Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Nov. 2013 - II-2 UF 55/13
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung unter Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts Mettmann vom 07.02.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.03.2013 – Az. 44 F 40/1 – (Versorgungsausgleich) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
3BESCHLUSS
II-2 UF 55/13 Erlassen am 25.11.2013
444 F 40/11 G., Justizbeschäftigte
5Amtsgericht Mettmann
6In der Familiensache
7pp.
8G r ü n d e :
9I.
10Die Parteien haben am 12.09.1986 geheiratet, der Scheidungsantrag wurde am 18.05.2011 zugestellt.
11Durch Beschluss vom 07.02.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.03.2013 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I. des Beschlusses) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer II.).
12Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine erneute Entscheidung über die externe Teilung von drei Anrechten des Antragstellers bei der S. AG begehrt. Betroffen sind insoweit die Anrechte aus der Vers.Nr. D.-VO, aus der Versicherungs-Nr. … BSAV und Vers.-Nr. … BSAV Besitzstand IP.
13Sie ist der Ansicht, die S. AG habe bei ihren Berechnungen zu Unrecht für die Berechnung der Ausgleichswerte von 14.415 €, 35.637,50 € und 37.633,90 € den BilMoG-Zinssatz von 5,19% zugrunde gelegt. Dieser Zinssatz liege über allen Rechnungszinsen und Renditen anderer Versorgungssysteme und führe deshalb zu einer massiven Abwertung der jeweiligen Versorgung mit der Folge, dass dem ausgleichspflichtigen Antragsteller eine deutlich höhere Versorgung verbleibe als ihr. Hierdurch werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Zudem sei bei dem Anrecht mit der Versicherungs-Nr. …. das Anrecht fiktiv auf das Rentenalter von 65 Jahren hochgerechnet worden, obwohl die Altersgrenze 63 Jahre betrage. Einzuholen sei ein versicherungsmathematisches Gutachten, durch das der wahre Wert der Versorgung festgestellt werden könne.
14Die beteiligte S. AG verteidigt ihre Berechnung: Für Pensionsverpflichtungen seien gemäß § 249 HGB Rückstellungen zu bilden, die gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit einem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen seien. Von ihrem Wahlrecht nach § 253 Abs. 2 S. 2 HGB mache sie Gebrauch und verwende für die Rückstellungsbildung von Altersversorgungsverpflichtungen einen durchschnittlichen Marktzinssatz bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren auf Grundlage der von der Deutschen Bundesbank mitgeteilten Zinssätze. Der Gesetzgeber habe in der Begründung zum Gesetzesentwurf für die Bestimmung des korrespondierenden Kapitalwertes eine solche Vorgehensweise ausdrücklich gebilligt.
15Der Antragsteller macht sich diesen Vortrag zu eigen und begehrt die Zurückweisung der Beschwerde.
16II.
17Die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2) gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß Ziffer II. des Beschlusses des Amtsgerichts Mettmann vom 07.02.2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.03.2013 ist statthaft gemäß §§ 58 Abs. 1 FamFG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.
18In der Sache hat sie keinen Erfolg.
19Der Senat folgt dem Amtsgericht hinsichtlich der Bewertung der Anrechte des Antragstellers bei der S. AG.
20Soweit die Antragsgegnerin hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers aus der Versicherungs-Nr. –D…-VO rügt, die Versorgung sei unzulässigerweise auf Basis eines Rentenalters des Antragstellers von 65 Jahren hochgerechnet worden, trifft dies nicht zu, wie sich dies aus dem Formular „Annahmen für die Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts“ ergibt, in welchem gemäß den Bestimmungen über die vorgezogenen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der auf Anforderung des Senats erteilten Auskunft der S.. AG vom 09.07.2013 die Anwartschaften auf Basis eines durchschnittlichen Pensionierungsalters von 63 Jahren berechnet wurden, da es sich hierbei um eine unverfallbare Anwartschaft handelt und noch nicht feststeht, wann hierzu der Versorgungsfall erklärt wird. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang ferner, dass bei den beiden weiteren Anwartschaften zu Personal-Nr…. – BSAV Beitragsorientierte S.. AV- und zu Personal-Nr. .. – BSAV Besitzstand IP – in Abweichung hierzu das bereits feststehende Pensionierungsalter von 61 Jahren der Berechnung zugrunde gelegt wird. Ferner hat die S.. AG auf Rückfrage des Senats zu dieser letztgenannten Anwartschaft ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine Versorgungszusage handelt, bei der das zugesagte Kapital erst zum Endalter der Versorgungsordnung zur Verfügung stehen muss, was derzeit durch entsprechende Rückstellungen mit dem in Ansatz gebrachten Rechnungszins finanziert wird, das Kapital also derzeit faktisch noch nicht zur Verfügung steht.
21Dass die S... AG bei sämtlichen vorgenannten Anwartschaften des Antragstellers Rückstellungen in Höhe eines Rechnungszinses von 5,19% p.a. berücksichtigt hat, und das Amtsgericht diese Berechnung übernommen hat, ist nicht zu beanstanden.
22Die Durchführung der externen Teilung von Anrechten aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktzusage erfolgt, indem gemäß § 47 Abs. 5 VersAusglG der Kapitalwert des Anrechts nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch Festlegung eines Barwerts ermittelt wird. Dieser Barwert wird ermittelt, indem der Gesamtbetrag der künftig voraussichtlich zu erbringenden Leistungen auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst wird. Seine Höhe hängt von dem Zinssatz ab, der für die Abzinsung verwendet wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass bei Zugrundelegung eines unrealistisch hohen Rechnungszinses der an den Ausgleichsberechtigten zu zahlende Betrag unbillig gemindert wird, so dass eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes in Rede steht (OLG Bremen NJOZ 2012, 1626; Wick FuR 2011, 555, 559 m.w.N.).
23Das Gesetz überlässt die Bestimmung des Ausgleichswerts und damit auch des korrespondierenden Kapitalwerts nach § 47 Abs. 5 VersAusglG dem Versorgungsträger bzw. den Gerichten, die die Auskünfte der Versorgungsträger zu überprüfen haben. In der Gesetzesbegründung wird darauf hingewiesen, dass eine Verzinsung mit dem Zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGBB (dem sog. BilMoG-Zinssatz) in Betracht komme, der von Unternehmen zur Berechnung bilanzieller Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen zu verwenden ist und monatlich von der Bundesbank aktualisiert wird (BT-Drs. 16/10144 S. 85). Da der Zinssatz aktuell bei über 5% liegt, ist er damit deutlich höher als der Rechnungszins privater Versicherer oder gar der Versorgungsausgleichskasse (Wick, FuR 2011, 555, 559).
24Gleichwohl kann von einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes, dem gemäß der Entscheidung des BVerfG FamRZ 2006, 1002 f. Verfassungsrang zukommt, nicht ausgegangen werden, vielmehr ist der Senat der Auffassung, dass die Berechnung der S... AG vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung nicht zu beanstanden ist, insbesondere sieht § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB den Zinssatz für Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von 15 Jahren für Altersversorgungsverpflichtungen ausdrücklich vor
25Zwar mehren sich mittlerweile sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung die Stimmen, die vor dem Hintergrund einer möglichen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes die Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht für vertretbar halten. Hauß (FamRZ 2011, 88) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass § 253 HGB nicht den Zweck verfolge, den wahren Wert einer Versorgung zu ermitteln, sondern vielmehr einen bilanztechnischen Wert. Auch das OLG Bremen hat mit gleichen Erwägungen einen deutlichen niedrigeren Zinssatz veranschlagt und das OLG Hamm ((FamRZ 2012, 184) hat aus diesem Grunde in einem ähnlich gelagerten Fall ein Sachverständigengutachten eingeholt und sodann eine Wertkorrektur nach § 42 FamFG vorgenommen.
26Hierbei wird jedoch nach Auffassung des Senats übersehen, dass neben dem Halbteilungsgrundsatz auch die berechtigten Interessen des Versorgungsträgers zu beachten sind, der längerfristig zu planen hat. Die Tatsache, dass das Zinsniveau derzeit ungewöhnlich niedrig ist, rechtfertigt es nicht, dieses niedrige Zinsniveau auch bei längerfristigen Verbindlichkeiten wie Altersversorgungsverpflichtungen, die regelmäßig erst Jahre später fällig werden, zugrunde zu legen. Vielmehr zeichnet sich der Finanzmarkt durch fortlaufende Schwankungen des Zinsniveaus aus, die teilweise erheblich sein können. Von daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der zum letzten Bilanzstichtag vor Ehezeitende veröffentliche Rechnungszins für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren als Abzinsungssatz verwendet wird. Jede andere Wertung würde dazu führen, dass in einer Vielzahl von Fällen das weitgehend formalisierte Versorgungsausgleichsverfahren durch konkrete Berechnungen eines Sachverständigen zu ersetzen wäre, die sich gleichwohl ihrerseits aufgrund der Zinsschwankungen in der Zukunft als unzutreffend erweisen können. Von daher spricht gegen die Anwendung des § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht, dass – ebenfalls gemäß den Vorgaben der Gesetzesmaterialien – ein möglichst realistischer und für das jeweilige Anrecht spezifischer Zins zu verwenden ist.
27III.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
29Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG liegen vor. Die Rechtssache, insbesondere die Frage des zugrunde zu legenden Rechnungszinses, hat nicht nur grundsätzliche Bedeutung, sondern die Zulassung ist auch aufgrund der dargestellten abweichenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamm und Bremen geboten.
30Streitwert gemäß § 50 Abs. 1 Satz FamGKG: 11.340 € (gemäß der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung.
31Z. F. Sch.
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Referenzen - Gesetze
(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1.
im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, - 2.
Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Der korrespondierende Kapitalwert ist eine Hilfsgröße für ein Anrecht, dessen Ausgleichswert nach § 5 Abs. 3 nicht bereits als Kapitalwert bestimmt ist.
(2) Der korrespondierende Kapitalwert entspricht dem Betrag, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person für sie ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen.
(3) Für Anrechte im Sinne des § 44 Abs. 1 sind bei der Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts die Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend anzuwenden.
(4) Für ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes gilt der Übertragungswert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes als korrespondierender Kapitalwert. Für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht, ist als korrespondierender Kapitalwert der Barwert im Sinne des Absatzes 5 zu ermitteln.
(5) Kann ein korrespondierender Kapitalwert nach den Absätzen 2 bis 4 nicht ermittelt werden, so ist ein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelter Barwert maßgeblich.
(6) Bei einem Wertvergleich in den Fällen der §§ 6 bis 8, 18 Abs. 1 und § 27 sind nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden Kapitalwerte, sondern auch die weiteren Faktoren der Anrechte zu berücksichtigen, die sich auf die Versorgung auswirken.
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der die Berichtigung ausspricht, wird auf dem berichtigten Beschluss und auf den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 14 Abs. 3, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Beschluss untrennbar zu verbinden.
(3) Der Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ist nicht anfechtbar. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vornehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1 Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und § 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Gebrauch machen. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch, erfolgt die Bewertung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist.
(2) Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und im Falle sonstiger Rückstellungen aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt. Abweichend von Satz 1 dürfen Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz abgezinst werden, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für auf Rentenverpflichtungen beruhende Verbindlichkeiten, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist. Der nach den Sätzen 1 und 2 anzuwendende Abzinsungszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ermittelt und monatlich bekannt gegeben. In der Rechtsverordnung nach Satz 4, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank das Nähere zur Ermittlung der Abzinsungszinssätze, insbesondere die Ermittlungsmethodik und deren Grundlagen, sowie die Form der Bekanntgabe.
(3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
(4) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten.
(6) Im Falle von Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen zehn Geschäftsjahren und dem Ansatz der Rückstellungen nach Maßgabe des entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatzes aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren in jedem Geschäftsjahr zu ermitteln. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens dem Unterschiedsbetrag nach Satz 1 entsprechen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist in jedem Geschäftsjahr im Anhang oder unter der Bilanz darzustellen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.
(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.
(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.