Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Nov. 2015 - I-10 W 147/15
Tenor
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18. September 2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
I.
2Die zulässige Beschwerde des Kostenschuldners ist unbegründet.
3Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel im Wesentlichen mit der Erwägung, dass der Notar das Verfahren zu Unrecht abgebrochen habe. Die Beurkundung sei noch nicht gescheitert gewesen; der Notar habe auf die Änderungswünsche des Beschwerdeführers und seiner Frau ohne weiteres eingehen können, und zwar zunächst ohne ein klärendes Gespräch. Es habe zuletzt auch keine Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau gegeben.
4Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen indes eine von den Ausführungen der Kammer abweichende Entscheidung nicht zu begründen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
5Insbesondere führt das Landgericht zutreffend aus, dass der Notar zu Recht eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21302 KV GNotKG abgerechnet hat, denn das Beurkundungsverfahren war vorzeitig beendet im Sinne von Vorb. 2.1.3 Abs. 1 S. 1 KV GNotKG. Dies ist der Fall, wenn der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Die Prognoseentscheidung, ob mit der Beurkundung noch zu rechnen ist, trifft der Notar. Dem Senat ist es verwehrt, insoweit eine eigene Prognoseentscheidung zu treffen. Vielmehr hat der Notar hinsichtlich der Beurteilung, ob noch eine Beurkundung zu erwarten ist, ein Ermessen, das gerichtlich nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Ermessensfehler sind insoweit allerdings nicht feststellbar. Vielmehr stützt der Notar seine Prognoseentscheidung rechtsfehlerfrei auf die Erwägungen, dass die designierte Urkundsbeteiligte Frau S. W.-M. mit ihm nicht mehr korrespondiert hat und der Beschwerdeführer trotz der dem Notar aufgrund der vorherigen Korrespondenz bekannten Meinungsverschiedenheiten auf das Angebot eines gemeinsamen Gesprächs im Notariat nicht eingegangen ist.
6II.
7Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
8Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.