Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. Feb. 2014 - I-20 U 39/13
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.12.2012 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1.)
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke 30… „POWER HORN“ (Wortmarke) für folgende Waren einzuwilligen:
Klasse 32: Alkoholfreie Getränke, einschließlich Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks, Molkegetränke und isotonische, hypertonische und hypotonische Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; Aperitifs, alkoholfreie; Cocktails, alkoholfrei; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Biere; Molkegetränke; Sirupe für Getränke, Wasser (Getränke)
Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Heiß- und Mischgetränke, einschließlich alkoholhaltige Energy-Drinks; Cocktails; Schnaps, Weine Spirituosen und Liköre;
2.)
es zur Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
in Deutschland im geschäftlichen Verkehr
a. die Marke „POWER HORN“ auf den nachstehend im Einzelnen aufgeführten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
b. unter der Marke „POWER HORN“ die nachstehend im Einzelnen aufgeführten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
c. die Marke „POWER HORN“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb oder der Bewerbung der nachstehend im Einzelnen aufgeführten Waren in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen:
Alkoholfreie Getränke, einschließlich Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks, Molkegetränke und isotonische, hypertonische und hypotonische Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; Aperitifs, alkoholfreie; Cocktails, alkoholfrei; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Biere; Molkegetränke; Sirupe für Getränke, Wasser (Getränke)
Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Heiß- und Mischgetränke, einschließlich alkoholhaltige Energy-Drinks; Cocktails; Schnaps, Weine, Spirituosen und Liköre;
3.)
an die Klägerin 1.336,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12 % und die Beklagte zu 88 % zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
1I.
2Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
3Durch dieses hat das Landgericht die auf Löschung, Unterlassen, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Erstattung vorprozessualer Kosten gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Marken „POWER-HORSE“ und „POWER HORN“ bestehe keine Verwechslungsgefahr. Der in beiden enthaltene Bestandteil POWER sei mittlerweise eingedeutscht, werde vom deutschen Verkehr als Hinweis auf Kraft/Stärke verstanden und sei mithin rein beschreibend, so dass ihm keine Unterscheidungskraft zukomme. Die klangliche und schriftliche Ähnlichkeit zwischen HORSE und HORN werde durch den Bedeutungsgehalt der beiden Begriffe aufgehoben. HORSE komme auch im Deutschen der eindeutige Sinngehalt „Pferd“ zu. Horn sei ein Begriff der deutschen Sprache und bezeichne einen hohlen Hornüberzug über dem Knochenzapfen bestimmter Tiere.
4Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und macht geltend, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass auch übereinstimmende beschreibende Bestandteile bei der Bestimmung der Zeichenähnlichkeit zu berücksichtigen seien, wenn sie trotz ihres beschreibenden Charakters zum Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken beitrügen, was vorliegend der Fall sei. Die sich dann ergebende hochgradige Verwechslungsgefahr werde nicht durch einen unterschiedlichen Begriffsgehalt der einander gegenüberstehenden Marken neutralisiert. Eine solche Neutralisierung setze einen eindeutigen Bedeutungsunterschied voraus. Vorliegend bestehe zumindest die Möglichkeit der assoziativen Verbindung beider Marken durch das in der Mythologie bekannte Einhorn, also ein Pferd mit Horn.
5Die Klägerin beantragt,
6das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2012 abzuändern und
71.)
8die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke 30… „POWER HORN“ (Wortmarke) für folgende Waren einzuwilligen:
9Klasse 32: Alkoholfreie Getränke, einschließlich Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks, Molkegetränke und isotonische, hypertonische und hypotonische Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; Aperitifs, alkoholfreie; Cocktails, alkoholfrei; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Biere; Molkegetränke; Sirupe für Getränke, Wasser (Getränke)
10Klasse 33: Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Heiß- und Mischgetränke, einschließlich alkoholhaltige Energy-Drinks; Cocktails; Schnaps, Weine Spirituosen und Liköre.
112.)
12die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für den Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen,
13in Deutschland im geschäftlichen Verkehr
14- 15
d. die Marke „POWER HORN“ auf den nachstehend im Einzelnen aufgeführten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
- 16
e. unter der Marke „POWER HORN“ die nachstehend im Einzelnen aufgeführten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
- 17
f. die Marke „POWER HORN“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb oder der Bewerbung der nachstehend im Einzelnen aufgeführten Waren in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen:
Alkoholfreie Getränke, einschließlich Erfrischungsgetränke, Energy-Drinks, Molkegetränke und isotonische, hypertonische und hypotonische Getränke; alkoholfreie Fruchtgetränke; alkoholfreie Getränke; Aperitifs, alkoholfreie; Cocktails, alkoholfrei; Essenzen für die Zubereitung von Getränken; Biere; Molkegetränke; Sirupe für Getränke, Wasser (Getränke)
19Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); alkoholische Heiß- und Mischgetränke, einschließlich alkoholhaltige Energy-Drinks; Cocktails; Schnaps, Weine, Spirituosen und Liköre;
203.)
21Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang von Handlungen gemäß vorstehender Ziffer 2.) unter Angabe der Anzahl der hergestellten Produkte, der Anzahl der vertriebenen Produkte, der Lieferempfänger, der Rechnungsbeträge, des erzielten Umsatzes und des erzielten Gewinnes (unter gesonderter Aufschlüsselung von Gemeinkosten);
224.)
23festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 2.) entstanden sind oder künftig entstehen werden;
245.)
25die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.780,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend und macht geltend, die Markeneintragung begründe nicht automatisch eine Erstbegehungsgefahr, sondern nur im Regelfall. Vorliegend sei eine zur Verneinung der Erstbegehungsgefahr führende Ausnahme gegeben, da sie erklärt habe, die Marke in Deutschland nicht benutzen, sondern nur als Basismarke für eine IR-Marke halten zu wollen. Selbst wenn vom Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr auszugehen sei, rechtfertige diese keine Verurteilung nach den Anträgen zu 3) und 4).
29Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
30Die zulässige Berufung hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Die Klage ist wie ausgeurteilt begründet und lediglich im Übrigen unbegründet.
311.)
32Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG ein Anspruch darauf zu, dass diese die Benutzung der Marke Power Horn für die im Tenor genannten Waren unterlässt
33Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Landgerichts vorliegend erfüllt. Im Einzelnen:
34Zwar hat das Landgericht die zutreffenden Kriterien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr angewandt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Ihm ist auch darin zuzustimmen, dass der beiden Zeichen gemeinsame Wortbestandteil Power beschreibend ist. Dies hat zwar nicht zur Folge, dass er bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hat. Vielmehr tritt er bei der Bewertung der Zeichenähnlichkeit zurück, bei der trotz des Grundsatzes, dass Marken als Ganzes miteinander zu vergleichen sind, insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente der Kollisionszeichen zu berücksichtigen sind, weil unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, GRUR 2010, 1098 – CK CREACIONES KENNYA; Beschl. v. 8. 2. 2012 – BECKRS 2012, 80591 – Yorma's/HABM; GRUR 2007, 700 – HABM/Shaker; BGH, GRUR 2012, 1040 – pjure/pure). Unterscheidungskräftig sind vorliegend die Bestandteile “Horn” und “Horse”, bzgl. deren große Ähnlichkeit in klanglicher und visueller Hinsicht auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird. Damit besteht – auch und gerade – in der Gesamtbetrachtung – ein Unterschied besteht nur am Ende der letzten auszusprechenden Silbe - eine starke Verwechslungsgefahr im Hinblick auf Klang und Schriftbild.
35Entgegen der Ansicht des Landgerichts vermag der Sinnunterschied zwischen Begriffen „Horn“ und „Horse“ das Entstehen einer Verwechslungsgefahr nicht verhindern. Dabei kann zugunsten der Beklagten der Beurteilung unterstellt werden, dass beiden Begriffen aus der Sicht des angesprochenen, angemessen informierten und interessierten Durchschnittsverbrauchers ein eindeutiger Sinn zukommt, weil er nicht nur den deutschen Begriff Horn, sondern auch das englische Wort Horse kennt und damit zutreffend die Bezeichnung eines Pferdes verbindet. Das reicht jedoch nicht. Übereinstimmungen in Wort oder Klangbild von Marken können durch deren abweichenden Begriffsgehalt so reduziert werden, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Zwar wird eine derartige Verwechslungsgefahr durch den Sinngehalt nicht schlechthin kompensiert. Seine Wirkung besteht jedoch darin, dass bildliche oder klangliche Unterschiede vom Leser oder Hörer wesentlich schneller und besser erfasst werden, so dass es gar nicht zu Verwechslungen kommt (vgl. statt vieler: BGH GRUR 2010, 235 (236) AIDA/AIDU). Unabdingbare Voraussetzung für eine derartige Reduzierung der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt ist aber, dass dieser vom Verkehr auch bei flüchtiger Wahrnehmung sofort erfasst wird und sein Verständnis keinen weitergehenden Denkvorgang erfordert. Es genügt mithin nicht, dass es sich lediglich um verständliche Begriffe handelt; vielmehr müssen diese in der alltäglichen Vorstellungswelt der jeweils angesprochenen Verkehrskreise so geläufig sein, dass sich die Erinnerung an ihre Bedeutung auch dann aufdrängt, wenn sie als abstrakte Kennzeichnungsmittel für Waren oder Dienstleistungen isoliert und schlagwortartig auftreten (vgl. BGH GRUR 2005, 326 (327) – il Padrone/Il Portone; EuGH GRUR Int 2003, 1017 (1019) – BASS-PASH). Von einem derartigen ausgeprägten Sinngehalt kann um so weniger ausgegangen werden, je weiter sich ein an einen Begriff nur angelehnter Ausdruck von diesem entfernt. Dasselbe gilt für Wortverbindungen, in denen nur einzelne Bestandteile einen Begriffsgehalt aufweisen, der innerhalb der Kombination mehr oder weniger deutlich in Erscheinung treten kann. Auch in diesem Zusammenhang ist der Grundsatz zu beachten, dass die markenrechtliche Beurteilung nicht von einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise bestimmt werden darf (vgl. BGH GRUR 2008, 803 (805) – HEITEC). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass der vom streitgegenständlichen Warenangebot angesprochene Verbraucher ohne weiteren Denkvorgang den Unterschied zwischen den Zeichen POWER HORSE und POWER HORN sofort erfasst. Diese sind gerade in der Kombination keineswegs so geläufig, dass sich die Erinnerung an ihre Bedeutung bei abstrakter Begegnung mit den Zeichen aufdrängt. Es bedarf vielmehr weitere Denkvorgänge, um der Kombination einen Sinn zu geben, der im Gedächtnis verhaften kann.
36Hinsichtlich der mit den streitgegenständlichen Zeichen bezeichneten Waren besteht im Hinblick auf Energy-Drinks Identität. Für dieses Produkt wird die Klagemarke benutzt. Für ein solches ist auch die Marke der Beklagten eingetragen.
37Bezüglich der weiteren Waren, für die die Beklagtenmarke eingetragen ist und hinsichtlich derer die Klägerin eine Untersagung der Benutzung begehrt, besteht Warenähnlichkeit. Bei deren Prüfung sind alle das Verhältnis der fraglichen Waren kennzeichnenden Faktoren zu berücksichtigen, zu denen insbesondere Art, Verwendungszweck und Nutzung der fraglichen Waren sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierenden oder einander ergänzenden Waren zählen (vgl. BGH GRUR 2001, 507 (508 f) – EVIAN/REVIAN). Diese Gesamtabwägung führt vorliegend nicht nur zur Bejahung einer Warenähnlichkeit von Energy-Drinks mit anderen nichtalkoholischen Getränken, sondern auch von Energy-Drinks und alkoholischen Getränke in Form von Bieren, Likören, Spirituosen und Cocktails. Bei allen Produkten handelt es sich um Getränke. Sowohl neben nichtalkoholischen Getränken als auch neben alkoholischen Getränken werden Energy-Drinks in Handel und Bars präsentiert. Mit beiden werden sie oftmals gemischt. Bekannt ist zum Beispiel, Red Bull mit Coca Cola, Wodka, Rum oder Jägermeister vermischt zu konsumieren. Es besteht daher die Gefahr, dass der Verkehr auch ohne eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Marke Power Horse, zu der nichts vorgetragen ist, unwillkürlich eine Verbindung herstellt und einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Anbietern der genannten Produkte vermutet oder für möglich hält, wenn ihm die jeweiligen Produkte nebeneinander begegnen. Dasselbe gilt im Ergebnis für Molke, die oftmals ebenfalls entweder zum Mischen oder Strecken von anderen Getränken verwendet wird, und für Essenzen zur Zubereitung von Getränken.
38Zwar hat die Beklagte in Deutschland noch keinen Energy-Drink unter der Bezeichnung Power Horn auf den Markt gebracht oder beworben. Eine entsprechende Erstbegehrungsgefahr wird aber durch die von der Beklagten betriebene Markenanmeldung indiziert. Letztere lässt einen Eingriff in das Markenrecht der Klägerin ernsthaft besorgen. Zwar besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung und für ihre Beseitigung genügt ein der Verhaltensweise, die sie begründet hat, entgegengesetztes Verhalten. Das bedeutet aber, dass bei einer durch eine Markenanmeldung oder –eintragung begründeten Erstbegehungsgefahr erst die Rücknahme der Anmeldung oder der Verzicht auf die Eintragung der Marke im Regelfall zum Fortfall der Erstbegehungsgefahr führt (vgl. BGH GRUR-RR 2009, 299 (300) – Underberg). Zum einem solchen Fortfall reicht allerdings nicht die Erklärung des Beklagten, die Markenanmeldung werde nicht weiterverfolgt und die angemeldeten Zeichen würden nicht markenmäßig genutzt; diese Erklärung stellt, solange die Markenanmeldung fortbesteht, kein die Erstbegehungsgefahr ausräumendes entgegengesetztes Verhalten dar (vgl. BGH GRUR 2010, 838 (840) – DDR-Logo). Dieser Sachverhalt ist mit der Begründung einer Erstbegehungsgefahr durch Berühmung nicht zu vergleichen. Vielmehr liegt mehr als nur eine Berühmung vor, nämlich die Erlangung einer entsprechenden Rechtsposition. Ein strafbewehrtes Unterlassungsversprechen in Bezug auf die Nutzung der Marke Power Horn in Deutschland hat die Beklagte, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre, nicht abgeben.
392.)
40Aus dem unter Ziffer 1) Gesagten folgt, dass die Löschungsklage gemäß Antrag zu Ziffer 1) ebenfalls begründet ist, §§ 55, 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 2 MarkenG.
413.)
42Ein Anspruch auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht besteht hingegen nicht. Aus einer bloßen Erstbegehungsgefahr kann keine Schadenswahrscheinlichkeit abgeleitet werden, so dass, da der Auskunftsanspruch insoweit akzessorisch ist, auch für diesen eine Erstbegehungsgefahr nicht ausreicht (vgl. BGH GRUR 2001, 849 (851) – Remailing-Angebot).
434.)
44Vorgerichtliche Kosten hat die Beklagte der Klägerin gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG in Höhe von 1.336,90 € zu erstatten. Der Abmahnung Anlage K 6 ist ein zu hoher Streitwert zugrunde gelegt worden. Gegenständlich war dort nur das hiesige Begehren zu Ziffer 2), das streitwertmäßig mit einem Betrag von 40.000,- € zu Buche schlägt.
45Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 291 BGB.
46III.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
49Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
50Streitwert für die Berufungsinstanz: bis zu 100.000,- € (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung; dieser Betrag verteilt sich auf die einzelnen Anträge wie folgt:
51 Antrag zu 1): 40.000,- €
52 Antrag zu 2): 40.000,- €
53 Antrag zu 3): 2.500,- €
54 Antrag zu 4): 10.000,- €
55 Antrag zu 5): ------- )
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Referenzen - Gesetze
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien
- 1.
bereits gemäß § 53 entschieden wurde, - 2.
ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.
(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:
- 1.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person, - 2.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte, - 3.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.
(3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.
(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.
(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.
(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
- 1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, - 2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder - 3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.