Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Feb. 2014 - II-5 WF 24/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird der am 15. Oktober 2013 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach (27 F 156/13) hinsichtlich der Festsetzung des Verfahrenswertes abgeändert und der Verfahrenswert auf 7.791,53 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
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G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. In Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist der Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren entsprechend der Höhe des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruches auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses - § 35 FamGKG – auf 7.791,53 € festzusetzen. Zwar ist gemäß § 41 FamGKG im Verfahren der einstweiligen Anordnung der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen ist. Eine Überschreitung des hälftigen Hauptsachewertes ist jedoch dann angezeigt, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird (Klüsener in Prütting/Helms, FamFG, 2. Auflage, § 41 FamGKG Rdnr. 8). In einem solchen Fall hat nämlich die einstweilige Anordnung keine geringere Bedeutung gegenüber der Hauptsache mehr. Geht es – wie vorliegend – um die Geltendmachung eines Verfahrenskostenvorschusses, liegt regelmäßig ein solcher Fall vor mit der Folge, dass für das einstweilige Anordnungsverfahren der volle Wert des geltend gemachten Anspruchs und nicht nur der halbe Wert zu berücksichtigen ist. Denn das Gericht kann gemäß § 246 Abs. 1 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung unanfechtbar (§ 57 Abs. 1 Satz 1 FamFG) die Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses anordnen. Insoweit kommt dem Umstand, dass eine einstweilige Anordnung keine materielle Rechtskraft erlangt, vielmehr gemäß § 54 FamFG abänderbar ist, im Rahmen der Festsetzung des Verfahrenswertes in einem solchen Fall keine maßgebliche Bedeutung zu (so aber OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2013, 10 WF 230/13 und das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss).
3Der Festsetzung des vollen Wertes des geltend gemachten Anspruches steht auch nicht entgegen, dass das Amtsgericht durch Beschluss vom 15.10.2013 den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zurückgewiesen hat. Denn gemäß § 34 Satz 1 FamGKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, folglich allein maßgeblich, dass bei erfolgreichem Antrag ein Hauptsacheverfahren obsolet geworden wäre (ebenso OLG Bamberg, Beschluss vom 13.05.2011, 2 WF 102/11, zitiert nach juris Rdnr. 9).
4Nach alledem ist die einstweilige Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses regelmäßig – wie auch hier – mit dem vollen beantragten Betrag anzusetzen (vgl. Keske in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Auflage, 17. Kapitel Rdnr. 52, 68; Klüsener in Prütting/Helms, a.a.O., § 41 FamGKG Rdnr. 8; OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.08.2013, 3 WF 216/13, zitiert nach juris Rdnr. 5, andere Ansicht OLG Celle a.a.O).
5Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
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(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.
(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- 1.
über die elterliche Sorge für ein Kind, - 2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, - 3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, - 4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder - 5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.
(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
(1) Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 55 Abs. 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 55 Abs. 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.