Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 03. März 2015 - 8 U 31/14

bei uns veröffentlicht am03.03.2015
vorgehend
Landgericht Bayreuth, 13 HKO 12/13, 30.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 30.01.2014 teilweise abgeändert.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, über den im Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 30.01.2014 unter Nr. I. des Tenors zugesprochenen Betrag hinaus weitere 14.423,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2012 an die Klägerin zu zahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VII.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Werklohn für die Herstellung von Erdsonden für eine Erdwärmepumpe, erstinstanzlich hat sie außerdem Werklohn für die Herstellung eines Gartenbrunnens geltend gemacht.

Die Beklagte war von den Bauherren beauftragt worden, in deren Anwesen in D1. eine Heizung mit Wärmepumpe einzubauen. Die Beklagte beauftragte ihrerseits die Klägerin, diese wiederum die Firma La. & Söhne mit der Durchführung der Arbeiten. Für den Gartenbrunnen wurde ein Pauschalpreis von 1.000,00 Euro netto, für die übrigen Arbeiten i. H. v. 14.613,00 Euro netto vereinbart.

Das erste Bohrloch (S 1) wurde auf dem Grundstück der Bauherren gebohrt, nicht aber das zweite Bohrloch (S 2). Dieses wurde vielmehr ca. 10 cm außerhalb des Grundstücks der Bauherren gesetzt, und zwar auf der der Stadt D1. gehörenden Grundstücksfläche, die für den Gehsteig der K4.-straße vorgesehen war. Die Klägerin stellte ihre Arbeiten am 27.01.2012 mit 15.613,00 Euro in Rechnung (Anlage K 1) und mahnte die Bezahlung dieser Rechnung mit Anwaltsschreiben vom 03.02.2012 mit Fristsetzung zum 10.02.2012 an (Anlage K 5).

Die Klägerin hat sich erstinstanzlich darauf berufen, dass das Bohrloch S 2 auf die von den Bauherren und der Beklagten bezeichnete Stelle gesetzt worden sei. Der Werklohn sei fällig, weil sie die Fehlbohrung nicht zu vertreten habe und die Genehmigung der Anlage nicht zu ihrem Leistungsumfang gehöre. Eine Abnahme sei wegen der Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen (§ 640 Abs. 1 S. 1 2. Hs. BGB). Außerdem sei durch Ingebrauchnahme eine schlüssige Abnahme erfolgt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 15.613,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2012 sowie zu weiteren 755,80 Euro (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.03.2012 zu verurteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat sich darauf berufen, dass die Forderung nicht fällig sei, weil die Klägerin die Genehmigung für die Erdbohrungen nicht beigebracht habe und eine Abnahme der Werkleistung der Klägerin nicht erfolgt sei. Die Klägerin habe es zu verantworten, dass das zweite Bohrloch nicht auf das Grundstück der Bauherren gesetzt worden sei.

Das Landgericht hat der Klage i. H. v. 1.190,00 Euro und hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 57,60 Euro, jeweils insoweit zuzüglich der beantragten Zinsen, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Verurteilung bezieht sich auf die Errichtung des Gartenbrunnens (1.000,00 Euro netto) zuzüglich (nicht beantragter) Mehrwertsteuer i. H. v. 190,00 Euro. Die Klageabweisung bezieht sich auf die Bohrlöcher und die Erdwärmesonden.

Das Landgericht hat die teilweise Klageabweisung damit begründet, dass eine Abnahme insoweit nicht erfolgt sei und dass wegen der Mangelhaftigkeit der ausgeführten Arbeiten auch keine Verpflichtung zu einer Abnahme bestehe. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass weder ein Vertreter der Beklagten noch der Bauherr oder Architekt eine Anweisung erteilt hätten, wo das Bohrloch zu setzen sei. Die Stelle sei vielmehr von der Subunternehmerin der Klägerin festgelegt worden, was sich die Klägerin nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse.

Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 05.02.2014 zugestellte Urteil am 27.02.2014 Berufung beim Oberlandesgericht Bamberg eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung am 30.05.2014 begründet hat.

Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniere und von der Bauherrschaft in Gebrauch genommen worden sei, so dass eine schlüssige Abnahme im Verhältnis zwischen der Bauherrschaft und der Beklagten stattgefunden habe. Dies führe zu einer Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB. Schließlich sei Frist zur Zahlung und damit auch zur Abnahme gesetzt worden. Die Frist sei abgelaufen, so dass das Werk nach § 640 Abs. 1 S. 3 BGB als abgenommen gelte.

Auf die Frage der Abnahme komme es aber gar nicht an, weil ein Abrechnungsverhältnis vorliege. Das Vertragsverhältnis sei in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet worden Der Bauherr habe als Zeuge erstinstanzlich erklärt, dass zwei weitere Bohrungen im abgesteckten Bereich mit einem Kostenaufwand von ca. 20.000,00 Euro gesetzt worden seien. Damit sei der Erfüllungsanspruch der Beklagten untergegangen, weil von den Bauherren keine Erfüllung mehr verlangt werde. Eine Erfüllung sei auch nicht mehr möglich, weil die Bauherrschaft das Bohrloch S 2 stillgelegt und gespült sowie zwei neue Bohrungen und Sonden niedergebracht habe. Es liege deshalb ein Abrechnungsverhältnis vor, so dass der Werklohnanspruch ohne das Erfordernis der Abnahme fällig sei.

Die Klägerin könne ihren Werklohnanspruch im Übrigen auf § 645 Abs. 1 S. 1 BGB stützen, weil ihre Subunternehmerin, die Firma La. & Söhne GmbH, vom Geschäftsführer der Beklagten und dessen Architekten angewiesen worden sei, die Bohrungen abweichend von der ursprünglichen Planung vor das Haus der Bauherrschaft zu verlegen. Auch am Bohrtag selbst seien dem Mitarbeiter der Firma La. & Söhne GmbH von der Bauherrschaft und dem Geschäftsführer der Beklagten signalisiert worden, dass die für die Bohrung des Bohrlochs S 2 vorgesehen Stelle „schon so passe“.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des LG Bayreuth, Az: 13 HKO 12/13, vom 30.01.2014 wird insoweit aufgehoben, als die Klageforderung i. H. v. 14.423,00 Euro sowie die außergerichtlichen Anwaltskosten i. H. v. 698,00 Euro abgewiesen wurden.

2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, weitere 14.423,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.02.2013 zu bezahlen.

3. Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin weitere außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 698,20 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2012 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zwar sei die Anlage funktionstüchtig errichtet worden, die Abnahme sei aber wegen der unzutreffenden örtlichen Lage des zweiten Bohrlochs verweigert worden. Die Klägerin sei vergeblich zur Beseitigung des Mangels aufgefordert worden. Der Bauherr habe seinerseits die Zahlung an die Beklagte insoweit verweigert, so dass § 641 Abs. 1 oder 2 BGB nicht einschlägig sei.

Wenn dies anders gesehen werde, komme § 641 Abs. 3 BGB zum Tragen, wobei die Beklagte das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zurückbehalten könne.

Hinsichtlich des Rückbaus des falsch gesetzten Bohrlochs sei wohl die Stadt D1. anspruchsberechtigt.

Die Klägerin führe in der Berufungsbegründung jedoch selbst aus, dass der Bauherr Ersatzvornahmekosten von mindestens 20.000,00 Euro angegeben habe. Mit diesen bzw. dem Anspruch der Beklagten auf Freistellung von diesen Kosten müsse sich die Klägerin zunächst befassen, wenn sie ihren Vergütungsanspruch durchzusetzen gedenke. Denn der Beklagten stünde zumindest ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Klärung dieser Punkte zu. Dies sei aber rechtlich zweifelhaft. Im Grundsatz sei es das Privatvergnügen der Bauherrschaft, weitere Bohrungen zu bestellen und zu bezahlen. Die Frage der Nacherfüllung sei zunächst reine Rechtsfrage und nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits andere eine Bohrung ausgebracht hätten.

Die Klägerin weise zutreffend darauf hin, dass eine Abnahme noch nicht stattgefunden habe. Werde die Ausführung der Werkleistung zu einem solchen Zeitpunkt unmöglich, so führe dies nach § 645 BGB zu einem Wegfall des Vergütungsanspruchs.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2015 hat der Beklagtenvertreter (mit Nichtwissen) bestritten, dass die Bohrlöcher inzwischen von Dritten mangelfrei erstellt worden seien.

B. Der Klägerin steht der geltend gemachte Werklohn nach § 631 Abs. 1 BGB zu, weil die Fälligkeit des der Höhe nach unstreitigen Werklohns vorliegend eine Abnahme nicht voraussetzt. Denn der Erfüllungsanspruch der Beklagten ist in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen.

I. Die Fälligkeit des Werklohns setzt zwar gemäß § 641 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich die Abnehme des Werks voraus, welche vorliegend nicht erfolgt ist und zu welcher die Beklagte nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch nicht verpflichtet war (§ 640 Abs. 1 S. 3 BGB).

II. Der Werklohn ist gleichwohl fällig, wenn - wie hier - der Erfüllungsanspruch des Bestellers untergegangen ist, z. B. durch Beseitigung der Mängel im Wege der (unberechtigten) Ersatzvornahme (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2014 - 21 U 193/13 Rn. 36 zit. nach juris). Hat der Besteller die Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme beseitigt und die entsprechenden Leistungen anderweitig ausführen lassen, geht das mit dem Unternehmer bestehende Vertragsverhältnis in ein bloßes Abwicklungs- und Abrechnungsverhältnis über (Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 640 Rn. 224). Die fehlende Abnahmereife steht der Fälligkeit des Werklohns nicht entgegen, wenn eine Beseitigung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt, weil der Mangel inzwischen anderweitig behoben ist. In einem derartigen Fall entsteht - auch ohne Abnahme - ein Abrechnungsverhältnis, bei welchem die wechselseitigen Ansprüche (Werklohn einerseits und Gewährleistungsansprüche andererseits) zu verrechnen sind (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2010, 1609 ff. Rn. 70; OLG München, BauR 2009, 1923 ff. Rn. 14).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil durch die Ersatzvornahme der Bauherren eine Nacherfüllung durch die Klägerin nicht mehr in Betracht kommt (OLG München, a. a. O.). Dabei ist es in einer Leistungskette - wie vorliegend - nicht entscheidend, dass die Ersatzvornahme nicht durch die Beklagte als unmittelbare Vertragspartnerin der Klägerin, sondern durch deren Auftraggeber, die Bauherren, durchgeführt oder veranlasst worden ist. Denn maßgeblich ist, dass eine weitere Vertragsleistung im Wege der Nacherfüllung durch die Klägerin aufgrund der Ersatzvornahme nicht mehr möglich ist.

Von der Durchführung der Ersatzvornahme ist auszugehen:

1. Zwar kann die Durchführung der Ersatzvornahme der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht als festgestellte Tatsache des ersten Rechtszugs nach § 529 Abs. 1 Nr. ZPO zugrunde gelegt werden.

Das Landgericht hat allerdings im Tatbestand (dem streitigen Vorbringen des Beklagten zugeordnet) folgendes ausgeführt:

„Die Bauherren haben das Bohrloch inzwischen auf eigene Kosten neu setzen lassen. Sie haben hierfür bis jetzt ca. 20.000,00 Euro aufwenden müssen.“

Die Passage ist nicht, wie der vorangehende Text, in indirekter Rede, sondern in direkter Rede abgefasst. Es ist deshalb zwar zu vermuten, dass das Landgericht diesen Sachverhalt als unstreitig angesehen hat, zumal ein entsprechender Sachvortrag durch die Beklagte tatsächlich erstinstanzlich nicht erfolgt war. Da dieser Passus jedoch dem streitigen Vorbringen der Beklagten zugeordnet ist, bestehen gleichwohl Zweifel, ob das Landgericht diesen Sachverhalt als unstreitig festgestellt haben wollte, zumal es sich nach Aktenlage jedenfalls im Hinblick auf die Höhe der Aufwendungen (20.000,00 Euro) nicht um unstreitigen Sachverhalt handelt, sondern um eine Behauptung des als Zeuge vernommenen Bauherrn, welche (insoweit) von der Klägerin in Abrede gestellt worden ist.

2. Die Klägerin hat jedoch die Durchführung einer Ersatzvornahme behauptet.

a) Die Klägerin hat sich bereits erstinstanzlich die Zeugenaussage des Bauherrn Schoberth, mit einem Aufwand von 20.000,00 Euro seien neue Bohrlöcher gesetzt worden, im Schriftsatz vom 10.12.2013 teilweise zu Eigen gemacht, indem sie ausgeführt hat, dass die behaupteten Kosten für die bauherrenseits durchgeführte Ersatzbohrung bestritten werden. Mit diesem Vorbringen schließt sich die Klägerin der Aussage des Zeugen Schoberth insoweit an, als bauherrenseits die Ersatzbohrungen durchgeführt worden sind. Sie stellt lediglich die Höhe der Kosten in Frage. Die Beklagte ist dem in erster Instanz nicht entgegengetreten, obwohl mit dem das schriftliche Verfahren anordnenden Beschluss des Landgerichts vom 08.01.2014 noch Frist zur Einreichung von Schriftsätzen bis 24.01.2014 gesetzt worden war.

Aus den beiden Schreiben vom 07.01.2014 mit Fristsetzung zur Beseitigung der fehlerhaft verbauten Sonde, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 13.01.2014 dem Landgericht zugeleitet hat, ergibt sich nichts anderes. Denn insoweit handelt es sich nicht um die Herstellung des geschuldeten Werks, sondern um die Beseitigung eines im Zuge der geschuldeten Leistung auf einem anderen Grundstück verursachten Schadens. Der Rückbau des auf dem benachbarten Grundstück errichteten Bohrlochs unterfällt deshalb nicht dem Erfüllungsanspruch der Beklagten und ist deshalb nicht der Nacherfüllung nach Werkvertragsrecht zugänglich. Der Mangel des Werks im Verhältnis zur Beklagten besteht darin, dass das Bohrloch nicht auf dem Grundstück der Bauherren angebracht worden ist, nicht aber darin, dass auf einem fremden Grundstück ein solches Bohrloch errichtet und damit ein Schaden verursacht worden ist.

b) Auch in der Berufungsbegründung stützt sich die Klägerin darauf, dass Ersatzvornahme erfolgt sei und deshalb ein Abrechnungsverhältnis vorliege.

3. Die Behauptung einer Ersatzvornahme ist von der Beklagten nicht in zulässiger Weise bestritten worden.

a) Zwar war das Bestreiten (erst) in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2015 nicht als verspätet zurückzuweisen:

aa) Gemäß § 530 ZPO gilt § 296 Abs. 1 u. 4 ZPO entsprechend, wenn Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht werden. Der Beklagten ist mit Verfügung vom 05.01.2015 eine Frist zur Erwiderung auf das Berufungsvorbringen bis zum 30.01.2015 gesetzt worden. Sie hat innerhalb dieser Frist die Durchführung der Ersatzvornahme durch die Bauherren nicht in Abrede gestellt. Sie hat sich dazu vielmehr dahin geäußert, es sei im Grundsatz das Privatvergnügen der Bauherren, weitere Bohrungen zu bestellen und zu bezahlen. Die Frage der Nacherfüllung sei zunächst reine Rechtsfrage und nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits andere eine Bohrung ausgebracht haben. Sie beruft sich weiter darauf, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung selbst ausgeführt habe, dass der Bauherr Ersatzvornahmekosten von mindestens 20.000,00 Euro angegeben habe und dass sich die Klägerin mit diesen (Kosten) bzw. dem Anspruch der Beklagten auf Freistellung von diesen Kosten zunächst befassen müsse, wenn sie ihren Vergütungsanspruch durchzusetzen gedenke. Die Beklagte hat damit nicht die mittlerweile durchgeführten Ersatzvornahmemaßnahmen in Abrede gestellt, sondern leitet daraus lediglich Gegenrechte gegen den Werklohnanspruch ab, indem sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht „bis zur Klärung dieser Punkte“ beruft.

Das Bestreiten in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2015 ist damit verspätet.

Es fehlt jedoch am ursächlichen Zusammenhang der Verspätung für die Verzögerung. Denn auch wenn die Beklagte die Ersatzvornahme bereits bis zum Ablauf der ihr gesetzten Äußerungsfrist am 30.01.2015 bestritten hätte, wäre eine Zeugenladung, welcher ein entsprechendes Beweisangebot der Klägerin hätte vorausgehen müssen, bis zum Termin am 10.02.2015 nicht mehr zu bewerkstelligen gewesen.

bb) Das Vorbringen kann auch nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet angesehen werden, weil es einen Gesichtspunkt betrifft, der vom Gericht des ersten Rechtszugs für unerheblich gehalten worden ist. Denn das Landgericht hat die Fälligkeit der fehlenden Abnahme bzw. Abnahmefähigkeit ohne Rücksicht auf die durchgeführte Ersatzvornahme scheitern lassen, diese also für unerheblich gehalten (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

b) Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist jedoch unzulässig.

Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Parteien noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Nach der Rechtsprechung trifft insoweit die nicht beweisbelastete Partei eine Informationspflicht, welche jedoch nicht zu hoch angesetzt werden darf, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorschrift des § 138 Abs. 4 ZPO im Hinblick auf die Informationspflicht ohnehin einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Regelungsgehalt beigemessen hat (BGH NJW 1999, 453 Rn. 16).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält der Senat vorliegend eine Informationspflicht der Beklagten für gegeben.

Inwieweit über die eigene Verantwortung für den Zustand von Sachen hinaus eine Erkundigungspflicht im eigenen Lebensbereich besteht, lässt sich nur wertend nach Kriterien wie Ortsnähe oder sonstige räumliche Beziehungen, Art des streitigen Rechtsverhältnisses und Zumutbarkeit für die nicht beweisbelastete Partei beurteilen (Lange, NJW 90, 3234 ff., 3236). So trifft den beklagten Unternehmer die Pflicht zur Überprüfung gerügter Mängel seines Werkes (BGH NJW 87, 336). Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist von der Rechtsprechung aber auch dann als unzulässig angesehen worden, wenn durch Augenschein ohne weiteres entsprechende Feststellungen getroffen werden können (OLG Celle, NJW-RR 89, 783 ff.). Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen ist demnach unzulässig, soweit die Partei bei der ihr zumutbaren Sorgfalt zumindest bis zum Schluss des Verhandlungstermins hätte wissen können und müssen, ob sich der fragliche Vorgang ereignet hat oder nicht. Auch die Prozessförderungspflicht zwingt dazu, im Rahmen des Zumutbaren Informationen einzuholen, bevor mit Nichtwissen bestritten werden darf (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 138 Rn. 55 f.).

Vorliegend waren der Beklagten Feststellungen ohne weiteres möglich und zumutbar, ob die Ersatzvornahme von der Bauherrin durchgeführt worden ist. Dies folgt zum einen aus dem unmittelbaren Vertragsverhältnis zwischen der Bauherrschaft und der Beklagen. Der Bauherr Schoberth hat als Zeuge angegeben, dass die Bohrlöcher durch zwei neue Bohrungen, „wie seinerzeit angewiesen“ ersetzt worden seien. Dieser Sachverhalt ist geeignet, unmittelbar Rechtswirkungen auch im Verhältnis zwischen den Bauherren und der Beklagten zu entfalten. Insofern lag es im Interesse der Beklagten, sowohl in ihrem Vertragsverhältnis zur Bauherrschaft als auch in ihrem Vertragsverhältnis zur Klägerin, Feststellungen zu treffen, ob die Aussage des Bauherrn, so sie denn von der Beklagten bezweifelt wurde, richtig ist. Solche Feststellungen waren durch Augenschein auch ohne weiteres möglich und zumutbar. Sowohl das Bauobjekt als auch der Sitz der Beklagten befinden sich in D1.. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Fachfirma mit unmittelbarer Vertragsbeziehung zu den Bauherren. Auch stand der Beklagten für entsprechende Feststellungen hinreichend Zeit zur Verfügung. Spätestens mit Zustellung der Berufungsbegründung am 06.06.2014 hätte Anlass und die Möglichkeit für die Beklagte bestanden, ohne großen Aufwand zu überprüfen, ob die Behauptung, Ersatzvornahme sei erfolgt, zutrifft. Sie hat nicht behauptet, dass ihr etwa durch die Bauherrschaft entsprechende Überprüfungen vor Ort verwehrt worden wären. Die Beklagte durfte sich demnach in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2015 nicht darauf zurückziehen, die behauptete Ersatzvornahme mit Nichtwissen zu bestreiten.

III. Der Beklagten stehen die behaupteten Gegenrechte nicht zu:

1. Soweit sich die Beklagte mit einem Zurückbehaltungsrecht verteidigt, mit der Begründung, der Bauherr habe Ersatzvornahmekosten von mindestens 20.000,00 Euro angegeben, kann sie nicht durchdringen. Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB setzt einen Mangelbeseitigungsanspruch voraus. Ein Mangelbeseitigungsanspruch kommt aber nur in Betracht, wenn ein Mangel (noch) vorliegt, nicht aber, wenn dieser bereits anderweitig beseitigt ist (Palandt, Sprau, BGB, 74. Aufl., § 641 Rn. 4).

2. Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass der Vergütungsanspruch deshalb weggefallen sei, weil die Ausführung der Werkleistung vor Abnahme unmöglich geworden sei. Die für diese Argumentation herangezogene Kommentierung (Palandt, Sprau, BGB, 74. Aufl., § 645 Rn. 4) greift schon deshalb nicht, weil sich die Anmerkung mit der Vergütungsgefahr bei zufälliger Verschlechterung oder Untergang befasst, nicht aber mit den Rechtsfolgen einer mangelhaft erbrachen Werkleistung.

3. Sekundäre Mängelrechte nach § 634 Nr. 2-4 BGB hat die Beklagte weder konkret geltend gemacht noch beziffert noch hat sie dem Werklohn im Wege der Aufrechnung solche Gegenansprüche entgegengesetzt.

IV. Der Höhe nach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch im Wesentlichen (mit Abstrichen bei den Nebenforderungen) zu.

1. Der Werklohn ist der Höhe nach nicht bestritten.

2. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 2 ZPO. § 286 Abs. 1 BGB kommt nicht zur Anwendung, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Mahnung zum 03.02.2012 nach Eintritt der Fälligkeit erfolgte. Es steht nicht fest, zu welchem Zeitpunkt das Erfüllungsstadium in ein Abwicklungsverhältnis übergegangen ist.

Eine bereits vor Klagezustellung eingetretene Fälligkeit hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

Auf eine Abnahme kann sich die Klägerin nicht berufen. Soweit sie geltend macht, sie habe eine Frist zur Abnahme gesetzt, so dass nach § 640 Abs. 1 S. 3 BGB von einer Abnahme auszugehen sei, kann sie nicht durchdringen. Denn die Vorschrift setzt eine Abnahmepflicht voraus, die aber nicht vorlag. Das Bohrloch 2 wurde fehlerhaft auf dem benachbarten Grundstück gesetzt. Der Fehler beruhte nicht auf einer Anweisung durch die Bauherren oder durch die Beklagte. Dies folgt aus der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der zutreffenden Beweiswürdigung durch das Erstgericht, auf die Bezug genommen wird. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen sind nicht begründet (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und werden mit der Berufungsbegründung auch nicht geltend gemacht. Auch kann sich die Klägerin insoweit nicht auf Durchgriffsfälligkeit nach § 641 Abs. 2 BGB berufen. Denn die Durchgriffsfälligkeit setzt voraus, dass das Werk des Bestellers (Beklagten) von dem Dritten (Bauherrn) abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt. Die Klägerin meint, dies sei deshalb der Fall, weil die Anlage im Wesentlichen ordnungsgemäß funktioniere, die von der Beklagten der Bauherrschaft gegenüber geschuldete Heizungsanlage also funktionsfähig sei und auch von der Bauherrschaft in Gebrauch genommen worden sei, so dass eine schlüssige Ingebrauchnahme zwischen der Bauherrschaft und der Beklagten stattgefunden habe.

Voraussetzung für eine grundsätzlich mögliche konkludente Abnahme durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers ist aber, dass dieser dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billige. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (BGH, BauR 2014, 1023 ff. Rn. 15 m. w. N.). Nach den vorliegenden Umständen kann aber von einem Abnahmewillen trotz Ingebrauchnahme der Heizungsanlage nicht ausgegangen werden. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Fehlplatzierung des zweiten Bohrloches die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage als solche nicht tangierte. Gleichwohl handelte es sich dabei um einen so schwerwiegenden Mangel, dass von einer konkludenten Abnahme nicht ausgegangen werden kann. Denn diese kann im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht sind (BGH, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.). Hier war jedoch zu erwarten, dass jedenfalls das zweite Bohrloch vollständig neu auf dem Grundstück der Bauherrschaft gesetzt werden musste. Einer Ingebrauchnahme der vorhandenen Bohrlöcher zur Aufrechterhaltung des Heizungsbetriebs, zumal in den Wintermonaten der Jahre 2011/2012, kommt demgegenüber nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

3. Weitere außergerichtliche Anwaltskosten kann die Klägerin aus dem o. g. Gründen ebenfalls nicht geltend machen. Denn vorgerichtlicher Leistungsverzug lag insoweit nicht vor, ist jedenfalls nicht nachgewiesen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 521 Zustellung der Berufungsschrift und -begründung


(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen. (2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schr

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.

(2) Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen. § 277 gilt entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.