Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. März 2015 - I-3 Wx 28/14
Tenor
Die angefochtenen Zwischenverfügungen werden – im Umfang des Rechtsmittelangriffs – aufgehoben.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der im hiesigen Beschlusseingang bezeichnete Grundbesitz steht im Eigentum einer BGB-Gesellschaft mit der Bezeichnung „Familiengesellschaft J. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Deren notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag vom 4. September 2010 – UR-Nr. 679 für 2010 des Notars Dr. H. in Münster – ist von den Beteiligten in notariell beglaubigter Abschrift dem Grundbuchamt vorgelegt worden
4Ausweislich dieses Gesellschaftsvertrages ist der Beteiligte zu 1. Gesellschafter der BGB-Gesellschaft. In dem Vertrag heißt es unter anderem:
5„§ 12 Verfügungen über Gesellschaftsanteile
61.
7Die Gesellschafter können zu Lebzeiten nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen über ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen.
82.
9Die Gesellschafter sind berechtigt, ihren Gesellschaftsanteil oder Anteile ihres Gesellschaftsanteils auf leibliche Abkömmlinge, auf Geschwister, auf leibliche Abkömmlinge der Geschwister oder auf Mitgesellschafter zu übertragen.
103.
11…..
124.
13Verfügungen gemäß Nr. 2 und Nr. 3 sind nur wirksam, wenn der eintretende Gesellschafter … zuvor dem geltenden Gesellschaftsvertrag mit der schriftlichen Erklärung beitritt, dass er diesen als für sich verbindlich anerkennt … .“
14Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. August 2013 (UR-Nr. 186 für 2013 des Verfahrensbevollmächtigten) – an dem weiterhin die Ehefrau des Beteiligten zu 1. beteiligt war – übertrug der Beteiligte zu 1. im Wege vorweggenommener Erbfolge seinen Gesellschaftsanteil auf seine Kinder, nämlich die Beteiligten zu 2. bis 5., zu gleichen Teilen; die Beteiligten zu 2. bis 5. nahmen die Übertragung an. In § 3 des Vertrages hieß es unter anderem:
15„Vertragseintritt
16Die Übertragsnehmer treten in den bestehenden Gesellschaftsvertrag ein und erklären diesen als für sich verbindlich. Sie bestätigen, dass ihnen der Inhalt des Gesellschaftsvertrags bekannt ist.“
17§ 5, 1. Absatz des Vertrags lautete:
18„Die Berichtigung des Grundbuchs von Duisburg Blatt 22018 wird dahingehend beantragt, dass anstelle von Dr. U. S. nunmehr die Erschienenen … K. –J. S., L. S., E. –E. S. und … C. S., Mitglieder der BGB-Gesellschaft geworden sind.“
19Mit am 4. Oktober 2013 beim Grundbuchamt eingegangener Schrift hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Überreichung unter anderem einer Ausfertigung der Urkunde vom 30. August 2013 gebeten, „den gestellten Anträgen zu entsprechen“. Daraufhin hat sich das Grundbuchamt in den angegriffenen Zwischenverfügungen – soweit noch verfahrensgegenständlich – auf den Standpunkt gestellt, zur Eintragung der Änderung im Gesellschafterbestand sei die Zustimmung der weiteren eingetragenen Gesellschafter in der Form des § 29 GBO erforderlich.
20Hiergegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit am 10. Dezember 2013 eingegangener Schrift, in der er erklärt, er lege namens „des“ Beteiligten wie auch im eigenen Namen Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 14. November 2013 ein.
21Durch weiteren Beschluss vom 16. Januar 2014 hat das Grundbuchamt dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
22Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
23II.
241.
25Das Rechtsmittel ist als Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässig.
26Zwar ist zum einen in der Rechtsmittelschrift erklärt, die Beschwerde werde namens „des“ Beteiligten eingelegt. Dies beruht jedoch erkennbar darauf, dass das Grundbuchamt zuvor allein den Beteiligten zu 1. als Beteiligten bezeichnet hatte. Zutreffenderweise sind jedoch alle fünf im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Personen Verfahrensbeteiligte gewesen. Denn in der Schrift vom 27. September 2013 ist lediglich die Bitte geäußert worden, „den gestellten Anträgen zu entsprechen“. Gibt ein Notar bei Antragstellung nicht ausdrücklich an, für wen er den Eintragungsantrag stellt, ist dieser als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt anzusehen (BGH NJW 1985, S. 3070 f.; BayObLG NJW-RR 1993, S. 530 f.). Die Berichtigung des Grundbuchs können sowohl der Beteiligte zu 1. als „verlierender“, als auch die Beteiligten zu 2. bis 5. als „gewinnender“ Teil beantragen, § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO. Dieser Kreis der Antragsberechtigten ist auch im notariellen Vertrag vom 30. August 2013 nicht eingeschränkt worden; denn in dessen § 5, 1. Absatz ist die Antragstellung im Passiv formuliert („wird dahingehend beantragt“), so dass davon auszugehen ist, dies geschehe durch alle Antragsberechtigten. Sodann verbleibt es im vorliegenden Fall bei dem Grundsatz, dass als Beschwerdeführer, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten anzusehen sind (BGH a.a.O.; Demharter, GBO, 29. Aufl. 2014, § 15 Rdnr. 20 m.w.Nachw.).
27Zum anderen ist in der Rechtsmittelschrift erklärt, die Beschwerde werde auch im eigenen Namen des Verfahrensbevollmächtigten eingelegt. Dies versteht der Senat zugunsten des beurkundenden Notars dahin, diese Einlegung geschehe nur hilfsweise, nämlich für den Fall, dass das im Namen der Antragsberechtigten eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg bleibe. Diese Auslegung entspricht zunächst der gewöhnlichen Interessenlage, weil ein Verfahrensbevollmächtigter anderenfalls typischerweise kein Interesse an der Übernahme eines eigenen Kostenrisikos hat. Das gilt umso mehr, wenn das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel evident unzulässig ist. So liegen die Dinge hier. Der Notar, der – wie hier – eine zur Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, kann Beschwerde nur im Namen des Beschwerdeberechtigten, nicht jedoch im eigenen Namen einlegen (BayObLG a.a.O. sowie NJW-RR 1989, S. 1495 ff.; Demharter a.a.O., § 15 Rdnr. 20 sowie § 71 Rdnr. 74).
282.Die auf das zulässige Rechtsmittel hin eröffnete Prüfung gibt Anlass zu bemerken, dass keiner der amtsgerichtlichen Beschlüsse dem Erfordernis des § 38 Abs. 3 Satz 3, 1. Fall FamFG genügt.
293.
30Unabhängig hiervon ist die Beschwerde sachlich begründet. Dem Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu entsprechen.
31a)
32Nach heutiger Rechtslage sind zwar die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO eingetragenen Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft nicht mehr als Eigentümer in gesamthänderischer Verbundenheit anzusehen, für sie gelten jedoch nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GBO die sich auf die Eintragung der Berechtigten beziehenden Vorschriften entsprechend. Ändert sich der Gesellschafterbestand materiell-rechtlich außerhalb des Grundbuchs, führt dies deshalb hinsichtlich der einzutragenden Gesellschafter zu einer Grundbuchunrichtigkeit. Diese kann nach §§ 47 Abs. 2 Satz 2, 22 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht nur aufgrund einer Bewilligung, sondern auch aufgrund Unrichtigkeitsnachweises berichtigt werden (OLG Frankfurt NotBZ 2011, S. 402 ff.; OLG Karlsruhe FGPrax 2012, S. 247 f.; OLG München NJW-RR 2013, S. 589 ff.; BeckOK GBO – Reetz, Stand: 01.01.2015, § 47 Rdnr. 100 m.w.Nachw.).
33Soweit in der bisherigen veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung bei Änderungen im Gesellschafterbestand Fälle der Grundbuchberichtigung aufgrund Bewilligung im Vordergrund standen, mag dies darauf beruht haben, dass des Öfteren entweder gar kein Gesellschaftsvertrag vorhanden war oder dieser nicht in der Form des § 29 GBO vorgelegt werden konnte oder er keine Bestimmung enthielt, wonach eine Übertragung der Gesellschafterstellung ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter überhaupt möglich war (vgl. Reetz a.a.O., Rdnr. 101). Auch mögen in zahlreichen Fällen die Beteiligten davon abgesehen haben, den Gesellschaftsvertrag oder das der Übertragung zugrunde liegende Vertragswerk zur Grundakte zu reichen, weil sie damit private schuldrechtliche Vereinbarungen offenlegen würden, denn die Grundakten können nach §§ 12 GBO, 46 GBV dem Einsichtsrecht Dritter unterliegen (vgl. OLG Hamm MittBayNot 2013, S. 318 f.; BGH NJW-RR 2011, S. 1651 f.).
34b)
35Die Grundbuchunrichtigkeit ist hier nachgewiesen.
36aa)
37Die in § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO genannten, zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt erforderlichen Urkunden können in Urschrift, in Ausfertigung oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (Demharter a.a.O., § 29 Rdnr. 57 m. zahlr. Nachw.). Vorliegend ist der Übertragungsvertrag in Ausfertigung und der Gesellschaftsvertrag in beglaubigter Abschrift zur Grundakte gelangt.
38bb)
39Anhaltspunkte dafür, dass der Gesellschaftsvertrag vom 4. September 2010 nicht der aktuelle sein könnte, gibt es nicht. Zwar muss der Eintragung des jetzigen Eigentümers in Abt. I im Mai 2000 ein anderer Gesellschaftsvertrag zugrunde gelegen haben. Daraus allein kann jedoch nicht der Rückschluss gezogen werden, bei der hiesigen BGB-Gesellschaft ändere sich die vertragliche Grundlage sozusagen alle paar Jahre. Das gilt umso mehr, als nach Lage der Grundakte nicht erkennbar ist, dass seit dem Jahre 2000 ein Anlass zur Einreichung des Gesellschaftsvertrages beim Grundbuchamt bestanden haben könnte.
40Dass der Beteiligte zu 1. bereits zuvor im Wege der Übertragung über seine Gesellschafterstellung verfügt haben oder durch die übrigen Gesellschafter nach § 737 BGB aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sein könnte, ist eine rein theoretisch denkbare Möglichkeit. Sie liegt umso ferner, als in diesen Fällen ein etwaiger Erwerber oder die übrigen Gesellschafter allen Anlass gehabt hätten, den materiell-rechtlichen Vorgang auch grundbuchlich vollziehen zu lassen.
41cc)
42Dann aber sind Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übertragung der Gesellschafterstellung des Beteiligten zu 1. auf die Beteiligten zu 2. bis 5. ohne Mitwirkung der übrigen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft nicht veranlasst.
43Über die Mitgliedschaft insgesamt – d.h. den Inbegriff aller persönlichen, vermögensrechtlichen und korporativen Rechte und Pflichten des Gesellschafters, oft als Gesellschaftsanteil bezeichnet – kann durch Übertragung nur mit Zustimmung aller Mitgesellschafter verfügt werden; ob dies bereits aus dem Erfordernis der Zustimmung zu einer Vertragsübernahme oder erst aus dem persönlichen Charakter des Zusammenschlusses in einer Personengesellschaft folgt (dazu: Staudinger-Habermeier, BGB, Neubearb. 2003, § 719 Rdnr. 8), kann auf sich beruhen. Die erforderliche Zustimmung muss nicht in jedem einzelnen Fall gesondert erfolgen, sondern kann anerkanntermaßen bereits vorab allgemein im Gesellschaftsvertrag erteilt werden, wobei verschiedene Einschränkungen denkbar sind, beispielsweise die Beschränkung der Zulassung der Übertragbarkeit auf einen bestimmten Kreis von Erwerbern oder der Vorbehalt des Widerrufs aus wichtigem Grunde (BGHZ 13, 179 ff.; MK-C.Schäfer, BGB, 6. Aufl. 2013, § 719 Rdnr. 27 und 29 sowie Staudinger-Habermeier a.a.O., jeweils m.w.Nachw.).
44Hier hat der Beteiligte zu 1. über seinen Gesellschaftsanteil im Sinne des § 12 des Gesellschaftsvertrages zu seinen Lebzeiten verfügt. Wenn es dort unter Nr. 1. heißt, die Gesellschafter könnten dies nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, kann das nur so ausgelegt werden, dass die für die Übertragung erforderliche Zustimmung der übrigen Gesellschafter bereits durch eben den Gesellschaftsvertrag vorab allgemein generell verweigert und nur für die dort geregelten Fälle vorab allgemein erteilt werde. Bei anderem Verständnis wäre die gesellschaftsvertragliche Regelung schlechterdings überflüssig; dass bei einer im Einzelfall erteilten oder verweigerten Zustimmung aller Mitgesellschafter die jeweilige Übertragung dann wirksam oder gescheitert ist, versteht sich von selbst. Die Anforderungen des Gesellschaftsvertrages sind durch den Übertragungsvertrag vom 30. August 2013 erfüllt worden. Der Beteiligte zu 1. hat seinen Gesellschaftsanteil ausschließlich auf leibliche Abkömmlinge übertragen. Zweifel hieran sind weder veranlasst, noch werden sie vom Grundbuchamt geäußert. Die Erwerber sind durch § 3 des Übertragungsvertrages dem Gesellschaftsvertrag im Sinne dessen § 12 Nr. 4. beigetreten. Weitergehende Beschränkungen der allgemein erteilten Zustimmung enthält der Gesellschaftsvertrag nicht.
453.
46Bei dieser Lage kann auf sich beruhen, ob die angefochtenen Zwischenverfügungen bereits aus einem formellen Grund der Aufhebung unterliegen müssen. Denn mangels fehlender Rückwirkung der Mangelbehebung kann keine Zwischenverfügung ergehen – vielmehr ist der Antrag sofort zurückzuweisen –, falls die zur Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist, und insoweit steht der Bewilligung einer Rechtsänderung die Berichtigungsbewilligung gleich. Demzufolge wäre, käme es hierauf noch an, zu klären, ob es sich bei den vom Grundbuchamt in grundbuchlicher Form angeforderten Zustimmungserklärungen um Berichtigungsbewilligungen unmittelbar Betroffener handeln würde.
47III.
48Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG), und eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet bereits deshalb aus, weil am Beschwerdeverfahren nur die Beteiligten zu 1. bis 5. teilgenommen haben.
49Angesichts dessen erübrigt sich auch eine Festsetzung des Geschäftswertes.
50Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen hinsichtlich der entscheidungstragenden Erwägungen des Senats nicht vor.
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(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
- 1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können; - 2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.
(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.
Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.