Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Apr. 2015 - I-15 U 100/14
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.03.2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (34 O 74/13) wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III.
Das Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen
1
Gründe
2I.
3Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, zu dessen Mitglieder u.a. mehrere Vollsortimentmöbelhäuser gehören, macht gegen die Beklagte, die bundesweit, u.a. in Düsseldorf, Möbelhäuser betreibt, wegen der nachfolgend eingeblendeten in der R vom .. im 1. Teil auf Seite 5 erschienenen Anzeige (Anlage K 2) einen Unterlassungsanspruch geltend.
4pp…
5Der Kläger ist der Ansicht, die Anzeige, in der Angebote für konkrete Wohnmöbel mit Kaufpreis und Monatsrate enthalten sind und eine 0,0 % - Finanzierung auf 48 Monate zur Finanzierung des Möbelkaufpreises angeboten wird, sei ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, da in der Anzeige – insoweit unstreitig – jede Angabe zu Identität und Anschrift der finanzierenden Bank fehlt.
6Nach erfolgloser Abmahnung der Beklagten mit Schriftsatz vom 03.04.2012 (Anlage K 3), die seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten abschlägig beantwortet worden ist (Anlage K 4), hat er die Beklagte deshalb mit Klage vom 01.08.2012 auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Klageschrift nebst verfahrensleitender Verfügung und Ladung zum ca. 1 Jahr später bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagten persönlich am 10.08.2012 zugestellt worden; die Zustellung der Verfügung nebst Terminladung an den Kläger erfolgte wenige Tage nach Einreichung der Klage. Mit Schreiben vom 30.07.2013 teilte der bereits in der Klageschrift genannte Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Gericht mit, dass ihm weder die Klage noch die Terminladung zugestellt worden ist und bat um Akteneinsicht, die am 08.08.2013 erfolgte.
7Die Beklagte hat erstinstanzlich die Einrede der Verjährung erhoben und die Ansicht vertreten, § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gelte nur für entgeltliche Finanzdienstleistungen.
8Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 07.03.2014, mit welcher der Klage stattgegeben wurde, Bezug genommen. Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
9Der aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3 Abs. 1, 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG bestehende Unterlassungsanspruch des Klägers sei nicht verjährt. Denn die mit Kenntnis von der streitgegenständlichen Werbung zumindest am 03.04.2012 beginnende Verjährungsfrist von 6 Monaten sei durch Klageerhebung am 01.08.2012 gem. § 204 Abs. Nr. 1 BGB i. V. m. §§ 261 Abs. 1, 167, 172 ZPO gehemmt gewesen. Auch wenn innerhalb der Verjährungsfrist die Klage nur an die Beklagte selbst zugestellt worden sei, schade dies nicht. Denn die ordnungsgemäße Zustellung an den in der Klageschrift benannten Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei „demnächst“ erfolgt.
10Die Beklagte hätte in der streitgegenständlichen Werbung die Identität und die Anschrift der finanzierenden Bank angeben müssen. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 5a Abs. 3 UWG auf entgeltliche Leistungen ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Soweit in der Vorschrift vom „Preis“ der angebotenen Waren und Dienstleistungen gesprochen werde, könne ein Preis – dem Wortlaut nach – auch Null sein. Sinn und Zweck der Regelung sei es, dass der Verbraucher schon dann über die Identität und Anschrift des Unternehmens Kenntnis erlangt, wenn er eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, nämlich dann, wenn er hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist. Eine solche Entscheidung könne der Verbraucher in gleicher Weise treffen, unabhängig davon, ob das Produkt/die Dienstleistung einen Preis von Null oder einen Preis über Null habe. Insbesondere bei einer 0,0%-Finanzierung solle dem Verbraucher zur Kenntnis gegeben werden, welche Bank ein solches Angebot abgibt, weil der Verbraucher bei Raten-Abzahlungsproblemen möglicherweise einen Schufa-Eintrag einer eher als unseriös geltenden Bank oder weil er die Insolvenz einer als unseriös geltenden Bank mit dem Risiko der Neufinanzierung vermeiden möchte oder weil er möglicherweise nur oder gerade nicht mit deutschen oder ausländischen Banken vertraglich verbunden sein möchte.
11Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.
12Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt sie – insoweit in Übereinstimmung mit der Klägerin – die Ansicht, § 5a Abs. 3 UWG sei im Lichte der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.05.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (nachfolgend: UGP-Richtlinie) auszulegen, so dass es darauf ankomme, ob die Voraussetzung „Aufforderung zum Kauf“ im Sinne des Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie erfüllt sei. Dies sei nicht der Fall. Zwar seien unter einem Kauf im Sinne der genannten Vorschrift auch Dienstleistungsverträge zu verstehen; erfasst seien jedoch ausschließlich entgeltliche (Dienstleistungs-)Verträge. Ein Kauf setze immer eine Gegenleistung des aufzuklärenden Verbrauchers voraus. Anderenfalls bedürfe es einer solchen Aufklärung sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht. Eine 0,0-%-Finanzierung sei nicht entgeltlich, da das Entgelt bzw. der Preis Null betrage. Mangels geschuldeter Gegenleistung handele es sich bei einem unverzinslichen Darlehen auch nicht um einen gegenseitigen Vertrag. Dass gerade der europäische Gesetzgeber hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit der Verbraucher zwischen verzinslichen und unverzinslichen Darlehen unterscheide, belegten im Übrigen die Vorschriften der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, die unstreitig ausdrücklich keine Geltung für zins- und gebührenfreie Kreditverträge beansprucht. Bei einer 0,0-%-Finanzierung interessiere den Verbraucher regelmäßig nicht, welche Bank ihm das Geld zur Verfügung stelle. Dem Verbraucher könne und sei es tatsächlich völlig gleichgültig, an wen er die Rate statt des Kaufpreises überweist. Es sei völlig ausgeschlossen, dass ein Verbraucher von der Inanspruchnahme einer solchen Finanzierung Abstand nehme, weil ihm die finanzierende Bank nicht genehm sei. Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 5a Abs. 3 UWG auch auf kostenlose Dienstleistungen annehme, so läge jedenfalls keine spürbare Interessensbeeinträchtigung vor. Es handele sich um eine bloße Lappalie, weshalb der erstinstanzlich angenommene Streitwert auch überhöht und auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren sei. Infolge der Nichtnennung der finanzierenden Bank sei kein einziger Vertrag weniger abgeschlossen worden.
13Letztlich komme es auf diese Fragestellung jedoch nicht an, weil der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bereits verjährt sei. Eine Zustellung „demnächst“ könne bei einem Zeitraum von mehr als 1 Jahr zwischen Einreichung der Klageschrift und Zustellung nicht mehr angenommen werden. Auch wenn die Interessen der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen seien, wäre dies eine Auslegung gegen den Wortlaut des § 167 ZPO und eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips.
14Die Beklagte beantragt,
15unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 34 O 74/13, vom 07.03.2014 die Klage abzuweisen.
16Der Kläger beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Es sei völlig offensichtlich, dass die streitgegenständliche Werbung eine „Aufforderung zum Kauf“ sei. Mit diesem Begriff werde sämtliche kommerzielle Kommunikation erfasst, die den durchschnittlichen Verbraucher in die Lage versetze, das Geschäft abzuschließen. Es sei hierbei ein großzügiger Maßstab anzulegen. Bei der angebotenen Finanzierung handele es sich unzweifelhaft um ein gegenseitiges Geschäft bzw. die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gegen Entgelt. Zwar möge es zutreffen, dass das Entgelt vorliegend 0% sei. Das ändere aber nichts daran, dass der Preis für die Dienstleistung dann eben 0 bzw. 0% betrage. Gerade dieser für eine Finanzierung hervorragende – weil unentgeltliche Preis – werde herausgestellt. Bei einer derart plakativen Werbung liege es auf der Hand, dass § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, dessen Zweck darin bestehe, den Verbraucher unmittelbar beim Angebot einer Ware oder Dienstleistung über seinen potentiellen Vertragspartner zu informieren, anwendbar sei. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb bei einem besonderen Lockvogelangebot von 0% die finanzierende Bank nicht angegeben werden müsste, während eine Bank, die Zinsen verlange, angegeben werden muss. Von der Logik her müsste genau das Gegenteil zutreffend sein, da es für den Verbraucher gerade dann umso wichtiger sei, seinen Vertragspartner zu kennen und zu wissen, ob dieser „seriös“ sei, wer es sei und mit wem er überhaupt einen Vertrag abschließe. Dies vor allem auch deshalb, weil sich der Verbraucher über mehrere Jahre in eine Vertragsbeziehung mit einem Darlehensgeber begebe und bei einem Verzug mit der Rückzahlung erhebliche Konsequenzen drohten. Darüber hinaus seien mannigfaltige Gründe denkbar, warum ein Verbraucher bestimmte Banken bei einem Finanzierungsgeschäft vorziehe, ablehne oder möglicherweise nicht in Anspruch nehme.
19Der vom Landgericht angenommene Streitwert von 50.000,00 € sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Werbeanzeige sei in der – insoweit unstreitig – auflagenstärksten Zeitung der Region mit großem Verbreitungsgebiet erschienen. Sehr viele Leute hätten die Werbung deshalb zur Kenntnis genommen. Die Beklagte habe aus gutem Grund ihre damals finanzierende Bank, – insoweit unstreitig – die H., nicht in ihrer Anzeigenwerbung angegeben. Es handele sich um eine vollkommen unbekannte Bank, die bei dem angesprochenen Verkehr eher „Irritationen“ hervorgerufen hätte als Finanzierungsangebote bekannter Mitbewerber.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2015 Bezug genommen.
21II.
22Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen der am …2012 in der R. erschienenen Anzeige nach § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3 UWG i. V. m. §§ 5a Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 UWG ein Unterlassungsanspruch zu.
231)
24Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht verjährt.
25Zwar ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Klage erst im Wege der Akteneinsicht tatsächlich zugegangen, so dass gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 189 ZPO von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Klage erst am 08.08.2013 und damit nach Ablauf der gem. § 11 Abs. 1, 2 UWG spätestens am 03.10.2012 endenden Verjährungsfrist auszugehen ist. Gleichwohl ist nach § 167 ZPO die Klage als rechtzeitig erhoben mit der Folge der Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen, da die Zustellung „demnächst“ erfolgte. Die Klagezustellung wirkt folglich auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung, den 01.08.2012, zurück und ist somit innerhalb der zu dieser Zeit noch laufenden Verjährungsfrist erhoben.
26Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist, darf nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden. Es tritt vielmehr eine wertende Komponente hinzu (BeckOK/Dörndorfer ZPO § 167 Rn. 4; Cepl/Voß/Matthes ZPO § 167 Rn. 7; Musielak/Wittschier ZPO § 167 Rn. 7). Da die Zustellung von Amts wegen geschieht, sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können (BGH NJW 1988, 1980; BGH NJW 2003, 2830; BGH NJW 2006, 3206). Eine absolute zeitliche Obergrenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als „demnächst” anzusehen ist, gibt es deshalb nicht, so dass auch mehrmonatige oder mehrjährige Verzögerungen erfasst sein können (BGH NJW 2003, 2830; BGH NJW-RR 2003, 599; BGH NJW 2006, 3206; BAG NJW 2013, 252; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.08.1097, 3 UF 255/86). Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, muss sich der Kläger grundsätzlich nicht zurechnen lassen (BGH NJW 1988, 1980; BGH NJW 2001, 885; BGH NJW-RR 2004, 1575; BGH NJW 2006, 3206; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2011, 2 U 102/10, BeckRS 2011, 08369). Andererseits sind einer Partei solche nicht nur geringfügigen Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können (BGH NJW 2001, 885; BGH NJW 2006, 3206; LG Berlin Urt. v. 24.04.2007, 15 O 718/06, BeckRs 2007, 14669). Denn die Rückwirkung muss auch für den Empfänger zumutbar sein, wovon nicht ausgegangen werden kann, wenn die zustellende Partei selbst das Verfahren in vorwerfbarer Weise verzögert (BGH NJW 2006, 3206; BGH NJW 2009, 999; BGH NZM 2011, 752; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2011, 2 U 102/10, BeckRS 2011, 08369). Infolge dessen muss selbst ein Kläger, der seinerseits zunächst alles Erforderliche getan hat, um die sofortige Zustellung seiner Klage zu veranlassen, einer späteren Verzögerung der Zustellung entgegentreten. Droht eine solche aus unerklärlichen Gründen, muss er sich bei dem Gericht nach den Ursachen erkundigen (BGH NJW-RR 2015, 125; BGH NJW 2005, 1194; OLG Frankfurt NJW 2014, 3667).
27Angesichts dessen erfolgt eine Zustellung „demnächst“, wenn sie innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls entsprechend angemessenen Frist stattfindet, die die Zustellung betreibende Partei alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um eine zügige Zustellung zu gewährleisten, und entgegenstehende schutzwürdige Belange des Zustellungsempfängers nicht gegeben sind.
28Dies zugrundegelegt, ist von einer Klagezustellung „demnächst“ im vorliegenden Fall auszugehen, auch wenn zwischen Einreichung der Klage (01.08.2012) und ihrer Zustellung (08.08.2013) zwölf Monate liegen. Der Kläger hat den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits in der Klageschrift benannt und hiermit das Erforderliche und ihm Zumutbare getan, um eine ordnungsgemäße Zustellung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO zu gewährleisten. Dass gleichwohl eine Zustellung an die Beklagte persönlich erfolgte, muss sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Die Gründe hierfür liegen allein in der Sphäre des Gerichts, das eine fehlerhafte Zustellung veranlasst hat. Der Kläger hatte hierauf keinen Einfluss; er hat die ordnungsgemäße Zustellung in keiner Weise verzögert. Er hatte auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine nicht ordnungsgemäße Klagezustellung erfolgte bzw. eine Verzögerung eingetreten ist. Ihm ist wenige Tage nach Einreichung der Klage die verfahrensleitende Verfügung des Gerichts einschließlich Ladung zum anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zugestellt worden. Ohne eine anderslautende Rückfrage oder Nachricht des Gerichts konnte er mithin davon ausgehen, dass das Verfahren seinen ordnungsgemäßen Gang nimmt. Veranlassung, sich bei Gericht nach dem Erfolg der Zustellung zu erkundigen, hatte er nicht.
29Schutzwürdige Belange der Beklagten, die einer Rückwirkung entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Mit Schreiben vom 03.04.2012 (Anlage K 3) hatte der Kläger die Beklagte abgemahnt und für den Fall der Nichtunterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung die gerichtliche Klarstellung der Angelegenheit angekündigt. Diese Abmahnung ist seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die mithin ebenfalls von dem Vorwurf des wettbewerbswidrigen Verhaltens in Kenntnis gesetzt waren, abschlägig beantwortet worden (Anlage K 4). Der Kläger hat seiner Ankündigung folgend sodann Klage eingereicht, die der Beklagten nebst verfahrensleitender Verfügung und Terminladung persönlich am 10.08.2012 zugestellt worden ist. Ab diesem Zeitpunkt wusste die Beklagte mithin um die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs; sie konnte nicht (mehr) darauf vertrauen, dass der Kläger seine Ankündigung nicht wahr macht. Ab dem 10.08.2012 konnte sich die Beklagte zudem mit ihrem Prozessbevollmächtigten in Verbindung setzen. Unterlässt sie dies bzw. tut sie dies erst zu einem Zeitpunkt, der dazu führt, dass der Prozessbevollmächtigte sich erst mit Schriftsatz vom 30.07.2013 zwecks Klärung der Zustellung um Akteneinsicht bemüht bzw. bemühen kann, mithin mehr als zehn Monate nach Erhalt der Klage und ca. 1 Monat vor dem seit ca. 1 Jahr anberaumten Verhandlungstermin, ist sie nicht schutzwürdig.
302)
31Der Kläger hat, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, gem. § 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3 UWG i. V. m. §§ 5a Abs. 2, 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 UWG einen Unterlassungsanspruch.
32a)
33Nach § 5a Abs. 2 UWG handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Identität und die Anschrift des werbenden Unternehmers als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
34aa)
35Diese Vorschriften dienen der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der UGP-Richtlinie, wonach eine Geschäftspraxis als irreführend gilt, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte, sowie des Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b) dieser Richtlinie, wonach im Falle der Aufforderung zum Kauf die Anschrift und die Identität des Gewerbetreibenden als wesentlich gelten, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben. § 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG sind mithin richtlinienkonform auszulegen.
36Eine „Aufforderung zum Kauf“ ist nach Art. 2 i) der UGP-Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und den Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (EuGH GRUR 2011, 930 – Konsumentenombudsmannen ./. Ving Sverige; BGH GRUR 2013, 1159 – Brandneu von der IFA; BGH GRUR 2014, 403 – DER NEUE; BGH GRUR 2014, 580 – Alpenpanorama im Heißluftballon; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012, 20 U 223/2011; OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.12.2012, 2 W 32/12 – juris; OLG Hamm GRUR-RR 2013, 121; OLG Saarbrücken WRP 2013, 940; OLG München MMR 2014, 818).
37Dies setzt nicht voraus, dass in der kommerziellen Kommunikation bereits alle essentialia negotii genannt sind (OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2013, 13 W 79/13, BeckRs 2013, 21845; OLG Dresden, Urt. v. 11.02.2014, 14 U 1641/13, BeckRs 2014, 18825; OLG Nürnberg GRUR-RR 2015, 117; LG Frankfurt, Urt. v. 08.02.2013, 2/6 O 273/12, BeckRS 2013, 10014). Ebenso wenig bedarf es einer invitatio ad offerendum oder eines rechtlich bindenden Vertragsangebots im Sinne des § 145 BGB. Vielmehr löst jede Erklärung des Unternehmers, auf Grund derer sich der Verbraucher zum Erwerb einer bestimmten Ware entschließen kann, die Informationspflicht aus (BGH GRUR 2011, 82 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer; OLG München WRP 2011, 1213; OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.12.2012, 2 W 32/12 – juris; OLG Hamburg MD 2012, 55; OLG Saarbrücken WRP 2013, 940; OLG Hamm GRUR-RR 2013, 121; OLG Nürnberg GRUR-RR 2015, 117).
38Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie gebietet trotz des darin verwendeten Begriffs „Kauf“ keine Beschränkung auf Kaufverträge (OLG München, Urt. v. 15.05.2014, 6 U 3188/13, BeckRS 2014, 18826; LG Frankfurt, Urt. v. 08.02.2013, 2/6 O 273/12, BeckRS 2013, 10014; Fezer/Peifer, UWG, § 5a Rn. 37; Harte/Henning/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 90, 93; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5a Rn. 30; Lindacher in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, § 5a, Rn. 45). Dies folgt zum einem aus dem in Art. 1 der UGP-Richtlinie genannten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, wie auch aus der Zielrichtung des Art. 2 i) der UGP-Richtlinie, wonach es – wie ausgeführt – um eine hinreichende Information des Verbrauchers über das beworbene Produkt und dessen Preis geht, damit der Verbraucher eine „geschäftliche Entscheidung“ treffen kann. Eine „geschäftliche Entscheidung“ ist nicht gleichbedeutet mit dem Abschluss eines Kaufvertrages, sondern erfasst auch andere Verträge und/oder das Eingehen verbindlicher Verpflichtungen und Rechte im Geschäftsleben. Dies verdeutlicht sowohl Art. 2 c) der UGP-Richtlinie, der als Produkt – worauf wiederum Art. 2 i) UGP-Richtlinie abstellt – „jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, Rechte und Verpflichtungen“ definiert, als auch Art. 2 k) UGP-Richtlinie, der als „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung des Verbrauchers darüber qualifiziert, „ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen.“
39bb)
40§ 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG statuieren deshalb die Informationspflichten in richtlinienkonformer Weise bei Angeboten von Waren oder Dienstleistungen, die den durchschnittlichen Verbraucher in die Lage versetzen, „das Geschäft“ abzuschließen. Angebote, die den Verbraucher befähigen sollen, einen Finanzdienstleistungsvertrag abzuschließen, unterfallen folglich § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG mit der Folge, dass die hierin vorgesehenen Informationspflichten gelten. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – eine 0,0%-Finanzierung, mithin ein unentgeltliches Darlehen angeboten wird. Der Anwendungsbereich des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG ist nicht auf entgeltliche Finanzdienstleistungen bzw. entgeltliche Darlehensverträge beschränkt.
41Zwar ist der Beklagten insoweit recht zu geben, als dass § 5a Abs. 3 UWG ein Angebot bzw. Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie eine kommerzielle Kommunikation voraussetzt, in denen die Dienstleistung bzw. das Produkt unter Hinweis auf seine Merkmale und den Preis angeboten wird, und das Angebot auf den Abschluss eines Geschäfts bzw. auf die Tätigung eines Kaufs abzielt, der Wortlaut der Vorschrift(en) somit Geschäfte bzw. Verträge im Blick hat, in denen vom Verbraucher ein Preis, worunter allgemein ein als Gegenleistung aufzubringendes Entgelt für die angebotene Ware oder Dienstleistung verstanden wird, zu entrichten ist. Ein Ausschluss von unentgeltlichen Finanzdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich der Norm(en) ist damit indes nicht verbunden. Sie enthalten weder zwingende Vorgaben zu einer (bestimmten) Höhe des angebotenen Preises, so dass als Preisangabe auch ein 0,0%- Zinssatz verstanden werden kann, noch beziehen sie sich dem Wortlaut nach allein auf (Zahlungs-)Verpflichtungen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander stehen bzw. aus einem gegenseitigen Vertrag als Hauptpflicht erwachsen.
42Für ein einschränkendes Verständnis spricht auch nicht der Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die mit ihm vorgeschriebene Informationspflicht bezweckt in Übereinstimmung mit dem in Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie geregelten Transparenzgebot die problemlose Kontaktaufnahme mit dem anbietenden Unternehmen. Dem Verbraucher sollen klare und unmissverständliche Angaben über die Identität und Anschrift des Unternehmens verschafft werden. Er soll wissen, mit wem er in Verkehr bzw. in geschäftlichen Kontakt tritt, wer sein potentieller Geschäftspartner ist und wie er diesen – auch und gerade im Rechtsverfolgungsfall – unmittelbar und ohne weitere Nachforschungen erreichen kann (BGH GRUR 2013, 1169 – Brandneu von der IFA; BGH GRUR 2014, 580 – Alpenpanorama im Heißluftballon; OLG München WRP 2011, 1213; OLG Hamm WRP 2012, 985; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.10.2012, 20 U 223/2011, BeckRS 2012, 24718; OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.12.2012, 2 W 32/12 – juris; OLG Saarbrücken WRP 2013, 940; OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2013, 13 W 79/13, BeckRs 2013, 21845; OLG Köln GRUR-RR 2013, 119; OLG Dresden, Urt. v. 11.02.2014, 14 U 1641/13, BeckRs 2014, 18825; OLG München MMR 2014, 818). § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG basiert auf dem Gedanken, dass der Wettbewerbsauftritt nicht anonym und nicht ohne Angabe von bestimmten Adressdaten erfolgen darf (vgl. BT-Drucks. 16/10145 S. 26; BGH GRUR 2013, 1159 – Brandneu von der IFA; OLG Saarbrücken WRP 2013, 940). Darüber hinaus ist die Mitteilung der Identität des Vertragspartners auch deshalb für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers wesentlich, weil dieser dadurch in die Lage versetzt wird, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf Qualität und Zuverlässigkeit der von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistungen, aber auch dessen wirtschaftliche Potenz, Bonität und Haftung einzuschätzen (BGH GRUR 2013, 1169 – Brandneu von der IFA; OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2013, 13 W 79/13, BeckRs 2013, 21845).
43Unter Berücksichtigung dessen sowie der wegen des Ziels des hohen Verbraucherschutzes gebotenen nicht restriktiven Auslegung des Begriffs „Aufforderung zum Kauf“ in Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie (EuGH GRUR 2011, 930 – Konsumentenombudsmannen./. Ving Sverige; OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2013, 13 W 79/13, BeckRs 2013, 21845; OLG Dresden, Urt. v. 11.02.2014, 14 U 1641/13, BeckRs 2014, 18825; OLG Nürnberg GRUR-RR 2015, 117) löst auch das Angebot einer unentgeltlichen Finanzdienstleistung die Pflicht zur Angabe der Identität und der Anschrift des anbietenden Unternehmens aus. Die problemlose Kontaktaufnahme mit diesem ist zum Schutz des Verbrauchers unabhängig davon erforderlich, ob die Finanzdienstleistung bzw. der Darlehensvertrag, auf dessen Abschluss das Angebot abzielt, zu einer Zinszahlungspflicht des angesprochen Verbrauchers führt oder nicht. Auch im Fall des Angebots eines unentgeltlich gewährten Darlehens ist die Kenntnis des (potentiellen) Vertragspartners für die zu treffende geschäftliche Entscheidung grundlegend. Der durchschnittliche Verbraucher – wozu all diejenigen Verkehrskreise gehören, die Möbel erwerben und die Finanzierung deren Kaufpreises mittels eines Darlehens in Betracht ziehen – muss wissen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, wer sein Vertragspartner sein wird und wer ihm das Darlehen gewährt bzw. gewähren wird. Nur so kann er in voller Sachkenntnis eine informierte Entscheidung treffen. Auch wenn kein Zins bzw. Entgelt geschuldet ist, schließt der Verbraucher einen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag ab, ohne Zweifel eine geschäftliche Tätigkeit, und verpflichtet sich für die Dauer des Vertrages, oftmals über mehrere Jahre, zur Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens. Es werden bestimmte Ratenzahlungen vereinbart, bei deren Ausbleiben dem Darlehensnehmer rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen drohen, wozu insbesondere das kurzfristige Fälligstellen der gesamten (restlichen) Darlehenssumme gehört. Ebenso können rechtliche und wirtschaftliche Folgen für den Verbraucher im Raum stehen, wenn der Darlehensgeber seiner Pflicht, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Darlehensbetrag für die Laufzeit des Vertrages zu verschaffen, nicht (mehr) erfüllen kann. Der Verbraucher muss dann ggfs. kurzfristig eine alternative Finanzierung des Kaufpreises zu möglicherweise deutlich schlechteren Bedingungen aufbringen. Ob ein derartiges Risiko besteht, hängt von der Bonität, der wirtschaftlichen Potenz und der Haftung des Darlehensgebers ab. Um dieses einschätzen zu können, muss der Verbraucher seinen potentiellen Geschäftspartner kennen. Schließlich ist es für den angesprochenen Verkehrskreis, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören, auch unabhängig von den angeführten Bonitäts- und Haftungsfragen nicht völlig belanglos, wer der Darlehensgeber ist. Diese Frage mag angesichts der angebotenen äußerst günstigen Zinsbedingungen, nämlich 0 €, für den Verbraucher möglicherweise nicht (mehr) im Vordergrund stehen, gleichwohl „leiht“ sich der Durchschnittsverbraucher nicht unbesehen von „jedermann“ Geld.
44Soweit die Beklagte darauf verweist, dass gerade der europäische Gesetzgeber hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit zwischen verzinslichen und unverzinslichen Darlehen unterscheide und zum Beleg hierfür auf die Vorschriften der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge verweist, bleibt dies ohne Erfolg. Zwar gilt diese Richtlinie gemäß deren Art. 2 Abs. 2 nicht für zins- und gebührenfreie Kreditverträge. Dies ist jedoch dem Ziel dieser Richtlinie geschuldet, wonach der Verbraucher zutreffend über anfallende Gebühren, Zinssätze, Laufzeiten, Risiken und Rechtsfolgen des Verbraucherkreditvertrages informiert werden soll. Die Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen der Richtlinie auf zins- und gebührenfreie Kreditverträge versteht sich angesichts dessen von selbst. Daraus lässt sich indes nicht zwingend schlussfolgern, dass der europäische Gesetzgeber dieselbe Differenzierung auf einem anderen Gebiet, hier dem der unlauteren Geschäftspraktiken, vornehmen will. Aus den vorgenannten Gründen kann von einer Übertragung dieser Differenzierung auf das Gebiet des unlauteren Wettbewerbs gerade nicht ausgegangen werden, zumal die Zielrichtung der UGP-Richtlinie ausdrücklich ein hohes Verbraucherschutzniveau (Art. 1 UGP-Richtlinie) ist.
45b)
46Ausgehend von diesem Verständnis ist die streitgegenständliche Werbung unlauter gem. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.
47In der am ...2012 in der R. erschienenen Anzeige (Anlage K 2) werden konkrete Möbel mit einem bestimmten Kaufpreis beworben. Daneben wird mit den Worten „0,0% Finanzierung auf 48 Monate“ ein konkretes Angebot zur Finanzierung des Möbelkaufpreises unterbreitet und unter Zugrundelegung des Finanzierungsangebots werden die jeweiligen Monatsraten der genannten Möbelstücke aufgeführt. Es wird mithin eine Dienstleistung (Finanzierung eines Kaufpreises) unter Hinweis auf ihre Merkmale (48 Monate, bestimmter Kaufpreis und einzelne Ratenhöhe) und ihren Preis (0,0 %) so angeboten, dass sich der durchschnittliche Verbraucher zum Abschluss des Geschäftes (unentgeltlicher Darlehensvertrag) entschließen kann. Er ist hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung treffen zu können, so dass die Informationspflichten nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG bestehen. Gleichwohl fehlt in der Anzeige jeder Hinweis darauf, wer die Finanzdienstleistung anbietet. Die Identität des Unternehmens ist nicht zu erkennen; der Verbraucher weiß folglich insbesondere nicht, ob die Beklagte selbst die Dienstleistung anbietet oder ob der Vertragspartner des Darlehensvertrages eine Bank ist, und wenn ja welche. Dass der Verbraucher diese Informationen erhält, wenn er sich im Geschäftslokal der Beklagten befindet und nachfragt oder auf andere Weise nachfragt, ist unerheblich. Das ist zu spät; maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Anzeige vom angesprochenen Verkehr wahrgenommen wird bzw. wahrgenommen werden kann.
48Der Bewertung des Vorenthaltens der Angaben zur Identität und Anschrift des Unternehmens als unlauter steht vorliegend auch nicht der Umstand entgegen (§ 5 Abs. 2 UWG), dass die Finanzdienstleistung zinslos erfolgen soll. Zunächst kann insoweit auf die Ausführungen unter a) verwiesen werden. Es ist ferner weder ersichtlich noch dargetan, dass es der Beklagten nicht möglich oder zumutbar gewesen ist, die H. als Finanzdienstleisterin zu benennen. Dem Vortrag der Beklagten zufolge haben die Mitarbeiter, die die Anzeige entworfen haben, nicht aufgepasst bzw. sie hätten sich nicht vorstellen können, dass man bei einer 0%-Finanzierung Angaben zur Bank machen müsse. Weder ein schlichtes Versäumnis noch eine fehlerhafte Rechtsansicht führen jedoch zu einer Unmöglichkeit oder einer Unzumutbarkeit, die geeignet sein könnte, die Unlauterkeit des Handelns entfallen zu lassen.
49c)
50Bei der Vorenthaltung von Informationen, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG stets erfüllt (BGH GRUR 2010, 852 – Gallardo Spyder; BGH WRP 2012, 1096 – Neue Personenkraftwaren; BGH GRUR 2013, 1169 – Brandneu von der IFA; BGH GRUR 2014, 584 – Typenbezeichnung; OLG München WRP 2011, 1213; OLG Stuttgart, Beschluss v. 20.12.2012, 2 W 32/12 – juris; OLG München WRP 2012, 230; OLG Saarbrücken WRP 2013, 940; OLG Celle, Beschluss v. 29.10.2013, 13 W 79/13, BeckRs 2013, 21845; OLG Hamm GRUR-RR 2013, 121; OLG Hamm GRUR-RR 2014, 404).
51d)
52Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch den festgestellten Verstoß indiziert. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben.
53III.
54Die von der Beklagten angeregte Aussetzung des Verfahrens verbunden mit der Vorlage der Frage an den EuGH, ob Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie auf unentgeltliche Darlehensverträge Anwendung findet, ist nach Art. 267 Abs. 2 AEUV nicht geboten. Das im Rahmen der Vorlageberechtigung eröffnete Ermessen des Senats ist nicht auf null reduziert; der Senat geht nicht von einer Unwirksamkeit der Norm aus (vgl. EuGH, Rs. C-344/04, International Air Transport Association u. a., Slg. 2006, I-403 Rn. 30; Immenga/Mestmäcker/Schmidt, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Anhang 3 Rn. 40 f.; Karpenstein in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 54. Ergänzungslieferung Art. 267 AEUV Rn. 61 f.; Musielak ZPO, § 148 Rn. 4). Da der Senat überdies davon ausgeht, dass keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Bestimmung des Art. 7 Abs. 4 UGP-Richtlinie hinsichtlich der hier interessierenden Frage bestehen (vgl. hierzu BGH GRUR 2013, 1169 – Brandneu von der IFA, Art. 267 Abs. 3 AEUV), übt er sein Ermessen dahingehend aus, nicht vorzulegen.
55IV.
56Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
57Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
58V.
59Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der vom Landgericht – entsprechend der Wertangabe des Klägers – festgesetzte Streitwert von 50.000,- € nicht überhöht.
60Nach § 71 Abs. 1 GKG sind für die Wertberechnung die Bestimmungen des GKG zu dem Zeitpunkt maßgeblich, an dem die Sache anhängig gemacht worden ist, hier also die im Jahre 2012 geltende Fassung. Gemäß § 48 Abs. 1 GKG a. F., §§ 3 ff. ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Klägers an der Erlangung des begehrten Rechtsschutzes festzusetzen. Bei einem auf Unterlassung von (Lauterkeits-)Rechtsverletzungen gerichteten Anspruch ist mithin das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat, entscheidend. Dieses Interesse wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Kläger anhand des drohenden Schadens bestimmt. Dabei sind u. a. die Unternehmensverhältnisse bei dem Verletzer (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, insbesondere durch die bereits begangene Verletzungshandlung) und die Intensität der Wiederholungsgefahr (Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen (BGH GRUR 2013, 301 – Solarinitiative; BGH GRUR 1990, 1052 – Streitwertberechnung; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.03.2014, 20 W 20/14, BeckRs 2014, 08093; KG, Beschluss v. 22.08.2014, 5 W 254/14, BeckRs 2014, 20176). Das Interesse eines nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktiv legitimierten Verbandes ist dabei so zu bewerten wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 958 – Verbandsinteresse).
61Auch wenn ein Gericht nicht an die Parteiangaben zum Streitwert gebunden ist, stellen diese ein gewichtiges Indiz für die Schätzung des Interesses nach vorstehenden Grundsätzen dar, insbesondere dann, wenn diese Angaben im erstinstanzlichen Verfahren noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits erfolgt sind. Von Angaben, die zu diesem Zeitpunkt gemacht werden, ist größere Objektivität zu erwarten, als von einer späteren Einschätzung, die erfolgt, wenn die Kostentragungspflicht bereits feststeht (BGH GRUR 2012, 1288 – Vorausbezahlte Telefongespräche II). Angaben in der Klageschrift, vor allem dann, wenn sie ohne Widerspruch seitens des Beklagten bleiben, können daher der Streitwertfestsetzung regelmäßig zugrunde gelegt werden, es sei denn, dass sich aus den Umständen die Fehlerhaftigkeit der Angabe ergibt (OLG Frankfurt WRP 2006, 1272; OLG München WRP 2008, 972; OLG Karlsruhe NJW 2012, 1373; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.03.2014, 20 W 20/14, BeckRs 2014, 08093; KG, Beschluss v. 22.08.2014, 5 W 254/14, BeckRs 2014, 20176). Soll die aus einer übereinstimmenden Streitwertangabe folgende Indizwirkung widerlegt werden, bedarf es angesichts dessen einer konkreten Darlegung, dass und warum entgegen der ursprünglichen eigenen Einschätzung nunmehr ein abweichender Streitwert festgesetzt werden soll (BGH GRUR 2012, 1288 – Vorausbezahlte Telefongespräche II).
62Die Angaben der Beklagten genügen nicht für die nachträgliche Abänderung des Streitwerts. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift den Streitwert auf 50.000,00 € geschätzt. Die Beklagte ist dem erstinstanzlich nicht entgegengetreten, so dass das Landgericht diese übereinstimmende Parteiangabe zugrundelegen konnte. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Angabe waren nicht vorhanden. Der Beklagte hat die Höhe des Streitwerts auch nicht mit der Berufungsschrift, sondern erst in der Berufungsduplik als unangemessen bezeichnet. Seine Begründung hierfür beschränkt sich auf die Aussage, es handele sich um eine bloße Lappalie, der Wettbewerbsverstoß wirke sich praktisch überhaupt nicht aus. Weshalb die Beklagte – bei dieser Sichtweise – gleichwohl in erster Instanz keinen Widerspruch gegen die Streitwertangabe des Klägers erhob, erläutert sie nicht. Abgesehen davon trägt diese Sicht der Art des Verstoßes nicht hinreichend Rechnung. Berücksichtigt man diese, erscheint die Festsetzung des Streitwertes auf 50.000,00 € angemessen. Die Beklagte betreibt mehrere Möbelhäuser in Deutschland und Mitglieder des Klägers sind mehrere Vollsortimentmöbelhäuser. Die streitgegenständliche Werbeanzeige ist in der R., die unstreitig die auflagenstärkste Zeitung der Region ist und ein großes Verbreitungsgebiet hat, erschienen. Sie befand sich auf der Seite 5 im 1. Teil und nimmt die halbe Seite der Zeitungsseite ein. Sie stand mithin an prominenter Stelle und war für eine Vielzahl von potentiellen Kunden wahrnehmbar. Die nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erforderlichen Angaben fehlten vollständig, weil sich die Mitarbeiter, die die Werbung entworfen haben, nach Angaben der Beklagten nicht vorstellen konnten, dass diese Angaben gemacht werden müssten. Dass und wie die Mitarbeiter diese Auffassung überprüft haben, ist nicht ersichtlich.
63Streitwert 2. Instanz: 50.000,00 €.
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(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
- 1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; - 2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; - 3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; - 4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen; - 5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur; - 6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder - 7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
- 1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder - 2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.
(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Die nach §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat das Verfahren zu Recht an das Familiengericht verwiesen.
31.
4Dem steht die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Waldbröl vom 02.01.2014 nicht entgegen. Der Umfang der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hängt davon ab, welche Fragen das verweisende Gericht geprüft und bejaht hat (vgl. BeckOKZPO/Vorwerk/Wolf, § 281 Rn. 27; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 281 Rn. 45). Vorliegend hat sich das Amtsgericht Waldbröl nach dem Inhalt des Verweisungsbeschlusses lediglich mit der Frage der sachlichen Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichts bzw. derjenigen des Landgerichts befasst, jedoch nicht mit der Frage, ob es sich bei dem Verfahren um eine Familiensache handelt.
52.
6Nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt wird. Auszuscheiden sind diejenigen Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (BGH NJW 2013, 616). Ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, der rechtlicher oder auch wirtschaftlicher Art sein kann, ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben (BGH, a.a.O.).
7Hierzu gehören auch aus dem Alleineigentum hergeleitete Herausgabeansprüche gemäß § 985 BGB, wenn ein Ehegatte dem anderen während der Ehe die Nutzung des Gegenstandes überlassen hat und nach § 1568 b Abs. 1 BGB kein gemeinsames Eigentum besteht (Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl., § 266 Rn. 11). Um einen solchen Fall handelt es sich nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Parteien auch hier. Unstreitig ist die Klägerin im Grundbuch als Alleineigentümerin des streitbefangenen Hausgrundstücks eingetragen, das der Beklagte seit der Trennung der geschiedenen Eheleute allein nutzt.
8Der Senat ist mit der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung, dass es eines besonderen zeitlichen Zusammenhangs mit der Trennung oder Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht bedarf (OLG Braunschweig NJW-RR 2012, 586; KG BeckRS 2012, 11961; OLG Zweibrücken BeckRS 2012, 18724; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 867; OLG Hamm NJOZ 2011, 1558 und BeckRS 2010, 26738; OLG Frankfurt NJW 2010, 3173). Der in den Gesetzesmaterialien angesprochene zeitliche Zusammenhang hat im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (OLG Braunschweig NJW-RR 2012, 586; KG BeckRS 2012, 11961). Dieses Kriterium ist zudem inhaltlich nicht hinreichend bestimmbar; die Abhängigkeit der Zuständigkeit der Familiengerichte von einem Zeitmoment würde erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen (OLG Braunschweig NJW-RR 2012, 586; OLG Zweibrücken BeckRS 2012, 18724).
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
10Wert des Beschwerdeverfahrens: 22.140,00 €
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2Die nach §§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG, 567 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat das Verfahren zu Recht an das Familiengericht verwiesen.
31.
4Dem steht die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Waldbröl vom 02.01.2014 nicht entgegen. Der Umfang der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hängt davon ab, welche Fragen das verweisende Gericht geprüft und bejaht hat (vgl. BeckOKZPO/Vorwerk/Wolf, § 281 Rn. 27; MünchKommZPO/Prütting, 4. Aufl., § 281 Rn. 45). Vorliegend hat sich das Amtsgericht Waldbröl nach dem Inhalt des Verweisungsbeschlusses lediglich mit der Frage der sachlichen Zuständigkeit der Zivilabteilung des Amtsgerichts bzw. derjenigen des Landgerichts befasst, jedoch nicht mit der Frage, ob es sich bei dem Verfahren um eine Familiensache handelt.
52.
6Nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen. Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen. § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt wird. Auszuscheiden sind diejenigen Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (BGH NJW 2013, 616). Ein inhaltlicher Zusammenhang mit der Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe, der rechtlicher oder auch wirtschaftlicher Art sein kann, ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben (BGH, a.a.O.).
7Hierzu gehören auch aus dem Alleineigentum hergeleitete Herausgabeansprüche gemäß § 985 BGB, wenn ein Ehegatte dem anderen während der Ehe die Nutzung des Gegenstandes überlassen hat und nach § 1568 b Abs. 1 BGB kein gemeinsames Eigentum besteht (Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 4. Aufl., § 266 Rn. 11). Um einen solchen Fall handelt es sich nach dem insoweit unstreitigen Sachvortrag der Parteien auch hier. Unstreitig ist die Klägerin im Grundbuch als Alleineigentümerin des streitbefangenen Hausgrundstücks eingetragen, das der Beklagte seit der Trennung der geschiedenen Eheleute allein nutzt.
8Der Senat ist mit der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Auffassung, dass es eines besonderen zeitlichen Zusammenhangs mit der Trennung oder Scheidung bzw. Aufhebung der Ehe nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht bedarf (OLG Braunschweig NJW-RR 2012, 586; KG BeckRS 2012, 11961; OLG Zweibrücken BeckRS 2012, 18724; OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 867; OLG Hamm NJOZ 2011, 1558 und BeckRS 2010, 26738; OLG Frankfurt NJW 2010, 3173). Der in den Gesetzesmaterialien angesprochene zeitliche Zusammenhang hat im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag gefunden (OLG Braunschweig NJW-RR 2012, 586; KG BeckRS 2012, 11961). Dieses Kriterium ist zudem inhaltlich nicht hinreichend bestimmbar; die Abhängigkeit der Zuständigkeit der Familiengerichte von einem Zeitmoment würde erhebliche Rechtsunsicherheit mit sich bringen (OLG Braunschweig NJW-RR 2012, 586; OLG Zweibrücken BeckRS 2012, 18724).
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
10Wert des Beschwerdeverfahrens: 22.140,00 €
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,
- 1.
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und - 2.
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Als Vorenthalten gilt auch
- 1.
das Verheimlichen wesentlicher Informationen, - 2.
die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie - 3.
die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:
- 1.
räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie - 2.
alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.