Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 12. Juni 2014 - I-2 U 86/09

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:0612.I2U86.09.00
bei uns veröffentlicht am12.06.2014

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.06.2009 verkündete Urteil der4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass

1.

der Unterlassungsausspruch (Tenor zu I. 1.) des landgerichtlichen Urteils nach Teil-Erledigung der Hauptsache gegenstandslos ist;

2.im Tenor zu I. 2. im ersten Absatz des landgerichtlichen Urteils die Worte „seit dem 11.07.1992“ durch die Worte „in der Zeit vom 11.07.1992 bis zum 09.05.2010“ ersetzt werden;

3.im Tenor zu I. 2. des landgerichtlichen Urteils die Aussprüche zu b), c) und d) gestrichen werden und der 2. Spiegelstrich-Zusatz nach dem Wort „wobei“ entfällt;

4.der Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:

„die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten sind, soweit sich diese Erzeugnisse bereits bis zum 09.05.2010 in ihrem Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden haben“;

5.im Tenor zu II. 2. des landgerichtlichen Urteils die Worte „seit dem 25.08.2001“ durch die Worte „in der Zeit vom 25.08.2001 bis zum 09.05.2010“ und die Worte „seit dem 02.01.2003“ durch die Worte „in der Zeit vom 02.01.2003 bis zum 09.05.2010“ ersetzt werden.

II.                                         

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.             Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht


(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege

Patentgesetz - PatG | § 139


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Patentgesetz - PatG | § 140b


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. (2) In Fällen offensichtlicher R

Patentgesetz - PatG | § 140a


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 413 Übertragung anderer Rechte


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Patentgesetz - PatG | § 33


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Patentgesetz - PatG | § 15


(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. (2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise

Patentgesetz - PatG | § 141


Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwa

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2013 - X ZR 141/10

bei uns veröffentlicht am 29.10.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 141/10 Verkündet am: 29. Oktober 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgericht

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 141/10 Verkündet am:
29. Oktober 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Schuster
und Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Oktober 2013 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats ) des Bundespatentgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und bei Einlegung der Berufung durch Zeitablauf erloschenen europäischen Patents 472 651 (Streitpatents). Es wurde am 9. Mai 1990 unter Inanspruchnahme von Prioritäten vom 16. Mai 1989 und 7. November 1989 angemeldet und ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufgrund einer Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer (T 1333/04 - 3. März 2008) beschränkt aufrechterhalten worden. Es umfasst hiernach vier Patentansprüche , von denen Patentanspruch 1 lautet: "A purified nucleic acid comprising a nucleotide sequence encoding an enzyme having PNGase activity produced by the bacterium Flavobacterium meningosepticum, wherein said nucleotide sequence has at least 90% homology with the PNGase F gene present in pGB29, ATCC 67987."
2
Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Sie hat in erster Instanz zuletzt beantragt, das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 für nichtig zu erklären und im Übrigen festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist. Das Patentgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten , mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt, soweit das Patentgericht das Streitpatent für nichtig erklärt hat; im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
3
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. H. , Eberhard Karls Universität Tübingen, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Privatgutachten von Prof. Dr. F. , Julius-Maximilians-Universität Würzburg, vorgelegt.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Streitpatent betrifft eine Nukleinsäuresequenz zur Herstellung des Enzyms Peptid-N4-(N-acetyl-β-N-glucosamyl)-asparaginamidase (PNGase F).
5
Die im Flavobacterium meningosepticum (Bezeichnung zum Prioritätszeitpunkt , heutiger Name: Elizabethkingia meningoseptica) vorkommenden En- zyme PNGase F und Endo-β-N-acetylglucosaminidase (Endo F) als Glycosidasen spalten stickstoffverknüpfte Kohlehydratketten von Glykoproteinen ab. Obwohl beide Enzyme nur die an der Aminosäure Asparagin (N) verknüpften Oligosacharide (N-glykosidische Verbindungen) abspalten, bringen sie unterschiedliche Spaltprodukte hervor. Die PNGase F spaltet zwischen dem Asparaginrest und dem endständigen Zuckerrest, so dass die Kohlehydratketten in voller Länge abgespaltet werden. Endo F hingegen spaltet die Bindung zwischen den beiden endständigen Zuckereinheiten, wodurch um eine Zuckereinheit verkürzte Kohlehydratketten freigesetzt werden. Um die spezifischen Spalteigenschaften der PNGase F für Analysen nutzen zu können, was insbesondere für Strukturanalysen von Glykoproteinen nützlich ist, müssen die aus dem Flavobacterium meningosepticum gewonnenen Glykosidasemischungen aufge- trennt werden.
6
Danach betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine von Endo F freie PNGase F zur Verfügung zu stellen und hierfür die erforderlichen Zwischenschritte zu entwickeln.
7
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 eine gereinigte Nukleinsäure vor, die eine für das von Flavobacterium meningosepticum produzierte Enzym mit PNGase-F-Aktivität codierende Nukleotidsequenz - mit einer mindestens 90-prozentigen Homologie mit dem PNGase-F-Gen in dem bei der American Type Culture Collection (ATCC) unter Nr. 67987 hinterlegten Plasmid pGB29 - enthält. Die Lösung besteht mithin in der Herstellung einer Nukleinsäure , welche es wiederum ermöglicht, durch Expression des Gens in einem geeigneten Wirtsorganismus das gewünschte Enzym auf rekombinantem Wege ohne eine Endo-F-Aktivität bereitzustellen.
8
II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents für nicht patentfähig erachtet und dies wie folgt begründet:
9
Der Stand der Technik habe dem Fachmann - einem in der industriellen oder der Hochschulforschung tätigen Chemiker oder Biochemiker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Enzymgewinnung, der in ein Team aus Spezialisten für die Isolierung und Reinigung von Proteinen eingebunden sei - Veranlassung gegeben, ein PNGase-F-Enzympräparat bereitzustellen, das vollständig frei von Endo F ist.
10
In dem Aufsatz von Tarentino et al. in Biochemistry 24 (1985), 4665 (WW7) sei berichtet worden, dass PNGase F aus dem Flavobacterium meningosepticum mit einer Reinheit von mehr als 90% isoliert werden könne. Dieses Enzympräparat enthalte jedoch zu 0,1% Endo F. Diese zusätzliche Enzymaktivität erachte der Fachmann als nachteilig, da ihm bekannt sei, dass bei einer Deglykosylierung nicht vorhersehbare Spaltprodukte entstehen könnten, weil Endo F die Spaltprodukte der PNGase F erneut spalten könne. Dies erschwere die Interpretation von Daten aus wissenschaftlichen Versuchen mit derartigen Spaltprodukten. Der Fachmann sei daher bestrebt gewesen, mit einer vollständig Endo-F-freien PNGase F zu arbeiten. Auch wenn in einem weiteren Aufsatz von Tarentino und Plummer, Peptide-N4-(N-acetyl-β-glucosaminyl) asparagine Amidase and Endo-β-N-acetylglucosaminidase from Flavobacterium meningosepticum , in Methods in Enzymology 138 (1987), 770 (WW10) angegeben sei, mit Hilfe eines chromatographischen Reinigungsverfahrens mit zwei unterschiedlichen Trennmaterialien weiter aufgereinigte PNGase F mit einem geschätzten Reinheitsgrad von mehr als 95% herstellen zu können, was nunmehr als Endo-F-frei zu erachten sei, werde der Fachmann auch dieses Enzympräparat nicht als optimal ansehen. Aus wissenschaftlicher Sicht sei für ihn nur eine PNGase F mit garantierter Endo-F-Freiheit von Nutzen, wie sie weder das in WW7 noch das in WW10 beschriebene Isolierungsverfahren verspreche. Zudem sei das in WW10 beschriebene Verfahren aufgrund der zahlreichen Chromatographieschritte zeit- und kostenintensiv, weshalb sich der Fachmann veranlasst gesehen habe, nach weiteren Möglichkeiten zu suchen, um eine vollständig Endo-F-freie PNGase F zu erhalten. Die Forschungstätigkeit zur Analyse nativer Glykoproteine habe auch bereits zum Prioritätszeitpunkt einen Bedarf für ein solches Produkt mit entsprechendem Reinheitsgrad begründet, weshalb es hinreichende wirtschaftliche Anreize für die Produktentwicklung gegeben habe.
11
Mit dieser Veranlassung sei es für den Fachmann naheliegend gewesen, Endo-F-freie PNGase F auf rekombinantem Weg bereitzustellen.
12
Um eine vollständige Endo-F-Freiheit zu erreichen, werde der Fachmann eine weitere Aufreinigung entsprechend dem in WW10 beschriebenen Reinigungsverfahren wegen des Kosten- und Zeitaufwands nicht für sinnvoll erachten ; zudem würde hierdurch die Enzymausbeute weiter verringert. Auf der Suche nach anderen Herstellungswegen für eine Reindarstellung von PNGase F biete sich die rekombinante Herstellung an. Dem Fachmann sei diese Technik aus Standardwerken wie "Methods in Enzymology" und biologischen Lehrbüchern sowie der erfolgreichen Anwendung dieser Technik zur Herstellung von Enzymen bekannt gewesen. Der Aufsatz von Davis und Thorner, Isolation of the Yeast Calmodulin Gene Using Synthetic Oligonucleotide Probes, in Methods in Enzymology 139 (1987), 248 (WW8), habe die partielle Sequenzierung eines Proteins beschrieben, um die Aminosäuresequenzinformation zu erhalten, die für Design und Synthese darauf abgestimmter Oligonukleotidsonden erforderlich seien. Die Klonierung eines auf diese Weise identifizierten Gens und dessen Expression in einem Wirtsorganismus wie Escherichia coli hätten damit zu den üblichen Verfahrensweisen bei der Anwendung rekombinanter Techniken gezählt. Da dem Fachmann der in der WW7 genannte Bakterienstamm vom Typ Flavobacterium meningosepticum (ATCC 33958) als Ausgangsmaterial für die Erzeugung einer für dieses Bakterium spezifischen Genbank (vgl. WW7, S. 4666 li. Sp. Abs. 3) sowie mit der von diesem Stamm produzierten PNGase F auch das für eine teilweise Aminosäuresequenzanalyse erforderliche Protein zur Verfügung gestanden habe, habe er auch über die Edukte für eine entsprechende Klonierungsstrategie verfügt.
13
Bei der Anwendung einer solchen Klonierungsstrategie auf die PNGase F möchten technische Schwierigkeiten aufgetreten sein. Die Beklagte habe es - das Patentgericht - jedoch nicht davon überzeugen können, dass es für deren Überwindung erfinderischen Zutuns bedurft habe. Wie der nachveröffentlichte Aufsatz von Barsomian et al., Cloning and Expression of Peptide-N4-(N- acetyl-β-D-glucosaminyl) asparagine Amidase F in Escherichia coli, Journal of Biological Chemistry, 1990, S. 6967 bis 6972 (WW11) gutachtlich belege, habe die für eine N-terminale Aminosäuresequenzanalyse erforderliche Reinheit einer PNGase-F-Probe mittels Gelelektrophorese und Elektroblotting sowie der Verwendung von unterschiedlichen Trennmaterialien für die Chromatographieschritte erzielt werden können. Eine solche Vorgehensweise sei im Hinblick auf den damaligen Stand der Technik nicht über das allgemeine Können und Wissen des Fachmanns hinausgegangen.
14
Der Fachmann habe ausschließen können, bei einer Expression der PNGase F in Escherichia coli eine Kontamination mit Endo F zu erhalten, weil das damals bereits bekannte Genom dieses Bakteriums kein Gen für Endo F enthalte. Von der Verwendung dieses Wirtsorganismus habe den Fachmann auch weder die Überlegung, dass eine Gewinnung der PNGase F aus Escherichia coli erst die Etablierung einer aufwendigen Reinigung des Enzyms erforderlich machen werde, abgehalten noch die Befürchtung, wegen der gegenüber Flavobacterium meningosepticum unterschiedlichen post-translationalen Modifikationen sei in Escherichia coli möglicherweise kein aktives Enzym erhältlich. Selbst wenn Escherichia coli sich für eine Expression von PNGase F als ungeeignet herausgestellt hätte, hätten dem Fachmann zahlreiche andere Wirtssysteme zur Verfügung gestanden, die er im Rahmen routinemäßiger Versuche auf ihre Eignung hätte untersuchen können.
15
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Bewertung des Patentgerichts ist der Gegenstand des Streitpatents patentfähig, weil er auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
16
1. Unbestritten war der Gegenstand des Streitpatents neu.
17
2. Für dessen Patentfähigkeit fehlt es nicht an einer erfinderischen Tätigkeit, denn er hat sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben (Art. 56 EPÜ).
18
a) Dem vom Patentgericht zutreffend definierten Fachmann wurde in den Aufsätzen WW7 und WW10 ein Verfahren offenbart, mit dem aufgrund der natürlichen Expression von PNGase F in Flavobacterium meningosepticum dieses Protein aufgereinigt und somit weitestgehend isoliert werden konnte.
19
Ihm war damit zugleich bekannt, dass für dieses Protein im Flavobacteri- um meningosepticum eine Nukleotidsequenz als genetischer Code existiert, auf dessen Basis der Code transkribiert und in den Ribosomen dieses Bakteriums das Protein PNGase F hergestellt wird. Ihm war jedoch weder die Sequenz dieser Nukleotide noch die Sequenz der Aminosäuren bekannt, aus denen das Protein aufgebaut ist. WW7 und WW10 vermittelten nur die Lehre, das Protein aufgrund seiner physikalischen und chemischen Eigenschaften aufreinigen zu können.
20
b) Dieser Stand der Technik und der Bedarf nach Endo-F-freier PNGase F gaben dem Fachmann eine gewisse Veranlassung, Überlegungen mit dem Ziel einer rekombinanten Herstellung des Proteins in einem anderen Organismus (heterologe Herstellung) anzustellen, wofür die Isolierung und die Ermittlung der Nukleotidsequenz als Zwischenschritt erforderlich gewesen wäre.
21
aa) Nach den Ausführungen des Sachverständigen war das in WW7 und WW10 beschriebene Verfahren für geringe Mengen geeignet, PNGase F jedenfalls annähernd frei von Endo F herzustellen. Die Aufreinigungsschritte haben jedoch zur Folge, dass von der ursprünglich mit dem Flavobacterium meningosepticum hergestellten Menge nur eine deutlich geringere Ausbeute übrig bleibt. Bei einer rekombinant heterologen Herstellung konnte der Fachmann einen deutlich geringeren Aufreinigungs- und Herstellungsaufwand erwarten , nicht zuletzt auch deshalb, weil damit insbesondere Wirtsorganismen in Frage kamen, die von vorneherein keine Endo-F-Aktivität aufweisen.
22
Dementsprechend konnte der Fachmann auch den Aufsätzen von Robbins , Wirth und Hering im Journal of Biological Chemestry, 1981, 10640 (HA1) und von Trumbly et. al. im Journal of Biological Chemestry, 1985, 5683 (HA2) zur Herstellung eines der PNGase F sehr ähnlichen Proteins, der Endoglycosidase H, entnehmen, dass die im Stand der Technik beschriebenen Methoden zur Proteinaufreinigung dieses Proteins zwar exzellent, aber zugleich zeitaufwändig und mühsam seien. Die Herstellung dieses Proteins in Escherichiacoli hingegen konnte die Herstellung vereinfachen (HA1, S. 10640 r. Sp. Abs. 1), weil bei einer Sekretion des Proteins in den periplasmatischen Raum dieses Bakteriums eine schnelle Vierstufenprozedur ausreichte, um das Protein homogen aufzureinigen (HA2, S. 5683 li. Sp.).
23
Für eine industrielle Herstellung von Endo-F-freier PNGase F in größeren Mengen bot sich die rekombinante Herstellung deshalb als alternative Überlegung an, um das Protein nach erfolgreicher Klonierung in der gewünschten Reinheit mit einem deutlich geringeren Aufwand herstellen zu können.
24
bb) Weiterhin ergab sich eine gewisse Veranlassung zur rekombinant heterologen Herstellung von PNGase F aus dem Umstand, dass deren Herstellung im Flavobacterium meningosepticum ein pathogenes Bakterium nutzte, das insbesondere bei Kleinkindern und Säuglingen eine Hirnhautentzündung hervorrufen kann. Zur Verhütung von Krankheiten etwa bei Angehörigen von Mitarbeitern der Labore und Produktionsstätten, in denen Flavobacterium meningosepticum verwendet wird, bedurfte es deshalb nach dem Stand der Tech- nik und dem allgemeinen Arbeitsschutz Maßnahmen, die einer Übertragung des Bakteriums auf Mitarbeiter und deren Angehörige entgegenwirken. Solche Maßnahmen konnten vermieden werden, indem die PNGase F einem anderen Wirtsorganismus rekombinant hergestellt würde, der weniger pathogen und deshalb unter weniger strengen Auflagen für eine Herstellung verwendet werden konnte, wie etwa Escherichia coli.
25
cc) Allein aufgrund der Wünsche etwaiger Abnehmer von industriell hergestellter PNGase F bestand nur eine geringe Veranlassung, PNGase F rekombinant heterolog herzustellen.
26
Mit dem in WW7 und WW10 beschriebenen Verfahren konnte ein Enzympräparat hergestellt werden, das zu 95% PNGase F enthielt. Auch wenn potentielle Abnehmer eines nach diesem Verfahren hergestellten Präparats nicht vollständig der weiteren Angabe in WW10 geglaubt haben mögen, das Präparat sei aufgrund der mehreren Aufreinigungsschritte wirklich frei von Endo F ("the enzyme is estimated to be over 95% pure and to be free of Endo F", WW10 S. 775 letzter Absatz), bestand nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nur ein geringer Bedarf nach einem Enzympräparat, das absolut keine Endo-F-Aktivität aufwies. In den überwiegenden Fällen wird PNGase F nur für eine relativ kurze Inkubationszeit benötigt, so dass Spuren von Endo F, das Zuckerketten zwischen ihren Zuckereinheiten trennt, sowie von Proteasen, die Proteine zwischen den Aminosäuren spalten würden, in diesen Fällen nur äußerst geringfügig die Analyse der Spaltprodukte beeinträchtigen. Dementsprechend waren die gemäß dem in WW7 und WW10 beschriebenen Verfahren produzierten PNGase F-Präparate im Handel erhältlich und wurden im Stand der Technik allgemein als ein brauchbares Produkt angesehen (WW10, S. 778 Abs. 1). Auch heute noch wird vom Flavobacterium meningosepticum gewonnene, aufgereinigte PNGase F kommerziell vertrieben. Der gerichtliche Sachverständige hat deshalb lediglich bei Untersuchungen mit einer langen Inkubationszeit aufgrund der in diesen Präparaten noch enthaltenen Endo F eine so starke Beeinträchtigung des Analyseergebnisses gesehen, dass der Anwender keine oder nur schwer eine verlässliche Aussage treffen könne.
27
c) Ausgehend von der Überlegung, PNGase F rekombinant heterolog herstellen zu können, war dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt der Weg für eine solche Weiterentwicklung allgemein bekannt unter anderem aus Standardwerken wie dem Lehrbuch von Maniatis et. al., Molecular cloning: a laboratory manual (1982), der Reihe "Methods in Enzymology" anhand der Isolierung des Calmodulin-Gens in Hefe (vgl. Davis und Thorner, Methods in Enzymology, S. 248 bis 262, Anl. WW8), aus dem "Kurzen Lehrbuch der Biochemie für Mediziner und Naturwissenschaftler" für die industrielle Produktion von Human-Insulin (S. 118, Anl. WW14) und für die Klonierung von Endoglykosidase H in Escherichia coli aus den Aufsätzen HA1 und HA2.
28
Für diesen Weg war PNGase F aus Flavobacterium meningosepticum hinreichend zu isolieren, damit die Aminosäuresequenz dieses Proteins bestimmt werden konnte. Zur Bestimmung dieser Sequenz war dem Fachmann der Edman-Abbau bekannt. Insoweit konnte die Schwierigkeit auftreten, dass sich das Protein im nativen Zustand mit diesem Verfahren nicht ohne weiteres sequenzieren ließ, etwa weil die N-terminale Aminosäure wegen der räumlichen Faltung des Proteins für diesen Abbau nicht zugänglich oder anderweitig verschlossen war. Zur Überwindung dieser Hürde konnte der Fachmann das Protein auffalten oder mit Hilfe von Trypsin in mehrere Fragmente aufspalten, um zumindest einen Teil der Aminosäuresequenz zu bestimmen (SV-Gutachten S. 8), was nach den Ausführungen des Sachverständigen für das weitere Prozedere ausreichte. Da ein passendes Gen für das Flavobacterium meningosep- ticum nicht in einer DNA-Sequenzdatenbank bereits abgelegt war (vgl. gut- achterlich: Tarentino u.a., Journal of Biological Chemestry, 1990, S. 6961, 6963 r. Sp. Abs. 2, Anl. WW16), hatte der Fachmann für Teilsequenzen der Aminosäuresequenz DNA-Sonden zu synthetisieren, um das kodierende DNAFragment aus einer von dem Genom des Flavobacterium meningosepticum gewonnenen Genbank zu isolieren. Heute verwendete Techniken wie eine Polymerase -Kettenreaktion (PCR) gehörten zum Prioritätszeitpunkt insoweit noch nicht zu den Standardverfahren. Für die Genbank war die DNA zu zerstückeln und mittels Vektorplasmide beispielsweise in Escherichia coli-Klone zu trans- formieren (Streitpatent, Sp. 5 Abs. 29). Mithilfe der Sonden konnte sodann ein Klon detektiert werden, der das die PNGase F codierende Gen in dem Plasmid trägt. Schließlich galt es zu überprüfen, ob von dem Klon tatsächlich das gewünschte Protein produziert wird. Durch Bestimmung der DNA-Sequenz des Plasmids konnte zudem analytisch überprüft werden, ob diese die Aminosäuresequenz der PNGase F kodiert. Diese Techniken für die rekombinante Herstellung eines Proteins nebst den dazu gehörenden detaillierten Arbeitsvorschriften waren dem Fachmann sämtlich bekannt (SV-Gutachten S. 6).
29
d) Mit dem Auffinden der DNA-Sequenz hätte der Fachmann die mit dem Gegenstand des Streitpatents definierte Nukleotidsequenz ermittelt gehabt. Eine Veranlassung für die Ermittlung dieses Zwischenergebnisses hatte der Fachmann jedoch nur, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für die Ermittlung dieser Sequenz und darüber hinaus auch dafür bestanden, damit PNGase F in einem anderen Wirtsorganismus frei von Endo F herstellen zu können, denn das Interesse des Fachmanns bezog sich nicht auf diewissenschaftliche Erkenntnis der Nukleotidsequenz, sondern auf die rekombinante Herstellung dieses Proteins.
30
Wann eine Erfolgsaussicht als hinreichend angesehen werden kann, um das Beschreiten eines möglicherweise zu dem gewünschten Ergebnis führen- den Weges als naheliegend ansehen zu können, hängt nicht allein von der Wahrscheinlichkeit des Erfolges ab. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung , bei der die Dringlichkeit einer Lösung des technischen Problems und ihr zu erwartender technischer oder wirtschaftlicher Ertrag ebenso zu berücksichtigen sind wie Aufwand und Kosten der erforderlichen Arbeiten, das Fehlen von Alternativen, Art, Umfang und Auswirkungen von Schwierigkeiten, die auf dem zu beschreitenden Weg auftreten können, sowie schließlich das Risiko, dass solche Schwierigkeiten die Erreichung des Ziels erheblich erschweren oder gar das Ziel unerreichbar machen.
31
Unter Berücksichtigung aller Umstände konnte der Fachmann im Streitfall nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausgehen.
32
Nach den Ausführungen des Sachverständigen gab es zwar bereits zum Prioritätszeitpunkt einige Anhaltspunkte, auf dem dargestellten Weg tatsächlich zu einem Klon für eine rekombinant heterologe Herstellung von PNGase F gelangen zu können, insbesondere weil solche Klonierungen bis dahin bereits mehrfach erfolgreich durchgeführt wurden. Gleichwohl waren dem Fachmann verschiedene Risiken bekannt, die zu einem Scheitern seiner Bemühungen führen konnten.
33
aa) So hätte sich herausstellen können, dass das herzustellende Protein PNGase F für den neuen Wirtsorganismus toxisch wirkt und damit jegliche Protein-Aktivität zum Erliegen gebracht hätte.
34
bb) Bei PNGase F fehlt grundsätzlich wie bei allen sekretierten Proteinen nach der Sekretion aus dem Flavobacterium meningosepticum eine Sig- nalsequenz, die in der Regel 20 Aminosäuren und bei PNGase F 40 Aminosäuren lang ist. Diese Aminosäuren werden beim Transport durch die Zellmembran abgespalten. Wenn diese im Genom des Flavobacterium menin- gosepticum mitkodierte Signalsequenz nicht zu dem Transportapparat der Zellmembran des neuen Wirtsorganismus passte, konnte es zu einer Verstopfung dieses Apparats kommen, was den Metabolismus der Zelle und damit die Produktion des Proteins empfindlich stören würde (SV-Gutachten S. 7).
35
cc) Schließlich war nach den Ausführungen des Sachverständigen auch zu befürchten, dass das PNGase-F-Protein sich in einem neuen Wirtsorganismus nicht richtig falten und damit nicht die für eine Aktivität erforderliche dreidimensionale Struktur einnehmen würde. Die Expression des Proteins führte dann zu Einschlusskörperchen ("inclusion bodies") in der Zelle und nicht zu einer Sekretion und Gewinnung des Proteins.
36
e) Es kann offen bleiben, ob diese Risiken, die eine Gewinnung der PNGase F aus einem anderen Wirtsorganismus gänzlich ausschließen oder zu einem erheblichen Anteil hätten einschränken können, bereits für sich genommen so erheblich waren, dass der Fachmann den möglichen Weg zu einer rekombinant heterologen Herstellung von vorneherein als nicht oder nur wenig erfolgversprechend angesehen hätte.
37
Vielmehr hatte der Fachmann diese Risiken nicht allein für sich genommen zu bewerten, sondern musste sie im Hinblick auf den Zeitaufwand und die Mühen gewichten, die er für die Entwicklung eines Klons zur rekombinant heterologen Herstellung von PNGase F hätte investieren müssen. Der Privatgutachter der Beklagten hat hierzu ausgeführt, dass entsprechende Klonierungsvorhaben häufig einen signifikanten Anteil einer Dissertation dargestellt haben (Anl. NB11 S. 5 Abs. 3). Der gerichtliche Sachverständige hat dies bestätigt. Im Falle des Misserfolgs wäre damit nicht eine nur kurze Versuchsreihe, sondern ein erheblicher Zeitaufwand nebst Einbindung des Fachpersonals für zahlreiche Versuchsreihen vergeblich gewesen, die obendrein in ihrer konkreten Abfolge auch nicht von Beginn an vorhersehbar waren. Dabei wiegt umso schwerer, dass die skizzierten Risiken für einen Misserfolg sich in der Regel erst gegen Ende des Vorhabens verwirklicht hätten. Die Durchführung einer so langwierigen , mit sich erst am Ende offenbarenden Risiken behafteten Versuchsreihe ließ das Vorhaben zu einer rekombinant heterologen Herstellung von PNGase F deshalb kaum als eine naheliegende Weiterentwicklung erscheinen.
38
Bei der Abwägung zwischen den Risiken, dem zu prognostizierenden Aufwand und den Erfolgschancen einer technischen Weiterentwicklung ist zudem zu berücksichtigen, in welchem Maße insbesondere nach dem Bedürfnissen des Absatzmarkts überhaupt eine Veranlassung bestand, einer Weiterentwicklung nachzugehen. Für den Fachmann bestand im Prioritätszeitpunkt kein besonderer Druck seitens der Abnehmer von PNGase F, ein vollständig von Endo F befreites Enzympräparat herstellen zu müssen. Wie ausgeführt, konnte mit dem in WW10 beschriebenen Verfahren ein für die meisten Anwendungsfälle taugliches Präparat hergestellt werden. Dem Bestreben, PNGase F kommerziell herstellen zu können, war damit im Wesentlichen Genüge getan. Jedenfalls angesichts dieser die Bedürfnisse der Abnehmer weitestgehend befriedigenden Herstellungssituation war von der Abwägung des Fachmanns, ob er sich einer technischen Weiterentwicklung widmen sollte, deshalb nicht zu erwarten, sich dem erheblichen Zeitaufwand für eine Versuchsreihe und den damit verbundenen Risiken zu stellen.
39
Das für eine rekombinant heterologe Herstellung von PNGase F erforderliche Zwischenergebnis in Form der Ermittlung der dieses Protein kodierenden Nukleotidsequenz hat daher nicht nahegelegen, womit der Gegenstand des Streitpatents auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
40
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO.
Meier-Beck Grabinski Hoffmann
Schuster Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.10.2010 - 3 Ni 43/08 (EU) -

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.

(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 141/10 Verkündet am:
29. Oktober 2013
Wermes
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. MeierBeck
, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterinnen Schuster
und Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Oktober 2013 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats ) des Bundespatentgerichts abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und bei Einlegung der Berufung durch Zeitablauf erloschenen europäischen Patents 472 651 (Streitpatents). Es wurde am 9. Mai 1990 unter Inanspruchnahme von Prioritäten vom 16. Mai 1989 und 7. November 1989 angemeldet und ist im Einspruchsbeschwerdeverfahren aufgrund einer Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer (T 1333/04 - 3. März 2008) beschränkt aufrechterhalten worden. Es umfasst hiernach vier Patentansprüche , von denen Patentanspruch 1 lautet: "A purified nucleic acid comprising a nucleotide sequence encoding an enzyme having PNGase activity produced by the bacterium Flavobacterium meningosepticum, wherein said nucleotide sequence has at least 90% homology with the PNGase F gene present in pGB29, ATCC 67987."
2
Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Sie hat in erster Instanz zuletzt beantragt, das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 für nichtig zu erklären und im Übrigen festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist. Das Patentgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten , mit der sie ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt, soweit das Patentgericht das Streitpatent für nichtig erklärt hat; im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.
3
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. H. , Eberhard Karls Universität Tübingen, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein Privatgutachten von Prof. Dr. F. , Julius-Maximilians-Universität Würzburg, vorgelegt.

Entscheidungsgründe:


4
I. Das Streitpatent betrifft eine Nukleinsäuresequenz zur Herstellung des Enzyms Peptid-N4-(N-acetyl-β-N-glucosamyl)-asparaginamidase (PNGase F).
5
Die im Flavobacterium meningosepticum (Bezeichnung zum Prioritätszeitpunkt , heutiger Name: Elizabethkingia meningoseptica) vorkommenden En- zyme PNGase F und Endo-β-N-acetylglucosaminidase (Endo F) als Glycosidasen spalten stickstoffverknüpfte Kohlehydratketten von Glykoproteinen ab. Obwohl beide Enzyme nur die an der Aminosäure Asparagin (N) verknüpften Oligosacharide (N-glykosidische Verbindungen) abspalten, bringen sie unterschiedliche Spaltprodukte hervor. Die PNGase F spaltet zwischen dem Asparaginrest und dem endständigen Zuckerrest, so dass die Kohlehydratketten in voller Länge abgespaltet werden. Endo F hingegen spaltet die Bindung zwischen den beiden endständigen Zuckereinheiten, wodurch um eine Zuckereinheit verkürzte Kohlehydratketten freigesetzt werden. Um die spezifischen Spalteigenschaften der PNGase F für Analysen nutzen zu können, was insbesondere für Strukturanalysen von Glykoproteinen nützlich ist, müssen die aus dem Flavobacterium meningosepticum gewonnenen Glykosidasemischungen aufge- trennt werden.
6
Danach betrifft das Streitpatent das technische Problem, eine von Endo F freie PNGase F zur Verfügung zu stellen und hierfür die erforderlichen Zwischenschritte zu entwickeln.
7
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 eine gereinigte Nukleinsäure vor, die eine für das von Flavobacterium meningosepticum produzierte Enzym mit PNGase-F-Aktivität codierende Nukleotidsequenz - mit einer mindestens 90-prozentigen Homologie mit dem PNGase-F-Gen in dem bei der American Type Culture Collection (ATCC) unter Nr. 67987 hinterlegten Plasmid pGB29 - enthält. Die Lösung besteht mithin in der Herstellung einer Nukleinsäure , welche es wiederum ermöglicht, durch Expression des Gens in einem geeigneten Wirtsorganismus das gewünschte Enzym auf rekombinantem Wege ohne eine Endo-F-Aktivität bereitzustellen.
8
II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents für nicht patentfähig erachtet und dies wie folgt begründet:
9
Der Stand der Technik habe dem Fachmann - einem in der industriellen oder der Hochschulforschung tätigen Chemiker oder Biochemiker mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Enzymgewinnung, der in ein Team aus Spezialisten für die Isolierung und Reinigung von Proteinen eingebunden sei - Veranlassung gegeben, ein PNGase-F-Enzympräparat bereitzustellen, das vollständig frei von Endo F ist.
10
In dem Aufsatz von Tarentino et al. in Biochemistry 24 (1985), 4665 (WW7) sei berichtet worden, dass PNGase F aus dem Flavobacterium meningosepticum mit einer Reinheit von mehr als 90% isoliert werden könne. Dieses Enzympräparat enthalte jedoch zu 0,1% Endo F. Diese zusätzliche Enzymaktivität erachte der Fachmann als nachteilig, da ihm bekannt sei, dass bei einer Deglykosylierung nicht vorhersehbare Spaltprodukte entstehen könnten, weil Endo F die Spaltprodukte der PNGase F erneut spalten könne. Dies erschwere die Interpretation von Daten aus wissenschaftlichen Versuchen mit derartigen Spaltprodukten. Der Fachmann sei daher bestrebt gewesen, mit einer vollständig Endo-F-freien PNGase F zu arbeiten. Auch wenn in einem weiteren Aufsatz von Tarentino und Plummer, Peptide-N4-(N-acetyl-β-glucosaminyl) asparagine Amidase and Endo-β-N-acetylglucosaminidase from Flavobacterium meningosepticum , in Methods in Enzymology 138 (1987), 770 (WW10) angegeben sei, mit Hilfe eines chromatographischen Reinigungsverfahrens mit zwei unterschiedlichen Trennmaterialien weiter aufgereinigte PNGase F mit einem geschätzten Reinheitsgrad von mehr als 95% herstellen zu können, was nunmehr als Endo-F-frei zu erachten sei, werde der Fachmann auch dieses Enzympräparat nicht als optimal ansehen. Aus wissenschaftlicher Sicht sei für ihn nur eine PNGase F mit garantierter Endo-F-Freiheit von Nutzen, wie sie weder das in WW7 noch das in WW10 beschriebene Isolierungsverfahren verspreche. Zudem sei das in WW10 beschriebene Verfahren aufgrund der zahlreichen Chromatographieschritte zeit- und kostenintensiv, weshalb sich der Fachmann veranlasst gesehen habe, nach weiteren Möglichkeiten zu suchen, um eine vollständig Endo-F-freie PNGase F zu erhalten. Die Forschungstätigkeit zur Analyse nativer Glykoproteine habe auch bereits zum Prioritätszeitpunkt einen Bedarf für ein solches Produkt mit entsprechendem Reinheitsgrad begründet, weshalb es hinreichende wirtschaftliche Anreize für die Produktentwicklung gegeben habe.
11
Mit dieser Veranlassung sei es für den Fachmann naheliegend gewesen, Endo-F-freie PNGase F auf rekombinantem Weg bereitzustellen.
12
Um eine vollständige Endo-F-Freiheit zu erreichen, werde der Fachmann eine weitere Aufreinigung entsprechend dem in WW10 beschriebenen Reinigungsverfahren wegen des Kosten- und Zeitaufwands nicht für sinnvoll erachten ; zudem würde hierdurch die Enzymausbeute weiter verringert. Auf der Suche nach anderen Herstellungswegen für eine Reindarstellung von PNGase F biete sich die rekombinante Herstellung an. Dem Fachmann sei diese Technik aus Standardwerken wie "Methods in Enzymology" und biologischen Lehrbüchern sowie der erfolgreichen Anwendung dieser Technik zur Herstellung von Enzymen bekannt gewesen. Der Aufsatz von Davis und Thorner, Isolation of the Yeast Calmodulin Gene Using Synthetic Oligonucleotide Probes, in Methods in Enzymology 139 (1987), 248 (WW8), habe die partielle Sequenzierung eines Proteins beschrieben, um die Aminosäuresequenzinformation zu erhalten, die für Design und Synthese darauf abgestimmter Oligonukleotidsonden erforderlich seien. Die Klonierung eines auf diese Weise identifizierten Gens und dessen Expression in einem Wirtsorganismus wie Escherichia coli hätten damit zu den üblichen Verfahrensweisen bei der Anwendung rekombinanter Techniken gezählt. Da dem Fachmann der in der WW7 genannte Bakterienstamm vom Typ Flavobacterium meningosepticum (ATCC 33958) als Ausgangsmaterial für die Erzeugung einer für dieses Bakterium spezifischen Genbank (vgl. WW7, S. 4666 li. Sp. Abs. 3) sowie mit der von diesem Stamm produzierten PNGase F auch das für eine teilweise Aminosäuresequenzanalyse erforderliche Protein zur Verfügung gestanden habe, habe er auch über die Edukte für eine entsprechende Klonierungsstrategie verfügt.
13
Bei der Anwendung einer solchen Klonierungsstrategie auf die PNGase F möchten technische Schwierigkeiten aufgetreten sein. Die Beklagte habe es - das Patentgericht - jedoch nicht davon überzeugen können, dass es für deren Überwindung erfinderischen Zutuns bedurft habe. Wie der nachveröffentlichte Aufsatz von Barsomian et al., Cloning and Expression of Peptide-N4-(N- acetyl-β-D-glucosaminyl) asparagine Amidase F in Escherichia coli, Journal of Biological Chemistry, 1990, S. 6967 bis 6972 (WW11) gutachtlich belege, habe die für eine N-terminale Aminosäuresequenzanalyse erforderliche Reinheit einer PNGase-F-Probe mittels Gelelektrophorese und Elektroblotting sowie der Verwendung von unterschiedlichen Trennmaterialien für die Chromatographieschritte erzielt werden können. Eine solche Vorgehensweise sei im Hinblick auf den damaligen Stand der Technik nicht über das allgemeine Können und Wissen des Fachmanns hinausgegangen.
14
Der Fachmann habe ausschließen können, bei einer Expression der PNGase F in Escherichia coli eine Kontamination mit Endo F zu erhalten, weil das damals bereits bekannte Genom dieses Bakteriums kein Gen für Endo F enthalte. Von der Verwendung dieses Wirtsorganismus habe den Fachmann auch weder die Überlegung, dass eine Gewinnung der PNGase F aus Escherichia coli erst die Etablierung einer aufwendigen Reinigung des Enzyms erforderlich machen werde, abgehalten noch die Befürchtung, wegen der gegenüber Flavobacterium meningosepticum unterschiedlichen post-translationalen Modifikationen sei in Escherichia coli möglicherweise kein aktives Enzym erhältlich. Selbst wenn Escherichia coli sich für eine Expression von PNGase F als ungeeignet herausgestellt hätte, hätten dem Fachmann zahlreiche andere Wirtssysteme zur Verfügung gestanden, die er im Rahmen routinemäßiger Versuche auf ihre Eignung hätte untersuchen können.
15
III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Bewertung des Patentgerichts ist der Gegenstand des Streitpatents patentfähig, weil er auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
16
1. Unbestritten war der Gegenstand des Streitpatents neu.
17
2. Für dessen Patentfähigkeit fehlt es nicht an einer erfinderischen Tätigkeit, denn er hat sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben (Art. 56 EPÜ).
18
a) Dem vom Patentgericht zutreffend definierten Fachmann wurde in den Aufsätzen WW7 und WW10 ein Verfahren offenbart, mit dem aufgrund der natürlichen Expression von PNGase F in Flavobacterium meningosepticum dieses Protein aufgereinigt und somit weitestgehend isoliert werden konnte.
19
Ihm war damit zugleich bekannt, dass für dieses Protein im Flavobacteri- um meningosepticum eine Nukleotidsequenz als genetischer Code existiert, auf dessen Basis der Code transkribiert und in den Ribosomen dieses Bakteriums das Protein PNGase F hergestellt wird. Ihm war jedoch weder die Sequenz dieser Nukleotide noch die Sequenz der Aminosäuren bekannt, aus denen das Protein aufgebaut ist. WW7 und WW10 vermittelten nur die Lehre, das Protein aufgrund seiner physikalischen und chemischen Eigenschaften aufreinigen zu können.
20
b) Dieser Stand der Technik und der Bedarf nach Endo-F-freier PNGase F gaben dem Fachmann eine gewisse Veranlassung, Überlegungen mit dem Ziel einer rekombinanten Herstellung des Proteins in einem anderen Organismus (heterologe Herstellung) anzustellen, wofür die Isolierung und die Ermittlung der Nukleotidsequenz als Zwischenschritt erforderlich gewesen wäre.
21
aa) Nach den Ausführungen des Sachverständigen war das in WW7 und WW10 beschriebene Verfahren für geringe Mengen geeignet, PNGase F jedenfalls annähernd frei von Endo F herzustellen. Die Aufreinigungsschritte haben jedoch zur Folge, dass von der ursprünglich mit dem Flavobacterium meningosepticum hergestellten Menge nur eine deutlich geringere Ausbeute übrig bleibt. Bei einer rekombinant heterologen Herstellung konnte der Fachmann einen deutlich geringeren Aufreinigungs- und Herstellungsaufwand erwarten , nicht zuletzt auch deshalb, weil damit insbesondere Wirtsorganismen in Frage kamen, die von vorneherein keine Endo-F-Aktivität aufweisen.
22
Dementsprechend konnte der Fachmann auch den Aufsätzen von Robbins , Wirth und Hering im Journal of Biological Chemestry, 1981, 10640 (HA1) und von Trumbly et. al. im Journal of Biological Chemestry, 1985, 5683 (HA2) zur Herstellung eines der PNGase F sehr ähnlichen Proteins, der Endoglycosidase H, entnehmen, dass die im Stand der Technik beschriebenen Methoden zur Proteinaufreinigung dieses Proteins zwar exzellent, aber zugleich zeitaufwändig und mühsam seien. Die Herstellung dieses Proteins in Escherichiacoli hingegen konnte die Herstellung vereinfachen (HA1, S. 10640 r. Sp. Abs. 1), weil bei einer Sekretion des Proteins in den periplasmatischen Raum dieses Bakteriums eine schnelle Vierstufenprozedur ausreichte, um das Protein homogen aufzureinigen (HA2, S. 5683 li. Sp.).
23
Für eine industrielle Herstellung von Endo-F-freier PNGase F in größeren Mengen bot sich die rekombinante Herstellung deshalb als alternative Überlegung an, um das Protein nach erfolgreicher Klonierung in der gewünschten Reinheit mit einem deutlich geringeren Aufwand herstellen zu können.
24
bb) Weiterhin ergab sich eine gewisse Veranlassung zur rekombinant heterologen Herstellung von PNGase F aus dem Umstand, dass deren Herstellung im Flavobacterium meningosepticum ein pathogenes Bakterium nutzte, das insbesondere bei Kleinkindern und Säuglingen eine Hirnhautentzündung hervorrufen kann. Zur Verhütung von Krankheiten etwa bei Angehörigen von Mitarbeitern der Labore und Produktionsstätten, in denen Flavobacterium meningosepticum verwendet wird, bedurfte es deshalb nach dem Stand der Tech- nik und dem allgemeinen Arbeitsschutz Maßnahmen, die einer Übertragung des Bakteriums auf Mitarbeiter und deren Angehörige entgegenwirken. Solche Maßnahmen konnten vermieden werden, indem die PNGase F einem anderen Wirtsorganismus rekombinant hergestellt würde, der weniger pathogen und deshalb unter weniger strengen Auflagen für eine Herstellung verwendet werden konnte, wie etwa Escherichia coli.
25
cc) Allein aufgrund der Wünsche etwaiger Abnehmer von industriell hergestellter PNGase F bestand nur eine geringe Veranlassung, PNGase F rekombinant heterolog herzustellen.
26
Mit dem in WW7 und WW10 beschriebenen Verfahren konnte ein Enzympräparat hergestellt werden, das zu 95% PNGase F enthielt. Auch wenn potentielle Abnehmer eines nach diesem Verfahren hergestellten Präparats nicht vollständig der weiteren Angabe in WW10 geglaubt haben mögen, das Präparat sei aufgrund der mehreren Aufreinigungsschritte wirklich frei von Endo F ("the enzyme is estimated to be over 95% pure and to be free of Endo F", WW10 S. 775 letzter Absatz), bestand nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nur ein geringer Bedarf nach einem Enzympräparat, das absolut keine Endo-F-Aktivität aufwies. In den überwiegenden Fällen wird PNGase F nur für eine relativ kurze Inkubationszeit benötigt, so dass Spuren von Endo F, das Zuckerketten zwischen ihren Zuckereinheiten trennt, sowie von Proteasen, die Proteine zwischen den Aminosäuren spalten würden, in diesen Fällen nur äußerst geringfügig die Analyse der Spaltprodukte beeinträchtigen. Dementsprechend waren die gemäß dem in WW7 und WW10 beschriebenen Verfahren produzierten PNGase F-Präparate im Handel erhältlich und wurden im Stand der Technik allgemein als ein brauchbares Produkt angesehen (WW10, S. 778 Abs. 1). Auch heute noch wird vom Flavobacterium meningosepticum gewonnene, aufgereinigte PNGase F kommerziell vertrieben. Der gerichtliche Sachverständige hat deshalb lediglich bei Untersuchungen mit einer langen Inkubationszeit aufgrund der in diesen Präparaten noch enthaltenen Endo F eine so starke Beeinträchtigung des Analyseergebnisses gesehen, dass der Anwender keine oder nur schwer eine verlässliche Aussage treffen könne.
27
c) Ausgehend von der Überlegung, PNGase F rekombinant heterolog herstellen zu können, war dem Fachmann zum Prioritätszeitpunkt der Weg für eine solche Weiterentwicklung allgemein bekannt unter anderem aus Standardwerken wie dem Lehrbuch von Maniatis et. al., Molecular cloning: a laboratory manual (1982), der Reihe "Methods in Enzymology" anhand der Isolierung des Calmodulin-Gens in Hefe (vgl. Davis und Thorner, Methods in Enzymology, S. 248 bis 262, Anl. WW8), aus dem "Kurzen Lehrbuch der Biochemie für Mediziner und Naturwissenschaftler" für die industrielle Produktion von Human-Insulin (S. 118, Anl. WW14) und für die Klonierung von Endoglykosidase H in Escherichia coli aus den Aufsätzen HA1 und HA2.
28
Für diesen Weg war PNGase F aus Flavobacterium meningosepticum hinreichend zu isolieren, damit die Aminosäuresequenz dieses Proteins bestimmt werden konnte. Zur Bestimmung dieser Sequenz war dem Fachmann der Edman-Abbau bekannt. Insoweit konnte die Schwierigkeit auftreten, dass sich das Protein im nativen Zustand mit diesem Verfahren nicht ohne weiteres sequenzieren ließ, etwa weil die N-terminale Aminosäure wegen der räumlichen Faltung des Proteins für diesen Abbau nicht zugänglich oder anderweitig verschlossen war. Zur Überwindung dieser Hürde konnte der Fachmann das Protein auffalten oder mit Hilfe von Trypsin in mehrere Fragmente aufspalten, um zumindest einen Teil der Aminosäuresequenz zu bestimmen (SV-Gutachten S. 8), was nach den Ausführungen des Sachverständigen für das weitere Prozedere ausreichte. Da ein passendes Gen für das Flavobacterium meningosep- ticum nicht in einer DNA-Sequenzdatenbank bereits abgelegt war (vgl. gut- achterlich: Tarentino u.a., Journal of Biological Chemestry, 1990, S. 6961, 6963 r. Sp. Abs. 2, Anl. WW16), hatte der Fachmann für Teilsequenzen der Aminosäuresequenz DNA-Sonden zu synthetisieren, um das kodierende DNAFragment aus einer von dem Genom des Flavobacterium meningosepticum gewonnenen Genbank zu isolieren. Heute verwendete Techniken wie eine Polymerase -Kettenreaktion (PCR) gehörten zum Prioritätszeitpunkt insoweit noch nicht zu den Standardverfahren. Für die Genbank war die DNA zu zerstückeln und mittels Vektorplasmide beispielsweise in Escherichia coli-Klone zu trans- formieren (Streitpatent, Sp. 5 Abs. 29). Mithilfe der Sonden konnte sodann ein Klon detektiert werden, der das die PNGase F codierende Gen in dem Plasmid trägt. Schließlich galt es zu überprüfen, ob von dem Klon tatsächlich das gewünschte Protein produziert wird. Durch Bestimmung der DNA-Sequenz des Plasmids konnte zudem analytisch überprüft werden, ob diese die Aminosäuresequenz der PNGase F kodiert. Diese Techniken für die rekombinante Herstellung eines Proteins nebst den dazu gehörenden detaillierten Arbeitsvorschriften waren dem Fachmann sämtlich bekannt (SV-Gutachten S. 6).
29
d) Mit dem Auffinden der DNA-Sequenz hätte der Fachmann die mit dem Gegenstand des Streitpatents definierte Nukleotidsequenz ermittelt gehabt. Eine Veranlassung für die Ermittlung dieses Zwischenergebnisses hatte der Fachmann jedoch nur, wenn hinreichende Erfolgsaussichten für die Ermittlung dieser Sequenz und darüber hinaus auch dafür bestanden, damit PNGase F in einem anderen Wirtsorganismus frei von Endo F herstellen zu können, denn das Interesse des Fachmanns bezog sich nicht auf diewissenschaftliche Erkenntnis der Nukleotidsequenz, sondern auf die rekombinante Herstellung dieses Proteins.
30
Wann eine Erfolgsaussicht als hinreichend angesehen werden kann, um das Beschreiten eines möglicherweise zu dem gewünschten Ergebnis führen- den Weges als naheliegend ansehen zu können, hängt nicht allein von der Wahrscheinlichkeit des Erfolges ab. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung , bei der die Dringlichkeit einer Lösung des technischen Problems und ihr zu erwartender technischer oder wirtschaftlicher Ertrag ebenso zu berücksichtigen sind wie Aufwand und Kosten der erforderlichen Arbeiten, das Fehlen von Alternativen, Art, Umfang und Auswirkungen von Schwierigkeiten, die auf dem zu beschreitenden Weg auftreten können, sowie schließlich das Risiko, dass solche Schwierigkeiten die Erreichung des Ziels erheblich erschweren oder gar das Ziel unerreichbar machen.
31
Unter Berücksichtigung aller Umstände konnte der Fachmann im Streitfall nicht von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ausgehen.
32
Nach den Ausführungen des Sachverständigen gab es zwar bereits zum Prioritätszeitpunkt einige Anhaltspunkte, auf dem dargestellten Weg tatsächlich zu einem Klon für eine rekombinant heterologe Herstellung von PNGase F gelangen zu können, insbesondere weil solche Klonierungen bis dahin bereits mehrfach erfolgreich durchgeführt wurden. Gleichwohl waren dem Fachmann verschiedene Risiken bekannt, die zu einem Scheitern seiner Bemühungen führen konnten.
33
aa) So hätte sich herausstellen können, dass das herzustellende Protein PNGase F für den neuen Wirtsorganismus toxisch wirkt und damit jegliche Protein-Aktivität zum Erliegen gebracht hätte.
34
bb) Bei PNGase F fehlt grundsätzlich wie bei allen sekretierten Proteinen nach der Sekretion aus dem Flavobacterium meningosepticum eine Sig- nalsequenz, die in der Regel 20 Aminosäuren und bei PNGase F 40 Aminosäuren lang ist. Diese Aminosäuren werden beim Transport durch die Zellmembran abgespalten. Wenn diese im Genom des Flavobacterium menin- gosepticum mitkodierte Signalsequenz nicht zu dem Transportapparat der Zellmembran des neuen Wirtsorganismus passte, konnte es zu einer Verstopfung dieses Apparats kommen, was den Metabolismus der Zelle und damit die Produktion des Proteins empfindlich stören würde (SV-Gutachten S. 7).
35
cc) Schließlich war nach den Ausführungen des Sachverständigen auch zu befürchten, dass das PNGase-F-Protein sich in einem neuen Wirtsorganismus nicht richtig falten und damit nicht die für eine Aktivität erforderliche dreidimensionale Struktur einnehmen würde. Die Expression des Proteins führte dann zu Einschlusskörperchen ("inclusion bodies") in der Zelle und nicht zu einer Sekretion und Gewinnung des Proteins.
36
e) Es kann offen bleiben, ob diese Risiken, die eine Gewinnung der PNGase F aus einem anderen Wirtsorganismus gänzlich ausschließen oder zu einem erheblichen Anteil hätten einschränken können, bereits für sich genommen so erheblich waren, dass der Fachmann den möglichen Weg zu einer rekombinant heterologen Herstellung von vorneherein als nicht oder nur wenig erfolgversprechend angesehen hätte.
37
Vielmehr hatte der Fachmann diese Risiken nicht allein für sich genommen zu bewerten, sondern musste sie im Hinblick auf den Zeitaufwand und die Mühen gewichten, die er für die Entwicklung eines Klons zur rekombinant heterologen Herstellung von PNGase F hätte investieren müssen. Der Privatgutachter der Beklagten hat hierzu ausgeführt, dass entsprechende Klonierungsvorhaben häufig einen signifikanten Anteil einer Dissertation dargestellt haben (Anl. NB11 S. 5 Abs. 3). Der gerichtliche Sachverständige hat dies bestätigt. Im Falle des Misserfolgs wäre damit nicht eine nur kurze Versuchsreihe, sondern ein erheblicher Zeitaufwand nebst Einbindung des Fachpersonals für zahlreiche Versuchsreihen vergeblich gewesen, die obendrein in ihrer konkreten Abfolge auch nicht von Beginn an vorhersehbar waren. Dabei wiegt umso schwerer, dass die skizzierten Risiken für einen Misserfolg sich in der Regel erst gegen Ende des Vorhabens verwirklicht hätten. Die Durchführung einer so langwierigen , mit sich erst am Ende offenbarenden Risiken behafteten Versuchsreihe ließ das Vorhaben zu einer rekombinant heterologen Herstellung von PNGase F deshalb kaum als eine naheliegende Weiterentwicklung erscheinen.
38
Bei der Abwägung zwischen den Risiken, dem zu prognostizierenden Aufwand und den Erfolgschancen einer technischen Weiterentwicklung ist zudem zu berücksichtigen, in welchem Maße insbesondere nach dem Bedürfnissen des Absatzmarkts überhaupt eine Veranlassung bestand, einer Weiterentwicklung nachzugehen. Für den Fachmann bestand im Prioritätszeitpunkt kein besonderer Druck seitens der Abnehmer von PNGase F, ein vollständig von Endo F befreites Enzympräparat herstellen zu müssen. Wie ausgeführt, konnte mit dem in WW10 beschriebenen Verfahren ein für die meisten Anwendungsfälle taugliches Präparat hergestellt werden. Dem Bestreben, PNGase F kommerziell herstellen zu können, war damit im Wesentlichen Genüge getan. Jedenfalls angesichts dieser die Bedürfnisse der Abnehmer weitestgehend befriedigenden Herstellungssituation war von der Abwägung des Fachmanns, ob er sich einer technischen Weiterentwicklung widmen sollte, deshalb nicht zu erwarten, sich dem erheblichen Zeitaufwand für eine Versuchsreihe und den damit verbundenen Risiken zu stellen.
39
Das für eine rekombinant heterologe Herstellung von PNGase F erforderliche Zwischenergebnis in Form der Ermittlung der dieses Protein kodierenden Nukleotidsequenz hat daher nicht nahegelegen, womit der Gegenstand des Streitpatents auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
40
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 91 ZPO.
Meier-Beck Grabinski Hoffmann
Schuster Kober-Dehm
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.10.2010 - 3 Ni 43/08 (EU) -

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Von der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5 an kann der Anmelder von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist.

(3) Auf die Verjährung finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die Verjährung frühestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.