Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 04. Juli 2014 - I-20 W 31/14


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 23.12.2013 gegen den Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 09.12.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Der Schuldnerin ist durch Versäumnisurteil vom 02.02.2012, aufrechterhalten durch das rechtskräftige gewordene Urteil des Landgerichts vom 14.08.2012, untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr an Dritte, zu denen vertragliche Beziehungen nicht bestehen, Schreiben zwecks Eintrag in ein bestimmtes Werk, insbesondere die „G…de“ zu versenden, ohne entsprechend klar und eindeutig die Bedingungen für die Inanspruchnahme eines Eintrags anzugeben, wenn dies geschieht wie durch Versendung des sodann eingeblendeten Schreibens, bzgl. dessen Inhalt auf Bl. 116 GA verwiesen wird.
4Mit Schriftsätzen vom 08.07.2013 und 04.09.2013 hat der Gläubiger die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin beantragt und geltend gemacht, die Schuldnerin habe durch Schreiben vom 12.06.2013 und vom 09.08.2013 dem Unterlassungsgebot zuwidergehandelt. Die dortigen Angebote seien kerngleich im Verhältnis zu dem der Verurteilung zugrunde liegenden Angebot.
5Die Schuldnerin hat unter umfangreichen Ausführungen geltend gemacht, sie habe das Angebot abgewandelt und damit den Kernbereich des Verbots verlassen. Dem Leser werde mehrfach und deutlich vor Augen geführt, dass es sich um ein privatrechtliches Angebot handele. Es fehle auch an einem Verschulden ihrerseits.
6Das Landgericht durch den angegriffenen Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 30.000,- € gegen die Schuldnerin verhängt und zur Begründung ausgeführt, die in Rede stehenden Formulare seien zwar nicht völlig identisch mit demjenigen, dessen Verwendung im Urteilstenor des vorliegenden Verfahrens verboten wurde. Die Änderungen beträfen jedoch nur unwesentliche Details, ohne dass sich der Gesamteindruck ändere. Dass die Umgestaltung ungeeignet sei, aus dem Verbotsbereich herauszuführen, sei offensichtlich. Es liege auf der Hand, dass sich die Schuldnerin bei der Anpassung bemüht habe, das Verbot unter Aufrechterhaltung der Täuschung zu umgehen. Deshalb sei die Verhängung von 2 Ordnungsgeldern à 15.000 € angemessen.
7Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
8II.
9Die sofortige Beschwerde ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
10Zu Recht hat das Landgericht das beantragte Ordnungsmittel gegen die Schuldnerin verhängt. Die Voraussetzungen des § 890 Abs. 1 ZPO liegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.03.2014, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, vor. Ein Großteil der von der Schuldnerin in Bezug genommenen Umstände, die die Beurteilung rechtfertigen sollen, dass die Empfänger der Angebote vom 12.06.2013 und 09.08.2013 diese als privatrechtlich einstufen, war schon Gegenstand des streitigen Verfahrens und ist daher vorliegend nicht mehr zu beurteilen. Als aus dem Kernbereich des ausgesprochenen Verbots herausführend können daher allenfalls die Umstände angesehen werden, in denen sich die Angebote der Schuldnerin vom 12.06.2013 und 09.08.2013 von dem der rechtskräftigen Verurteilung zugrunde liegenden Angebot unterscheiden. Dies ist zum einen der Zusatz „.de“ hinter der Bezeichnung „G…“ in der Überschrift. Hier ist zu bemerken, dass in dem der Verurteilung zugrunde liegenden Angebot die Bezeichnung „G…“ im Fließtext bereits mit dem Zusatz „.de“ versehen war, weshalb der Schuldnerin untersagt wurde, Schreiben zwecks Eintrag in ein bestimmtes Werk, insbesondere die „G…de“ zu versenden. Der Zusatz „.de“ nunmehr auch in der Überschrift vermag daher aus dem Kernbereich des Verbots nicht herauszuführen, da er den Schreiben vom 12.06.2013 und 09.08.2013 offensichtlich keinen anderen Gesamteindruck geben kann, als er von dem der Verurteilung zugrunde liegenden vermittelt wird. Dieses war auch schon an prominenter Stelle, nämlich in einem durch eine Umrahmung herausgehobenen Absatz, als „Angebot“ bezeichnet, so dass die Aufnahme des Wortes „Angebot“ an weiteren Stellen des Textes ebenfalls zu keinem anderen Gesamteindruck führen kann. Unerheblich muss desweiteren sein, ob nunmehr in die auf der Rückseite der Angebote abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine (weitere) Klarstellung aufgenommen worden ist. Denn die Verurteilung beruht nicht darauf, dass sich bei aufmerksamer Lektüre des ihr zugrunde liegenden Angebots dessen wahrer Gehalt nicht erschließt, sondern darauf, dass beim flüchtigen Leser ein Irrtum entsteht. Das flüchtige Lesen umfasst weder die kleingedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite noch die Frage, ob das jeweilige Bundesland im Briefkopf bezeichnet wird. Gleiches gilt für die Frage, ob die Firmenbezeichnung „G. GmbH – G… – …straße – … D.“ oder ob sie G.W… GmbH – …straße … D.“ lautet und/oder ob in der Fußzeile nunmehr die Handelsregisternummer der Schuldnerin auftaucht. Ob der als Gegenleistung für die beworbene Eintragung geschuldete Betrag in monatlichen Teilzahlungen oder einmal jährlich als Ganzes zu entrichten ist, ist für die beurteilte Frage eines Irrtums über den privatwirtschaftlichen Charakter des Angebots schließlich ebenfalls unerheblich. Entgegen der Behauptung der Schuldnerin endet weder das Angebot vom 12.06.2013 (Bl. 282 GA) noch das Angebot vom 09.08.2013 (Bl. 302 GA) in der rechten Spalte mit „Mit freundlichen Grüßen Ihre G.W… GmbH.“ Vielmehr heißt es dort in beiden Angeboten gleichlautend wie in dem der Verurteilung zugrunde liegenden „Mit freundlichen Grüßen Ihre G…de“. Auch an Fettdruck und Unterstreichungen in der linken Spalte hat sich entgegen dem Vortrag der Schuldnerin nichts geändert.
11Zum Verschulden gilt das vom Landgericht zutreffend Gesagte. Die Richtigkeit der dortigen Feststellung wird durch das Beschwerdevorbringen, in dem die anwaltlich vertretene Schuldnerin über Seiten versucht, vom Wesentlichen abzulenken, nicht widerlegt, sondern bestätigt.
12Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit scheidet bei zwei Verstößen, die im Abstand von rund 2 Monaten begangen wurden, aus (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 10.12.2013 – 15 WF 401/13 BeckRS 2014, 08207). Auch ansonsten ist die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes nicht zu beanstanden.
13III.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
15Beschwerdewert: 30.000,- €


Annotations
(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.
(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)