Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Juni 2016 - II-2 UF 91/15
Tenor
I.
Die Beschwerde des antragstellenden J gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Ruhrort vom 09.04.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem antragstellenden J zur Last.
III.
Der Gegenstandswert für das Verfahren erster Instanz wird bis zur Teilrücknahme mit Schriftsatz vom 28.05.2014 auf bis zu 5.000,00 Euro festgesetzt und ab der Teilrücknahme auf bis zu 4.000,00 Euro.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Juni 2011 bis Juli 2013 in Höhe von zuletzt insgesamt 3.649,99 Euro zuzüglich Zinsen.
4Der Antragsgegner ist der Vater des am 20.08.2000 geborenen Kindes B, welches bei seiner Mutter lebt. Das antragstellende J behauptet, für die Mutter und das Kind B in dem streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erbracht zu haben. Die gemäß den ergangenen Leistungsbescheiden bewilligten und erbrachten Leistungen für B sollen die verfahrensgegenständlichen monatlichen Beträge jeweils überstiegen haben. Bereits mit Schreiben vom 05.10.2009, welches ausweislich in Kopie vorgelegter Zustellungsurkunde (Bl. 139 GA) am 04.09.2010 zugestellt worden ist, teilte die A1 D dem Antragsgegner mit, für dessen Sohn B seit dem 19.08.2010 Leistungen nach dem SGB II zu erbringen, und forderte den Antragsgegner unter Hinweis auf den möglichen Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 2 SGB II auf, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Mit Schreiben vom 03.09.2012 erteilte der Antragsgegner Auskunft und wurde sodann mit weiterem am 08.09.2012 zugestellten Schreiben vom 05.09.2012 auf Zahlung in Anspruch genommen.
5Durch Beschluss vom 09.04.2015 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. Das antragstellende J habe weder schlüssig dargelegt noch bewiesen, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Leistungen in Höhe der geltend gemachten Forderungen erbracht zu haben, so dass sich ein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II nicht feststellen lasse.
6Wegen des Sachverhalts im Übrigen, des erstinstanzlichen Vorbringens und des weiteren Inhalts der Entscheidungsgründe wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts (Bl. 305 ff. GA) Bezug genommen.
7Mit seiner form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde wendet sich das antragstellende J gegen den vorstehenden Beschluss des Amtsgerichts und verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter, wobei es zunächst über den erstinstanzlich geltend gemachten Betrag hinaus insgesamt 3.686,25 Euro verlangt hat, seinen Antrag im Weiteren jedoch mit Schriftsatz vom 22.12.2015 (Bl. 408 GA) auf den erstinstanzlich zuletzt im Streit stehenden Gesamtbetrag von 3.649,99 Euro reduziert hat.
8Das antragstellende J macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Anspruchsübergang verneint. Die für das Kind B ausweislich der vorgelegten Bescheide bewilligten Leistungen seien auch erbracht worden und überstiegen die Unterhaltsforderungen. Die bewilligten Leistungen setzten sich aus den Regelleistungen und anteiligen Unterkunftskosten zusammen, wobei die Leistungen in Bezug auf die Unterkunftskosten unmittelbar gegenüber dem Vermieter erbracht worden seien. Zum Beleg der Zahlungen legt das J Buchungslisten (Bl. 411 ff. GA) vor, welche die tatsächlich von der A in N im Wege des dezentralisierten Auszahlungsverfahren erbrachten Auszahlungen ausweisen sollen.
9Der Antragsgegner möchte die Beschwerde zurückgewiesen wissen und wiederholt und vertieft hierzu sein erstinstanzliches Vorbringen. Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das Amtsgericht die Aktivlegitimation des antragstellenden J verneint. Er bestreitet weiterhin, dass die fraglichen Leistungen bewilligt und zur Auszahlung gelangt sind. Die vorgelegten Listen stellten bloßen Parteivortrag dar. Deren inhaltliche Richtigkeit werde bestritten. Im Übrigen sei er – wie bereits erstinstanzlich dargelegt – leistungsunfähig. Nach der sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung verbliebe kein Betrag mehr, welcher zur Verteilung zur Verfügung stünde.
10Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die in beiden Instanzen zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
11II.
12Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
131.
14Allerdings bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags insbesondere im Hinblick auf § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG keine Bedenken mehr, nachdem das antragstellende J mit Schriftsatz vom 20.04.2016 klargestellt hat, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammen setzt.
152.
16Der Antrag des J ist jedoch unbegründet.
17Zwar schuldet der Antragsgegner dem antragstellenden J grundsätzlich Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB aus übergegangenem Recht in den durch § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 SGB II für den Anspruchsübergang gezogenen Grenzen. Das antragstellende J hat jedoch – unabhängig vom Bestehen der Unterhaltsverpflichtung an sich - einen entsprechenden Anspruchsübergang nicht schlüssig dargetan.
18a.
19Es fehlt, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 17.03.2016 hingewiesen hat, an einer schlüssigen Vergleichsberechnung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II.
20Im Hinblick darauf, dass laufende Einnahmen, die in monatlichen Zeitabständen erzielt werden, nach § 11 Abs. 2 SGB II jeweils für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen, und das Einkommen des Antragsgegners von Monat zu Monat erheblich variiert hat, müsste eine Vergleichsberechnung hier – anders als von den Beteiligten vorgenommen – für jeden Monat gesondert erstellt werden, wobei dieser folgerichtig auch nicht das unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners, welches ein Durchschnittseinkommen darstellt, zugrunde gelegt werden kann. Einer Berechnung auf der Grundlage des unterhaltsrechtlichen Einkommens kommt auch deswegen nicht in Betracht, weil die unterhaltsrechtliche Berechnung anderen Regeln folgt als die nach §§ 11 ff. SGB II vorzunehmende Einkommensermittlung. Demzufolge hätte das antragstellende J das nach §§ 11 bis 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen des Antragsgegners monatsweise ermitteln und hierauf basierend die gebotene Vergleichsberechnung durchführen müssen. Hieran fehlt es.
21b.
22Unzureichend ist weiterhin der Sachvortrag zu den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
23Auch nach Vorlage der sog. Buchungslisten kann zu Gunsten des antragstellenden J nicht davon ausgegangen werden, dass die daraus ersichtlichen „Auszahlungen“ erfolgt sind, unabhängig davon, dass Auszahlungen für Juni 2011 aus der Liste überhaupt nicht hervorgehen und in einzelnen Monaten keine mit den aus den Leistungsbescheiden hervorgehenden Leistungsbeträgen in Einklang zu bringenden Auszahlungen enthalten sind.
24Der vorgelegte Ausdruck lässt nicht erkennen, von wem er stammt. Da nach dem Vorbringen des J die A die Auszahlungen veranlasst, nachdem diese durch die Leistungsabteilung im Verarbeitungssystem angeordnet worden sind, wäre ein Ausdruck des J selber aber unter keinen Umständen tauglich, entsprechende Zahlungen zu belegen. Da das J die Listen selber übermittelt haben soll, spricht zudem vieles dafür, dass es sich um Listen des J selbst handelt. Zudem ist die bloße Anmerkung „ausgezahlt“ nicht zum Beleg einer tatsächlichen Zahlung geeignet, abgesehen davon, dass kein Sachvortrag dazu vorliegt, zu welchem Zeitpunkt dieser Eintrag erstellt wird. Hinzu kommt, dass einzelne Buchungsvorgänge, wie aus dem Ende der Liste hervorgeht, bearbeitet worden und unter Umständen rückgängig gemacht oder so nie erfolgt sind, wenn es dort heißt: „ Keine Erstattung – bearbeitet“.
25Insofern hätte es dem J zur Substantiierung seines Vorbringens oblegen, seinerseits eine taugliche Auskunft der A beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass die behaupteten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden sind, da die A nach dessen eigener Darstellung in den Auszahlungsvorgang eingebunden war. Der bloße Beweisantritt durch Einholung einer solchen Auskunft genügt hierfür unter diesen Umständen nicht.
26Dessen ungeachtet genügt auch der bloße Verweis auf Buchungslisten ohne jede weitere Erläuterung nicht als Sachvortrag, da die Buchungen nicht den bewilligten Leistungen zugeordnet worden sind, abgesehen davon, dass sich für Juni 2011 überhaupt keine Buchungen in der Liste finden.
27III.
28Da aus einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne eine solche entschieden.
29Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 243 FamFG.
30Veranlassung, nach § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.
31Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 FamGKG.
32Da die Wertfestsetzung erster Instanz die mit Schriftsatz vom 28.05.2014 erfolgte Teilrücknahme nicht berücksichtigt hat, war diese nach § 55 Abs. 3 FamGKG entsprechend abzuändern.
33Die Entscheidung ist unanfechtbar.
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Referenzen - Gesetze
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung, - 2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, - 3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie - 4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.