Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Dez. 2013 - I-20 U 138/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das das am 1. August 2012 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass der Beklagte verurteilt wird,
an die Klägerin zu 1. 100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2011 zu zahlen,
an die Klägerin zu 2. 100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2011 zu zahlen,
an die Klägerin zu 3. 100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2011 zu zahlen,
an die Klägerin zu 4. 100,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägerinnen zu 7/8 und dem Beklagten zu 1/8 auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerinnen sind Tonträgerherstellerinnen und Inhaberinnen der ausschließlichen Verwertungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Zum Sortiment der Klägerin zu 1. gehört die Musikaufnahme „S.“ der Künstlergruppe „M.“, zu dem der Klägerin zu 2. die Musikaufnahme „K.“ der Künstlergruppe „J.“, zu dem der Klägerin zu 3. die Musikaufnahme „M.“ der Künstlergruppe „L.“ und zu dem der Klägerin zu 4. die Musikaufnahme „T.“ der Künstlergruppe „D.“. Die von ihnen mit Ermittlung von über Filesharing-Systeme begangenen Rechtsverletzungen beauftragte X GmbH informierte die Klägerinnen, dass am 6. April 2007 um 08:30:21 Uhr 957 Audiodateien über einen Rechner mit der IP-Adresse 8… zum Herunterladen angeboten worden seien. Auf die als Anlage K 1 vorgelegte Liste wird Bezug genommen.
4Die Klägerinnen, vertreten durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, stellten bei der Staatsanwaltschaft A. Strafantrag gegen unbekannt, zugleich beantragten sie Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft holte beim Provider eine Auskunft ein, der als Anschlussinhaber den Beklagten mitteilte. Dieser räumte im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung ein, das Programm „BearShare“ etwa sechs Monate lang genutzt und Musiktitel heruntergeladen zu haben. Er habe jedoch in keinem Fall 957 Titel heruntergeladen, die meisten Titel der Liste sagten ihm nichts. Sein Internetzugang sei außer von ihm auch von seinem Vermieter und seiner damals bei ihm wohnenden Freundin genutzt worden. Diese hätten jeweils ihre eigenen Computer benutzt. Die Staatsanwaltschaft A. stellte daraufhin das Ermittlungsverfahren ein und informierte die Rechtsanwälte der Klägerinnen darüber mit Schreiben vom 8. Oktober 2007. Eine Übersendung der Akten erfolgte nicht. Die Rechtsanwälte beantragten mit Schreiben vom 10. Januar 2008 Akteneinsicht, woraufhin ihnen die Akten umgehend übersandt wurden.
5Mit Anwaltsschreiben vom 7. Juli 2008 ließen die Klägerinnen den Beklagten abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. In der Abmahnung wurde dem Beklagten vorgeworfen, am 6. April 2007 um 08:30:21 Uhr 957 Audiodateien über einen Rechner mit der IP-Adresse 8… zum Herunterladen angeboten haben, zu denen auch Repertoire gehört habe, an denen den Klägerinnen die ausschließlichen Nutzungsrechte zustünden. Der Abmahnung war die Liste Anlage K 1 sowie eine vorbereitete strafbewehrte Unterlassungserklärung, nach der sich der Beklagte verpflichten sollte, es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire der Unterlassungsgläubiger verfügbar zu machen, beigefügt. Ausführungen dazu, an welchen der 957 Audiodateien die Verwertungsrechte den Klägerinnen zustehen sollen, enthielt die Abmahnung nicht. Auf die als Anlage K 14 vorgelegte Abmahnung wird Bezug genommen.
6Die Klägerinnen haben am 11. Juli 2011 die vorliegende Klage eingereicht, die auf Unterlassung der Breitstellung und Zugänglichmachung der vier konkret bezeichneten und zugeordneten Titel, auf Schadensersatz und auf Erstattung der Abmahnkosten gerichtet war. Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich bestritten, die im Antrag genannten Titel heruntergeladen oder verbreitet zu haben und auf die Mitbenutzung des Zugangs durch seinen Vermieter und seine damalige Freundin verwiesen. Auch habe er bereits unter dem 11. Juli 2008 eine hinsichtlich der Vertragsstrafe modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben. Zudem hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerinnen haben den Erhalt der Unterlassungserklärung vom 11. Juli 2008 bestritten, das Unterlassungsbegehren jedoch im Hinblick auf die nach Eintritt der Rechtshängigkeit erfolgte Abgabe von vier strafbewehrten Unterlassungserklärungen für erledigt erklärt. Dem hat sich der Beklagte angeschlossen.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Anspruch sei verjährt. Die Klägerinnen könnten sich nicht darauf berufen, erst Anfang 2008 Kenntnis von der Person des Beklagten und dem Ermittlungsergebnis erlangt zu haben, da das Unterlassen der Beantragung der Akteneinsicht zeitnah zur Einstellungsmitteilung eine grobfahrlässige Unkenntnis schon für Ende 2007 begründe.
8Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Sie tragen vor, ihre Unkenntnis im Jahr 2007 könne nicht als grob fahrlässig qualifiziert werden. In Anbetracht der Überlastung der Staatsanwaltschaften hätten sie mit der Stellung eines erneuten Antrags auf Akteneinsicht einige Monate zuwarten dürfen. Zudem sei allenfalls der Schadensersatzanspruch verjährt, die von ihnen geltend gemachte angemessene Lizenz ergebe sich aber auch aus Bereicherungsrecht, für das vorliegend eine zehnjährige Verjährungsfrist gelte. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten sei überhaupt erst 2008 entstanden. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Beklagte mit der Erhebung der Verjährungseinrede bis zum Erhalt der Unterlassungsklage zugewartet habe.
9Die Klägerinnen beantragen,
10- 11
1. den Beklagten unter Aufhebung des am 01.08.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 331/11) zu verurteilen,
a) an die Klägerin zu 1. 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
13b) an die Klägerin zu 2. 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
14c) an die Klägerin zu 3. 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
15d) an die Klägerin zu 4. 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. den Beklagten unter Aufhebung des am 01.08.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 O 331/11) zu verurteilen, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 2.004,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerinnen hätten zwei bis vier Wochen nach Erhalt der Einstellungsnachricht Akteneinsicht beantragen müssen. Die Verjährung erfasse auch den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, dieser sei bereits im Zeitpunkt der Beauftragung im Jahr 2007 entstanden. Der Anspruch auf Wertersatz nach Bereicherungsrecht werde erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht, zudem habe er nichts auf Kosten der Klägerinnen erlangt. Für den Download von vier Titeln seien allenfalls vier Euro zu bezahlen.
21Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerinnen, die Musikaufnahmen seien nicht durch den Vermieter oder die Freundin des Beklagten heruntergeladen oder öffentlich zugänglich gemacht worden, durch die Vernehmung von Zeugen gemäß Beweisbeschluss vom 9. Juli 2013. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 10. September und 15. Oktober 2013 Bezug genommen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 140 ff. d. GA., wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23II.
24Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Die Klägerinnen haben gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 100,00 Euro aus § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 Satz 1 BGB.
25Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG sind verjährt. Die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts richtet sich gemäß § 102 Satz 1 UrhG nach den allgemeinen Grundsätzen. Sie verjähren folglich innerhalb von drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 195 in Verbindung mit § 199 Abs. 1 BGB. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Gläubiger muss es versäumt haben, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen (BGH, NJW 2010, 1195 Rn. 17).
26Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Klägerinnen hätten bereits im November 2007 von der Person des Beklagten Kenntnis erlangen müssen, so dass mit Ablauf des Jahres 2010 Verjährung eingetreten ist. Der Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft A. vom 8. Oktober 2007 war bereits der Name des Beklagten zu entnehmen. Dass sich die Übrigen zur Erhebung einer erfolgsversprechenden Klage erforderlichen Informationen aus der Akte der Staatsanwaltschaft ergeben würden, lag auf der Hand. Dies wird auch von den Klägerinnen nicht in Abrede gestellt; sie meinen lediglich, sie hätten zunächst darauf vertrauen dürfen, die Akte werde ihnen im Hinblick auf den bereits in der Strafanzeige enthaltenen Antrag auf Akteneinsicht ohnehin so schnell wie möglich übersandt.
27Diese Überlegung vermag jedoch nur ein Zuwarten von zwei bis allenfalls vier Wochen zu rechtfertigen. Die Gewährung von Akteneinsicht erfolgt formularmäßig im Rahmen der Einstellungsverfügung, mit der auch die Einstellungsmitteilung an den Anzeigeerstatter abverfügt wird (vgl. Anlage B 1). Dieses Prozedere muss den Klägerinnen, zumindest aber ihren Rechtsanwälten aufgrund ihrer ständigen Befassung mit derartigen Vorgängen bekannt gewesen sein. Von daher lies der Umstand, dass die Ermittlungsakte nicht zeitnah mit dem Zugang der Einstellungsmitteilung erfolgte, den Rückschluss zu, dass das Akteneinsichtsgesuch übersehen worden sein muss. Die Erforderlichkeit der Stellung eines erneuten Akteneinsichtsgesuchs drängt sich dann aber für einen kundigen Anzeigeerstatter wie die Klägerinnen auf, wobei eine Kenntnis ihrer Rechtsanwälte genügt. Wer einen Dritten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung desjenigen Anspruchs, um dessen Verjährung konkret geht, beauftragt hat, hat nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dessen Kenntnis gegen sich gelten zu lassen (BGH, NJW 2007, 1584 Rn. 35). Dass im Einzelfall das Übersehen des Akteneinsichtsgesuchs bei der Staatsanwaltschaft doch noch auffallen kann, vermag daran nichts zu ändern. Eine bloße Hoffnung vermag eine Untätigkeit nicht zu rechtfertigen.
28Die Verjährung der Ansprüche aus § 97 UrhG schließt jedoch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe des durch die Verletzung Erlangten nicht aus. Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat, § 852 BGB entsprechende Anwendung. Danach ist der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, wobei dieser Anspruch frühestens innerhalb von zehn Jahren verjährt.
29Der Beklagte hat die Nutzungsrechte der Klägerinnen an den Musikaufnahmen „S.“, „K.“, „M.“ beziehungsweise „T.“ verletzt. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Musiktitel am 6. April 2007 um 08:30:21 Uhr über einen Rechner mit der IP-Adresse 8… zum Herunterladen angeboten hat.
30Die vorgenannte IP-Adresse war zu diesem Zeitpunkt dem Anschluss des Beklagten zugeordnet, weshalb eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass er für die Rechtsverletzung verantwortlich ist (BGH, GRUR 2010, 633 Tz. 12 - Sommer unseres Lebens). Soweit der Beklagte mit seinem damaligen Vermieter, dem Zeugen A., und seiner damaligen Freundin, der Zeugin W., weitere Nutzer benannt und damit Möglichkeiten aufgezeigt hat, dass ein Dritter den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 34 - Morpheus), scheiden diese nach der Vernehmung der vorgenannten Zeugen aus.
31Der Zeuge A. hat bekundet, er habe sich mit dem Beklagten den Internetanschluss geteilt, die Lieder Anlage K 1 habe er aber nicht herunter geladen. Er sei gar nicht in der Lage, auch nur ein einziges dieser Lieder herunterzuladen. Mit einer Tauschbörse „BearShare“ habe er nie etwas zu tun gehabt. Die Zeugin W. hat bekundet, sie habe gar keinen eigenen Computer gehabt, sondern die beiden Laptops des Beklagten mitbenutzt. Sie habe aber nie etwas heruntergeladen, um es dann über eine Tauschbörse zugänglich zu machen. Sie habe gar keine Ahnung, wie so etwas gehe.
32Das Gericht glaubt den Zeugen, die auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO gerade im Hinblick auf einen möglichen eigenen Urheberrechtsverstoß eingehend belehrt worden waren und daher kein eigenes Interesse an einer Falschaussage hatten. Ihre Aussagen waren klar und frei von Widersprüchen, Belastungstendenzen waren nicht festzustellen. So wollte die Zeugin W. unter Verweis auf ihre vergangene nichteheliche Beziehung mit dem Beklagten zunächst ihre Aussage ganz verweigern.
33Soweit der Beklagte den Inhalt der Dateien „S.“, „K.“, „M.“ und „T.“ unter Verweis auf die Existenz sogenannter Fakedateien mit Nichtwissen bestritten hat, kann er damit vor diesem Hintergrund nicht gehört werden. Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Da feststeht, dass der Beklagte die Dateien heruntergeladen und zum Herunterladen öffentlich zugänglich gemacht hat, hätte er folglich zu einem von den Musikaufnahmen abweichenden Inhalt der Dateien vortragen müssen.
34Der Beklagte hat durch die Verletzung der von den Klägerinnen wahrgenommenen Urheberrechte auf deren Kosten etwas erlangt. Dass er für das Verbreiten und Zugänglichmachen der Audiodateien kein Entgelt erlangt hat, ändert daran nichts. Die Beklagte hat durch die das Verbreiten und öffentliche Zugänglichmachen der Musikwerke in den Zuweisungsgehalt des von der Klägerinnen wahrgenommenen Rechts eingegriffen und damit auf Kosten der Klägerinnen den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt (BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 39 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (BGH, GRUR 2012, 715 Rn. 40 - Bochumer Weihnachtsmarkt).
35Der Senat schätzt die Höhe der angemessenen Lizenz gemäß § 287 Abs. 1, Abs. 2 ZPO auf jeweils 100,00 Euro. Dabei folgt er im Ansatz der vom Oberlandesgericht Köln vertreten Auffassung, geeigneter Ausgangspunkt sei der GEMA-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten eine Mindestvergütung von € 0,1278 pro Zugriff vorsieht (OLG Köln, MMR 2012, 387, 390). Dass der Tarif mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 aufgehoben worden ist, steht der Anwendung seiner Grundstruktur nicht entgegen, weil er jedenfalls in dem Zeitraum in der Branche zu Grunde gelegt worden ist, in dem sich die hier in Rede stehende Verletzung ereignet hat. Der Tarif ist allerdings auf den Künstler selbst zugeschnitten und berücksichtigt nicht das wirtschaftliche Risiko des Tonträgerherstellers, das sich in einem deutlich höheren Vergütungsanteil niederschlägt. So bestehen Rahmenverträge, die für den allein nutzungsberechtigten Tonträgerhersteller Einzelbeträge zwischen 0,50 und 0,92 Euro vorsehen (vgl. OLG Köln, MMR 2012, 387, 390). Die Klägerinnen habe in der Klageschrift eine durchschnittliche Vergütung pro Musikstück von 0,77 Euro vorgetragen. Der Senat nimmt - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Köln - einen der unteren Grenze der Rahmenverträge entsprechenden Betrag von 0,50 Euro pro Download an.
36Allerdings erscheinen dem Senat die vom Oberlandesgericht Köln geschätzten 400 Downloadvorgänge übersetzt. Dies zumal bei der Nutzung von Filesharingsoftware ein Musiktitel in der Regel nicht vollständig von einem Anbieter, sondern in Fragmenten bei mehreren Anbietern heruntergeladen wird. Gerade bekannte Popsongs, die hohe Platzierungen erreichen, werden von vielen Anbietern in Tauschbörsen eingestellt, so dass auf jeden Anbieter nur Bruchteile entfallen, weshalb erst nach mehreren Zugriffen ein kompletter Download gegeben ist. Von daher sind nach Auffassung des Senats nicht mehr als 200 Downloadvorgänge in Ansatz zu bringen, woraus sich eine Bereicherung des Beklagten in Höhe von 100,00 Euro für jeden der vier streitgegenständlichen Musiktitel ergibt.
37Die Verpflichtung zum Wertersatz ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte nicht mehr bereichert wäre, § 818 Abs. 3 BGB. Wer durch die Verletzung eines Urheberrechts etwas erlangt hat, kann sich im Regelfall nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da das Erlangte - also der Gebrauch des Schutzgegenstands - nicht mehr entfallen kann (BGH GRUR 1971, 522 - Gaspatrone II; GRUR 2012, 715 Rn. 41 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
38Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht hingegen nicht. Zwar hindert die Verjährung des Schadensersatzanspruchs die Geltendmachung der Abmahnkosten nicht, da deren Erstattung auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB gefordert werden kann (BGH, GRUR 2008, 996 Tz. 11 - Clone-CD). Seine Normierung in § 97a UrhG ist erst mit Wirkung zum 1. September 2008 und somit nach der Abmahnung vom 7. Juli 2008 erfolgt. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten scheitert vorliegend jedoch daran, dass die Abmahnung der Klägerinnen den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügte. An dieser bereits in seinem Beschluss vom 14. November 2011, I 20 W 132/11, dargelegten Auffassung hält der Senat fest (abgedruckt in WRP 2012, 595 ff).
39Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.13; Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. Kap. 2 Rn. 20). Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 1.15; Ahrens/ Achilles, a. a. O. Rn. 26; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Köln WRP 1988, 56; Ahrens/Achilles, a.a.O. Rn. 26). Der Grundsatz, dass die Abmahnung den Namen des Verletzten angeben und die Rechtsverletzung genau bezeichnen muss, um wirksam zu sein, hat im Übrigen für Urheberrecht nunmehr in § 97a Abs. 2 UrhG n.F. eine ausdrückliche Normierung erfahren.
40Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 957 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen einen Unterlassungsanspruch der Klägerinnen begründenden Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist gibt es Interpreten, die ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen, mag dies auch die Ausnahme sein. Zudem - und dies ist entscheidend - ist das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es ist jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob er den Verletzer gewähren lässt. Ein Dritter kann diese Rechte nicht geltend machen. Von daher verfängt auch das Argument, eine Berechtigung des Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht ersichtlich, nicht. Entscheidend ist allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte der Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten er in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist er - jedenfalls den Klägerinnen gegenüber - nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 957 Audiodateien zum Herunterladen, sondern das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vortrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu den einzelnen Klägerinnen gehört hätte.
41Ohne eine solche Darlegung war dem Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich. Die Liste der zum Herunterladen angebotenen 957 Audiodateien besteht auch aus Stücken anderer Berechtigter und kann schon von daher nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein. Eine auf die darin enthaltenen Musiktitel der Klägerinnen oder gar - wie von ihnen in ihrer Abmahnung verlangt - auf ihr gesamtes Repertoire gerichtete Unterlassungserklärung konnten die Klägerinnen in Ermangelung einer Individualisierung dieser Stücke nicht verlangen. Es kann dahinstehen, ob die Verletzung der Rechte an einzelnen Musiktiteln einen Anspruch auf eine das ganze Repertoire der Gläubigerin umfassende Unterlassungsverpflichtung vermittelt. Die Klägerinnen selbst haben mit ihrer vorliegenden Klage nur noch eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich der vier tatsächlich zum Herunterladen bereitgestellten Musiktitel geltend gemacht. Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setzt jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus.
42Ein entsprechender Unterlassungsantrag wäre ohne eine solche Repertoireliste nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Allein die Klarstellung, dass der Antrag und die Verurteilung sich nur auf die zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel bezieht, ermöglicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei dem Musiktitel, wegen dessen Verbreitung durch den Beklagten die Klägerinnen die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld begehren, um einen zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel handelt (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 23 - Planfreigabesystem). Steht nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 - Planfreigabesystem).
43Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722).
44Der Umstand, dass der Beklagte auf die ungenügende Abmahnung hin die geforderte Unterlassungserklärung am 11. Juli 2008 abgegeben haben will, rechtfertigt keine andere Bewertung, und zwar auch unabhängig davon, dass die Klägerinnen deren Erhalt in Abrede gestellt haben. Allein die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung führt nicht dazu, dass die Abmahnung ihren Zweck erfüllt und dem objektiven Interesse des Beklagten entsprochen hat (so aber OLG Köln, Urt. v. 17. Aug. 2012, 6 U 208/10, BeckRS 2013, 16966). Zum einen war diese in ihrer Ausrichtung auf das gesamte Repertoire von den Klägerinnen vorformuliert und daher - wie ausgeführt - nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zum anderen ist Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nicht der Erfolg der Abmahnung, sondern allein, ob die Abmahnung im Interesse des Abgemahnten lag. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten beruht auf der Erwägung, dass die berechtigte Abmahnung dem Schuldner zum Vorteil gereicht, weil der Gläubiger, der zunächst abmahnt, statt sofort Klage zu erheben oder einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, dem Schuldner damit die Möglichkeit gibt, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kostengünstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden (BGH, GRUR 2008, 996 Tz. 34 - Clone-CD). Die Abmahnung liegt folglich nur dann im Interesse des Abgemahnten, wenn er hierdurch eine für ihn kostenträchtige Unterlassungsklage vermeidet. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt, da dem Beklagten keine Kosten drohten. Eine der Abmahnung entsprechende, auf die Unterlassung der Verbreitung des „Repertoires der Klägerinnen“ gerichtete Klage wäre wegen fehlender Bestimmtheit bereits unzulässig und im Übrigen in Ermangelung der Darlegung konkreter Urheberrechtsverletzungen auch unschlüssig und damit unbegründet gewesen. Eine auf konkrete, zum Repertoire der Klägerinnen gehörende Titel gerichtete Klage hätte der Beklagte in Ermangelung einer vorherigen, hierauf gerichteten Abmahnung unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkennen können.
45Eine Erstattung der Abmahnkosten kann auch nicht auf den Schadensersatzanspruch gestützt werden, da dieser vorliegend verjährt ist. Im Übrigen fehlt es insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen, da dem Vergütungsanspruch ihrer Rechtsanwälte aus § 611 Abs. 1 BGB bereits der Nichterfüllungseinwand, § 614 Satz 1 BGB, entgegensteht. Gemäß § 614 Satz 1 BGB ist die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten; der Dienstverpflichtete ist vorleistungspflichtig. Solange er die Leistung nicht erbracht hat, kann ihm der Dienstberechtigte folglich den Nichterfüllungseinwand entgegenhalten. Zwar haben die Rechtsanwälte der Klägerinnen vorliegend eine Leistung erbracht, diese stellt sich jedoch als objektiv grob fehlerhaft und für sie vollständig und insgesamt unbrauchbar dar. Für eine solche Leistung gilt der Grundsatz, dass Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten befreien, nicht, eine derart mangelhafte Leistung steht der Nichtleistung gleich (OLG Koblenz, NJW-RR 2003, 274, 275 Zif. 6.). In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.). Die Würdigung, ob eine Leistung als nicht erbracht zu werten ist, obliegt dem Tatrichter (BGH, Beschl. v. 21. Apr. 2005, IX ZR 8/03, betreffend die vorgenannte Entscheidung des OLG Koblenz).
46Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
47Ein Grund für die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung besteht nicht. Das Landgericht hat die Kosten der übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsanträge zu Recht den Klägerinnen auferlegt.
48Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ist in einem solchen Fall über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Klägerinnen, weil diese ohne das erledigende Ereignis unterlegen wären. Die Klägerinnen haben den Rechtsstreit nicht wegen der Erhebung der Verjährungseinrede, sondern ausdrücklich im Hinblick auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Beklagten für erledigt erklärt, in der sie eine Befriedigung ihrer Unterlassungsansprüche gesehen (Schriftsatz vom 8. Februar 2012, Seite 4 Ziffer 2., Bl. 107 d. GA.) und die sie am 21. November 2011 erhalten haben. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage aber bereits unbegründet. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung in der Klagerwiderung vom 17. November 2011 erhoben, die als Fax noch am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Auf den Zeitpunkt der Zustellung an die Klägerinnen kommt es nicht an.
49Von daher stellt sich die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage nicht, ob der Umstand, dass Erhebung der Verjährungseinrede erst im Prozess erfolgt ist, im Rahmen von Billigkeitserwägungen zu berücksichtigen gewesen wäre. Hierfür wäre vorliegend nur dann Raum gewesen, wenn die Klägerinnen ihr Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die Erhebung der Verjährungseinrede für erledigt erklärt hätten. Die Klägerinnen sind jedoch der Verjährungseinrede in der Replik ausdrücklich entgegengetreten. Ohne das von ihnen als erledigend angesehene Ereignis, die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, hätten sie an ihren Unterlassungsanträgen festgehalten, so dass die Klage insoweit wegen Verjährung abgewiesen worden wäre.
50Soweit das landgerichtliche Urteil im Hinblick auf die den Klägerinnen zuerkannte Entschädigung eine Abänderung erfahren hat, rechtfertigt dieses, bezogen auf die ursprüngliche Klage ganz geringfügige Obsiegen eine Kostenteilung nicht. Die erstinstanzliche Kostenentscheidung folgt nunmehr aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Vorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt die allgemeine Erwägung zugrunde, ein geringfügiges Unterliegen kostenrechtlich zu übergehen; übermäßige Differenzierungen sind im Kostenrecht nicht veranlasst (BGH, GRUR 2007, 727, Tz. 17 - Kosten der Schutzschrift II). Dies hat für Kläger und Beklagten gleichermaßen zu gelten.
51Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Im Übrigen erschöpft sich der Fall im Tatsächlichen. Schätzungen obliegen dem Tatrichter. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit hinsichtlich der an eine Abmahnung zu stellenden Anforderungen eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln besteht, steht einer Zulassung deren nunmehr in § 97a Abs. 2 UrhG n.F. erfolgte gesetzliche Normierung entgegen. Betrifft eine Frage nicht mehr geltendes Recht und stellt sie sich für die geltende Norm wegen der dort verwandten anderen Terminologie nicht in gleicher Weise, kann sie nur dann noch grundsätzliche Bedeutung haben, wenn ihr im Hinblick auf eine erhebliche Zahl von Altfällen eine fortdauernde Relevanz zukommt (BGH, NJW 2004, 1167). Dazu haben die Klägerinnen nichts vorgetragen.
52Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.204,40 Euro festgesetzt.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 03. Dez. 2013 - I-20 U 138/12
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Referenzen - Gesetze
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Das Zeugnis kann verweigert werden:
- 1.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; - 2.
über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; - 3.
über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise
- 1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt, - 2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen, - 3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und - 4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte
- 1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und - 2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.