Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 23. Aug. 2015 - I-1 U 168/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichtes Mönchengladbach vom 03.09.2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf die Darstellung des Tatbestandes im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
4Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 08.06.2013 auf der Rahserstraße in Viersen ereignete. Auf der von dem Beklagten zu 1) mit seinem Pkw befahrenen Straßenseite parkte eine Vielzahl von Fahrzeugen, unter anderem auch ein Kleintransporter. Die Klägerin war zu Fuß unterwegs und wollte an diesem Kleintransporter vorbei die Straße überqueren, um zu dem auf der aus ihrer Sicht anderen Seite der Straße haltenden Fahrzeug ihrer Freundinnen zu gelangen, das sich von rechts genähert hatte. Hinter dem Pkw der Freundinnen herfahrend hielt der Zeuge R. sein Auto ebenfalls an.
5Zwischen den Parteien ist unter anderem streitig, ob die Klägerin – aus der Sicht des Beklagten zu 1) – vor oder hinter dem die Sicht abschirmenden Kleintransporter die Straße betrat. Jedenfalls wurde die Klägerin bei der Überquerung der Straße von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst und auf der Motorhaube mitgerissen, wobei sie sich einen Trümmerbruch des Schienenbeins und andere Verletzungen zuzog.
6Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
71) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Teil-Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
82) festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfalls vom 08.06.2013 herrühren, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien.
9Das Landgericht hat die Parteien angehört sowie mehrere Zeugen vernommen und ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. N. eingeholt. Anschließend hat es die Klage abgewiesen.
10Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 StVG trete die von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) ausgehende einfache Betriebsgefahr vollständig hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten der Klägerin zurück. Diese habe nämlich ohne auf den Verkehr zu achten auf der von dem Beklagten zu 1) abgewandten Seite des Kleintransporters die Fahrbahn betreten, so dass der Beklagte zu 1) sie erst im letzten Augenblick vor der Kollision habe wahrnehmen und den Unfall deshalb nicht vermeiden können.
11Gegen dieses Urteil des Landgerichtes wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aufrecht erhält und ihre vom Landgericht abgewiesenen erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt.
12Sie greift dabei die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichtes an: Zu Unrecht sei die Kammer nach der Beweisaufnahme von der Schilderung des Unfallherganges der Beklagten überzeugt gewesen. Der hierfür erforderliche Beweis sei den Beklagten tatsächlich nicht gelungen. Das Landgericht arbeite im Rahmen seiner Beweiswürdigung ebenso wie der Sachverständige mit Wahrscheinlichkeiten und Vermutungen, die letztlich für den notwendigen Vollbeweis nicht geeignet seien. Bei dem Zeugen R. sei es hingegen offenbar zu Erinnerungstäuschungen gekommen.
13Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach 310 Js 4468/13 ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
14II.
15Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene die Klage abweisende Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
16Die Klägerin zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichtes begründen und deshalb gemäß § 529 Abs. 1 ZPO eine neuerliche Feststellung gebieten würden. Die von der Klägerin angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichtes ist nicht zu beanstanden und stützt sich nachvollziehbar auf die detaillierten Bekundungen des am Unfall unbeteiligten neutralen Zeugens R. und die ergänzenden Berechnungen des Sachverständigen.
17Auch begegnet die Entscheidung des Landgerichtes, die von dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) ausgehende einfache Betriebsgefahr vollständig hinter dem grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin zurücktreten zu lassen, keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt zumindest in dem vorliegenden Fall, bei dem der Unfall für den motorisierten Verkehrsteilnehmer, den Beklagten zu 1), unabwendbar war.
18Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
19A.
20Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG sind erfüllt.
211.
22Die Klägerin ist bei dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) verletzt worden, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.
232.
24Die Haftung ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen; denn ein Fall „höherer Gewalt“ liegt hier nicht vor.
25Mit diesem wertenden Begriff sollen solche Risiken aus der Gefährdungshaftung ausgegrenzt werden, die nicht mehr mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zusammenhängen, sondern stattdessen auf außergewöhnliche betriebsfremde Vorgänge zurückzuführen sind, wie etwa auf elementare Naturkräfte oder ein Handeln betriebsfremder Personen, mit dem selbst bei äußerster Umsicht weder zu rechnen war noch dem zu begegnen gewesen wäre (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 7 StVG Rdn 32 m.w.N.). Dass ein anderer Verkehrsteilnehmer einen – selbst groben – Verkehrsverstoß begeht, reicht dabei für die Annahme „höherer Gewalt“ jedenfalls dann nicht aus, wenn solcherart Verstöße im Straßenverkehr kein so ungewöhnliches Ereignis darstellen, als dass mit ihnen von vornherein nicht gerechnet zu werden brauchte (BGH VersR 1967, 138; OLG Oldenburg Schaden-Praxis 2005, 3).
26Ein solches Verhalten, mit dem schlichtweg nicht gerechnet werden konnte, ist bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin – wie noch aufzuzeigen sein wird – unvorsichtig und für den Beklagten zu 1) zu kurzfristig für eine ausreichende Reaktion die Straße betreten. Doch kommt solch ein Fehlverhalten zumindest in dichten Wohngebieten auf Straßen mit geringer Verkehrsdichte nicht allzu selten vor, insbesondere wenn – wie auch hier - der Straßenrand mit parkenden Fahrzeugen besetzt ist.
27C.
28Der Anspruch ist jedoch gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB ausgeschlossen.
291.
30Der Klägerin ist ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an dem Unfall vorzuhalten, da sie sich damals ihrerseits verkehrswidrig verhalten und dadurch eine maßgebliche Ursache für den Unfall gesetzt hat, indem sie unachtsam die Straße betrat.
31a.
32Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO haben Fußgänger die Gehwege zu benutzen. Die Fahrbahn darf ein Fußgänger hingegen gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO nur dann betreten, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass er keinem Fahrzeug in den Weg tritt (KG Berlin NZV 2003, 483; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 25 StVO Rdn 22, 33).
33b.
34Die Klägerin hat gegen diese Pflicht schuldhaft verstoßen, indem sie ohne Beachtung des Fahrzeugs der Beklagten – aus Sicht des Beklagten zu 1) hinter einem am Straßenrand parkenden Transporter - auf die Fahrbahn getreten ist.
35c.
36Der Senat folgt insoweit den Feststellungen des Landgerichtes. Konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichtes begründen, hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht.
37(1)
38Die Darstellung der Klägerin ist bereits in sich nicht schlüssig.
39(a)
40Nach ihrer Schilderung des Unfallherganges will die Klägerin sich zwar zu einem Zeitpunkt auf die der Fahrbahn zugewandte Seite des Kleintransporters begeben haben, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug noch gewartet habe, um Gegenverkehr passieren zu lassen. Erst nachdem zwei Fahrzeuge aus dem Gegenverkehr an ihr vorbei gefahren seien, habe sie mit der Überquerung der Straße begonnen, ohne sich vorher noch einmal nach dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) umzuschauen. Vielmehr habe sie das dritte aus der Gegenrichtung kommende Fahrzeug (des Zeugen R.) im Auge behalten, um sicherstellen, dass dieser warten und nicht den beiden vorangegangenen Fahrzeugen folgen würde. Sie habe dann nach einigen Schritten auf der Straße noch einmal angehalten und sich noch einmal nach links zum Fahrzeug des Beklagten zu 1) umgedreht. Dieser sei aber in der Zwischenzeit, obwohl er sie auf der Straße nicht habe übersehen können, wieder angefahren und habe sie in dem Moment mit der vorderen linken Seite seines Fahrzeuges erfasst.
41(b)
42Auch wenn man diese Darstellung als wahr unterstellte, so hätte die Klägerin damit den vom Landgericht festgestellten Verkehrsverstoß begangen. Denn der Beklagte zu 1) war als Führer eines Kraftfahrzeuges auf der Straße bevorrechtigt, welche die Klägerin als Fußgängerin daher nicht hätte überqueren dürfen. Sie hätte den Beklagten zu 1) zuvor durchfahren lassen müssen. Dass sie die Fahrbahn dennoch – und sogar ohne sich zuvor nach dem Beklagten zu 1) umzuschauen – überquert haben will, stellt sich als grob verkehrswidrig dar. Denn dass der Beklagte zu 1) weiterfahren wollen würde, hätte auch bei ihrer Version des Sachverhaltes auf der Hand gelegen, nachdem der angebliche Gegenverkehr vorbeigefahren war. Dass der bevorrechtigte Beklagte zu 1) damit rechnen würde, dass sie sich verkehrsgerecht verhalten und deshalb nicht (geschweige denn ohne zu schauen) auf die Fahrbahn laufen würde, lag besonders nahe.
43(2)
44Tatsächlich ist der Unfall nicht so abgelaufen, wie die Klägerin dies geschildert hat. Zu Recht ist ihr das Landgericht nicht gefolgt und hat stattdessen den von den Beklagten vorgetragenen Unfallhergang seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Denn der Sachvortrag der Klägerin wird gleich in mehrfacher Hinsicht durch die Beweisaufnahme widerlegt. So hat denn auch der Zeuge R. zu Recht bekundet: „Wenn mir die Aussage der Klägerin vorgehalten wird, so hat sich das Unfallgeschehen aus meiner Sicht so nicht ereignet.“ (Seite 18 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 30.06.2014, Bl. 94 GA).
45(a)
46Zunächst einmal hat sich die Klägerin nach dem Betreten der Straße nicht an der der Fahrbahn zugewandten Seite des Kleintransporters entlang zu dessen Mitte hin begeben, um später erst in einer zweiten Etappe von dort aus die Straße zu überqueren. Nach der Bekundung des Zeugen R. trat sie vielmehr „auf die Fahrbahn und machte noch so ein, zwei Schritte und dann kam es auch schon zum Unfall.“ (Seite 18 des Protokolls, Bl. 94 GA). Der Zeuge R. war sich sicher, „dass die Klägerin nicht etwa anhielt und noch suchend guckte nach dem Straßenverkehr.“ (Seite 19 des Protokolls, a.a.O.). Der Unfall habe sich so ereignet, „dass die Klägerin dann aus der Fahrzeugreihe heraustrat, sie sofort mehr oder weniger vom Beklagten-Fahrzeug erfasst worden ist.“ (Seite 19 des Protokolls, Bl. 95 GA).
47(b)
48Anders als von der Klägerin behauptet, ist sie auch nicht etwa auf der dem Beklagten zu 1) zugewandten hinteren Seite des Kleintransporters vorbei auf die Fahrbahn getreten, sondern an dessen Fahrzeugfront, wo sie der Beklagte zu 1) durch die Höhe des Kleintransporter nicht hatte wahrnehmen können.
49(aa)
50Der Zeuge R., der aus der Gegenrichtung des Beklagten zu 1) auf den Unfallort blickte, war sich nämlich „ganz sicher“: „Auf jeden Fall ist die Klägerin aus meiner Sicht vor dem Transporter auf die Straße getreten.“ (Seite 19 des Protokolls, Bl. 95 GA). „Also der Unfallgegner [der Beklagte zu 1)] konnte sie meines Erachtens nicht sehen.“ (Seite 18 des Protokolls, Bl. 94 GA). Auch auf weitere Nachfragen und Vorhalte blieb sich der Zeuge R.r dessen „hundertprozentig sicher“ (siehe Seite 20 des Protokolls, Bl. 96 GA).
51(bb)
52Zwar gibt die Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung zu bedenken, dass der Zeuge R. sich geirrt haben könnte und führt hierfür im Wesentlichen drei Kern-Argumente an:
53Da der Zeuge die Klägerin das erste Mal auf dem Bürgersteig auf der Höhe der Front des Transporters gesehen, sie dann aus den Augen verloren und schließlich wieder auf der Straße liegend wahrgenommen habe, sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass sie an dem Aufprallort, d.h. etwas hinter dem Transporter, auch die Straße überquert haben müsse.
54Die Aussage des Zeugen R. spreche im Gegenteil eher für ihren Sachvortrag: Denn wenn die Klägerin auf der Höhe der Front des Transporters, wo der Zeuge R. sie erstmals wahrgenommen habe, tatsächlich die Straße überquert haben sollte, dann hätte dies doch ohne zeitliche Verzögerung geschehen müssen. In dem Fall wäre es aber nicht möglich gewesen, dass der Zeuge R. – wie aber von ihm geschildert – vor dem Unfall noch vorher das Fahrzeug des Beklagten zu 1) hätte beobachten können. Diese Bekundungen des Zeugen R. stimmten mithin gerade mit dem Sachvortrag der Klägerin überein, da sich diese Verzögerung daraus ergebe, dass sich die Klägerin von der Fahrzeugfront des Transporters zunächst noch zu dessen Heck habe begeben müssen, um dort die Fahrbahn zu betreten.
55Vor allem müsse der Sachvortrag der Klägerin deshalb richtig sein, da sie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben habe, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor der Überquerung der Straße gesehen zu haben. Dieses hätte sie aber überhaupt nicht wahrnehmen können, wenn sie hinter dem die Sicht abschirmenden Transporter die Straße betreten hätte.
56(cc)
57Das letztgenannte Argument hat keinerlei Überzeugungskraft, da es einem Zirkelschluss unterliegt. Es setzt nämlich voraus, dass die Erklärung der Klägerin, sie habe das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor dem Unfall wahrgenommen, auch der Wahrheit entsprechen müsse. Darüber hinaus hat der Sachverständige ermittelt, dass die Klägerin das Fahrzeug des Beklagten zu 1) auch vom Gehweg aus, „an der rechten hinteren Ecke des [Kleintransporters] vorbei“ hätte erkennen können (Seite 24 oben des Gutachtens, Bl. 166 GA).
58Die beiden anderen Erwägungen der Klägerin sind allerdings nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn gerade bei Zeugen muss die Möglichkeit in Rechnung gezogen werden, dass sie wegen der Schwächen der menschlichen Wahrnehmungs- und Erinnerungsfähigkeit in ihren Bekundungen irren können.
59Doch kann der Senat im vorliegenden Fall feststellen, dass sich die Aussage des Zeugen R. in ihrem Kern als belastbar darstellt. Denn auch die weiteren, im Folgenden noch darzustellenden Aspekte der Beweisaufnahme widerlegen den Sachvortrag der Klägerin noch weiter, während sie sich mit dem Aussagegehalt des Zeugen R. in Übereinstimmung bringen lassen:
60(c)
61So sieht die von der Klägerin geschilderte Version des Unfallhergangs vor, dass sie mit der Überquerung der Fahrbahn bereits auf der Straße neben dem Kleintransporter stehend begonnen habe und sich der Unfall erst dann ereignet habe, nachdem sie bereits einige Schritte in Richtung der anderen Straßenseite unternommen habe. Infolge dessen sei sie auch von der linken vorderen Seite des Fahrzeuges des Beklagten zu 1) erfasst worden.
62Dies kann aber nicht zutreffen, weil die Klägerin nicht von der linken, sondern vielmehr der rechten Seite des Pkws touchiert wurde. Dies hat nicht nur der Zeuge R. bekundet, dass „die Klägerin dann von der Stoßstange erfasst worden [ist], eher auf der rechten Ecke. […] Also die rechte Seite des Fahrzeugs des Unfallgegners.“ (Seite 19 des Protokolls, Bl. 95 GA). Vor allem aber ist dies deutlich an Hand der Spuren abzulesen, die dabei auf dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstanden sind (vgl. die Lichtbilder auf Seite 11 des Sachverständigen-Gutachtens, Bl. 153 GA). Diese fasst der Sachverständige zusammen: „Auf den Polizeifotos sind auch noch zwischen Frontmitte und rechtem Scheinwerfer, ab der Motorhaubenvorderkante einsetzend, Wischspuren […] zu erkennen.“ (Gutachten a.a.O.).
63(d)
64Ebenso hat es die von der Klägerin erwähnten zwei weiteren Autos, die vor dem Zeugen R. aus der Gegenrichtung gekommen sein sollen, nicht gegeben. Das hat der Zeuge R., der ja direkt hinter diesen beiden Fahrzeugen gefahren sein soll, glaubhaft bekundet: „Zwischen mir und dem Fahrzeug der Freunde der Klägerin fuhren keine weiteren Fahrzeuge. Vor diesem Hintergrund haben das Fahrzeug der Freunde der Klägerin auch keine weiteren Fahrzeuge überholt.“ (Seite 18 des Protokolls vom 30.06.2014, Bl. 94 GA).
65Dem Gericht sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Zeuge R. die beiden angeblichen Fahrzeuge gänzlich übersehen oder vergessen haben könnte. Dies wird nicht einmal von der Klägerin behauptet. Insbesondere hatte der Zeuge R. gerade wegen des unmittelbar vor ihm anhaltenden Fahrzeugs der Freundinnen der Klägerin anhalten müssen.
66Mit der Erkenntnis, dass es diese beiden Fahrzeuge überhaupt nicht gab, wird aber der gesamten Unfallschilderung der Klägerin die Grundlage entzogen.
67(e)
68Zudem hat der Sachverständige gewichtige Indizien ermitteln können, die gegen die Sachverhaltens-Version der Klägerin sprechen: „Hätte sich die Kollision […] früher, also etwa in der Mitte des Transporters ereignet, so hätte das Fahrzeug [von dort] 5 bis 6 m bis“ zu seiner von der Polizei dokumentierten Endstellung gebraucht; eine so lange Strecke zwischen dem Kollisionsort und der Endstellung ließe sich aber auszuschließen (Anhörung des Sachverständigen auf Seite 2 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 10.08.2015, Bl. 235 GA):
69Zum einen hätte dies eine messbar höhere Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeuges vorausgesetzt. Doch komme eine solche nicht in Betracht, da sich dies nicht mit den am Fahrzeug sichtbaren Schäden vereinbaren ließe (a.a.O.).
70Zum anderen wäre dies nur denkbar gewesen, wenn die Klägerin dann während dieser längeren Strecke die ganze Zeit auf der Motorhaube mitgenommen worden wäre. „Auch das kann nicht der Fall gewesen sein. In diesem Fall wäre sie seitlich von der Motorhaube abgerutscht. […] Die Motorhaube war glatt. Ein Mitgerissen-Werden in einer konstanten Position stellt sich für mich in diesem Fall nicht als möglich dar.“ (Seite 2 des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 10.08.2015, Bl. 235 GA).
712.
72Hat bei der Entstehung des Schadens aber ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so findet gemäß § 9 StVG § 254 Abs. 1 BGB Anwendung mit der Folge, dass die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei dieser Abwägung sind nur unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NZV 1996, 231; Senat, Urteil vom 23.02.2016, I‑1 U 79/15; OLG Hamm DAR 2004, 90) und jede Partei hat die Umstände zu beweisen, die der anderen zum Nachteil gereichen und aus denen sie die nach der Abwägung günstigen Rechtsfolgen für sich selbst herleiten will (BGH a.a.O.; Senat, Urteil vom 29.03.2016, I-1 U 107/15).
733.
74Auf der Seite der Beklagten ist dem Fehlverhalten der Klägerin als Verursachungsbeitrag allein die Betriebsgefahr des Unfallfahrzeugs gegenüberzustellen. Diese war auch nicht durch ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1) erhöht:
75a.
76Zwar besteht gemäß § 1 Abs. 2 StVO für jeden Verkehrsteilnehmer die Pflicht, sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt oder gefährdet wird. Dies wird ergänzt durch die in § 1 Abs. 1 StVO normierte Pflicht, am Straßenverkehr nur unter ständiger Vorsicht teilzunehmen. Ein jeder Fahrzeugführer muss daher das Verkehrsgeschehen aufmerksam beobachten, um auf etwaige Gefahrensituationen rechtzeitig reagieren und diesen durch Bremsen oder Ausweichen begegnen zu können (Geigel, Der Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Kapitel 27 Rdn 18; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 1 StVO, Rdn 27).
77b.
78Einen solchen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen die Vorschrift des § 1 StVO hat das Landgericht allerdings zu Recht nicht festzustellen vermocht.
794.
80Die Abwägung der aufgezeigten Verursachungsbeiträge führt auch nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass die vom Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) ausgehende einfache Betriebsgefahr vollständig hinter dem grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin zurücktreten muss.
81a.
82Grundsätzlich kann die Gefährdungshaftung für ein Kraftfahrzeug, bei dessen Betrieb ein nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer zu Schaden gekommen ist, überwiegend zurücktreten oder sogar zur Gänze entfallen, wenn das nicht motorisierte Unfallopfer seinerseits durch ein grob verkehrswidriges Verhalten eine Ursache für den Unfall gesetzt hat (BGH MDR 2014, 27; Senat, Urteil vom 29.03.2016, I‑1 U 107/15; OLG Celle MDR 2015, 940; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, 43. Auflage, § 17 Rdn 9 und § 9 Rdn 9; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 22 Rdn 239; OLG Köln Schaden-Praxis 2002, 376).
83b.
84Allerdings ist auch bei dem grob fahrlässigen Verhalten eines nicht motorisierten Unfallopfers ein Ausschluss der Haftung nur in Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen.
85Denn die Betriebsgefahr hat durch das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002 (BGBl. I, Seite 2674) ein besonderes Gewicht erhalten. Durch dieses Gesetz ist die frühere Fassung des § 7 Abs. 2 StVG aufgehoben worden, welche die Haftung für die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges auch gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern dann ausschloss, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht war. Stattdessen ist ein Haftungsausschluss gegenüber nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern nur noch bei höherer Gewalt vorgesehen. In ihrer damaligen Begründung zum Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass „die Ersetzung des unabwendbaren Ereignisses vor allem den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern zugutekommen“ werde (BT-Drucks 14/7752, Seite 30). Auch nach der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu diesem Gesetzesentwurf „erscheint die Abschaffung des Haftungsausschlussgrundes des ‚unabwendbaren Ereignisses‘ und die damit verbundene Stärkung [der] Rechtsstellung [von] nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern sachgerecht.“ (BT-Drucks 14/8780, Seite 20). Wenn aber der Gesetzgeber durch die Reform die Rechtsstellung des nicht motorisierten Verkehrsteilnehmers stärken wollte, so darf die Rechtsprechung dem nicht durch eine großzügigere Anwendung der §§ 9 StVG, 254 BGB entgegen wirken (a. A. offenbar Heß in: Burmann/Heß u.a., Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage, § 9 Rdn 18). In diesem Sinne dürfte auch die Mahnung des Bundesgerichtshofs zu verstehen sein, der erst kürzlich darauf hingewiesen hat, dass eine vollständige Überbürdung des Schadens auf den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden kann (BGH NJW-RR 2015, 1056).
86c.
87Ein gänzlicher Ausschluss der Haftung wegen überwiegenden Mitverschuldens kommt danach bei Fußgängerunfällen nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände das Verschulden als außergewöhnlich schwer erscheinen lassen (vgl. etwa Senat, Urteil vom 26.04.2016, I‑1 U 164/15, zu einer bei Dämmerlicht in dunkler Kleidung unverhofft auf die Straße tretenden Fußgängerin, die sich durch Nutzung ihres Mobiltelefons selbst von den Gefahren des Straßenverkehrs abgelenkt hatte). Ein Haftungsausschluss lässt sich in den Fällen grober Fahrlässigkeit im Übrigen nur dann rechtfertigen, wenn die Betriebsgefahr des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuges geringer zu bewerten ist. Für eine solche Bewertung kann es Anlass geben, wenn der Unfall für den Führer des Fahrzeuges unabwendbar war (ebenso Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 9 StVG Rdn 18), wenn der Unfall mithin auch für einen besonders sorgfältigen Fahrzeugführer (Idealfahrer) in derselben Situation nicht zu vermeiden gewesen wäre (BGHZ 117, 337; Senat, Urteil vom 23.02.2016, I‑1 U 79/15; Urteil vom 11.10.2011, I-1 U 19/11).
88d.
89So liegt der Fall hier: Die Klägerin hat den Unfall grob fahrlässig verursacht. Denn die Klägerin hatte die Straße ohne vorherige Beachtung des Verkehrs betreten. Angesichts der überaus großen und auf der Hand liegenden Gefahren, die ein Fußgänger von einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug zu befürchten hat, stellt sich diese Unachtsamkeit als grob fahrlässig dar (KG Berlin NZV 2009, 343; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 25 StVO Rdn 53).
90Der Unfall ist aber darüber hinaus für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen. Dies hat das Landgericht in seinem Urteil festgestellt, ohne dass der Senat Anlass für durchgreifende Zweifel hieran hätte. Das Landgericht konnte sich hierfür auf den hinzugezogenen Sachverständigen Dipl. Ing. N. stützen, ausweislich dessen Gutachtens der Beklagte zu 1) den Unfall nur mit einer Geschwindigkeit unterhalb von 20 km/h hätte vermeiden können (Seite 25 des Gutachtens, Bl. 167 GA), was das Landgericht bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu Recht nicht als seine Pflicht angesehen hat (Urteil Seite 11, Bl. 249 GA).
91III.
92Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
93Die Revision wird nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben ist.
94Streitwert für das Berufungsverfahren: 15.000 Euro
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Dr. S. |
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(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleichsteht.
(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.