Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Juni 2014 - II-5 UF 119-13
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) – der Mutter – und des Beteiligten zu 2) – des Vaters – werden unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Langenfeld vom 04.07.2013 und der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Langenfeld vom 27.05.2013, 42 F 81/13, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Antragstellung nach §§ 27 f SGB VIII für die am 15. Mai 2010 geborene T. entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zur Ergänzungspflegerin wird Frau S. K., I. Straße 40, L., bestimmt.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der von dem Amtsgericht getroffenen Kostenregelung.
Beschwerdewert: 2.500,00 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Die am 15.05.2010 geborene T. stammt aus der Ehe der am 29.01.1965 geborenen Beteiligten zu 1) und des am 10.06.1968 geborenen Beteiligten zu 2).
4Laut Angabe des Jugendamtes in der Antragsschrift vom 22.05.2013 hatte die Beteiligte zu 1), die Mutter von T., der Familienhebamme berichtet, dass sie nach der Geburt von T. an Wochenbettdepressionen leide. Vom 22.02. bis 18.03.2011 sei sie mit T. in der LVR-Klinik in Langenfeld gewesen. Im Mai 2011 wurde in der Familie eine Familienhilfe mit einem Umfang von sechs Stunden pro Woche installiert. Ab dem 22.08.2011, so hat das Jugendamt angegeben, habe T. zwecks Entlastung der Familie einen Platz in einer privatgeführten Kindertagesstätte – der Zwergenvilla – erhalten. T. habe diese Einrichtung zunächst an vier Tagen und später an fünf Tagen in der Woche zu je fünf Stunden besucht.
5Laut Angabe des Jugendamtes war das Verhältnis der Eltern untereinander konfliktbelastet und instabil. Die Mutter habe sich gegenüber dem Vater von Tabea aggressiv verhalten. Wegen ihres aggressiven Verhaltens – die Mutter habe „Mordgedanken“ geäußert – sei sie im Juni 2011 in der LVR-Klinik gewesen. Während dieser Zeit sei T. in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht worden. Nach der Rückkehr der Mutter aus der Klinik habe sich die familiäre Situation zunächst entspannt. Im September 2011 habe sich die Entwicklung jedoch wieder deutlich verschlechtert. Vom 22.05.2012 bis 02.07.2012 habe sich die Mutter mit T. in der Helios-Klinik in Diez befunden. Im Anschluss sei die Familie weiter von der Familienhelferin Frau M. unterstützt worden. Im April 2013 habe die Mutter eine weitere Zusammenarbeit mit der Familienhelferin wegen fehlender Vertrauensbasis abgelehnt.
6Das Jugendamt hat erstinstanzlich beantragt, Maßnahmen nach §§ 1666 f BGB zu treffen und den Eltern durch einstweilige Anordnung die Personensorge für T. zu entziehen. Es bestehe, so hat das Jugendamt ausgeführt, eine latente Kindeswohlgefährdung. Aufgrund des schweren psychischen Krankheitsbildes der Mutter und der gestörten Partnerschaft genügten ambulante Maßnahmen zum Schutze von T. nicht mehr. T. zeige bereits Hinweise einer emotional und sozial erheblichen Belastung. Sie finde zu Hause keinen sicheren Ort vor verbaler Gewalt.
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 22.05.2013 verwiesen.
8Auf den Antrag des Jugendamtes hat das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung vom 27.05.2013 den Eltern die Personensorge für T. entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
9Das Jugendamt hat daraufhin T. in Obhut genommen und am 27.05.2013 im Kinderheim St. J. in D., wo sich Tabea weiterhin befindet, untergebracht.
10Die Eltern sind dem Antrag des Jugendamtes entgegengetreten. Eine Kindeswohlgefährdung habe nie bestanden. Die getroffene Maßnahme sei unverhältnismäßig. Auseinandersetzungen zwischen ihnen hätten nicht das übliche Maß überschritten. Sie seien auch nicht vor T. ausgetragen worden. Das Verhältnis zu der Familienhelferin Frau M. sei schlecht gewesen. Eine von dem Jugendamt eingeholte psychiatrische Stellungnahme des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. beruhe nicht auf fachlich gebotenen Untersuchungen. Die Mutter befinde sich weiterhin in ambulanter fachärztlicher Therapie. Der Vater sei nicht psychisch auffällig. Die Fremdunterbringung von T. stelle eine Überreaktion des Jugendamtes dar. Hilfsweise solle T. im Haushalt der Großmutter väterlicherseits – Frau Ch. F. – oder der Tante – Frau C. F. – untergebracht werden.
11Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Eltern, des Jugendamtes, der Ergänzungspflegerin, des Verfahrensbeistands, der Familienhelferin Frau M. und des Arztes Dr. H. die einstweilige Anordnung vom 27.05.2013 aufrechterhalten.
12Das Amtsgericht hat zudem ein Hauptsacheverfahren eingeleitet. In diesem beabsichtigt es, ein psychiatrisches/familienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
13Die vorläufige Entziehung der Personensorge, so hat das Amtsgericht ausgeführt, müsse bestehen bleiben, um drohende Gefahren für das Wohl von T. abzuwenden. Die Eltern seien nicht in der Lage, ihr Verhalten so zu steuern, dass eine Kindeswohlgefährdung vermieden wird. Eine erforderliche therapeutische Weiterbehandlung habe die Mutter abgebrochen. T. zeige bereits ein auffälliges Verhalten. Ihre Entwicklung sei beeinträchtigt. Die Mutter sei gegenwärtig nicht in der Lage, T. zu betreuen. Dem Vater gelänge es nicht, T. gegenüber dem Verhalten der Mutter abzuschirmen. Eine Einsetzung von Verwandten als Ergänzungspfleger sei nicht hilfreich. T. bedürfe der Betreuung durch Fachkräfte.
14Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde machen die Eltern im Wesentlichen geltend, Gründe für eine Entziehung der Personensorge nach §§ 1666, 1666 a BGB seien nicht vorhanden. Eine Gefahr für das Wohl von T. bestehe nicht. T. sei in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt. Sie sei nicht aggressiv. Die Mutter sei erfolgreich therapiert. Sie sei im Übrigen noch in therapeutischer Behandlung. Ihr gehe es gut. Der Vater sei in der Lage, sich um T. zu kümmern. Die psychiatrische Stellungnahme des Sachverständigen Dr. H. sei fehlerhaft. Im Übrigen hätte das Amtsgericht zum Ergänzungspfleger die Großmutter väterlicherseits – Frau Ch. F. – oder die Tante von T. – Frau C. F. – auswählen müssen. Sie seien in der Lage, die Ergänzungspflegschaft auszuüben. Die Großmutter sei eine wichtige Bezugsperson von T..
15Die Eltern beantragen, die Entscheidung des Amtsgerichtes abzuändern und die elterliche Sorge für T. auf sie zurück zu übertragen, hilfsweise, die Großmutter und/oder die Tante zur Ergänzungspflegerin zu bestellen, weiter hilfsweise die elterliche Sorge auf den Vater allein zu übertragen.
16Das Jugendamt verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Amtsgericht habe zu Recht durch einstweilige Anordnung den Eltern die Personensorge entzogen. Nur durch die Herausnahme aus dem Haushalt der Eltern habe eine akute Gefahr für das Wohl von T. abgewendet werden können. Die Situation in der Familie sei hoch belastet gewesen. Die Eltern hätten sich untereinander nicht verstanden. Es sei erforderlich, dass T. bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Heim bleibe. Dort habe sie ein stabiles Umfeld.
17Auch die Ergänzungspflegerin, Frau K., befürwortet eine weitere Unterbringung von T. im Kinderheim. T. fühle sich im Heim wohl. Sie sei dort gut integriert. Auffällig sei, dass sie Schwierigkeiten habe, ihre Impulse zu kontrollieren. T. zeige teilweise ein wütendes und aggressives Verhalten. Ein Wechsel von T. in den Haushalt der Tante oder der Großmutter sei dem Kindeswohl abträglich. Es bedürfe einer umfangreichen Diagnostik im Hinblick auf den Entwicklungsstand und den Förderbedarf von T..
18Der Verfahrensbeistand trägt vor, T. habe sich im Kinderheim gut eingelebt. Ein erneuter Wechsel etwa in den Haushalt der Großmutter oder der Tante sei nicht zu befürworten. Sollte die Ergänzungspflegschaft auf einen Verwandten übertragen werden, bestünde die Gefahr innerfamiliärer Spannungen. T. könnte in einen Loyalitätskonflikt geraten.
19Die Beteiligte zu 6), die Großmutter väterlicherseits, und die Beteiligte zu 7), die Tante von T., hatten zunächst Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung mit dem Ziel, zur Ergänzungspflegerin bestimmt zu werden, eingelegt. Sie haben ihr jeweiliges Rechtsmittel zurückgenommen. Die Großmutter von T. ist der Auffassung, eine Kindeswohlgefährdung läge nicht vor. T. habe in der Vergangenheit keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt. Soweit T. sich jetzt aggressiv verhalte, beruhe dies auf der Heimunterbringung. Sie, die Großmutter, sei bereit und in der Lage, die Ergänzungspflegschaft zu übernehmen. Sie werde T. in ihren Haushalt aufnehmen. Erforderlichenfalls werde sie sich fachlich beraten lassen.
20Auch die Tante von T., Frau C. F., ist bereit, die Ergänzungspflegschaft für T. zu übernehmen. Verhaltensauffälligkeiten von T. – etwa Beißen – seien ihr nicht erinnerlich. Für den Fall ihrer Bestellung zur Ergänzungspflegerin würde sie schon fachlichen Rat einholen; im Ergebnis solle T. jedoch in ihrem Haushalt wohnen. Sie würde ihre Arbeitszeit flexibel gestalten.
21II.
22Die zulässigen Beschwerden der Eltern sind nur zum Teil begründet.
231. Das Amtsgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung zu Recht Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB getroffen.
24Nach den Feststellungen des Jugendamtes zeigte T. Verhaltensauffälligkeiten. Sie verhielt sich nach den Beobachtungen in der Kindertagesstätte aggressiv gegenüber anderen Kindern und Erzieherinnen. T. halte, so war in der Kindertagesstätte beobachtet worden, bei jeder schnellen Bewegung oder einem etwas lauteren Ton die Hände über ihren Kopf und zucke zusammen. Eine ähnliche Beobachtung machten die Pädagogen im Kinderheim. Auch dort nahm T. die Hände an die Ohren und duckte sich, indem sie die Hände über dem Kopf verschränkte. Auch seitens des Kinderheims wird von einem aggressiven Verhalten T. berichtet, vgl. die Entwicklungsberichte des Kinderheims vom 25.06. und 06.09.2013. Nach dem von der Ergänzungspflegerin überreichten psychologischen Kurzbericht vom 10.09.2013 finden sich bei T. klinisch auffällige Verhaltensweisen im Bereich des oppositionell-aggressiven Verhaltens bei gleichzeitig gering ausgeprägten sozialen Kompetenzen. In dem Kurzbericht vom 10.09.2013 heißt es: „Zugrunde liegt vermutlich eine emotionale Regulationsstörung, die dazu führt, dass das Mädchen seinen z.T. überschießenden Affekten hilflos ausgeliefert ist. T. scheint hier auf real Erlebtes zurückzugreifen, ein Zusammenhang mit der Erkrankung der Mutter in ihren depressiven und aggressiven Anteilen ist anzunehmen.“ Auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. hat in seiner psychiatrischen Stellungnahme vom 02.05.2013 eine Entwicklungsverzögerung und eine Affektregulationstörung bei T. beschrieben. Dass diese Auffälligkeiten erst durch die Heimunterbringung von T. entstanden bzw. ausgelöst worden sind, wie die Eltern vermuten, ist angesichts des Umstandes, dass dieses Verhalten von T. bereits in der Kindertagesstätte beobachtet worden war und auch die Familienhelferin M. entsprechende Feststellungen gemacht hatte, eher unwahrscheinlich. Soweit die Großmutter und die Tante von T. bei ihrer Anhörung angegeben haben, keine Verhaltensauffälligkeiten bei T. festgestellt zu haben, steht dies den Feststellungen in der Kindertagesstätte und im Heim nicht entgegen. Auch nach dem Bericht des Jugendamtes vom 22.05.2013 zeigte T. diese Verhaltensweisen nicht durchgängig. So heißt es etwa in diesem Bericht, dass T. im Kindergarten zunächst eine tolle Entwicklung genommen habe. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Feststellungen auf längerfristigen Beobachtungen beruhen. Unter diesen Umständen ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass eine konkrete Gefahr für die Entwicklung von T. im Sinne des § 1666 BGB bei einem weiteren Verbleib des Kindes im Haushalt der Eltern bestand.
25Es ist nach derzeitigem Stand im Rahmen des summarischen Verfahrens nach §§ 49 ff FamFG davon auszugehen, dass die Verhaltensauffälligkeiten von T. auf dem Verhalten der Mutter bzw. der innerfamiliären Situation beruhen. Nach den Beobachtungen der Familienhelferin ist es immer wieder zu erheblichen Streitigkeiten der Eltern gekommen. Nach den Angaben des Arztes Dr. H. leidet die Mutter an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Sie sei in ihrer Erziehungsfähigkeit aufgrund eines Mentalisierungsdefizites, einer Affektregulationsbeeinträchtigung und einer Impulsstörung erheblich beeinträchtigt. Nach dem Entlassungsbericht der Helios-Klinik vom 17.07.2012 weist die Mutter eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ auf. Ob insbesondere die Feststellungen des Arztes Dr. H. letztlich zutreffen und das Verhalten der Mutter ursächlich für die Auffälligkeiten von T. ist, wird im Hauptsacheverfahren festzustellen sein. Dies gilt auch für die Angabe des Beteiligten zu 2), seiner Ehefrau gehe es wieder gut. Sie verhalte sich wieder so, wie vor der Geburt. Sie sei nett und liebevoll. Ob diese Angaben zutreffen, ist ohne ein im Hauptsacheverfahren einzuholendes psychiatrisches Gutachten nicht verlässlich festzustellen.
26Auch eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater allein, was die Eltern hilfsweise beantragen, ist vorliegend nicht ausreichend, um eine Gefahr für das Wohl von Tabea abzuwenden. Dem Vater ist es in der Vergangenheit nicht gelungen, die familiären Belastungen von T. fernzuhalten. Nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nimmt der Vater offensichtlich in der Vergangenheit vorhandene Schwierigkeiten nicht wahr oder er negiert bzw. bagatellisiert sie. Eine Übertragung der Personensorge auf den Vater allein würde die Betreuungssituation wieder herstellen, die bis zur Inobhutnahme von T. bestand und die die Maßnahmen nach § 1666 BGB auslöste.
27Nach derzeitigem Stand kann daher eine Gefährdung für das Wohl von T. nur durch deren Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt begegnet werden. Mildere Maßnahmen etwa durch Einsatz einer Familienhilfe sind in der Vergangenheit gescheitert.
28Der Senat verkennt nicht, dass die Eltern T. lieben und ein enges Verhältnis zu ihr haben. Dem wechselseitigen Liebesbedürfnis wird durch ein umfangreiches Umgangsrecht Rechnung zu tragen sein. Da die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht absehbar ist, ist eine Entfremdung zwischen T. und ihren Eltern vorzubeugen.
29Nach der gebotenen Abwägung ist es damit geboten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den Eltern Teile der elterlichen Sorge zu entziehen, um eine Gefahr für das Wohl von T. abzuwenden. Es bedarf allerdings nicht der gänzlichen Entziehung der Personensorge. Zur Gefahrenabwehr ausreichend ist die Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, der Gesundheitsfürsorge und des Rechtes zur Antragstellung nach §§ 27 f SGB VIII.
302. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Dipl.-Sozialpädagogin K. zur Ergänzungspflegerin bestellt hat. Zwar weisen die Eltern und die Beteiligten zu 6 und 7 zutreffend darauf hin, dass Verwandte bei der Auswahl der Person des Ergänzungspflegers nach § 1779 BGB besonders zu berücksichtigen sind. Vorliegend ist jedoch zunächst zu beachten, dass im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine Überprüfung der Verhältnisse bei der Tante oder der Großmutter von T. nicht erfolgen kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Tante als auch die Großmutter vom Grundsatz her beabsichtigen, bei ihrer Bestellung T. jeweils in ihren Haushalt aufzunehmen. Dies würde bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen erneuten Aufenthaltswechsel für T. bedeuten. T. müsste erneut ihre Bezugsperson wechseln. Auch nach den Angaben des Verfahrensbeistandes hat sie sich jedoch im Heim gut eingelebt. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass nach dem psychologischen Kurzbericht T. besonderer Betreuung bedarf. Jedenfalls zum derzeitigen Stand des Verfahrens ist daher ein Wechsel der Person des Ergänzungspflegers nicht angezeigt.
31Dies bedeutet nicht, dass der Senat die Tante oder die Großmutter als ungeeignet erachtet, als Ergänzungspfleger tätig zu sein. Es wird jedoch weiterer, dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltender Feststellungen bedürfen, wer, sollte es bei der Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge verbleiben, zum Ergänzungspfleger bestimmt wird.
32Die Kostenregelung beruht auf § 81 FamFG.
33Den Beschwerdewert hat der Senat mit Rücksicht auf den Umfang der Angelegenheit von 1.500,00 € auf 2.500,00 € erhöht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Juni 2014 - II-5 UF 119-13
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Referenzen - Gesetze
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
- 1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen, - 2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, - 3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält, - 4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen, - 5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge, - 6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.