Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Aug. 2014 - I-6 W 52/13
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Nebenintervenienten zu 2) vom 11. November 2013 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2013 (35 O 61/12) in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Nebenintervenient zu 2).
Der Beschwerdewert wird auf „bis 2.000,00 EUR“ festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO statthaft, auch ansonsten zulässig, § 569 ZPO, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Nebenintervenient zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, da sein Beitritt unzulässig ist.
3I.
4Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juli 2012 gemäß Tagesordnungspunkt 11 als besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG bestellt, um Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen das Mitglied ihres Aufsichtsrates A., den Nebenintervenienten zu 4), sowie Herrn B., den Generalbevollmächtigten der Beklagten, aus Geschäftsvorfällen zwischen der Gesellschaft und ihr nahestehenden Unternehmen geltend zu machen. Gemäß Tagesordnungspunkt 12 wurde in derselben Hauptversammlung der Beklagten ein Beschluss über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung von Geschäften mit nahestehenden Personen gefasst. Beide Beschlüsse sind von der Klägerin mit am 24. August 2012 per Telefax und am 27. August 2012 im Original eingegangener Klage angefochten worden.
5Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 in seiner Eigenschaft als von der Hauptversammlung der Beklagten bestellter besonderer Vertreter den Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten erklärt. Die Beklagte hat die Zurückweisung dieser Nebenintervention beantragt und gemeint, der besondere Vertreter sei nicht berechtigt, der Anfechtungsklage als Nebenintervenient beizutreten, da er, unabhängig davon ob ihm Organqualität zukomme, nicht parteifähig sei und es an einem eigenen rechtlichen Interesse i.S.v. § 66 ZPO fehle.
6Nachdem die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, hat ihr das Landgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2013 die Kosten des Rechtsstreits sowie die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientinnen zu 3) und zu 5) auferlegt. Mit dem Beschluss vom 18. Oktober 2013 hat das Landgericht außerdem den Beitritt des Beschwerdeführers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beitritt des Nebenintervenienten zu 2) sei mangels Parteifähigkeit des besonderen Vertreters unzulässig. Als besonderer Vertreter sei er nicht berechtigt, der Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Geltendmachung der Ersatzansprüche und seine Bestellung als Nebenintervenient beizutreten. Die Parteifähigkeit fehle unabhängig davon, ob man dem besonderen Vertreter innerhalb seines Aufgabenkreises Organqualität zuspreche oder nicht, weil die Organstellung nur dessen Rechtsstellung innerhalb der Aktiengesellschaft betreffe. Der besondere Vertreter sei in der Auflistung des § 245 AktG nicht genannt. Dessen Parteifähigkeit ergebe sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 245 Nr. 4 AktG. Diese Vorschrift sei aufgrund ihres Ausnahmecharakters nicht analogiefähig, jedenfalls fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage. Selbst wenn man die Parteifähigkeit des besonderen Vertreters aus einer analogen Anwendung des § 245 Nr. 4 AktG ableiten wollte, würde sich daraus in der vorliegenden Fallkonstellation nicht die Parteifähigkeit des Nebenintervenienten zu 2) ergeben, weil sich aus dieser Vorschrift nach herrschender Auffassung schon für den Vorstand nicht die Möglichkeit des Beitritts auf Seiten der Beklagten ableiten lasse. Für den besonderen Vertreter müsse dies erst recht gelten.
7Gegen diese - ihm am 28. Oktober 2013 zugestellte - Entscheidung wendet sich der Nebenintervenient zu 2) mit seiner am 11. November 2013 form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der er die Zulassung seiner Nebenintervention begehrt sowie beantragt, der Klägerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Beschluss könne sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht keinen Bestand haben.
8Angesichts der Klagerücknahme habe das Landgericht nicht mehr über die Zulässigkeit seiner Nebenintervention entscheiden dürfen. Zwar habe ein Antrag der Beklagten vorgelegen, seine Nebenintervention zurückzuweisen, aufgrund der Klagerücknahme sei einer gerichtlichen Entscheidung über den Zwischenstreit gemäß § 71 ZPO aber mit rückwirkender Kraft die rechtliche Grundlage entzogen worden, da es kein Hauptverfahren (mehr) gegeben habe. Nach vollständiger Beendigung der Hauptsache sei für einen Zwischenstreit kein Raum mehr, der Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention und Durchführung des Zwischenverfahrens sei daher als gegenstandslos zu betrachten.
9Die Parteifähigkeit des besonderen Vertreters sei entgegen der Auffassung des Landgerichts jedenfalls für die vorliegende Konstellation seiner Nebenintervention gegeben. Die Organqualität des besonderen Vertreters sei nicht mehr fraglich, sondern höchstrichterlich geklärt. Darüber hinaus sei auch die generelle Verneinung der Parteifähigkeit des Organs „besonderer Vertreter“ nicht begründet und finde keine Grundlage in Rechtsprechung und Lehre. Zwar seien Organe von Aktiengesellschaften grundsätzlich nicht selbst parteifähig, nach ganz herrschender Auffassung gelte dieser Grundsatz aber dann nicht, wenn ein Organ im Prozess eigene Rechte und Pflichten aus seiner Organstellung geltend mache. Es sei folglich auch vorliegend danach zu differenzieren, ob er eigene Rechte und Pflichten aus seiner Organstellung geltend mache bzw. ob er dazu befugt sei. Zu fragen sei daher, ob es zu den Aufgaben eines besonderen Vertreters gehöre, in einem Anfechtungsprozess, der explizit seine Stellung und damit den Auftrag der Hauptversammlung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen betreffe, durch eine Nebenintervention auf Beklagtenseite die Gesellschaft zu verteidigen, insbesondere wenn zu befürchten sei, dass die ordentlichen Organe ihrer Aufgabe zur Verteidigung der Gesellschaft gegen die Anfechtungsklage nicht pflichtgemäß nachkommen würden. Das Landgericht München I habe die Parteifähigkeit des besonderen Vertreters bejaht, wenn Gegenstand der Anfechtung die eigene Rechtsstellung sei. Auch das Oberlandesgericht München, welches das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss wiederholt zitiert habe, lehne die Parteifähigkeit des besonderen Vertreters nicht generell ab, sondern halte die Betroffenheit von dessen eigenen Rechten für maßgeblich. Der Bundesgerichtshof schließlich habe in die „HVB“ und die Bestellung sowie Abberufung des dortigen besonderen Vertreters betreffenden Anfechtungsprozessen Sachentscheidungen getroffen, ohne dabei die von Amts wegen zu prüfende Parteifähigkeit des besonderen Vertreters in irgendeiner Weise zu beanstanden, obgleich dieser in einem Fall sogar alleiniger Rechtsmittelführer gewesen sei. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Bundesgerichtshof in einer unlängst ergangenen Entscheidung (DB 2013, 449) die Zulässigkeit der Nebenintervention eines Aufsichtsratsmitglieds unter Befassung mit dessen rechtlichem Interesse an einer Nebenintervention auf Seiten der Gesellschaft bejaht habe, ohne dabei die Frage der Parteifähigkeit für erwähnenswert zu halten.
10In der Literatur werde mit Recht darauf hingewiesen, dass bei einer Anfechtungsklage gegen den Bestellungsbeschluss des besonderen Vertreters im Regelfall die Sorge bestehe, dass es Vorstand und Aufsichtsrat an einer sachgerechten Verteidigung der Gesellschaft gegen die Klage fehlen lassen würden. Dass diese Sorge nicht etwa abstrakt sei, belegten nicht nur die „HVB-Verfahren“, sondern auch der vorliegende Rechtsstreit. Die Gesellschaft habe trotz der Einsetzung eines besonderen Vertreters die Anfechtungsklage insoweit anerkannt, obgleich diese mangels Anfechtungsbefugnis der Klägerin offensichtlich unbegründet bzw. nicht einmal schlüssig gewesen sei. Er als besonderer Vertreter könne nicht tatenlos zusehen, wenn unter der Mitwirkung der von der Hauptversammlung benannten Gesellschaftsschädiger versucht werde, die Geltendmachung von Ansprüchen durch Anfechtung der Beschlüsse nach § 147 AktG zu vereiteln. Schon das Reichsgericht habe in seiner grundlegenden Entscheidung zum besonderen Vertreter auf den allgemeinen Grundsatz hingewiesen, dass da, wo ein Recht eingeräumt werde, auch die (prozessualen) Mittel zur Verfügung gestellt seien, ohne die das Recht nicht ausgeübt werden könne (RGZ 83, 248 ff.). Dementsprechend müsse ihm das Recht eingeräumt werden, im Wege der Nebenintervention eine rechtswidrige Vereitelung seines von der Hauptversammlung erteilten Auftrages und damit die Durchführung seines Auftrages zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen überhaupt zu verhindern. Würde man dies verwehren, wäre die Funktionsfähigkeit des aktienrechtlichen Instituts zum Schutz der Aktionäre gegen ein Versagen der ordentlichen Gesellschaftsorgane nicht mehr gewährleistet. Dass auch den Aktionären selbst die Möglichkeit der Nebenintervention eröffnet sei, stelle keinen tauglichen Einwand dar, weil die Möglichkeit der Hauptversammlung, zur Wahrnehmung der Rechte der Gesellschaft ein besonderes Organ einzusetzen, nicht organisationsrechtlich dadurch entwertet werden dürfe, dass zur Stützung dieses Organs noch ein individuelles Tätigwerden von Aktionären in Form der Beteiligung am Anfechtungsprozess erforderlich sei. Dementsprechend erkenne auch die herrschende Meinung in der Literatur dem besonderen Vertreter jedenfalls dann, wenn es um die Verteidigung seiner eigenen Stellung gehe, die dafür erforderliche Rechts- und Parteifähigkeit zu. Dass der besondere Vertreter in § 245 AktG nicht genannt werde, stehe dem nicht entgegen. Die (partielle) Rechts- und Parteifähigkeit von Organen der Aktiengesellschaft bzw. von einzelnen Mitgliedern dieser Organe sei im Aktiengesetz ohnehin nur rudimentär geregelt und müsse daher weitgehend im Wege der Rechtsfortbildung hergeleitet werden. Für den besonderen Vertreter müsse daher ebenfalls gelten, dass das Fehlen einer auf ihn bezogenen Regelung der Rechtsfortbildung nicht entgegenstehen könne. Eine Analogie zu § 245 Nr. 4 AktG sei im Übrigen entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht erforderlich, weil er als besonderer Vertreter die uneingeschränkte Anfechtungsbefugnis, wie sie dem Vorstand zukomme, für die funktionsgerechte Wahrnehmung seiner Kompetenzen nicht benötige. Der vom Landgericht gezogene Erst-recht-Schluss sei nicht möglich, da der besondere Vertreter, anders als der Vorstand, die Gesellschaft nicht im Anfechtungsprozess vertrete.
11Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. November 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.
12II.
13Das Rechtsmittel ist statthaft, aber nicht begründet. Der in der Eigenschaft als besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG erklärte Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten ist wegen der fehlenden Parteifähigkeit des besonderen Vertreters in dem den Beschluss über seine Bestellung betreffenden Anfechtungsprozess unzulässig. Die Kosten der aufgrund dessen unwirksamen Nebenintervention sind - auch in Ansehung der erfolgten Klagerücknahme - nicht von der Klägerin, sondern von dem Nebenintervenienten zu 2) zu tragen.
141. Gegen den Beschluss des Landgerichts, durch den auch der Antrag des Nebenintervenienten zu 2), der Klägerin die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen, zurückgewiesen worden ist, findet die sofortige Beschwerde statt, § 269 Abs. 5 ZPO. Der wegen des auf den gemäß Tagesordnungspunkt 11 gefassten Hauptversammlungsbeschluss beschränkten Beitritts maßgebliche (Teil)Streitwert von 50.000,00 EUR der Hauptsache übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag, der Beschwerdewert liegt über der Grenze des § 567 Abs. 2 ZPO.
152. Über den etwaigen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten zu 2) ist infolge der Rücknahme der Klage auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu entscheiden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Nebenintervenient zu 2) - die Zulässigkeit seines Beitritts unterstellt - in dem den Bestellungsbeschluss betreffenden Anfechtungsprozess als streitgenössischer Nebenintervenient (§§ 101 Abs. 2, 69, 66 ZPO) oder als einfacher Streitgenosse (§§ 101 Abs. 1, 67, 66 ZPO) anzusehen wäre. § 269 Abs. 3 ZPO findet in beiden Fällen Anwendung.
16a) Da die Kosten der Nebenintervention keine Kosten des Rechtsstreits sind, weil der (streitgenössische) Nebenintervenient nicht Partei des Rechtsstreits wird, ist über seine Kosten gesondert zu entscheiden (PG/Schneider, ZPO, 4. Auflage, § 101 Rn 2/3). Im Falle der einfachen Streitgenossenschaft muss der Gegner der Hauptpartei, soweit er - etwa nach § 269 Abs. 3 ZPO - die Kosten des Rechtstreits zu tragen hat, nach dem Grundsatz der Kostenparallelität auch die Kosten der Nebenintervention tragen (PG/Schneider § 101 Rn 14; Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage, § 101 Rn 2). Soweit dies nicht der Fall ist, trägt der Nebenintervenient die durch seine Nebenintervention verursachten Kosten selbst. Im Falle der streitgenössischen Nebenintervention ist die Frage, ob der Nebenintervenient Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, hingegen eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach dem persönlichen Obsiegen und Unterliegen des Nebenintervenienten im Verhältnis zum Gegner zu beurteilen, da der Grundsatz der Kostenparallelität nicht gilt (BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 – II ZB 8/08, NZG 2009, 948 f. und vom 14. Juni 2010 – II ZB 15/09, NZG 2010, 1066 f.). Bei einer Klagerücknahme hat bei einem Beitritt auf Beklagtenseite, soweit nicht ein Ausnahmefall gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO vorliegt, ebenfalls der Gegner der Hauptpartei die außergerichtlichen Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten zu tragen (BGH a.a.O.).
17b) Voraussetzung eines Kostenerstattungsanspruchs des Nebenintervenienten ist aber die Wirksamkeit des Beitritts (so auch PG/Schneider § 101 Rn 2 und Zöller/Herget § 101 Rn 2 jeweils unter Hinweis auf OLG Karlsruhe, welches, allerdings ohne Begründung, gleichfalls davon ausgeht, die Wirksamkeit des Beitritts sei Voraussetzung, vgl. Beschluss v. 18. April 2007 – 7 W 16/07, OLGR Karlsruhe 2007, 1000 f.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung nach eigener Prüfung an. Das Vorliegen eines wirksamen Beitritts des Nebenintervenienten ist Voraussetzung seines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, weil die Nebenintervention erst mit dem wirksam erklärten Beitritt beginnt (Zöller/Vollkommer, § 66 Rn 17). Eine nicht wirksam erklärte Nebenintervention existiert mithin prozessual nicht, sie bleibt ohne Wirkung und kann daher für den Nebenintervenienten auch die Rechtsstellung, welche die Grundlage seines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs gegen den Gegner der von ihm unterstützten Partei erst schaffen würde, nicht begründen. Die Frage der Zulässigkeit des Beitritts kann infolgedessen auch dann, wenn - wie hier - eine förmliche Entscheidung gemäß § 71 ZPO wegen der Klagerücknahme nicht mehr erfolgen kann, nicht offen gelassen werden. Dass das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss die Nebenintervention des Beschwerdeführers trotz der Klagerücknahme und der damit rückwirkend entfallenen Rechtshängigkeit der Klage, § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO, ausdrücklich zurückgewiesen hat, bleibt vor diesem Hintergrund zwar wirkungslos, ist aber unschädlich. Abgesehen davon war der Antrag des Nebenintervenienten zu 2) vom 4. September 2013, der Klägerin die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen, zu bescheiden, was aus den genannten Gründen eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Beitritts ohnehin erfordert hat.
183. Der mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 lediglich in Bezug auf die gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juli 2012 gemäß Tagesordnungspunkt 11 gerichtete Klage erklärte Beitritt ist wegen Fehlens der Parteifähigkeit gemäß § 50 Abs. 1 ZPO des besonderen Vertreters in dem vorliegenden Anfechtungsprozess unzulässig. Die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers kann nicht anerkannt werden, weil er in seiner Eigenschaft als besonderer Vertreter nicht in eigenen Rechten betroffen ist und er bei der beabsichtigten Unterstützung der Beklagten weder unter Berücksichtigung der Stellung und Funktion des besonderen Vertreters noch nach dem Rechtsgedanken des § 245 Nr. 4 AktG eigene Rechte geltend macht.
19a) Da es sich bei dem in der Form des § 70 ZPO zu vollziehenden Beitritt um eine Prozesshandlung handelt, müssen die Prozesshandlungsvoraussetzungen, insbesondere die Partei- und die Prozessfähigkeit, gegeben sein (PG/Gehrlein, § 66 Rn 14 m.w.N.). Nebenintervenient kann nur sein, wer parteifähig ist (MüKoZPO/Schulte, 3. Auflage, § 66 Rn 23; Hüffer/Koch, AktG, 11. Auflage, § 246 Rn 5). Das Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen hat das Gericht, anders als die in § 66 ZPO geregelten speziellen Voraussetzungen der Nebenintervention wie das Vorliegen eines Interventionsgrundes, von Amts wegen zu prüfen. Ergibt sich bei dieser Prüfung ein Mangel, ist der Beitritt als unzulässig zurückzuweisen (PG/Gehrlein a.a.O.).
20b) Parteifähig i.S.v. § 50 Abs. 1 ZPO ist wer rechtsfähig ist, das Prozessrecht beruht auf einem Gleichlauf von Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit (PG/Gehrlein § 50 Rn 10 unter Hinweis auf BGHZ 122, 342 ff.). Das Prozessrecht folgt also dem materiellen Recht, d.h. parteifähig ist, wer ein eigenes Recht verfolgt oder verteidigt. Danach kann auch der besondere Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 ZPO nur im Rahmen seiner Rechtsfähigkeit parteifähig sein. Soweit er also in seiner Funktion Träger von Rechten und Pflichten ist, kann er selbst Partei im Zivilprozess sein (so auch Kling, ZGR 2009, 190 ff., 224 m.w.N.).
21Macht der besondere Vertreter die ihm zustehenden Ansprüche auf Auskunft, Einsichtnahme in und Vorlage von Schriftstücken etc. - soweit sie Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgabe betreffen - klageweise geltend, ist er ohne Zweifel parteifähig (Hüffer/Koch, § 147 Rn 9 m.w.N.; so offensichtlich auch OLG München, Urt. v. 28. November 2007 – 7 U 4498/07, ZIP 2008, 73 - 79). Bei diesen „Mitteln“ handelt es sich im Übrigen um diejenigen, ohne welche das dem besonderen Vertreter gegebene Recht nicht ausgeübt werden kann, i.S.d. der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Grundsatzentscheidung des Reichsgerichts vom 4. November 1913 (II ZR 297/13, RGZ 83, 248 ff.). Für die hier strittige Frage gibt dieses Urteil hingegen nicht viel her.
22aa) Ob der besondere Vertreter im Anfechtungsprozess über einen Beschluss nach § 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 AktG parteifähig ist, wird unterschiedlich beurteilt. Das Landgericht München I hat diese Frage bejaht und zwar sowohl falls ein Beschluss angefochten wird, mit dem der bei einer früheren Hauptversammlung gefasste Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters aufgehoben und der besondere Vertreter abberufen wird (Urt. v. 27. August 2009 – 5 HK O 21656/08, ZIP 2009, 2198 - 2203/juris Tz. 38 – 41), als auch, wenngleich in einem obiter dictum, falls der Bestellungsbeschluss angefochten wird (Urt. v. 4. Oktober 2007 – 5 HK O 12615/07, ZIP 2007, 2420 – 2426/juris Tz. 39). Das Oberlandesgericht München hat die Frage der Parteifähigkeit in dem auf die erstgenannte Entscheidung ergangenen Berufungsurteil vom 3. März 2010 ausdrücklich offen gelassen (7 U 4744/09, ZIP 2010, 725 - 729/juris Tz. 27) und in dem Beschluss vom 7. Oktober 2008 verneint, da die Anfechtung eines Beschlusses, selbst dann, wenn er Auswirkungen auf das Bestehen der Ersatzansprüche der Gesellschaft haben könnte, nicht als Geltendmachung der Ansprüche i.S.d. § 147 AktG angesehen werden könne (7 W 1034/08, ZIP 2008, 2173 - 2175).
23Der Entscheidung des Landgerichts München I vom 27. August 2009 (5 HK O 21656/08) haben z.B. Lutter (ZIP 2009, 2203), Hirte/Mock (BB 2010, 775) und Lochner (Heidel, Aktienrecht, 4. Auflage, § 147 Rn. 24a) ausdrücklich zugestimmt. Differenzierter vertritt beispielsweise Schröer (MüKoAktG, 3. Auflage § 147 Rn 39 und 53/54) die Auffassung, dem besonderen Vertreter sei im Anfechtungsprozess über den Bestellungsbeschluss eine Nebenintervention zu gestatten, da der möglicherweise an der Verfolgung nicht interessierte Vorstand die Gesellschaft suboptimal positionieren könnte (so im Übrigen auch Westermann AG 2009, 237 ff., 244), und bejaht ein eigenes rechtliches Interesse des besonderen Vertreters daran, dass die der Durchführung seiner Tätigkeit entgegenstehende Klage abgewiesen wird, er verneint jedoch die Berechtigung zur gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft in diesen Fällen ebenso wie das Bestehen eines eigenen Anfechtungsrechts des besonderen Vertreters.
24Verhoeven (ZIP 2008, 245 ff.) lehnt ein Interventionsrecht des besonderen Vertreters im Anfechtungsprozess (auf Seiten der Aktionäre) ab, es sei denn, der Anfechtungsrechtsstreit betrifft Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Ersatzansprüchen stehen, die der Sondervertreter geltend machen soll, meint aber, der besondere Vertreter könne und solle in einem Anfechtungsprozess betreffend seine Bestellung als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft auftreten (so auch Böbel, „Die Rechtsstellung der besonderen Vertreter gemäß § 147 AktG“, 1999, S. 142 ff.).
25Insbesondere Hüffer (MüKoAktG, 3. Auflage, § 246 Rn 9 m.N.; § 245 Rn 15) und Koch (Hüffer/Koch, AktG, 11. Auflage § 147 Rn 9), verneinen die Interventionsfähigkeit des besonderen Vertreters ebenso wie dessen Anfechtungsbefugnis analog § 245 Nr. 4 AktG generell.
26bb) Zuzustimmen ist der letztgenannten Auffassung. Die Rechtsstellung des besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 AktG ist nicht gesetzlich geregelt. Anerkannt ist zwar, dass der besondere Vertreter, wenn auch nur im Rahmen seines Aufgabenkreises, ein Organ der Gesellschaft ist (BGH, Beschluss v. 18. Juni 2013 – II ZA 4/12, AG 2013, 634/juris Tz. 3 unter Hinweis auf BGH, Beschluss v. 27. September 2011 – II ZR 225/08, AG 2011, 875 f u. Urt. v. 18. Dezember 1980 – II ZR 140/79, ZIP 1981, 178). Die Bejahung der Organqualität gibt aber für die Frage der Parteifähigkeit des besonderen Vertreters in einem konkreten Rechtsstreit nichts Entscheidendes her (so auch z.B. Westermann, AG 2009, 237 ff., 245; Kling, ZGR 2009, 190 ff., 222-224; OLG München, Beschluss v. 7. Oktober 2008 – 7 W 1034/08, AG 2009, 119 ff./juris Tz. 8). Auch Organe juristischer Personen sind nicht per se parteifähig. Dies gilt insbesondere - von den Ausnahmefällen in § 245 Nr. 4 und Nr. 5 AktG abgesehen - im Anfechtungsprozess, in dem die Aktiengesellschaft zudem gemäß § 246 Abs. 2 S. 2 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat gesetzlich vertreten wird. Als gesetzliche Vertreter der juristischen Person haben deren Organe in Verfahren der oder gegen die Gesellschaft grundsätzlich keine Parteistellung. Anderes mag gelten, wenn und soweit ein Organ oder ein Organmitglied eigene Rechte gegen ein anderes Organ der Gesellschaft oder die Gesellschaft verfolgt (vgl. dazu etwa PG/Gehrlein § 50 ZPO Rn 19 m.w.N. und Hüffer/Koch AktG, 11. Auflage, § 90 Rn 16 - 25). Um eine derartige Organstreitigkeit geht es hier aber gerade nicht. Auch dass sich der Bundesgerichtshof in dem Zwischenurteil vom 29. Januar 2013 (II ZB 1/11, DB 2013, 449 ff.), auf welches der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Rechtsstandpunktes hingewiesen hat, zu der Parteifähigkeit des dortigen Nebenintervenienten nicht geäußert hat, ist zwar richtig. Hierzu bestand jedoch kein Anlass, weil sich in dem dort behandelten Fall das auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft beigetretene Aufsichtsratsmitglied auf ein eigenes Recht berufen konnte (BGH a.a.O./juris Tz. 13/14), sodass die Parteifähigkeit nicht zweifelhaft war.
27Entscheidend ist, ob der Nebenintervenient zu 2) in seiner Eigenschaft als von der Hauptversammlung der Beklagten bestellter besonderer Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG in dem Prozess über die Anfechtung des seine funktionelle Existenz begründenden Bestellungsbeschlusses in eigenen Rechten und Pflichten aus seiner Organstellung betroffen ist. Das ist nicht der Fall. Auch eine dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat vergleichbare Funktion kommt dem besonderen Vertreter nicht zu.
28(1) Eine Betroffenheit im Kernbereich seiner Funktion durch die Anfechtung des Bestellungsbeschlusses scheidet offenkundig aus. Aufgabe des besonderen Vertreters ist die prozessuale oder außerprozessuale Geltendmachung derjenigen Ersatzansprüche der Gesellschaft, die in dem Hauptversammlungsbeschluss unter Benennung eines bestimmten Lebenssachverhalts sowie des oder der Anspruchsgegner(s) angegeben worden sind. Nur im Hinblick auf die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche ist er gesetzlicher Vertreter der Aktiengesellschaft, was insoweit jede andere Vertretung ausschließt, und nur weil er im Rahmen seines Aufgabenkreises Vorstand und Aufsichtsrat verdrängt, ist er selbst Organ und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft. Seine Befugnis stellt sich als abgespaltener Teil der umfassenden gesetzlichen Vertretungsmacht des Vorstands dar (BGH Urt. v. 18. Dezember 1980 – II ZR 140/79, ZIP 1981, 178/juris Tz. 9). Der Beitritt als Nebenintervenient in einem Anfechtungsprozess, in dem die Nichtigerklärung des Beschlusses gemäß § 147 AktG begehrt wird, hat aber mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung dieser Ersatzansprüche der Gesellschaft nichts zu tun (so auch - in Bezug auf die Frage der gesetzlichen Vertretung der Gesellschaft - LG München I, Urt. v. 4. Oktober 2007 – 5 HK O 12615/07, AG 2008, 92 – 96/juris Tz. 39).
29(2) Die Unterstützung der Beklagten im Anfechtungsprozess über den Bestellungsbeschluss gehört nicht zu den Aufgaben des besonderen Vertreters. Für ein weiteres Verständnis des dem besonderen Vertreter übertragenen Aufgabenbereichs fehlen nach der Ansicht des Senats sowohl die rechtliche Grundlage als auch die Notwendigkeit. Von den in § 147 Abs. 1 AktG umschriebenen Aufgaben ist die Unterstützung der Gesellschaft schon im Anfechtungsprozess über den Bestellungsbeschluss formal nicht gedeckt. Der Beschluss gemäß § 147 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 AktG steht auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Ersatzansprüchen, die der besondere Vertreter durchsetzen soll. Der Beschluss dient weder der Vorbereitung der Geltendmachung der Ersatzansprüche noch ist die Entscheidung über die Anfechtungsklage für die Geltendmachung in prozessualer oder materiell-rechtlicher Hinsicht vorgreiflich (so aber Westermann a.a.O.). Insbesondere ist der besondere Vertreter durch die Anfechtungsklage nicht daran gehindert, tätig zu werden und die in Rede stehenden Ersatzansprüche geltend zu machen, was zumindest dann auch geboten sein dürfte, wenn andernfalls die Verjährung der Ansprüche drohen würde.
30Wird (auch) der Beschluss nach § 147 Abs. 2 S. 1 AktG angefochten, bleibt die Stellung des besonderen Vertreters hiervon zunächst unberührt. Er ist bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils als vollwertiger besonderer Vertreter anzusehen (MüKoAktG/Schröer § 147 Rn 81 m.w.N.). Auch bei einer vollständigen Nichtigerklärung des Hauptversammlungsbeschlusses würden die bis zu seiner Abberufung vorgenommenen Rechtshandlungen für die Gesellschaft wirksam bleiben und wäre nach den Grundsätzen der fehlerhaften Bestellung, die auch für den besonderen Vertreter gelten (BGH, Beschluss v. 27. September 2011 – II ZR 225/08, AG 2011, 875 f.), die bis dahin funktionsgerecht ausgeübte Tätigkeit zu vergüten (so auch MüKoAktG/Schröer Rn 82 m.w.N.). Die bei Nichtigerklärung des gesamten Beschlusses (wieder) zuständigen Organe hätten in eigener - und in Bezug auf das ihnen eingeräumte Ermessen nicht mehr beschränkter - Verantwortlichkeit zu prüfen, ob sie den von dem besonderen Vertreter eingeleiteten Haftungsprozess beenden oder aber fortsetzen, wobei die Gesellschaft ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Anfechtungsurteils durch Vorstand oder Aufsichtsrat gesetzlich vertreten würde, weil die gesetzliche Vertretungsbefugnis des besonderen Vertreters entfallen wäre. Auch die materiell-rechtlichen Folgen eines Anfechtungsurteils berühren die Rechtstellung des besonderen Vertreters mithin nicht in der für die Annahme seiner Parteifähigkeit erforderlichen Weise.
31Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe rechtfertigen kein anderes Verständnis seiner Aufgaben. Die Vorschrift in § 147 Abs. 1 AktG soll die tatsächliche Geltendmachung bestimmter Ersatzansprüche der Gesellschaft sichern, vorausgesetzt die Hauptversammlung beschließt dies mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Folge des § 147 Abs. 1 AktG ist also nicht weniger, aber eben auch nicht mehr als eine Pflicht des zuständigen Organs, sei es nun Vorstand, Aufsichtsrat oder besonderer Vertreter, zur Geltendmachung der Ersatzansprüche unabhängig davon, wie es selbst die Pflichtverletzung, die Gesellschaftsinteressen und die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung beurteilt. Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass die Wirkung eines Beschlusses nach § 147 Abs. 1 AktG im Kern darin besteht, den dem Vorstand und Aufsichtsrat in den vom Bundesgerichtshof in der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung (BGHZ 135, 244 ff.) gezogenen Grenzen zustehenden Ermessensspielraum in Bezug auf die in dem Beschluss näher bezeichneten Ersatzansprüche „auf null“ zu reduzieren, also deren ohnehin bestehenden gesetzlichen Pflichten zu konkretisieren.
32Es stehen folglich allein Rechte der Gesellschaft und/oder diejenigen ihrer Aktionäre in Rede, nicht aber solche des besonderen Vertreters selbst. Ein eigenes Recht des besonderen Vertreters darauf, die Ersatzansprüche für die Gesellschaft durchsetzen zu können, oder eine „rechtswidrige Vereitelung“ des ihm von der Hauptversammlung erteilten Auftrages verhindern zu können, vermag der Senat nicht anzunehmen. Hinzu tritt: An der internen Zuständigkeitsverteilung ändert der Hauptversammlungsbeschluss zunächst einmal nichts. Die Geltendmachung der Ersatzansprüche muss nicht zwingend durch einen besonderen Vertreter, sei es ein von der Hauptversammlung bestellter oder ein vom Gericht ernannter Sondervertreter, erfolgen, wofür im konkreten Fall allerdings mehr oder minder gewichtige Gründe sprechen dürften. Schließlich kann die Bestellung des besonderen Vertreters jederzeit mit einfacher Stimmenmehrheit widerrufen werden, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegen müsste (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 – II ZA 4/12, AG 2013, 634 und z.B. MüKoAktG/Schröer § 147 Rn 72). All dies zeigt, dass die Rolle des besonderen Vertreters eng mit den ihm zugewiesenen Aufgaben verknüpft ist, und dass der besondere Vertreter als Organ vor allem in seiner Existenz von den ihn stützenden Aktionären abhängt. Vor diesem Hintergrund muss er es nach der Ansicht des Senats aber hinnehmen, dass unter Umständen keiner dieser Aktionäre zu einer Unterstützung der Gesellschaft in dem Anfechtungsprozess über den Bestellungsschluss im Wege des Beitritts auf Beklagtenseite bereit ist. In der Versagung der Parteifähigkeit des besonderen Vertreters im Streitfall liegt nach alldem keine Entwertung der Rechtsfigur des besonderen Vertreters oder der Hauptversammlung, welche einer Korrektur im Wege der Rechtsfortbildung bedürfte.
33(3) Auch wenn dem besonderen Vertreter Organqualität im Rahmen seines Aufgabenkreises nach § 147 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 AktG zukommt, lässt sich nach der Ansicht des Senats dessen Parteifähigkeit hier schließlich auch nicht mit dem Hinweis darauf, dass er insoweit Vorstand und Aufsichtsrat verdrängt, bejahen. Eine diesen Organen oder ihrer einzelnen Mitglieder vergleichbare Betroffenheit in eigenen Organrechten vermag der Senat zumindest für den Anfechtungsprozess über die Bestellung eines besonderen Vertreters nicht zu erkennen.
34Ob § 245 Nr. 4 AktG, der dem Vorstand als Kollegialorgan ein Anfechtungsrecht einräumt, analogiefähig ist und ob dem besonderen Vertreter bei analoger Anwendung dieser Norm - anders als dem Vorstand - ein Beitritt auf Seiten der Gesellschaft ermöglicht werden könnte, kann offen bleiben. Es fehlt schon an einer dem Vorstand vergleichbaren Rechtsposition des besonderen Vertreters. Denn allein daraus, dass der besondere Vertreter Vorstand (und Aufsichtsrat) im Rahmen seines Aufgabenkreises verdrängt, ist noch nicht zu folgern, dass der besondere Vertreter vergleichbare Kontroll- und Leitungsbefugnisse hat, die es rechtfertigen könnten, die materiell-rechtliche Anfechtungsbefugnis und somit auch die Parteifähigkeit im vorliegenden Fall zu bejahen. Dem besonderen Vertreter obliegt zunächst nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses nach § 147 AktG, dessen Anfechtung ohnehin nur auf formelle oder in der Person des besonderen Vertreters liegende Gründe gestützt werden kann (vgl. dazu MüKoAktG/Schröer, § 147 Rn 39). Vielmehr verbleibt diese Verantwortung beim Vorstand und beim Aufsichtsrat, welche die Gesellschaft im Anfechtungsprozess gesetzlich vertreten (so auch LG München I, Urt. v. 4. Oktober 2007 – 5 HK O 12615/07, ZIP 2007, 2420 ff.). Vor allem trifft den besonderen Vertreter keine mit derjenigen des Vorstands vergleichbare Aufgabe und Verantwortlichkeit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gesellschaft bzw. der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse (so auch OLG München, Urt. v. 03. März 2010 – 7 U 4744/09, AG 2010, 673 ff./juris Tz. 40). Auch ist er nicht zur Umsetzung des Hauptversammlungsbeschlusses verpflichtet (so aber wohl zwecks Herleitung der Anfechtungsbefugnis LG München I, Urt. v. 27. August 2009 – 5 HK O 21656/08, AG 2009, 796 ff./juris Tz. 43). Der besondere Vertreter ist zur Geltendmachung der Ersatzansprüche verpflichtet, umzusetzen haben den Hauptversammlungsbeschluss die Organe, respektive die Geschäftsführung der Beklagten, weswegen er seine Ansprüche, wie weiter oben erwähnt, notfalls auch gegen die Gesellschaft, vertreten durch den Vorstand, klageweise durchsetzen kann. Die dem besonderen Vertreter danach gerade fehlende umfassende Verantwortlichkeit ist jedoch Grundlage des eigenen und umfassenden Anfechtungsrechts des Vorstands nach § 245 Nr. 4 AktG. Der Vorstand hat die Aufgabe, für die Wahrung von Gesetz und Satzung in der Gesellschaft Sorge zu tragen. Das ihm zuerkannte Anfechtungsrecht stellt sich daher als Konkretisierung der Befugnis zur weisungsfreien Leitung der Gesellschaft nach § 76 Abs. 1 AktG dar, welche nicht nur die eigentliche unternehmerische Tätigkeit einschließt, sondern auch die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Selbstverwaltungsakte der Gesellschaft (MüKoAktG/Hüffer, 3. Auflage, § 245 Rn 15 m.w.N.). Eine auch nur in Ansätzen vergleichbare Verantwortung kommt dem besonderen Vertreter - nicht einmal in seinem Aufgabenbereich - zu (anders LG München I, Urt. v. 27. August 2009 - 5 HK O 21656/08, AG 2009, 796 ff./juris Tz. 40).
35Anders als der Gesamtvorstand als Organ sind selbst die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nur in den Grenzen des § 245 Nr. 5 AktG anfechtungsbefugt, also nur dann, wenn sie bei Ausführung eines Hauptversammlungsbeschlusses in besonderer Weise in ihrer Organstellung berührt werden (hierzu schon BGH, Urt. v. 21. April 1997 – II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 ff./juris Tz.13). Denn allein dem Gesamtvorstand als Geschäftsführungsorgan und den Aktionären als den Mitgliedern des Beschlussorgans obliegt die Kontrolle der Hauptversammlungsbeschlüsse auf ihre Gesetz- und Satzungsmäßigkeit (so schon BGH, Urt. v. 21. April 1997 – II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 ff./juris Tz. 13). Für eine eingeschränkte Anfechtungsbefugnis des besonderen Vertreters, die nur mit einer entsprechenden Kontrollfunktion in Bezug auf den Bestellungsbeschluss zu begründen wäre, ist mithin kein Raum. Auch von einer organisationsrechtlichen Entwertung des Instituts des besonderen Vertreters kann keine Rede sein.
36(4) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm müsse das Recht eingeräumt werden, die rechtswidrige Vereitelung seines Auftrages zu verhindern, zumal dann, wenn, was regelmäßig der Fall sei, anzunehmen sei, der Vorstand und der Aufsichtsrat würden die Gesellschaft suboptimal positionieren, überzeugt dies auch aus einem weiteren Grund nicht. Unabhängig davon, dass er die fehlende Unterstützung der Gesellschaft nach dem weiter oben Gesagten hinzunehmen hat, wäre der besondere Vertreter nämlich aus prozessualen Gründen zu der von ihm selbst als notwendig erachteten Unterstützung nicht einmal in der Lage. Er wäre im Anfechtungsprozess über den Bestellungsbeschluss nur einfacher Streitgenosse der beklagten Gesellschaft, könnte also eine etwaige Geständnis- oder Anerkenntniswirkung anders als die Aktionäre im Falle ihres Beitritts auf Beklagtenseite nicht verhindern. Da der besondere Vertreter nicht zu dem in § 248 Abs. 1 S. 1 AktG genannten Personenkreis gehört, fehlt es im Hinblick auf seinen Beitritt an der sich aus § 248 Abs. 1 S. 1 AktG ergebenden Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils.
37(5) Der Vollständigkeit wegen sei erwähnt, dass - unabhängig von der Frage, ob dies aktienrechtlich überhaupt zulässig wäre - der Beschluss gemäß Tagesordnungspunkt 11 der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juli 2012 eine Ermächtigung des Nebenintervenienten zu 2) zur Unterstützung der Beklagten bei der Abwehr etwaiger Anfechtungsklagen nicht erkennen lässt. Auch der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend, zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten berufen oder aber zur Geltendmachung der Rechte der Beklagten und/oder der Aktionäre im Anfechtungsprozess ermächtigt zu sein.
384. Würde man die Frage der Parteifähigkeit gleichwohl bejahen, wäre der Beitritt ebenfalls unwirksam, nämlich wegen des Fehlens eines Interventionsgrundes gemäß § 66 Abs. 1 ZPO. Der Beitritt setzt ein eigenes rechtliches Interesse voraus, welches hier aber aus den gleichen Gründen, die nach der Ansicht des Senats bereits gegen die Parteifähigkeit sprechen, fehlt. Ein eigenes rechtliches Interesse des Nebenintervenienten zu 2) lässt sich mit dem Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschlusslage nicht begründen. Dieses betrifft, wie unter 3. aufgezeigt, keine eigenen Rechte des Beschwerdeführers, weil selbst dann, wenn die Beschlussfassung unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechts zustande gekommen wäre, ein eigenes rechtliches Interesse des besonderen Vertreters nicht bejaht werden könnte. Es fehlt an einer auf seiner Organstellung beruhenden Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse (zum Aufsichtsratsmitglied: BGH, Zwischenurteil v. 29. Januar 2013 – II ZB 1/11, AG 2013, 257 ff./juris Tz.13; Urt. v. 17. Juli 2012 – II ZR 55/11, AG 2012, 677 ff./juris Tz. 12 m.w.N).
39Soweit der Beschwerdeführer die Sorge um die pflichtgemäße Verteidigung der Beklagten gegen die Anfechtungsklage anführt, vermag auch diese das erforderliche rechtliche Interesse nicht zu begründen. In einer pflichtwidrigen Wahrnehmung der Rechte der Gesellschaft mag womöglich eine Verletzung von Pflichten zu sehen sein, die wiederum Ansprüche gemäß § 93, 116 AktG auslösen könnte. Dies zu prüfen und derartige Ansprüche zu verfolgen, ist aber ebenfalls nicht Sache des Beschwerdeführers, da seine Aufgabe darauf beschränkt ist, Ersatzansprüche nach Maßgabe der Beschlussfassung vom 26. Juli 2012 geltend zu machen.
40III.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in analoger Anwendung.
42Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Kosteninteresse des Nebenintervenienten zu 2) von „bis 2.000,00 €“ (ausgehend von dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert von 50.000,00 € pro Beschluss und dem auf den gemäß Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschluss beschränkten Beitritt)
43Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen, da die Sache i.S.v. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dem steht nicht entgegen, dass die Bestellung eines besonderen Vertreters kein „Massenphänomen“ darstellt.
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Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 05. Aug. 2014 - I-6 W 52/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; - 2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist; - 3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte; - 4.
der Vorstand; - 5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; - 2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist; - 3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte; - 4.
der Vorstand; - 5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, erhoben im Juni 2007 zunächst getrennt Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 24. Mai 2007. Das Landgericht Hamburg ordnete jeweils das schriftliche Vorverfahren an. Die Klage des Klägers zu 1 wurde am 1. August 2007, der - nach Verbindung der beiden Verfahren - für den 30. November 2007 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde am 14. November 2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Mit einem am 19. November 2007 beim Landgericht Hamburg eingegangenen Schriftsatz vom 21. Oktober 2007 erklärte der Rechtsbeschwerdegegner, dass er dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft beitrete.
- 2
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg schlossen die Hauptparteien einen Vergleich, in dem die Beklagte die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger sowie der Nebenintervenientin auf Klägerseite übernahm und sich die Kläger im Gegenzug zur Klagerücknahme verpflichteten. Eine Kostenregelung für den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite enthält der Vergleich nicht.
- 3
- Nach Rücknahme der Klage hat der Nebenintervenient auf Beklagtenseite beantragt , den Klägern die Kosten seiner Nebenintervention aufzuerlegen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2008 den Antrag zurückgewiesen, weil die Kostenregelung im Vergleich auch im Verhältnis zum Streithelfer der Beklagten § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgehe und sein Prozessbevollmächtigter im Termin ausdrücklich auf eine Kostenregelung verzichtet habe. Auf die sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdegegners hat das Oberlandesgericht die Kosten seiner Nebenintervention den Klägern je zu Hälfte auferlegt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger zu 2, soweit zu seinem Nachteil entschieden ist, die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
II.
- 4
- Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger zu 2 zu Recht die hälftigen Kosten der Nebenintervention auf Beklagtenseite auferlegt.
- 5
- 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
- 6
- Zwar habe der Nebenintervenient seinen Beitritt nicht innerhalb der Frist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG erklärt, weil diese Frist schon mit der Bekanntmachung der Klageerhebung und der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und nicht erst mit der Veröffentlichung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu laufen begonnen habe. Dies sei jedoch ohne Belang, weil die Frist für den auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft beitretenden Aktionär nicht gelte. Da es sich um eine streitgenössische Nebenintervention handle, sei über die Kosten des Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der unterstützten Hauptpartei zu entscheiden. Die Kläger seien nach Rücknahme ihrer Klage gemäß §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 100 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten des gegnerischen Nebenintervenienten zu gleichen Teilen zu tragen. Dass dessen Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich auf eine Regelung seiner Kosten verzichtet habe, stehe der beantragten Entscheidung nicht entgegen, weil ein solcher Verzicht nicht protokolliert worden sei.
- 7
- 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
- 8
- a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Versäumung der Ausschlussfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG durch den Nebenintervenienten nicht zur Unzulässigkeit seiner Nebenintervention führt. Die genannte Vorschrift gilt nicht zu Lasten des auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitretenden Nebenintervenienten.
- 9
- Schon der Wortlaut des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG steht der Anwendbarkeit der - mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) zum 1. November 2005 neu eingeführten - Befristung der Nebenintervention für den Beitritt auf Beklagtenseite entgegen. "An der Klage beteiligen" - wie es in § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG heißt - kann sich nur der Nebenintervenient auf Kläger-, nicht aber derjenige auf Beklagtenseite. Dementsprechend trifft auch die vom Gesetzgeber für die Befristung der Nebenintervention gegebene Begründung, "dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen darf als die Klage" (RegE UMAG BR-Drucks. 3/05 S. 56 zu Nr. 22), für die Nebenintervention auf Beklagtenseite ersichtlich ebenso wenig zu, wie überhaupt der mit dem UMAG verfolgte Zweck, die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen im Interesse der Gesellschaft zu beschränken (vgl. RegE UMAG BR-Drucks. 3/05 S. 1 A). Denn der Beklagtenintervenient tritt dem Anfechtungsprozess gerade bei, um die Gesellschaft bei der Abwehr einer Anfechtungsklage zu unterstützen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Anwendung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG für den Beitritt auf Seiten der beklagten Gesellschaft scheidet demnach aus (allg. Meinung, vgl. Hüffer, AktG 8. Aufl. § 246 Rdn. 40 a.E.; Heidel, AnwaltsKomm.z.AktG 2. Aufl. § 246 Rdn. 7 b; Dörr in Spindler/Stilz, AktG § 246 Rdn. 56; Göz in Bürgers/Körber, AktG § 246 Rdn. 33; Tielmann in Happ, Aktienrecht 3. Aufl. Abschnitt 18.01 Rdn. 5 S. 2064 f.; Schwab in Schmidt/Lutter, AktG § 246 Rdn. 26).
- 10
- Sie kommt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil sie den Zweck der neu geschaffenen Vorschrift, "räuberische Aktionäre" von Anfechtungsprozessen gegen die Gesellschaft möglichst fern zu halten, verfehlen würde. Es kommt hinzu, dass das Institut der Nebenintervention im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess das - wegen der Rechtskrafterstreckung eines stattgebenden Urteils auf alle Aktionäre (§§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 AktG) - verfassungsrechtlich unabdingbare rechtliche Gehör der Aktionäre gewährleistet (BVerfGE 21, 132, 137 f.; 60, 7, 14; BGHZ 172, 136, 141 Tz. 15 ; Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZB 13/06, DStR 2007, 1781, 1782 Tz. 9; Austmann, ZHR 158, 495, 497; Schmidt in Großkomm.z.AktG 4. Aufl. § 246 Rdn. 45) und deswegen die Regelung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG, die die Möglichkeit einer - nach § 66 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Entscheidung unbefristet zulässigen - Nebenintervention in zeitlicher Hinsicht einschränkt, als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist.
- 11
- b) Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht dem Kläger zu 2 in Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die hälftigen Kosten der Nebenintervention des Rechtsbeschwerdegegners auferlegt.
- 12
- aa) Über den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten der Beklagten ist - was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - infolge der Rücknahme der Klage auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden. Der als Aktionär dem - von den Klägern als Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten - Anfechtungsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenin- tervenient ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rspr. des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient i.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen (vgl. nur BGHZ 172, 137 Tz. 9 m.w.Nachw.). Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität und damit auch der in dieser Vorschrift in Bezug genommene § 98 ZPO nicht; vielmehr sind ausschließlich die §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265 Tz. 8 f. m.w.Nachw.; v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; h.M., vgl. z.B. Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl. § 101 Rdn. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 101 Rdn. 9; Lenenbach, WuB VII A. § 101 ZPO 1.07, 824; Althammer, JZ 2008, 255, 256 f.; Waclawik, DStR 2007, 1257, 1259 f.; Wilsing/Siebmann, DB 2007, 1517; a.A. für den Fall eines Prozessvergleichs MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 101 Rdn. 32). Da die Kläger die Klage zurückgenommen haben, haben sie - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten der Beklagten zu tragen.
- 13
- bb) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO liegen nicht vor. Über die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten ist weder bereits rechtskräftig entschieden noch sind sie ihm "aus einem anderen Grund aufzuerlegen".
- 14
- Wie die Rechtsbeschwerde mit Recht rügt, steht zwar die fehlende Protokollierung der - unstreitigen - Erklärung des Nebenintervenienten, auf eine Regelung sei- ner Kosten zu verzichten, der Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO nicht von vornherein entgegen. Auch eine Kostenregelung in einem formlos wirksamen materiell-rechtlichen Vergleich oder ein materiell -rechtlicher Verzicht auf Kostenerstattung geht der in § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO angeordneten Kostentragungspflicht des Klägers vor (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 1972 - X ZR 45/69, MDR 1972, 945, 946; v. 24. Juni 2004 - VII ZB 4/04, NJW-RR 2004, 1506, 1507; OLG München, VersR 1976, 395; OLG Hamm, VersR 1994, 834; OLG Köln, MDR 1986, 503; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 269 Rdn. 113; H. Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 269 Rdn. 49).
- 15
- Durch die Äußerung des Nebenintervenienten, auf eine Regelung seiner außergerichtlichen Kosten, also die Schaffung eines Kostentitels, zu verzichten, ist aber weder ein materiell-rechtlicher Vergleich über diese Kosten zustande gekommen noch kann ihr ein Verzicht auf Kostenerstattung entnommen werden. An die Feststellung eines Verzichtswillens, der nicht vermutet werden darf, sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH, Urt. v. 3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, NJW 2008, 2842 Tz. 20; Urt. v. 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Tz. 10). Dementsprechend ist eine Erklärung, die einen Verzicht zum Inhalt hat, im Zweifel eng auszulegen (Palandt/Grüneberg, BGB 68. Aufl. § 397 Rdn. 6).
- 16
- Danach kann hier von einem Willen des Nebenintervenienten, auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten zu verzichten, die er im Falle des Vergleichsschlusses kraft Gesetzes beanspruchen konnte, nicht ausgegangen werden. Der Verzicht auf eine Kostenregelung im Vergleich ist nicht gleichbedeutend mit einem Verzicht auf Kostenerstattung und schließt diesen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres ein.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.01.2008 - 420 O 79/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2008 - 11 W 9/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Kläger, Aktionäre der Beklagten, erhoben zunächst getrennt Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 7. Juli 2008. Die Verfahren wurden mit Beschluss des Landgerichts vom 12. September 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die beiden Rechtsbeschwerdeführer sind ebenfalls Aktionäre der Beklagten. Sie und ein weiterer, im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligter Aktionär, sind dem Verfahren mit Schriftsätzen vom 22. September 2008 bzw. vom 16. Oktober 2008 als Nebenintervenienten auf Seiten der Beklagten beigetreten.
- 2
- In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht schlossen die Kläger und die Beklagte am 10. November 2008 einen Vergleich, in dem die Kläger mit Zustimmung der Beklagten die Klage zurücknahmen und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden. Eine Kostenregelung für den Nebenintervenienten auf Beklagtenseite enthält der Vergleich nicht. Der Prozessvertreter der Rechtsbeschwerdeführer stimmte der Klagerücknahme zu und stellte den Antrag, die Kosten der Nebeninterventionen den Klägern aufzuerlegen.
- 3
- Das Landgericht hat mit Beschlüssen vom 29. Dezember 2008 und vom 3. Februar 2009 angeordnet, dass die Rechtsbeschwerdeführer ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben, weil die Kostenregelung im Vergleich auch im Verhältnis zu den Nebenintervenienten maßgebend sei. Die sofortigen Beschwerden der Rechtsbeschwerdeführer sowie der weiteren - im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligten - Nebenintervenientin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Rechtsbeschwerdeführer ihr Begehren weiter, die Kosten ihrer Nebenintervention den Klägern aufzuerlegen.
- 4
- II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführer zu Unrecht zurückgewiesen. Die Kosten der von den Rechtsbeschwerdeführern erhobenen Nebeninterventionen auf Beklagtenseite sind den Klägern aufzuerlegen.
- 5
- 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
- 6
- Im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Aktiengesellschaft nach einer Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich sei die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht sachgerecht. Eine im Vergleich getroffene Kostenregelung gehe der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor, auch wenn die Nebenintervenienten nicht an dem Vergleich beteiligt seien. Es sei über die Kosten der Nebenintervention unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden, wobei regelmäßig eine Teilung der Kosten oder Kostenaufhebung in Erwägung zu ziehen sei, wenn - wie hier - eine hinreichend gesicherte Feststellung der Erfolgsaussichten der Kläger und der Nebenintervention nicht möglich erscheine. Hierfür spreche auch die korrespondierende Vorschrift des § 98 ZPO. Hinreichende oder gar zwingende Billigkeitserwägungen erforderten eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten nicht.
- 7
- 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
- 8
- Über den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten der Beklagten ist infolge der Rücknahme der Klage auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden. Die Kosten der Nebeninterventionen der Rechtsbeschwerdeführer tragen deshalb die Kläger.
- 9
- a) Der als Aktionär dem von den Klägern als Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsstreit auf Seiten der Beklagten beige- tretene Nebenintervenient ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient i.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen (vgl. nur BGHZ 172, 137 Tz. 9 m.w.Nachw.). Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität und damit auch der in dieser Vorschrift in Bezug genommene § 98 ZPO nicht; vielmehr sind ausschließlich die §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen. Hat der Kläger die Klage zurückgenommen, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (BGH, Beschl. v. 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12).
- 10
- b) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nach § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO liegen nicht vor. Über die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten ist weder bereits rechtskräftig entschieden noch sind sie ihm "aus einem anderen Grund aufzuerlegen". Insbesondere ist insoweit kein Raum für materielle Billigkeitserwägungen, wie sie das Oberlandesgericht angestellt hat. Als "andere Gründe" kommen vielmehr grundsätzlich nur prozessuale Kostenerstattungsansprüche in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; Beschl. v. 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663; MünchKommZPO/Becker-Eberhard 3. Aufl. § 269 Rdn. 41; Prütting/Gehrlein/Geisler, ZPO § 269 Rdn. 20), die hier nicht ersichtlich sind. Es fehlt ferner an einer von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO abweichenden Kostenregelung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich. Eine solche vergleichsweise Regelung der prozessualen Kostenlast kann zwar ebenfalls ein "anderer Grund" i.S. von § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO sein (BGH, Beschl. v. 6 Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663), ist hier aber nicht gegeben. Der gerichtliche Vergleich wurde allein zwischen den Hauptparteien des Verfahrens getroffen und kann als solcher keine Wirkungen zum Nachteil der streitgenössischen Nebenintervenienten entfalten (§§ 101 Abs. 2, 69, 61 ZPO).
- 11
- c) Die Kläger haben die Klage i.S. des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO zurückgenommen. Dass diese sich - insoweit abweichend von dem Sachverhalt , der den Senatsbeschlüssen vom 18. Juni 2007 (II ZB 23/06 aaO) und vom 15. Juni 2009 (II ZB 8/08 aaO) zugrunde lag - in dem Vergleich nicht zur Klagerücknahme verpflichtet haben, sondern die Rücknahme der Klage bereits im Vergleich selbst erklärt haben, ändert an der Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 ZPO nichts (ebenso Waclawik, DStR 2007, 1257, 1259 Fn. 27, 1260). Die Hauptparteien haben nach dem ausdrücklichen Wortlaut ihrer Vereinbarung zur Beendigung des Verfahrens das Gestaltungsmittel der Klagerücknahme gewählt. Es lassen sich aus dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auch keine Umstände ersehen, die trotz des eindeutigen Wortlauts dafür sprechen könnten, dass die Parteien tatsächlich keine Klagerücknahme , sondern eine andere Beendigung des Verfahrens regeln wollten. Wie die Frage der Erstattung der Kosten einer streitgenössischen Nebenintervention zu beurteilen ist, wenn die Parteien das Verfahren durch eine beiderseitige Erledigungserklärung (dazu BGH, Beschl. v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, MDR 1985, 914 f.) bzw. einen Prozessvergleich im engeren Sinne beenden (vgl. Waclawik, DStR 2007, 1257, 1260; Kiefner, NZG 2009, 1019, 1021), dann hier deshalb offen bleiben.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.12.2008 - 417 O 99/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 11 W 26/09 -
(1) Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention wird nach mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entschieden. Der Nebenintervenient ist zuzulassen, wenn er sein Interesse glaubhaft macht.
(2) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
(3) Solange nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen ist, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; - 2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist; - 3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte; - 4.
der Vorstand; - 5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits; - 2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat; - 3.
die Erklärung des Beitritts.
(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; - 2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist; - 3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte; - 4.
der Vorstand; - 5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2011 (II ZR 58/10, ZIP 2011, 1508) steht rechtskräftig fest, dass der hier angefochtene Hauptversammlungsbeschluss vom 26./27. Juni 2007 durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 10. November 2008 wirksam aufgehoben worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses entfällt grundsätzlich mit dessen Aufhebung, es sei denn, er zeitigt Folgewirkungen für die Sach- und Rechtslage (Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 4; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 246 Rn. 60). Ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hat die Klägerin im Streitfall nicht dargetan. Insbesondere ergibt es sich nicht daraus, dass der am 26./27. Juni 2007 bestellte besondere Vertreter für seine Tätigkeit bis zur Aufhebung des Beschlusses eine Vergütung beansprucht. Im Rahmen seines Aufgabenkreises besitzt der besondere Vertreter Organqualität (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 147 Rn. 7; Mock in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 34, 66; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 23, jeweils m.w.N.; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 52), so dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14) auch auf ihn anwendbar sind. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass auch bei einer (vollständigen) Nichtigerklärung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses die bis zur Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Beklagte wirksam blieben und die bis dahin funktionsgerecht ausgeübte Tätigkeit des besonderen Vertreters zu vergüten wäre. http://www.juris.de/jportal/portal/t/ing/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE063903301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ing/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE063903301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO): die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 6 in vollem Umfang, die Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 jeweils 1/39 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im Übrigen tragen die Klägerin und die Streithelfer der Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert: 500.000 € Bergmann Strohn Reichart Born Sunder
LG München I, Entscheidung vom 04.10.2007 - 5 HKO 12615/07 -
OLG München, Entscheidung vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07 -
Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; - 2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist; - 3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte; - 4.
der Vorstand; - 5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- I. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Bauwirtschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Die Anteile an der Beklagten werden mittelbar über eine Holding von den beiden Firmengründern E. H. und B. H. gehalten. Zwischen den Brüdern bzw. den Familienstämmen gibt es erhebliche Spannungen. Die Kläger waren am 6. Juli 2007 - wie der erkennende Senat mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2012 (II ZR 55/11, ZIP 2012, 1750) bestätigt hat - wirksam zu Mitgliedern des Vorstands der Beklagten bestellt worden. Der Nebenintervenient ist eines von sechs Mitgliedern des Aufsichtsrats , von denen drei auf den Vorschlag von E. H. und drei auf den Vorschlag von B. H. hin bestellt worden sind.
- 2
- Am 26. Oktober 2009 fand eine Sitzung des Aufsichtsrats statt. Tagesordnungspunkt war unter anderem die Abberufung der Kläger als Vorstände. Den Klägern war vorgeworfen worden, im Zusammenhang mit der Erweiterung des Geschäftsfelds der Beklagten auf T. den dortigen Bauminister bestochen zu haben. Der Aufsichtsrat stimmte mit 3 : 3 Stimmen ab. Die dem Stamm B. H. zuzuordnenden Aufsichtsratsmitglieder verneinten das Vorliegen eines wichtigen Grundes und lehnten die Abberufung ab. Der Nebenintervenient, der dem Stamm E. H. zugeordnet ist, stimmte für die Abberufung der Kläger. Gemäß § 10 Abs. 4 S. 5 der Satzung der Beklagten führt Stimmengleichheit zur Ablehnung eines Beschlussantrags. Der Aufsichtsratsvorsitzende entschied, die drei gegen eine Abberufung stimmenden Aufsichtsratsmitglieder hätten ihr Stimmrecht missbräuchlich ausgeübt, so dass ihre Stimmen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen seien, womit die Abberufung der Kläger als Vorstände der Beklagten mit 3 : 0 beschlossen sei. Dementsprechend stellte der Aufsichtsratsvorsitzende die Abberufung der Kläger durch Aufsichtsratsbeschluss vom 26. Oktober 2009 fest.
- 3
- Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat antragsgemäß festgestellt, dass in der Aufsichtsratssitzung vom 26. Oktober 2009 ein Beschluss, die Kläger aus wichtigem Grund abzuberufen, nicht ergangen sei und dass die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern einen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem unwirksamen Widerruf ihrer Vorstandsämter entstanden sei und noch entstehen werde.
- 4
- Am 19. Juni 2010 stimmte der Aufsichtsrat der Beklagten über den An- trag des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden ab, „die Prozessführung vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) und dem OLG Zweibrücken zu genehmigen“. Anlass hierfür war, dass die für die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auftre- tenden Rechtsanwälte lediglich von deren Aufsichtsratsvorsitzenden beauftragt worden waren. Drei Aufsichtsräte stimmten für den Antrag, drei dagegen.
- 5
- Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung beim OLG Zweibrücken eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Einlegung des Rechtsmittels nicht wirksam bevollmächtigt gewesen seien.
- 6
- Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Der Nebenintervenient ist dem Verfahren innerhalb laufender Rechtsbeschwerdefrist auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat gleichfalls Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Kläger haben beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Die Nebenintervention war zuzulassen. Ein Aufsichtsratsmitglied hat ein rechtliches Interesse daran, auf Seiten einer Aktiengesellschaft im Rechtsstreit der Aktiengesellschaft mit einem Vorstandsmitglied über die Wirksamkeit oder den Inhalt des Abberufungsbeschlusses beizutreten (§ 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 ZPO).
- 8
- 1. Der Nebenintervenient ist eine andere Person im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO.
- 9
- Nach § 66 Abs. 1 ZPO setzt die Nebenintervention einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Nach einer Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum ist der gesetzliche Vertreter einer Partei im Verhältnis zu dieser Partei keine andere Person in diesem Sinne und kann daher nicht Nebenintervenient sein (OLG Hamm, FamRZ 1994, 386; Münch KommZPO/Schultes, 4. Aufl., § 66 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 66 Rn. 7; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 66 Rn. 4; Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 66 Rn. 3; Saenger/Bendtsen, ZPO, 5. Aufl., § 66 Rn. 4; vgl. OLG München, ZIP 2008, 2173). Nach anderer Auffassung kann die Nebenintervention des gesetzlichen Vertreters im Rechtsstreit und auf Seiten des Vertretenen im Einzelfall zulässig sein, wenn der gesetzliche Vertreter ein eigenes rechtliches Interesse geltend machen kann (so OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 485; OLG Hamm, NZG 1999, 597; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 23). Welche dieser beiden Meinungen den Vorzug verdient, bedarf keiner Entscheidung. Ein etwaiger Ausschluss des gesetzlichen Vertreters von der Nebenintervention steht der Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten auf der Seite der Beklagten nicht entgegen. Denn das einzelne Aufsichtsratsmitglied ist nicht gesetzlicher Vertreter in diesem Sinne.
- 10
- Eine Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied - auch nach dessen Ausscheiden - gemäß § 112 AktG durch ihren Aufsichtsrat als Organ vertreten (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 7; Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 5; Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796; Urteil vom 9. Oktober 1986 - II ZR 284/85, ZIP 1986, 1381, 1382) und nicht durch das einzelne Aufsichtsratsmitglied.
- 11
- Die in diesem Zusammenhang erforderliche Willensbildung erfolgt durch ausdrücklichen Beschluss nach § 108 Abs. 1 AktG (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 12; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, § 112 Rn. 9, 10; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 112 Rn. 26; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 112 Rn. 21). In die Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsrats fällt im Passivprozess mit dem Vorstand etwa die Frage, inwieweit ein Anspruch im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Gesellschaft anerkannt werden kann oder ob - wie vorliegend - im Falle des Unterliegens von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht werden soll. Der in einem hierüber gefassten Beschluss zum Ausdruck gekommene einheitliche oder mehrheitliche Wille der abstimmenden Aufsichtsratsmitglieder stellt den Willen des Aufsichtsrats dar (BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286). Dieser Vorgang einheitlicher Willensbildung kann durch das einzelne Aufsichtsratsmitglied nicht ersetzt werden, weil es seinen Willen abweichend vom Aufsichtsrat bilden könnte.
- 12
- 2. Der Nebenintervenient hat auch ein rechtliches Interesse am Beitritt.
- 13
- Ein verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechts zustande gekommener oder ein inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßender Beschluss des Aufsichtsrats ist nichtig und diese Nichtigkeit kann mit der gegen die Gesellschaft gerichteten Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11, ZIP 2012, 1750 Rn. 10; Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 247). Der erkennende Senat bejaht ein rechtliches Interesse der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse unwirksam sind, so dass diese berechtigt sind, die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen auf dem Klagewege feststellen zu lassen. Dieses Interesse beruht auf der Organstellung der Aufsichtsratsmitglieder und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11, ZIP 2012, 1750 Rn. 12; Urteil vom 21. April 1997- II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 248 ff.).
- 14
- In gleicher Weise, wie das Aufsichtsratsmitglied ein rechtliches Interesse daran haben kann, feststellen zu lassen, dass ein Aufsichtsratsbeschluss nich- tig ist, folgt aus seiner Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der vom Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse auch ein Interesse an der Verteidigung eines von ihm für rechtmäßig gehaltenen Aufsichtsratsbeschlusses, hier in Form eines Abberufungsbeschlusses , wenn der Vorstand dessen Wirksamkeit in Frage stellt. Denn hierdurch wird unmittelbar in seinen Verantwortungsbereich eingegriffen. In einem Rechtsstreit über die vom Vorstand gegen die Gesellschaft erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses ist das Aufsichtsratsmitglied daher berechtigt, der Gesellschaft als Nebenintervenient beizutreten.
- 15
- Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem die Kläger geltend machen , ein Abberufungsbeschluss sei gar nicht gefasst worden. Das aus der gemeinsamen Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse hergeleitete Feststellungsinteresse erstreckt sich auf die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Aufsichtsratsbeschluss gefasst worden ist. Um diesem Interesse auch im Rechtsstreit des Vorstands mit der Aktiengesellschaft Geltung zu verschaffen, ist das Aufsichtsratsmitglied berechtigt, dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beizutreten.
- 16
- II. Die Kosten des Zwischenstreits hat im Falle der Zulassung der Nebenintervention in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO die widersprechende Partei zu tragen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 71 Rn. 7; MünchKomm ZPO/Schultes, 4. Aufl., § 71 Rn. 9; bei Zurückweisung vgl. BAG, Zwischenurteil vom 5. Juli 1967 - 4 AZR 338/66, BAGE 19, 366, 369).
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 11.05.2010 - 1 HKO 50/09 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.01.2011 - 4 U 94/10 -
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2011 (II ZR 58/10, ZIP 2011, 1508) steht rechtskräftig fest, dass der hier angefochtene Hauptversammlungsbeschluss vom 26./27. Juni 2007 durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 10. November 2008 wirksam aufgehoben worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses entfällt grundsätzlich mit dessen Aufhebung, es sei denn, er zeitigt Folgewirkungen für die Sach- und Rechtslage (Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 4; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 246 Rn. 60). Ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hat die Klägerin im Streitfall nicht dargetan. Insbesondere ergibt es sich nicht daraus, dass der am 26./27. Juni 2007 bestellte besondere Vertreter für seine Tätigkeit bis zur Aufhebung des Beschlusses eine Vergütung beansprucht. Im Rahmen seines Aufgabenkreises besitzt der besondere Vertreter Organqualität (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 147 Rn. 7; Mock in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 34, 66; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 23, jeweils m.w.N.; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 52), so dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14) auch auf ihn anwendbar sind. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass auch bei einer (vollständigen) Nichtigerklärung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses die bis zur Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Beklagte wirksam blieben und die bis dahin funktionsgerecht ausgeübte Tätigkeit des besonderen Vertreters zu vergüten wäre. http://www.juris.de/jportal/portal/t/ing/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE063903301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ing/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE063903301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO): die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 6 in vollem Umfang, die Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 jeweils 1/39 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im Übrigen tragen die Klägerin und die Streithelfer der Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert: 500.000 € Bergmann Strohn Reichart Born Sunder
LG München I, Entscheidung vom 04.10.2007 - 5 HKO 12615/07 -
OLG München, Entscheidung vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07 -
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; - 2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist; - 3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte; - 4.
der Vorstand; - 5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; - 2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist; - 3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte; - 4.
der Vorstand; - 5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.
(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.
(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer
- 1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, - 2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, - 3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten - a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), - b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), - c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes, - e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.
(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
Zur Anfechtung ist befugt
- 1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat; - 2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist; - 3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte; - 4.
der Vorstand; - 5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.
(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.
(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.
(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- I. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Bauwirtschaft in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Die Anteile an der Beklagten werden mittelbar über eine Holding von den beiden Firmengründern E. H. und B. H. gehalten. Zwischen den Brüdern bzw. den Familienstämmen gibt es erhebliche Spannungen. Die Kläger waren am 6. Juli 2007 - wie der erkennende Senat mit seiner Entscheidung vom 17. Juli 2012 (II ZR 55/11, ZIP 2012, 1750) bestätigt hat - wirksam zu Mitgliedern des Vorstands der Beklagten bestellt worden. Der Nebenintervenient ist eines von sechs Mitgliedern des Aufsichtsrats , von denen drei auf den Vorschlag von E. H. und drei auf den Vorschlag von B. H. hin bestellt worden sind.
- 2
- Am 26. Oktober 2009 fand eine Sitzung des Aufsichtsrats statt. Tagesordnungspunkt war unter anderem die Abberufung der Kläger als Vorstände. Den Klägern war vorgeworfen worden, im Zusammenhang mit der Erweiterung des Geschäftsfelds der Beklagten auf T. den dortigen Bauminister bestochen zu haben. Der Aufsichtsrat stimmte mit 3 : 3 Stimmen ab. Die dem Stamm B. H. zuzuordnenden Aufsichtsratsmitglieder verneinten das Vorliegen eines wichtigen Grundes und lehnten die Abberufung ab. Der Nebenintervenient, der dem Stamm E. H. zugeordnet ist, stimmte für die Abberufung der Kläger. Gemäß § 10 Abs. 4 S. 5 der Satzung der Beklagten führt Stimmengleichheit zur Ablehnung eines Beschlussantrags. Der Aufsichtsratsvorsitzende entschied, die drei gegen eine Abberufung stimmenden Aufsichtsratsmitglieder hätten ihr Stimmrecht missbräuchlich ausgeübt, so dass ihre Stimmen bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht zu berücksichtigen seien, womit die Abberufung der Kläger als Vorstände der Beklagten mit 3 : 0 beschlossen sei. Dementsprechend stellte der Aufsichtsratsvorsitzende die Abberufung der Kläger durch Aufsichtsratsbeschluss vom 26. Oktober 2009 fest.
- 3
- Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat antragsgemäß festgestellt, dass in der Aufsichtsratssitzung vom 26. Oktober 2009 ein Beschluss, die Kläger aus wichtigem Grund abzuberufen, nicht ergangen sei und dass die Beklagte verpflichtet sei, den Klägern einen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus dem unwirksamen Widerruf ihrer Vorstandsämter entstanden sei und noch entstehen werde.
- 4
- Am 19. Juni 2010 stimmte der Aufsichtsrat der Beklagten über den An- trag des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden ab, „die Prozessführung vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) und dem OLG Zweibrücken zu genehmigen“. Anlass hierfür war, dass die für die Beklagte im gerichtlichen Verfahren auftre- tenden Rechtsanwälte lediglich von deren Aufsichtsratsvorsitzenden beauftragt worden waren. Drei Aufsichtsräte stimmten für den Antrag, drei dagegen.
- 5
- Die Beklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil Berufung beim OLG Zweibrücken eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Einlegung des Rechtsmittels nicht wirksam bevollmächtigt gewesen seien.
- 6
- Gegen den Verwerfungsbeschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Der Nebenintervenient ist dem Verfahren innerhalb laufender Rechtsbeschwerdefrist auf Seiten der Beklagten beigetreten und hat gleichfalls Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Kläger haben beantragt, die Nebenintervention zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Die Nebenintervention war zuzulassen. Ein Aufsichtsratsmitglied hat ein rechtliches Interesse daran, auf Seiten einer Aktiengesellschaft im Rechtsstreit der Aktiengesellschaft mit einem Vorstandsmitglied über die Wirksamkeit oder den Inhalt des Abberufungsbeschlusses beizutreten (§ 71 Abs. 1, § 66 Abs. 1 ZPO).
- 8
- 1. Der Nebenintervenient ist eine andere Person im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO.
- 9
- Nach § 66 Abs. 1 ZPO setzt die Nebenintervention einen zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit voraus. Nach einer Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum ist der gesetzliche Vertreter einer Partei im Verhältnis zu dieser Partei keine andere Person in diesem Sinne und kann daher nicht Nebenintervenient sein (OLG Hamm, FamRZ 1994, 386; Münch KommZPO/Schultes, 4. Aufl., § 66 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 66 Rn. 7; Musielak/Weth, ZPO, 9. Aufl., § 66 Rn. 4; Gehrlein in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 66 Rn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 33. Aufl., § 66 Rn. 3; Saenger/Bendtsen, ZPO, 5. Aufl., § 66 Rn. 4; vgl. OLG München, ZIP 2008, 2173). Nach anderer Auffassung kann die Nebenintervention des gesetzlichen Vertreters im Rechtsstreit und auf Seiten des Vertretenen im Einzelfall zulässig sein, wenn der gesetzliche Vertreter ein eigenes rechtliches Interesse geltend machen kann (so OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 485; OLG Hamm, NZG 1999, 597; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 66 Rn. 8; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rn. 23). Welche dieser beiden Meinungen den Vorzug verdient, bedarf keiner Entscheidung. Ein etwaiger Ausschluss des gesetzlichen Vertreters von der Nebenintervention steht der Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten auf der Seite der Beklagten nicht entgegen. Denn das einzelne Aufsichtsratsmitglied ist nicht gesetzlicher Vertreter in diesem Sinne.
- 10
- Eine Aktiengesellschaft wird in einem Prozess mit einem Vorstandsmitglied - auch nach dessen Ausscheiden - gemäß § 112 AktG durch ihren Aufsichtsrat als Organ vertreten (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 7; Urteil vom 16. Oktober 2006 - II ZR 7/05, ZIP 2006, 2213 Rn. 5; Urteil vom 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796; Urteil vom 9. Oktober 1986 - II ZR 284/85, ZIP 1986, 1381, 1382) und nicht durch das einzelne Aufsichtsratsmitglied.
- 11
- Die in diesem Zusammenhang erforderliche Willensbildung erfolgt durch ausdrücklichen Beschluss nach § 108 Abs. 1 AktG (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 12; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, § 112 Rn. 9, 10; Spindler in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 112 Rn. 26; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 112 Rn. 21). In die Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsrats fällt im Passivprozess mit dem Vorstand etwa die Frage, inwieweit ein Anspruch im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Gesellschaft anerkannt werden kann oder ob - wie vorliegend - im Falle des Unterliegens von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht werden soll. Der in einem hierüber gefassten Beschluss zum Ausdruck gekommene einheitliche oder mehrheitliche Wille der abstimmenden Aufsichtsratsmitglieder stellt den Willen des Aufsichtsrats dar (BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286). Dieser Vorgang einheitlicher Willensbildung kann durch das einzelne Aufsichtsratsmitglied nicht ersetzt werden, weil es seinen Willen abweichend vom Aufsichtsrat bilden könnte.
- 12
- 2. Der Nebenintervenient hat auch ein rechtliches Interesse am Beitritt.
- 13
- Ein verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechts zustande gekommener oder ein inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßender Beschluss des Aufsichtsrats ist nichtig und diese Nichtigkeit kann mit der gegen die Gesellschaft gerichteten Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11, ZIP 2012, 1750 Rn. 10; Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 247). Der erkennende Senat bejaht ein rechtliches Interesse der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse unwirksam sind, so dass diese berechtigt sind, die Nichtigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen auf dem Klagewege feststellen zu lassen. Dieses Interesse beruht auf der Organstellung der Aufsichtsratsmitglieder und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - II ZR 55/11, ZIP 2012, 1750 Rn. 12; Urteil vom 21. April 1997- II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 248 ff.).
- 14
- In gleicher Weise, wie das Aufsichtsratsmitglied ein rechtliches Interesse daran haben kann, feststellen zu lassen, dass ein Aufsichtsratsbeschluss nich- tig ist, folgt aus seiner Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der vom Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse auch ein Interesse an der Verteidigung eines von ihm für rechtmäßig gehaltenen Aufsichtsratsbeschlusses, hier in Form eines Abberufungsbeschlusses , wenn der Vorstand dessen Wirksamkeit in Frage stellt. Denn hierdurch wird unmittelbar in seinen Verantwortungsbereich eingegriffen. In einem Rechtsstreit über die vom Vorstand gegen die Gesellschaft erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses ist das Aufsichtsratsmitglied daher berechtigt, der Gesellschaft als Nebenintervenient beizutreten.
- 15
- Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem die Kläger geltend machen , ein Abberufungsbeschluss sei gar nicht gefasst worden. Das aus der gemeinsamen Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder für die Rechtmäßigkeit der von ihnen gefassten Beschlüsse hergeleitete Feststellungsinteresse erstreckt sich auf die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein Aufsichtsratsbeschluss gefasst worden ist. Um diesem Interesse auch im Rechtsstreit des Vorstands mit der Aktiengesellschaft Geltung zu verschaffen, ist das Aufsichtsratsmitglied berechtigt, dem Rechtsstreit auf der Seite der Gesellschaft beizutreten.
- 16
- II. Die Kosten des Zwischenstreits hat im Falle der Zulassung der Nebenintervention in entsprechender Anwendung des § 91 ZPO die widersprechende Partei zu tragen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 71 Rn. 7; MünchKomm ZPO/Schultes, 4. Aufl., § 71 Rn. 9; bei Zurückweisung vgl. BAG, Zwischenurteil vom 5. Juli 1967 - 4 AZR 338/66, BAGE 19, 366, 369).
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 11.05.2010 - 1 HKO 50/09 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.01.2011 - 4 U 94/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist seit dem 21. August 2008 Mitglied des Aufsichtsrats der beklagten Aktiengesellschaft. Die Anteile an der Beklagten werden - teils mittelbar über eine Holding - von den beiden Familienstämmen E. H. und B. H. gehalten. Zwischen den Stämmen gibt es erhebliche Spannungen.
- 2
- Zu Mitgliedern des zunächst vierköpfigen Vorstands der Beklagten wurden im Jahr 2005 G. B. , der Schwiegersohn des B. H. , und im Jahr 2006 A. K. jeweils für die Zeit bis zum 21. Januar 2010 bestellt. Daneben gehörten dem Vorstand E. H. und K. J. an. Am 6. Juli 2007 beschloss der Aufsichtsrat, dessen Vorsitzender zu dieser Zeit B. H. war, einstimmig, die Bestellung der Vorstandsmitglieder B. und K. einvernehmlich aufzuheben und sie zugleich für die Dauer von fünf Jahren erneut zu Mitgliedern des Vorstands zu bestellen. Am selben Tag legte das Vorstandsmitglied J. sein Amt nieder. Am folgenden Tag fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt, auf der ein neuer Aufsichtsrat gewählt wurde. In der Folgezeit scheiterte ein Versuch, die Vorstandsmitglieder B. und K. abzuberufen, an einer Pattsituation im neuen Aufsichtsrat.
- 3
- Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrats vom 6. Juli 2007 über die einvernehmliche Aufhebung der Bestellungen der Vorstandsmitglieder B. und K. und ihre gleichzeitige Wiederbestellung nichtig sind.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Frankenthal, BB 2010, 1626). Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Zweibrücken, ZIP 2011, 617). Dagegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
- 7
- Die Feststellungsklage sei zulässig. Insbesondere habe der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht Mitglied des Aufsichtsrats gewesen sei. Die Klage sei auch begründet. Die Neubestellung eines Vorstandsmitglieds früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Amtszeit sei eine unzulässige Umgehung des Verbots in § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG und damit nach § 134 BGB nichtig. Jedenfalls aber sei die Zulässigkeit dieses Vorgehens auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, etwa auf den Fall, dass ein Vorstandsmitglied ein Angebot von dritter Seite erhalte und daher auszuscheiden drohe. Derartige Umstände seien nicht nachgewiesen. Insbesondere habe die Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht ergeben, dass tatsächlich konkret eine Abwanderung der Vorstandsmitglieder B. und K. zu befürchten gewesen sei.
- 8
- II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Klage ist auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zulässig, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber unbegründet.
- 9
- 1. Die Klage ist zulässig.
- 10
- a) Das Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass die Klärung der Fehlerhaftigkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen nicht den einschränkenden Vorschriften der §§ 241 ff. AktG unterliegt, sondern ein verfahrensrechtlich unter Verletzung zwingenden Gesetzes- oder Satzungsrechts zustande gekommener oder ein inhaltlich gegen derartiges Recht verstoßender Beschluss des Aufsichtsrats nichtig ist und diese Nichtigkeit mit der gegen die Gesellschaft gerichteten Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 17. Mai 1993 - II ZR 89/92, BGHZ 122, 342, 347 ff.; Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 247). Das wird von der Revision nicht in Frage gestellt.
- 11
- b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht ein Rechtsschutzinteresse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO angenommen.
- 12
- Ein Aufsichtsratsmitglied hat kraft seiner Organstellung ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die im Aufsichtsrat gefassten Beschlüsse wirksam sind. Das gilt sowohl für Beschlüsse, an denen das Aufsichtsratsmitglied selbst mitgewirkt hat und bei denen es überstimmt worden ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 102/81, BGHZ 83, 144, 146; Urteil vom 21. April 1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 248), als auch für Beschlüsse, die - wie hier - schon vor der Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds gefasst worden sind, aber noch während seiner Amtszeit Wirkung entfalten. Denn die Verantwortung für ein gesetz- und satzungsmäßiges Handeln der Organe der Gesellschaft bezieht sich auch auf derartige Beschlüsse. Gerade von einem neu in den Aufsichtsrat berufenen Mitglied kann nicht erwartet werden, dass es sich mit nichtigen Beschlüssen abfindet, nur weil sie vor seiner Amtszeit gefasst worden sind.
- 13
- 2. Die Klage ist unbegründet.
- 14
- Der Beschluss über die einvernehmliche Aufhebung der Bestellungen der Vorstandsmitglieder B. und K. und ihre gleichzeitige (Wieder-)Bestellung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen Verstoßes gegen § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG nichtig.
- 15
- a) Nach § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG ist eine Verlängerung der nach Satz 1 der Vorschrift höchstens fünfjährigen Bestellung, die nach Satz 2 für höchstens fünf Jahre wiederholt oder verlängert werden kann, nur durch einen Aufsichtsratsbeschluss möglich, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst werden kann. Der Aufsichtsrat der Beklagten hat mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2007 die Regelung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dem Wortlaut nach beachtet.
- 16
- aa) Durch die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung der Vorstandsmitglieder B. und K. ist deren "bisherige Amtszeit" im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG beendet worden. Die sich daran anschließende (wiederholte) Bestellung war demnach nicht früher als ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit beschlossen worden.
- 17
- bb) Soweit die Revisionserwiderung meint, ein unmittelbarer Verstoß gegen § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG liege schon deshalb vor, weil die "einvernehmliche" Aufhebung der ursprünglichen Bestellung vor der Neubestellung nicht wirksam erfolgt sei, kann dem nicht gefolgt werden. Die Revisionserwiderung will ihre Auffassung, die "einvernehmliche" Aufhebung sei unwirksam, darauf stützen, dass die Vorstandsmitglieder B. und K. bei der Beschlussfassung im Aufsichtsrat nicht anwesend gewesen seien, sondern von dem Beschluss erst nachträglich Kenntnis genommen hätten. Da sie zuvor ihr Einverständnis mit diesem Vorgehen nicht erklärt hätten, fehle es an einer einverständlichen Aufhebung der Bestellung zum Zeitpunkt der Wiederbestellung. Die Wiederbestellung sei deshalb als einseitige Verlängerung der ursprünglichen Amtszeit über fünf Jahre hinaus zu werten, was nur unter Beachtung der Frist des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG habe geschehen können.
- 18
- Mit dieser Sichtweise verkennt die Revisionserwiderung, dass der Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten erkennbar nur insoweit gelten sollte, als die beiden Vorstandsmitglieder auch tatsächlich an der einvernehmlichen Aufhebung der ursprünglichen Bestellung mitgewirkt hatten oder noch mitwirken würden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorstandsmitglieder jedenfalls nachträglich und in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufhebung ihrer Bestellung einverstanden waren. Da nach dem Inhalt des Aufsichtsratsbeschlusses folglich die Neubestellung von dem vorherigen Wirksamwerden der (einvernehmlichen) Aufhebung der bisherigen Bestellung abhängig sein sollte, ist es unerheblich, ob die Vorstandsmitglieder B. und K. ihr Einverständnis mit der Aufhebung der bisherigen Bestellung erst nach der Beschlussfassung des Aufsichtsrats erklärt haben.
- 19
- b) Die einvernehmliche Aufhebung der Bestellung verbunden mit der Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder für fünf Jahre früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestellung stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keine unzulässige Umgehung des Verbots in § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar.
- 20
- aa) Diese Vorgehensweise wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings unterschiedlich beurteilt. Teils wird darin ein Verstoß gegen § 84 Abs. 1 AktG oder jedenfalls eine unzulässige Gesetzesumgehung gesehen (AG Duisburg, NZI 2008, 621, 622; Mertens in Kölner KommAktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 18; Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 23; Götz, AG 2002, 305, 306; Kort in GroßKommAktG, 4. Aufl., § 84 Rn. 114; MünchKommAktG /Spindler, 3. Aufl., § 84 Rn. 44; Thüsing in Fleischer, Handbuch Vorstandsrecht , § 4 Rn. 43; Peltzer in Semler/Peltzer, Arbeitshandbuch für Vorstandsmitglieder , § 2 Rn. 87 ff.; Liebscher in Beck'sches Handbuch der AG, 2. Aufl., § 6 Rn. 28). Andere Autoren halten einen solchen Bestellungsbeschluss für zulässig (Hefermehl in Geßler/Hefermehl, AktG, § 84 Rn. 28; Willemer, AG 1977, 131 ff.; Hölters/Weber, AG 2005, 629, 631 f.; Fastrich in Festschrift Buchner, 2009, S. 209, 217 f.; Fleischer, DB 2011, 861, 863 ff.; Seibt in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 16; Bauer/Arnold, DB 2006, 260, 261; Happ, Aktienrecht, 3. Aufl., 8.03 Rn. 4; Oltmanns in Heidel, Aktienrecht, 3. Aufl., § 84 Rn. 7; Wiesner in MünchHdbAG, 3. Aufl., § 20 Rn. 32; Mutter in MarschBarner /Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 2. Aufl., § 19 Rn. 76 f.; Frodermann/Schäfer in Henn/Frodermann/Jannot, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl., Abschn. 7 Rn. 53; Bosse/Hinderer, NZG 2011, 605, 607; Selter, NZG 2011, 897, 898 f.; Wilsing/Meyer, GWR 2011, 182; Paul, EWiR 2011, 297). Wieder andere erachten diese Vorgehensweise unter Hinweis auf Nr. 5.1.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) nur bei Vorliegen besonderer Gründe für unbedenklich (Dauner-Lieb in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht , AktG § 84 Rn. 12; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 84 Rn. 7; Bürgers/Israel in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 84 Rn. 11; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 5. Aufl., Rn. 358; Fonk in Arbeitshandbuch für Aufsichtsratsmitglieder, 3. Aufl., § 9 Rn. 51; wohl auch Eckert in Wachter , Aktiengesetz, § 84 Rn. 10).
- 21
- bb) Die Wiederbestellung eines Vorstandsmitglieds für (höchstens) fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestelldauer ist grundsätzlich zulässig und stellt auch dann, wenn für diese Vorgehensweise keine besonderen Gründe gegeben sind, keine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar.
- 22
- Eine - unzulässige - Gesetzesumgehung liegt dann vor, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich verwendet werden (BAG, ZIP 2009, 2073, 2076). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht erfüllt.
- 23
- (1) Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergeben sich keine Gründe gegen eine Neubestellung auf fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung.
- 24
- Die Bestellung der Vorstandsmitglieder ist erstmals durch § 75 Abs. 1 AktG vom 30. Januar 1937 (RGBl. I S. 107) auf die Höchstdauer von fünf Jahren begrenzt worden. Dort fehlte noch eine Regelung über die Verlängerung der Bestellung (jetzt § 84 Abs. 1 Satz 2 AktG). Deshalb entstand Streit über die Frage, ob bei einer Bestellung auf die Dauer von fünf Jahren die Vereinbarung einer automatisch wirkenden Verlängerungsklausel nach Ablauf von fünf Jahren zulässig war. Der Bundesgerichtshof hat das wegen des Zwecks des § 75 Abs. 1 AktG aF, den Aufsichtsrat alle fünf Jahre dazu zu veranlassen, sich in einer verantwortlichen Beratung über die Weiterbeschäftigung des Vorstandsmitglieds schlüssig zu werden, verneint (BGH, Urteil vom 11. Juli 1953 - II ZR 126/52, BGHZ 10, 187, 194 f.). Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber bei der Aktienrechtsreform 1965, durch die § 84 Abs. 1 AktG in seiner heutigen Fassung geschaffen wurde, aufgegriffen. Dazu heißt es in der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (bei Kropff, AktG 1965, S. 105): Der Entwurf schließt sich dieser Ansicht an … Der somit in jedem Falle erfor- derliche Beschluss des Aufsichtsrats könnte allerdings bereits bei der ersten Bestellung in der Weise gefasst werden, dass der Aufsichtsrat bestimmt, das Vorstandsmitglied solle nach Ablauf von fünf Jahren im Amt bleiben, falls der Aufsichtsrat nicht vorher etwas anderes beschließe. Damit würde der Zweck der zeitlichen Begrenzung der Bestellung nicht erreicht werden. Deshalb bestimmt der Entwurf, dass der Aufsichtsrat über die erneute Bestellung oder über die Verlängerung der Amtszeit frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit beschließen darf (Abs. 1 Satz 3).
- 25
- Danach soll mit § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG lediglich sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat zumindest alle fünf Jahre einen Beschluss über die wie- derholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit der Vorstandsmitglieder fasst. Die hier zu beurteilende Wiederbestellung für fünf Jahre nach einverständlicher Amtsniederlegung widerspricht dem nicht.
- 26
- (2) Auch der Sinn und Zweck des Gesetzes im Übrigen steht diesem Vorgehen nicht entgegen.
- 27
- Mit § 84 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AktG soll verhindert werden, dass sich die Aktiengesellschaft länger als fünf Jahre an ein Vorstandsmitglied bindet und dadurch wirtschaftlich untragbare Belastungen entstehen können. Der Aufsichtsrat soll spätestens nach fünf Jahren die Möglichkeit haben, sich von dem Vorstandsmitglied ohne einen wichtigen Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 AktG und ohne eine Abfindung zu trennen. Als weiterer Zweck gerade des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG kommt hinzu, dass der Aufsichtsrat spätestens alle fünf Jahre gezwungen sein soll, sich in einer verantwortlichen Beratung über die Weiterbeschäftigung des Vorstandsmitglieds schlüssig zu werden (BGH, Urteil vom 11. Juli 1953 - II ZR 126/52, BGHZ 10, 187, 194 f.).
- 28
- Dieser Gesetzzweck wird durch die vorliegende Fallgestaltung weder vereitelt noch auch nur beeinträchtigt (zum vergleichbaren Gesetzeszweck des § 26 Abs. 2 WEG bei der Verlängerung der Bestellung eines Wohnungseigentumsverwalters vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1995 - III ZR 65/94, NJWRR 1995, 780 f.). Indem das Vorstandsmitglied nach Amtsniederlegung ab diesem Zeitpunkt für fünf Jahre neu bestellt wird, ist die Bindungsfrist sogar noch kürzer, als es die gesetzliche Regelung für den Fall, dass die bisherige Bestellung nicht vorzeitig endet, als äußerste Grenze zulässt. Danach kann sich der Aufsichtsrat, wenn er über eine fünfjährige Verlängerung ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit befindet, sogar für sechs Jahre binden. Auch findet eine verantwortliche Beratung und Beschlussfassung über die Neubestellung statt. Der Auf- sichtsrat fasst genauso einen Beschluss, wie er es nach der gesetzlichen Regelung im letzten Jahr der laufenden Amtszeit des Vorstandsmitglieds tun würde. Wenn die Neubestellung nach Amtsniederlegung schon kurze Zeit nach Amtsantritt des Vorstandsmitglieds beschlossen wird, mögen zwar die Möglichkeiten des Aufsichtsrats, das Vorstandsmitglied sachgerecht zu beurteilen, noch eingeschränkt sein. Sie sind aber jedenfalls besser als bei der erstmaligen Bestellung , bei der sich der Aufsichtsrat auch auf fünf Jahre binden darf. Im Übrigen hat der Aufsichtsrat, der ein Vorstandsmitglied zulässigerweise zunächst auf nur ein Jahr bestellt und während dieses Jahres - im Einklang mit § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG - über eine Verlängerung der Bestellung beschließt, ebenfalls nicht die Möglichkeit, die Eignung des Vorstandsmitglieds durch eine Beobachtung seiner Amtstätigkeit über einen längeren Zeitraum zu beurteilen.
- 29
- Unbegründet ist der Einwand, durch eine Neubestellung schon früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Amtszeit habe der Aufsichtsrat in unzulässiger Weise die Möglichkeit, einen künftigen Aufsichtsrat für fünf Jahre an den Vorstand zu binden (Mertens/Cahn in KK-AktG, 3. Aufl., § 84 Rn. 23; Liebscher in Beck'sches Handbuch der AG, 2. Aufl., § 6 Rn. 28). Nach der gesetzlichen Regelung kann ein neuer Aufsichtsrat sogar für sechs Jahre an die Vorstandsbestellung gebunden sein, wenn die Jahresfrist des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG kurz vor Ende der Amtszeit des alten Aufsichtsrats beginnt und dieser Aufsichtsrat eine Verlängerung der Bestellung des Vorstandsmitglieds beschließt. Ein Unterschied besteht zwar darin, dass der Aufsichtsrat bei einer Amtsniederlegung die Neubestellung unabhängig von dem Beginn der Jahresfrist vornehmen kann. Darauf kann es jedoch nicht ankommen, weil der (neue) Aufsichtsrat kein Recht hat, über die Verlängerung der Amtszeit eines Vorstandsmitglieds früher als ein Jahr vor Ablauf der laufenden Amtszeit zu entscheiden. Er muss vielmehr den Vorstand so akzeptieren, wie ihn der alte Aufsichtsrat bestellt hat.
- 30
- c) Die Beschlüsse über die einvernehmliche Amtsniederlegung und Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder B. und K. sind auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.
- 31
- aa) Der Aufsichtsrat kann von einem Recht, das ihm zusteht, im Einzelfall einen rechtsmissbräuchlichen Gebrauch machen. Bezieht sich der Rechtsmissbrauch auf eine Beschlussfassung, ist der betreffende Beschluss nichtig. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch in Bezug auf die vorzeitige einvernehmliche Amtsniederlegung und Neubestellung eines Vorstandsmitglieds für fünf Jahre (Fleischer, DB 2011, 861, 864; Fastrich in Festschrift H. Buchner, 2009, S. 209, 217 f.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Aufsichtsrat für diesen Beschluss wichtige Gründe hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er mit dem Beschluss - im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied - Motive verfolgt, die sich vor dem Hintergrund seiner Treuepflicht der Gesellschaft gegenüber als rechtsmissbräuchlich erweisen.
- 32
- bb) Dass hier solche Motive vorlägen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revisionserwiderung zeigt auch keine Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien auf, aus denen sich ergeben könnte, dass der angegriffene Beschluss rechtsmissbräuchlich zustande gekommen wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass der Beschluss von den Mitgliedern des Aufsichtsrats - mit Ausnahme des erkrankten Aufsichtsratsmitglieds G. Ba. - einstimmig gefasst worden ist. Obwohl der sechsköpfige Aufsichtsrat von den Familienstämmen B. und E. H. paritätisch besetzt war, hat sich der Streit dieser Stämme auf die angefochtene Entscheidung des Aufsichtsrats nicht ausgewirkt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Verlängerungsbeschlüsse beruhten offenkundig nicht auf sachlichen Erwägungen, sondern seien vor dem Hintergrund der Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen gefasst worden, um für den am nächsten Tag von der Hauptversammlung zu wählen- den neuen Aufsichtsrat "vollendete Tatsachen" zu schaffen, reicht für einen Rechtsmissbrauch nicht aus.
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 22.04.2010 - 2 HKO 89/09 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 03.02.2011 - 4 U 76/10 -
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast. Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem Gesetz
- 1.
Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt werden, - 2.
den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile gezahlt werden, - 3.
eigene Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als Pfand genommen oder eingezogen werden, - 4.
Aktien vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegeben werden, - 5.
Gesellschaftsvermögen verteilt wird, - 6.
(weggefallen) - 7.
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gewährt werden, - 8.
Kredit gewährt wird, - 9.
bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb des festgesetzten Zwecks oder vor der vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann erst drei Jahre nach der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche verzichten oder sich über sie vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch in anderen Fällen als denen des Absatzes 3 nur dann, wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gröblich verletzt haben; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschluß der Hauptversammlung beruht. Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gläubiger gegen die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in zehn Jahren, bei anderen Gesellschaften in fünf Jahren.
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 93 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder und § 15b der Insolvenzordnung sinngemäß. Die Aufsichtsratsmitglieder sind insbesondere zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet. Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet, wenn sie eine unangemessene Vergütung festsetzen (§ 87 Absatz 1).
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.