Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 21. Apr. 2015 - 5 U 234/14

bei uns veröffentlicht am21.04.2015

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27.10.2014 - Az.: 14 O 1537/14 - in den Ziffern 3 und 4 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

3. Die Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen der Verfügungsklägerin zu 1) vom 14.8.2015 und 21.8.2015 werden im Übrigen, die Anträge des Verfügungsklägers zu 2) vom 14.8.2015 und 21.8.2015 insgesamt zurückgewiesen.

4. Von den Gerichtskosten tragen die Verfügungsklägerin zu 1) 4/10, der Verfügungskläger zu 2) 5/10 und die Verfügungsbeklagte 1/10. Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin zu 1) trägt die Verfügungsbeklagte 1/5. Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten tragen die Verfügungsklägerin zu 1) 4/10 und der Verfügungskläger zu 2) 5/10. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

2. Die weitergehende Berufung der Verfügungsbeklagten und die Berufungen der Verfügungskläger werden zurückgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten im Berufungsverfahren tragen die Verfügungsklägerin zu 1) 3/8, der Verfügungskläger zu 2) 4/8 und die Verfügungsbeklagte 1/8. Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin zu 1) im Berufungsverfahren trägt die Verfügungsbeklagte 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten im Berufungsverfahren tragen die Verfügungsklägerin zu 1) 3/8 und der Verfügungskläger zu 2) 4/8. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren selbst.

Gründe

I. Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug. Von ergänzenden Feststellungen wird abgesehen, da das Urteil nicht anfechtbar ist (§ 542 Abs.2 ZPO) und damit die Voraussetzungen der §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO gegeben sind.

II. 1. Sowohl die Berufung der Verfügungskläger als auch die der Verfügungsbeklagten sind zulässig, da sie jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurden und die Berufungssumme erreicht ist (§§ 511 Abs.1 und 2 Nr.1, 517, 519, 520 ZPO).

2. Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat zudem in der Sache insoweit Erfolg, als sie die Zurückweisung der Anträge des Verfügungsklägers zu 2 begehrt. Die Anträge sind darauf gestützt, dass das jeweilige Verhalten der Verfügungsbeklagten derart in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, den die Verfügungsklägerin zu 1 ausübt, eingreift, dass diesem Schaden droht. Unstreitig ist der Verfügungskläger zu 2 geschäftsführender Alleingesellschafter der Verfügungsklägerin zu 1. Entgegen seiner Annahme steht ihm in dieser Funktion allerdings kein eigenes Recht auf Abwehr von Angriffen auf den Gewerbetrieb zu. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 24.1.2006, Az.: XI ZR 384/03, zitiert nach Juris, auf die sich der Verfügungskläger zu 2 selbst unter falscher Auslegung beruft, eindeutig festgestellt. Er führt dort unter Randziffer 91 aus: „Der Geschäftsführer einer werbenden GmbH ist weder Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB. Nur die GmbH selbst ist nach § 13 Abs.3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann. Daran ändert auch der Besitz aller Gesellschaftsanteile durch den Geschäftsführer nichts Wird ein geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH, der die korporative Haftungsbeschränkung genießt, im Wirtschaftsleben danach grundsätzlich nicht als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, sondern als Privatperson behandelt, ist es nur konsequent, ihm den besonderen Vermögensschutz, den der Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nach ständiger Rechtsprechung genießt, zu versagen Für einen eigenen Schutz des geschäftsführenden Alleingesellschafters nach § 823 Abs. 1 BGB besteht indes kein Bedürfnis, da er mittelbar von einem Anspruch profitiert, der der ihm gehörenden GmbH bei einem rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zusteht.“ Daraus ergibt sich ohne weiteren Erörterungsbedarf, dass im konkreten, hier zur Entscheidung anstehenden Fall ein eigener Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers zu 1 neben dem Anspruch des Inhabers des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, nämlich der GmbH, nicht besteht.

3. Die weitergehende Berufung der Verfügungsbeklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.

a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass sowohl hinsichtlich der Telefonate als auch hinsichtlich des Aushangs von Anwaltsschreiben im Bereich der Eingangstür die Voraussetzungen für einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen. Er nimmt insoweit auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil Bezug. Entgegen der Annahme der Berufung der Verfügungsbeklagten stellt das Verhalten in beiden Fällen nicht nur eine von der Verfügungsklägerin zu 1 hinzunehmende Belästigung oder sozialübliche Behinderung dar. Aus dem Gesamtverhalten der Verfügungsbeklagten, das sie selbst einräumt, wird vielmehr sehr deutlich, dass ihr Auftreten rational nicht mehr erklärbar und für einen Außenstehenden vollkommen unverständlich ist. Ein sozial übliches Verhalten scheidet damit aus. Die Verfügungsbeklagte, die sich seit Jahren mit ihrem Exmann immer wieder vor Gericht trifft, weiß vielmehr sehr genau, dass Anrufe bei diesem ebenso wenig Erfolg haben wie bei Mitarbeitern der Verfügungsklägerin zu 1. Die von ihr trotzdem penetrant durchgeführten Anrufe sind deshalb nur ein Teil des „Kampfes“ gegen den Exmann und verfolgen nicht wirklich vernünftige Ziele. Nicht allein anhand der Anzahl der Anrufe kann daher die Frage beantwortet werden, ob ein Eingriff in den Gewerbebetrieb vorliegt, sondern nur in einer Gesamtschau. Wenn diese ergibt, dass eine Vielzahl von „kleinen“ Maßnahmen zu einem spezifischen Eingriff führen, der sich gegen den betrieblichen Organismus richtet, sind in der Folge auch die „kleinen“ Maßnahmen vom Schutzzweck des klägerischen Anspruchs umfasst und zu untersagen. Nur so ist der anerkannte Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu gewährleisten. Besonders deutlich wird die Grundeinstellung und Zielrichtung der Verfügungsbeklagten auch durch das zweimalige Aufhängen eines Schreibens von Anwalt zu Anwalt. Wenn sie angibt, dass es ihr insoweit nur um die Sicherstellung des Zugangs ging, wird dies schon dadurch ad absurdum geführt, dass der Rechtsanwalt, an den das Schreiben gerichtet war, seinen Kanzleisitz nicht in den Räumlichkeiten der Verfügungsklägerin zu 1 hat. Auch das erneute Aufhängen nach Abnahme und damit „Zugang“ zeigt, dass offensichtlich eine Prangerwirkung Ziel der Aktion war und gerade nicht wie behauptet die Sicherstellung des Zugangs. Auch diese Maßnahme ist zudem in der Gesamtschau zu sehen und daher als „weiterer Nadelstich“ geeignet als betriebsbezogener Eingriff, der vom deliktischen Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs erfasst wird, bewertet zu werden.

b) Der Verfügungsgrund war ferner in der ersten Instanz durch die klaglose Hinnahme einer Terminsbestimmung in gut einem Monat nicht entfallen, zumal diese durch das Gericht gleich mit der Terminsverfügung als bedingt durch die Urlaubszeit begründet wurde. Gleiches gilt für den Umstand, dass gegen die Ankündigung des Gerichts, einen Vergleichsvorschlag präsentieren zu wollen, nicht vorgegangen wurde. Die einzige Möglichkeit hätte hier in einer Gegenvorstellung bestanden, die ihrerseits vermutlich das Verfahren kaum beschleunigt hätte. Auch wurde dabei nur § 278 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen. Dass dieser Versuch in Anbetracht des Verhaltens beider Parteien sehr optimistisch war, ändert daran nichts.

4. Insgesamt keinen Erfolg hat die Berufung der Verfügungskläger. Hinsichtlich der Problematik des eigenen Anspruchs des Verfügungsklägers zu 2 verweist der Senat auf seine Ausführungen unter Ziff. 2. Darüber hinaus ist aber sowohl für behauptete Ansprüche des Verfügungsklägers zu 2 als auch für die der Verfügungsklägerin zu 1 durch das Verhalten ihres Bevollmächtigten in der Berufungsinstanz der Verfügungsgrund entfallen. Während die Berufung am 17.11.2014 und somit noch deutlich vor Ablauf der Berufungsfrist am 1.12.2014 eingelegt wurde, stellte die Klägerseite anschließend bereits mit Schriftsatz vom 3.12.2014 den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist um 1 Monat. Nachdem diese bewilligt worden war, ging die Begründung der klägerischen Berufung erst am 27.1.2014 bei Gericht ein. Mit einer derartigen Verhaltensweise zeigt ein Verfügungskläger, dass ihm die Rechtsverfolgung nicht eilig und folglich die Angelegenheit nicht dringend ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die antragstellende Partei nämlich alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um einen möglichst baldigen Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zu erreichen. Kommt sie dieser prozessualen Pflicht wie hier nicht nach, kann daraus in aller Regel nur der Schluss gezogen werden, dass aus der Sicht des Antragstellers die Rechtsverfolgung nicht eilig ist und damit die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit nicht besteht. Verzögerungen, die ihr Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten hat, sind dabei der Partei zuzurechnen (vgl. OLG Düsseldorf 23 U 7/14 vom 30.9.2014 Randnr. 3, zitiert nach Juris, OLG Dresden 23 U 1260/10 vom 22.11.2010 Randnr. 2, zitiert nach Juris). Wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in erster Instanz abgelehnt, muss auch das Berufungsverfahren vom Antragsteller beschleunigt betrieben werden. Dabei darf er zwar die gesetzlichen Fristen ausschöpfen aber nicht ohne zwingende Gründe um deren nicht unerhebliche Verlängerung nachsuchen und diese dann nahezu voll ausschöpfen. Geht er so vor gibt er zu erkennen, dass ihm die Verfolgung der Ansprüche nicht oder nicht mehr dringend ist (OLG Düsseldorf a. a. O. Randnr. 4). Anhaltspunkte dafür, dass dies hier anders wäre, bestehen nicht. Als Begründung für die beantragte Fristverlängerung wurde ausschließlich eine urlaubsbedingte Abwesenheit genannt. Eine besonders schwierige Einarbeitung war nicht zu leisten, da der Rechtsanwalt die Parteien bereits in erster Instanz vertreten hat und ihm daher die Materie nicht fremd war. Eine Verpflichtung des Senats bei der Fristverlängerung auf die möglichen Folgen für die Annahme der Dringlichkeit hinzuweisen bestand zudem nicht (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O. Randnr. 7).

5. Die Kostenentscheidung ergingen gem. §§ 92, 97 ZPO, wobei zu berücksichtigen war, dass der Verfügungskläger zu 2 in erster und zweiter Instanz in vollem Umfang unterlegen ist. Ein Gesamtschuldverhältnis mit der Verfügungsklägerin zu 1 besteht nicht. Da die Entscheidung rechtskräftig ist bedarf es keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (§§ 704 Abs. 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

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(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft


(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 6


(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmann

Zivilprozessordnung - ZPO | § 704 Vollstreckbare Endurteile


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

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(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.