Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Sept. 2015 - I-3 Wx 149/15
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Am 21.05.2015 hat der Beteiligte die Erteilung eines vollständigen unbeglaubigten Grundbuchauszuges begehrt.
4Er war am 04.12.1984 als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks eingetragen worden auf Grund der Auflassung der Voreigentümer, seinen Eltern, gemäß Grundstücksübertragungsvertrag vom 26.10.1984 (UR-Nr. 187/1984, Notar R. in Bielefeld).
5In der Folgezeit wurde das Grundstück mit diversen Grundpfandrechten belastet und im Jahr 1996 das Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet.
6Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20.08.1998 – 6 O 229/98 – wurde der Beteiligte verurteilt, das vorbenannte Grundstück an seinen Vater zurückzuübertragen. Durch notarielle Erklärung vom 16.11.1998 – UR-Nr. 1639/199, Notar G. W., Erkelenz – nahm der Vater des Beteiligten die Auflassung an und beantragte die Eintragung im Grundbuch. Der Vater des Beteiligten wurde am 04.01.1999 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
7Das Grundstück wurde sodann im Jahre 2001 rechtsgeschäftlich an den neuen Eigentümer übertragen.
8Die Eltern des Beteiligten hatten sich – nach einem handschriftlichen Vermerk der Rechtspflegerin über den Inhalt der beigezogenen Nachlassakten (GA 104) – gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des Beteiligten wurde später aufgehoben. Der Beteiligte hat noch eine Schwester.
9Der Beteiligte hat geltend gemacht, dass er ehemaliger Eigentümer des Grundstücks sei. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20.08.1998 verhalte sich nicht zu von ihm getätigten Aufwendungen, die auch in der Urkunde vom 26.10.1984 erwähnt seien, und sonstige erbrechtliche Verfügungen. Hinsichtlich der Nachlassvorgänge zu 11 IV 218/95 (richtig wohl 11 IV 218/96) beantrage er die Vermittlung eines Aktenduplikats.
10Durch Beschluss vom 22.06.2015 hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, der Beteiligte habe das erforderliche Interessen nicht dargelegt. Soweit der Beteiligte die erfolgte Rückübertragung auf seinen Vater nicht anerkenne, lasse sich nicht erkennen, dass etwaige Ansprüche des Beteiligten aus der Rückabwicklung sich auch gegen den derzeit eingetragenen Eigentümer richten könnten.
11Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 25.06.2015, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er beanstandet ferner, dass die Nachlassvorgänge bezüglich seiner Mutter nicht berücksichtigt worden seien. Mit Rücksicht darauf, dass er seinerzeit das Grundstück von beiden Eltern übertragen bekommen habe, habe er ein Rechtsschutzinteresse daran, die Details aller folgenden Verfügungen zur Kenntnis zu erhalten. Es sei zu klären, ob eine Rückübertragung allein auf seien Vater zutreffend und „ohne“ Erbschein bzw. ohne Erbverzicht der Kinder seiner Mutter möglich gewesen sei.
12Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14.07.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
13Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
14II.
151.
16Die gemäß §§ 12 c Abs. 4 Satz 2, 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
17a)
18Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (Senat, FGPrax 2014, 151; ZEV 2011, 44 ; KG Berlin, NJW-RR 2004, 943 f.; OLG München FamRZ 2013, 1070; Demharter, GBO, 28. Auflage, § 12 Rn. 7 ff.; Wilsch in BeckOK-GBO Stand: 01.01.2015 § 12 Rn. 1, 2). § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Senat, FGPrax 2014, 151 f.; OLG München, a.a.O.; KG NJW 2002, 223 ff.; KG NJW-RR 2004, 1316 ff.). In Zweifelsfällen ist auch zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, 503 ff.) und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126 ff.).
19In diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch und ggf. die Grundakten zu verhindern (OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 Wx 155/14 BeckRS 2014, 13407; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2011 – 2 W 234/10 bei juris).
20So steht ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art an der Grundbucheinsicht in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten des im Grundbuch eingetragenen Erblassers (OLG München, NJOZ 2013, 2081; Wilsch, a.a.O., Rn. 60 mit Nachweisen) zu, der nach dem Tode seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will. Dieses folgt aus der Gläubigerstellung des Pflichtteilsberechtigten bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegenüber dem Erben (OLG München, FamRZ 2013, 1070; OLG Karlsruhe ZEV 2013, 621; vgl. auch NJW-Spezial 2013, 647 Wilsch in BeckOK-GBO Stand: 01.06.2013 § 12 Rdz. 60 mit Nachweisen).
21b)
22Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht ein rechtlich relevantes Interesse des Beteiligten zutreffend verneint.
23(1)
24Der Beteiligte ist zwar Sohn und damit potentieller gesetzlicher Erbe nach seinem Vater (§ 1924 Abs.1 BGB), der als Voreigentümer eingetragen war.
25Ist ein eingetragener Eigentümer verstorben, genügen in der Regel bereits Hinweise auf geltend zu machende Erb-/bzw. Pflichtteilsansprüche. Eine schlüssige Darstellung der etwa geltend zu machenden erbrechtlichen Ansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (vgl. Senat, FGPrax 2014, 151, 152 f.
26Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Der Vater lebt noch, so dass die Stellung als zukünftiger gesetzlicher Erbe nicht ausreicht. Hypothetische, künftige Ansprüche können niemals ein Recht auf Einsicht geben (vgl. OLG Karlsruhe ZEV 2009, 42; Wilsch in: Beck’scher Online-Kommentar GBO (01.04.2015), § 12 Rn. 73 m.w.N.).
27In einem solchen Fall kommt dem Beteiligten nicht mehr als eine mit der eines Gläubigers vergleichbare Rechtsstellung zu, der sein berechtigtes Interesse an der durch die Grundbucheinsicht zu erlangenden Information nach allgemeiner Ansicht (BayObLG, Rpfleger 1983, 1384, 1385; 1975, 361) durch konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu den näheren Umständen der Forderung darzulegen hat (so auch Senat, Beschluss vom 07.04.2015, I-3 Wx 61/15 = ErbR 2015, 384).
28(2)
29Soweit der Beteiligte möglicherweise die erbrechtliche Stellung seines Vaters im Zeitpunkt der Rückübertragung beziehungsweise des diese einleitenden Verfahrens beim Landgericht Mönchengladbach – 6 O 229/98 – bezweifelt und deshalb auf die Nachlassakten seiner Mutter verweist, hat er sich wegen einer möglicherweise begehrten Akteneinsicht in diese an das insoweit zuständige Nachlassgericht zu wenden.
30(3)
31Soweit der Beteiligte darauf verweist, dass er selbst eingetragener Vorvoreigentümer war, vermag allein dieser Umstand ebenfalls nicht auszureichen, um ein berechtigtes Interesse an dem begehrten Grundbuchauszug darzutun.
32Ein Voreigentümer hat (nur) dann ein berechtigtes Interesse daran, Einsicht in die Grundbuchakten zu erhalten, wenn er einen Restitutionsanspruch darlegt (vgl. Wilsch, a.a.O., Rn. 74).
33An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
34Grundlage für die Rückübertragung auf den Vater war das rechtskräftige Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20.08.1998 in Verbindung mit der notariellen Urkunde vom 16.11.1998 – UR-Nr. 1639/199, Notar Günther Wachsmuth, Erkelenz.
35Ohne weiteren Sachvortrag kann der Senat auch nicht erkennen, dass etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit Aufwendungen des Beteiligten auf das Grundstück sich gegen den jetzt eingetragenen Rechtsnachfolger des Vaters richten könnten und dieser Umstand ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt eine Grundbuchauszuges darstellen könnte.
362.
37Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.
(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass
- 1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können; - 2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.
(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.