Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 14. Jan. 2016 - I-6 U 86/15
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 12.05.2015 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und auch im Hinblick auf eine teilweise Antragsrücknahme wie folgt neu gefasst:
Unter Abänderung der einstweiligen Verfügung der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17.04.2015 wird dem Verfügungsbeklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.12.2016 untersagt, mittelbar oder unmittelbar steuerberatende Mandate der nachfolgend bezeichneten Personen (soweit nicht durchgestrichen) anzunehmen oder auszuführen:
- diverse Mandanten -
Dem Verfügungsbeklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,- ersatzweise für den Fall, dass diese nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft angedroht.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: „Klägerin“), eine Steuerberaterpartnergesellschaft, nimmt den Verfügungsbeklagten (im Folgenden: „Beklagter“) als ihren ehemaligen Partner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Abwerbung ihrer Mandanten in Anspruch.
4Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen.
5Zu den Zeiten, als der Beklagte noch mit einem Geschäftsanteil von 90 % an der Klägerin beteiligt war, verfügte die Klägerin über ca. 600 - 700 Mandate, erzielte einen Jahresumsatz von zuletzt € 1,3 Mio. und erwirtschaftete Gewinne in Höhe von € 600.000,- bis € 650.000,-. Der Kaufpreis von € 600.000,- resultierte aus Differenz von € 800.000,- abzüglich € 200.000,- Überzahlungen von Vergütungen, die der Beklagte bereits erhalten hatte.
6Das Landgericht hat mit Verfügung vom 03.06.2015 der Klägerin aufgegeben, das Verfahren in der Hauptsache zu betreiben. Mit Schreiben vom 24.06.2015 hat die Klägerin ein entsprechendes schiedsgerichtliches Verfahren eingeleitet.
7Das Landgericht hat auf den Widerspruch des Beklagten mit der angefochtenen Entscheidung seine einstweilige Verfügung vom 17.04.2015 aufrechterhalten, mit der es dem Beklagten untersagt hat, „in der Zeit bis zu Entscheidung in der Hauptsache, spätestens bis zum 31.12.2016, mittelbar oder unmittelbar steuerberatende Mandate (dies gilt für sämtliche Möglichkeiten der Berufsausübung) von natürlichen oder juristischen Personen anzunehmen, die am 31.12.2014 Mandanten bzw. Auftraggeber der Klägerin waren.“ Der Klägerin stehe ein Verfügungsanspruch zu, da sie gemäß § 19 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrags (im Folgenden: „PV“) einen Anspruch darauf habe, dass der Beklagte für die Dauer von 24 Monaten keine Mandate der Klägerin annehme. Der Beklagte sei nämlich im Sinne von § 19 Abs. 3 PV aus der Sozietät ausgeschieden. Mit dem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 05.09.2014 und dem freien Mitarbeitervertrag vom 05.09.2014 sei das Ausscheiden des Beklagten aus der Sozietät geregelt worden, das im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den vorgenannten Verträgen gemäß § 17 Abs. 3 PV am 31.08.2014 wegen der Vollendung des 60. Lebensjahres des Beklagten angestanden habe. Für eine solche Sichtweise spreche zunächst, dass in § 7 des Kauf- und Übertragungsvertrags ausdrücklich von dem „Ausscheiden“ des Beklagten die Rede sein, wenn auch nur im Zusammenhang mit dem Recht der Klägerin, dessen Namen weiterhin zu nutzen. Bestätigt werde diese Auslegung auch durch die spätere Handhabung der Klägerin, die Übernahme einiger Mandanten gegen die Zahlung eines Ausgleichsbetrags zu gestatten. Entgegen der Meinung des Beklagten könne darin keine rechtsmissbräuchliche Verhaltensweise erblickt werden. Es bestehe auch ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO. Der Verfügungsgrund sei insbesondere nicht durch langes Zuwarten widerlegt worden. Der Umstand, dass bereits im Januar 2015 drei Mitarbeiter der Klägerin zu dem Beklagten gewechselt seien, sei unschädlich, da die Mandantenschutzklausel es dem Beklagten nicht untersage, in Ratingen weiterhin als Steuerberater tätig zu sein. Allein die Mitteilung eines Mandanten, der Beklagte habe versucht, ihn abzuwerben, stelle noch keinen belegten Verstoß gegen die Mandantenschutzklausel dar. Darüber hinaus habe die Klägerin auf die Einhaltung der Mandantenschutzklausel vertrauen dürfen, weil der Beklagte mit E-Mail vom 27.01.2015, Schreiben vom 24.02.2015 und Schreiben vom 17.03.2015 wiederholt die Bindungswirkung dieser Vereinbarung ausdrücklich bestätigt habe. Eine andere Situation sei erst eingetreten, als der Beklagte der Klägerin Ende März/Anfang April mehrere Mandanten abgeworben habe. Schließlich sei entgegen der Meinung des Beklagten die einstweilige Verfügung auch bestimmt genug, da der Beklagte unschwer durch Nachfrage bei dem jeweiligen Mandanten in Erfahrung bringen könne, ob dieser am 31.12.2014 Mandant der Klägerin gewesen sei.
8Diese rechtliche Würdigung greift der Beklagte mit dem Rechtsmittel der Berufung an. Entgegen der Meinung des Landgerichts sei er nicht gemäß § 17 Abs. 3 PV aus der Sozietät ausgeschieden, vielmehr hätten er und die beiden anderen Partner K. und P. gemäß § 17 Abs. 3 2. Halbsatz PV eine andere Regelung getroffen, indem er mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 05.09.2015 seine Anteile an der Gesellschaft den beiden anderen Partnern verkauft habe. Die Übertragung von Anteilen sei jedoch kein Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft. Dementsprechend hätten diese ihm auch einen Kaufpreis und keine Abfindung gezahlt. So sei auch gegenüber den Mitarbeitern und den Kunden kommuniziert worden, dass er über den 31.08.2014 Partner der Sozietät bleibe. Gegen ein „Ausscheiden“ von ihm im Sinne des § 19 Abs. 3 PV spreche auch, dass er für die Überleitung mehrerer Mandate eine Abfindung in entsprechender Anwendung von § 19 Abs. 4 PV gezahlt habe. Diese Klausel setze, wie ihre Bezugnahme auf § 19 Abs. 1 PV belege, gerade das Fortbestehen der Partnerschaft voraus. Im Übrigen verhalte sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich, wenn sie einerseits Mandanten gegen Zahlung von Ausgleichsbeträgen übertrage, andererseits aber auf die starre Einhaltung des Wettbewerbsverbots beharre. Die Zahlung der Ausgleichsbeträge habe er in der irrigen Annahme geleistet, hierzu verpflichtet zu sein. Auch seinem Schreiben vom 24.02.2015 wie auch den Schreiben seines damaligen Rechtsanwalts A. habe der Irrglauben zu Grunde gelegen, dass er an die Mandantenschutzklausel gebunden sei. Die Parteien hätten sich zudem konkludent darauf verständigt, dass jederzeit die Übertragung eines Mandats gegen Zahlung eines Nettojahresumsatzes auf Basis des Durchschnitts der letzten drei Jahre möglich sei. Des Weiteren liege kein Verfügungsgrund vor, weil bereits im Januar 2015 drei Mitarbeiter zu ihm gewechselt seien und zudem der Mandant E. der Klägerin, wie sie selbst vorgetragen habe, schon am 20.01.2015 ihr berichtet habe, dass er, der Beklagte, versucht habe, ihn abzuwerben. Die Klägerin habe dennoch erst 3 Monate später den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt. Zudem sei die einstweilige Verfügung nicht hinreichend bestimmt, da es ihm unzumutbar sei, jeden Mandanten zu fragen, ob er am 31.12.2014 in einer Mandatsbeziehung zu der Klägerin gestanden habe. Schließlich sei § 17 Abs. 3 Satz 3 PV, der sein Ausscheiden bei Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehe, wegen Verstoßes gegen das AGG unwirksam.
9Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 03.12.2015 Hinweise zum Sach- und Streitstand erteilt. Daraufhin hat die Klägerin die Stellung eines Hilfsantrags angekündigt. Nach erneuten Hinweis in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin der Sache nach ihren bisherigen (Haupt-)antrag im Wege der teilweisen Antragsrücknahme sinngemäß dahin neugefasst, dass
10es dem Beklagten bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zum 31.12.2016 untersagt wird, mittelbar oder unmittelbar steuerberatende Mandate (dies gilt für sämtliche Möglichkeiten der Berufsausübung) von natürlichen oder juristischen Personen anzunehmen, die am 31.12.2014 Mandanten bzw. Auftraggeber der Klägerin waren, soweit diese natürlichen oder juristischen Personen in der nachfolgenden Liste nicht durchgestrichen sind:
11- diverse Mandanten -
12Der Beklagte beantragt sinngemäß abändernd,
13den Antrag vom 16.04.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.
14Die Klägerin beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Die Klägerin verteidigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts vor den Angriffen der Berufung. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass mit dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 05.09.2015 das Ausscheiden des Beklagten geregelt worden sei. Dementsprechend habe man den Kaufpreis so berechnet, wie nach dem Vorvertrag vom 17.03.2004 die Abfindung zu berechnen gewesen sei. Auch aus dem Verlauf der Vertragsverhandlungen ergebe sich, dass mit dem Kauf- und Übertragungsvertrag das in § 17 Abs. 3 PV vorgesehene Ausscheiden des Beklagten aus der Sozietät habe geregelt werden sollen. Nicht zuletzt wegen der E-Mail des Beklagten vom 27.01.2015 habe sie darauf vertrauen dürfen, dass er sich entsprechend seinen Beteuerungen an die Mandantenschutzklausel halte. Gegen Ausgleichszahlung seien nur solche Mandanten übergeleitet worden, zu denen der Beklagte ein besonderes persönliches und familiäres Verhältnis gehabt habe. Bei den diesbezüglichen Absprachen sei die Geltung der Mandantenschutzklausel ausdrücklich anerkannt worden. Die Bestimmtheit der einstweiligen Verfügung könne nicht angezweifelt werden, da sich der Beklagte auch bei ihr eine entsprechende Mandantenliste besorgen könne. Im Übrigen würde der Beklagte spätestens bei der Übernahme der Daten von DATEV erkennen, ob es sich um einen Mandanten von ihr handele.
17Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 die Partner der Klägerin, Herr K. und Herr P., persönlich angehört und die Zeugen N. und T. vernommen.
19II.
20Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 17.04.2015 ist, soweit sie nicht ohnehin infolge der gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässigen teilweisen Antragsrücknahme schon aus Gründen der Klarstellung neu zu fassen war, aufgrund der Berufung in dem Umfang abzuändern gewesen, wie er sich aus den „Streichungen“ ergibt, die in dem Tenor der Entscheidung aufgelistet sind, wobei wegen der von dem Beklagten in seinem Schriftsatz vom 05.01.2016 geäußerten Zweifel ausdrücklich klargestellt wird, dass als „durchgestrichen“ alle Personen anzusehen sind, deren Namen (und ggf. Anschrift) mit einen horizontalen Strich versehen sind, auch wenn darunter ggf. eine weitere mehrfach unterbrochene Linie gesetzt sein sollte und unabhängig davon, ob sich in der Nähe eine oder mehrere schräge Striche befinden. Die in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 03.12.2015 unter Nr. 1. angeführten Zulässigkeitsbedenken haben sich infolge der bereits mit der teilweisen Antragsrücknahme vorgenommenen Konkretisierung des Unterlassungsantrags auf namentlich bezeichnete und mit Anschriften identifizierbare Mandanten der Klägerin weitestgehend erledigt. Nur hinsichtlich der Personen „B.“, „C.“ und „D.“ ist der Antrag nach wie vor zu unbestimmt, weil die Klägerin zu diesen Namen nicht die für die Identifizierung dieser Personen unerlässlichen Anschriften mitgeteilt hat. Dementsprechend sind diese Namen in dem Tenor im vorgenannten Sinne „durchgestrichen“ worden. Weitere Streichungen hat der Senat wegen der nachfolgend unter Nr. 2. b. genannten Personen vorgenommen. Hinsichtlich der übrigen in dem Tenor nicht durchgestrichenen Personen ist jedoch der Antrag zulässig und auch begründet, da insoweit die Klägerin einen Verfügungsanspruch (s. hierzu Nr. 1. und 2.b.) und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat (s. hierzu Nr. 3.).
21- 22
1. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, gemäß § 19 (3) PV gegenüber dem Beklagten einen bis zum 31.12.2016 befristeten Anspruch auf Schutz all ihrer Mandanten zu haben, zu denen sie am 31.12.2014 in Geschäftsbeziehung gestanden hat. Da bei einer Sozietät von Freiberuflern der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende "good will" in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmacht, hat eine diesen Wert einbeziehende Abfindungsklausel grundsätzlich zur Voraussetzung, dass der ausscheidende Gesellschafter den Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muss; anderenfalls erhielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann doppelt - einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einbezogenen "good will", zum anderen durch die Übernahme der Mandate selbst - berücksichtigt würden (BGH, Urteil vom 08.05.2000 – II ZR 308/98, Rz. 10). Dementsprechend hätte es streng genommen noch nicht einmal der förmlichen Vereinbarung einer Mandantenschutzklausel bedurft, um der Klägerin einen entsprechenden Unterlassungsanspruch zu verschaffen. Verträge sind gemäß §§ 133, 157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Bei dieser Auslegung ist nur im ersten Schritt von dem Wortlaut der Erklärung auszugehen, sodann sind auch die für den Erklärungsempfänger erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 19.01.2000 – VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, S. 1002, 1003) und schließlich ist vor allem eine den beiderseitigen Interessen gerechte Auslegung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 03.04.2000 – II ZR 194/98, NJW 2000, S. 2099). Nach dieser Maßgabe haben die beiden anderen Partner, Herr K. und Herr P., mit dem Beklagten schon deshalb eine von § 17 Abs. 3 PV abweichende Vereinbarung getroffen, als nach dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 05.09.2011 der Kläger erst zum 02.01.2015 aus der Partnerschaftsgesellschaft ausscheiden sollte. Entgegen der Meinung des Beklagten steht jedoch dem Anspruch der Klägerin auf Mandantenschutz nicht entgegen, dass die beiden anderen Partner und er dabei eine andere Vertragstechnik für den Übergang seiner Gesellschaftsanteile gewählt haben. Während in § 17 Abs. 3 PV die Gesellschafterstellung des Beklagten befristet war und in § 18 PV auch für diesen Art des Verlusts der Gesellschafterstellung eine Abfindung unter Einschluss des „good will“ vorgesehen war, einigten sich der Beklagte und seine Mitgesellschafter darauf, dass ihnen der Beklagte seine Geschäftsanteile gegen Zahlung eines Kaufpreises von € 600.000,- übertrug. Die für die Geltung der Mandantenschutzklausel maßgebliche Interessenlage hat sich dadurch nicht verändert. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit dem Kaufpreis insbesondere der „good will“ der Praxis abgegolten werden sollte.
Der vorgenannte innere Zusammenhang zwischen dem Preis für den „good will“ der Praxis und der Mandantenschutzklausel zeigt sich auch in der ausnahmsweisen Überleitung bestimmter Mandanten gegen eine dafür gesondert vereinbarte Ausgleichszahlung. Der durch die Überleitung dieser Mandanten verminderte Gegenwert wird dadurch kompensiert, dass wirtschaftlich gesehen durch die von dem Beklagten zu erbringende Ausgleichszahlung der von den Beklagten zu zahlende Preis reduziert wird. Diesem Vorgehen widerspricht es auch nicht, dass die Klägerin hinsichtlich aller übrigen Mandanten auf der Einhaltung der Mandantenschutzklausel beharrt. Wie sich aus der E-Mail vom 31.01.2015 der Ehefrau des Beklagten ergibt, sollte die vorgenannte Vorgehensweise nur eine Ausnahme für solche Mandanten sein, mit denen der Beklagte in besonderer Weise familiär oder freundschaftlich verbunden ist. Wie Frau E. in ihrer E-Mail ausdrücklich festgestellt hat, sollte davon die Wettbewerbsklausel im Übrigen unberührt bleiben. Selbiges ergibt sich aus dem anwaltlichen Schreiben des Beklagten vom 25.02.2015.
24Gegen die vorgenannte rechtliche Würdigung greift nicht die Einwendung des Beklagten durch, § 17 Abs. 3 Satz 3 PV sei als altersdiskriminierende Regelung unwirksam. Dem steht schon entgegen, dass der PV die Zustimmung des Beklagten gefunden hat, der auf die Gründung der Klägerin mit seiner Beteiligung von 90 % einen absolut beherrschenden Einfluss gehabt hat. Angesichts dieser Begleitumstände muss davon ausgegangen werden, dass es gerade im damaligen Interesse des Beklagten gelegen hat, frühzeitig in den Ruhestand gehen zu können. An dieser Interessenlage, die durch die beherrschende Stellung des Beklagten und seine Absicht, die Möglichkeit einen vorzeitigen Ruhestand zu haben, geprägt wird, ändert sich nichts dadurch, dass der Beklagte und die beiden anderen Partner der Klägerin am Tag der Gründung der Klägerin einen „Vorvertrag über den Verkauf von Geschäftsanteilen“ (Anklage K14) unterzeichnet haben, in dem sich der Beklagte eine Verkaufsoption einräumen ließ, die erst mit der Vollendung seines 65. Lebensjahres endete. Der Optionszeitraum begann nämlich schon mit der Vollendung seines 55. Lebensjahres.
25Im Übrigen hat der Beklagte die Verbindlichkeit der Mandantenschutzklausel gegenüber der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 25.02.2015 gemäß §§ 780, 781 BGB anerkannt. Entgegen der Meinung der Beklagten hat die Klägerin das in diesem Schreiben liegende deklaratorische Schuldanerkenntnis eines bis zum 31.12.2016 befristeten Mandantenschutzes auch angenommen, indem sie entsprechend dem darin geäußerten Vorschlag des Beklagten hinsichtlich einiger ausgesuchter Mandanten eine Vereinbarung dahin getroffen hat, diese gegen Zahlung einer Abfindung freizugeben.
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2. Wie die Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben hat, trifft der vorgenannte Anspruch der Klägerin auf Mandantenschutz nur auf die Personen zu, die in dem Tenor mit Namen und Anschrift bezeichnet und nicht durchgestrichen sind. Nur dieses hat die Klägerin durch von ihren Partnern K. und P. unter dem 10.12.2015 abgegebene eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, nach denen die Klägerin zu allen in ihrem zuletzt gestellten Antrag bezeichneten und nicht durchgestrichenen Personen am 31.12.2014 ein Mandatsverhältnis gehabt haben soll.
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a. Grundsätzlich sind diese eidesstattlichen Versicherungen durch die vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 durchgeführte Beweisaufnahme nicht erschüttert worden.
(1) Sowohl der Zeuge N. als auch der Zeuge T. waren bei der Klägerin als Sachbearbeiter tätig und haben infolge der arbeitsteiligen Organisation der Klägerin keinen Gesamtüberblick über die bestehenden Mandate gehabt. Es steht daher der vorgenannten Glaubhaftmachung nicht entgegen, dass dem Zeugen N. nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten etliche der in der Liste geführten Personen gänzlich unbekannt sind.
31(2) So konnte der Zeuge N. hinsichtlich Frau G. nicht sagen, ob ihr die Klägerin die von Frau H. erledigten Arbeiten in Rechnung gestellt hatte oder nicht.
32(3) Zwar hat der Zeuge T. hinsichtlich der Frau I. bekundet, es habe sich um eine von ihm betreute Mandantin gehandelt, die seiner Erinnerung nach schon seit dem Jahr 2013 keine Unterlagen mehr zur Bearbeitung gebracht habe. Dem konnte allerdings Herr K. unwiderlegt entgegensetzen, dass er für Frau I. im Jahr 2014 noch einen Schätzbescheid vom Finanzamt erhalten habe. Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 05.01.2016 vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Frau I. (Anlage BK26) ist gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stellt sie gemäß §§ 156, 580, 581 ZPO nicht dar.
33(4) Hinsichtlich des Herrn J. hat der Zeuge N. zwar bekundet, er habe dieses Mandat vor vielen Jahren das letzte Mal bearbeitet. Herr K. konnte dem jedoch nachvollziehbar entgegen halten, dass er persönlich im Jahr 2014 für Herrn J. eine Abfindungsberechnung durchgeführt habe.
34(5) Ähnlich verhält es sich bei der Mandantin L.. Der Zeuge N. hat zwar überzeugend bekundet, schon viele Jahre keine Arbeiten mehr für diese Person erledigt zu haben. Herr K. hat jedoch glaubhaft erklärt, dass er persönlich von November 2014 bis Februar 2015 damit befasst gewesen sei, für Frau L. die Verteilung von Freistellungsaufträgen auf verschiedene Kreditinstitute vorzunehmen.
35(6) Hinsichtlich des Herrn M. hat zwar der Zeuge T. glaubhaft bekundet, dass er selbst als Sachbearbeiter die letzte Steuerklärung für Herrn M. für den Veranlagungszeitraum 2011 gefertigt habe. Herr K. hat jedoch glaubhaft erklärt, es habe noch im Jahr 2014 einen Anruf von Herrn M. gegeben, der wegen einer damaligen Erkrankung des Beklagten an ihn weitergeleitet worden sei. Die von Herrn M. gewünschte Auskunft habe dann er, Herr K., persönlich erteilt. Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 05.01.2016 vorgelegte eidesstattliche Versicherung von Herrn M. (Anlage BK24) ist gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung stellt sie gemäß §§ 156, 580, 581 ZPO nicht dar.
36(7) Nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Streitstand vom 10.12.2015 hat die Klägerin auch glaubhaft gemacht, zu den Personen Ü., O. und Q. am 31.12.2014 ein aktives Mandatsverhältnis gehabt zu haben. Dieser Glaubhaftmachung steht nicht entgegen, dass in der als Anlage BK16 vorgelegten Liste Herr Ü. als verstorben und das Mandatsverhältnis zu Herrn Q. als beendet bezeichnet werden, da dieser Parteivortrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die ergänzend zur Anlage BK16 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Zeugen N. vom 09.12.2015 (Anlage BK15) bezieht sich nämlich inhaltlich nur auf die Personen, die in der Liste BK16 als „unbekannt“ bezeichnet worden sind. Soweit der Beklagte erst mit Schriftsatz vom 05.01.2016 durch Vorlage der Todesanzeige glaubhaft gemacht hat, dass Herr Ü. im Laufe des Jahres 2015 verstorben ist, ist dies gemäß § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen. Selbiges gilt für die erst mit diesem Schriftsatz vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Herren O. und Q.. Ein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung liegt darin gemäß §§ 156, 580, 581 ZPO nicht.
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b. Hinsichtlich der folgenden Personen sind allerdings die eidesstattlichen Versicherungen von Herrn K. und Herrn P. soweit in Zweifel gezogen worden, dass ein zu diesen Personen am 31.12.2014 noch bestehendes Mandatsverhältnis der Klägerin als nicht glaubhaft gemacht angesehen werden muss:
(1) Zu Herrn S. hat der Zeuge N. glaubhaft bekundet, dass er für diesen zwar der Sachbearbeiter gewesen ist, aber von diesem nach dem Veranlagungszeitraum 2011 keine Unterlagen mehr erhalten hat.
40(2) Wegen des Herrn U. hat der Zeuge T. überzeugend erklärt, dass dessen Mandat bereits im Jahr 2013 beendet worden ist, weil Herr U. in diesem Jahr eine Tankstelle gepachtet hatte und die damit zusammenhängenden steuerlichen Fragen für die Bearbeitung durch die Klägerin zu kompliziert gewesen sind.
41(3) Zu Frau V. hat der Zeuge N. nachvollziehbar bekundet, dass die von ihm als Sachbearbeiter betreute Mandantin bereits im Jahr 2013 ihren Betrieb eingestellt hat. Herr K. ist dem nicht hinreichend entgegen getreten, da er lediglich erklärt hat, er habe von der Mandantin V. keine Kündigung erhalten.
42(4) In Bezug auf Herrn W. hat der Zeuge N. glaubhaft bekundet, dass er für Herrn W. der zuständige Sachbearbeiter gewesen sei und dieser das Mandat in dem Zeitraum 2012/2013 gekündigt habe. Soweit Herr K. hierzu erklärt hat, die Klägerin habe auch noch im Jahr 2014 für Herrn W. gearbeitet, reicht dies für eine Glaubhaftmachung nicht aus, weil Herr K. nicht angeben konnte, welcher anderer Sachbearbeiter dies erledigt hat.
43(5) Auch hinsichtlich des Herrn X. hat die Klägerin ein fortbestehendes Mandatsverhältnis nicht glaubhaft gemacht, weil der Zeuge T. überzeugend bekundet hat, dass er Herrn X. schon vor vielen Jahren die Auskunft erteilt hat, dass er wegen der hohen Freibeträge für Schwerbehinderte überhaupt nicht steuerpflichtig sei. Soweit Herr K. hierzu erklärt hat, er habe Herrn X. noch im Jahr 2014 gesehen, wie er in das Büro der Klägerin gekommen sei, reicht das nicht aus, weil sich Herr K. nicht daran erinnern konnte, welcher andere Sachbearbeiter für Herrn X. tätig geworden ist. Allein der Umstand, dass Herr X. das Büro der Klägerin betreten hat, vermag ein Fortbestehen des Mandatsverhältnisses nicht glaubhaft zu machen, weil er das Büro der Klägerin auch in seiner Eigenschaft als Angestellter des Unternehmens Y. aufgesucht haben könnte, das unstreitig von der Klägerin betreut wird.
44- 45
c. Durch die in dem Termin vorgelegten Rechnungen hat die Klägerin glaubhaft gemacht, von Herrn Ä. auch noch im Jahr 2014 mandatiert gewesen zu sein.
- 47
d. Ferner hat die Klägerin im Zusammenhang mit den eidesstattlichen Versicherungen von Herrn K. und Herrn P. vom 10.12.2015, dem im Termin vorgelegten Handelsregisterauszug HRB … des Amtsgerichts Dortmund und den Erläuterungen ihres Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass zu der Z. bereits im Jahr 2014 während deren Gründungsphase ein Mandatsverhältnis bestanden hat.
- 49
3. Der Verfügungsgrund besteht gemäß §§ 935, 940 ZPO, da wegen der unstreitigen Verstöße des Beklagten gegen die Mandantenschutzklausel die Wiederholungsgefahr und damit auch die Dringlichkeit für den Erlass der einstweiligen Verfügung vermutet wird. Diese Dringlichkeitsvermutung ist nicht durch unnötiges Zuwarten der Klägerin entfallen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin erst Anfang April 2015 davon ausgehen musste, dass sich der Beklagte nicht an die Mandantenschutzklausel hält. Erst durch die Abwerbung einiger Mandanten, die zu diesem Zeitpunkt stattfand, musste die Klägerin erkennen, dass die Zusagen des Beklagten, die Mandantenschutzklausel zu achten, nicht eingehalten werden. Wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.09.2015 ausdrücklich eingeräumt hat, hat er seine Haltung zu der Mandantenschutzklausel erst im Laufe der Zeit und nach Wechsel seines anwaltlichen Beraters geändert.
III.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
52Der Streitwert für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz beträgt gemäß §§ 43, 47, 48, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, 3 ZPO € 100.000,-. Der vom Landgericht festgesetzte Wert von € 10.000,- ist ersichtlich zu niedrig, da nach Inhalt der Akte mit den Mandanten, die bereits abgeworben worden sind bzw. deren Abwerbung noch droht, weitaus höhere Umsätze zu erzielen sind.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der klagende Rechtsanwalt war seit 1992 mit den beiden Beklagten in einer Sozietät verbunden, zu welcher drei Tochter-Steuerberatungsgesellschaften gehörten. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs steht fest, daß der Kläger zum 31. Dezember 1994 aus der Sozietät ausgeschieden ist. § 9 des Sozietätsvertrages bestimmt über die Auseinandersetzung beim Ausscheiden eines Partners u.a. folgendes:"1. Der ausgeschiedene Partner erhält als Auseinandersetzungsguthaben den seiner Gewinnbeteiligung {beim Kläger waren dies 9 %} entsprechenden Anteil am Jahresumsatz, zuzüglich des Saldos auf seinem Verrechnungskonto. Maßgeblich ist der Umsatz des letzten Geschäftsjahres der Sozietät; Umsätze von Tochterunternehmen sind entsprechend der Beteiligungsquote der Sozietät einzubeziehen. Damit ist auch sein entsprechender Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Praxis abgegolten. 2. Wird die Praxis beim Ausscheiden eines Partners von keinem der verbleibenden Partner fortgeführt, tritt an die Stelle des Jahresumsatzes i.S.v. Abs. 1 der Verwertungserlös. 3. Das Auseinandersetzungsguthaben ist ... in halbjährlichen Raten auszuzahlen ... ."
Das nach diesen Berechnungsregeln zugunsten des Klägers ermittelte Guthaben beläuft sich auf 181.332,78 DM. Unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 3 des Sozietätsvertrages hat der Kläger, der sich zunächst einer höheren Abfindung berühmt hatte, von den Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben geltend gemacht, ihnen stünden die Abfindungsforderung weit übersteigende Schadenersatzansprüche zu, weil der Kläger unter Verstoß gegen das in § 10 des Partnerschaftsvertrages ("Es besteht grundsätzlich Mandantenschutz für die Sozietät") niedergelegte Verbot Mandanten abgeworben habe und diese in der im Dezember 1994 mit einem anderen Partner gegründeten Steuerberatungs-GmbH unter Einsatz einer früheren Mitarbeiterin einer der drei Tochtergesellschaften der früheren Sozietät betreue. Sie haben deswegen gegenüber der Auseinandersetzungsforderung die Aufrechnung erklärt und mit der Widerklage Zahlung des überschießenden Betrages von 248.536,-- DM nebst Zinsen gefordert.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in Höhe von 193.726,62 DM entsprochen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und der Klage stattgegeben.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat angenommen, § 10 des Sozietätsvertrages begründe keine Pflichten, deren Verletzung die von den Beklagten erhobenen Schadenersatzansprüche auslösen könnten. § 10 enthalte nämlich, wie sich aus dem Wort "grundsätzlich" und der mangelnden Bestimmtheit der Aussage ergebe, lediglich einen Programmsatz; im übrigen wäre die Klausel aber auch wegen ihrer fehlenden zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Begrenzung nichtig, wenn man ihr Regelungsgehalt beilegen wollte. Dies hält in mehrfacher Hinsicht der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.
II.
Das Berufungsgericht mißdeutet das in § 10 des Sozietätsvertrages verwandte Wort "grundsätzlich", verletzt den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, ZIP 1998, 605, 606 m.w.N.), indem es die genannte Bestimmung isoliert und ohne ihren Zusammenhang mit § 9 des Sozietätsvertrages betrachtet, und wird bei
seiner Hilfserwägung zur Nichtigkeit der Mandantenschutzklausel von einem Fehlverständnis der Bedeutung und Tragweite einer solchen Vereinbarung geleitet.
1. Der Sozietätsvertrag der Parteien enthält in den §§ 9 und 10 aufeinander abgestimmte, der Annahme des Berufungsgerichts, der Mandantenschutz solle keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, entgegenstehende Regelungen. Nach § 9 aaO ist das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters als gewinnproportionaler Anteil am letzten Jahresumsatz der Sozietät einschließlich ihrer Töchter zu ermitteln. Damit erhält der Betroffene - wie in § 9 Abs. 1 Satz 3 aaO ausdrücklich bestimmt wird - zugleich seinen Anteil an den stillen Reserven und am "good will" der Sozietät. Diese Regelung tritt an die Stelle der in früheren Entscheidungen des Senats als angemessene Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät bezeichneten Regelung, daß die Sachwerte geteilt werden und jeder Partner die rechtlich nicht beschränkte Möglichkeit erhält, um Mandanten der bisherigen Praxis zu werben (Sen.Urt. v. 6. Dezember 1993 - II ZR 242/92, ZIP 1994, 378, 380; Sen.Urt. v. 6. März 1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833, 834). Da bei einer Sozietät von Freiberuflern der in den Beziehungen zu den Mandanten bestehende "good will" in aller Regel den entscheidenden Wert der Gesellschaft ausmacht, hat eine diesen Wert - wie hier verabredet - einbeziehende Abfindungsklausel grundsätzlich zur Voraussetzung, daß der ausscheidende Gesellschafter den Mandantenstamm seinen bisherigen Partnern belassen muß. Anderenfalls erhielte er eine überhöhte Abfindung, weil die übernommenen Mandate dann doppelt - einmal durch die Beteiligung an dem in der Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens einbezogenen "good will", zum anderen durch die Übernahme der Mandate selbst - berücksichtigt würden.
2. Dieser schon in § 9 aaO angelegte Gedanke wird durch die Mandantenschutzklausel in § 10 aaO zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht und steht der Annahme entgegen, die Parteien hätten, was grundsätzlich möglich ist (Sen.Urt. v. 6. März 1995 aaO), eine Kumulation von einer den "good will" einbeziehenden Abfindungszahlung und des Rechts des Zugriffs auf den Mandantenstamm vereinbart. Bei der gebotenen den Wortlaut, die Systematik, den Sinn und die Interessen beider Teile berücksichtigenden Auslegung kann dem in § 10 aaO verwendeten Wort "grundsätzlich" nicht ein fehlender Rechtsbindungswille der Parteien entnommen werden. Vielmehr ist der Vertrag dahin zu verstehen, daß der ausgeschiedene Gesellschafter, welcher die in § 9 aaO definierte Abfindung beansprucht, keine Mandanten der Sozietät betreuen darf, sofern nicht im Einzelfall etwas von diesem Grundsatz Abweichendes vereinbart wird oder - wie noch unten auszuführen sein wird - die Zeit abgelaufen ist, während deren der Anspruch auf Wahrung von Mandantenschutz längstens gerechtfertigt ist.
3. Die danach von Rechtsbindungswillen getragene Mandantenschutzklausel ist entgegen der Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht wegen "Unbestimmtheit und Unkonkretheit" nichtig. Vielmehr ist die Vereinbarung räumlich und gegenständlich hinreichend bestimmt. Die fehlende zeitliche Begrenzung der den ausgeschiedenen Kläger treffenden Unterlassungspflicht führt nicht zur Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit.
Nach der zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ergangenen ständigen Rechtsprechung des Senats sind derartige Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit nur dann wirksam, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 - II
ZR 238/96, WM 1997, 1707 m.w.N.). Ihre Rechtfertigung finden sie allein darin, die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Mißbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf ein solches Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als potentiellen Wettbewerber auszuschalten. Soweit sich dieser in hinreichender räumlicher Entfernung niederläßt und seinen Beruf ausübt, ist das berechtigte Anliegen der verbleibenden Gesellschafter, vor illoyalem Wettbewerb geschützt zu sein, ebenso wenig berührt, wie wenn der ehemalige Partner auf einem nicht von der Sozietät gewählten anderen Berufsfeld tätig wird. Entsprechendes gilt, wenn sich durch Zeitablauf - der Senat legt hier einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren zugrunde - die während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geknüpften Verbindungen typischerweise so gelockert haben, daß der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann. Verstößt eine solche Wettbewerbsklausel allein gegen diese zeitliche Grenze, ohne daß weitere Gründe vorliegen, deretwegen die Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit als sittenwidrig zu qualifizieren sind, läßt der Senat (Sen.Urt. v. 14. Juli 1997 aaO unter 3. m.w.N.) eine geltungserhaltende Reduktion auf das zeitlich tolerable Maß zu.
Diesen Maßstäben entspricht die in § 10 aaO niedergelegte Regelung. Als Mandantenschutzklausel ist sie gegenüber einem allgemeinen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bereits insofern eingeschränkt, als sich die Vereinbarung nur auf die bisherigen Mandanten der Sozietät beschränkt, die der ausscheidende Partner nicht mitnehmen darf. Hierin liegt die gebotene gegenständliche und räumliche Begrenzung, denn der Kläger darf alle anderen denkbaren Mandanten am Ort der Sozietät wie auch anderenorts betreuen, die sich mit Anliegen der Steuerberatung, der Wirtschaftsprüfung oder Rechtsbe-
sorgung an ihn wenden, ohne seine nachvertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen früheren Mitgesellschaftern zu verletzen. Daß dieses Gebot, Mandantenschutz zu gewähren, zeitlich nicht befristet ist, macht die Bestimmung nicht sittenwidrig und nichtig, sondern führt - wie oben ausgeführt - lediglich dazu, daß der Kläger für eine zweijährige Frist wettbewerblich in der Weise gebunden wird, daß er ehemalige Mandanten der Sozietät nicht betreuen durfte. Dabei ist unerheblich, ob er sie, wie die Beklagten behauptet haben, abgeworben hat oder ob sie sich aus freien Stücken an ihn gewandt haben, weil eine Abfindungsklausel, die, wie die hier geltende, auch den "good will" erfaßt, nur dann ungestört wirken kann, wenn der ausgeschiedene Partner nicht neben der Abfindungssumme das Mandat selbst und die mit ihm verbundenen Vorteile an sich zieht. Soweit Mandanten die verbliebenen Partner nicht weiter beauftragen, sondern zu Dritten abwandern, geht dies zu Lasten der fortgeführten Sozietät, deren Risiko es ist, die - im Verhältnis zu dem ausgeschiedenen Gesellschafter - ihnen zustehenden Mandanten an sich binden zu können.
4. Da unstreitig der Kläger jenem bindenden Verbot zuwider in dem fraglichen Zeitraum Mandanten der früheren Sozietät in seiner neuen Gesellschaft betreut hat, kann auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen über den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht befunden werden. Ob er überhaupt noch und ggfs. in welcher Höhe er besteht, ist von der von dem Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig nicht geprüften Frage abhängig, welche Mandate der Kläger in seine neue Gesellschaft mitgenommen hat, welcher Wert damit den Beklagten entzogen und ihm zugeflossen ist und ob dies nur zu einer Anrechnung auf den der Höhe nach rechnerisch im Ausgangspunkt übereinstimmend mit 181.332,78 DM bezifferten Auseinandersetzungsanspruch oder sogar zu einer Verurteilung des
Klägers auf die Widerklage hin führt. Damit das Berufungsgericht - ggfs. nach Ergänzung des Sachvortrags der Parteien - die dafür erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Röhricht Henze Goette Kurzwelly Münke
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, Eigentümer des Grundstücks I. ring 1 in B. , führte unter verschiedenen Firmen eine Aluminiumgießerei. Am 15. Juli 1991 schloß er mit der Klägerin eine Vereinbarung, mit der diese sich verpflichtete, die ausdrücklich so bezeichnete "A. & Co." zugründen und anzumelden. Festgelegt wurde, daß "eine persönliche Haftung" der Klägerin für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ausgeschlossen war und die Geschäftsführung bei dem Beklagten "in Zusammenarbeit und Abstimmung mit Herrn L. C. als Vertreter der S. E. C. " liegen sollte. Die Klägerin sollte ein monatliches Entgelt von 2.000,-- DM brutto erhalten. Die Klägerin macht geltend, es seien Verbindlichkeiten in Höhe von 123.919,36 DM und "Treuhandgebühren" in Höhe von 21.817,-- DM entstanden. Das Landgericht hat zunächst ein Versäumnisurteil erlassen, es auf den Einspruch des Beklagten aber aufgehoben und durch "Grundurteil" erkannt, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen Verbindlichkeiten, die durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. begründet wurden, freizustellen (Tenor 2), ferner festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin die weiteren, aufgrund der bestehenden Verbindlichkeiten anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 3), und den Beklagten außerdem verpflichtet, der Klägerin ein monatliches Entgelt für die Zusammenarbeit zu zahlen (Tenor 4). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert, es als "Grund- und Teilurteil" bezeichnet (Tenor 1 a), es in Nr. 2 des Tenors dahingehend abgeändert, daß die Klage hinsichtlich der in der mit dem Versäumnisurteil fest verbundenen Anlage genannten Verbindlichkeiten dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit diese durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. und mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden (Tenor 1 b), Nr. 3 des Tenors dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bei den unter Nr. 1 b des Tenors genannten Verbindlichkeiten auch die zukünftig anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 1 c), Nr. 4 des Tenors einschließlich des ihm insoweit zugrundeliegenden Verfahrens
aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Tenor 1 d). Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückverwiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin , das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in Nr. 1 b des Tenors die Klage nur insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt als die Verbindlichkeiten mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden, soweit es in Nr. 1 c des Tenors den Feststellungsausspruch in gleicher Weise beschränkt und soweit es in Nr. 1 d des Tenors ein kassotorisches Urteil erlassen hat.
Entscheidungsgründe:
A.
Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).B.
Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Das Berufungsgericht beschränkt in Nr. 1 b und 1 c s eines Urteilstenors die Haftung des Beklagten auf Verbindlichkeiten, die mit dessen Zustimmung begründet wurden. Dies ergebe die Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarung lege nahe, daß die Vereinbarung für ausschließlich durch die Klägerin oder durch C. als derenVertreter begründete Verbindlichkeiten keine Geltung beanspruche. Hierfür spreche auch Sinn und Zweck der Abrede. Die Klägerin habe des Schutzes weder vor sich noch vor dem Zeugen C. , der "als Vertreter der S. E. C. " erkennbar ihr Vertrauen genossen habe, bedurft. Umgekehrt gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß und warum sich der Beklagte verpflichtet haben sollte, die Klägerin von allen, auch ohne sein Wissen begründeten Verbindlichkeiten freizustellen und ihr und dem Zeugen C. damit gestattet haben sollte, ohne jedes wirtschaftliche Risiko frei "zu schalten und zu walten". Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, der Beklagte habe nicht substantiiert behauptet, daß der Vater der Klägerin als ihr Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen für das Unternehmen der Klägerin vorgenommen habe, die zu den streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der Klägerin geführt hätten. Soweit der Vater der Klägerin Verbindlichkeiten zu Lasten der Klägerin begründet hat, die in keiner Beziehung zu dem von ihr als Strohfrau geführten Betrieb standen, wären diese von dem Grundurteil des Landgerichts ohnehin nicht erfaßt. 2. Unterstellt man einen substantiierten Vortrag des Beklagten, würde für die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Grundurteils trotzdem kein Anlaß bestehen.
a) Die Auslegung eines Individualvertrages wie der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai
1997 - KZR 43/95, WM 1998, 879, 882; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97, WM 1998, 1493, 1494).
b) Diese Prüfung ergibt, daß die Auslegung des Oberlandesgerichts keinen Bestand haben kann. aa) Nach der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 haben die Parteien vereinbart , der Vater der Klägerin werde zur Unterstützung des Beklagten in der Geschäftsführung mitwirken. Die Parteien sind also davon ausgegangen, der Vater der Klägerin könne zur Unterstützung des Beklagten als Vertreter Geschäftsführungsmaßnahmen treffen. Trotzdem hat der Beklagte mit der Klägerin vereinbart, daß sie keinerlei persönliche Haftung aus der Unternehmensgründung und -fortführung treffen sollte, sondern er im Innenverhältnis allein hafte, ohne daß nach dem für den Betrieb Handelnden differenziert wird. Damit hat das Berufungsgericht den Grundsatz verletzt, daß in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.). bb) Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 entspricht - im Gegensatz zu der von dem Berufungsgericht getroffenen Auslegung - auch dem Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998 - II ZR 243/96, WM 1998, 714, 715; v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, WM 1998, 1131, 1132). Aus der in dem Vertrag enthaltenen Vergütungsregelung sowie aus der Bestimmung, die Geschäftsführung verbleibe wie bisher bei dem Beklagten, folgt, daß der Vater der Klägerin im Interesse des Beklagten bei der Fortfüh-
rung des Betriebes durch die Klägerin tätig werden sollte. Deshalb entsprach es auch dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten - und nicht nur dem der Klägerin -, daß der Beklagte die Klägerin von Verbindlichkeiten freizustellen hatte, die der Vater der Klägerin für die Einzelfirma in Zusammenarbeit mit dem Beklagten begründet hat. Soweit der Beklagte durch Maßnahmen des Vaters der Klägerin einen Schaden erlitten haben will, muß er sich an diesen halten. Soweit das Berufungsgericht auf von der Klägerin selber begründete Verbindlichkeiten abstellt, übersieht es, daß es unstreitig ist, daß die Klägerin in keiner Weise für das Unternehmen tätig geworden ist.
c) Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat die Vereinbarung vom 15. Juli 1991 selber auslegen und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen. II. Mit Erfolg rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht das Grundurteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Gehaltsanspruchs aufgehoben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen hat. 1. Die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten vollständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, ist eng auszulegen. Deshalb ist anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, bevor die Sache zurückverwiesen wird (vgl. etwa BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 m.w.N.). Beurteilt das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erstgericht , etwa indem es abweichende Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substantiierungslast stellt, und wird infolgedessen eine Beweisaufnahme erforderlich , liegt kein zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
che berechtigender wesentlicher Verfahrensfehler vor (Sen.Urt. v. 7. Juni 1993 - II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 f. m.w.N.). 2. Danach liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Berufungsgericht beurteilt allein die Wahrscheinlichkeit des Parteivortrags des Beklagten anders als das Landgericht und meint deshalb, der Beklagte habe als Partei vernommen werden müssen. 3. Der Senat kann auch hier in der Sache selber entscheiden und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v. 31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 882, 823) kann dem Revisionsgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie eine eigene Sachentscheidung nicht verwehrt sein, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzustellende Prüfung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt.
b) So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO sind nicht gegeben. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gehaltsabsprache zwischen den Parteien ernst gemeint war. Dies ergibt sich schon im Gegenschluß zu der Vereinbarung eines Pachtzinses, die ausdrücklich als lediglich "pro forma" erfolgt bezeichnet wird. Damit oblag dem Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin. Hierzu hat der Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Soweit er darlegt, er habe dem Vater der Klägerin immer wieder in die neuen Bundesländer Bargeld bringen müssen,
der Vater der Klägerin habe sich "weidlich bedient", besagt dies über die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin nichts.
Röhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.
Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.