Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2014 - I-20 U 153/10
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. September 2010 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in der Revision angefallenen hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
1I.
2Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Senats vom 21.04.2011 wird Bezug genommen.
3Durch Urteil vom 27.03.2013 hat der Bundesgerichtshof das genannte Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben sowie die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, als die Klage mit den Anträgen zu I 1 a (Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung M.) und I 2 (Auskunft), I 3 (Rechnungslegung), I 4 (Herausgabe zum Zweck der Vernichtung), I 5 (Rückruf), I 6 (Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten), II (Einwilligung in die Löschung der Wortmarke M.) und III (Feststellung der Schadensersatzpflicht) abgewiesen worden war.
4Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Klage sei im noch streitgegenständlichen Umfang schon deshalb abzuweisen, weil keine Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die sich gegenüber stehenden Marken vorliege, und sehen diese Ansicht durch Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Revisionsurteil bestätigt.
5Sie beantragen,
6das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 02.09.2010 abzuändern und die Klage insgesamt, das heißt auch bezüglich der Anträge zu I 1 a, I 2, I 3, I 4, I 5, I 6, II und III abzuweisen.
7Die Klägerin beantragt,
8die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
9hilfsweise,
10das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
11- 12
„Ist Art. 3 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 89/104/EWG dahin auszulegen, dass das dort aufgeführte Eintragungshindernis ein Kriterium zu dem Zwecke darstellt, nach der Eintragung einer Marke den Umfang des absoluten Rechts des Inhabers der Marke gem. Art. 5 der Richtlinie zu begrenzen?“
- 13
„Ist Art. 6 Abs. 2 lit. 1 der Richtlinie 2005/29/EG dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Kennzeichen die konkrete Verwendung des jüngeren Zeichens im Einzelfall zu berücksichtigen ist, und falls ja, können die konkreten Umstände der Verwendung des jüngeren Kennzeichens im Einzelfall eine Verwechslungsgefahr ausschließen, obgleich sowohl Zeichenähnlichkeit als auch Identität der mit den sich gegenüberstehenden Zeichen gekennzeichneten Waren besteht?“
Die Klägerin verweist darauf, dass die von den Beklagten in Bezug genommenen Passagen des revisionsgerichtlichen Urteils ein für den Senat nicht bindendes „obiter dictum“ darstellen, und ist der Auffassung, durch seine dortige Beurteilung begebe sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), was die von diesem vertretene Unzulässigkeit einer zergliedernden Betrachtung sich gegenüber stehender Kennzeichen im Rahmen der Verwechslungsgefahr und die Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses im Verletzungsprozess anbelange.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
16Die zulässige Berufung hat im allein noch zu beurteilenden Umfang in der Sache Erfolg, da die Klage (auch) insoweit unbegründet ist.
171.) Was das Begehren der Klägerin auf Unterlassen der Verwendung der Bezeichnung M. durch die Beklagte (Antrag zu Ziffer I 1 a)) anbelangt, fehlt es – unabhängig von der Frage, ob die Schutzschranke des Art. 12 Buchst. b GMV eingreifen würde – an einer Verletzung der Klagemarke, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 GMV, § 14 Abs. 5 MarkenG.
18a)
19Es liegt keine Zeichenbenutzung mit der Folge einer Verwechslungsgefahr für das Publikum wegen Identität oder Ähnlichkeit des benutzten Zeichens mit der Klagemarke und Identität oder Ähnlichkeit der durch die Klagemarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen vor, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b GMV, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
20Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren – der Ähnlichkeit der Zeichen, der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke – besteht. Ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden und umgekehrt. Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen (vgl. statt vieler: BGH, GRUR 2009, 772 (776) Rdnr. 51 m.w.N. – Augsburger Puppenkiste). Im Fall von Marken oder Markenbestandteilen, die an einen die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff angelehnt sind und nur dadurch Unterscheidungskraft erlangen und als Marke eingetragen werden konnten, weil sie von diesem Begriff (geringfügig) abweichen, ist der Schutzumfang der eingetragenen Marke eng zu bemessen und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen die Eintragungsfähigkeit verleiht. Diese vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung (vgl. BGH, GRUR 2012, 1040 – pjure/pure) steht in Einklang mit der Entscheidungspraxis des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach bei der Zeichenähnlichkeit insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente der Kollisionszeichen zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, GRUR 2010, 1098 – CK CREACIONES KENNYA; Beschl. v. 8. 2. 2012 – BECKRS 2012, 80591 – Yorma's/HABM). Nach der dortigen Rechtsprechung schließt der Grundsatz, dass Marken als Ganzes miteinander zu vergleichen sind, nämlich nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer zusammengesetzten Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (vgl. EuGH, GRUR 2007, 700 – HABM/Shaker). Für den Schutzumfang einer an eine beschreibende Angabe angelehnten Marke nur diejenigen Merkmale als bestimmend anzusehen, die dieser Marke Unterscheidungskraft verleihen, steht deshalb nicht in Widerspruch zur Unzulässigkeit einer zergliedernden Betrachtung.
21Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass der gemeinsame Bestandteil „Marula“ in den streitgegenständlichen Zeichen bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit als rein beschreibend allenfalls in ganz geringem Maße zu berücksichtigen ist. Dass er als Name der Frucht Marula, aus der die unter beiden Zeichen vertriebenen Liköre hergestellt sind bzw. im Falle des Likörs der Beklagten jedenfalls sein soll, objektiv beschreibend ist, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 21.04.2011 ausgeführt und ist als solches auch unstreitig. Dass es eine Frucht mit dem Namen Marula gibt, gehört – jedenfalls inzwischen – auch zum Kenntnisstand des maßgeblichen Publikums. Das Angebot von Spirituosen und Likören richtet sich an alle Verbraucher im Erwachsenenalter. Maßgebliches Publikum ist bei Waren und Dienstleistungen, die für alle Verbraucher bestimmt sind, der von der Rechtsprechung als „normal informiert, angemessen aufmerksam und verständig“ charakterisierte Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rdnr. 74 – Aceites del Sur Coosur; BGH GRUR 2000, 506 (508) – ATTACHE/TISSERAND). Der „normal informierte“ Verbraucher verfügt zwar über keine Spezialkenntnisse, die in den angesprochenen Verkehrskreisen nur bei kleineren Teilen vorhanden sind. Er verschließt sich aber auch nicht den durch die verschiedenen Medien an ihn herangetragenen Informationen. Seine zu erwartende „durchschnittliche Aufmerksamkeit“ ist produkt- und situationsbezogen. Mit ersterem wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Endverbraucher bestimmten Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit widmet, anderen hingegen nur eine flüchtige. Letzteres ist zu berücksichtigen, da sein Aufmerksamkeitsgrad in spezifischen Wahrnehmungssituationen von unterschiedlichen Umständen beeinflusst wird. Im Rahmen der geforderten „Verständigkeit“ werden tatsächlich zwar denkbare, in der Praxis aber doch zweifelhafte subjektive Fehlinterpretationen, die über den objektiven Aussagegehalt eines Zeichens hinausgehen oder sonst mit den tatsächlichen Markverhältnissen nicht in Einklang stehen, nicht nur auf ihre quantitative Bedeutung, sondern auch auf Schutzwürdigkeit in dem Sinne überprüft, welche Bedeutung dem Schutz des Markeninhabers insoweit zukommt. Für die vorliegende Fallgestaltung bedeutet dies, dass der normativ zu bestimmende Referenzverbraucher zwar nicht per se über die Kenntnis verfügt, dass mit „Marula“ die Frucht eines im südlichen Afrika wachsenden Baumes bezeichnet wird. Er begegnet im Alltag aber sowohl der Werbung der Klägerin für ihr Produkt als auch der Werbung anderer Unternehmen für andere Waren und den entsprechenden Waren selbst. Dass die Klägerin den von ihr unter der Klagemarke vertriebenen Likör unter anderem mit der Aussage „A. ist die verführerische Komposition aus der wilden exotischen Marula-Frucht und frischer, cremiger Sahne“ bewirbt, ist unstreitig und steht in Übereinstimmung mit dem Etikett des Produkts, auf dem vorne unter A. und der Abbildung gelber Früchte „Marula Fruit Cream“ steht. Letzteres übersetzt der Durchschnittsverbraucher, der über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügt, zu denen die Begriffe „Fruit“ und „Cream“ gehören, mit „Marula-Frucht-Creme“. Auf der Rückseite der Flasche (Anlage K 2) befinden sich ausdrückliche Hinweise auf den Marula-Baum und die wilde Marula-Frucht. Zum erheblichen Umfang des Vertriebs des A.-Likörs und der damit verbundenen umfangreichen Werbemaßnahmen wird auf die Ausführungen der Klägerin in der Klageschrift Bezug genommen. Danach war – so das Fazit der Klägerin – bereits zum Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Verfahrens das Produkt A. durchschnittlich jedem Deutschen 3,75 Mal vor Augen geführt (Seite 9 der Klageschrift, Bl. 9 GA), was dementsprechend auch für seine Herstellung aus der Marula-Frucht gilt. Ob dies für sich gesehen schon ausreicht, von einer Bekanntheit der Marula-Frucht im notwendigen Maße auszugehen, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Denn hinzu kommt die Vermarktung dieser Frucht in Deutschland in Bezug auf diverse andere Produkte. Dem diesbezüglichen umfangreichen Vortrag der Beklagten ist die Klägerin nur stichpunktweise und auch das nur in unerheblicher Weise entgegen getreten. Dass das Getränk Römer Quelle Marula in Deutschland jedenfalls zwischenzeitlich Aufnahme in die Speisekarte von Gaststätten gefunden hatte, hat die Beklagte durch die Anlage B 16 belegt. Dass Marula-Öl in Kosmetikprodukten verschiedenster Hersteller Verwendung findet, belegen die Anlagen B 18b, B 19, B 20, B 21, B 22 und B 23. Dass die „Firma Dr. S.“ der in Südafrika beheimateten Klägerin nicht bekannt ist, mag zutreffend sein, ist jedoch irrelevant. Es handelt sich tatsächlich – wie von den Beklagten zutreffend vorgetragen – um den Kosmetikhersteller „Dr. S.“, der, was in Deutschland allgemein bekannt ist, unter anderem in den Drogeriemärkten der Kette X einem breiten Publikum angeboten wird. Soweit die Klägerin bestreitet, dass die auf Kosmetika spezialisierte Einzelhandelskette „T.“ verbreitet ist, handelt es sich ebenfalls um einen in Deutschland allgemein bekannten Umstand. Der Durchschnittsverbraucher wird damit immer wieder und das in den verschiedensten Bereichen mit dem Angebot von Produkten konfrontiert, die Bestandteile der Marula-Frucht enthalten. Das führt zu einer Verfestigung seiner Wahrnehmung, dass es eine Frucht mit dem Namen Marula gibt. Diese Wahrnehmung ist keine nur flüchtige. Der exotische Charakter der Frucht verleiht den unter ihrer Verwendung hergestellten Produkten den Anschein der Exklusivität und hebt sie so aus dem alltäglichen Angebot von Verbrauchsgütern heraus, was zu einer erhöhten Aufmerksamkeit des Verbrauchers führt.
22Der Schutzumfang eines Zeichens, das sich an eine beschreibende Angabe anlehnt, ist – wie bereits ausgeführt wurde – nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen trotz dieser Anlehnung seine Schutzfähigkeit verleihen, eng zu bemessen, es sei denn, es geht um das Verhältnis von Bezeichnungen zueinander, die sich in gleicher oder ähnlicher Weise an den beschreibenden oder freizuhaltenden Begriff anlehnen und ihn verfremden (vgl. BGH, GRUR 2008, 803 (804) – HEITEC). Eigenprägung und Unterscheidungskraft erfährt die Klagemarke allein durch den vorangestellten Buchstaben „A“. Dieser verfügt weder im Klang, im Schriftbild, im Bedeutungsgehalt oder im Verfremdungsmechanismus über Ähnlichkeit mit der beim Zeichen der Beklagten verwendeten Zusatzsilbe „blu“. Das eine ist vorangestellt, das andere nachfolgend. Das eine besteht aus nur einem Buchstaben, das andere aus drei anderen Buchstaben.
23Trotz Warenidentität und zugunsten der Klägerin unterstellter durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke durch eine ihren geringen Schutzumfang ausgleichende erhebliche Bekanntheit ist eine Verwechslungsgefahr mithin nicht gegeben. Fehlt es aber an einer Verwechslungsgefahr, kommt es darauf, ob und in welchem Umfang ein Freihaltebedürfnis an der Verwendung des Begriffs „Marula“ besteht und wie eins solches im vorliegenden Verletzungsverfahren rechtlich zu beurteilen wäre, nicht an.
24b)
25Aus dem Gesagten folgt, dass ein Anspruch der Klägerin aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) GMV, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ebenfalls ausscheidet, da im Bereich der absoluten Zeichenunähnlichkeit auch kein erweiterter Schutz bekannter Marken besteht (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 1347 m.w.N.).
26c)
27Hinsichtlich der von der Klägerin außerdem geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Urteil vom 21.04.2012 verwiesen, die in der Revision in vollem Umfang Bestand hatten.
282.)
29Aus dem Gesagten folgt weiterhin, dass auch die von der Klägerin im Hinblick auf die Nutzung der Bezeichnung M. geltend gemachten Folgeansprüche auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz nicht bestehen.
303.)
31Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. … registrierten Wortmarke M. gemäß §§ 55, 51, 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 MarkenG besteht nicht, da, wie bereits ausgeführt wurde, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG nicht gegeben sind.
324.)
33Die Entscheidung konnte getroffen werden, ohne dem EuGH nach Art. 267 AEUV eine oder mehrere Fragen vorzulegen. Der Frage nach der Zulässigkeit der Fokussierung auf die unterscheidungskräftigen Bestandteile hat der EuGH in der oben zitierten Entscheidung beantwortet.
34Lediglich ergänzend sei daher ausgeführt, dass der Senat keine letztinstanzliche Entscheidung trifft, so dass es eine Ermessensentscheidung wäre, ob eine Vorlage durch das hiesige Gericht zu erfolgen hat. Nicht weniger, aber auch nicht mehr war Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Gegen dieses Urteil kann Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt werden. Soweit die Klägerin eine Ermessensreduzierung „auf Null“ annimmt, weil „sich der BGH nicht an die EuGH-Entscheidungen gebunden fühle bzw. deren Inhalt keine Bedeutung beimesse, sich insoweit abschließend geäußert habe und keine weitere Vorlage an den EuGH für erforderlich halte sowie die Sache nicht noch einmal annehmen werde, wenn sich die Entscheidung im Rahmen des „obiter dictum“ halte, der Senat daher eine eigene Vorlage an den EuGH zu veranlassen habe, um nicht bewusst in Kauf zu nehmen, dass der Klägerin der gesetzliche Richter vorenthalten werde“ (siehe Schriftsatz vom 09.12.2013), handelt es sich um den sowohl an den BGH als auch den Senat gerichteten Vorwurf der antizipierten Rechtsbeugung. Dieser richtet sich selbst und soll daher an dieser Stelle unkommentiert bleiben.
35III.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
37Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
38Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich nach dem Gesagten keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
39Streitwert für die Berufungsinstanz nach Durchführung der Revision:
40234.500,- € (entsprechend der Wertfestsetzung im Urteil des Senats vom 21.04.2011 im Hinblick auf die Berufung der Beklagten)
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien
- 1.
bereits gemäß § 53 entschieden wurde, - 2.
ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.
(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:
- 1.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person, - 2.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte, - 3.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.
(3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.
(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.
(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Klage gemäß § 55 oder Antrag gemäß § 53 für nichtig erklärt und gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 bis 13 mit älterem Zeitrang entgegensteht. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann auch auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers gestützt werden.
(2) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, soweit der Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang die Benutzung der Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. Das gleiche gilt für den Inhaber eines Rechts mit älterem Zeitrang an einer durch Benutzung erworbenen Marke im Sinne des § 4 Nr. 2, an einer notorisch bekannten Marke im Sinne des § 4 Nr. 3, an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 oder an einer Sortenbezeichnung im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 4. Die Eintragung einer Marke kann ferner nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn der Inhaber eines der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte mit älterem Zeitrang der Eintragung der Marke vor der Stellung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit zugestimmt hat.
(3) Die Eintragung kann aufgrund einer bekannten Marke oder einer bekannten geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war.
(4) Die Eintragung kann aufgrund der Eintragung einer Marke mit älterem Zeitrang nicht für nichtig erklärt und gelöscht werden, wenn die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der Marke mit jüngerem Zeitrang aus folgenden Gründen hätte für verfallen oder nichtig erklärt und gelöscht werden können:
Für die Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 ist auf die Kennzeichnungskraft der älteren Marke am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke abzustellen.(5) Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für nichtig erklärt und gelöscht.
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
- 1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, - 2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder - 3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.