Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Sept. 2016 - I-10 W 262/16
Tenor
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 30. August 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
I.
2Die gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin ist unbegründet.
3Durch die Abwicklung des fraglichen Grundstückskaufvertrages über das eingerichtete Notaranderkonto sind die von dem Notar mit Kostenrechnung vom 12. Januar 2016 in Rechnung gestellten Gebühren in der aus der Kostenrechnung ersichtlichen Höhe angefallen. Eine Nichterhebung der Gebühren käme nur unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen jedoch nicht vor.
4Eine Kostenniederschlagung gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG setzt eine offenkundig unrichtige Sachbehandlung voraus (Senat, I-10 W 118/15, Beschluss vom 19. November 2015). Von einer solchen ist im Fall der Abwicklung des Kaufvertrages über Notaranderkonto insbesondere dann auszugehen, wenn in dem Kaufvertrag die Einzahlung auf Notaranderkonto vorgesehen ist, ohne dass hierfür überhaupt ein Anlass oder nachvollziehbarer Grund ersichtlich wäre (Leipziger Gerichts- und Notarkosten-Kommentar, 2. Aufl. 2016, § 21 GNotKG Rn. 52). Hiervon ist indes nach den Feststellungen der Kammer nicht auszugehen. Die Kaufpreisabwicklung über das Notaranderkonto ist im Zuge der Beurkundungsverhandlung erörtert worden und sodann im Einverständnis aller Urkundsbeteiligter Gegenstand der Vertragsurkunde geworden. Nach den Feststellungen der Kammer waren die anderen Vertragsbeteiligten nur im Falle der Vertragsabwicklung über Notaranderkonto zum Vertragsschluss bereit. Diese Feststellungen werden von der Beschwerde nicht angegriffen, die sich lediglich gegen die Feststellung wendet, anlässlich der Beurkundung sei die Übernahme der Kosten des Anderkontos durch die Kostenschuldnerin vereinbart worden. Eine Kostenniederschlagung angesichts einer „grundlosen“ Kaufpreisabwicklung über Notaranderkonto scheidet bereits angesichts dessen aus.
5Eine weitergehende Überprüfung dahingehend, ob tatsächlich ein berechtigtes Sicherungsinteresse nach § 54a Abs. 2 und 3 BeurkG vorlag, findet im Kostenbeschwerdeverfahren nicht statt. Der etwaige Mangel eines berechtigten Sicherungsinteresses ist nicht mit dem Tatbestand der unrichtigen Sachbehandlung gleichzusetzen. Vielmehr kann der Einwand der unrichtigen Sachbehandlung gegen die Abwicklung über Notaranderkonto nur bei einem eklatanten Fehler des Notars erhoben werden (Leipziger Gerichts- und Notarkosten-Kommentar, § 21 GNotKG Rn. 51); ein solcher ist auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen indes nicht erkennbar.
6Zutreffend ist auch die Feststellung der Kammer, im Rahmen der Beurkundung sei die Übernahme der Kosten des Anderkontos durch die Kostenschuldnerin vereinbart worden. Die Kostenschuldnerin hat ihrer im Vertrag festgehaltenen Kostenpflicht im Wege der Unterschriftsleistung unter den Vertrag zugestimmt. Maßgeblich ist insoweit die Urschrift, die die Kostenschuldnerin als Trägerin der Kosten des Anderkontos ausweist. Der Vertragsinhalt war der Kostenschuldnerin bei Unterschriftsleistung bewusst; sie trägt selbst vor, dass gegen Ende der Verhandlung ihre Kostentragungspflicht hinsichtlich des Notaranderkontos konkret angesprochen worden sei. Soweit die Kostenschuldnerin rügt, der Notar habe sie nicht über ihr Recht aufgeklärt, sich insoweit Bedenkzeit zu erbeten, war eine solche Belehrung der Kostenschuldnerin, die ausweislich der Gerichtsakte (Bl. 88 GA) Richterin ist, entbehrlich.
7II.
8Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
9Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Sept. 2016 - I-10 W 262/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 29. Sept. 2016 - I-10 W 262/16
Referenzen - Gesetze
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.