Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2016 - I-2 U 21/16
Tenor
A.
Auf die Berufung wird das am 21.01.2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, Az. 4b O 115/14, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
I. Die Beklagten werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
a) Vorrichtungen, mit welchen ein Verfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben, ausgeübt werden kann, wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten und dergleichen gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, wobei alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden,
Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an diese zu liefern,
wobei die Kanten einander gegenüberliegender Ränder, die in Bewegungsrichtung eines im Wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird, und wobei die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird;
b) Vorrichtungen zum Ausführen des Verfahrens zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben,
wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten und dergleichen gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, wobei alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden, wobei die Kanten einander gegenüberliegender Ränder, die in Bewegungsrichtung eines im Wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird, und wobei die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird,
mit Bearbeitungswerkzeugen, die je ein Paar von Bandschleifern mit Schleifbändern aufweisen, wobei die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder der Bandschleifer mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes spitze Winkel einschließen und in Ebenen verlaufen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes kreuzen,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge mit je einem Paar von Bandschleifern vorgesehen sind, wobei ein Bearbeitungswerkzeug dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes zugeordnet ist, wobei wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug im Maschinengestell auf und ab verschiebbar geführt ist, wobei das dem unteren horizontalen Rand des Glaszuschnittes zugeordnete Bearbeitungswerkzeug im Bereich einer Fördereinrichtung für einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt angeordnet ist, wobei sich die am Rand des Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder dieses Bearbeitungswerkzeuges einander im Wesentlichen in der Höhe der Fördereinrichtung kreuzen, und wobei das im Maschinengestell auf und ab verschiebbar geführte Bearbeitungswerkzeug den lotrechten Rändern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes zugeordnet ist;
2. ihr – der Klägerin - unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.07.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei
die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, ersatzweise Auftragsbelege, weiter ersatzweise Auftragsbestätigungen, weiter ersatzweise Liefer- und Zollpapiere, in Kopie vorzulegen haben, in denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,
die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 12.12.2003 und die Angaben zu lit. c) und d) in Bezug auf Handlungen gemäß Ziffer 1.a) nicht für die Zeit davor zu machen sind,
die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind,
den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten
1. verpflichtet sind, an sie – die Klägerin – für die unter Ziffer I.1.b) bezeichneten, in der Zeit vom 09.07.1999 bis zum 11.12.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr – der Klägerin – allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.12.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
B.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
C.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 750.000,-- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 920 AAA, das am 1. September 1998 unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 2. Dezember 1997 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 9. Juni 1999 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 12. November 2003 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Wegen seiner Verletzung nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht in Anspruch.
4Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Säumen (= Abschleifen) der scharfen Kanten von Glaszuschnitten. Die von der Klägerin im Rechtsstreit geltend gemachten Patentansprüche 1 und 16 des Klagepatents lauten wie folgt:
5„1.
6Verfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben, wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten u. dgl. gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden,
7dadurch gekennzeichnet, dass
8die Kanten einander gegenüberliegender Ränder, die in Bewegungsrichtung eines im wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeugen mit Bandschleifern bewegt wird, und dass die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird.“
9„16.
10Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 15, mit Bearbeitungswerkzeugen (64, 71, 72), die je ein paar von Bandschleifern (10, 12) mit Schleifbändern (26) aufweisen, wobei die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifbänder (26) der Bandschleifer (10, 12) mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) spitze Winkel einschließen und in Ebenen verlaufen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes (3) kreuzen,
11dadurch gekennzeichnet, dass
12wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge (64, 71, 72) mit je einem Paar von Bandschleifern (10, 12) vorgesehen sind, dass ein Bearbeitungswerkzeug (71) dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) zugeordnet ist, dass wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug (64, 72) im Maschinengestell (1) auf und ab verschiebbar geführt ist, dass das dem unteren horizontalen Rand des Glaszuschnittes (3) zugeordnete Bearbeitungswerkzeug (71) im Bereich einer Fördereinrichtung (4, 61) für einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt (3) angeordnet ist, dass sich die am Rand des Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifbänder (26) dieses Bearbeitungswerkzeuges (71) einander im wesentlichen in der Höhe der Fördereinrichtung (4, 61) kreuzen, und dass das im Maschinengestell (1) auf und ab verschiebbar geführte Bearbeitungswerkzeug (64, 72) den lotrechten Rändern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes (3) zugeordnet ist.“
13Hinsichtlich der geltend gemachten Unteransprüche 13, 14, 22, 23, 26, 29, 31 und 36 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage rop 1) Bezug genommen.
14Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift) betreffen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung. Figur 1 zeigt in Seitenansicht schematisch eine Vorrichtung zum Säumen von Glasscheiben, Figur 3 eine solche mit zwei Bearbeitungsstellen.
15Die in Italien ansässige Beklagte zu 1) stellt dort Säummaschinen her. Sie wurden von ihr im Internet beworben, wie sich aus dem Ausschnitt der Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1) unter www.B.com (Anlage rop 9) sowie einer auf der Startseite verlinkten Produktbeschreibung (Anlage rop 10), jeweils vom 22.10.2014, ergibt. Die Anlagen rop 7 und 8 zeigen, dass weitere Abbildungen der Säummaschine und ein weiterer in italienischer und englischer Sprache gehaltener Produktprospekt unter der Rubrik „Produktlösungen“ unter den Stichworten „Flachglas“ und weiter „Isolierglas“ auffindbar waren.
16Die Beklagte zu 2) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1), die im Internetauftritt der Beklagten zu 1) als Ansprechpartner für Verkauf und Unterstützung („sales“ und „support“) in Deutschland angegeben wird.
17Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform verletzten die Beklagten Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar und Anspruch 16 unmittelbar. Der Glaszuschnitt stehe still, wenn das Bearbeitungswerkzeug der angegriffenen Ausführungsform die lotrechten Ränder des Glaszuschnitts bearbeite und sich auf und ab bewege. Auf einer Messe in Mailand hätten Mitarbeiter der Klägerin nicht feststellen können, dass eine Bewegung in horizontaler Richtung der angegriffenen Ausführungsform stattfinde. Letztlich komme es auf eine etwaige Bewegung in horizontaler Richtung aber nicht an, weil es bei wortsinngemäßer Auslegung des Klagepatentanspruchs nur auf eine Relativbewegung zwischen Schleifwerkzeug und Glasplatte ankomme. Jedenfalls sei der Begriff des „Stillstehens“ nicht absolut zu verstehen. Das Klagepatent schließe kaum wahrnehmbare Minimalbewegungen der Glasscheibe in horizontaler Richtung nicht aus.
18Die Beklagten haben in der Vorinstanz geltend gemacht, dass der Begriff des „Stillstehens“ i.S.d. Klagepatents Abwesenheit von Bewegung bei der Säumung der lotrechten Kanten des Glaszuschnitts verlange. Damit sei eine horizontale Bewegung des Glaszuschnittes ausgeschlossen. Der Glaszuschnitt stehe bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder durch die angegriffene Ausführungsform nicht still, sondern werde in horizontaler Richtung langsam bewegt, um nicht nach einem Stillstand die Haftreibung überwinden zu müssen. Die Geschwindigkeit des horizontalen Vortriebs sei einstellbar. In Abhängigkeit von der Höhe des Glaszuschnitts werde der horizontale Vortrieb so eingestellt, dass der Glaszuschnitt während der Bearbeitung der lotrechten Ränder etwa 15 mm vorwärts bewegt werde. Er könne nicht auf Null eingestellt werden. Weiterhin sei nicht substantiiert dargetan, dass bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder beide Kanten gleichzeitig entgratet würden. Bezüglich der angegriffenen Ausführungsform verstehe sich dies nicht von selbst, weil jede Kante mit einem separat angetriebenen Werkzeug geschliffen werde.
19Durch Urteil vom 21.01.2016 hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Anspruch 1 des Klagepatents verlange, dass der Glaszuschnitt stillstehe, wenn die lotrecht verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet würden. Dies sei als Ausschluss einer horizontalen Bewegung des Glaszuschnittes zu verstehen. Das Klagepatent differenziere zwischen horizontalen Rändern, die bearbeitet würden, während der Glaszuschnitt bewegt werde, und lotrechten Rändern, während deren Bearbeitung der Glaszuschnitt stillstehe, was sich auf die Bewegung in horizontaler Richtung beziehe. Durch diesen Stillstand werde vermieden, dass die Bearbeitungswerkzeuge bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder dem Glaszuschnitt in horizontaler Richtung nachgeführt werden müssten. Ungewollte Minimalbewegungen des Glaszuschnitts würden durch den Patentanspruch zugelassen, nicht jedoch Bewegungen, die technisch gewollt seien. Dies gelte auch für eine Vorrichtung nach Anspruch 16. Ausgehend hiervon verwirkliche die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht, da ein patentgemäßes „Stillstehen“ nicht feststellbar sei. Die Beklagte habe vorgetragen, dass der horizontale Vortrieb der Maschine nicht auf Null eingestellt werden könne, sondern diese so eingestellt werde, dass sich der Glaszuschnitt bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder 15 mm vorwärts bewege. Hierdurch werde das Überwinden der Haftreibung beim erneuten Beschleunigen der Glasscheibe vermieden. Dem sei die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Eine äquivalente Patentverletzung scheide aus, da ein langsames Weiterbewegen des Glaszuschnittes jedenfalls kein gleichwertiges Mittel darstelle.
20Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Sie trägt vor, dass bei der angegriffenen Ausführungsform beide Kanten der lotrechten Glasränder zur selben Zeit – und nicht hintereinander – entgratet würden. Außerdem hält die Klägerin daran fest, dass die angegriffene Ausführungsform bei der Bearbeitung der lotrechten Kanten im Sinne des Klagepatents „stillstehe“. Die Funktion des Stillstehens bestehe darin, ein Nachführen der Bearbeitungswerkzeuge bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder zu vermeiden. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich, dass der Vortrieb so eingestellt werden könne, dass ein annähernd absoluter Stillstand erreicht werde. Die möglicherweise vorhandene geringe Vorwärtsbewegung der Glasplatten bei der angegriffenen Ausführungsform sei unschädlich, da diese durch die Flexibilität der Bandschleifer aufgefangen werden könne; hierzu seien die Schleifbänder hinreichend lang und flexibel. Die Haftreibung sei irrelevant, weil der Glaszuschnitt auf Rollen transportiert werde. Jedenfalls müsse von einer Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ausgegangen werden.
21Die Klägerin beantragt,
22sinngemäß wie erkannt, wobei für den Offenlegungszeitraum zusätzlich Rechnungslegungsangaben gemäß Ziffer I.2. lit. c) und d) des Urteilstenors verlangt werden.
23Die Beklagten beantragen,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend machen: Die angegriffene Ausführungsform weise für die Bearbeitungswerkzeuge der lotrechten Kanten zwei Motoren auf, die unabhängig voneinander seien. Als „Stillstand“ i.S.d. Klagepatents könne es nicht verstanden werden, wenn die Glasplatte horizontal bewegt und damit ein technischer Effekt erzielt werde. „Stillstand“ sei die in Worte gefasste Zahlenangabe „0“. Das Klagepatent benutze die beiden Begriffe „Stillstand“ und „Bewegung“ im Einklang mit dem fachmännischen Verständnis als zwei unterschiedliche Zustände, die sich gegenseitig ausschlössen. Der gleiche Vorgang (langsames Fahren) könne nicht einmal, nämlich bei Bearbeitung der lotrechten Kanten, als Stillstand angesehen werden und ein anderes Mal, und zwar bei der Bearbeitung der horizontalen Kanten, als Bewegung qualifiziert werden.
26Der Glaszuschnitt werde während der gesamten Verfahrensführung horizontal vorwärts bewegt, wobei lediglich die Geschwindigkeit variiere. Der Bewegungsablauf sei wie folgt: Schnell (Einfahrt) - langsam (Bearbeitung des vorderen vertikalen Randes) - schnell (Bearbeitung des oberen und unteren horizontalen Randes) - langsam (Bearbeitung des hinteren vertikalen Randes) - schnell (Ausfahrt). Die fortlaufende Bewegung habe technisch relevante Effekte, da sie die Haftreibung aufhebe. Deshalb verwirkliche die angegriffene Ausführungsform eine zum Klagepatent unterschiedliche technische Lösung, die sich in den Voraussetzungen und den Wirkungen von einem patentgemäßen Stillstand unterscheide.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
28II.
29Die zulässige Berufung ist weitestgehend (nämlich abgesehen von einem geringen Teil des Rechnungslegungsanspruchs) begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents abgelehnt. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, nämlich den Verfahrensanspruch 1 mittelbar und den Vorrichtungsanspruch 16 unmittelbar patentverletzend.
301.
31Das Klagepatent betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum Säumen, also zum Abschleifen der scharfen Kanten von Glaszuschnitten. Solche Glastafeln werden durch Ritzen und Brechen auf die gewünschte Größe zugeschnitten. Die so erhaltenen Glasscheiben besitzen scharfkantige, Grate aufweisende Ränder. Dies ist beim Herstellen von Glasscheiben nachteilig, da die Ränder der Glasscheiben ausbrechen können. Auch besteht Verletzungsgefahr. Zudem unterliegen die an den Rändern der Glasscheiben angreifenden Transportmittel durch unbearbeitete Ränder von Glasscheiben einem starken Verschleiß. Das Klagepatent formuliert es angesichts dieses Standes der Technik als Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Besäumen der Ränder von Glasscheiben zur Verfügung zu stellen, mit welchem Glasscheiben so bearbeitet werden können, dass ihre Ränder nicht mehr scharfkantig sind, insbesondere keine Grate aufweisen.
32Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
33- 34
1. Verfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung.
- 36
2. Bei dem Verfahren werden alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet.
- 38
3. Beide Kanten jeden Randes eines Glaszuschnittes werden zum Entfernen von Graten u.dgl. gleichzeitig bearbeitet, und zwar
a) mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen,
40b) die mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern ausgestattet sind.
41c) Die Ebenen, in denen die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnitts angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, kreuzen sich im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes.
42- 43
4. Der Glaszuschnitt ist im Wesentlichen lotrecht ausgerichtet.
- 45
5. Die Bewegungsrichtung des Glaszuschnitts erfolgt horizontal.
- 47
6. Die einander gegenüberliegenden, horizontal verlaufenden Kanten des Glaszuschnitts werden bearbeitet,
a) während der Glaszuschnitt bewegt wird.
49b) Die Bewegung des Glaszuschnitts erfolgt relativ zu wenigstens einem Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern, das an den horizontalen Rändern des Glaszuschnitts angreift.
50- 51
7. Die lotrecht (quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnitts) verlaufenden Ränder des Glaszuschnitts werden bearbeitet,
a) während der Glaszuschnitt stillsteht,
53b) indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird.
54Anspruch 16 lässt sich folgendermaßen gliedern:
55- 56
1. Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 15 mit Bearbeitungswerkzeugen (64, 71, 72).
- 58
2. Die Bearbeitungswerkzeuge (64, 71, 72) weisen je ein Paar von Bandschleifern (10, 12) mit Schleifbändern (26) auf.
- 60
3. Die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifbänder (26) der Bandschleifer (10, 12) schließen mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) spitze Winkel ein und verlaufen in Ebenen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes (3) kreuzen.
- 62
4. Es sind wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge (64, 71, 72) mit je einem Paar von Bandschleifern (10, 12) vorgesehen.
- 64
5. Ein Bearbeitungswerkzeug (71) ist dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) zugeordnet.
a) Dieses Bearbeitungswerkzeug (71) ist im Bereich einer Fördereinrichtung (4, 61) für einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt (3) angeordnet.
66b) Die am Rand des Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifbänder (26) dieses Bearbeitungswerkzeuges (71) kreuzen sich einander im Wesentlichen in der Höhe der Fördereinrichtung (4, 61).
67- 68
6. Wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug (64, 72) ist
a) im Maschinengestell (1) auf und ab verschiebbar geführt;
70b) den lotrechten Rändern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes (3) zugeordnet.
712.
72Ausgangspunkt für die Bestimmung des Schutzbereichs der klagepatentgemäßen Erfindung ist die dem Fachmann – als solcher ist ein Ingenieur mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss anzusehen, der sich auf die Bearbeitung von Glas spezialisiert und auf diesem Gebiet mehrjährige Erfahrung aufzuweisen hat – bekannte Tatsache, dass eine Besäumung von Glaszuschnitten erfolgen kann, indem entweder das Bearbeitungswerkzeug über die jeweiligen Ränder der Glaszuschnitte oder - umgekehrt - der Glaszuschnitt mit seinen Kanten an dem Bearbeitungswerkzeug entlang bewegt wird. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent weiter, dass die Besäumung im Zuge einer horizontalen Vorwärtsbewegung der zu bearbeitenden Glasscheiben erfolgt. Auf diese Weise kann der Glaszuschnitt transportiert werden, wobei er für verschiedene Bearbeitungsstationen in horizontaler Richtung befördert wird (vgl. z.B. Abs. [0013], [0022], [0029] sowie Figur 3 der Klagepatentschrift). Dies ermöglicht hohe Taktzahlen und damit eine effiziente Produktion (vgl. z.B. Abs. [0013] der Klagepatentschrift). Während dieser Förderbewegung ist die Glasscheibe im Wesentlichen lotrecht ausgerichtet. Dies hat den Vorteil, dass das erfindungsgemäße Verfahren problemlos in Anlagen zum Herstellen von Isolierglasscheiben, die praktisch ausschließlich mit lotrecht ausgerichteten Glasscheiben arbeiten, integriert werden kann. Ein Umkippen der Glasscheiben ist damit nicht erforderlich (Abs. [0015]).
73Der Fachmann erkennt, dass es vorteilhaft ist, wenn das Besäumungsverfahren in den nach vorne gerichteten Beförderungsvorgang des Glaszuschnitts integriert wird, wobei sowohl dessen horizontale als auch dessen lotrechte Ränder behandelt werden müssen. Hierzu wird im Klagepatent verfahrenstechnisch zwischen der Bearbeitung der horizontalen (Merkmalsgruppe 6 des Anspruchs 1) und der lotrechten Ränder (Merkmalsgruppe 7 des Anspruchs 1) der Glasscheibe unterschieden. Merkmalsgruppe 6 gibt an, dass die Bearbeitung der horizontalen Ränder der Glasscheibe mittels der Bearbeitungswerkzeuge erfolgt, während der Glaszuschnitte horizontal vorwärts bewegt wird (Merkmal 6a), so dass die Glasscheibe mit ihren horizontalen Rändern an dem Bearbeitungswerkzeug vorbeigeführt wird. Der Vortrieb der zu bearbeitenden Glasscheibe ermöglicht es, dass das Bearbeitungswerkzeug seinerseits nicht bewegt werden muss. Demgegenüber befasst sich das Klagepatent mit der Bearbeitung der lotrechten Glasränder in der Merkmalsgruppe 7. Deren Bearbeitung erfolgt, während der Glaszuschnitt stillsteht (Merkmal 7a). Anders als bei der Bearbeitung der horizontalen Ränder wird zum Entgraten mithin nicht die sich bewegende Glasscheibe an dem Bearbeitungswerkzeug vorbeigeführt, sondern - andersherum - das Bearbeitungswerkzeug an der stillstehenden Glasscheibe entlang bewegt (Merkmal 7b).
743.
75Zu Unrecht hat das Landgericht den Begriff des „Stillstehens“ des Glaszuschnitts i.S.v. Merkmal 7a des Anspruchs 1 dahin ausgelegt, dass mit Stillstand der Ausschluss jeglicher horizontaler Bewegung des Glaszuschnitts gemeint ist (LGU S. 14). Richtigerweise ist eine wortsinngemäße Patentverletzung ungeachtet der von den Beklagten behaupteten langsamen Vorwärtsbewegung der Glasplatte während der Bearbeitung der lotrechten Glasränder gegeben. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
76Für die Verfahrensführung gibt Patentanspruch 1 dem Fachmann zwei grundlegende Vorgaben. Die erste besteht darin, dass der zu entgratende Glaszuschnitt im Wesentlichen lotrecht ausgerichtet ist (Merkmal 4); die zweite Anweisung geht dahin, dass sich der Glaszuschnitt horizontal bewegt (Merkmal 5). Dem Fachmann ist des Weiteren einsichtig, dass jeder aufrecht stehende Glaszuschnitt 4 Ränder besitzt (2 horizontale und 2 vertikale Ränder), wobei jeder Rand wiederum 2 zu entgratende Kanten aufweist.
77Was die horizontalen Glasränder angeht, gibt Patentanspruch 1 vor, dass deren Entgratung erfolgt, während der Glaszuschnitt horizontal vorwärts bewegt wird (Merkmal 6). Dem Fachmann ist hierbei einsichtig, dass die geforderte Bewegung der Glasplatte im Interesse einer effizienten Verfahrensführung zügig zu erfolgen hat. Die für die Entgratung vorgesehenen Bandschleifer können stationär angeordnet sein, weil für den Entgratungseingriff die horizontale Vorwärtsbewegung der Glasplatte, an der die Schleifbänder angreifen, ausgenutzt wird. Das hat mehrfache Vorteile. Zunächst sind stationäre Bandschleifer vorrichtungstechnisch einfach und deswegen kostengünstig. Des Weiteren ist die Verfahrensführung ausgesprochen effizient, weil die Zuführung des Glaszuschnitts zu der nächsten Bearbeitungsstation für die Entgratung der horizontalen Glasränder ausgenutzt wird. Anders gewendet bedeutet dies: Nach erfolgter Entgratung der horizontalen Glasränder befindet sich die Glasplatte in günstiger Position vor der nächsten Bearbeitungsstation und muss nicht erst im Anschluss gesondert dorthin transportiert werden.
78Soweit es um die lotrechten, d.h. quer zur Bewegungsrichtung orientierten Glasränder geht, sieht Patentanspruch 1 deren Entgratung bei Stillstand des Glaszuschnitts vor (Merkmal 7a). Der Begriff „Stillstand“ bezieht sich dabei auf die grundsätzliche horizontale Vorwärtsbewegung des Glaszuschnitts während der Verfahrensführung. Ein horizontaler Stillstand ist wegen der für die Entgratung vorgesehenen Bearbeitungswerkzeuge notwendig. Sie bestehen nämlich aus Bandschleifern, die sich entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnitts bewegen (Merkmal 7b). In Anbetracht dieser Art von Entgratungseingriff ist dem Fachmann einsichtig, dass die für die lotrechten Ränder zuständigen Bandschleifer sich mit einer horizontalen Förderbewegung des Glaszuschnittes nicht vertragen, jedenfalls dann nicht, wenn auch die Bandschleifer – verfahrenstechnisch einfach und günstig – stationär angeordnet werden. Derjenige Bandschleifer, der die in Vorwärtsrichtung vordere lotrechte Kante zu entgraten hat, würde bei einer stationären Anordnung einer horizontal weiter geförderten Glasplatte regelrecht im Wege stehen und ggf. zerstört werden; derjenige Bandschleifer, der die hintere lotrechte Kante zu bearbeiten hat, würde im Falle einer Weiterförderung der Glasplatte alsbald den Kontakt zu dem zu entgratenden Rand verlieren. Eine Entgratung der lotrechten Ränder bei vorwärts beförderter Glasplatte wäre nur dann möglich, wenn sich auch die Bandschleifer in geeigneter Weise mit der Glasplatte weiter bewegen könnten. Dies verlangt nicht nur eine prinzipiell mobile Ausgestaltung der betreffenden Bandschleifer (was schon für sich genommen einen gewissen konstruktiven Aufwand mit sich bringt), sondern setzt darüber hinaus voraus, dass die Förderbewegung des im Einsatz befindlichen Bandschleifers mit der Vorwärtsbewegung der Glasplatte in dem Sinne abgestimmt und gekoppelt wird, dass ein für die Entgratung notwendiger Kontakt zwischen beiden erhalten bleibt. Angesichts dieses Zusammenhangs versteht der Durchschnittsfachmann, dass der geforderte horizontale Stillstand der Glasplatte während der Entgratung ihrer lotrechten Ränder dazu dient, mobile (d.h. sich mit der Glasplatte vorwärtsbewegende) Bandschleifer zu erübrigen und stattdessen den Einsatz stationärer Bearbeitungswerkzeuge zu ermöglichen. Damit ist zugleich der technische Sinn des geforderten horizontalen „Stillstands“ der Glasplatte umrissen. Gemeint ist der Verzicht auf eine Vorwärtsbewegung, die mit der Verwendung stationärer Bearbeitungswerkzeuge für die lotrechten Glasränder unvereinbar ist. Eine minimale Vorwärtsbewegung schadet diesbezüglich nicht, wenn und soweit der Vortrieb durch die Elastizität der Bandschleifer aufgefangen werden kann, wie dies die nachfolgend eingeblendete Prinzipskizze der Beklagten (GA 71) verdeutlicht.
79Zwar hat eine horizontale Förderbewegung der Glasplatte gegen den Bandschleifer oder von ihm weg zur Folge, dass die Entgratung der lotrechten Glasränder, entlang der sich der Bandschleifer bewegt, mit unterschiedlichem Druck erfolgt. Nimmt man den vorderen lotrechten Glasrand in den Blick, so ist im Falle einer horizontal geförderten Glasplatte der Anpressdruck des Bandschleifers dort, wo er seine Entgratungsarbeit beginnt, am geringsten und steigt danach wegen der Förderbewegung der Glasplatte gegen den Bandschleifer kontinuierlich an, bis er am anderen lotrechten Ende des Glasrandes seinen Höchstwert erreicht. Für einen den hinteren lotrechten Glasrand bearbeitenden Bandschleifer gilt dasselbe in umgekehrter Richtung. Der Fachmann misst dem jedoch keine Bedeutung bei. Anders als beim Abschleifen der Kanten einer Holzplatte beeinträchtigt ein variierender Schleifdruck das Arbeitsergebnis an einer spröden Glasplatte nicht, weil es bei ihr lediglich darum geht, durch den Schleifkontakt Grate (scharfkantige Glasspäne) von der Glaskante abzuheben. Etwas Gegenteiliges haben auch die Parteien im Rahmen ihrer Erörterungen im Verhandlungstermin vom 21.07.2016 nicht geltend gemacht, in dem der Senat den unterschiedlichen Schleifdruck und dessen Relevanz für das patentgemäße Verfahren ausdrücklich angesprochen hat.
80Dem gewonnenen Auslegungsergebnis lässt sich – anders als die Beklagten meinen – auch nicht entgegenhalten, dass das Klagepatent sich nicht näher zu der für die Bearbeitung der horizontalen Glasränder vorgesehenen Fördergeschwindigkeit verhält, so dass auch eine äußerst langsame Vortriebsgeschwindigkeit eine patentgemäße Bewegung sei und in ihr deswegen kein Stillstand der Glasplatte gesehen werden könne. Richtig daran ist, dass das Klagepatent keine Mindestgeschwindigkeit für die Förderbewegung während der horizontalen Kantenbearbeitung vorgibt. Eine Ausführungsform, bei der sich die Vortriebsbewegung langsam vollzieht, unterfällt aus diesem Grunde dem Verfahrensanspruch des Klagepatents, sofern die Bearbeitung der lotrechten Ränder bei einer demgegenüber so deutlich verringerten Förderbewegung erfolgt, dass sie im Vergleich mit ihr als Stillstand erscheint. Kein Schutzbereichseingriff läge hingegen vor, wenn die Glasplatte – was technisch möglich sein mag – während der gesamten Kantenbearbeitung mit praktisch derselben langsamen Geschwindigkeit vorwärts bewegt wird. Übertragen auf den Fall, dass die Glasscheibe – was der Fachmann zur Erzielung einer vernünftigen Verfahrenseffizienz für allein sinnvoll und geboten halten wird – zur horizontalen Kantenbearbeitung zügig vorwärts bewegt und zur Entgratung der lotrechten Ränder mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit befördert wird, bedeutet dies, dass wegen des vorhandenen Geschwindigkeitsgefälles auch hier in Relation zu der gegebenen hohen Geschwindigkeit bei der horizontalen Kantenbearbeitung eine Entgratung bei stillstehender Glasplatte erfolgt. Jede andere Sicht ginge an den technischen Zusammenhängen vorbei und liefe auf eine unzulässige, weil bloße philologische Interpretation der Anspruchsmerkmale hinaus.
814.
82Die Ausführungen zum Klagepatentanspruch 1 gelten sinngemäß auch für Patentanspruch 16. Die mit ihm geschützte Vorrichtung muss geeignet sein, ein Verfahren im Sinne von Patentanspruch 1 durchzuführen (Merkmal 1 des Anspruchs 16).
835.
84Die angegriffene Ausführungsform entspricht der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise. Sie ist geeignet, ein Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents durchzuführen; ebenfalls verwirklicht die Vorrichtung sämtliche Vorrichtungsmerkmale von Anspruch 16.
85a)
86Die Beklagten machen von Merkmal 3 des Verfahrensanspruchs 1 Gebrauch. Beide Kanten jeden Randes eines Glaszuschnittes werden bei der angegriffenen Ausführungsform zum Entfernen von Graten gleichzeitig bearbeitet. Die Beklagten haben die Behauptung der Klägerin nicht bestritten, dass beide Kanten der lotrechten Glasränder zur selben Zeit – und nicht hintereinander – entgratet werden. Das Vorhandensein eigener Antriebe für jedes der beiden für die Bearbeitung der lotrechten Kanten verantwortlichen Schleifbänder besagt insoweit nichts, weil die Antriebe so betätigt und gesteuert werden können, dass eine praktisch gleichzeitige Kantenbearbeitung stattfindet. Dass sie nicht erfolgt, sondern die beiden Kanten eines lotrechten Glasrandes hintereinander oder mit einem irgendwie nennenswerten zeitlichen Versatz entgratet werden, behaupten die Beklagten auch nach Rückfrage in der mündlichen Verhandlung nicht. Daher ist die gleichzeitige Bearbeitung beider Kanten als unstreitig zu behandeln.
87b)
88Die Bearbeitung der lotrechten Seiten der Glaszuschnitte im Rahmen des streitbefangenen Verfahrensanspruchs 1 erfolgt, während der Glaszuschnitt „stillsteht“.
89aa)
90Die anderweitige Feststellung des Landgerichts ist schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Landgericht von einer Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen zur Feststellung einer Bewegung der Glasplatten bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder nicht hätte abgesehen dürfen. Eine weitere klägerseitige Konkretisierung als diejenige, dass sich die Glasplatte während der Bearbeitung der lotrechten Ränder horizontal nicht weiterbewegt hat, war für die Klägerin weder möglich noch geboten; insbesondere war es nicht Sache der Klägerin, die konstruktiven Gründe dafür zu erforschen und vorzutragen, dass die von ihren Mitarbeitern besichtigte Maschine der Beklagten in der behaupteten Weise funktioniert hat. Die Klägerin hat für ihre Beobachtungen Beobachtung Zeugenbeweis angeboten, wobei eine Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, dass der Beweisantritt selbstverständlich so zu verstehen war, dass Beweis für das Fehlen einer Vorwärtsbewegung (und nicht nur für eine subjektive Einschätzung der Zeugen) erbracht werden soll. Ohne konkrete Nachfrage bei den Beklagten musste das Landgericht weiterhin in Rechnung stellen, dass die auf der Messe in Italien präsentierte und von den Zeugen der Klägerin in Augenschein genommene Anlage konstruktiv derjenigen entspricht, die in Deutschland angeboten wird. Gegenteiliges ist von den Beklagten schriftsätzlich nicht vorgetragen worden; eine Nachfrage des Senats im Verhandlungstermin hat vielmehr bestätigt, dass die für Deutschland und für Italien vorgesehenen Maschinen in ihrer für den Rechtsstreit relevanten Ausstattung identisch sind. Wenn es daher merkmalsrelevante Unterschiede nicht gibt, ist das Ausstellungsstück in Italien, obwohl es für sich genommen natürlich keine inländische Verletzungshandlung repräsentiert, ein brauchbares Beweismittel zur Aufklärung der technischen Ausgestaltung der im Rechtsstreit angegriffenen Ausführungsform. Von einer Zeugenvernehmung durfte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil das Erkennen einer Horizontalbewegung während der Bearbeitung der lotrechten Kanten möglicherweise nicht ganz einfach war. Abgesehen davon, dass die Beklagten selbst es für möglich halten, eine Horizontalbewegung zu erkennen (GA 54), bringt erst das Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme die notwendigen Erkenntnisse. Alles andere ist eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
91bb)
92Letztlich kommt es auf den Verfahrensfehler des Landgerichts nicht an. Wie vorstehend dargelegt, ist Merkmal 7a von Patentanspruch 1 auch bei Vorhandensein einer minimalen Vorwärtsbewegung verwirklicht, die stationäre Bearbeitungswerkzeuge für die lotrechten Glasränder zulässt. Die von der Beklagten unwidersprochen vorgetragene maximale Geschwindigkeit von 15 mm ist als eine solche Minimalbewegung anzusehen, die ausgeführt werden kann, ohne dass eine konstruktiv aufwändige Verschiebung der Position der Bandschleifer erforderlich wäre. Wie die Klägerin im Termin unwidersprochen vorgetragen hat, ist die Flexibilität der Bandschleifer in der Lage, einen solchen Vortrieb aufzufangen, ohne dass ein Nachführen der Bandschleifer erforderlich wäre. Das alles gilt selbstverständlich erst recht, wenn die Vortriebsgeschwindigkeit auf einen Wert am unteren Ende der zur Verfügung stehenden Skala, d.h. nahe null, eingestellt wird, was nach den unwiderlegten Angaben der Klägerin möglich ist.
93c)
94Die übrigen Merkmale der Patentansprüche 1 und 16 sind unstreitig verwirklicht, weswegen sich hierzu nähere Ausführungen erübrigen.
956.
96In rechtlicher Hinsicht ergibt sich somit, dass die angegriffene Ausführungsform, weil sie das patentgemäße Verfahren durchführen kann, Patentanspruch 1 mittelbar verletzt (§ 10 PatG). Die subjektiven Anforderungen (Bestimmung des Abnehmers für den patentgemäßen Einsatz) ergeben sich daraus, dass die angegriffene Ausführungsform technisch und wirtschaftlich sinnvoll überhaupt nur nach Maßgabe des Klagepatents – und nicht patentfrei – eingesetzt werden kann. Gleichzeitig erfüllt die angegriffene Ausführungsform die Merkmale nach Vorrichtungsanspruchs 16.
977.
98Die zuerkannten Rechtsfolgen ergeben sich aufgrund dessen wie folgt:
99a)
100Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet. Soweit die mittelbare Benutzung des Verfahrensanspruchs 1 in Rede steht, ist ein Schlechthinverbot auszusprechen, weil es für die angegriffene Ausführungsform keine patentfreie, sondern ausschließlich eine patentverletzende Verwendungsmöglichkeit gibt (§ 139 Abs. 1 PatG).
101b)
102Gemäß § 140b PatG schulden die Beklagten der Klägerin außerdem Auskunft über die Herkunft und den weiteren Vertriebsweg der patentverletzenden Vorrichtung, so dass die Klägerin in die Lage versetzt wird, etwaige weitere Patentverletzer zu ermitteln und gegen sie vorzugehen. Im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflicht haben die Beklagten zum Nachweis ihrer Angaben die entsprechenden Belege in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten von ihnen geschwärzt werden können.
103c)
104Für den Offenlegungszeitraum (zuzüglich eines Karenzmonats) haften die Beklagten, soweit eine unmittelbare Benutzung des Vorrichtungsanspruchs 16 im Raum steht, außerdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (Art. II § 1 Abs. 2 IntPatÜG). Weil die Benutzung des Klagepatents vor Veröffentlichung der Patenterteilung ein rechtmäßiges Verhalten darstellt, so dass die §§ 830, 840 BGB nicht einschlägig sind, besteht allerdings keine Gesamtschuldnerschaft. Soweit sich die Beklagten eine mittelbare Patentverletzung haben zuschulden kommen lassen, besteht ein Entschädigungsanspruch nicht (BGH, GRUR 2004, 845 – Drehzahlermittlung).
105Für Benutzungshandlungen der Beklagten, die sich nach Veröffentlichung der Patenterteilung (zuzüglich eines Karenzmonats) ereignet haben, haften die Beklagten der Klägerin als Gesamtschuldner (§§ 830, 840 BGB) auf Schadenersatz (§ 139 Abs. 2 PatG).
106Da die Klägerin mangels näherer Kenntnis über den Umfang der vorgefallenen Benutzungs- und Verletzungshandlungen außer Stande ist, ihren Entschädigungs- und Schadenersatzanspruch zu beziffern, besteht ein rechtliches Interesse der Klägerin daran, die Haftung der Beklagten zunächst dem Grunde nach gerichtlich feststellen zu lassen (§ 256 Abs. 1 ZPO).
107d)
108Damit die Klägerin ihren Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz beziffert verfolgen kann, haben die Beklagten ihr im zuerkannten Umfang Rechnung über die von ihnen begangenen Benutzungs- und Verletzungshandlungen zu legen (§§ 242, 259 BGB). Ein dahingehender Anspruch besteht lediglich für den Entschädigungszeitraum nicht, soweit eine mittelbare Benutzung des Verfahrensanspruchs 1 in Rede steht. Da der Klägerin – wie dargelegt – insoweit ein Anspruch auf Entschädigung nicht zusteht, bedarf sie auch keiner vorbereitenden Rechnungslegung.
109III.
110Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
111Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
112Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).
113X Y Z
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2016 - I-2 U 21/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2016 - I-2 U 21/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2016 - I-2 U 21/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents A(nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht in Anspruch.
3Die Klägerin ist ausschließliche und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents, das am 1. September 1998 unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 2. Dezember 1997 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 9. Juni 1999 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Verfügungspatentes am 12. November 2003. Das Klagepatent steht in Kraft.
4Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Säumen von Glaszuschnitten. Die Ansprüche 1 und 16, die von der Klägerin in diesem Rechtsstreit geltend gemacht werden, lauten wie folgt:
5Anspruch 1:
6„Verfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben, wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten u. dgl. gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen sich die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Kanten einander gegenüberliegender Ränder, die in Bewegungsrichtung eines im wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird, und daß die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird.“
7Anspruch 16
8„Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 15, mit Bearbeitungswerkzeugen (64, 71, 72), die je ein Paar von Bandschleifern (10, 12) mit Schleifbändern (26) aufweisen, wobei die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifbänder (26) der Bandschleifer (10, 12) mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) spitze Winkel einschließen und in Ebenen verlaufen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes (3) kreuzen, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge (64, 71, 72) mit je einem Paar von Bandschleifern (10, 12) vorgesehen sind, dass ein Bearbeitungswerkzeug (71) dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) zugeordnet ist, dass wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug (64, 72) im Maschinengestell (1) auf und ab verschiebbar geführt ist, dass das dem unteren horizontalen Rand des Glaszuschnittes (3) zugeordnete Bearbeitungswerkzeug (71) im Bereich einer Fördereinrichtung (4, 61) für einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt (3) angeordnet ist, dass sich die am Rand des Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifbänder (26) dieses Bearbeitungswerkzeuges (71) einander im wesentlichen in der Höhe der Fördereinrichtung (4, 61) kreuzen, und daß das im Maschinengestell (1) auf und ab verschiebbar geführte Bearbeitungswerkzeug (64, 72) den lotrechten Rändern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes (3) zugeordnet ist.“
9Wegen des Wortlauts der als „insbesondere, wenn“-Anträge geltend gemachten Unteransprüche 13, 14, 22, 23, 26, 29, 31 und 36 wird auf die als Anlage rop 1 zur Akte gereichte Klagepatentschrift Bezug genommen.
10Die in Italien ansässige Beklagte zu 1) stellt in Italien Säummaschinen her, die von ihr im Internet beworben werden. Wird die Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1) unter B aufgerufen, erscheint diese sogleich in deutscher Sprache mit einer Abbildung der angegriffenen Säummaschine, wie aus der Anlage rop 9 ersichtlich. Über einen mit der Abbildung verbundenen Link ist eine Produktbeschreibung der Säummaschine abrufbar, die als Anlage rop 10 vorliegt. Weitere Abbildungen und ein weiterer in italienischer und englischer Sprache gehaltener Produktprospekt sind unter der Rubrik „Produkte und Lösungen“ unter den Stichworten „Flachglas“ und weiter „Isolierglas“ auffindbar und liegen als Anlage rop 7 und rop 8 vor. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1). Sie ist im Internetauftritt der Beklagten zu 1) in der Rubrik „Kontakt“ als Ansprechpartner für Verkauf und Unterstützung („sales“ und „support“) in Deutschland angegeben. Die in den Anlagen rop 6 bis rop 10 wiedergegebene Säummaschine wird nachfolgend als angegriffene Ausführungsform bezeichnet.
11Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine durch die Beklagten begangene mittelbare (Anspruch 1) und unmittelbare (Anspruch 16) Patentverletzung. Beide Kanten eines jeden Randes des Glaszuschnittes würden gleichzeitig bearbeitet. Ferner behauptet sie, der Glaszuschnitt stehe still, wenn das Bearbeitungswerkzeug der angegriffenen Ausführungsform die lotrechten Ränder des Glaszuschnitts bearbeite und sich auf und ab bewege. Eine Bewegung in horizontaler Richtung habe bei einer Besichtigung der angegriffenen Ausführungsform auf einer Messe in Mailand nicht festgestellt werden können. Auf eine etwaige Bewegung in horizontaler Richtung komme es letztlich aber nicht an, weil es bei wortsinngemäßer Auslegung des Klagepatentanspruchs nur auf eine Relativbewegung zwischen Schleifwerkzeug und Glasplatte ankomme. Der Glaszuschnitt werde aber – insoweit unstreitig – nicht auf und ab bewegt. Selbst wenn aber auf eine horizontale Bewegung abzustellen sein sollte, sei der Begriff des „Stillstehens“ nicht absolut zu verstehen. Kaum wahrnehmbare Minimalbewegungen der Glasscheibe in horizontaler Richtung schließe das Klagepatent nicht aus.
12Die Klägerin beantragt,
13I. die Beklagte zu verurteilen,
141. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,
15a) Vorrichtungen, mit welchen ein Verfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben, ausgeübt werden kann, wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten u. dgl. gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen sich die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, wobei alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden
16Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an diese zu liefern,
17wobei die Kanten einander gegenüberliegender Ränder, die in Bewegungsrichtung eines im Wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird, und wobei die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird,
18insbesondere wenn
19als Schleifbänder Diamantschleifbänder verwendet werden
20und/oder
21den Diamantschleifbändern eine Flüssigkeit zum Spülen und/oder Kühlen in dem Bereich zugeführt wird, in dem die Schleifbänder an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifen;
22b) Vorrichtungen zum Ausführen des Verfahrens zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben,
23wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten u. dgl. gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen sich die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, wobei alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden, wobei die Kanten einander gegenüberliegender Ränder, die in Bewegungsrichtung eines im Wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird, und wobei die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird,
24mit Bearbeitungswerkzeugen, die je ein Paar von Bandschleifern mit Schleifbändern aufweisen, wobei die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder der Bandschleifer mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes spitze Winkel einschließen und in Ebenen verlaufen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes kreuzen,
25in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
26wobei wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge mit je einem Paar von Bandschleifern vorgesehen sind, wobei ein Bearbeitungswerkzeug dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes zugeordnet ist, wobei wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug im Maschinengestell auf und ab verschiebbar geführt ist, wobei das dem unteren horizontalen Rand des Glaszuschnittes zugeordnete Bearbeitungswerkzeug im Bereich einer Fördereinrichtung für einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt angeordnet ist, wobei sich die am Rand des Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder dieses Bearbeitungswerkzeuges einander im Wesentlichen in der Höhe der Fördereinrichtung kreuzen, und wobei das im Maschinengestell auf und ab verschiebbar geführte Bearbeitungswerkzeug den lotrechten Rändern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes zugeordnet ist,
27insbesondere wenn
28das im Maschinengestell auf und ab verstellbar geführte Bearbeitungswerkzeug dem oberen horizontalen Rand eines Glaszuschnittes zugeordnet ist
29und/oder
30den Bandschleifern Düsenanordnungen zugeordnet sind, aus denen eine das Besäumen der Kanten der Ränder des Glaszuschnittes unterstützende Flüssigkeit beaufschlagt wird
31und/oder
32die Bandschleifer Schutzbleche tragen, die konzentrisch zu den Umlenkrollen gekrümmt sind
33und/oder
34an dem auf- und abbewegbaren Bearbeitungswerkzeug an den Rändern von Glasscheiben anliegende Führungsrollen vorgesehen sind
35und/oder
36die Vorrichtung mit einem Gehäuse ausgestattet ist, in dem wenigstens ein Bearbeitungswerkzeug und die Fördereinrichtung für die Glasscheiben angeordnet ist
37und/oder
38jede Transporteinheit ein die Glasscheiben abstützendes Endlosförderband und zwei an den Flächen der Glasscheiben angreifende Endlosförderglieder aufweist;
392. ihr unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.07.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe
40a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
41b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
42c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
43d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
44e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
45wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, ersatzweise Auftragsbelege, weiter ersatzweise Auftragsbestätigungen, weiter ersatzweise Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,
46wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 12.12.2003 zu machen sind,
47wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind,
48wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
49II. festzustellen,
501. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an sie – die Klägerin – für die unter Ziffer I. 1.b) bezeichneten, in der Zeit vom 09.07.1999 bis zum 11.12.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
512. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr – der Klägerin – allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.12.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
52Die Beklagten beantragen,
53die Klage abzuweisen.
54Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes gleichzeitig bearbeitet würden. Soweit der Klagepatentanspruch verlange, dass der Glaszuschnitt bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder stillstehe, sei die Abwesenheit von Bewegung verlangt. Dabei gehe es nicht nur um die Abwesenheit einer vertikalen Bewegung. Kein Fachmann käme auf die Idee, den Glaszuschnitt auf und ab zu bewegen. Vielmehr komme es darauf an, dass eine horizontale Bewegung des Glaszuschnittes ausgeschlossen sei. Insofern behaupten die Beklagten, dass der Glaszuschnitt bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder durch die angegriffene Ausführungsform nicht stillstehe, sondern in horizontaler Richtung lediglich langsamer bewegt werde, um nicht nach einem Stillstand die Haftreibung überwinden zu müssen. Die Geschwindigkeit des horizontalen Vortriebs müsse von den Mitarbeitern eingestellt werde. In Abhängigkeit von der Höhe des Glaszuschnitts werde der horizontale Vortrieb so eingestellt, dass der Glaszuschnitt während der Bearbeitung der lotrechten Ränder etwa 15 mm vorwärts bewegt werde. Allerdings könne er nicht auf Null eingestellt werden.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
56Entscheidungsgründe
57Die zulässige Klage ist unbegründet.
58Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz und Zahlung einer angemessenen Entschädigung aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 IntPatÜG. Es lässt sich weder feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform gemäß § 10 Abs. 1 PatG geeignet ist, das mit dem Klagepatentanspruch 1 geschützte Verfahren anzuwenden, noch dass sie gemäß § 9 S. 2 Nr. 1 PatG von der Lehre des Klagepatentanspruchs 16 unmittelbar Gebrauch macht.
59I.
60Das Klagepatent schützt mit den Patentansprüchen 1 und 16 ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Säumen von Glaszuschnitten.
61In der Klagepatentschrift wird einleitend zum Stand der Technik erläutert, dass Glastafeln durch Ritzen und Brechen auf die gewünschte Größe zugeschnitten werden (Abs. [0002] der Anlage rop 1). Die so bearbeiteten Glasscheiben besäßen sehr scharfkantige, Grate aufweisende Ränder, was für die weitere Handhabung der Glasscheiben – etwa für die Herstellung von Isolierglasscheiben – nachteilig sei. Es bestehe die Gefahr, dass die Ränder der Glasscheiben aufbrächen oder dass sich jemand an den scharfen Rändern verletze. Zudem unterlägen die an den Rändern der Glasscheiben angreifenden Stütz- und Transportmittel wie Förderrollen oder Förderbänder durch unbearbeitete Ränder von Glasscheiben einem erhöhten Verschleiß (Abs. [0003] der Anlage rop 1).
62Zum Bearbeiten der Ränder sei – etwa aus der DE C– ein Kreuzbandschleifer zum Besäumen der Kanten von horizontal liegenden Glasplatten mit zwei endlosen, umlaufenden Schleifbändern bekannt (Abs. [0004] der Anlage rop 1).
63Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Besäumen der Ränder von Glasscheiben zur Verfügung zu stellen, mit welchen Glasscheiben so bearbeitet werden können, dass ihre Ränder nicht mehr scharfkantig sind, insbesondere keine Grate aufweisen (Abs. [0005] der Anlage rop 1).
64Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent ein Verfahren und eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 (Verfahren) und des Anspruchs 16 (Vorrichtung) vor, die wie nachstehend gegliedert werden können.
65Anspruch 1:
661. Verfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten für die weitere Handhabung, insbesondere für das Herstellen von Isolierglasscheiben.
672. Beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes werden zum Entfernen von Graten u. dgl. bearbeitet, und zwar:
682.1 gleichzeitig
692.2 mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen
702.2.1 mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifbändern,
712.2.2 wobei sich die Ebenen, in welchen die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifbänder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen.
723. Es werden alle Ränder eines Glaszuschnittes bearbeitet.
734. Die Kanten einander gegenüberliegender Ränder werden bearbeitet,
744.1 wenn es sich um die Ränder handelt, die in Bewegungsrichtung eines im Wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, nämlich horizontal, verlaufen,
754.2 während der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird.
765. Die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes werden bearbeitet,
775.1 während der Glaszuschnitt stillsteht,
785.2 indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnittes bewegt wird.
79Anspruch 16:
801. Vorrichtung zum Ausführen des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 15 mit Bearbeitungswerkzeugen (64, 71, 72).
812. Die Bearbeitungswerkzeuge (64, 71, 72) weisen je ein Paar von Bandschleifern (10, 12) mit Schleifbändern (26) auf.
823.2 Die an den Kanten der Ränder eines Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifbänder (26) der Bandschleifer (10, 12) schließen mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) spitze Winkel ein und
833.3 verlaufen in Ebenen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes (3) kreuzen.
843. Wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge (64, 71, 72) mit je einem Paar von Bandschleifern (10, 12) sind vorgesehen.
854. Ein Bearbeitungswerkzeug (71)
864.1 ist dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) zugeordnet und
874.2 ist im Bereich einer Fördereinrichtung (4, 61) für einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt (3) angeordnet.
885. Wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug (64, 72)
895.1 ist im Maschinengestell (1) auf und ab verschiebbar geführt,
905.2 ist den lotrechten Rändern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes (3) zugeordnet,
915.3 wobei sich die am Rand des Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifbänder (26) dieses Bearbeitungswerkzeuges (71) einander im Wesentlichen in der Höhe der Fördereinrichtung (4, 61) kreuzen.
92Der Klagepatentanspruch 1 verlangt im Merkmal 5.1, dass der Glaszuschnitt stillsteht, wenn die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht, verlaufenden Ränder des Glaszuschnittes bearbeitet werden (Merkmal 5). Der Stillstand ist als Ausschluss einer horizontalen Bewegung des Glaszuschnittes zu verstehen.
93Der Klagepatentanspruch 1 geht davon aus, dass der Glaszuschnitt grundsätzlich in horizontaler Richtung bewegt wird. Dies ergibt sich aus den Merkmalen 4.1 und 5. Demnach weist ein im Wesentlichen lotrecht ausgerichteter Glaszuschnitt eine Bewegungsrichtung auf, nämlich eine horizontale. In Bezug auf diese Bewegungsrichtung werden die Ränder des Glaszuschnitts definiert, nämlich in Bewegungsrichtung, also horizontal verlaufende Ränder und solche, die quer zur Bewegungsrichtung, also lotrecht verlaufen (Merkmale 4.1 und 5). Das Klagepatent geht dabei grundsätzlich davon aus, dass der Glaszuschnitt für verschiedene Bearbeitungsstationen in horizontaler Richtung befördert wird (vgl. bspw. Abs. [0015], [0022] oder Figur 3 der Anlage rop 1).
94Hinsichtlich der Bearbeitung der Ränder des Glaszuschnitts wird im Klagepatentanspruch 1 differenziert. In Bewegungsrichtung verlaufende horizontale Ränder sollen bearbeitet werden, während der Glaszuschnitt bewegt wird, nämlich relativ zu wenigstens einem an den horizontalen Rändern des Glaszuschnitts angreifenden Bearbeitungswerkzeug (Merkmal 4.2). Dadurch ist es möglich, den Glaszuschnitt zu bearbeiten, während er befördert wird. Auf dieses Durchlaufverfahren, das höhere Taktzeiten erlaubt, wird in der Klagepatentschrift wiederholt ausdrücklich hingewiesen (bspw. Sp. 2 Z. 50 ff; Sp. 3 Z. 15 ff der Anlage rop 1). Die Bearbeitungswerkzeuge für die horizontalen Ränder können dabei ortsfest angeordnet sein. Damit die Bearbeitungswerkzeuge die horizontalen Ränder des Glaszuschnitts gleichwohl über ihre gesamte Länge bearbeiten können, wird der Glaszuschnitt nach der Lehre des Klagepatents an den Bearbeitungswerkzeugen entlang bewegt und so die erforderliche Relativbewegung bewirkt. Die für die Bearbeitung der quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, nämlich lotrecht verlaufenden Ränder erforderliche Relativbewegung soll hingegen dadurch erzeugt werden, dass das Bearbeitungswerkzeug selbst entlang der lotrechten Ränder des Glaszuschnitts bewegt wird (Merkmal 5.2). Soweit angeordnet ist, dass der Glaszuschnitt währenddessen stillsteht (Merkmal 5.1), bezieht sich dies allein auf die Bewegung des Glaszuschnitts in horizontaler Richtung.
95Die Funktion des Stillstands besteht darin zu vermeiden, dass die Bearbeitungswerkzeuge während der Bearbeitung der lotrechten Ränder dem Glaszuschnitt in horizontaler Richtung nachgeführt werden müssen. Der Ausschluss einer vertikalen Bewegung durch das Merkmal 5.1 hat bei funktionaler Betrachtung hingegen keinen Sinn. Von einer vertikalen Bewegung des Glaszuschnitts ist in der gesamten Klagepatentschrift keine Rede. Die Beklagten haben zudem unbestritten vorgetragen, dass der Fachmann überhaupt nicht auf die Idee käme, den Glaszuschnitt in vertikaler Richtung zu bewegen, um eine Relativbewegung zwischen Glaszuschnitt und Bearbeitungswerkzeug zur Bearbeitung der lotrechten Ränder zu erzielen. Vielmehr genügt die Anordnung in Merkmal 5.2, dass die Relativbewegung für die Bearbeitung der lotrechten Ränder durch die Bewegung der Bearbeitungswerkzeuge bewirkt werden soll. Stattdessen wird im Merkmal 5 noch einmal die grundsätzliche Förderbewegung des Glaszuschnittes in horizontaler Richtung angesprochen. Nur auf diese kann sich der Stillstand beziehen.
96Der Begriff „stillstehen“ schließt eine Bewegung grundsätzlich aus. Allerdings kann der Klagepatentanspruch nicht dahingehend absolut verstanden werden, dass sich der Glaszuschnitt nicht im Geringsten mehr bewegen darf. Insbesondere ungewollte Minimalbewegungen, die etwa durch den Anpressdruck der Bearbeitungswerkzeuge oder ein gewisses Spiel in der Besäumvorrichtung hervorgerufen werden, führen sicherlich nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus. Anders verhält es sich mit geringen Bewegungen jedoch dann, wenn sie technisch gewollt sind, vor allem wenn sie gleichermaßen bei der Bearbeitung der horizontalen Ränder zur Anwendung kommen können. Denn das Merkmal 5.1 ist in Abgrenzung zum Merkmal 4.2 zu verstehen: Demnach sollen die horizontalen Ränder während einer horizontalen Bewegung des Glaszuschnitts bearbeitet werden. Eine solche horizontale Bewegung soll hingegen nicht stattfinden, wenn die lotrechten Ränder des Glaszuschnitts bearbeitet werden. Dies schließt jedenfalls solche Bewegungen aus, die auch für die Bearbeitung der horizontalen Ränder in Betracht kommen.
97Der Klagepatentanspruch differenziert nicht zwischen langsamen und schnellen Bewegungen für die Bearbeitung der horizontalen und lotrechten Ränder. Vielmehr sind horizontale Bewegungen des Glaszuschnitts bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder durch den Begriff „stillstehen“ schlechterdings (mit Ausnahme der unwillkürlichen geringfügigen Bewegungen) ausgeschlossen. Es kommt auch nicht auf eine langsamere Bewegung in Abgrenzung zur Förderbewegung des Glaszuschnitts an. Der Klagepatentanspruch bezieht sich zwar auf eine (Förder-)Bewegung des Glaszuschnitts. Zweck und Geschwindigkeit dieser Bewegung bleiben aber völlig offen. Stattdessen wird in der Beschreibung des Klagepatents darauf hingewiesen, dass der Anpressdruck und die Geschwindigkeit der Schleifbänder der Bandschleifer mit zunehmender Geschwindigkeit des Glaszuschnitts erhöht werden können, wenn der Glaszuschnitt aus dem Stillstand auf die Transportgeschwindigkeit beschleunigt wird (Abs. [0049] der Anlage rop 1). Ebenso können zum Ende des Schleifvorgangs Anpressdruck und Schleifbandgeschwindigkeit reduziert werden, wenn sich auch die Geschwindigkeit der Glasscheibe, mit der sie relativ zu den Bearbeitungswerkzeugen bewegt wird, verringert (Abs. [0050] der Anlage rop 1). Demnach findet eine Bearbeitung der horizontalen Ränder bereits bei geringen Geschwindigkeiten statt, wenn der Glaszuschnitt aus dem Stillstand beschleunigt oder bis zum Stillstand abgebremst wird. Sind diese Bewegungen als horizontale Bewegung für die Bearbeitung horizontaler Ränder im Sinne von Merkmal 4.2 anzusehen, können sie nicht zugleich als Stillstand zur Bearbeitung der vertikalen Ränder angesehen werden.
98Die vorstehenden Ausführungen zum Klagepatentanspruch 1 gelten für den Patentanspruch 16 in vergleichbarer Weise. Gemäß Merkmal 1 dieses Anspruchs ist eine Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 15 geschützt. Diese Zweckangabe ist nicht bedeutungslos. Vielmehr muss die mit dem Klagepatentanspruch 16 geschützte Vorrichtung jedenfalls geeignet sein, eines dieser Verfahren durchzuführen. Da sämtliche Ansprüche letztlich auf den Klagepatentanspruch 1 rückbezogen sind, umfasst die Lehre des Klagepatentanspruchs 16 auch das Merkmal 5.1 des Anspruchs 1.
99II.
100Die angegriffene Ausführungsform ist nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG geeignet, das mit dem Klagepatentanspruch 1 geschützte Verfahren auszuführen. Es ist nicht dargelegt, dass der Glaszuschnitt stillsteht, wenn die lotrechten Ränder bearbeitet werden (Merkmal 5.1). Damit fehlt es auch an einer Benutzung der patentgemäßen Lehre im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG.
101Die Klägerin hat keine genaue Kenntnis, wie die angegriffene Ausführungsform funktioniert. Dem Internetauftritt der Beklagten und den Produktunterlagen zur angegriffenen Ausführungsformen lässt sich nicht entnehmen, ob der Glaszuschnitt patentgemäß stillsteht, wenn seine lotrechten Ränder durch die angegriffene Ausführungsform bearbeitet werden. Die Klägerin stützt sich vielmehr auf die Angaben zweier Personen, die nach ihrem Vortrag auf einer Messe im Mailand am 23. und 24. Oktober 2013 (was ohnehin keine Verletzung in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen vermag) die beanstandete Maschine besichtigt haben und aus einem Meter Entfernung und weiter keine horizontale Bewegung des Glaszuschnitts während des Vertikalschliffs feststellen konnten.
102Dies haben die Beklagten erheblich bestritten. Sie haben vorgetragen, dass während der Bearbeitung der lotrechten Ränder durchaus eine horizontale Bewegung des Glaszuschnitts stattfinde, die bei näherem Herantreten an die in Mailand ausgestellte Maschine auch hätte erkannt werden können. Dazu haben die Beklagten ausgeführt, dass sich der Glaszuschnitt auf der Messe in Mailand während der Bearbeitung in einer Kammer mit Sichtfenstern befunden habe, in der permanent Wasser versprüht werde, was die Sicht auf die ohnehin transparenten Glasplatten erschwere. Die Glasscheiben würden zur Bearbeitung der lotrechten Ränder nur abgebremst, aber nicht vollständig angehalten. Dies sei so gewollt, um den Kraftaufwand für die Beschleunigung der Glasscheiben nach Ende des Vertikalschliffs zu verringern. Die Kraft, die nach einem völligen Stillstand erforderlich sei, um die Glasscheibe zu beschleunigen, sei deutlich höher, als bei einer – ggf. auch nur langsamen – Bewegung der Glasscheibe, weil zunächst die Haftreibung überwunden werden müsse. Ergänzend haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2015 vorgetragen, dass der horizontale Vortrieb nicht auf Null eingestellt werden könne. Die Maschine werde so eingestellt, dass der Glaszuschnitt während der Bearbeitung der lotrechten Ränder 15 mm vorwärts bewegt werde.
103Diesem Vortrag ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Sie hat ihren Vortrag auf das Bestreiten der Beklagten hin nicht weiter konkretisiert. Es ist nicht ersichtlich, worauf die Klägerin ihre Überzeugung stützt, der Glaszuschnitt stehe innerhalb der angegriffenen Ausführungsform still, wenn die lotrechten Ränder bearbeitet werden. Die Tatsache, dass alle Ränder einer Glasplatte mit Abmessungen von 1000 mm x 1000 mm innerhalb von 12 Sekunden durch die angegriffene Ausführungsform bearbeitet werden können (vgl. S. 4 der Anlage rop 8 / 8a), lässt die Annahme zu, dass die Bearbeitung der lotrechten Ränder einer Glasscheibe regelmäßig nur wenige Sekunden dauert, in der der Glaszuschnitt nach dem Vortrag der Beklagten nur 15 mm bewegt wird. Warum die beiden beauftragten Personen auf der Messe in Mailand trotz der von den Beklagten geschilderten Umstände in der Lage gewesen sein sollten, eine so geringe Bewegung von einem völligen Stillstand der Glasplatte zu unterscheiden, ist nicht vorgetragen. Vor dem Hintergrund kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Klägerin einen Stillstand der Glasscheibe in der angegriffenen Ausführungsform nur vermutet. Eine Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen kommt mangels Darlegung weiterer Umstände, aus denen sich der Stillstand des Glaszuschnitts ergeben könnte, nicht in Betracht.
104Die von den Beklagten geschilderte Bewegung der Glasplatte, während der ihre lotrechten Ränder von der angegriffenen Ausführungsform bearbeitet werden, kann nicht mehr als Stillstand im Sinne der Lehre des Klagepatents angesehen werden. Es handelt sich nicht um eine unwillkürliche Bewegung, sondern um eine Bewegung, die einen technischen Sinn hat, nämlich den Kraftaufwand für die Überwindung der Haftreibung zu vermeiden, wenn die Glasplatte zum vollständigen Stillstand gebracht würde. Ein Vortrieb von 15 mm innerhalb weniger Sekunden ist zwar eine sehr geringe Geschwindigkeit. Allerdings ist sie so hoch, dass – wie die Beklagten vorgetragen haben – technische Vorkehrungen getroffen werden müssen, um die lotrechten Ränder entsprechend bearbeiten zu können, indem etwa die Länge und die Spannung der Schleifbänder der Bearbeitungswerkzeuge in Abhängigkeit vom Vortrieb eingestellt sein müssen. Zudem handelt es sich um eine Geschwindigkeit, bei der entsprechend einer im Klagepatent beschriebenen bevorzugten Ausführungsform bereits eine Bearbeitung der horizontalen Ränder einsetzen könnte (vgl. Abs. [0049] und [0050] der Anlage rop 1).
105III.
106Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, Merkmal 5.1 werde jedenfalls mit äquivalenten Mitteln verwirklicht, indem der Begriff „stillstehen“ als „im Wesentlichen stillstehen“ verstanden wird, vermag die Kammer dem nicht zu folgen.
107Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine im Prioritätszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann befähigt haben, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung gleichwertige (äquivalente) Lösung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät; GRUR 2011, 313, 317 – Crimpwerkzeug IV).
108Im Streitfall fehlt es jedenfalls an der Gleichwertigkeit des alternativen Mittels. Es mag sein, dass der Fachmann grundsätzlich in der Lage war, die alternative Lösung, bei der der Glaszuschnitt nicht absolut stillsteht, sondern langsam weiter bewegt wird, aufzufinden. Für eine solche Lösung bieten die Klagepatentansprüche jedoch keinen Anhalt. Dieser lehrt den Fachmann, dass der Glaszuschnitt zur Bearbeitung seiner lotrechten Ränder stillstehen soll, während er zur Bearbeitung der horizontalen Ränder in horizontaler Richtung entlang der Bearbeitungswerkzeuge bewegt werden soll. Wenn der Fachmann dem Stillstehen des Glaszuschnitts einen technischen Sinn beimisst, dann dass dadurch vermieden wird, die für die Bearbeitung der lotrechten Ränder erforderlichen Bearbeitungswerkzeuge nachzuführen. Eine technische Lösung, die eine Bewegung des Glaszuschnitts auch während der Bearbeitung der lotrechten Ränder vorsieht und entsprechende Maßnahmen zum Ausgleich des Vortriebs erforderlich macht, wird der Fachmann verwerfen, da sie nicht am Sinngehalt der technischen Lehre orientiert ist, sondern dazu im Widerspruch steht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Stillstand in Abgrenzung zur horizontalen Bewegung des Glaszuschnitts bei der Bearbeitung der horizontalen Ränder zu verstehen ist. Denn dazu stehen Äquivalenzüberlegungen im Widerspruch, die eine langsame Bewegung bei der Bearbeitung der lotrechten Ränder zulassen, bei der auch eine Bearbeitung horizontaler Ränder möglich ist.
109IV.
110Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
111Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO.
112Streitwert: 750.000,00 EUR
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.