Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 30. März 2015 - I-3 Wx 41/15
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 65.000 Euro.
1
G r ü n d e:
2I.
3Mit Schrift vom 27. Januar 2015 hat der Beteiligte zu 1 gebeten, „wegen nachstehender Ansprüche eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück des Schuldners in Wesel Flurstück Nrn. 162, 163, 182, 183, 181, 180, eingetragen im Grundbuch von Bruckhausen, Blatt 148 einzutragen, und zwar zu 65.000,00 Euro der Hauptforderung und für die restliche Forderung von 18,75 Euro“.
4Er hat dazu die vollstreckbare Ausfertigung eines zu Urk.-R.- Nr. 77/2011 des Notars B. in Dinslaken geschlossenen „Darlehensvertrag, Schuldanerkenntnis (...) nebst Bürgschaftserklärungen“ eingereicht.
5Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 11. Februar 2015 zurückgewiesen und ausgeführt, dem gestellten Antrag konnte aus vollstreckungsrechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Zum Einen sei § 751 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt; ausweislich des Vollstreckungstitels sei die Forderung (mit Wertstellung) zum 01. Mai 2016 zurückzuzahlen; dieser Kalendertag sei noch nicht eingetreten bzw. abgelaufen. Die bereits am 24. Mai 2011 erfolgte Unterwerfungserklärung des Schuldners (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ändere nichts daran, dass das Vollstreckungsorgan im formellen Vollstreckungsverfahren die Vorschrift des § 751 Abs. 1 ZPO zu beachten habe.
6Überdies fehle die nach § 867 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Verteilung der Forderung auf die einzelnen Grundstücke, wobei anzumerken sei, dass im hiesigen Grundbuch nur noch die Grundstücke Bruckhausen Flur 11, Flurstücke 180 und 182, eingetragen sind.
7Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seinem Rechtsmittel vom 23. Februar 2015, mit dem er geltend macht, dem Hinweis auf § 867 Abs. 2 ZPO folgend präzisiere er sein Gesuch dahin, dass die Eintragung einer Sicherungshypothek ausschließlich bezüglich des im Grundbuch von Bruckhausen Blatt 148 Flur 11 Flurstück 182 eingetragenen Grundstücks des Schuldners wegen einer Forderung in Höhe von 65.000 Euro nebst 3 Prozent Zinsen ab dem 01. Mai 2016 beantragt werde.
8Soweit das Grundbuchamt sich für die Zurückweisung des Antrags im Übrigen auf § 751 Abs. 1 ZPO beziehe, übersehe es allerdings sowohl die notarielle Vereinbarung hinsichtlich der Fälligkeit der Forderung (Ziffer II), wonach für den Fall, dass gegen den Darlehensnehmer die Zwangsvollstreckung betrieben werden sollte oder er seinen unstreitigen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Darlehensgeber und/oder nicht nachkommen sollte, der Darlehensgeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt ist. Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Notars B. vom 25. Mai 2011 habe dem Vollstreckungsgericht im Original vorgelegen; mit dem Schreiben vom 30. September 2014, dem der Beteiligte zu 2 nicht entgegengetreten sei, habe er, der Beteiligte zu 1, das Darlehen gemäß § 488 Abs. 3 BGB fristlos gekündigt; dass das Darlehen aufgrund Vermögensverfalls des Schuldners fristlos gekündigt worden ist, sei dem Vollstreckungsgericht bei Abfassung des angefochtenen Beschlusses bekannt gewesen. Mit erfolgter fristloser Kündigung gegenüber dem Schuldner sei der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen sofort fällig geworden.
9Durch weiteren Beschluss vom 05. März 2015 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen, die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und ausgeführt, unabhängig von der Tatsache, dass der Gläubiger nach der notariellen Urkunde zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt sei, bestehe nach deren Wortlaut prozessual ein vollstreckbarer fälliger Anspruch erst zum 01. Mai 2016; insoweit liege auch eine Unterwerfungserklärung des Beteiligten zu 2 vor; dies habe das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan im Rahmen des § 751 Abs. 1 ZPO zu beachten.
10Der Beteiligte zu 1 führt ergänzend aus, nach dem Inhalt der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde sei zwar grundsätzlich die Fälligkeit zur Rückzahlung des Darlehens auf den 01. Mai 2016 bestimmt bzw. ab diesem Zeitpunkt die Zwangsvollstreckung aus der vorbezeichneten Urkunde in das gesamte Vermögen des Schuldners möglich. Diese Vereinbarung unter Ziffer III der notariellen Urkunde sei indes auslegungsfähig und letztlich als Fälligkeitszeitpunkt hinsichtlich der Rückzahlung des Darlehens und damit des Anspruchs auf Auszahlung des Schuldners an den Gläubiger zu verstehen. Dem stehe jedoch § 490 BGB entgegen, wonach der Gläubiger berechtigt ist, das Darlehen außerordentlich zu kündigen, wenn die Gefahr besteht, dass beim Schuldner eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt oder einzutreten droht, welche den Rückerstattungsanspruch des Gläubigers gefährden. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift könne der Gläubiger vorzeitig kündigen, wenn – wie hier der Fall - seine berechtigten Interessen dies gebieten.
11Es sei unwidersprochen vorgetragen, dass der Beteiligte zu 2 in Vermögensverfall geraten sei, die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und im Übrigen werthaltiges Vermögen zugunsten der finanzierenden Sparkasse sicherheitshalber abgetreten und letztere entsprechend grundbuchrechtlich gesichert sei.
12Unwidersprochen habe er, der Beteiligte zu 1, als Gläubiger das Darlehen aufgrund Vermögensverfalls des Schuldners gekündigt; § 490 BGB sei zwar abdingbar, die notarielle Schuldurkunde enthalte indes hierzu keine Regelung, was dazu führe, dass § 490 BGB anwendbar sei.
13Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
14II.
15Das gemäß §§ 71 Abs. 2, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO als Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1, das nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 75 GBO beim Senat zur Entscheidung angefallen ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.
161.
17a)
18Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat die Eintragung als Vollstreckungsorgan vorzunehmen und dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen nach ZPO und GBO selbständig zu prüfen. Fehlt eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, so ist der Antrag zurückzuweisen, nur im Übrigen kommt der Erlass einer Zwischenverfügung in Betracht (BGHZ 148, 392 ff.; Demharter, GBO, 28. Auflage 2012, Anh. § 44 Rdz. 67 mit weiteren Nachweisen.).
19In vollstreckungsrechtlicher Hinsicht müssen für die Eintragung einer Zwangshypothek ein Antrag des Gläubigers vorliegen (§ 867 Abs. 1 Satz 1 ZPO), darüber hinaus die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 Abs. 1 ZPO gegeben sowie dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sein. Daher hat das Grundbuchamt das Vorliegen eines zur Vollstreckung geeigneten Titels, der Vollstreckungsklausel und der Zustellung – außerdem gegebenenfalls das Vorliegen besonderer Vollstreckungsvoraussetzungen – zu prüfen (vgl. Demharter a.a.O., Rdz. 68 mit Nachweisen).
20b)
21Nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO findet die Zwangsvollstreckung u. A. statt aus Urkunden, die von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
22Die Unterwerfungserklärung des Schuldners in der Urkunde ist keine privatrechtliche Willenserklärung, sondern eine ausschließlich auf das Zustandekommen des Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung, die lediglich prozessrechtlichen Grundsätzen untersteht (BGH NJW 2003, 1594, 1995; Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung 30. Auflage 2014 § 794 Rdz. 32) und deshalb von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft unabhängig ist; so ist für das Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung der Bestand einer sachlich-rechtlichen Einigung nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2008, 1075, 1076 [9]; Stöber, a.a.O.).
23Der Auslegung sind mit den für die Urteilsauslegung geltenden Grundsätzen Grenzen gesetzt. Es kann über den Urkundenwortlaut hinaus daher nicht auf außerhalb der Urkunde liegende andere Umstände als gesetzliche Vorschriften zurückgegriffen werden (BayObLG DNotZ 1992, 309; Stöber, a.a.O.).
24Zulässig ist die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung erst nach Entstehen des vollstreckbaren Anspruchs und Eintritt der Fälligkeit, die durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen ist (Stöber in: Zöller, Zivilprozessordnung 30. Auflage 2014 § 794 Rdz. 36).
252.
26a)
27Hier fehlte es bei Erlass des den Antrag zurückweisenden Beschlusses vom 11. Februar 2015 an einer vollstreckbaren, d. h. mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung (§§ 724, 725 ZPO) eines auf eine fällige Darlehensrückzahlungsforderung lautenden Vollstreckungstitels (§ 866 Abs. 1 ZPO). Dass sich die Unterwerfungserklärung auf eine vor dem erklärten Fälligkeitszeitpunkt (Wirkung ab 01.05.2016“) erstrecken sollte, ist deren insoweit eindeutigem Wortlaut nicht zu entnehmen.
28b)
29Eine über den Wortlaut hinaus gehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne einer vorzeitigen Fälligkeit verbietet sich.
30Denn zum Einen ist der Geltungsumfang der Unterwerfungserklärung nach den vorangegangenen Ausführungen nicht davon abhängig, wie sich die materielle Rechtslage (Vertragslage des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts) nach fristloser Kündigung des Darlehens darstellt. Zum Anderen erlaubt die nur eingeschränkt mögliche Auslegung der Unterwerfungserklärung, für die außerhalb der Urkunde liegende andere Umstände als gesetzliche Vorschriften nicht herangezogen werden können, dem Beteiligten zu 1 nicht, sich insoweit auf einen durch fristlose Kündigung des Darlehens im - nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden - Kündigungsschreiben vom 30. September 2014 möglicherweise geschaffenen vorzeitig fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch zu stützen.
31III.
32Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
33Die Wertfestsetzung basiert auf §§ 53, 61 Abs. 1 GNotKG.
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(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.
(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.
(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.
Die Vollstreckungsklausel:
"Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt"
ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(1) Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung.
(2) Der Gläubiger kann verlangen, dass eine dieser Maßregeln allein oder neben den übrigen ausgeführt werde.
(3) Eine Sicherungshypothek (Absatz 1) darf nur für einen Betrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Auf Grund mehrerer demselben Gläubiger zustehender Schuldtitel kann eine einheitliche Sicherungshypothek eingetragen werden.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.
(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.