Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Aug. 2016 - I-10 W 115/16
Tenor
Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 11. Mai 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
1
I.
2Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Beschwerde des Kostenschuldners ist unbegründet.
3Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
4Die Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der designierten Urkundsbeteiligten Frau Ilse B. stehen der Berechtigung der Kostenrechnung vom 31. März 2016, Rechnungsnummer 613/2016, nicht entgegen. Insbesondere liegt darin keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG, dass der Notar trotz der ausdrücklich geäußerten Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Frau B. tätig geworden ist. Nach § 11 Abs. 1 BeurkG soll der Notar die Beurkundung nur dann ablehnen, wenn er von der Geschäftsunfähigkeit überzeugt ist, d.h. wenn an der Geschäftsunfähigkeit kein vernünftiger Zweifel besteht. Eine zur Kostenniederschlagung führende unrichtige Sachbehandlung läge angesichts dessen nur dann vor, wenn der Notar entgegen seiner Überzeugung hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit eine Beurkundung vorgenommen bzw. diese mittels einer Entwurfsfertigung vorbereitet hätte (OLG München 32 Wx 286/11, Beschluss vom 8. August 2011, juris Rn. 11); von einer feststehenden Geschäftsunfähigkeit der Frau B. aus Sicht des Notars zur Zeit der Entwurfsfertigung im August 2014 kann jedoch keine Rede sein.
5Soweit mit der Beschwerde die Auftragserteilung an den Notar damit in Abrede gestellt werden soll, dass ausgeführt wird, der Notar habe „schnell einen Entwurf auf die ungewisse Tatsache der Geschäftsfähigkeit“ der Frau B. gegründet, steht dies der Kostenberechnung ebenfalls nicht entgegen. Der Kostenschuldner hat das Tätigwerden des Notars spätestens mit seiner E-Mail vom 4. Februar 2015 (Bl. 48 GA), in der er den Notar ausdrücklich um Übersendung eines abgeänderten Entwurfes gebeten hat, genehmigt.
6Eine Anrechnung der insoweit angefallenen Gebühren auf die Gebühren für das erneute Beurkundungsverfahren kommt nicht in Betracht. Zutreffend führt die Kammer aus, dass das spätere Beurkundungsverfahren durch die vorgenommenen Änderungen ein aliud im Vergleich zum ursprünglich beabsichtigten Geschäft darstellte.
7Die für das spätere Beurkundungsverfahren entstandenen Kosten sind auch nicht gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 GNotKG niederzuschlagen. Regelmäßig erwächst den Beteiligten ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung gegenüber demjenigen Notar, dem ein Versehen unterlaufen ist. Unterlässt es der in Anspruch genommene Beteiligte, den Mangel vom Urkundsnotar bzw. dessen Amtsnachfolger durch eine Nachtragsbeurkundung beheben zu lassen oder lässt er die Nachbeurkundung von einem anderen Notar vornehmen, ohne dem Urkundsnotar die Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben, so kann gegenüber dem Urkundsnotar eine Niederschlagung der Kosten nicht begehrt werden (Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 2256). Der Kostenschuldner hat die Aufhebung der in Abteilung II des Grundbuchs vermerkten Belastungen im Zuge der späteren Veräußerung des Grundbesitzes unter dem 11. September 2015 – also nur wenige Monate nach der Beurkundung durch dem Kostengläubiger vom 13. April 2015 – von einer anderen Notarin beurkunden lassen; die beurkundeten Erklärungen sind sodann betreuungsrechtlich genehmigt worden. Dass dem Kostengläubiger Gelegenheit zur Nachbesserung seiner Urkunde vom 13. April 2015 gegeben worden ist, ist nicht erkennbar. Bereits deshalb kommt eine Niederschlagung der für seine Urkundstätigkeit angefallenen Kosten nicht in Betracht.
8II.
9Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.
10Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Aug. 2016 - I-10 W 115/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Aug. 2016 - I-10 W 115/16
Referenzen - Gesetze
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Werden die Kosten von einem Gericht erhoben, trifft dieses die Entscheidung. Solange das Gericht nicht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Der Antrag auf Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(2) Die dem Notar vorgesetzte Dienstbehörde kann diesen in jedem Fall anweisen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen, Beschwerde oder Rechtsbeschwerde zu erheben. Die hierauf ergehenden gerichtlichen Entscheidungen können auch auf eine Erhöhung der Kostenberechnung lauten. Gerichtskosten hat der Notar in diesen Verfahren nicht zu tragen. Außergerichtliche Kosten anderer Beteiligter, die der Notar in diesen Verfahren zu tragen hätte, sind der Landeskasse aufzuerlegen.
(3) Auf die Verfahren sind im Übrigen die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. § 10 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Notar nicht anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
In Zivilsachen ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde.