Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Jan. 2016 - I-20 U 25/15
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Januar 2015 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und die Klage unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin unterhält unter der Internetadresse „www.x…..de“ einen Onlineshop, über den sie Nahrungsergänzungsmittel anbietet. Der Beklagte betreibt eine Apotheke. Auf Bestellung des Geschäftsführers der Klägerin beschaffte der Beklagte eine Packung „O.“ der A L. GmbH über den pharmazeutischen Großhandel, das ausweislich der Beschriftung „Zur diätetischen Behandlung der Migräne“ dient, und händigte diese am 16. Oktober 2013 aus.
4Die Klägerin, die hierin eine unter den Gesichtspunkten des Rechtsbruchs und der Irreführung wettbewerbswidrige, da nicht wissenschaftlich nachgewiesene Werbebehauptung sieht, hat den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2013 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der Abmahnkosten auf der Basis eines Gegenstandswertes von 30.000,00 Euro auffordern lassen. Ein Erfolg war dieser Abmahnung nicht beschieden.
5Die 2013 gegründete Klägerin hat in den Jahren 2013 und 2014 mindestens 160 Abmahnungen aussprechen lassen. Dabei ist sie sowohl gegen die Hersteller der Produkte, wie vorliegend die A L. GmbH, als auch gegen die diese Produkte vertreibenden Apotheker vorgegangen, wobei die Mehrzahl der Abmahnungen auf Letztere entfällt.
6In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28. Oktober 2014 hat die Klägerin eine Erläuterung ihres Steuerberaters zur betriebswirtschaftlichen Abrechnung 2013 vom 17. Oktober 2014 vorgelegt, die für das Rumpfgeschäftsjahr von Mai bis Dezember 2013 einen dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterfallenden Umsatz von 283.696,86 Euro netto (= 303.555,64 Euro brutto) sowie Rechts- und Gerichtskosten von 142.856,00 Euro ausweist. Die im Berufungsrechtszug unstreitig gewordene Stornierung dreier in dem Umsatz enthaltener Großrechnungen über zusammen 301.996,80 Euro brutto im Januar 2014 hat sie dabei nicht erwähnt.
7Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung des Inverkehrbringens und der Bewerbung von O. zur diätetischen Behandlung der Migräne sowie zur Erstattung der Abmahnkosten auf der Basis des Auffanggegenstandswertes von 1.000,00 Euro verurteilt und zur Begründung ausgeführt, das Inverkehrbringen von O. zur diätetischen Behandlung der Migräne habe gegen § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV und § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB a. F. verstoßen und sei daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wettbewerbswidrig gewesen. Der durch Vorlage einer randomisierten, placebokontrollierten Doppelblindstudie zu führende Wirksamkeitsnachweis sei nicht erbracht. Der Beklagte sei für den Verstoß verantwortlich, da er das Produkt in Verkehr gebracht habe. Das Verhalten der Klägerin sei auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Durchführung von Testkäufen sei als übliches Mittel zur Dokumentation von Verstößen nicht verwerflich, die Abmahntätigkeit habe sich nicht verselbständigt. Die Klägerin habe durch Vorlage der betriebswirtschaftlichen Abrechnungen für 2013 und 2014 einen erheblichen Umsatz dargetan.
8Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Es fehle bereits an einem Wettbewerbsverhältnis. Das bloße Bereithalten eines Onlineshops genüge hierfür nicht. Ein tatsächlicher Handel sei nicht dargetan, die Listung bei Internetapotheken sei allein auf die Zuweisung einer Pharmazentralnummer zurückzuführen. Es sei aber auch kein Wettbewerbsverstoß gegeben. Er sei nicht werbend mit einer an das Gesundheitsbewusstsein appellierenden Aussage hervorgetreten, sondern habe das Produkt aufgrund der Testbestellung des Geschäftsführers der Klägerin bei einem pharmazeutischen Großhändler beschafft und sodann an diesen abgegeben, weshalb die für Beweislast in Bezug auf die Wirksamkeit gegebene Begründung nicht einschlägig sei. Ohnehin treffe diese Verpflichtung den Hersteller, der das Produkt erstmals in Verkehr bringe. Dies habe der Gesetzgeber nunmehr in Art. 8 Abs. 1 EU-Lebensmittelinformationsverordnung ausdrücklich klargestellt, in dessen Lichte die nationalen Vorschriften auszulegen seien. Im Übrigen sei das Handeln der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Testkäufe seien mit dem Provozieren von Verletzungsfällen wie in seinem und im Falle von vier anderen Düsseldorfer sowie fünf Münchener Apotheken nicht zu vergleichen. Zudem habe sich die Abmahntätigkeit der Klägerin verselbständigt, die Abmahnkosten stünden in keinem Verhältnis zu ihrem Umsatz mit Nahrungsergänzungsmitteln, über deren Umfang sie Gericht und Gegner im Übrigen bewusst täusche. So habe die Klägerin das Erläuterungsschreiben ihres Steuerberaters zur BWA 2013 vom 17. Oktober 2014 über Umsatzerlöse zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent in Höhe von 283.696,86 Euro (netto) vorgelegt, obwohl die darin enthaltenen Großrechnungen vom 18. und 19. Juli 2013 über 188.748,00 Euro (brutto), 37.749,60 Euro (brutto) und 75.499,20 Euro (brutto) bereits im Januar 2014 storniert worden wären, wie sie im Rahmen eines Verfahrens gegen die A L. GmbH vor dem Oberlandesgericht München habe einräumen müssen. Deshalb habe das Oberlandesgericht München einen Rechtsmissbrauch nunmehr bejaht.
9Die Beklagte beantragt,
10das Urteil der Zivilkammer 14c des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2015 - 14c O 229/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
11Der Kläger beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen;
13sowie im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2015 (Aktenzeichen 14c O 229/13) aufzuheben, soweit es zu Lasten der Klägerin ergangen ist, und die Beklagte - unter Beibehaltung der sonstigen Entscheidungen - zu verurteilen, an die Klägerin € 1.141,90 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu zahlen;
14hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
17Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist. Der Umstand, dass der Beklagte das Produkt nur ein einziges Mal beschafft und verkauft haben wolle, ändere nichts an der Bewerbung und dem Inverkehrbringen jedenfalls gegenüber diesem einen Kunden. Auch der Beklagte sei Lebensmittelunternehmen i. S. des Art. 8 Abs. 1 EU-Lebensmittelinformationsverordnung; ob er schuldhaft gehandelt habe, sei für den Unterlassungsanspruch irrelevant. Zum Rechtsmissbrauch bringe die Berufung nichts Neues. Neben ihrem Onlineshop setze sie ihre Produkte über Dritte wie die Versandapotheken V und W ab, der gedruckte Katalog „F.“ von L. liste auch ihre Produkte auf. Bei den im Januar 2014 stornierten Großrechnungen habe es sich nicht um Scheingeschäfte gehandelt, die Rechnungen seien 2013 in ihrer Buchhaltung ordnungsgemäß erfasst, die Umsatzsteuer sei abgeführt worden. Im Zeitpunkt der Abmahnungen habe sie demnach von entsprechenden Umsätzen ausgehen können, weshalb es jedenfalls an der subjektiven Komponente des Rechtsmissbrauchs fehle. Im Jahr 2014 habe sie einen Bruttoumsatz von 261.452,67 Euro und in den ersten beiden Monaten 2015 einen von 106.166,03 Euro erzielt. Abmahnungen nur der Hersteller seien nicht zielführend, da es diesen dann ein Leichtes sei, die Waren rechtzeitig vor der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in den Großhandel zu verschieben. Dieser wiederum könnte vor der Vollziehung umsatzstarke Apotheken beliefern. Testkäufe wie den vorliegenden hätten die Oberlandesgerichte Karlsruhe und München gebilligt. Ihrem Geschäftsführer könne der Vorwurf sittenwidrigen Handelns nicht gemacht werden; er habe wie jeder andere potentielle Kunde nach der Ware gefragt, besonderer Verführungskunst habe es nicht bedurft. Zu Unrecht habe das Landgericht hingegen ihrer Abmahnung nur einen Gegenstandswert von 1.000,00 Euro zugemessen. Es handele sich nicht um eine Bagatelle, sondern um einen im Hinblick auf Gesundheitsbezug und Verbraucherschutz schweren Wettbewerbsverstoß, der mit 30.000,00 Euro angemessen bewertet sei. Die ihren Abmahnungen zugrunde gelegten Gegenstandwerte gebe sie auch als Streitwert für das gerichtliche Verfahren an, was in der überwiegenden Mehrzahl der Verfahren zu entsprechenden Festsetzungen geführt habe.
18Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien unter Verweis auf die Ausführungen im vorangegangenen Parallelverfahren I - 20 U 24/15 erörtert. Dort habe er aufgrund des auch vorliegend gegebenen Verleitens des Beklagten zu der beanstandeten Handlung sowie des Missverhältnisses zwischen Abmahntätigkeit und Umsatz ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin bejaht. Unter einem Verleiten verstehe der Senat ein Handeln, das nur deshalb nicht als Anstiftung zu qualifizieren sei, weil der “Haupttäter“ seinerseits vorsatzlos handele. Die Definition der Anstiftung richte sich nach strafrechtlichen Grundsätzen, auch tatgeneigte Personen könnten folglich angestiftet oder verleitet werden. Zudem hätte ein anständiger Kaufmann seine knappen Ressourcen auf die Hersteller konzentriert und nicht an einen das Produkt nur auf Bestellung abgebenden Apotheker verschwendet. Auf den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Gegenstandswert komme es folglich mehr nicht an. Gleiches gelte für die Frage, ob ein Apotheker nach neuer Rechtslage überhaupt für die beanstandete Aussage verantwortlich sei. Die Bestimmung in Artikel 8 Lebensmittelinformationsverordnung gelte auch für die Frage einer Zuwiderhandlung gegen die Diätverordnung, da die dieser zugrunde liegende Richtlinie auf die Etikettierungsrichtlinie verweise, an deren Stelle die Lebensmittelinformationsverordnung getreten sei; dem allgemeinen Irreführungstatbestand gehe sie nach Art. 3 Abs. 4 der Unlautere Geschäftspraktikenrichtlinie vor.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 309 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20II.
21Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg; die Anschlussberufung der Klägerin hingegen ist unbegründet.
22- 23
1. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens und der Bewerbung von O. zur diätetischen Behandlung der Migräne aus § 8 Abs. 1 i. V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV oder § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB n. F. oder aus § 8 Abs. 1 i. V. mit §§ 3, 5 UWG.
a) Soweit die Klägerin sich auf den Rechtsbruchtatbestand in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB stützt, scheitert ihr Unterlassungsbegehren schon daran, dass der Beklagte jedenfalls seit 13. Dezember 2014 kein Normadressat mehr ist. Die Frage, ob die Klägerin die begehrte Unterlassung beanspruchen kann, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu beurteilen (BGH, GRUR 2011, 169 Rn. 18 - Lotterien und Casinospiele). Die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in der Fassung vom 13. Dezember 2014 normierte Verpflichtung, Lebensmitteln keine Wirkung beizumessen, die sie nicht besitzen, richtet sich nunmehr allein gegen die Lebensmittelunternehmer nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung). Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist demnach der Lebensmittelunternehmer, wenn dieser in der Union niedergelassen ist, vorliegend also die in München ansässige A L. GmbH (vgl. Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung, Art. 8 Rn. 7, 17).
25Derjenige, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zu Grunde liegenden Norm ist, kann schon nach den im allgemeinen nationalen Deliktsrecht und im Lauterkeitsrecht entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften (BGH, GRUR 2015, 1025 Rnrn. 15, 16 - TV-Wartezimmer). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet). Vorliegend spricht nichts dafür, dass dem Beklagten das Fehlen eines Wirkungsnachweis für das Produkt O. bewusst war oder er hiermit zumindest ernstlich gerechnet hat.
26b) Für die Anspruchsgrundlage § 8 Abs. 1 i. V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV gilt nichts anderes. Die Diätverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/39/EG (Diätetische Lebensmittel-RL). Sie ist daher auf Grund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten (BGH, MMR 2012, 664 Rn. 24). Nach Art. 9 Abs. 1 der Diätetische Lebensmittelrichtlinie gilt die Richtlinie 2000/13/EG (Lebensmitteletikettierungsrichtlinie), an deren Stelle die Lebensmittelinformationsverordnung nach Art. 53 Abs. 2 getreten ist, auch für diätetische Lebensmittel. Verantwortliche für die Lauterkeit der Informationspraxis, die nach Art. 7 Abs. 3 Lebensmittelinformationsverordnung die Verpflichtung umfasst, den Lebensmitteln vorbehaltlich der in den Vorschriften über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, vorgesehenen Ausnahmen keine Eigenschaften der Behandlung einer menschlichen Krankheit zuschreiben, sind folglich auch insoweit allein die in Art. 8 genannten Personen, also in erster Linie der Hersteller.
27Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, also solche wie der Beklagte, dürfen hingegen nach Art. 8 Abs. 3 Lebensmittelinformationsverordnung nur solche Lebensmittel nicht abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen; nur insoweit können sie folglich zur Unterlassung verpflichtet werden. Diese Bestimmung ist vorliegend nicht einschlägig. Von einem Apotheker kann eine Kenntnis zur Wirksamkeit aller erhältlichen - also auch der nicht zu seinen normalen Sortiment gehörenden - diätetischen Lebensmittel nicht erwartet werden.
28c) Soweit sich die Klägerin auf das in § 5 UWG normierte Irreführungsverbot stützt, ist zu beachten, dass die europarechtlichen Vorgaben nicht unterlaufen werden dürfen. Die Norm dient, soweit Handlungen gegenüber Verbrauchern in Rede stehen, der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG (Unlautere Geschäftspraktiken-RL). Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie gehen abschließende Rechtsvorschriften der Gemeinschaft der Richtlinie und darauf beruhendem nationalem Recht vor (vgl. EuGH, EuZW 2015, 707 Rnrn. 79 ff - Abcur/Apoteket Farmáci; ECLI:EU:C: 2015: 481; s. a. allgemein BGH, WRP 2015, 1464 Rn. 29). Zu diesen Vorschriften gehört die EU-Lebensmittelinformationsverordnung. Die Verantwortlichkeit des Beklagten als Zwischenhändler wird nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall des Art. 8 Abs. 3 Lebensmittelinformationsverordnung (Voit/Grube, Lebensmittelinformationsverordnung, Art. 8 Rnrn. 34 ff.) begründet.
292. Die Frage, ob der Beklagte überhaupt noch Normadressat ist, kann jedoch vorliegend letztendlich dahinstehen, da dem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsbegehren der Klägerin jedenfalls der Missbrauchseinwand des § 8 Abs. 4 UWG entgegensteht.
30Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH, GRUR 2010, 454 Rnrn. 18, 19 - Klassenlotterie; GRUR 2012, 730 Rn. 14, Rn. 15 - Bauheizgerät; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 8 Rn. 4.10). Die sachfremden Erwägungen müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 - MEGA SALE). Für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung sprechen eine Abmahntätigkeit, die in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, die Verfolgung des Ziels, den Gegner mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten, und das systematische Verlangen überhöhter Abmahngebühren oder Vertragsstrafen (BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik). Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände, wobei auch das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung anderer Verstöße gehört (BGH, GRUR 2012, 730 Rnrn. 14, 15 - Bauheizgerät).
31a) Rechtsmissbräuchlich handelt auch, wer auf unlautere Weise einen fremden Wettbewerbsverstoß provoziert (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 11 Rn. 2.41). Zwar sind Testkäufe ein weithin unentbehrliches Mittel zur Überprüfung des Wettbewerbsverhaltens von Mitbewerbern und für ihren Erfolg ist es unvermeidlich, den Zweck zu verheimlichen. Unzulässig ist ein Testkauf jedoch dann, wenn für einen begangenen oder drohenden Wettbewerbsverstoß keine Anhaltspunkte vorliegen und er nur dazu dient, einen Mitbewerber „hereinzulegen“, um ihn mit einem Wettbewerbsprozess überziehen zu können (BGH, GRUR 1999, 1017, 1019 - Kontrollnummernbeseitigung; Köhler/Bornkamm a. a. O.); etwa wenn der Testkäufer den Mitbewerber zum Rechtsbruch angestiftet, also im Sinne von § 26 StGB zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Handlung bestimmt, oder in sonstiger Weise zum Inverkehrbringen des nicht verkehrsfähigen Produkts verleitet hat (vgl. BGH, GRUR 1992, 612, 614 - Nicola) und dieses Handeln für den Wettbewerbsverstoß ursächlich war (Köhler/Bornkamm a. a. O.).
32Unter einem Verleiten ist ein Handeln zu verstehen, dass bei einem unterstellten Vorsatz des Verleiteten als Anstiftung zu qualifizieren wäre; Verleiten ist die “Anstiftung“ eines vorsatzlos handelnden “Haupttäters“. Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet). Unter „Bestimmen” i. S. des § 26 StGB ist die Einflussnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. Das „Bestimmen” setzt mithin einen kommunikativen Akt voraus, der zu einer Tatbestandsverwirklichung durch den anderen führt (vgl. BGH, NStZ 2009, 393). Anstiftungshandlungen, die eine kommunikative Aufforderung zur Tat enthalten, können in der Beauftragung, der Überredung oder dem Versprechen einer Belohnung bestehen (Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB 29. Aufl., § 26 Rn. 4). Die Aufwendung einer besonderen Überredungskunst ist nicht erforderlich; der Annahme von Anstiftung steht die allgemeine Bereitschaft des Haupttäters zu derartigen Taten nicht entgegen (BGH, NStZ 1994, 29, 30). An einem Bestimmen fehlt es nur dann, wenn der Haupttäter entschlossen ist, die konkrete Tat unabhängig von den Bemühungen des Anderen ohnehin zu begehen, also beim sogenannten omnimodo facturus (vgl. Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB 29. Aufl., § 26 Rn. 6).
33Danach stellt sich das Verhalten der Klägerin allein schon aufgrund der Umstände des Testkaufs als rechtsmissbräuchlich dar. Nach dem von ihr nicht in Abrede gestellten Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung, er habe das Produkt O. aufgrund der Testbestellung des Geschäftsführers der Klägerin bei einem pharmazeutischen Großhändler beschafft und sodann an diesen abgegeben, handelt es sich um einen provozierten Wettbewerbsverstoß. Der Geschäftsführer der Klägerin, der - anders als der Beklagte - um die Wettbewerbswidrigkeit des Inverkehrbringens von O. unter oder des Bewerbens mit der Aussage „Zur diätetischen Behandlung der Migräne“ wusste, hat den Beklagten mit der Beschaffung des Produkts für ihn beauftragt und damit zum Inverkehrbringen des Produkts verleitet, obwohl keine individuellen, also in Person des Beklagten und nicht in seiner bloßen Zugehörigkeit zur Gruppe der Apotheker liegenden Anhaltspunkte für einen begangenen oder drohenden Wettbewerbsverstoß vorlagen. Seine Kenntnis von der Wettbewerbswidrigkeit, die eine Qualifizierung seines Handels als Anstiftung i. S. des § 26 StGB nur deshalb nicht begründet, weil dem Beklagten der Haupttätervorsatz fehlte, unterscheidet den Geschäftsführer der Klägerin von einem normalen Kunden.
34Das Verleiten war auch ursächlich für das Inverkehrbringen des Produkts, ohne die Bestellung des Geschäftsführers hätte der Beklagte das Produkt nicht beim Großhandel beschafft. Es spielt keine Rolle, ob der Beklagte bereit gewesen wäre, dem Wunsch eines Dritten nach Beschaffung des Produkts nachzukommen, da dies lediglich eine allgemeine Bereitschaft zu Begehung derartiger Taten darstellen würde, die - wie ausgeführt - die Ursächlichkeit des an der Anstiftung orientierten Verleitens nicht zu beseitigen vermag.
35Das Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin stellt sich von daher auch als sittenwidrige und deshalb verbotene Handlung dar, die nicht hingenommen werden kann, damit ein konkurrierendes Unternehmen seine wettbewerblichen Interessen besser verfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 1992, 612, 614 - Nicola). Hätte der Beklagte seinerseits ebenfalls vorsätzlich gehandelt, wären der Geschäftsführer und die durch ihn handelnde Klägerin als Anstifter Teilnehmer eines wettbewerbswidrigen Inverkehrbringens des so nicht verkehrsfähigen Produkts gewesen und hätte seinerseits von Dritten abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Es kann ihn bei der Qualifizierung seines Handelns nicht entlasten, dass der Beklagte vorsatzlos gehandelt hat, vielmehr muss ein solches Verhalten, das, wäre er Normadressat, als mittelbare Täterschaft einzuordnen wäre, erst Recht als sittenwidrig bewertet werden.
36b) Im Übrigen stellt sich das Handeln der Klägerin aber noch aus anderen Gründen als rechtsmissbräuchlich dar. So steht die Abmahntätigkeit der Klägerin in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur ihrer gewerblichen Tätigkeit. Die 2013 gegründete Klägerin hat in den Jahren 2013 und 2014 mindestens 160 Abmahnungen aussprechen lassen. Schon die von ihr selbst vorgelegte Bestätigung ihres Steuerberaters vom 17. Oktober 2014 weist für das Rumpfgeschäftsjahr von Mai bis Dezember 2013 bei einem, dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent unterfallenden Umsatz von 283.696,86 Euro (netto) Rechts- und Gerichtskosten von 142.856,00 Euro aus. Kein anständiger Kaufmann würde ohne zwingenden Grund Rechts- und Gerichtskosten produzieren, die mehr als die Hälfte des zu schützenden Umsatzes ausmachen, sondern sich im Interesse einer Kostenminimierung auf ein Vorgehen gegen die Hersteller der rechtsverletzenden Ware beschränken.
37Die zur Rechtfertigung des Vorgehens gegen Apotheker wie den Beklagten vorgebrachte Argumentation, die Hersteller würden die Waren rechtzeitig vor der Vollziehung der einstweiligen Verfügung in den Großhandel verschieben, erachtet der Senat als vorgeschoben. Der Großhandel hat kein Interesse, den Herstellern in großem Umfang Waren abzunehmen, die er kurzfristig nicht absetzen kann und bei denen die Gefahr besteht, infolge einer eigenen Inanspruchnahme auf großen unverkäuflichen Beständen „sitzenzubleiben“. Im Übrigen hat sich die Klägerin nicht einmal im Rahmen dieser Argumentation bewegt, sie ist nicht gegen einen Großhändler oder eine - im Hinblick auf den Absatz von O. - umsatzstarke Apotheke vorgegangen, sondern gegen den Beklagten, der das Produkt nicht einmal in seinem normalen Sortiment hatte. Wer sich als im Aufbau befindliches Unternehmen nicht auf die Hersteller beschränkt, sondern ziellos beliebige Apotheker in Anspruch nimmt, die die Ware lediglich aufgrund seines Auftrags ordern, zeigt, dass es ihm in Wirklichkeit vor allem auf die Generierung von Aufwendungsersatz und Rechtsverfolgungskosten ankommt.
38c) Zudem musste die Klägerin im Verfahren 29 U 4645/14 vor dem Oberlandesgerichts München ausweislich des Urteils vom 8. Oktober 2015 einräumen, dass die im Umsatz 2013 berücksichtigten Großrechnungen vom 18. und 19. Juli 2013 über 188.748,00 Euro, 37.749,60 Euro und 75.499,20 Euro im Januar 2014 storniert worden sind. Damit verbleibt für 2013 ein Umsatz von allenfalls 1.558,84 Euro brutto oder 1.456,86 Euro netto. Schwerer noch als dieser in einem krassen Missverhältnis zur Abmahntätigkeit stehende Umsatz wiegt der Umstand, dass die Klägerin noch im Termin vor dem Landgericht am 28. Oktober 2014 ein Schreiben ihres Steuerberaters vom 17. Oktober 2014 über einen Umsatz mit Nahrungsergänzungsmitteln von 283.696,86 Euro netto (= 303.555,64 Euro brutto) in 2013 vorgelegt hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die darin enthaltenen Großrechnungen storniert worden waren. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin beim Ausspruch der Abmahnung von einem sechsstelligen Umsatz in 2013 ausgehen durfte, im Oktober 2014 konnte sie dies jedenfalls nicht mehr. Wer eine Umsatzbestätigung vorlegt, von der er weiß, dass sie überholt ist, täuscht bewusst, weil er die unveränderte Gültigkeit der Angaben suggeriert. Dieser Versuch, Gericht und Gegner über den Umfang ihrer Geschäftstätigkeit zu täuschen, lässt den Rückschluss auf einen in Wahrheit vor allem auf Generierung von Einnahmen durch eine verselbständigte Abmahntätigkeit ausgerichteten Geschäftsbetrieb der Klägerin zu.
39d) Vor diesem Hintergrund eines evidenten Rechtsmissbrauchs kann die in der mündlichen Verhandlung erörterte Übersetzung des Gegenstandswertes der Abmahnung dahinstehen. Lediglich ergänzend und jenseits seiner Überzeugungsbildung bemerkt der Senat, dass sich auch die systematisch überhöhten Abmahnkosten in dieses Bild einfügen. Der vorliegend in Ansatz gebrachte Gegenstandswert von 30.000,00 Euro stellt sich als maßlos überhöht dar. Gemäß § 51 Abs. 2 GKG in der seit dem 9. Oktober 2013 und damit im Zeitpunkt der Abmahnung geltenden Fassung ist der Streitwert in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Vorschrift ist nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG auf außergerichtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts wie Abmahnungen entsprechend anzuwenden. Damit hat der Gesetzgeber der Berücksichtigung von Drittinteressen wie Verbraucherschutz und allgemeinen Erwägungen wie Gesundheitsbezug eine Absage erteilt. Es kommt folglich allein darauf an, wie sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt. Es ist aber nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Klägerin allein durch das Verhalten des Beklagten langfristig ein nennenswerter Schaden entstanden wäre. Im Streitfall ging es um das Angebot eines fälschlich als diätetisches Lebensmittel zur diätetischen Behandlung der Migräne bezeichnetes Nahrungsergänzungsmittel. Der Markt für Nahrungsergänzungsmittel wird durch eine Vielzahl von Anbietern geprägt. Dass die Parteien aus dieser Masse klar herausragen, ist nicht ersichtlich. Schon der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin ist - selbst bei Zugrundelegung ihrer Angaben - im Verhältnis zum Gesamtmarkt unbedeutend. Vor allem aber war der Angriffsfaktor minimal. Der Beklagten hat das Produkt nicht als Teil seines ständigen Sortiments aktiv beworben, sondern lediglich auf Kundenwunsch bestellt. Vor diesem Hintergrund dürfte es ein nicht häufig vorkommender Zufall sein, dass ein an einer migränebewussten Ernährung Interessierter sich wegen der abstrakten Bereitschaft des Beklagten, nicht geführte Produkte wie O. auf Kundenwunsch beim pharmazeutischen Großhandel zu bestellen, für sein Angebot anstelle gerade des der Klägerin entscheidet. Vor diesem Hintergrund war die Annahme eines den Auffangwert nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG von 1.000,00 Euro überschreitenden Gegenstandswerts rechtlich unvertretbar und erscheint als ein weiterer Ausweis eines Gebührenerzielungsinteresses der Klägerin.
403. Die Klägerin hat von daher auch keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insbesondere für die Abmahnung. Eine i. S. des § 8 Abs. 4 UWG missbräuchliche Abmahnung ist nicht berechtigt i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und begründet keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen (BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 13 - Bauheizgerät).
414. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
42Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Deren Anwendung ist Sache des Tatrichters. Unterschiedliche Ergebnisse verschiedener Berufungsgerichte können die Zulassung der Revision von daher selbst dann nicht rechtfertigen, wenn diesen Urteilen ein völlig identischer Sachverhalt zu Grunde lag (BGH, NJW 2004, 1167). Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf eine angeblich abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt zur unveränderten Anwendbarkeit der Diätverordnung bezogen hat, hat sie diese nicht vorgelegt; in den dem Senat zugänglichen Datenbanken war hierzu nichts zu finden. Im Übrigen war die Frage, ob der Beklagte noch Normadressat ist, nicht tragend. Die Bejahung des Rechtsmissbrauchs auf Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben bleibt eine Einzelfallentscheidung, als die die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinn des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert.
43Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Festsetzung und unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Gegenstandswert auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 26. Jan. 2016 - I-20 U 25/15
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(1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden.
(2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen.
(3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entspricht.
(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a in Verbindung mit Anlage 2.
(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpassung für besondere Ernährungserfordernisse notwendig, kann von den nach Anlage 6 einzuhaltenden Höchstmengen und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung des Lebensmittels muss einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten.
(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt sind, müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Ausnahme der in Anlage 6 genannten Nährstoffe, den Anforderungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung nach Anlage 10 und 11 entsprechen, sofern die besondere Zweckbestimmung dem nicht entgegensteht.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden.
(2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen.
(3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entspricht.
(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a in Verbindung mit Anlage 2.
(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpassung für besondere Ernährungserfordernisse notwendig, kann von den nach Anlage 6 einzuhaltenden Höchstmengen und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung des Lebensmittels muss einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten.
(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt sind, müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Ausnahme der in Anlage 6 genannten Nährstoffe, den Anforderungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung nach Anlage 10 und 11 entsprechen, sofern die besondere Zweckbestimmung dem nicht entgegensteht.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die den Anforderungen
- 1.
des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, - 2.
des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder - 3.
des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
(3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198 vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist, zugelassene Angaben.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
Unlauter handelt, wer
- 1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft; - 2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden; - 3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er - a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt, - b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder - c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
- 4.
Mitbewerber gezielt behindert.
(1) Die Herstellung von bilanzierten Diäten hat auf vernünftigen medizinischen und diätetischen Grundsätzen zu beruhen. Bilanzierte Diäten müssen sich gemäß den Anweisungen des Herstellers sicher und nutzbringend verwenden lassen und wirksam sein in dem Sinne, dass sie den besonderen Ernährungserfordernissen der Personen, für die sie bestimmt sind, entsprechen. Sie dürfen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden.
(2) Vollständige bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entsprechen.
(3) Ergänzende bilanzierte Diäten im Sinne des § 1 Abs. 4a Satz 3 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet und den dort festgelegten altersabhängigen Anforderungen entspricht.
(4) Die in Anlage 6 festgelegten Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen und anderen Stoffen zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken nach § 7a in Verbindung mit Anlage 2.
(5) Ist bei bilanzierten Diäten eine Bedarfsanpassung für besondere Ernährungserfordernisse notwendig, kann von den nach Anlage 6 einzuhaltenden Höchstmengen und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung des Lebensmittels muss einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten.
(6) Bilanzierte Diäten, die für Säuglinge bestimmt sind, müssen in ihrer Zusammensetzung, mit Ausnahme der in Anlage 6 genannten Nährstoffe, den Anforderungen für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung nach Anlage 10 und 11 entsprechen, sofern die besondere Zweckbestimmung dem nicht entgegensteht.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.
(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.
(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.