Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 21. Juli 2015 - I-20 U 70/14

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2015:0721.I20U70.14.00
21.07.2015

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.              Steht Art. 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch einen Lizenznehmer entgegen, der nicht in das Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister eingetragen ist?

2.              Falls Frage 1. verneint werden sollte: Kann der ausschließliche Lizenznehmer eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters Ansprüche auf Ersatz eigenen Schadens mit Ermächtigung des Rechteinhabers im nach Art. 32 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster von ihm allein eingeleiteten Rechtsstreit geltend machen oder kann er nur einem vom Rechteinhaber selbst eingeleiteten Rechtsstreit wegen einer Verletzung seines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Abs. 4 dieser Vorschrift beitreten?


Gründe

A)

1 2 3

B)

4 5 6 7 8 9

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