Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 01. Apr. 2014 - I-1 U 87/13
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 31. Mai 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.331,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39,10 € seit dem 27.10.2011 und aus 1.292,47 € seit dem 23.04.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 78 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 22 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 67 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 33 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2Von den beiderseits zulässigen Rechtsmitteln hat die Berufung der Beklagten vollständig, diejenige des Klägers hingegen nur teilweise Erfolg.
3I.
4Die – ausschließlich gegen die Zuerkennung eines Umsatzsteueranteils in Höhe von 1.410,41 € gerichtete – Berufung der Beklagten ist begründet. Ein Anspruch auf Erstattung der im Rahmen der Ersatzbeschaffung aufgewendeten Umsatzsteuer steht dem Kläger nicht einmal in der vom Landgericht zuerkannten Höhe zu.
5Der gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu leistende Geldersatz soll den Geschädigten in die Lage versetzen, wirtschaftlich den Zustand wieder herzustellen, der vor dem Unfallereignis bestand, d. h. sich ein mit dem unfallbeschädigten Fahrzeug nach Bauart, Alter und Abnutzungszustand vergleichbares – unbeschädigtes – Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Den hierfür erforderlichen Aufwand hat der Sachverständige XXX in seinem Gutachten vom 23.08.2011 (Bl. 67 ff. d. A.) auf ca. 7.900,00 € beziffert und hierzu erläutert, dass üblicherweise vergleichbare Fahrzeuge aufgrund des Fahrzeugalters (ca. 6 Jahre) nicht im gewerblichen Kfz-Handel, sondern lediglich auf dem sog. Privatmarkt erhältlich seien, so dass Mehrwertsteuer in der Regel nicht anfalle (Bl. 73 d. A.). Die Richtigkeit dieser Einschätzung des Sachverständigen hat der Kläger nicht in substantiierter Weise bestritten; insbesondere hat er nicht dargelegt, dass ein mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug auf dem für ihn maßgeblichen regionalen Gebrauchtwagenmarkt zu einem Preis von 7.900,00 € nicht erhältlich gewesen wäre. Zieht der Geschädigte – was ihm freisteht (BGH, NJW 2005, 2220) – aus Anlass des Unfalls den an sich erst für einen späteren Zeitpunkt geplanten Erwerb eines neueren Fahrzeugs vor, stellt die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer keine Kostenposition dar, die zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich wäre (vgl. hierzu den Hinweisbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 01.10.2012, Bl. 115 d. A.).
6Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es in den Fällen, in denen der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs entspricht oder – wie hier – diesen übersteigt, nicht darauf an, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist. Vielmehr kann der Geschädigte im Wege konkreter Schadensberechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeugs – ggf. unter Abzug des Restwertes (dazu s. u.) – ersetzt verlangen. Ebenso wenig ist in diesen Fällen von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt: Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen (oder höherwertigen) Fahrzeugs, für das er (mindestens) den vom Sachverständigen genannten Wiederbeschaffungswert aufwendet, wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er – bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes – den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. BGH, NJW 2005, 2220; NJW 2006, 285).
7Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einerseits entschieden, dass sich ein Geschädigter, der für sein beschädigtes Fahrzeug ein lediglich differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug erworben hatte, keinen Abzug von dem im Wiederbeschaffungswert enthaltenen (Regel-) Steueranteil entgegenhalten lassen muss (BGH, NJW 2005, 2220). Andererseits hat der Bundesgerichtshof einem Geschädigten, der als Ersatz für ein älteres, auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise differenzbesteuert angebotenes Fahrzeug einen regelbesteuerten Neuwagen erworben hatte, die Erstattung der Differenz zwischen dem im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Differenzsteuersatz und dem Regelsteuersatz mit der Begründung versagt, das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre ein „fiktiver Mehrwertsteueranteil“, der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre (BGH, NJW 2006, 285). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn der Geschädigte – wie der Kläger – als Ersatz für ein älteres, üblicherweise nur auf dem Privatmarkt (und damit steuerfrei) angebotenes Fahrzeug einen jüngeren, regel- (oder differenz-) besteuerten Gebrauchtwagen erworben hat. Da der Kläger für ein mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Ersatzfahrzeug keine Umsatzsteuer hätte aufwenden müssen, liefe seine Berechnung ebenfalls auf die Erhöhung des (Netto-) Wiederbeschaffungswertes um einen fiktiven Mehrwertsteueranteil hinaus.
8II.
9Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als er von den Beklagten – zusätzlich zu den vom Landgericht rechtskräftig zugesprochenen Ummeldekosten in Höhe von 39,10 € – auch den Ersatz der Standgebühren in Höhe von 1.292,47 € ersetzt verlangen kann. Im Übrigen bleibt sein Rechtsmittel ohne Erfolg.
101.
11Ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der in dem Kaufpreis für das angeschaffte Ersatzfahrzeug enthaltenen Umsatzsteuer steht dem Kläger nach den obigen Ausführungen nicht einmal in der vom Landgericht zuerkannten Höhe zu. Erst recht kann der Kläger insoweit keinen weitergehenden Betrag verlangen.
122.
13Ebenfalls ohne Erfolg wendet der Kläger sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Ersatz des „verbliebenen Restwertes“ (womit er die Differenz zwischen dem im Gutachten des Sachverständigen XXX zugrunde gelegten Restwertangebot der Firma XXX in Höhe von 4.650,00 € und dem durch die Veräußerung an die Firma XXX erzielten Preis von 3.600,00 € meint).
14a)
15Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Geschädigten – jedenfalls in Fällen, in denen der Schädiger dem Grunde nach in vollem Umfang haftet (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 374) – grundsätzlich frei steht, die beschädigte Sache entweder unter Anrechnung des Restwertes zu behalten bzw. selbst zu verwerten oder sie dem Schädiger ohne Anrechnung des Restwerts zur Verwertung zu überlassen (vgl. BGH, VersR 1965, 901; VersR 1976, 732; NJW 1983, 2694; vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 249 Rn. 19). Letzteres hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich auch im Verhältnis zu einem Haftpflichtversicherer bejaht. Dieser habe nach § 3 Nr. 1 S. 2 PflVG a. F. (= § 115 Abs. 1 S. 3 VVG n. F.) zwar nur Schadensersatz „in Geld“ zu leisten. Damit werde aber nur klargestellt, dass der Versicherer nicht verpflichtet werden könne, selbst den früheren Zustand wieder herzustellen, also z. B. dem Geschädigten einen neuen Wagen zu beschaffen, der Anspruch des Geschädigten aus § 249 S. 2 BGB a. F. (= § 249 Abs. 2 S. 1 BGB n. F.), statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, aber nicht verkürzt (BGH, NJW 1983, 2694). Auch eine Beschränkung des dem Geschädigten insoweit zustehenden Wahlrechts auf Fälle der Schadensabwicklung auf Neuwagenbasis ist nicht angezeigt (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2009 – 19 U 8/09, BeckRS 2010, 14704).
16b)
17Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich allerdings nicht um einen Fall der Wahlschuld im Sinne von § 262 BGB, sondern lediglich um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung. Selbst die gesetzlich vorgesehene Alternative zwischen Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) und dem dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) stellt keine Wahlschuld, sondern eine Ersetzungsbefugnis dar (BGH, NJW 2007, 67 m. w. N.). Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag, so kann er diesen wahlweise auf der Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur berechnen. Rechnet er auf Wiederbeschaffungsbasis ab, hat er wiederum die Wahl zwischen der Anrechnung des Restwertes oder der Herausgabe der beschädigten Sache (s. o.). Inwiefern der Geschädigte bei der Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB an seine Wahl gebunden ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn sowohl die Frage, ob der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf Wiederbeschaffungs- oder auf Reparaturkostenbasis abgerechnet wird, als auch die Frage, ob fiktiv auf Gutachtenbasis oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betreffen lediglich die Abrechnungsmodalität (BGH, a. a. O.). Nichts anderes kann für die Frage gelten, ob der Geschädigte sich den Restwert anrechnen lässt oder die beschädigte Sache dem Schädiger zur Verwertung überlässt. In allen Fällen kann eine Bindungswirkung gemäß § 263 Abs. 2 BGB nicht eintreten.
18Auch mit der Erwägung, der Ersatzanspruch des Klägers sei mit der Zahlung des in dem anwaltlichen Schreiben vom 28.10.2011 (Bl. 24 d. A.) geforderten Betrages erfüllt, so dass Nachforderungen ausgeschlossen seien (vgl. Lemcke, r+s 2002, 265, 272), kann eine Bindung des Klägers an die in diesem Schreiben vorgenommene Schadensberechnung im Streitfall nicht begründet werden. Denn der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 01.11.2011 (Bl. 25 d. A.) mitgeteilt, dass ein Abzug des Restwerts nicht zu erfolgen habe, so dass mit der am 04.11.2011 erfolgten Überweisung in Höhe von 3.250,00 € (vgl. Bl. 23 d. A.) nur eine – zunächst verdeckte – Teilforderung erfüllt wurde (vgl. BGH, a. a. O.). Ob – wie der Kläger in wenig nachvollziehbarer Weise meint – bereits seinen E-Mails vom 25.08.2011 und 23.09.2011 (Bl. 122 f. d. A.) zu entnehmen war, dass er den vollen Wiederbeschaffungswert gegen Herausgabe des beschädigten Fahrzeugs geltend machen wolle, bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
19c)
20Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich in diesem Punkt allerdings aus einem anderen Grunde als im Ergebnis richtig. Ein Anspruch auf den – vom Landgericht missverständlich als „verbliebenen Restwert“ bezeichneten – vollen Wiederbeschaffungswertes steht dem Kläger schon deshalb nicht mehr zu, weil er, nachdem er die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs durch die am 11.01.2013 erfolgte Veräußerung an die Firma XXX doch selbst in die Hand genommen hat, nicht mehr in der Lage ist, den Beklagten das beschädigte Fahrzeug zur Verwertung zu überlassen. Das sachliche Begehren des Klägers kann daher entweder dahingehend verstanden werden, dass er seinen Schaden nunmehr doch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, diesen aber unter Zugrundelegung eines geringeren Restwertes (3.600,00 €) berechnen will, oder dahingehend, dass er in Höhe der Differenz zwischen dem in dem Gutachten des Sachverständigen XXX zugrunde gelegten (4.650,00 €) und dem tatsächlich realisierten Restwert (3.600,00 €) Schadensersatz wegen der Verletzung einer Mitwirkungspflicht der Beklagten zu 2. im Rahmen der Schadensregulierung (§ 280 Abs. 1 BGB) verlangt.
21Beide Begehren scheitern indessen daran, dass der Kläger die vergleichsweise ungünstige Verwertung seines Fahrzeugs aufgrund einer Verletzung seiner Schadensminderungsobliegenheit (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) selbst zu verantworten hat. Dem Kläger war aufgrund des Gutachtens des von ihm beauftragten Sachverständigen XXX vom 23.08.2011 (Bl. 67 ff. d. A.) bekannt, dass ein Restwertangebot der Firma XXX in Höhe von 4.650,00 € mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Wochen ab Erstellung des Gutachtens vorlag, welches sich signifikant von den anderen im Gutachten aufgeführten Angeboten absetzte (vgl. Bl. 73 d. A.). Wenn er – was nahe gelegen hätte – diese günstige Verwertungsmöglichkeit schon nicht selbst ergreifen wollte, oblag es ihm zumindest, der Beklagten zu 2. die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Angebotes, d. h. bis zum 07.09.2011, anzutragen und ihr damit zu ermöglichen, von dem Restwertangebot der Firma XXX Gebrauch zu machen (vgl. hierzu den Hinweisbeschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 01.10.2012, Bl. 114 d. A., mit Hinweis auf BGH, NJW 1983, 2694).
22Dies hat der Kläger – und insoweit folgt der Senat den Feststellungen des Landgerichts – nicht getan. Die E-Mail vom 25.08.2011 (Bl. 123 d. A.), in welcher der Kläger unter Übersendung des Gutachtens und Hinweis auf die geplante Ersatzbeschaffung eines neuen Fahrzeugs um Mittelung des Betrages bat, den er von der Beklagten zu 2. erhalten werde, lässt aus dem Empfängerhorizont der Beklagten zu 2. (§ 133 BGB) ein derartiges Begehren nicht ansatzweise erkennen. Für das im Schriftsatz vom 23.10.2012 (Bl. 119 d. A.) behauptete Telefonat, in dem der Kläger der Sachbearbeiterin der Beklagten zu 2., Frau XXX, mitgeteilt haben will, dass die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs durch die Beklagte zu 2. stattfinden solle, hat der Kläger – auch in der Berufung – keinen Beweis angetreten. Dem substantiierten Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 12.11.2012 (Bl. 137 f. d. A.), wonach es lediglich am 24.08.2011 ein Telefonat mit der Sachbearbeiterin Frau XXX gegeben habe, in dem der Kläger mitgeteilt habe, er wolle „nach Gutachten“ abrechnen, ist der Kläger lediglich mit der Vermutung entgegen getreten, dass die zuständige Sachbearbeiterin ihn wohl falsch verstanden habe (Bl. 153 d. A.). Nach der Aktenlage hat der Kläger erstmals in dem anwaltlichen Schreiben vom 01.11.2011 (Bl. 25 d. A.) zu erkennen gegeben, dass er die Verwertung der Beklagten zu 2. überlassen wolle (wenngleich dort irrtümlich angeführt ist, das Fahrzeug sei bereits herausgegeben). Durch diese Verzögerung hat er eine Verwertung zu dem vom Sachverständigen zugrunde gelegten Wert vereitelt, weil das Restwertangebot der Firma XXX zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gültig war.
233.
24Anders verhält es sich mit den bei der Firma XXX ab dem 14.11.2011 angefallenen Standgebühren in Höhe von 1.292,47 €. Wenn der Kläger – wie oben ausgeführt – von den Beklagen verlangen durfte, ihm die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs abzunehmen, ist die Beklagte durch ihre Weigerung, das Fahrzeug zu übernehmen, in Annahmeverzug geraten (§§ 293, 295 BGB). Mithin kann der Kläger gemäß § 304 BGB Ersatz der Mehraufwendungen, die er für die Aufbewahrung und Erhaltung des Fahrzeugs machen musste, verlangen (vgl. BGH, NJW 1983, 2694; OLG Köln, Urteil vom 19.06.2009 – 19 U 8/09, BeckRS 2010, 14704). An der Erforderlichkeit der Aufwendungen besteht kein Zweifel, da ein Autowrack nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden darf und die Höhe der Standgebühren von ca. 3,00 € pro Tag (vgl. Bl. 66 d. A.) den üblichen Rahmen nicht überschreitet.
25Insoweit kann dem Kläger eine Verletzung seiner Schadensminderungsobliegenheit analog § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht angelastet werden, da er die Beklagte zu 2. mit anwaltlichem Schreiben vom 09.11.2011 (Bl. 26 d. A.) rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass ab dem 14.11.2011 Standgebühren anfielen. Dass der Kläger eine besonders günstige Verwertung des beschädigten Fahrzeugs versäumt bzw. vereitelt hat, berechtigte die Klägerin zwar zur Kürzung des zu ersetzenden Wiederbeschaffungsaufwandes (s. o.), nicht aber zur Verweigerung der vom Kläger gewünschten Art der Schadensabwicklung. Die Beklagte zu 2. wehrt sich zwar – was unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nachvollziehbar ist – gegen die aus der einschlägigen Rechtsprechung folgende Belastung, sich im Rahmen der Schadensabwicklung auch auf dem Geschäftsfeld des Fahrzeughandels betätigen zu müssen, behauptet aber nicht, dass ihr nach dem 01.11.2011 keine Verwertungsmöglichkeit hinsichtlich des klägerischen Fahrzeugs offen gestanden hätte. Hierzu hätte sie lediglich neue Restwertangebote einholen (was im Rahmen der Schadensprüfung ohnehin zum täglichen Geschäft der Haftpflichtversicherer gehört) und den meistbietenden Aufkäufer beauftragen müssen, das Fahrzeug in ihrem Namen beim Kläger abzuholen und den Kaufpreis unmittelbar an sie auszuzahlen (vgl. OLG Köln, a. a. O.).
26Die bei der Firma XXX angefallenen Standgebühren in Höhe von 1.292,47 € wurden nach dem von den Beklagten nicht bestrittenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 15.04.2013 (Bl. 167 f. d. A.) unmittelbar durch den Aufkäufer des beschädigten Fahrzeugs, die Firma XXX, beglichen, welcher den entsprechenden Betrag von dem gegenüber dem Kläger geschuldeten Kaufpreis in Abzug gebracht hat. Insofern sind die Standgebühren wirtschaftlich betrachtet vom Kläger aufgewendet worden.
27Den in Bezug auf die Standgebühren als Hauptforderung geltend gemachten Zinsschaden in Höhe von 30,20 € hat der Kläger hingegen nicht schlüssig dargelegt, da weder ersichtlich ist, wie sich der Zinsbetrag errechnet (Zinssatz und Zeitraum?) noch auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage (Verzug?) die Firma XXX dem Kläger Zinsen in Rechnung gestellt hat.
284.
29Einen Anspruch des Klägers auf Ersatz der Bearbeitungskosten für die Versendung des Fahrzeugbriefs in Höhe von 15,00 € hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Der Kläger hat zwar mit der Berufungsbegründung ein weiteres, unstreitig gebliebenes Schreiben der XXX Bank vom 05.10.2011 (Bl. 235 d. A.) vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass ihm die Kosten tatsächlich in Rechnung gestellt wurden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen unfallbedingten Schaden, sondern um sog. Sowieso-Kosten, die dem Kläger auch ohne den Unfall entstanden wären, nur zu einem späteren Zeitpunkt. Die Bearbeitungskosten decken lediglich den erhöhten Portoaufwand der XXX Bank für den sicheren Versand des Fahrzeugbriefs, welcher dem Kläger nach regulärer Ablösung der Finanzierung sowieso übersandt worden wäre. Mithin wäre er auch ohne die durch den Unfall veranlasste vorzeitige Abmeldung mit Bearbeitungskosten belastet worden.
305.
31Der in erster Instanz ausgeurteilte Zinsanspruch ist in Bezug auf die Ummeldekosten in Höhe von 39,10 € rechtskräftig geworden. Der – außergerichtlich nicht geltend gemachte – Anspruch auf Ersatz der Standgebühren in Höhe von 1.292,47 € ist erst mit der am 22.04.2013 (Bl. 175 d. A.) erfolgten Zustellung des Schriftsatzes vom 15.04.2013 (Bl. 167 d. A.) rechtshängig geworden und somit erst ab dem 23.04.2013 zu verzinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB).
326.
33Einen Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Gegenstandswert zugrunde zu legen, welcher der zum damaligen Zeitpunkt berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, MDR 2008, 351). Danach ist hier von einem Gebührenstreitwert von (3.250,00 + 25,00 + 5,60) = 3.280,06 € auszugehen. Die erfolgreich eingeklagten Standgebühren waren ausweislich der im Prozess vorgelegten Korrespondenz (Bl. 34 f. d. A.) nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Auch die Ummeldekosten waren nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil der Kläger sie vorgerichtlich erst nach Regulierung des Wiederbeschaffungsaufwandes geltend gemacht hat (Bl. 36 f. d. A.). Danach errechnet sich selbst bei Zugrundelegung des vom Kläger geforderten Gebührensatzes von 1,5 lediglich eine erstattungsfähige Gebühr in Höhe von (1,5 x 217,00 € + 20,00 € Auslagenpauschale + 19 % Umsatzsteuer =) 411,15 €, welche durch die von der Beklagten zu 2. am 16.01.2012 geleistete Zahlung in Höhe von 489,45 € vollständig ausgeglichen ist.
34III.
35Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.
36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
37Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben ist.
38Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 3.938,67 € (2.528,26 € für die Berufung des Klägers und 1.410,41 € für die Berufung der Beklagten).
39ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 01. Apr. 2014 - I-1 U 87/13
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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
(3) (weggefallen)
(4) Der Umsatz wird bemessen
- 1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; - 2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; - 3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für
- 1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen, - 2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.
(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert. - 2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde - a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder - b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
- 3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).
(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:
- 1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder - 2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.
(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.
(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen
- 1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, - 2.
die Einkaufspreise und - 3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
(7) Es gelten folgende Besonderheiten:
- 1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung - a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist, - b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
- 2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist. - 3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.