Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Aug. 2015 - I-3 Wx 123/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 83.000 €.
1
Gründe
2I.
3Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Dez. 2012 Grundbesitz verkauft. Der Kaufpreis in Höhe von 830.000 € war fällig und zahlbar zum 31. Jan. 2013. Da die Beteiligte zu 2) den Kaufpreis nicht zahlte, trat der Beteiligte zu 1) mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Nov. 2014 vom Kaufvertrag zurück.
4Der mit der Zustellung der Rücktrittserklärung beauftragte Gerichtsvollzieher gab die Unterlagen mit Schreiben vom 27. Nov. 2014 mit dem Bemerken zurück, die Beteiligte zu 2) (M. GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer) sei unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln.
5Den daraufhin gestellten Antrag des Beteiligten zu 1) auf öffentliche Zustellung wies das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurück. Die Voraussetzungen des § 185 ZPO seien nicht dargetan; es müsse u.a. auch dargelegt werden, dass eine Zustellung nicht an die Komplementären möglich gewesen sei. Denn eine solche Zustellung sei bisher nicht versucht worden.
6Dagegen beschwerte sich der Beteiligte zu 1) und bat, mit einer Entscheidung zuzuwarten, bis der Gerichtsvollzieher bestätigt habe, dass auch die nun vorsorglich versuchte Zustellung an die Komplementär-GmbH erfolglos sei.
7Nach Mitteilung des Beteiligten zu 1), dass die Rücktrittserklärung der Komplementär-GmbH am 22. Dez. 21014 habe zugestellt werden können, hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine öffentliche Zustellung an die Beteiligte zu 2) komme nicht in Betracht, weil sie bereits erfolgt sei.
8Der Beteiligte zu 1) meint, die Beteiligte zu 2) sei Vertragspartnerin. Um seine Rechte vollständig abzusichern, sei es aufgrund nicht immer überschaubarer möglicher Veränderungen von Gesellschaften und Zusammensetzungen der sicherste Weg, eine Zustellung auch an die Beteiligte zu 2) zu erwirken. Es bleibe daher bei seinem Antrag.
9II.
10Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist gem. § 59 FamFG zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
11Über den Antrag auf Bewilligung einer öffentlichen Zustellung gem. § 132 Abs. 2 BGB, § 185 ZPO und über die Beschwerde gegen dessen Ablehnung ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden.
12Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 2 Nr. 17, Abs. 1 GNotKG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift werden Kosten durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur nach dem GNotKG erhoben. Nach Abs. 2 Nr. 17 sind Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 auch Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung, § 132 Abs. 2 BGB (vgl. auch zum Meinungsstand OLG Köln, 16 Wx 88/10, Beschluss vom 06. Dez. 2010 - zitiert nach juris; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1, Anm. 17; zu dem Verfahren nach § 15 a HGB Sander in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 15a, Rdnr. 13).
13In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
14Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rücktrittserklärung des Beteiligten zu 1) der Beteiligten zu 2) bereits zugestellt ist. Dies hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt.
15Unabhängig vom der dogmatischen Einordnung der Rechtsnatur der KG ist sie als rechtlich selbständige Trägerin von Rechten und Pflichten gesetzlich anerkannt, § 161 Abs. 2, 124 HGB. Mithin können Willenserklärungen ihr gegenüber nur ihrem Vertreter gegenüber abgegeben werden. Da Vertreter der KG nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich ihr persönlich haftender Gesellschafter / ihr Komplementär ist, § 170 HGB, ist die Zustellung an die Komplementär-GmbH eine solche an die Beteiligte zu 2).
16III.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
18Bei der Wertfestsetzung hat der Senat das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten zu 1) an der Bewilligung der öffentlichen Zustellung mit einem Bruchteil von 1/10 des vereinbarten Kaufpreises veranschlagt.
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Referenzen - Gesetze
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
- 1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, - 2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, - 3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder - 4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.
(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn
- 1.
der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, - 2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist, - 3.
eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder - 4.
die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.
(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch
- 1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, - 2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes, - 4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes, - 5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz, - 6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären, - 7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, - 9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz, - 11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz, - 12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz, - 13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes, - 14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz, - 15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes, - 16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen, - 17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), - 18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten, - 19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und - 21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für
- 1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie - 2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.