Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. Juni 2015 - I-16 U 81/14
Tenor
Auf die Berufung des Streithelfers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 08.04.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Prozessbürgschaft auf Zahlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
4In einem Vorprozess vor dem Landgericht Wuppertal (AZ: 2 O 310/10) nahm die Klägerin den W… e.V. (im Folgenden W…) auf Zahlung von Provisionen in Anspruch. Mit Urteil vom 06.11.2012 wurde der W... zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 243.466,79 € nebst Zinsen verurteilt. Die Klage im Übrigen sowie die Widerklage wurden abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreites dem W... auferlegt. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt. Hiergegen legte der W... Berufung ein. Zum damaligen Zeitpunkt war der Streithelfer Präsident des W..., der den Verein jahrelang mit großem persönlichem und finanziellem Engagement unterstützt hat. Auf seine Veranlassung hin verfasste die Beklagte am 11.12.2012 eine Bürgschaftserklärung, die nach Voranstellung des vollständigen Rubrums und Tenors aus dem Vorprozess gegen den W... wie folgt lautet:
5„Dies vorausgeschickt, übernehmen wir, die Stadtsparkasse Wuppertal, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß §§ 770 und 771 BGB für den Beklagten zu Gunsten der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft i.H.v. 279.362,07 € … einschließlich Zinsen und Kosten für alle Schadensersatzansprüche, die der Klägerin im Falle der Aufhebung oder Änderung des vorstehenden Urteils durch die Vollstreckung oder eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung etwa zustehen.
6Die Bürgschaft erlischt gemäß § 158 BGB, wenn uns diese Urkunde vom Sicherheitsberechtigten oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten zurückgegeben wird…“
7Diese Erklärung wurde jedoch nicht der Klägerin, sondern dem Streithelfer übermittelt, von wo aus sie an dessen Prozessbevollmächtigte, die Rechtsanwälte L… (im folgenden L…) weitergeleitet wurden, die auch die Prozessbevollmächtigten im Vorprozess gegen den W... waren.
8Nachdem die Klägerin eine Prozessbürgschaft i.H.v. 110 % der Urteilssumme (267.813,44 €) durch Bankbürgschaft der Stadtsparkasse Kaiserslautern vom 18.12.2012 beigebracht hatte, die den Prozessbevollmächtigten des W... (Rechtsanwälte L... ) am 21.12.2012 zugestellt worden war, vollstreckte sie im Ergebnis erfolglos in Konten des W... bei der Deutschen Bank und der Volksbank Wuppertal und kündigte in diesem Zusammenhang die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des W... gegenüber dessen Prozessbevollmächtigten an. Mit Schreiben vom 22.03.2013 übersandte Rechtsanwalt M... K... aus der Kanzlei L... die Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 11.12.2012 an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Hinweis darauf, “das nunmehr allein aufgrund dieser Bürgschaft ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren, wie von Ihrer Mandantin behauptet, nicht vorliegt“. Als Reaktion hierauf wies der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem Schreiben an die Rechtsanwälte L... vom 08.04.2013 darauf hin, dass die vorgelegte Bürgschaft nicht geeignet sei, die Rechte seiner Partei aus dem Urteil des Landgerichtes Wuppertal vom 06.11.2012 zu sichern, da sie laut Bürgschaftstext lediglich Schadensersatzansprüche, die seiner Partei im Falle der Aufhebung oder Änderung des Urteils erwachsen sichere, eine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Urteils für seine Partei jedoch nur negative Folgen haben könne. Insbesondere werde eben nicht der Zahlungsanspruch durch die Bürgschaft abgesichert, so dass „diese Bürgschaft für den Zahlungsanspruch vollkommen wertlos“ sei und daher „auch der Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren nach diesseitigem dafürhalten nicht weggefallen“ sei. Er bot an, die Bürgschaftserklärung an Rechtsanwälte L... oder die Beklagte zurückzugeben und forderte den W... auf bis spätestens zum 12.04.2013 eine „werthaltige Bürgschaft“ vorzulegen oder einen Vergleich in der zuvor angedachten Form abzuschließen. Sollte eine positive Nachricht innerhalb der angesetzten Frist nicht vorlegen, kündigte er an, den bereits vorbereiteten Insolvenzantrag zu stellen. Mit Schreiben vom 09.04.2013 wies Rechtsanwalt Dr. L… daraufhin, dass die Androhung eines Insolvenzantrages „um an eine Bürgschaft seines Mandanten zu gelangen, für die es rechtlich betrachtet keinen Anspruch gibt“, nicht unproblematisch sei, es im Wege eines Teilvergleiches jedoch vorstellbar sei, ihm ein „anderes Aval zur Verfügung“ zu stellen, bei dem der Streithelfer potentieller Bürgschaftsgeber sein könne. Daraufhin geführte Vergleichsverhandlungen endeten zunächst mit dem Abschluss eines Widerrufsvergleiches, der vom W... widerrufen wurde. Die Bürgschaftsurkunde wurde nicht zurückgegeben. Mit Schreiben vom 16.05.2013 forderte die Klägerin von der Beklagten auf der Grundlage der ihr vorliegenden Bürgschaftserklärung vergeblich Zahlung eines Betrages i.H.v. 279.362,07 €. Am 30.06.2013 wurde aufgrund Eigenantrags des W... das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.
9Die Klägerin hat behauptet, die streitgegenständliche Bürgschaft der Beklagten sei in Auftrag gegeben worden, um einen Insolvenzantrag durch die Klägerin zu verhindern. Hierauf sei sie sowohl vom Zeugen S… als auch vom Zeugen S1… hingewiesen worden. Sie hat die Ansicht vertreten, die Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 11.12.2012 enthalte auch die Verbürgung für die Klageforderung aus dem Urteil vom 06.11.2012 des Landgerichts Wuppertal. Sie habe die Bürgschaft nicht zurückgewiesen.
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Beklagte zur Zahlung von 243.466,79 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 11.12.2012 zu verurteilen.
12Die Beklagte und der Streithelfer haben beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein Bürgschaftsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die Klägerin ihr Angebot auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages zurückgewiesen habe. Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut der Bürgschaftserklärung, dass sie sich mit Ihrer Bürgschaftserklärung lediglich für Schadensersatzforderungen und nicht für die Hauptforderung habe verbürgen wollen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Bürgschaftserklärung um eine in dieser Situation unsinnige Erklärung handele, entstehe hierdurch noch keine Bürgschaftserklärung mit dem Inhalt, wie die Klägerin ihn gerne hätte.
15Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2014 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte sodann antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Ein Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien, der Beklagten als Bürgin einerseits und der Klägerin als Gläubigerin andererseits, sei wirksam geschlossen worden. Die Klägerin habe das Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages auch nicht im Schreiben vom 08.04.2013 abgelehnt. Eine ausdrückliche Erklärung der Annahme des Antrages auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages sei gemäß § 151 BGB nicht erforderlich, im Falle der Bürgschaft genüge es, wenn der Empfänger die Bürgschaftsurkunde wie im vorliegenden Fall behalte. Aus den Umständen des Einzelfalles ergebe sich zudem, dass der Klägervertreter lediglich den Text der Bürgschaftsurkunde für unzureichend gehalten und insoweit eine klarstellende Korrektur im Sinne des tatsächlich gemeinten erwartet habe. Die Beklagte habe sich auch für die Hauptforderung aus dem Vorprozess verbürgt. Dies ergebe eine Auslegung des Bürgschaftstextes unter Berücksichtigung des allseits bekannten Bürgschaftszwecks. Auch eine Bürgschaftserklärung sei trotz des Bestimmtheitsgrundsatzes und des grundsätzlichen Schriftformerfordernisses auslegungsfähig. Ungeachtet einer vereinbarten Schriftform dürften auch außerhalb der schriftlichen Erklärung liegende Umstände bei der Auslegung berücksichtigt werden, insbesondere der beiden Parteien bekannte Bürgschaftszweck. Eine Auslegung des Wortlautes führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar lasse sich der Text einerseits so verstehen, dass die Beklagte lediglich eine Bürgschaft für Schadensersatzforderungen übernehmen wollte. Auffällig sei jedoch, dass die Urkunde zunächst das gesamte Rubrum und den vollständigen Tenor des Urteils aus dem Vorprozess wiedergebe und mit dem Ausdruck „dies vorausgeschickt“ unmittelbar auf dieses Urteil und damit auch auf die wörtlich zitierte titulierte Forderung Bezug nehme. Eine solche Formulierung werde gewöhnlich nur dann verwendet, wenn sich das nachfolgende zwanglos als Folge des Vorausgeschickten verstehen lasse. Unklar bliebe bei der Verbürgung allein für die Schadensersatzforderungen auch die Verwendung des Wortes „einschließlich“ welches grundsätzlich signalisiere, dass die folgend genannten Ansprüche kumulativ zu einem bereits genannten hinzu kommen sollten. Der vorstehende Textabschnitt beziehe sich unmittelbar auf den vorgenannten Tenor des Urteils, so dass es nahe liegend sei, den titulierten Anspruch hieraus als einbezogen anzusehen. Die Auslegung der Bürgschaftsurkunde dahingehend, dass sich die Beklagte allein für Schadensersatzforderungen habe verbürgen wollen, ergebe dagegen wenig Sinn. Vom Wortlaut her entspreche der Abschnitt zur Verbürgung für Schadensersatzansprüche solchen gemäß § 717 Abs. 2 ZPO, denen jedoch allein die Klägerin in der vorliegenden Konstellation ausgesetzt wäre. Auch könne die Bürgschaftsurkunde nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Ansprüche des W... aus einer letztlich unberechtigten Vollstreckung abgedeckt werden sollten, zumal der Streithelfer mit der Bestellung einer solchen Bürgschaft den Vollstreckungsdruck auf den W... erhöht hätte. Maßgeblich bei der Auslegung sei zudem der Bürgschaftszweck zu berücksichtigen, wenn er beiden Parteien bekannt sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände stehe fest, dass Bürgschaftszweck die Abwendung der Insolvenz des W... gewesen sei. Dies hätten die vernommenen Zeugen bestätigt. Nach deren Aussage sei die Bürgschaft auf Anraten von Rechtsanwalt Dr. L… bestellt worden, um die Prozessbürgschaft der Klägerin, die die Vollstreckung des Urteils aus dem Vorprozess ermöglicht habe, parieren zu können und so das Verfahren offen zu halten. Hierfür spreche auch, dass der Streithelfer die Bürgschaft nach seinem Rücktritt Anfang 2013 zurückverlangt habe. Auch dieses Herausgabeverlangen spreche dafür, dass die Bürgschaft die Hauptforderung aus dem Vorprozess habe erfassen sollen. Es stehe auch fest, dass die Beklagte Kenntnis von dem Bürgschaftszweck gehabt habe. So sei der Bürgschaftstext bei strengem Wortlaut Verständnis unsinnig, es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte als redlicher „Profibürge“ bewusst mit der Abfassung inhaltlich unsinniger Bürgschaftsurkunden befasse. Die Behauptung der Beklagten, ihr seien die Hintergründe der Bürgschaft und damit auch der Bürgschaftszweck unbekannt gewesen, seien nicht nachvollziehbar, die Darstellung der Beklagten, wie es zur Bürgschaftserklärung gekommen sei, wenig nachvollziehbar. So sei kaum anzunehmen, dass die Daten telefonisch durchgegeben und umfassend fehlerfrei notiert worden seien. Auch seien die Gesprächspartner auf Seiten der Beklagten und des Streithelfers bei der Anforderung der Bürgschaft nicht benannt worden. Zudem sei das Thema W... Stadtgespräch gewesen, über das die örtlichen Medien sehr umfassend berichtet hätten, was die Kammer im Rahmen einer umfassend durchzuführenden Beweiswürdigung berücksichtigen könne.
16Hiergegen wendet sich der Streithelfer mit der Berufung, der sich die Beklagte angeschlossen hat. Ein Bürgschaftsvertrag sei nicht zustande gekommen. Es fehle bereits an einem der Beklagten zurechenbaren wirksamen Angebot auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages an die Klägerin. Denn das Bürgschaftsangebot vom 11.12.2012 sei der Klägerin von Rechtsanwalt M… K… aus der Kanzlei L... im Namen des W... mit Schreiben vom 22.03.2013 übermittelt worden, obwohl ein dahingehender Botenauftrag des Streithelfers durch dessen Rückgabeverlangen im Januar 2013 längst widerrufen gewesen sei. Auch fehle es weiterhin an der Annahme des Angebotes durch die Klägerin. So komme es auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB darauf an, ob das Verhalten des Angebotsadressaten insgesamt darauf schließen lasse, dass er mit der ihm zugegangenen Bürgschaftserklärung einverstanden sei, was vorliegend ausweislich des Schreibens des Klägervertreters vom 08.04.2013 gerade nicht der Fall gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes habe der Klägervertreter erkannt, dass das Angebot der Beklagten nicht auf den von ihm gewünschten Abschluss eines Bürgschaftsvertrages gerichtet gewesen sei, nachdem der Zahlungsanspruch seiner Partei gesichert sein würde und habe das Angebot daher abgelehnt und die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde angeboten. Damit aber habe der Klägervertreter alles getan, um seine Partei an das ihm vorliegende Bürgschaftsangebot gerade nicht zu binden oder den Anschein zu erwecken, man sei mit der zugegangenen Bürgschaftserklärung einverstanden und diese Bürgschaftserklärung sei das, was man anzunehmen bereit sei, um von der Stellung des bereits vorbereiteten Insolvenzantrages abzusehen. Inhaltlich habe sich die Bürgschaftserklärung der Beklagten nur auf etwaige Schadensersatzansprüche infolge der Aufhebung oder Änderung des Urteils des Vorprozesses, nicht aber auf die Forderungen aus dem Vorprozess selbst bezogen. Im Hinblick auf dieses mit dem Schreiben vom 08.04.2013 dokumentierte tatsächliche Verständnis des Erklärungsempfängers sei für die vom Landgericht vorgenommene anderweitige Auslegung der Erklärung der Beklagten schon vom Ansatz her kein Raum. Für die Klägerin als Erklärungsempfänger sei als Wille der erklärenden Beklagten erkennbar geworden, dass diese sich mit der Bürgschaftserklärung lediglich für Schadensersatzansprüche für den Fall der Aufhebung oder Änderung des Urteils habe verbürgen wollen, nicht hingegen für die Hauptforderung selbst. Ein vermeintlicher, im vorliegenden Falle tatsächlich nicht vorhandener Wille der Beklagten, sich ungeachtet des Wortlauts ihrer Erklärung demgegenüber gleichwohl für die Hauptforderung verbürgen zu wollen, sei für die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten gerade nicht erkennbar geworden. Über das übereinstimmende, dem Wortlaut der Erklärung entsprechende Verständnis der Parteien von der Erklärung habe das Landgericht sich zu Unrecht hinweggesetzt. Darüber hinaus sei die vom Landgericht vorgenommene Auslegung auch in sich fehlerhaft. Zur Auslegung einer verbürgten Hauptschuld könnten zwar auch Umstände außerhalb der Bürgschaftserklärung herangezogen werden, diese müssten jedoch in der Erklärung ihren Ausdruck gefunden haben, sich aus der Bürgschaftserklärung selbst zweifelsfrei herleiten lassen. Ein solcher Bezug sei jedoch nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass nach Auffassung des Landgerichtes die Verbürgung für Schadensersatzansprüche vorliegend wenig Sinn gemacht hätte, führe nicht zu dem vom Landgericht gewählten Auslegungsergebnis, weil auch das unerklärliche nicht durch etwas völlig anderes, definitiv nicht erklärtes ersetzt werden könne. Ausgehend von dem zum Bürgschaftsgegenstand Erklärten sei nicht nur denkbar, dass die Bürgschaftserklärung eine Parteiverwechslung habe enthalten können, sondern auch eine Auslegungsvariante, wonach die Bürgschaft zur Abwendung drohender Sicherungsvollstreckung, § 720a Abs. 3 ZPO, abgegeben worden sein könnte, wofür spreche, dass nach der Aussage des Zeugen S… bereits am 11.12.2012 eine Kontopfändung bei der Deutschen Bank stattgefunden habe, und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin selber noch keine Sicherheit für die vorläufige Vollstreckung geleistet hatte, so dass es sich nur um eine Sicherungsvollstreckung gehandelt haben konnte. Dies hätte aus Sicht der Klägerin auch erklärt, warum die Bürgschaftserklärung nach Zustellung der von ihr selbst beigebrachten Prozessbürgschaft am 18./21.12.2012 Monate lang nicht übermittelt worden sei. Bei Auslegung der streitgegenständlichen Bürgschaftserklärung vom 11.12.2012 als Prozessbürgschaftserklärung zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung war das in ihr liegende Vertragsangebot bereits erloschen, als es die Klägerin erreicht habe. Die Überlegungen des Landgerichtes dazu, welche Bürgschaft nach den Vorstellungen Dritter der Klägerin hätten gegeben werden sollen, gingen an der Sache vorbei. Zudem werde die Berechtigung der angeblichen Provisionsforderungen der Klägerin gegen den W... bestritten. Da es sich auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelte, sei die Klage auch insoweit unschlüssig.
17Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,
18unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Wuppertal vom 08.04.2014 die Klage abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes. Ein Bürgschaftsvertrag sei zu Stande gekommen, da eine ablehnende Erklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten dieser zu keiner Zeit zugegangen und auch die Urkunde nicht zurückgegeben worden sei. Sie, die Klägerin, habe gegenüber der Beklagten vielmehr unstreitig mit Aufforderungsschreiben vom 16.05.2013 Ansprüche aus der Bürgschaftserklärung geltend gemacht und damit die Annahme des Bürgschaftsversprechens ausdrücklich erneut bestätigt. Ein Rückgabeverlangen des Streithelfers werde mit Nichtwissen bestritten, sei jedoch auch unerheblich, da sie hinsichtlich der Weitergabe der Bürgschaftserklärung jedenfalls von einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht hätte ausgehen können. Der von der Beklagten nunmehr verspätet vorgetragene Vertragszweck Abwendung einer Sicherungsvollstreckung sei spekulativ und erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Dem Streithelfer sei es im Interesse des W... allein darum gegangen, die hiesige Klägerin von einer Zwangsvollstreckung aus dem zu ihren Gunsten gegenüber dem W... ergangenen Urteil abzuhalten, um eine Insolvenz des Vereins abzuwenden. Nur zu diesem Zweck sei die Bürgschaftserklärung abgegeben worden. Nur eine sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem besagten Urteil abdeckende Sicherheit hätte sie überhaupt mit gewisser Wahrscheinlichkeit von Vollstreckungsmaßnahmen abhalten können, zumal die prekäre wirtschaftliche Situation des Vereins offenbar allgemein bekannt gewesen sei.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
23II.
24Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 234.466 EUR nebst Zinsen gemäß § 765 BGB aus einem Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien.
25A.
26Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO erfolgt. Denn der Streithelfer hat mit einer am 12.05.2014 und damit mit einer innerhalb der ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17.04.2014 laufenden Monatsfrist bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Da der Streithelfer Prozesshandlungen, die die Partei vornehmen könnte, mit derselben Wirkung vornehmen kann, wie wenn die Partei selbst gehandelt hätte (Rosenberg/Schwab, 13. Aufl., § 47 IV 2; Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., § 67 ZPO Rdn. 3, 5), wirkt die Berufung des Streithelfers für die unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers, auch wenn die Hauptpartei (zunächst) auf Berufungseinlegung verzichtet (Zöller/Heßler aaO vor § 511 Rdn.24). Die innerhalb der Berufungsfrist erfolgte Berufungseinlegung durch den Streithelfer ist also grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als die durch die Partei. Dass die Beklagte sich der Berufung erst am 19.05.2014 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist angeschlossen hat, ist daher unbeachtlich. Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist.
27B.
28Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Erfüllung der dem W... als Schuldner des Vorprozesses obliegenden Verbindlichkeiten in Höhe von 243.466,79 € nebst Zinsen verbürgt hat.
291.
30Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen, § 765 Abs. 1 BGB. Die Bürgschaft ist ein streng einseitiges, risikoreiches Geschäft. Sie unterliegt zur Warnung vor der mit ihr verbundenen strengen Haftung jedenfalls für Nichtkaufleute der besonderen Formvorschrift des § 766 BGB. Um das einseitig vom Bürgen übernommene Risiko einzugrenzen, muss die Hauptschuld, auf die sich die Bürgschaft bezieht, - auch bei Kaufleuten - aus der Bürgschaftsurkunde ersichtlich sein (BGH, Urteil vom 27. Mai 1957 - VII ZR 410/56 = WM 1957, 1222; RGZ 95, 125, 126; Mormann in BGB-RGRK, 11. Aufl § 766 RdNr 4). Eine Bürgschaftserklärung muss den Verbürgungswillen ausdrücken und die Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie die fremde Schuld, für die gebürgt werden soll, in einer wenigstens individuell bestimmbaren Weise bezeichnen (BGH, Urteil vom 14. November 1991 - IX ZR 20/91, aaO, m.w.N.).
312.
32Die Verbindlichkeit, deren Begleichung die Klägerin i.H.v. 243.466,79 € nebst Zinsen von der Beklagten als Bürgen verlangt, sind Provisionen aus einem Agenturvertrag vom 30.07.2009 zwischen der Klägerin und dem W..., zu deren Zahlung an die Klägerin das Landgericht Wuppertal den W... als Schuldner des Vorprozesses mit Urteil vom 06.11.2012 verurteilt hat. Dass die Beklagte sich für diese Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin verbürgt hat, hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargetan. Ein Bürgschaftsvertrag, in dem sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, für die Erfüllung der im Vorprozess titulierten Hauptforderung der Klägerin gegen den W... einzustehen, ist nicht zustande gekommen.
33a.)
34Ein Angebot zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages mit diesem Inhalt hat die Beklagte bereits nicht abgegeben. Es lässt sich der Bürgschaftserklärung vom 11.12.2012 kein Wille der Beklagten entnehmen, für die Erfüllung der Hauptforderung der Klägerin gegen den W... aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 06.11.2012 einstehen zu wollen.
35(1)
36Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen, wobei es nicht allein auf den inneren Willen des Erklärenden ankommt, sondern auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert seines Verhaltens. Bei der gem. §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung ist dabei grundsätzlich vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2009 - VII ZR 172/08, NJW 2010, 1592, 1594; Urteil v. 27.1.2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422, 2425; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 133 Rdnr. 57 ff.; Palandt/Ellenberger,73. Auflage 2014, § 133 Rdnr. 14) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Wille der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil v. 27.1.2010 - VIII ZR 58/09, a.a.O., m.w.Nw.). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind dabei grundsätzlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Sodann sind der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteil v. 16.11.2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, 684, m.w.Nw). Für die Auslegung ist dabei auf den Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs der Erklärung abzustellen, während spätere Änderungen des Willens oder der für die Auslegung maßgeblichen Umstände nicht mehr zu berücksichtigen sind (Palandt/Ellenberger,aao § 133 Rn. 6b mwN). Grundsätzlich nichts anderes gilt bei der Auslegung einer Bürgschaftserklärung. Für die Auslegung kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Bürgenerklärung aus der Sicht des Gläubigers an. Er ergibt sich in erster Linie aus dem Urkundeninhalt. Umstände außerhalb der Urkunde, insbesondere der beiden Parteien bekannte Bürgschaftszweck, sind nur insoweit einzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf den tatsächlichen Vertragswillen zulassen. Ein durch Auslegung zu ermittelnder Wille über den Umfang der Bürgschaft muss aber irgendwie bereits in der Bürgschaftsurkunde seinen Ausdruck gefunden haben. Gerade die verbürgte Hauptschuld muss durch Auslegung zweifelsfrei festgestellt werden können (BGH, Urteil vom 04.05.1987- XI ZR 88/86, zitiert nach juris mwN). Lässt die Bürgschaftsurkunde einen Ansatzpunkt für eine Auslegung über den Umfang der vom Bürgen übernommenen Verpflichtung nicht eindeutig erkennen, so geht das zu Lasten des Gläubigers (BGH, Urteil vom 30.03.1995- IX ZR 98/94, NJW 1995, 1886, 1887).
37(2)
38Ausgehend vom Wortlaut der Bürgschaftserklärung hat die Beklagte das Angebot unterbreitet, für den Beklagten zu Gunsten der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft i.H.v. 279.362,07 € einschließlich Zinsen und Kosten zu übernehmen „für alle Schadensersatzansprüche, die der Klägerin im Falle der Aufhebung oder Änderung des vorstehenden Urteils oder eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung etwa zustehen“. Danach sind die vorliegend geltend gemachten und im Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 06.11.2012 ausgeurteilten Ansprüche der Klägerin gegen den W... auf Zahlung von Provisionsansprüchen vom Wortlaut der Erklärung ganz eindeutig nicht erfasst. Denn dabei handelt es sich nicht um Schadensersatzansprüche, und auch nicht um Ansprüche, die der Klägerin im Falle der Aufhebung oder Änderung des vorstehenden Urteils zustehen. Die Formulierung der Hauptschuld ist damit eindeutig und klar, so dass sich eine Auslegung entgegen dem Wortlaut verbietet.
39(3)
40Aber auch eine an Sinn und Zweck der Bürgschaft ausgerichtete Auslegung unter Berücksichtigung des weiteren Inhaltes der Bürgschaftserklärung führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Bürgschaftserklärung die Hauptforderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 243.466, 79 € nebst Zinsen erfassen sollte.
41Es ist bereits fraglich, ob angesichts der eindeutigen Bezeichnung von Schadensersatzansprüchen als fremde Schuld, für deren Durchsetzung die Beklagte sich verbürgen will, Unklarheiten über den Umfang der Bürgschaft bestehen, die durch Auslegung zu klären sind. Aber selbst wenn man im Hinblick auf die weiteren Regelungen in der Bürgschaftserklärung von einer auslegungsbedürftigen Erklärung ausgeht, bestehen jedenfalls keine in der Erklärung zum Ausdruck gekommenen Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der unzweifelhaften Bezeichnung der Hauptschuld (Schadensersatzansprüche) die Erklärung zweifelsfrei dahingehend ausgelegt werden kann, dass sich die Beklagte für die Klägerin erkennbar darüber hinaus bzw. abweichend hiervon für die ausgeurteilten Ansprüche der Klägerin gegen den W... hat verbürgen wollen. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht und sind entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht erkennbar.
42Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass Rubrum und vollständiger Tenor des Urteils im Vorprozess der eigentlichen Bürgschaftserklärung vorangestellt und die Bürgschaftserklärung mit der Formulierung „dies vorausgeschickt“ eingeleitet wird. Denn dies ist nicht einmal ein Indiz dafür, dass sich die Beklagte zu Gunsten des W... als Schuldner des Vorprozesses für die tenorierte Hauptschuld verbürgen wollte. Die Formulierung weist vielmehr darauf hin, dass sich die Beklagte gemäß der vorausgeschickten landgerichtlichen Anordnung zur Sicherheitsleistung gem. § 108 ZPO durch eine Bankbürgschaft verbürgen wollte. Gem. § 108 ZPO kann nämlich, wenn das Gericht oder die Parteien – wie vorliegend - nichts anderes bestimmt haben, die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erfolgen. Sie dient damit der Ermöglichung, der Aufhebung oder der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil. Unstreitig handelt es sich um eine solche Bürgschaftserklärung, die auf das landgerichtliche Urteil vom 06.11.2012 hin abgegeben worden ist. Nichts deutet dagegen darauf hin, dass die Bezugnahme auf das vorangestellte Urteil nicht nur der – bei Prozessbürgschaften zudem übliche – Hinweis auf den Willen zum Abschluss einer Prozessbürgschaft war, sondern ein Hinweis darauf, dass sich die Beklagte abweichend von ihrer ausdrücklichen Festlegung auf Schadensersatzansprüche zur Sicherung der Hauptforderung verbürgen wollte. Durch Wiederholung des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung und die Bezugnahme „dies vorausgeschickt übernehmen wir … für den Beklagten zugunsten der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft“ wurde daher für die Klägerin als Gläubigerin deutlich gemacht, dass die Bürgschaftserklärung aufgrund einer vorgegebenen gerichtlichen Anordnung abgegeben, dass sie also diesem bestimmten Zweck dienen sollte (vergleiche hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2000 – 7 U 249/98, zitiert nach juris).
43Zutreffend ist, dass die Bezugnahme auf den Tenor und die darin vorgesehene Sicherheitsleistung mit darauf folgenden Erklärungen der Beklagten nicht in Einklang steht. Denn die Bürgschaftserklärung entsprach gerade nicht den gerichtlichen Erfordernissen im Tenor des Urteils vom 06.11.2012. Dem W..., dem Schuldner der Klägerin, für dessen Verbindlichkeiten die Beklagte sich verbürgen wollte, war eine Sicherheitsleistung nicht gerichtlich nachgelassen. In der landgerichtlichen Entscheidung vom 06.11.2012 ist das dem Klagebegehren der Klägerin stattgebende Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Zwar ist im Tenor nicht ausdrücklich die Klägerin als Sicherheitsleister genannt. Unzweifelhaft besagt der Tenor der Entscheidung jedoch, dass die Klägerin vollstrecken kann, wenn sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. Sie und nicht der W... als Schuldner hatte daher nach den gerichtlichen Anordnungen Veranlassung, eine Bürgschaftserklärung beizubringen, wonach mögliche Schadensersatzansprüche des Beklagten durch Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Urteiles und die vorläufige Vollstreckung abgesichert waren, §§ 709, 717 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Der W... war zudem derjenige, der bei einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils durch eine zuvor erfolgte Vollstreckung der Klägerin Nachteile hätte erleiden können, nicht die Klägerin. Da auch eine Abwendungsbefugnis des Schuldners, wie sie nur bei einem für den Gläubiger ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteil gemäß §§ 708 Nr. 4-11, 711 ZPO gesetzlich vorgesehen ist, vorliegend nicht tenoriert ist, bietet die Einleitung „dies vorausgeschickt“ auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bürgschaft zur Abwendung der Vollstreckung gemäß § 711 ZPO geleistet wurde, um die Realisierbarkeit des titulierten Anspruchs zu sichern. Dieser inhaltliche Widerspruch zwischen den Vollstreckungsmöglichkeiten nach den gerichtlichen Anordnungen im vorausgeschickten Urteilstenor und der eigentlichen Bürgschaftserklärung der Beklagten bietet jedoch keine Veranlassung, davon auszugehen, dass mit der Einleitung „dies vorausgeschickt“ nicht auf die angeordnete Sicherheitsleistung, sondern auf die Hauptforderung Bezug genommen wurde. Auch der konkret genannte Betrag in Höhe von 279.362,07 € einschließlich Zinsen und Kosten, für den die Beklagte sich ausdrücklich verbürgt hat, zwingt nicht zu der Annahme, dass sich die Beklagte für die Hauptforderung verbürgen wollte, die in Höhe von lediglich 243.466,79 € ausgeurteilt wurde. Dass es sich bei dem darüber hinausgehenden Betrag um die ausgeurteilte Zinsforderung und gegebenenfalls weitere Kosten handelt, hat die Klägerin nicht dargetan. Selbst wenn dies so wäre, würde dies nicht ausreichend auf einen Willen der Beklagten schließen lassen, sich für die Hauptforderung verbürgen zu wollen.
44Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin, bzw. ihr umfassend bevollmächtigter Prozessbevollmächtigter als derjenige, für den die Erklärung bestimmt war und dessen Verständnis daher nach den obigen Ausführungen maßgeblich ist, die an ihn gerichtete Bürgschaftserklärung der Beklagten bei ihrem Zugang eindeutig nicht dahingehend aufgefasst hat, dass die Beklagte sich hiermit auch für die Hauptforderung der Klägerin gegen den W... aus dem Urteil vom 06.11.2012 verbürgen wollte. Dies ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, aus dem Inhalt des Schreibens vom 08.04.2013, in dem ausdrücklich ausgeführt ist, dass nach Auffassung der Klägerin die vorgelegte Bürgschaft gerade nicht geeignet ist, die Rechte der Klägerin aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 06.11.2012 zu sichern. In dem Schreiben wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass der vormalige Klägervertreter lediglich den Text der Bürgschaftsurkunde für unzureichend hält und insoweit eine klarstellende Korrektur erwartet, die vorgelegte Bürgschaftserklärung wird vielmehr als „für den Zahlungsanspruch vollkommen wertlos“ erachtet und deren Rückgabe angeboten. Zutreffend erkennt der vormalige Klägervertreter, dass nach dem insoweit für das Verständnis maßgeblichen Bürgschaftstext die Bürgschaft lediglich Schadensersatzansprüche absichert, die der Klägerin im Falle der Aufhebung oder Änderung des Urteils erwachsen, eine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Urteils für seine Partei, die Klägerin jedoch nur negative Folgen haben könne und insbesondere eben nicht der Zahlungsanspruch durch die Bürgschaft abgesichert werde. So fordert der vormalige Klägervertreter in dem Schreiben auch keine Nachbesserung des Bürgschaftstextes, sondern eine für ihn werthaltige Bürgschaft, das heißt eine Bürgschaft, die - anders als die Bürgschaftserklärung vom 11.12.2012 - die Hauptforderung der Klägerin absichert. Dass die Beklagte für die Klägerin erkennbar etwas gänzlich anderes gewollt hat, als das was sie erklärt bzw. was in der Urkunde zum Ausdruck gekommen ist, oder dass gar beide Parteien einen übereinstimmenden Willen dahingehend gebildet hätten, dass die Beklagte sich - abweichend von dem von ihr ausdrücklich Erklärten - auch für die Hauptforderung der Klägerin verbürgt, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht darzulegen vermocht. Auch hiergegen spricht zudem ganz eindeutig der Inhalt des Schreibens des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.04.2013.
45Welchen Zweck der Streithelfer oder gar der W..., sein damaliger Prozessbevollmächtigter oder einzelne Mitglieder des W... mit der bei der Beklagten in Auftrag gegebenen Bürgschaftserklärung verfolgt haben, insbesondere, ob man damit Vollstreckungsversuche der Klägerin „parieren“ oder die Angelegenheit insgesamt offen halten und die Klägerin von einem Insolvenzantrag über das Vermögen des W... abhalten wollte, und ob die Beklagte hiervon gewusst hat oder hätte wissen müssen, ist dagegen für die Auslegung der schriftlichen Bürgschaftserklärung der Beklagten mangels jeglicher Andeutung im Bürgschaftstext völlig irrelevant. Spekulationen darüber, ob die Bürgschaftserklärung etwa zur Abwendung einer drohenden Sicherungsvollstreckung der Klägerin gem. § 720a ZPO erfolgte, sind daher müßig.
46b.)
47Ohne dass es hierauf im Ergebnis noch ankäme, kann auch nicht festgestellt werden, dass überhaupt ein Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist. Denn die Klägerin hat die Bürgschaftserklärung, so wie sie von der Beklagten angeboten wurde, nicht angenommen.
48(1)
49Hätte die Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 11.12.2012 einer gerichtlichen Anordnung entsprochen, hätte es zur Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrages der Annahme der Klägerin gar nicht bedurft. In einem solchen Fall wird nämlich die Annahmeerklärung ersetzt durch die gerichtliche Zulassung der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft (vgl. nur BayObLG, MDR 1976, 410; OLG Hamm, MDR 1975, 763; OLG München, MDR 1979, 1029; Zöller/Herget, 29. Aufl., § 108 ZPO, Rdz. 10). Vorliegend entsprach die Bürgschaftserklärung allerdings gerade nicht den gerichtlichen Erfordernissen, wie bereits ausgeführt. Daher konnte ein Bürgschaftsvertrag nur durch Angebot und Annahme zustande kommen. Die Annahme ist die vorbehaltlose Bejahung des Angebots. Hiervon ist nicht bereits deshalb auszugehen, weil der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Bürgschaftsurkunde nicht zurückgegeben hat.
50(2)
51Nach der Vorschrift des § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande, ohne dass die Annahme gegenüber dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte besteht - nach dem Vorbild des § 516 Abs. 2 BGB - im allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher etwa für die Annahme einer Bürgschaft (BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 136/96, WM 1997, 1242) eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich. Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme. Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber die Annahme als solche. Auch in diesem Falle ist daher ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich (BGH, Urteil vom 28. März 1990 – VIII ZR 258/89, BGHZ 111, 97, 101; Urteil vom 7. Mai 1979 –II ZR 210/78, BGHZ 74, 352, 356; BGH, Urteil vom 6. Mai 1997, aaO m.w.Nachw.). In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grundsätzlich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB), sondern darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen lässt (BGH, Urteil vom 28. März 1990 aaO). Ein solcher Schluss ist entsprechend den Regelungen des § 516 Abs. 2 BGB bzw. § 133 BGB gewöhnlich gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 6. Mai 1997 (IX ZR 136/96, aaO) entschieden, dass es als Betätigung des endgültigen Annahmewillens in aller Regel ausreicht, wenn dem abwesenden Gläubiger die Bürgschaftsurkunde zugeschickt wird und er sie behält. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der für die Klägerin handelnde vormalige Klägervertreter die Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 11.12.2012 ausdrücklich als wertlos abgelehnt hat. Auf einen Annahmewillen lässt der Umstand, dass es trotz des ausdrücklichen Angebotes nicht zu einer Rücksendung der Bürgschaftserklärung gekommen ist, im vorliegenden Fall daher nicht schließen. Da es nicht auf den Empfang einer Willenserklärung, sondern die Bestätigung eines Annahmewillens ankommt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entscheidend, ob der Beklagten das ablehnende Schreiben vom 08.04.2013 zugegangen ist. Dass die Klägerin sodann am 16.05.2013 und damit mehr als einen Monat später die Beklagte auf Zahlung in Anspruch genommen hat, kann nicht als Annahme der Bürgschaft gewertet werden. Dies wäre auch jedenfalls verspätet, § 147 Abs.2 BGB.
52Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,711 ZPO.
53Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen nicht aufwirft und von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht abweicht.
54Streitwert des Berufungsverfahrens: 243.466,79 € €
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(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
- a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird, - b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten, nachdem die Klägerin ursprünglich die Zahlung von 300 € aus einem Vergleich verlangt hatte und die Beklagte in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben hat, um die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
- 2
- Die Beklagte mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 26. November 1996 eine Wohnung in H. . Wie im Mietvertrag vorgesehen, zahlte die Beklagte eine Kaution von 1.800 DM (920,33 €). Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2003. Im Anschluss hieran machte die Klägerin Schadensersatzansprü- che in Höhe von 926 € wegen Schäden an der Wohnung sowie eine Restmietforderung für den Monat Juli 2003 in Höhe von 316,39 €, mithin insgesamt 1.242,39 € geltend. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 2003 forderte die Klägerin die Beklagte nach vorangegangenem Schriftwechsel erneut zur Zahlung des oben genannten Gesamtbetrages auf, erklärte hilfsweise mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten bis zu dessen Höhe und unterbreitete der Beklagten den Vorschlag, die Gesamtforderungen von 1.242,39 € mit der Mietkaution abzugelten. Der hierauf bezogene Teil des Schreibens lautet: "Um vorliegenden Bagatellstreit abzuschließen, schlagen wir für unsere Mandantschaft vergleichsweise vor, die mit Schreiben vom 09.10.2003 aufgemachten Ansprüche in Höhe von 1.242,39 EUR mit der Mietkaution abzugelten. Insoweit bitten wir höflichst um Rückäußerung, ob diesem Vergleichsvorschlag näher getreten wird."
- 3
- Hierauf teilte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2004 mit, die von der Klägerin vertretenen Ansichten könnten nicht geteilt werden und die aufgestellten Forderungen seien überzogen, gleichwohl werde ein Einigungsvorschlag unterbreitet. Hierzu wird im genannten Schreiben ausgeführt: "Wir wollen uns zunächst nicht weiter mit Ihren Ausführungen auseinandersetzen und schlagen Ihrer Mandantschaft - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - namens und in Vollmacht unserer Mandantin ausschließlich im Interesse einer endgültigen und einvernehmlichen Erledigung der Sache vor, dass unsere Mandantin an Ihre Mandantschaft einen Betrag in Höhe von EUR 300,00 zur Abgeltung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung zahlt. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass dieses Vergleichsangebot nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sache abgegeben wird […]."
- 4
- Die Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ihr Anspruch auf Herausgabe des verpfändeten Mietkautionssparbuchs nicht gegenüber der Klägerin , sondern gegenüber deren Geschäftsführer bestehe.
- 5
- Mit Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 erklärte die Klägerin die Annahme des Vergleichsvorschlags der Beklagten. Sie führte hierzu aus, das Vergleichsangebot der Beklagten werde so verstanden, dass diese zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche 300 € zahle, womit auch gemeint sei, dass die Klägerin keine Betriebskostenabrechnung mehr erstellen und auf einen zu erwartenden Nachforderungsbetrag ebenso verzichten werde wie die Beklagte auf die Rückgewähr der Mietkaution.
- 6
- Mit Anwaltsschreiben vom selben Tage teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne deren mit dem vorgenannten Schreiben unterbreiteten "(Gegen) Vorschlag" nicht nachvollziehen, da ihrerseits zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder erklärt worden sei, auf die Herausgabe des Mietkautionssparbuchs zu verzichten. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin zur Herausgabe dieses Sparbuchs auf.
- 7
- Eine im Jahre 2006 von der Beklagten erhobene Klage gegen die Klägerin auf Rückzahlung der Mietkaution wurde mit der Begründung abgewiesen, die Parteien hätten am 9. Februar 2004 eine umfassende Einigung erzielt, welche auch den Kautionsrückzahlungsanspruch umfasse. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung nahm diese, nachdem das Berufungsgericht auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen hatte, zurück.
- 8
- Die Klägerin hat die Beklagte vorliegend auf Zahlung des Vergleichsbetrages von 300 € nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Prozess die Einrede der - unstreitig bereits vorprozessual eingetretenen - Verjährung erhoben. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Haupt- sache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
- 9
- Das Amtsgericht hat die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 10
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 11
- Das Berufungsgericht (LG Halle, Urteil vom 24. Februar 2009 - 2 S 228/08, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
- 12
- Die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtete Klage sei begründet, da die Zahlungsklage bis zur Erhebung der Verjährungseinrede zulässig und begründet gewesen sei.
- 13
- Die Beklagte habe sich in dem von ihr mit Schreiben vom 13. Januar 2004 angebotenen und von der Klägerin angenommenen Vergleich wirksam zur Zahlung von 300 € verpflichtet. Diese Verpflichtung sei nicht durch Anfechtung des Rechtsgeschäfts rückwirkend entfallen.
- 14
- Mit der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte sei die Klage unbegründet geworden, da die Verjährung des Klageanspruchs bereits ein- getreten gewesen sei. Bei der Verjährungsfrist sei auf die ursprünglichen Forderungen aus dem Mietverhältnis und nicht auf den später abgeschlossenen Vergleich abzustellen, da dieser nicht zu einer Umschaffung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses geführt habe. Die Verjährung sei demgemäß schon vor der Beantragung des Mahnbescheids eingetreten. Dies ändere jedoch nichts an der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Eine Erledigung der Hauptsache trete auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits vor Erhebung der Klage vollendet gewesen sei, sich die beklagte Partei jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe. Die fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruchs (§ 214 Abs. 1 BGB) und damit die materiell-rechtliche Wirkung, welche die Unbegründetheit der Klage zur Folge habe, werde nicht durch den Eintritt der Verjährung, sondern erst durch die Erhebung der Verjährungseinrede herbeigeführt. Die mit der Erhebung der Verjährungseinrede verbundenen Rückwirkungen, wonach die Forderung bereits ab dem Zeitpunkt des Verjährungseintritts nicht mehr durchsetzbar sei und ein Verzugsschaden nicht geltend gemacht werden könne, änderten hieran nichts. Denn diese Rückwirkung trete ebenfalls erst mit Erhebung der Verjährungseinrede ein. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof für den vergleichbaren Fall der im Prozess erfolgten Aufrechnungserklärung die Erledigungswirkung nicht an deren materiell-rechtlicher Rückwirkung (§ 389 BGB) scheitern lassen, da diese Wirkungen erst mit der Aufrechnungserklärung einträten und das Vorliegen der Aufrechnungslage allein, wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt werde , noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen führe (BGHZ 155, 392, 398 f.).
- 15
- Billigkeitsgesichtspunkte sprächen nicht dagegen, eine Erledigung im prozessualen Sinne auch dann anzunehmen, wenn die Klage aus Gründen unzulässig oder unbegründet werde, die im Verantwortungsbereich des Klägers lägen. Dadurch entstehende Kostennachteile der beklagten Partei könnten nach deren Zustimmung zur Erledigung im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet werden. Dagegen hätten Billigkeitserwägungen keinen Einfluss auf den Eintritt der Erledigung. Es bestehe auch kein Anlass, aus Billigkeitserwägungen die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber einem bei Klageerhebung bereits verjährten Anspruch allein deshalb nicht als erledigendes Ereignis im prozessualen Sinne zu behandeln, weil die beklagte Partei in diesem Fall stets vor Kostennachteilen geschützt werden müsse. Denn jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor Beginn des Prozesses von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl Anlass hierzu bestanden habe, könne dem Kläger regelmäßig kein die Kostentragungspflicht in jedem Fall begründender Vorwurf daraus gemacht werden, die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs zumindest versucht zu haben. Ob der Geltendmachung der verjährten Forderung im Einzelfall billigenswerte Erwägungen des Klägers zugrunde gelegen hätten, sei im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu klären, sofern der Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers anschließe und damit von der Möglichkeit Gebrauch mache, eine für ihn günstige Kostenentscheidung zu erwirken.
II.
- 16
- Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
- 17
- Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt. Nicht gefolgt werden kann jedoch seiner Auffassung, die Zahlungsklage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verjährungseinrede (zulässig und) begründet gewesen.
- 18
- 1. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGHZ 155, 392, 395; 106, 359, 366 f.). Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGHZ 155, 392, 398).
- 19
- Zu der Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, werden sowohl in der Rechtsprechung der Instanzgerichte als auch in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.
- 20
- a) Nach der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte und der Literatur stellt die Erhebung der Einrede der Verjährung ein erledigendes Ereignis dar. Für die Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache vorliege, sei es grundsätzlich ohne Bedeutung, auf welchen Umständen die nachträglich eingetretene Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage beruhe. Eine Erledigung der Hauptsache könne auch dann eintreten, wenn die Klage aus Gründen unzulässig oder unbegründet werde, die allein im Verantwortungsbereich des Klägers lägen. Daher könne auch die Verjährung der Klageforderung zur Erledigung des Rechtsstreits führen, obwohl es der Kläger selbst in der Hand gehabt hätte, den Eintritt der Verjährung zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt a.M., MDR 2002, 778, 779, WRP 1982, 422 und WRP 1979, 799, 801; OLG Karlsruhe, WRP 1985, 288; OLG Hamburg, MD 1985, 951, 952 f.; OLG München, WRP 1987, 267, 268; OLG Düsseldorf, WRP 1980, 701, 702; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 1520; OLG Nürnberg, WRP 1980, 232, 233; OLG Celle, WRP 1983, 96 und GRUR 1987, 716; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 6; Prütting /Gehrlein/Hausherr, ZPO, § 91a Rdnr. 8 und 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rdnr. 5; Saenger/Gierl, Hk-ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91a Rdnr. 59 - "Verjährung" ; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 130 Rdnr. 2; El-Gayar, MDR 1998, 698 f.; Meller-Hannich, JZ 2005, 656, 663; Peters, NJW 2001, 2289 f.; Wernecke, JA 2004, 331, 334; Thesen, WRP 1981, 304, 305). Eine Erledigung der Hauptsache trete deshalb auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen gewesen sei, sich der Beklagte jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe (OLG Frankfurt a.M., aaO; Prüttung/Gehrlein/Hausherr, aaO, Rdnr. 11; Peters, aaO; Meller-Hannich, aaO; Wernecke, aaO; offengelassen: OLG Nürnberg , aaO). Gründe, die Kosten des Rechtsstreits trotz Eintritts eines erledigenden Ereignisses dem Kläger - in den Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung - aus Billigkeitserwägungen aufzuerlegen, können nach dieser Auffassung etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger einen bereits verjährten Anspruch rechtshängig gemacht hat, ohne dass der Beklagte Gelegenheit gehabt hatte, die Verjährung zu prüfen und bereits vorprozessual geltend zu machen (OLG Frankfurt a.M., aaO; Wernecke, aaO; vgl. auch Meller-Hannich, aaO; aA Peters, aaO, 2291).
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- b) Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Erhebung der Einrede der Verjährung nicht um ein erledigendes Ereignis. Umstände, deren Eintritt der Kläger beeinflussen könne, insbesondere solche, die auf einem Verhalten des Klägers selbst beruhten und deren Eintritt er hätte verhindern können, müssten als Erledigungsereignisse außer Betracht bleiben. Bei der Verjährung liege es alleine an dem Gläubiger, der den geltend gemachten Anspruch habe verjähren lassen, dass letzterer infolge der Verjährungseinrede unbegründet geworden sei. Es bestehe kein überzeugender Grund, den Kläger vor den Folgen seines Verhaltens zu schützen. Eine Klage werde zwar erst dann unbegründet , wenn der Beklagte eine begründete Verjährungseinrede erhebe. Voraussetzung sei allerdings, dass die Verjährungsfrist auch abgelaufen sei, der Kläger also die Verjährung nicht durch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen unterbrochen habe (OLG Koblenz, WRP 1982, 657, 658; OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 38 f.; OLG Hamm, WRP 1977, 199 f.; OLG Hamburg, WRP 1982, 161, das diese Rechtsprechung aber aufgegeben hat, vgl. OLG Hamburg , MD 1985, aaO; MünchKommZPO/Lindacher, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 152; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 33; Ulrich, WRP 1990, 651, 654; Bork, WRP 1987, 8, 12). Begründet wird diese Auffassung auch damit, dass die Geltendmachung der Einrede im Prozess auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts zurückwirke (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdnr. 58 - "Verjährung"; El-Gayar, MDR 1998, aaO, S. 699). Die Verjährungseinrede führe deshalb dazu, dass die ab Verjährungseintritt bestehende Undurchsetzbarkeit des Anspruchs beachtlich werde und die Klage damit ab dem Zeitpunkt des Verjährungseintritts als unbegründet anzusehen sei. Werde ein bereits verjährter Anspruch eingeklagt und erhebe der Beklagte danach erstmals die Verjährungseinrede, so werde die Klage dadurch nicht unbegründet , vielmehr sei sie dies aufgrund der genannten Rückwirkung bereits vor Klageerhebung gewesen (El-Gayar, aaO). Auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten sei es nicht sachgerecht, den Kläger für eine nachlässige Prozessführung zu begünstigen (vgl. OLG Schleswig, aaO; OLG Koblenz, aaO; vgl. auch MünchKommZPO/Lindacher, aaO). Sinn und Zweck sowohl des § 91a ZPO als auch der Erledigungsentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung sei es, den Kläger vor ungerechtfertigten Nachteilen zu bewahren, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage ohne sein Zutun unzulässig oder unbegründet werde (vgl. OLG Schleswig, aaO; OLG Koblenz, aaO).
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- c) Eine weitere Auffassung unterscheidet danach, ob der Eintritt der Verjährung vor oder nach Erhebung der Klage oder der Beantragung einer einstweiligen Verfügung erfolgt ist. Nach dieser Auffassung stellt die Einrede der Verjährung gegenüber einer bereits vor Verfahrensbeginn verjährten Forderung kein erledigendes Ereignis dar, während ein solches im Falle des erst während des laufenden Verfahrens erfolgenden Verjährungseintritts bejaht wird (Zöller /Vollkommer, aaO, Rdnr. 5 und 58 - "Verjährung"; El-Gayar, aaO, S. 698; Hase, WRP 1985, 254, 255 f.).
- 23
- d) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, noch nicht entschieden. Er hatte sich allerdings bereits mit der vergleichbaren Frage zu befassen, ob die im Prozess erfolgte Aufrechnungserklärung auch dann ein erledigendes Ereignis darstellt , wenn die Aufrechnungslage bereits vor Rechtshängigkeit der Klageforderung bestand (BGHZ 155, 392, 396 ff.). Auch über die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn das erledigende Ereignis in den Verursachungs- oder Verantwortungsbereich des Klägers fällt, hatte der Bundesgerichtshof bereits zu entscheiden (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - I ZR 113/91, NJW-RR 1993, 1319, unter [II] 2 b - Radio Stuttgart).
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- aa) In der erwähnten Grundsatzentscheidung vom 17. Juli 2003 zur Aufrechnungserklärung bei schon vor Rechtshängigkeit bestehender Aufrechnungslage (BGHZ 155, aaO) hat sich der Bundesgerichtshof der Auffassung angeschlossen, dass trotz der in § 389 BGB vorgesehenen materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnungserklärung nicht die Aufrechnungslage, sondern erst die Aufrechnung als solche, also die Aufrechnungserklärung, das erledigende Ereignis darstelle. Die materiell-rechtliche Wirkung, die bei der Aufrechnung die Geltendmachung der Klageforderung berühre, sei deren Erlöschen. Dieser Erfolg werde aber, wie § 389 BGB eindeutig besage, (erst) durch die Aufrechnung, d.h. durch die Aufrechnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB) "bewirkt" und nicht (bereits) durch die Aufrechnungslage. Das Vorliegen einer Aufrechnungslage führe, wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt werde, noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen. Trete die Erlöschenswirkung erst mit der Erklärung der Aufrechnung ein, so sei die Klage bis dahin zulässig und begründet gewesen. Die von § 389 BGB angeordnete Fiktion ("gilt") der Rückwirkung des Erlöschens auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage ändere daran nichts. Diese Fiktion der Rückwirkung habe lediglich zur Folge , dass nicht nur die Hauptforderungen erlöschen, sondern auch Ansprüche etwa auf Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur Erklärung der Aufrechnung, die ohne die Rückwirkung nach wie vor bestünden, ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage wegfielen. Diese materiell-rechtliche Rückwirkung trete aber gleichfalls erst mit Abgabe der Aufrechnungserklärung ein. Sie stehe damit der Auffassung, dass prozessual die Aufrechnungserklärung und nicht die Aufrechnungslage das erledigende Ereignis darstelle, nicht entgegen. Weder die Abwägung der Interessen der Beteiligten noch sonstige Billigkeitserwägungen rechtfertigten ein abweichendes Ergebnis. Es sei grundsätzlich dem beklagten Schuldner zur freien Entscheidung überlassen, ob und wann er durch Erklärung der Aufrechnung (§ 388 Satz 1 BGB) die Erlöschenswirkung (mit der materiellrechtlichen Folge des § 389 BGB) eintreten lassen wolle. Fordere ihn der Kläger vorprozessual zur Zahlung auf, so könne der Schuldner, dem die Aufrechnungslage bekannt sei, durch Erklärung der Aufrechnung vor Rechtshängigkeit eine etwaige Klage von Anfang an unbegründet machen. Sehe der Kläger von einer vorprozessualen Aufforderung ab, könnten ihm gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten zur Last fallen. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien könne im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung bei der Verteilung der Kostenlast berücksichtigt werden, ob und gegebenenfalls welcher Partei es billigerweise zuzumuten gewesen sei, die Aufrechnung bereits vorgerichtlich zu erklären.
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- bb) Im Urteil vom 13. Mai 1993 (I ZR 113/91, aaO) hat sich der Bundesgerichtshof ausgehend von einem während des Prozesses durch Aufgabe der Benutzung des Titels erloschenen Werktitelschutzes mit der Frage der Auswirkungen eines vom Kläger verursachten erledigenden Ereignisses befasst. Er ist der oben unter 1 b angeführten Mindermeinung, die für die Frage der Wirksamkeit einer einseitigen Erledigungserklärung auch darauf abheben will, ob das Ereignis, auf das sie sich bezieht, in den Verursachungs- bzw. Verantwortungsbereich des Klägers selbst fällt, nicht beigetreten. Diese Auffassung vernachlässige mit ihrer im Wesentlichen auf Billigkeitserwägungen gründenden Argumentation , dass die befürchteten Kostennachteile der beklagten Partei nach deren Zustimmung zur Erledigung ohne weiteres auch im Rahmen der nach § 91 a ZPO ohnehin nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet werden können. Mit Recht stelle die herrschende Meinung daher nur auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit ab (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, unter 3).
- 26
- 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält der Senat bezüglich der im Streitfall entscheidenden Frage die unter 1 a dargestellte überwiegende Auffassung für zutreffend. Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Verfahrens stellt ein erledigendes Ereignis dar. Dies gilt auch dann, wenn die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.
- 27
- Der Eintritt der Verjährung hat für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs (vgl. BGHZ 156, 269, 271; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., vor § 194 Rdnr. 5 und § 214 Rdnr. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 214 Rdnr. 1/2). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, WM 2004, 2443, unter II 2 c; Palandt/Ellenberger, aaO), was dem Anspruch die Durchsetzbarkeit nimmt (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 144/06, BauR 2008, 666, unter IV 3 d; Meller-Hannich, aaO, S. 661). Die Verjährung berührt nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithin weder den anspruchsbegründenden Tatbestand noch das Bestehen des Rechts des Gläubigers; im Rechtsstreit hat deshalb, selbst wenn die verjährungsbegründenden Umstände als solche vom Kläger selbst vorgetragen werden, auf Antrag Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen Beklagten zu ergehen (BGHZ 156, aaO). An dieser Konzeption hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz festgehalten (BGHZ 156, aaO).
- 28
- Ob der Schuldner von der ihm nach Verjährungseintritt zustehenden Einrede der Verjährung Gebrauch macht, steht in seinem freien Belieben (MünchKommBGB /Grothe, aaO). Erhebt der Beklagte erstmals während des Prozesses die Einrede der Verjährung, so wird hierdurch für den Kläger ein Hindernis geschaffen, den geltend gemachten Anspruch erfolgreich durchzusetzen. Seine ursprünglich zulässige und begründete Klage wird durch die Erhebung der Einrede unbegründet. Erst letztere und nicht bereits der Eintritt der Verjährung führt zur sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. BGHZ 155, 392, 398 f., zur Aufrechnungserklärung).
- 29
- a) Dass die Verjährungseinrede materiell-rechtlich - etwa hinsichtlich des Verzuges (vgl. hierzu BGHZ 104, 6, 11; 48, 249, 250) - auch auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts zurückwirkt (Meller-Hannich, aaO, S. 658; El-Gayar, aaO), ändert hieran nichts (ebenso Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdnr. 6, hinsichtlich der materiell-rechtlichen Rückwirkung bei der Aufrechnungserklärung) und hat insbesondere nicht zur Folge, dass die Klage im Falle der Einredeerhebung als von Anfang an unbegründet zu gelten hat (Meller-Hannich, aaO, S. 663; aA ElGayar , aaO). Wie der Bundesgerichtshof in dem oben unter 1 d aa erwähnten Urteil vom 17. Juli 2003 (BGHZ 155, aaO) hinsichtlich der im Prozess erfolgten Aufrechnungserklärung bereits entschieden hat, tritt die materiell-rechtliche Rückwirkung erst durch die Aufrechnungserklärung ein. Letzterer kommt mithin die Bedeutung des erledigenden Ereignisses im Prozess zu. Es besteht kein sachlicher Grund, dies bei der Einrede der Verjährung anders zu behandeln. In beiden Fällen ist es alleine dem Schuldner überlassen, ob er von der genannten Möglichkeit der Anspruchsabwehr Gebrauch macht. Zudem weist die Verjährungseinrede eine Ähnlichkeit mit der Aufrechnungserklärung insoweit auf, als sie ebenfalls die materielle Rechtslage - mit der entsprechenden Folge für die Begründetheit der Klage - ändert und einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter (vgl. hierzu BGHZ 156, aaO) hat (vgl. Meller-Hannich, aaO; Wernecke, aaO; ElGayar , aaO; Letzterer allerdings mit entgegengesetzter Schlussfolgerung).
- 30
- b) Für die Bewertung der Verjährungseinrede als erledigendes Ereignis ist es ohne Belang, dass der Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung eines bereits verjährten Anspruchs einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die spätere Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geleistet hat. Wie vom Bundesgerichtshof bereits entschieden, ist bei der Frage, ob ein erledigendes Ereignis vorliegt, allein auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit abzustellen; auf Billigkeitserwägungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993, aaO; Urteil vom 6. Dezember 1984, aaO; ebenso OLG Frankfurt a.M., aaO; OLG Düsseldorf, aaO; OLG München, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; Meller-Hannich, aaO, S. 664; El-Gayar, aaO). Billigkeitsgesichtspunkte können im Rahmen einer nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO Bedeutung erlangen, sofern sich der Beklagte - anders als im vorliegenden Fall - der Erledigungserklärung des Klägers anschließt.
- 31
- 3. Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht der Erhebung der Verjährungseinrede auch im Falle der bereits vor Rechtshängigkeit eingetretenen Verjährung die Eignung als erledigendes Ereignis beigemessen. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen seine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, bei der es zu der Bewertung gelangt ist, die Klage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verjährungseinrede zulässig und begründet gewesen, da zwischen den Parteien ein Vergleich wirksam zustande gekommen sei und der Klägerin aus diesem ein Anspruch auf Zahlung von 300 € zugestanden habe. Diese Auslegung der im Rahmen der vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien über eine gütliche Einigung abgegebenen Willenserklärungen weist revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf und bindet den Senat daher nicht (vgl. BGHZ 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Tz. 8; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840, Tz. 9).
- 32
- a) Das Berufungsgericht ist - ohne dies im Einzelnen zu begründen - bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die Beklagte durch das mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.Januar 2004 unterbreitete, von der Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 angenommene Vergleichangebot zur Zahlung des ursprünglich eingeklagten Betrages von 300 € verpflichtet hat und durch diesen Vergleich alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis der Parteien und dessen Beendigung einschließlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs der Beklagten abgegolten sein sollten. Dies beruht auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
- 33
- aa) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, unter II 2 a m.w.N.; MünchKommBGB/Busche, aaO, § 133 Rdnr. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 150, 32, 37; 121, 13, 16; Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, unter II 1 b bb). Bei seiner Willenserforschung hat der Tatrichter aber auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, Tz. 7 m.w.N.). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 103, 275, 280; 36, 30, 33; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774, Tz. 25).
- 34
- bb) Diesen Anforderungen wird die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Zwar spricht, wovon auch die Revision ausgeht, der Wortlaut des im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13. Januar 2004 enthaltenen Vergleichsangebots dafür, dass von der vorgesehenen Abgeltung sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis und damit auch der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution umfasst sein könnten. In diese Richtung weisen bereits die Eingangsformulierung des Vergleichsangebots, wonach der Vergleichsvorschlag im Interesse einer endgültigen und einvernehmlichen Erledigung der Sache erfolge, sowie der anschließende Hinweis, das Vergleichsangebot werde nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sache abgegeben. Für eine Erstreckung auf sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis der Parteien spricht schließlich auch die Formulierung des Vergleichsvorschlags selbst, wonach die Beklagte sich "zur Abgeltung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung" verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 300 € zu zahlen.
- 35
- Bereits im Rahmen der am Wortlaut orientierten Auslegung hätte das Berufungsgericht allerdings berücksichtigen müssen, dass nicht isoliert auf den Wortlaut des unmittelbar auf den Vergleichsabschluss bezogenen Teils des Schreibens der Beklagten vom 13. Januar 2004 abgestellt werden darf, sondern auch der weitere Inhalt dieses Schreibens in die Auslegung einzufließen hat. So wird in den vorhergehenden Absätzen ausgeführt, dass die von der Klägerin geforderte Restmiete für Juli 2003 nicht geschuldet werde und die Schadensersatzforderung "maßlos überzogen" sei. Angesichts dieses Inhalts des Schreibens drängt sich bereits bei der Auslegung anhand des Wortlauts auf, dass der Vergleichsvorschlag der Beklagten nicht so zu verstehen war, dass diese ein Angebot unterbreiten wollte, welches wirtschaftlich zu ihrem Nachteil über dasjenige der Klägerin hinausging.
- 36
- cc) Erst recht legen, wie die Revision zutreffend rügt, die Begleitumstände eine andere Auslegung als die des Berufungsgerichts nahe. Zwar hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, das zuvor unterbreitete Vergleichsangebot der Klägerin vom 16. Dezember 2003, wie sich insbesondere aus den Ausführungen im letzten Absatz der Ziffer II 1 des Berufungsurteils ergibt , als Auslegungsmaterial berücksichtigt. Es hat hierbei den darin enthaltenen Auslegungsstoff jedoch nicht vollständig gewürdigt und hierdurch allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt.
- 37
- Während die Klägerin angeboten hatte, die von ihr vorgerichtlich geforderte Zahlung von 1.242,39 € (Schadensersatz und Mietrückstand) mit der Mietkaution zu verrechnen, was bedeutet hätte, dass seitens der Beklagten außer der Einbuße der Mietkaution keine weitere Zahlung zu leisten gewesen wäre , geht das im Anschluss hieran erfolgte Angebot der Beklagten nach seinem isoliert betrachteten Wortlaut dahin, dass die Beklagte die Mietkaution nicht zurückerhält und darüber hinaus eine Zahlung von 300 € an die Klägerin leistet.
- 38
- Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt hiernach gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGHZ 137, 69, 72; 131, 136, 138; Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO; BGH, Urteil vom 3. April 2000, aaO, unter B I 2 b bb). Auch wenn beiden Parteien erkennbar daran gelegen war, zu einer gütlichen Einigung hinsichtlich der aus dem beendeten Mietverhältnis noch bestehenden Ansprüche zu gelangen , steht angesichts des Gesamtinhalts des Vergleichsangebots der Beklagten außer Frage, dass diese die Forderungen der Klägerin als überhöht angesehen hat. Bei vernünftiger Betrachtung kann es daher keinesfalls im Interesse der Beklagten gelegen haben, über den Vergleichsvorschlag der Klägerin hinaus, der rund drei Viertel der von der Beklagten für "maßlos überzogen" erachteten Forderung betrug, zusätzlich 300 € zu zahlen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin, wie sich ihrem Schreiben vom 9. Februar 2004 entnehmen lässt, davon ausging, bei einem so verstandenen Vergleichsinhalt ihrerseits von der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung abzusehen und auf eine mögliche Nachforderung zu verzichten. Die Betriebskostenabrechung war nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen der Parteien und insbesondere nicht des Vergleichsangebots der Beklagten vom 13. Januar 2004.
- 39
- b) Da das Vergleichsangebot der Beklagten mithin nicht den Inhalt hatte, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist und den die Klägerin bei ihrer mit Schreiben vom 9. Februar 2004 erklärten Annahme zugrunde gelegt hatte, fehlt es bereits an einer Einigung der Parteien, auf die die Klägerin den mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 300 € hätte stützen können. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Anfechtung des Vergleichsangebots durch die Beklagte kommt es daher nicht an.
- 40
- Damit war die Klage bereits vor der Erhebung der Verjährungseinrede unbegründet. Für die durch das Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist folglich kein Raum.
III.
- 41
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden , weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage als unbegründet erweist, ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, zurückzuweisen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.08.2008 - 93 C 460/08 -
LG Halle, Entscheidung vom 24.02.2009 - 2 S 228/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand
- 1
- Die Stadt G. wollte erreichen, dass drei städtische Grundstücke mit Mietwohnhäusern bebaut und die dafür notwendigen Stellplätze in einer auf einem vierten städtischen Grundstück zu errichtenden Stellplatzanlage geschaffen wurden. Zu diesem Zweck schloss sie 1994 mit der Klägerin, der Beklagten und einem weiteren Erwerber Kaufverträge über je eines dieser Grundstücke. In den Verträgen waren jeweils gleichlautend eine Bebauungsverpflichtung und die Verpflichtung enthalten, sich am Bau der Stellplatzanlage auf dem vierten Grundstück zu beteiligen, dieses anteilig zu erwerben und die für Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Anlage anfallenden Kosten anteilig zu tragen. Die Gemeinschaft sollte unauflöslich sein, ihre Einzelheiten unter den Erwerbern geregelt werden. Die Kaufverträge mit der Stadt G. wurden vollzogen. Die Verhandlungen der Klägerin mit der Beklagten und dem dritten Erwerber über die Bildung der Stellplatzanlagengemeinschaft scheiterten. 1995 belastete die Stadt das für die Stellplatzanlage vorgesehene vierte Grundstück mit Stellplatzbaulasten zugunsten der an den dritten Erwerber und die Beklagte verkauften Grundstücke und verkaufte es dann an die Klägerin, die darauf die Stellplatzanlage errichtete und betreibt. Diese übernahm die beiden Baulasten und sah in der Stellplatzanlage über die von ihr zu schaffenden 27 Stellplätze hinaus zwölf zusätzliche Stellplätze vor, von denen sieben auf das Grundstück der Beklagten entfallen. Sie vermietet alle Stellplätze selbst.
- 2
- Die Klägerin forderte die Beklagte zur Beteiligung an den Errichtungskosten auf und bot ihr auch den Kauf von Miteigentumsanteilen an dem Grundstück mit der Stellplatzanlage an. Als diese nicht reagierte, trat sie am 21. Dezember 2004 für die Stadt G. von dem Kaufvertrag der Stadt mit der Beklagten zurück. Zur Rückabwicklung kam es nicht. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt sie von der Beklagten, soweit hier von Interesse, aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Stadt G. anteiligen Ersatz der Kosten für die Herstellung der Stellplatzanlage.
- 3
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
- 4
- Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche der Klägerin mit der Begründung, die Beklagte habe weder mit der Klägerin selbst noch mit der Stadt G. eine Vereinbarung getroffen, aus welcher sich eine Ersatzverpflichtung ergebe. Gesetzliche Ansprüche aus eigenem Recht seien nicht begründet. Ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere daran, dass die Klägerin die Stellplatzanlage zur Erfüllung ihrer eigenen Stellplatzverpflichtung errichtet, jedenfalls aber auch in Ansehung der Stellplätze für die Mieter der Beklagten und des dritten Erwerbers als eigenes Geschäft geführt habe. Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung stehe entgegen, dass die Klägerin der Beklagten nichts geleistet und für ihre Maßnahmen auch in Gestalt der Absprachen mit der Stadt einen Rechtsgrund gehabt habe. Gesetzliche Ansprüche aus abgetretenem Recht der Stadt bestünden ebenfalls nicht. Geleistet haben könne die Stadt der Beklagten nur die Stellplatzbaulast. Für diese Leistung stelle der Kaufvertrag zwischen der Stadt und der Beklagten aber den erforderlichen Rechtsgrund dar. Die Einwände der Klägerin gegen dessen Bestand seien nicht begründet.
II.
- 5
- Diese Überlegungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Klage ist aus eigenem Recht der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt.
- 6
- 1. Die Klägerin kann von der Beklagten schon aufgrund von § 6 Abs. 2 des Kaufvertrags der Beklagten mit der Stadt G. i. V. m. § 328 BGB an- teiligen Ersatz der Aufwendungen für die Errichtung der Stellplatzanlage verlangen.
- 7
- a) Das Berufungsgericht meint, in diesem Kaufvertrag sei eine Erstattungspflicht nicht vereinbart. Eine solche Auslegung ist im Revisionsverfahren zwar nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich dahin, ob der Tatrichter die gesetzlichen Auslegungsregeln, die anerkannten Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen ohne Verfahrensfehler festgestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHZ 131, 136, 138; 135, 269, 273; 137, 69, 72; 150, 32, 37; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509). In diesem Rahmen ist sie aber zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die anerkannte Auslegungsregel nicht beachtet, dass der Tatrichter bei seiner Willenserforschung insbesondere den mit der Absprache verfolgten Zweck (BGHZ 109, 19, 22), die Interessenlage der Parteien (BGH, Urt. v. 13. März 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236; Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 240/02, NJW-RR 2003, 1053, 1054) und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen hat, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (Senat, Urt. v. 5. Juli 2002, V ZR 143/01, NJW 2002, 3164, 3165; Urt. v. 2. Februar 2007, V ZR 34/06, juris). Dieses Versäumnis kann der Senat nachholen, weil der Sachverhalt insoweit unstreitig ist und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
- 8
- b) Die Interessenlage der Parteien wird durch die bauordnungsrechtliche Ausgangslage bestimmt. Nach § 47 Abs. 1 BauO NW a.F. (vom 26. Juni 1984, GV.NW. S. 419, in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 24. November 1992, GV.NW. S. 467) durften die Wohngebäude, zu deren Errichtung sich die Beklagte wie auch die anderen beiden Erwerber verpflichtet hatten, nur errichtet werden, wenn gleichzeitig die erforderlichen Stellplätze geschaffen wurden. Eine Ablösung dieser Stellplatzpflicht nach Maßgabe von § 47 Abs. 6 BauO NW a. F. kam nicht in Betracht und sollte nach den Verträgen auch nicht erfolgen. Die Stellplätze sollten vielmehr durch die Erwerber geschaffen , abweichend von dem gesetzlichen Regelfall aber nicht auf den zur Wohnbebauung verkauften Grundstücken, sondern sämtlich auf einem dafür bereitgestellten Grundstück in einer gemeinsamen Stellplatzanlage. Dazu wiederum wurden die Erwerber in § 6 Abs. 2 der Verträge parallel zum anteiligen Erwerb des Grundstücks und zur Beteiligung am Bau der Anlage verpflichtet.
- 9
- c) Zur Umsetzung dieser Verpflichtung war eine Regelung des Innenverhältnisses der Erwerber untereinander erforderlich. Diese sollte nach § 6 Abs. 2 der Kaufverträge nicht darin, sondern von den Erwerbern untereinander getroffen werden. Dabei bleibt die Regelung in den Kaufverträgen aber nicht stehen. Vielmehr wird dort "bereits jetzt vereinbart", dass unter anderem sämtliche Kosten für den Bau der Anlage von den zukünftigen Miteigentümern entsprechend ihren Anteilen zu tragen sind. Diese Vereinbarung lässt sich, das ist der Revisionserwiderung einzuräumen, von ihrem Wortlaut her als eine Vorgabe für die spätere Ausgestaltung des Innenverhältnisses durch die Erwerber untereinander verstehen. Sie kann aber auch eine nähere Ausgestaltung des Verhältnisses der in den Kaufverträgen bereits begründeten Erwerbs- und Bauverpflichtungen der Erwerber untereinander mit der Folge darstellen, dass die Pflicht zur anteiligen Kostentragung unabhängig von dem Zustandekommen der Gemeinschaft schon im Vorfeld ihrer Gründung besteht. Die zweite Sicht entspricht der Interessenlage. Dass die Kosten hier nicht entsprechend § 742 BGB zu gleichen Teilen, sondern nur nach der Anzahl der Stellplätze zu tragen sein sollten, konnte auch ohne eine besondere Vorfestlegung zwischen den Beteiligten nicht ernsthaft streitig sein. Den angestrebten Erfolg konnte die Stadt bei der gewählten Konstruktion paralleler vertraglicher Verpflichtungen nur erreichen, wenn die erfüllungsbereiten Erwerber die Möglichkeit hatten, die übrigen notfalls zur Erfüllung zu zwingen. Dazu reichte das in § 6 Abs 3 der Verträge jeweils vorgese- hene Rücktrittsrecht der Stadt nicht aus, weil es nur den jeweiligen Erwerber selbst unter Druck setzen und auch nur zur Rückabwicklung, nicht jedoch zu der eigentlich erstrebten Herstellung der Stellplatzanlage führen konnte. Dies ließ sich nur erreichen, wenn der erfüllungsbereite Erwerber in die Lage versetzt wurde, selbst die Stellplatzverpflichtung zu erfüllen. Da dazu die Errichtung der gemeinsamen Anlage erforderlich war, ließ sich das nur mit einem Rückgriffsanspruch gegen die anderen Erwerber nach dem Vorbild des § 748 BGB erreichen, der unabhängig von der Begründung der Errichtungsgemeinschaft bestand und diese später ohnehin anzuwendende Ausgleichsregelung in das Vorfeld des Gemeinschaftsvertrags verlagerte. Das schreibt die Klausel mit den Worten "bereits jetzt" fest. Wie § 748 BGB (dazu BGH, Urt. v. 28. November 1974, II ZR 38/73, WM 1975, 196, 197; RGZ 109, 167, 171; MünchKommBGB /Schmidt, 4. Aufl., § 748 Rdn. 11; Staudinger/Langhein, BGB [Bearb. 2002] § 748 Rdn. 20) bestimmt sie nicht nur einen Verteilungsmaßstab, sondern gewährt einen Ersatzanspruch.
- 10
- d) Der Erstattungsanspruch sollte nicht der Stadt G. selbst zustehen. Diese wollte die Stellplatzanlage nämlich gerade nicht errichten, sondern erreichen, dass die Erwerber diese Aufgabe übernahmen. Dazu musste der Erstattungsanspruch in jedem Kaufvertrag zugunsten der jeweils übrigen Käufer begründet werden. Das geschieht in der in allen drei Verträgen gleichlautenden Klausel des § 6 Abs. 2 mit der Wendung "den künftigen Miteigentümern". Dass der Dritte nicht konkret bezeichnet wird, ist für die Wirksamkeit eines Vertrags zugunsten Dritter unerheblich. Es genügt, wenn der Dritte bestimmbar ist (BGHZ 75, 75, 78 f.; RGZ 106, 120, 126; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 328 Rdn. 2). Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
- 11
- e) Der Erstattungspflicht steht schließlich auch nicht der Rücktritt entgegen , den die Klägerin am 21. Dezember 2004 erklärt hat. Ob die Klägerin dazu aufgrund der Abtretung berechtigt war, ist zweifelhaft, kann aber unentschieden bleiben. Es bestand jedenfalls kein Rücktrittsgrund. Zu diesem Zeitpunkt war der Kaufvertrag mit der Stadt G. vollständig erfüllt, insbesondere die Stellplatzanlage errichtet. Es fehlte allein ein Vertrag zwischen den Erwerbern über die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Das Zustandekommen dieses Vertrags war für die Stadt ohne Interesse, weil ihre Ziele erreicht wurden und der Betrieb der Anlage durch die Klägerin gesichert ist. Damit schied ein Rücktritt nach § 326 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. aus. Auch auf § 6 Abs. 3 des Vertrags ließ sich der Rücktritt nicht stützen, weil er in der eingetretenen Lage unverhältnismäßig war. An das Übermaßverbot musste sich die Stadt halten, weil der Vertrag mit der Bebauungsverpflichtung und der Nutzungsbindung städtebauliche Ziele verfolgte und die Stadt bei seiner Ausführung deshalb (dazu: Senat, BGHZ 153, 93, 106; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 37/05, NJW-RR 2006, 298, 300; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, NJW-RR 2006, 1452, 1453; Urt. v. 22. Juni 2007, V ZR 260/06, BauR 2007, 1624 [Ls]) weiterhin den öffentlichrechtlichen Bindungen unterlag. Daran konnte die Abtretung ihrer Ansprüche nichts ändern.
- 12
- 2. Anteiligen Ersatz ihrer Aufwendungen kann die Klägerin unabhängig hiervon auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB verlangen.
- 13
- a) Die Klägerin hat mit der Errichtung der Stellplatzanlage ein Geschäft der Beklagten besorgt, ohne dazu von dieser beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein, und damit ein im Sinne von § 677 BGB fremdes Geschäft geführt.
- 14
- aa) Die Klägerin war allerdings aufgrund ihres Kaufvertrags mit der Stadt G. über das von ihr mit einem Wohnhaus zu bebauenden Grundstück verpflichtet, sich an der Errichtung der Stellplatzanlage zu beteiligen und einen der Zahl der von ihr zu schaffenden Stellplätzen entsprechenden Anteil der Errichtungskosten zu tragen. In dem Kaufvertrag über das für die Stellplatzanlage vorgesehene Grundstück hat sie zudem die Baulasten für die von der Beklagten und dem dritten Erwerber zu schaffenden Stellplätze übernommen und sich zur Errichtung einer entsprechend größer dimensionierten Stellplatzanlage verpflichtet. Das führt aber nicht dazu, dass die Errichtung der Stellplatzanlage insgesamt als Eigengeschäft der Klägerin anzusehen ist. Die Führung eines fremden Geschäfts liegt nämlich nicht nur vor, wenn das Geschäft als ganzes fremd ist; es genügt vielmehr, wenn es auch ein fremdes Geschäft ist (BGHZ 65, 354, 357; 65, 384, 387; 110, 313, 314 f.; Senat, Urt. v. 8. Dezember 2006, V ZR 103/06, NJW-RR 2007, 672, 673).
- 15
- bb) So liegt es hier. Die Errichtung der Stellplatzanlage war auch ein Geschäft der Beklagten, weil nicht nur die Klägerin, sondern - im Umfang ihrer Stellplatzpflicht - auch die Beklagte zu ihrer Errichtung verpflichtet war.
- 16
- (1) Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 6 Abs. 2 des Kaufvertrags der Beklagten mit der Stadt G. . Danach hat sich die Beklagte an der Errichtung der gemeinschaftlichen Stellplatzanlage zu beteiligen und das Grundstück anteilig zu erwerben. Beides lässt sich, das ist der Revisionserwiderung einzuräumen , nur erreichen, wenn es vor oder bei dem Grundstückserwerb und der Durchführung der Baumaßnahmen zu dem gegebenenfalls auch konkludenten Abschluss eines Gemeinschaftsvertrags kommt. Das bedeutet aber nicht, dass die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung durch das Zustandekommen dieses Vertrags aufschiebend bedingt ist. Denn dann stünde die Erfüllung der Verpflichtung letztlich im Belieben der Erwerber. Das war ersichtlich nicht gewollt. Auf eine solche Regelung hätte sich die Stadt, was ebenfalls offenkundig war, zudem nicht einlassen dürfen, weil sie § 47 BauO NW a. F. widersprach, wo- nach eine Befreiung von der Stellplatzpflicht nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags und auch nur unter der hier nicht einschlägigen Voraussetzung zulässig war, dass die Schaffung der Stellplätze nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die Klägerin war deshalb nicht nur zur Erfüllung ihrer Beteiligungs- und Erwerbsverpflichtung , sondern auch dazu verpflichtet, den hierfür erforderlichen Gemeinschaftsvertrag zustande zubringen.
- 17
- (2) Die Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. Sie hat die Stellplatzanlage nicht errichtet und sich an ihrer Errichtung nicht beteiligt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung einer Stellplatzbaulast an dem für die Errichtung der Stellplatzanlage vorgesehenen Grundstück. Diese Baulast stellt zwar die Nutzung des Grundstücks als Stellplatz rechtlich sicher. Die tatsächliche Möglichkeit, hiervon auch Gebrauch zu machen, musste aber erst durch die Errichtung der Stellplatzanlage geschaffen werden. Darüber besagt die Begründung von Baulasten nichts.
- 18
- b) Der Fremdgeschäftsführungswille wird auch bei Geschäften, die, wie die Errichtung der Stellplatzanlage im vorliegenden Fall, zugleich objektiv eigene als auch objektiv fremde sind, vermutet (BGHZ 40, 28, 31; BGH, Urt. v. 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72; Urt. v. 21. Oktober 2003, X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81, 82). Die von dem Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angeführten Gesichtspunkte stellen ihn nicht in Frage.
- 19
- aa) Die Klägerin hat das für die Stellplatzanlage vorgesehene Grundstück zwar allein erworben. Sie hatte sich, wie ausgeführt, verpflichtet, in der Stellplatzanlage auch Stellplätze für die Bauvorhaben der Beklagten und des dritten Erwerbers zu schaffen. Das ändert aber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts am Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin nichts. Nach dem Kaufvertrag über das Grundstück für die Stellplatzanlage sollte die Klägerin die Anlage im wirtschaftlichen Ergebnis nicht allein errichten und finanzieren. Vielmehr ist auch in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen, dass die Einzelheiten mit den anderen beiden Erwerben, also auch der Beklagten, geklärt werden sollen. Er verweist ausdrücklich auf den Kaufvertrag der Klägerin mit der Stadt G. über das zur Wohnbebauung vorgesehene Grundstück. Wirtschaftlich sollte die Klägerin also unverändert nur die Stellplätze schaffen, die durch ihre eigene Wohnbebauung veranlasst waren. Es blieb dabei, dass die anderen Erwerber die Kosten für die von ihnen zu schaffenden Stellplätze tragen sollten. Zu einer endgültigen Übernahme dieser Kosten durch die Klägerin kam es nicht.
- 20
- bb) Auch die Verteilung der Risiken des Scheiterns der Verhandlungen über den Abschluss des vorgesehenen Vertrags über die Stellplatzanlagengemeinschaft vermag den Fremdgeschäftsführungswillen entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht in Frage zu stellen. Die Parteien haben zwar Verhandlungen über einen Vertrag zur Errichtung der Stellplatzanlage geführt, die ohne Erfolg blieben. Es trifft auch zu, dass eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses keinen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen, wenn es nicht zum Vertragsschluss kommt, und dass jede Seite das Risiko eines Scheiterns von Vertragsverhandlungen selbst trägt (BGH, Urt. v. 23. September 1999, III ZR 322/98, NJW 2000, 72, 73). So liegt es hier aber nicht. Die Parteien haben ihre Verhandlungen nicht aus freien Stücken und auf eigenes Risiko geführt. Vielmehr waren sie beide hierzu und auch dazu verpflichtet, die Verhandlungen zu einem Erfolg zu führen. Beide mussten sich an der Errichtung der Stellplatzanlage beteiligen und das Grundstück zu Miteigentum erwerben. Dem entspricht es, wenn die Beklagte im Wege der Verpflichtung zum Aufwendungsersatz an dem Erwerbs- und Herstellungsrisiko beteiligt wird. Diese Risikoverteilung steht auch nicht im Widerspruch zu den Vorstellungen der Parteien. Sie entspricht vielmehr den Vereinbarungen, die die Parteien in ihren jeweiligen Kaufverträgen mit der Stadt ausdrücklich getroffen haben.
- 21
- c) Die Geschäftsführung entsprach auch dem Interesse der Beklagten, weil sie für sie objektiv nützlich war. Das ergibt sich daraus, dass die Beklagte zur Schaffung der Stellplätze verpflichtet war und bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung nach § 6 Abs. 3 ihres Kaufvertrags mit dem Rücktritt der Stadt G. von dem Kaufvertrag und als Folge hiervon mit dem Verlust ihrer Investition rechnen musste.
- 22
- d) Allerdings widersprach die Geschäftsführung dem Willen der Beklagten , die sich nicht an der Errichtung der Stellplatzanlage beteiligen wollte. Das ist aber nach § 679 BGB unerheblich. Die Klägerin erfüllte nämlich auch die öffentlich -rechtliche Pflicht der Beklagten aus § 47 Abs. 1 BauO NW a. F. die durch ihr Bauvorhaben veranlassten Stellplätze zu schaffen. An der Erfüllung dieser durch den Kaufvertrag nur näher ausgestalteten Pflicht bestand und besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses ist auch erst durch die Errichtung der Anlage erreicht worden und nicht schon durch die Begründung einer Stellplatzbaulast an dem für die Anlage vorgesehenen Grundstück. Ohne die Anlage konnte das Grundstück nicht für den in der Baulast beschriebenen Zweck genutzt werden. Dass die Beklagte mit dem Kaufpreis nicht einverstanden war, den die Klägerin für das Grundstück bezahlt hat, stellt nicht die Geschäftsführung , sondern nur den Umfang des erstattungsfähigen Aufwands in Frage.
III.
- 23
- Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. Die Beklagte hat den von der Klägerin geltend gemachten Aufwand bestritten. Dem ist das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht nachgegangen. In der neuen Verhandlung wird das nachzuholen und auch der Frage nachzugehen sein, welche - anzurechnenden oder herauszugebenden- Vorteile (Alleineigentum, Nutzungen) der Klägerin durch die Errichtung der Anlage entstanden sind. Krüger Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Roth
LG Bochum, Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 O 674/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.08.2006 - 5 U 25/06 -
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
- a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird, - b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)