Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 20. Dez. 2017 - 8 W 115/17, 8 W 116/17

bei uns veröffentlicht am20.12.2017

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

I. Die Beschwerdeverfahren 8 W 115/17 und 8 W 116/17 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schweinfurt vom 17.05.2017 - RE-Nr. ... - wird als unzulässig verworfen.

III. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden der Beschluss des Amtsgerichts Schweinfurt - Grundbuchamt - vom 18.10.2017, Az.: ..., und der Kostenansatz vom 17.05.2017 - RE-Nr. ... - wie folgt abgeändert:

Der Kostenansatz des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Schweinfurt vom 17.05.2017 - RE-Nr. ..., betreffend die Kostenschuldnerin M, wird in Position 3 (Rückauflassungsvormerkung f. J Nr. 14150 KV GNotKG) dahingehend abgeändert, dass der Wert 215.000,00 Euro beträgt und sich damit ein zu zahlender Betrag (statt 417,50 Euro) von 242,50 Euro ergibt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

IV. Die weitergehende Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

V. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

VI. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Gründe

I.

Die Kostenschuldner erstreben mit ihren Beschwerden eine Gebührenreduzierung. Sie sind der Auffassung, dass der vom Grundbuchamt des Amtsgerichts Schweinfurt zugrunde gelegte Geschäftswert der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübereignungsanspruchs ihrer Eltern zu hoch bemessen sei.

Mit notarieller Urkunde vom 28.03.2017 - URNr. ..., Notar D - überließen J, die Eltern der Beschwerdeführer, das Grundstück Fl.Nr. ..., Gebäude und Freifläche, an die Beteiligte zu 1), welche ihrerseits (als teilweise Gegenleistung bzw. als Ausgleich) ihr Grundstück Fl.Nr. ... Gebäude und Freifläche, an den Beteiligten zu 2) überließ. Außerdem vereinbarten J mit beiden Beteiligten die (Rück-) Übertragung der Grundstücke im Falle des Eintretens von im Einzelnen bezeichneten Rückforderungsgründen (Vorversterben, Insolvenz, grober Undank, u.s.w.). Zur Sicherung dieser bedingten Ansprüche bestellten die Beteiligten jeweils eine Auflassungsvormerkung.

Für die Eintragung jener Auflassungsvormerkungen setzte das Grundbuchamt den jeweils vollen Grundstückswert von 430.000,00 Euro (für die Beteiligte zu 1)) und von 85.000,00 Euro (für den Beteiligten zu 2)) an. Dem folgend erstellte es gemäß KVNr. 14150 GNotKG am 17.05.2017 Kostenrechnungen an die Beteiligten in Höhe einer 0,5 Gebühr von 417,50 Euro bzw. 123,00 Euro.

Hiergegen legten die Kostenschuldner mit Schreiben vom 27.07.2017 jeweils Erinnerung ein. Zur Begründung führten sie aus, dass für die Eintragung der Auflassungsvormerkung nicht der volle Wert des erhaltenen Grundstücks anzusetzen sei, sondern lediglich ein Teilwert von 30% des Verkehrswerts. Vom Grundbuchamt sei § 51 Abs. 3 GNotKG nicht beachtet worden. Die Beschwerdeführer nehmen hierzu Bezug auf eine Entscheidung des OLG München vom 09.07.2015, Az.: 34 Wx 136/15 Kost (abgedr. In Rpfleger 2016, 123).

Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Schweinfurt äußerte sich mit Schreiben vom 04.09.2017. Sie beantragte, die Erinnerungen als unbegründet zurückzuweisen. Sie verwies u.a. auf eine Entscheidung des 1. Zivilsenats des OLG Bamberg vom 07.01.2015, Az.: 1 W 44/14 (abgedr. In ZfIR 2015, 388). Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin Bezug genommen.

Mit Beschlüssen vom 18.10.2017 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts Schweinfurt den Erinnerungen der Kostenschuldner nicht abgeholfen und sie zugleich als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 45 Abs. 3 HS. 2 GNotKG sei zwar § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG entsprechend anzuwenden, diese Bestimmung sei hier jedoch nicht einschlägig. Es liege nämlich weder ein Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht vor, bei der das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung stehe, vielmehr sei lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt.

Gegen diesen Beschluss haben beide Kostenschuldner mit Schreiben vom 29.11.2017 Beschwerde eingelegt. Da der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch bedingt sei, sei der Ansatz des vollen Verkehrswertes grob unbillig. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GNotKG sei deshalb lediglich ein Teilwert in Höhe von 30% des Grundstückswertes zugrundezulegen. Ergänzend verweisen sie auf ihre Erinnerungsschreiben.

Mit Beschluss vom 05.12.2017 half das Amtsgericht Schweinfurt den Beschwerden nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht vor.

Die Einzelrichter haben mit Beschlüssen vom 18.12.2017 die Sache dem Senat übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Über die von beiden Beteiligten erhobenen Beschwerden hat nach erfolgter Übertragung der Senat zu entscheiden (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 GNotKG). Beide Beschwerdeverfahren hat der Senat wegen Gleichartigkeit des Gegenstands zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Lediglich die Beschwerde der Beteiligten zu 1) erweist sich als zulässig, § 83 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 1 Satz 3, 5 i.V.m. § 79 Abs. 2 Satz 2, § 81 Abs. 2, Abs. 5 Satz 4 GNotKG. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) war hingegen als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert von 200,- Euro (§ 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG) nicht erreicht ist (Ziel der Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist eine Herabsetzung der Gebühr auf 62,50 Euro [statt 123,- Euro]) und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat.

In der Sache hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) teilweise Erfolg.

Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden (ggf. befristeten) Rückübertragungsanspruch sichert (sog. Rückauflassungsvormerkung), ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert; §§ 45, 51 GNotKG (Abweichung von OLG Bamberg - 1. Zivilsenat, Beschluss vom 07.01.2015, Az. 1 W 44/14; Anschluss an H, Anmerkungen zum bezeichneten Beschuss des OLG Bamberg in ZfIR 2015, 388 ff. sowie an OLG München, Beschluss vom 09.07.2015, Az. 34 Wx 136/15 Kost, Rpfleger 2016, 123 f.).

Die Bewertung richtet sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.07.2013 (§ 1 GNotKG). § 45 GNotKG regelt als besondere Geschäftswertvorschrift in Absatz 3, dass Geschäftswert einer (sonstigen, d.h. nicht von Abs. 2 erfassten) Vormerkung der Wert des vorgemerkten Rechts ist. Der Geschäftswert würde danach also durch den Wert des vorgemerkten Rechts bestimmt. Bei einer Auflassungsvormerkung wäre grundsätzlich der volle Wert des Grundstücks anzusetzen. Allerdings erklärt § 45 Abs. 3 Hs 2 GNotKG den § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG für entsprechend anwendbar. Nach dessen Satz 1 entspricht der Wert eines Ankaufrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts dem Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht, während nach Satz 2 der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufrechts die Hälfte des Werts nach Satz 1 ist.

Die Rechtsprechung zur aufgeworfenen Frage ist uneinheitlich.

Vor Inkrafttreten des GNotKG hatte das Bayerische Oberste Landesgericht in ständiger Rechtsprechung zur damals geltenden Gesetzesgrundlage der Kostenordnung (KostO) die Auffassung vertreten, dass die Eintragung von Auflassungsvormerkungen wegen ihres Zwecks, den Auflassungsanspruch als solchen und damit die endgültige Eintragung des Eigentümers zu sichern, nach dem vollen Wert des Grundstücks zu bemessen sei (BayObLGZ 1961, 112, Rpfleger 1986, 31). Hiervon seien jedoch die Fälle zu unterscheiden, in denen die Vormerkung lediglich einen bedingten Rückübereignungsanspruch absichern solle. Die unterschiedliche Bewertung ergebe sich daraus, dass eine solche Vormerkung einem Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht ähnele. Hier wie dort sei die Ausübung des Rechts wegen der Notwendigkeit des Eintritts einer oder mehrerer Bedingungen ungewiss. Es rechtfertige sich daher eine kostenrechtliche Gleichbehandlung mit der Konsequenz, dass auch der Wert der Rückauflassungsvormerkung mit dem halben Wert des Grundstücks zu bemessen sei.

Der 1. Zivilsenat des OLG Bamberg hat in seiner Entscheidung vom 07.01.2015 (Az.: 1 W 44/14) gleichwohl die Auffassung vertreten, dass ein bedingtes Rückübertragungsrecht weder ein Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht sei, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr sei lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt. Mit der Bestimmung des § 51 Abs. 1 GNotKG habe der Gesetzgeber die frühere Regelung des § 20 Abs. 2 KostO nicht nur ersetzt und erweitert, sondern zugleich klargestellt, dass andere Erwerbs- und Veräußerungsrechte als Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte mit dem vollen Verkehrswert der Sache zu bewerten seien. Eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG scheide mithin aus.

Demgegenüber vertritt das OLG München die Auffassung, dass auch das geltende Kostenrecht des GNotKG eine Bewertung von Rückauflassungsvormerkungen nach der Hälfte des Grundstückswertes entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG erlaube und sogar gebiete (vgl. OLG München, Beschluss vom 09.07.2015, Az.: 34 Wx 136/15 Kost, abgedr. in Rpfleger 2016, 123). Entgegen der vom 1. Zivilsenat des OLG Bamberg vertretenen Rechtsauffassung stehe die gesetzliche Neufassung dieser Sichtweise nicht entgegen. Zwar verweise § 45 Abs. 3 HS. 2 GNotKG auf eine entsprechende Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, dies bedeute jedoch nicht zwingend, dass nur solche Vormerkungen mit der Hälfte des Verkehrswertes der Sache zu bewerten seien, die ein Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht (im engeren Sinne) sicherten. Vielmehr erlaube das Gesetz (auch) die Auslegung, bestimmte Vormerkungen wegen der häufig völligen Ungewissheit des Bedingungseintritts für den gesicherten Anspruch nach dem Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts zu bewerten. Hätte dies der Gesetzgeber in Abweichung zur bis dahin herrschenden Praxis anders gesehen, so hätte auf die Verweisung in § 45 Abs. 3 HS. 2 GNotKG verzichtet werden können. Denn bereits aus Halbsatz 1, der den Wert einer Vormerkung mit dem Wert des vorgemerkten Rechts bestimme, hätte sich der Wert der jeweiligen Vormerkung problemlos aus § 51 Abs. 1 Satz 1 oder aber Satz 2 GNotKG erschließen lassen. Wenn der Gesetzgeber aber für den Geschäftswert von Vormerkungen eine Verweisung auf die Wertvorschrift für Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG) getroffen habe, besage dies, dass Vormerkungen, die Rechte dieser Art sicherten, eben auch entsprechend dem halben Wert bemessen werden sollten. Auch der für die Eintragung von Vormerkungen reduzierte Gebührensatz von 0,5 (KV Nr. 14150) sei kein Argument gegen diese Sichtweise (vgl. Wilsch ZfIR 2015, 389/391).

Der Senat schließt sich der vom OLG München vertretenen Rechtsauffassung an, wonach auch das geltende Kostenrecht eine Bewertung von Rückauflassungsvormerkungen nach der Hälfte des Grundstückswerts (entsprechend § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG) erlaubt und zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs sogar gebietet. Diese Auffassung ist schon deshalb überzeugend, weil deutlich mehr Gemeinsamkeiten zwischen einer Rückauflassungsvormerkung und Vorkaufs- bzw. Wiederkaufsrechten (hierfür Regelung in § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG) bestehen und auch der erkennende Senat in der Neuregelung des GNotKG kein gesetzgeberisches „Verbot“ zu erkennen vermag, die auf der Grundlage der zuvor geltenden KostO geltende Praxis fortzuführen.

Eine Ungleichbehandlung von Rückauflassungsvormerkung einerseits sowie Vorkaufs- bzw. Wiederkaufsrechten andererseits lässt sich angesichts ihrer Vergleichbarkeit nicht rechtfertigen. Es ist nämlich gänzlich ungewiss, ob im Falle einer bedingten Rückauflassungsvormerkung eine Rechtsübertragung jemals zustande kommen wird. Diese Ungewissheit rührt daher, dass die Übereignungsverpflichtung erst durch den Eintritt einer oder mehrerer aufschiebender Bedingungen ausgelöst werden soll. Der Bedingungseintritt besteht sogar in zweifacher Weise. Zweifach deshalb, weil zum einen der Vorkaufs-, Wiederkaufs- bzw. Rückübertragungsfall gegeben sein muss, zum anderen muss der Berechtigte das Recht auch noch wirksam ausüben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21.8.1985 - 3 Z 125/85, DNotZ 1986, 433 = Rpfleger 1986, 31). Das Rückübertragungsrecht ist damit so stark eingeschränkt, dass es ähnlich einem Vor- oder Wiederkaufsrecht wirkt. Die Auflassungsvormerkung präsentiert sich hingegen als Sicherungsmittel mit eigenem Regelwerk, vererblich, übertragbar, ggf. nur übertragbar mit Zustimmung des Eigentümers, jedoch stets darauf gerichtet, dem Erwerb den Boden zu bereiten. Insoweit kann von Realisierungsgewissheit gesprochen werden. Unsicherheiten sind der Auflassungsvormerkung somit fremd. Die mit der (Rück-) Auflassungsvormerkung konkret gesicherten Rechte sind hingegen ausweislich der notariellen Vereinbarung unübertragbar und unvererblich. Dass die Bedingungen für die Rückübereignung eintreten können, ist vorliegend höchst ungewiss und vom den beiden Berechtigten, den Eltern der Beteiligten, auch nicht angestrebt. Es liegt, wie Wilsch (in ZfIR 2015, 388, 390) anschaulich formuliert, „Realisierungsunwahrscheinlichkeit“ vor.

Dementsprechend muss eine Reduktion im Wert greifen, um dem durch Vormerkung gesicherten Rückübertragungsrecht den adäquaten Platz zu verschaffen (Wilsch, ZfIR 2015, 388 ff.; Tietke in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., § 46 Rn. 27, jeweils m.w.N.).

Dies geschieht angemessen durch den Ansatz des hälftigen Werts in (analoger) Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG.

Raum für eine weitere, von der Beschwerdeführerin angestrebte Reduzierung besteht hingegen nicht.

Zwar gäbe § 51 Abs. 3 GNotKG grundsätzlich eine solche Möglichkeit, jedoch fehlt es an der Unbilligkeit der nun festgestellten Kostenbelastung. Eine über die analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG hinausgehende Reduzierung wäre etwa dann gerechtfertigt und vorzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der vereinbarten Bedingung ganz ungewöhnlich gering und die Auflassung deshalb nahezu gegenstandslos wäre (vgl. Schwarz in Korintenberg, § 52 Rn. 41 ff.). Dies lässt sich aber schon für den ersten der in der notariellen Urkunde vom 28.03.2017 hierzu konkret vereinbarten Fälle, dem Vorversterben von Kindern vor ihren beiden Elternteilen, nicht annehmen. Die allgemeine „Realisierungsunwahrscheinlichkeit“ führt bereits zur analogen Anwendung der für Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte geltenden Regelung. Für eine weitere Reduzierung sieht der Senat vorliegend keinen Anlass.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) war deshalb eine hälftige Reduzierung vorzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin - darüber hinausgehend - eine Reduzierung auf 30% anstrebt, konnte ihre Beschwerden hingegen keinen Erfolg haben und war - insoweit - zurückzuweisen.

Dem Grundbuchamt wird bezüglich des Beteiligten zu 2) eine Überprüfung seiner Entscheidung von Amts wegen - entsprechend der Rechtsauffassung des Senats -anheim gestellt.

III.

Die Kostenregelung folgt aus § 83 Abs. 3 GNotKG.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft, § 83 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GNotKG.

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 07. Jan. 2015 - 1 W 44/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.11.2014, Az. ..., dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung gemäß notari

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(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aschaffenburg wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14.11.2014, Az. ..., dahin abgeändert, dass der Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung gemäß notarieller Urkunde vom 22.07.2014 (URNr. .../2014/x) auf 52.500,00 € festgesetzt wird.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aschaffenburg (Beteiligter zu 4) erstrebt für die Staatskasse die Erhöhung des - für die Kosten der Eintragung in das Grundbuch maßgeblichen - Geschäftswerts einer Auflassungsvormerkung.

Mit vor dem Notar M. errichteter Urkunde vom 22.07.2014 (URNr. .../2014/...) verpflichteten sich die Eheleute A. und B. R. (Beteiligte zu 2 und 3) zu einer „mittelbaren Grundstücksschenkung“ an ihre Tochter D. R. (Beteiligte zu 1) dergestalt, dass sie ihr den Kaufpreis von 52.500,00 € für den Erwerb des im Grundbuch des Amtsgerichts ... für die Gemarkung ... vorgetragenen Grundstücks mit der Flst.-Nr. ... zur Verfügung stellen. Die Beschenkte hatte zuvor mit notariellem Kaufvertrag vom selben Tag das Grundstück von einer dritten Person zu diesem Preis gekauft. Des Weiteren vereinbarten Schenker und Beschenkte ein „Rückforderungsrecht“ der Schenker auf „Rückübertragung“ des Grundbesitzes bei Eintreten eines „Rückforderungsgrundes“ (Eigentumsverlust, Insolvenz etc.). Zur Sicherung dieses bedingten Anspruchs bestellte die Beschenkte die - hier zu bewertende - Auflassungsvormerkung.

Mit Beschluss vom 14.11.2014 hat die Rechtspflegerin am Amtsgericht ... die „Höhe des zugrunde gelegten Verfahrenswertes nach § 79 GNotKG“ auf 26.250,00 € festgesetzt. Analog § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG bemesse sich der Geschäftswert auf die Hälfte des Werts der Sache, auf die sich das vorgemerkte Recht beziehe. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe entschieden, dass die gleichlautende Vorgängerregelung des § 20 Abs. 2 KostO analog anzuwenden sei, wenn die Auflassungsvormerkung einen bedingten Rückübereignungsanspruch sichere. Das habe für das neue Recht, den § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, gleichermaßen zu gelten, im Fall der mittelbaren Grundstücksschenkung auch dann, wenn die Vormerkung der Sicherung des Anspruchs des Schenkers auf Übertragung des durch seine Mittel erworbenen Grundstücks diene. Außerdem hat die Rechtspflegerin wegen der grundsätzlichen Bedeutung „der Angelegenheit“ die Beschwerde zugelassen.

Gegen die Geschäftswertfestsetzung hat der Bezirksrevisor mit Verfügung vom 18.11.2014 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er auf seinen Antrag vom 12.09.2014 verwiesen, mit dem er eine Wertfestsetzung auf 52.500,00 € beantragt hatte. Insbesondere hatte er dort geltend gemacht, dass die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgericht zur analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 KostO a. F. nicht auf den neuen § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG zu übertragen sei, weil der Gesetzgeber diese Bestimmung in Kenntnis der Rechtsprechung gerade nicht auf Rückauflassungsvormerkungen bzw. Vormerkungen zur Sicherung eines bedingten oder betagten Anspruchs erweitert habe.

Die Rechtspflegerin am Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschuss vom 21.11.2014 unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.

Die Beteiligte zu 1 hat innerhalb der ihr bis zum 19.12.2014 eingeräumten Frist keine Stellung zu der Beschwerde genommen.

II. 1. Die Beschwerde ist trotz Nichterreichens des Beschwerdewerts statthaft, weil das Amtsgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat (§ 83 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 83 Abs. 1 Satz 3, 5 i. V. m. § 79 Abs. 2 Satz 2, § 81 Abs. 5 Satz 4 GNotKG).

2. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Der Senat setzt den Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung zur Sicherung des „Rückforderungsrechts“ gemäß notarieller Urkunde vom 22.07.2014 auf 52.500,00 € fest.

Die Wertfestsetzung richtet sich vorliegend nach § 45 Abs. 3 Hs. 1 GNotKG. Der Geschäftswert wird also durch den Wert des vorgemerkten Rechts bestimmt. Bei der Auflassungsvormerkung ist dabei grundsätzlich der volle Wert des Grundstücks anzusetzen, der sich bei einem Kaufvertrag in der Regel - wie auch hier - nach dem erzielten Kaufpreis bemisst (vgl. Röhl in Fackelmann/Heinemann, GNotKG § 45 Rdn. 22).

Gemäß § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ist zwar § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG entsprechend anzuwenden. Diese Bestimmung, der zufolge der Wert eines Vorkaufs- und Wiederkaufsrechts die Hälfte des Werts des Gegenstands beträgt, auf den sich das Recht bezieht, ist jedoch hier nicht einschlägig. Es liegt weder eine Vorkaufs- noch ein Wiederkaufsrecht vor, bei denen das vorgemerkte Recht selbst unter einer Bedingung oder Befristung steht; vielmehr ist lediglich der hinter der Vormerkung stehende schuldrechtliche Anspruch bedingt (vgl. Röhl ebenda; so bereits zum früheren Recht Lappe in Korintenberg, KostO 18. Aufl. § 66 Rdn. 7).

Eine analoge Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG scheidet - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - ebenfalls aus. Freilich hat die Rechtsprechung, worauf das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend hinweist, die gleichlautende Vorgängerregelung des § 20 Abs. 2 KostO vielfach analog angewandt, wenn die Vormerkung einen bedingten oder betagten Eigentumsverschaffungsanspruch sicherte (vgl. BayObLG, Beschl. v. 24.03.1986 - 3Z BR 185/86 - juris [LS]; Beschl. v. 22.10.1992 - 2Z BR 24/92 - juris; ferner die weiteren Nachw. bei Bengel/Tiedtke in Korintenberg a. a. O. § 20 Rdn. 42 f.; Röhl ebenda). Diese Rechtsprechung ist jedoch mittlerweile durch Inkrafttreten des Gerichts- und Notarkostengesetzes überholt.

Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 GNotKG hat § 20 Abs. 2 KostO a. F. ersetzt und erweitert. Die Unterscheidung zwischen Ankaufsrechten und sonstigen Erwerbs- und Veräußerungsrechten in § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG (voller Wert) und Vorkaufs- und Wiederkaufsrechten in § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG (halber Wert) ist neu. Die Kostenordnung enthielt für die erstgenannten Rechte keine ausdrückliche Regelung; die Rechtsprechung bewertete sie nach dem Kriterium ihrer sachlichen Nähe bzw. Distanz zum Vorkaufsrecht entweder mit dem vollen Wert oder - analog § 20 Abs. 2 KostO a. F. - mit dem halben Wert. Von dieser unscharfen Abgrenzung hat sich der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich losgesagt. Mit § 51 Abs. 1 Satz 1 GNotKG hat er klargestellt, dass andere Erwerbs- und Veräußerungsrechte als Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte grundsätzlich mit dem Verkehrswert der betroffenen Sache zu bewerten sind; eine analoge Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG kommt daher nicht mehr in Betracht (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 246; BT-Drucks. 17/11471 S. 171; Fackelmann in Fackelmann/Heinemann a. a. O. § 51 Rdn. 5).

Was für die unmittelbare Anwendung des § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG gilt, muss für die entsprechende Anwendung kraft gesetzlicher Verweisung in § 45 Abs. 3 Hs. 2 GNotKG ebenso Geltung beanspruchen. Der geringeren wirtschaftlichen Bedeutung der Eintragung einer Vormerkung im Vergleich zu derjenigen des vorgemerkten Rechts trägt bereits der auf 0,5 ermäßigte Gebührensatz (Nr. 14150 KV) Rechnung (vgl. BR-Drucks. 517/12 S. 240).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 Abs. 3 GNotKG.

Mit der Rechtspflegerin am Amtsgericht geht der Senat davon aus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, so dass er in Dreierbesetzung, nicht durch den Einzelrichter entscheidet (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG).

Eine weitere Beschwerde und eine Rechtsbeschwerde finden - trotz der grundsätzlichen Bedeutung - nicht statt (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 81 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 GNotKG; vgl. Jäckel in Fackelmann/Heinemann a. a. O. § 81 Rdn. 35, § 83 Rdn. 28).

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 12.01.2015.

..., JOS'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

(1) Soweit bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, werden Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Gerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und durch die Notare für ihre Amtstätigkeit nur nach diesem Gesetz erhoben.

(2) Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind auch

1.
Verfahren nach den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
2.
Verfahren nach § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
3.
Verfahren nach § 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
4.
Verfahren nach § 10 des Umwandlungsgesetzes,
5.
Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz,
6.
Verfahren nach den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über den Ausschluss von Aktionären,
7.
Verfahren nach § 8 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie,
8.
Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
9.
Verfahren nach der Verfahrensordnung für Höfesachen,
10.
Pachtkreditsachen nach dem Pachtkreditgesetz,
11.
Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz,
12.
Verfahren nach dem Transsexuellengesetz,
13.
Verfahren nach § 84 Absatz 2 und § 189 des Versicherungsvertragsgesetzes,
14.
Verfahren nach dem Personenstandsgesetz,
15.
Verfahren nach § 7 Absatz 3 des Erbbaurechtsgesetzes,
16.
Verteilungsverfahren, soweit sich die Kosten nicht nach dem Gerichtskostengesetz bestimmen,
17.
Verfahren über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Absatz 2 und § 176 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
18.
Verfahren über Anordnungen über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten,
19.
Verfahren nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
20.
Verfahren nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und
21.
gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind. In Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben die landesrechtlichen Kostenvorschriften unberührt für

1.
in Landesgesetzen geregelte Verfahren und Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
2.
solche Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden oder Notare zuständig sind.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.