Brüder waren drogenabhängig, ihre Eltern, also die Großeltern mütterlicherseits des Kindes befinden sich seit längerem in einem Methadonprogramm, wobei es teilweise zu Rückfällen kam. Nach der Geburt des Kindes beließ die Kindesmutter J. während der ersten eineinhalb Jahre weitestgehend bei ihren Eltern, ab Februar 2012 wurde J. nach Einschaltung des Jugendamtes zunächst in Tagespflege von seinen nunmehrigen Pflegeeltern betreut. Nachdem bei J. anlässlich der Entnahme einer Haarprobe Rückstände von Kokain, Morphin, sowie Methadon in hoher Konzentration festgestellt worden waren, hat das Amtsgericht der Kindesmutter durch einstweilige Anordnung vom 25.04.2012 im Verfahren 4 F 40/12 AG Velbert das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Seit diesem Zeitpunkt lebt Jeremy dauerhaft bei seinen Pflegeeltern. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter hat das Amtsgericht im Hauptsacheverfahren seine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren durch Beschluss vom 27.12.2013 aufrecht erhalten.
4Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erster Instanz war das Begehren der Kindesmutter auf Rückübertragung der ihr entzogenen Bereiche des Sorgerechts sowie das Begehren des Kindesvaters auf gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge mit der Kindesmutter. Die Eltern möchten, dass J. dauerhaft wieder in seiner Herkunftsfamilie aufwächst. Umgangskontakte mit dem Kind finden regelmäßig statt.
5Wegen des Sachverhalts im Übrigen sowie des Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 06.06.2016, durch welchen der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der ihr entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge zurückgewiesen und dem Kindesvater hinsichtlich der verbliebenen Teilbereiche die elterliche Sorge zur gemeinsamen Ausübung mit der Kindesmutter übertragen wurde.
6Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Elternteile mit ihrer Beschwerde. Die Kindesmutter begehrt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass den Eltern die elterliche Sorge insgesamt zur gemeinsamen Ausübung übertragen wird, der Kindesvater begehrt die Übertragung der ihm nicht zugestandenen Teilbereiche der elterlichen Sorge auf sich, also die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, das Recht zur Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung.
7Der Kindesvater verweist darauf, dass ihm im Zuge des Verfahrens 4 F 212/11 AG Velbert ein dauerhafter Aufenthalt des Kindes bei ihm bei Ausweitung der Umgangskontakte in Aussicht gestellt worden sei. Zudem habe das Amtsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass es zur Traumatisierung von J. gekommen sei, als dieser sich alleine in der Obhut der Kindesmutter befunden habe und er selbst in das Leben von J. nicht integriert gewesen sei. Von daher könne ihm eine Kindeswohlgefährdung nicht zur Last gelegt werden. Er verkenne nicht, dass die wachsende Bindung des Kindes zu seinen Pflegepersonen berücksichtigt werden müsse. Allerdings wolle auch er eine Bezugsperson von J. werden, was ihm jedoch durch die beteiligten Institutionen, die intensivere Umgangskontakte fortlaufend verweigert hätten, unmöglich gemacht werde. Es sei insbesondere keineswegs so, dass die Eltern gemeinsam J. zu sich nehmen wollten, vielmehr wolle er allein sich um ihn kümmern. Durch das eingeholte Gutachten sei nachgewiesen, dass er in der Lage sei, die Umgangskontakte mit seinem Sohn attraktiv und angemessen zu gestalten. Unzutreffend sei, dass er unkritische oberflächliche Vorstellungen vom Zusammenleben mit seinem Sohn habe. Schließlich sei auch nicht erkennbar, auf welche Erwägungen das Amtsgericht sich bezüglich der Feststellung, die Pflegeeltern besäßen eine überdurchschnittliche Erziehungskompetenz, stütze, sei doch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bereits ein möglicher emotionaler Missbrauch Jeremy durch den Schwiegervater (gemeint ist hier wohl der Pflegevater) erkannt worden. Letztlich müsse auch die Kindesanhörung vom 30.05.2016 als nicht sachgerecht bezeichnet werden.
8Die Kindesmutter verweist darauf, dass sich die Eltern uneingeschränkt versöhnt und dahingehend verständigt hätten, dass J. im Falle der Rückführung im mütterlichen Haushalt leben solle. Sie selbst sei ebenso erziehungsgeeignet wie der Kindesvater. Nach Durchführung einer Therapie sei sie heute vollkommen stabil. Insbesondere habe das Familiengericht sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht ein sanfter Übergang die schädlichen Nachteile eines Aufenthaltswechsels für Jeremy vermeiden könnte.
9Die Ergänzungspflegerin verweist darauf vor, dass J. nunmehr seit seinem zweiten Lebensjahr in der Pflegefamilie lebe und die damals vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten und Zeichen von Traumatisierung im Laufe der Jahre durch die hohe Erziehungskompetenz der Pflegeeltern so kompensiert worden seien, dass er keine Entwicklungsverzögerungen mehr zeige. Er sei stabil und sicher an seine Pflegeeltern gebunden und fühle sich dem Familiensystem zugehörig. Gleichwohl leide J. nach wie vor unter Albträumen und zeige sich nur in dem ihm bekannten Umfeld sicher. Eine Veränderung seines Lebensmittelpunktes würde zu einer weitreichenden erneuten Traumatisierung führen.
10Die Akten des Amtsgerichts Velbert 4 F 40/12 und 4 F 212/11 lagen vor und sind Gegenstand der Entscheidung.
11II.
12Sowohl die Beschwerde des Kindesvaters als auch die der Kindesmutter sind statthaft und zulässig nach § 58 FamFG. In der Sache haben beide Beschwerden keinen Erfolg.
131. Beschwerde des KindesvatersZu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht dem Kindesvater die Teilbereiche der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsfürsorge und Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung nicht übertragen.
14Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist insoweit lediglich ergänzend Folgendes anzumerken: Ebenso wie das Amtsgericht geht auch der Senat davon aus, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen R. davon auszugehen ist, dass der Kindesvater nicht geeignet ist, den besonderen Anforderungen, die an eine Betreuung J. zu stellen sind, gerecht zu werden. Anders als noch während des erstinstanzlichen Verfahrens, als er sowohl ein Aufwachsen des Kindes J. im mütterlichen als auch in seinem eigenen Haushalt erstrebte, begehrt er nunmehr die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich allein zum Zwecke der Rückführung in seinen eigenen Haushalt, ein Szenario, welches die Sachverständige Ross bereits anlässlich der Gutachtenerstattung für das wahrscheinlichste hielt (Seite 58 des Gutachtens). Indessen ist den Ausführungen der Gutachterin uneingeschränkt zu folgen, soweit sie darauf verweist, dass der Vater die Bedürfnisse des Kindes Jeremy nicht hinreichend zu erkennen vermag. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht entscheidend darauf an, dass der Kindesvater bislang keine ausreichende Möglichkeit hatte, seine Befähigungen im länger andauernden Umgang mit J. unter Beweis zu stellen, ebenso wenig darauf, dass er für die im frühen Kindesalter eingetretene Traumatisierung J. nicht verantwortlich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass Jeremy nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin R. in seiner Herkunftsfamilie dadurch eine Traumatisierung erlitten hat, dass er im frühen Kindesalter emotional vernachlässigt wurde, ihm Bindungssicherheit nicht vermittelt und er überdies mit Drogen kontaminiert wurde, mit der Folge, dass er nunmehr in weitaus stärkerem Umfang als andere Kinder emotionale Stabilität und ein ihm vertrautes Lebensumfeld benötigt. Bereits die im Vorverfahren tätige Gutachterin R. hat in ihrem Gutachten vom 12.02.2013 darauf hingewiesen, dass J. bei seiner Inobhutnahme ein zutiefst verunsichertes Kind mit erheblichen Verhaltensauffälligkeiten war und eine Veränderung seiner Lebenssituation zu einer erheblichen Verunsicherung führen könnte. Auch die Kinderklinik des Florence-Nightingale-Krankenhauses beschreibt J. in ihrem Bericht vom 24.04.2015 als aufgewecktes, aber bedrücktes und trauriges Kind, das oft ängstlich wirkt und in neuen unbekannten Situationen übermäßig unsicher. Die besondere Erziehungsleistung der Pflegeeltern, die der Kindesvater negiert, ist insbesondere darin zu sehen, dass diese es geschafft haben, J. trotz der Erfahrungen in der Vergangenheit ein sicheres Bezugssystem zu bieten und einen Rahmen zu schaffen, in dem J. nunmehr angstfrei leben kann. Eine Veränderung seines Lebensumfeldes würde die nunmehr gewachsenen Bindungen des Kindes zerstören und es ist nach den überzeugenden Ausführungen sowohl der Gutachterin R. als auch des Verfahrensbeistandes und der Pflegerin zu erwarten, dass dies bei Jeremy zu einer erneuten Traumatisierung und nicht mehr hinnehmbaren Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Dies gilt umso mehr, als der Kindesvater für J. als Bezugsperson in keinster Weise präsent ist. Bereits die im Vorverfahren tätige Gutachterin R. hat darauf verwiesen, dass der Kindesvater zwar im Rahmen der Umgangskontakte mit J. gut umzugehen vermag, er jedoch für das Bindungs- und Bezugssystem des Kindes nahezu keine Rolle spielt. Dem ist auch die Gutachterin R. in ihrem Gutachten vom 21.03.2016 gefolgt und hat darauf verwiesen, dass J. mit seinem Vater und der Großmutter väterlicherseits zwar attraktive Besuchssituationen verbindet, in denen er im Zentrum der Aufmerksamkeit steht, der Vater bei ihm aber als Bezugsperson, an die er sich vertrauensvoll wenden würde, nicht präsent ist. Zusätzlich verunsichert wird J. in diesem Zusammenhang durch den Umstand, dass der Kindesvater mit dem Pflegevater um die Vaterrolle rivalisiert, woraus Belastungs- und Überforderungsreaktionen des Kindes resultieren. Wie der Kindesvater sich angesichts dessen die Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt vorstellt, legt er selbst nicht dar. Ebenso wenig legt er dar, aus welchen Gründen die durch das Amtsgericht erfolgte Anhörung von J. als nicht sachgerecht anzusehen sein sollte. Dem Protokoll der Kindesanhörung ist unzweideutig zu entnehmen, dass J. es nicht vermochte, unbefangen und aus eigenem Antrieb aus seinem Alltag zu erzählen und es demzufolge erforderlich war, ihm gezielte Fragen zu stellen. Inwieweit dieses Vorgehen nicht sachgerecht sein soll, ist nicht ersichtlich, vielmehr hat die Amtsrichterin J. seinem Alter entsprechend behutsam befragt. Der Umstand, dass der Vater weder anzuerkennen vermag, dass er tatsächlich für Jeremy als Bezugsperson keine Rolle spielt, noch erkennen kann, dass ein Abbruch der bisherigen Bindungen auf J. katastrophale Auswirkungen hätte, führt dazu, dass er insgesamt als erziehungsungeeignet anzusehen ist. Dies gilt umso mehr, als er dem Kinde signalisiert, dass er dessen Bezugsfeld in Frage stellt, was nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin R. aus Sicht des Kindes eine Bedrohung darstellt und den Aufbau einer sicheren Bindung zum Vater ausschließt. Eine Änderung ist erst dann zu erwarten, wenn dieser in der Lage ist, dem Kind zu signalisieren, dass die derzeitigen Lebensumstände J. von ihm akzeptiert werden.
15Schließlich hat das Amtsgericht auch zu Recht davon abgesehen, lediglich eine Verbleibensanordnung gemäß § 1632 Abs. 4 BGB zu erlassen, sondern von der Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt auf den Vater abgesehen. Denn der Erlass einer Verbleibensanordnung ist zwar grundsätzlich als milderes Mittel vorzuziehen, eine solche kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Rückführung eines Kindes aus der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie durch einen kindeswohlverträglichen Übergang gesichert werden soll (Palandt-Götz, BGB, 73. Aufl., § 1632 Rn. 19 m.w.N.; Veit in: Beck-OK, § 1632 BGB, Rn. 61 m.w.N.). Da aber eine solche Rückführung auf absehbare Zeit aufgrund der zu erwartenden erheblichen Schädigung J. nicht verantwortet werden kann, kommt eine Verbleibensanordnung nicht in Betracht.
162. Beschwerde der KindesmutterGleichermaßen zu Recht hat das Amtsgericht den nach § 1666 BGB erfolgten Teilentzug der elterlichen Sorge hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung bestätigt und den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der elterlichen Sorge insgesamt auf beide Elternteile zurückgewiesen.
17In diesem Zusammenhang kann bereits nicht außer Betracht bleiben, dass nach dem Inhalt der Beschwerdebegründungen offensichtlich keine Einigkeit hinsichtlich eines Verbleibs von J. im Haushalt der Kindesmutter besteht, zudem aber auch das Verhältnis des Kindesvaters zur Kindesmutter gemäß seinen Ausführungen gegenüber der Gutachterin R. von erheblichem Misstrauen geprägt ist, was die gemeinsame Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ausschließt.
18Überdies ist die Kindesmutter aber auch ebenso wie der Kindesvater nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachterin Ross nicht in der Lage, J. ein stabiles Lebensumfeld mit hinreichend sicheren Bindungen zu bieten, welches an die Stelle seines jetzigen Bezugssystems treten könnte. Ihr Verhältnis zu J. ist zwar von großer Zuneigung geprägt und auch Jeremy selbst hat an sie wesentlich stärkere Bindungen als an den Vater. Gleichwohl ist auch die Kindesmutter bei J. nicht als Bezugsperson präsent, an die er sich vertrauensvoll wenden würde und zu der er eine sichere Bindung entwickelt hätte. Zudem ist die Kindesmutter ebenso wenig wie der Kindesvater in der Lage, sich auch nur ansatzweise in die Bedürfnisse des Kindes einzufühlen, was einen Aufenthalt des Kindes bei ihr ausschließt. Weder vermag sie nachzuvollziehen, welche Auswirkungen die erfahrenen Traumatisierungen auf J. hatten, noch was der Abbruch seiner Bindungen an die Pflegeeltern für ihn bedeuten würde. Vielmehr steht bei der Kindesmutter ein Bedürfnis nach Familie und dem Ausfüllen der Mutterrolle im Vordergrund, ohne dass sie zu erkennen vermag, dass der Abbruch sämtlicher geschaffenen Bindungen die hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit einer erneuten Traumatisierung des Kindes birgt. Soweit die Kindesmutter darauf verweist, sich infolge ihrer absolvierten Therapie stabilisiert zu haben, ist auch dies nicht erkennbar. Vielmehr hat die Gutachterin R. darauf verwiesen, dass es sich bei der von der Kindesmutter absolvierten Therapie um eine solche auf Anraten der Behörden im Zusammenhang mit einer Arbeitsmaßnahme handelte, nicht aber um eine solche, im Rahmen der sie sich hätte stabilisieren und Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit hätte kompensieren können. Auch hiermit setzt sich die Kindesmutter nicht einmal ansatzweise auseinander.
19III.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
21Die Voraussetzungen gemäß § 70 FamFG für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
22Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
23Der Beschluss ist unanfechtbar.
24IV.
25Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dies ist jedoch gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
26Aus den gleichen Gründen zurückzuweisen ist auch der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
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Referenzen - Gesetze
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Das Familiengericht kann in Verfahren nach Satz 1 von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson zusätzlich anordnen, dass der Verbleib bei der Pflegeperson auf Dauer ist, wenn
- 1.
sich innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums trotz angebotener geeigneter Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen die Erziehungsverhältnisse bei den Eltern nicht nachhaltig verbessert haben und eine derartige Verbesserung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig nicht zu erwarten ist und - 2.
die Anordnung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
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- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.