Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Aug. 2016 - I-10 W 237/16
Tenor
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 12. April 2016 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
1
I.
2Die Beschwerde der Landeskasse ist aufgrund der landgerichtlichen Zulassung gemäß § 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
3Zutreffend führt die Kammer aus, dass die Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei, der der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, sich auf die Höhe der Festsetzung der Prozesskostenvergütung gegenüber der Staatskasse nicht auswirken kann, weil Vergütungsschuldner insoweit nicht die vom beigeordneten Rechtsanwalt vertretene Partei, sondern die Staatskasse ist, die insoweit an die Stelle der bedürftigen Partei tritt. Mit dieser Auswechslung des Schuldners hinsichtlich der Honorarforderung wird auch der Schuldner hinsichtlich der Umsatzsteuer ausgewechselt (OLG Hamburg, MDR 2013, 1194). Ebenfalls zu Recht führt das Landgericht weiter aus, dass damit eine andere Konstellation vorliegt als im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO, in dem die vorsteuerabzugsberechtigte obsiegende Partei vom erstattungspflichtigen Gegner die Erstattung der Umsatzsteuer nicht verlangen kann, weil sie die an ihren Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer ihrerseits von Finanzamt erstattet erhält, weshalb der Rechtsanwalt – auch bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO – darauf verwiesen ist, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer gegenüber seinem Mandanten geltend zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 285).
4Die gegenteilige Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (MDR 2013, 1434) überzeugt demgegenüber nicht. Das Argument, es sei kein Grund dafür ersichtlich, dem beigeordneten Rechtsanwalt für die Vertretung der bedürftigen Partei gegen die Landeskasse gemäß § 55 RVG eine höhere Vergütung zuzubilligen als er ohne eine Beiordnung für die Vertretung einer nicht bedürftigen Partei im Rahmen der Vergütungsfestsetzung von der Gegenseite oder aber im Rahmen der Festsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO beanspruchen könnte, ist nicht tragfähig. Dass zwar die Staatskasse, nicht aber der unterlegene Gegner im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung der bedürftigen Partei zu einer Erstattung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, ist vielmehr system- und sachgerecht. Dass es sich bei der Staatskasse „nicht einmal um eine Partei des Prozesses“ handelt, spielt insoweit keine Rolle.
5Durch die Beiordnung wird zwischen dem Hoheitsträger, der die Beiordnung vorgenommen hat, und dem Rechtsanwalt ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet. Die Beiordnung begründet eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse (Hilfsschuldnerin); sie enthält die Zusage, für die Zahlungsverpflichtungen der bedürftigen Partei gegenüber dem Rechtsanwalt bis zur Höhe der (reduzierten) Gebühren nach § 49 RVG einstehen zu wollen.
6Gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 RVG geht der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts mit dessen Befriedigung durch die Staatskasse auf diese über. Aufgrund dieser cessio legis wird die Staatskasse Inhaberin des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten in dem Umfang und Zustand, in dem er sich in dem Zeitpunkt der Zahlung der Vergütung durch die Staatskasse befunden hat. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts umfasst nach § 1 Abs. 1 RVG neben Gebühren auch die Auslagen des Rechtsanwalts, zu denen nach Nr. 7008 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG auch die Umsatzsteuer auf die Vergütung gehört. Die Staatskasse ist mithin darauf zu verweisen, die von ihr an den beigeordneten Rechtsanwalt gezahlte Umsatzsteuer gegenüber dessen Mandanten geltend zu machen.
7Dem steht entsprechend der von der Landeskasse und auch der Kammer zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2007, 285) § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und auch § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ZPO nicht entgegen. Zwar dürfen gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, Ansprüche auf Vergütung – auch soweit diese nach Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese übergegangen sind – nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für die Umsatzsteuer als Bestandteil des Vergütungsanspruchs. Soweit die bedürftige Partei - ausnahmsweise - zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist, ist der Schutzzweck des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 3 ZPO jedoch nicht berührt; die Vorschrift mit ihrem zu weit gehenden Wortlaut ist systemkonform mit den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes teleologisch zu reduzieren. Der vom Gesetzgeber mit der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Nr. 3 ZPO intendierte Schutz der bedürftigen Partei hindert die Geltendmachung der Umsatzsteuer durch den Prozessbevollmächtigten bzw. die Staatskasse ihr gegenüber nicht. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass kein Bürger an der gerichtlichen Durchsetzung seiner Rechte deshalb gehindert wird, weil er nicht zur Aufbringung der Prozesskosten in der Lage ist. Die bedürftige Partei soll nicht mit Kosten belastet werden, deren Aufbringung sie wirtschaftlich überfordert. Diese Gefahr besteht bei einem bedürftigen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer hinsichtlich der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer indes nicht. Der Betrag muss - als durchlaufender Posten - wirtschaftlich nicht von der bedürftigen Partei getragen werden, belastet sie deshalb nicht und hindert sie nicht an einer Prozessführung (BGH a.a.O., m.w.N.).
8II.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Die für die Partei bestellten Rechtsanwälte sind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben.
(2) Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig. Der Gegner kann mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Rechtsstreit über die Kosten erlassenen Entscheidung von der Partei zu erstatten sind.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für eine Tätigkeit als besonderer Vertreter nach den §§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung, nach § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes. Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, - 2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, - 3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.