Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 08. Apr. 2014 - II-5 UF 196/13
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 15. November 2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach-Rheydt wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch den angefochtenen Beschluss zur Zahlung von 200.000,00 € nebst Zinsen an die Antragstellerin verpflichtet. Dieser Beschluss ist der Antragsgegnerin am 19. November 2013 zugestellt worden (Bl. 250 GA). Mit am 20. November 2013 bei dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt eingegangenen Schriftsatz (Bl. 246 GA) hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 22. Januar 2014 (Bl. 264 GA) darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bislang nicht begründet worden ist. Daraufhin hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, ihr Verfahrensbevollmächtigter sei am 19. Januar 2014 erkrankt und vom 20. Januar bis einschließlich 27. Januar 2014 arbeits-, verhandlungs- und handlungsunfähig gewesen. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Februar 2014, bei Gericht eingegangen am 18. Februar 2014, hat die Antragsgegnerin die Beschwerde begründet.
4II.
5- 6
1. Die Beschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung verspätet, nämlich erst am 18. Februar 2014 bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist.
Die angefochtene Entscheidung ist der Antragsgegnerin am 19. November 2013 zugestellt worden. Die Beschwerdebegründungsfrist endete damit am Montag, dem 20. Januar 2014 (§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG), und war mithin bei Eingang der Beschwerdebegründung bereits abgelaufen.
8- 9
2. Der innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG eingegangene Antrag der Antragsgegnerin, ihr wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Denn die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein (§ 233 S. 1 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). Die Fristversäumung beruht vielmehr auf einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin, das ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist.
11Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, ist bei der Erkrankung eines Rechtsanwalts eine Fristversäumung regelmäßig nur dann unvermeidbar, wenn die Krankheit entweder plötzlich eintritt und unvorhersehbar war, oder wenn sie so schwer ist, dass der erkrankte Anwalt zur Fristwahrung außerstande war. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss der Rechtsanwalt sich insoweit durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, als er einen solchen Ausfall vorhersehen kann. Wird er unvorhergesehen krank, muss er das unternehmen, was ihm dann möglich und zumutbar ist (vgl. BGH JurBüro 2009, 447; NJW 2008, 3571). Treten bei einem Rechtsanwalt etwa am Morgen des Fristablaufs die ersten Krankheitssymptome auf, muss dies für ihn Anlass sein, entweder sofort den fristgebundenen Schriftsatz zu erstellen oder sicherheitshalber für die Einschaltung eines Vertreters Sorge zu tragen. Da die Verschlimmerung auch einer bloßen Erkältung erfahrungsgemäß nie ausgeschlossen werden kann, besteht für den Rechtsanwalt die Verpflichtung, unmittelbar nach Feststellung der ersten Krankheitssymptome die notwendigen Vorkehrungen für eine Fristwahrung zu treffen (vgl. BGH JurBüro 2009, 447). Dazu gehört auch, dass er erforderlichenfalls sein Kanzleipersonal anweist, ihm rechtzeitig zu Hause einen Antrag auf Fristverlängerung zur Unterschrift vorzulegen und diesen sodann (per Fax) zu versenden, oder dass er einen zur Vertretung bereiten Kollegen bittet, einen solchen Antrag zu stellen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Januar 2013, Az. 4 U 188/12, bei juris).
12Nach diesen Maßgaben ist ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegeben. Dieser hat nach seinen Angaben am 18. Januar 2014 mit der Ausarbeitung der Beschwerdebegründung begonnen. Am 19. Januar 2014 sei er sodann schwerwiegend an einer Tonsillitis, Seitenstrangangina mit hohem Fieber erkrankt (Bl. 277 GA). Hierdurch bedingt sei er vom 20. Januar bis einschließlich 27. Januar 2014 arbeits-, verhandlungs- und in jeder Hinsicht handlungsunfähig gewesen (Bl. 277 GA). Ab dem 20. Januar 2014 habe er nicht sprechen und in keinster Weise beruflichen Aktivitäten nachgehen können (Bl. 278 GA).
13Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin habe die Beschwerdebegründungsfrist nicht einhalten und auch weder selbst noch durch einen der beiden Kollegen in seiner Bürogemeinschaft rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist stellen können. Dabei kann dahinstehen, ob es ihm zuzumuten war, noch am 19. Januar 2014, einem Sonntag, fristwahrende Maßnahmen einzuleiten.
14Die Antragsgegnerin hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter am Montag, dem 20. Januar 2014, so schwer erkrankt war, dass er einen Fristverlängerungsantrag nicht mehr rechtzeitig stellen konnte. Es ist bereits nicht glaubhaft gemacht, dass der Rechtsanwalt sich am 20. Januar 2014 zu einem Arzt begeben musste und begeben hat. Laut dem mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014 überreichten Attest des Arztes Dr. S. in Krefeld wurde erst am 29. Januar 2014 rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit vom 20. Januar bis 3. Februar 2014 festgestellt (Bl. 282 a GA). Aufgrund welcher Erkenntnisse der Arzt am 29. Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. Januar 2014 feststellen konnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch auf die gerichtliche Auflage vom 12. März 2014 (Bl. 312 GA), glaubhaft zu machen, zu welchem Arzt der Rechtsanwalt sich am 20. Januar 2014 begeben hat, hat die Antragsgegnerin lediglich eine undatierte „Fachärztliche Bescheinigung“ des Arztes Dr. S. vorgelegt, nach der der Rechtsanwalt ab dem 20. Januar 2014, nunmehr lediglich bis zum 27. Januar 2014, arbeits- und verhandlungsunfähig gewesen sein soll. Weder aus dieser Bescheinigung noch aus dem Vortrag der Antragsgegnerin in diesem Schriftsatz ergibt sich, ob der Rechtsanwalt am 20. Januar 2014 überhaupt bei einem Arzt war und ggf. bei welchem, ob am 20. Januar 2014 eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde und aufgrund welcher Diagnosen und aufgrund welcher Erkenntnisse am 29. Januar 2014, an dem der Rechtsanwalt nach der neuen Bescheinigung schon seit zwei Tagen wieder gesund war, rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden konnte.
15Selbst wenn der Rechtsanwalt am 20. Januar 2014 erkrankt war, ist jedenfalls auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft gemacht, dass er ein Fristverlängerungsgesuch nicht mehr rechtzeitig stellen konnte. Denn wenn er, wie die Antragsgegnerin vorträgt, in der Lage war, die in Krefeld nur etwa zwei Kilometer von seinem Kanzleisitz entfernte Arztpraxis des Dr. S. aufzusuchen und auch seine Kanzleimitarbeiterin telefonisch über seine Erkrankung zu verständigen, so ist nicht ersichtlich, warum er dann nicht auch entweder in seiner Kanzlei einen Fristverlängerungsantrag unterschreiben und dessen sofortige Übersendung per Telefax in Auftrag geben oder jedenfalls seine Mitarbeiterin telefonisch bitten konnte, einen solchen Antrag ihm zur Unterschrift nach Hause zu bringen. Ebensowenig ist glaubhaft gemacht, dass die beiden Bürogemeinschaftskollegen, mögen sie auch am 20. Januar 2014 ganztägig außer Haus gewesen sein, nicht telefonisch, per SMS oder Email hätten gebeten werden können, nach ihren jeweiligen Terminen in der Kanzlei noch einen Fristverlängerungsantrag zu unterschreiben und diesen an das Gericht zu faxen.
16Hinzu kommt, dass die der Kanzleimitarbeiterin R. für Krankheitsfälle allgemein erteilte Anweisung, für eine Vertretung des Rechtsanwalts zu sorgen, anderenfalls selbst bei Gericht eine Fristverlängerung zu beantragen, unzureichend war. Sie hätte dahin lauten müssen, dass die Mitarbeiterin im Krankheitsfall auf jeden Fall einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt erreichen muss, wenn das Fristverlängerungsgesuch, wie hier, nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden kann.
173. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 ZPO.
184. Rechtsbehelfsbelehrung:
19Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Allerdings ist entsprechend § 574 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BGH, FamRZ 2014, 27 ff.).
20Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
21Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.
22Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
23Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
- 1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen, - 2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung, - 3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung, - 4.
die Güteverhandlung, - 5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses, - 6.
das Anerkenntnis, - 7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden, - 8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheitsleistung eine Frist zu bestimmen, binnen der die Sicherheit zu leisten ist. Nach Ablauf der Frist ist auf Antrag des Beklagten, wenn die Sicherheit bis zur Entscheidung nicht geleistet ist, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln ist, dieses zu verwerfen.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Die §§ 547, 556 und 560 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.