Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 01. Feb. 2018 - 8 SA 31/17

bei uns veröffentlicht am01.02.2018

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Nürnberg-Fürth bestimmt.  

Gründe

I.

Die Antragstellerin berühmt sich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die fünf Antragsgegner wegen behaupteter, ihnen zurechenbarer ärztlicher Behandlungsfehler im Rahmen der Behandlung von Kniebeschwerden. Streitgegenständlich sind insbesondere die Behandlungen im Rahmen von drei Operationen und zwar im Mai 2012 und im Juli 2012 in der Klinik der Antragsgegnerin zu 3) und im Februar 2015 in der Klinik der Antragsgegnerin zu 1).

Verbunden mit einem gegen die Antragsgegner zu 1) und 2) gerichteten Klageentwurf beantragte sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.10.2016, dort eingegangen am 18.01.2017, bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 11 O 370/17, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.03.2017 haben die Antragsgegner zu 1) und 2) mit der Begründung behauptet fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage Zurückweisung des PKH-Antrags beantragt. Mit Schriftsatz vom 03.05.2017 hat die Antragstellerin repliziert. Über den Prozesskostenhilfeantrag ist bislang nicht entschieden worden.

Verbunden mit einem gegen die Antragsgegner zu 3) bis 5) gerichteten Klageentwurf beantragte die Antragstellerin zudem mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2016, dort eingegangen am 23.12.2016, bei dem Landgericht Bayreuth, Az.: 32 O 750/16, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Auch die Antragsgegner jenes Verfahrens haben mit ausführlicher Begründung behauptet fehlender Erfolgsaussicht der von der Antragstellerin beabsichtigten Klage (§ 114 ZPO) Zurückweisung ihres PKH-Antrags beantragt. Auch in jenem Verfahren hat die Antragstellerin repliziert, ohne dass bislang über den Antrag befunden worden wäre.

Mit Schriftsatz vom 18.08.2017, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, beantragte die Antragstellerin die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichts, wobei sie die Auffassung vertrat, dass das Landgericht Bayreuth zu bestimmen sei.

Alle Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen gab der Senat das Bestimmungsverfahren mit Verfügung vom 07.11.2017 an das Oberlandesgericht Nürnberg ab, welches die Übernahme jedoch ablehnte. Angesichts der unzureichenden Angaben der Antragstellerin hat der Senat die Akten der beiden beteiligten Landgerichte beigezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf den Akteninhalt der beigezogenen Akten der Landgerichte Bayreuth und Nürnberg-Fürth sowie auf die im Bestimmungsverfahren ergangenen gerichtlichen Verfügungen Bezug genommen.

Trotz der völlig unzureichenden Antragstellung sowie der bis zuletzt lückenhaften Darlegung von Sachverhalt und Prozessgeschichte durch die Antragstellerin steht nach Beiziehung und Einsicht in die Akten der beteiligten Landgerichte nunmehr fest, dass das Landgericht Bayreuth zuerst mit der Sache befasst war und deshalb der erkennende Senat als dessen Obergericht zur Entscheidung über die beantragte Gerichtsstandsbestimmung zuständig ist, § 36 Abs. 2 ZPO.

Auch sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegeben.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erfolgt auf Antrag eine Gerichtsstandsbestimmung, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben (§§ 12, 17 ZPO), als Streitgenossen verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet bei allen Arten der passiven Streitgenossenschaft gemäß §§ 59, 60 oder 62 ZPO Anwendung (vgl. BGH NJW 1998, 685; OLG Frankfurt WM 2014, 701; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 36 Rdn. 14 m.w.N.). Im gegenständlichen Verfahren ist von einer einfachen Streitgenossenschaft der Beklagten im Sinne des § 60 ZPO auszugehen. Danach müssen gleichartige oder auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift ist aus Zweckmäßigkeitsgründen weit auszulegen (vgl. BGH a.a.O.). Dies gestattet es, auch ohne Identität oder Gleichheit des tatsächlichen und rechtlichen Grundes der geltend zu machenden Ansprüche Streitgenossenschaft anzunehmen, wenn diese Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (vgl. BGH MDR 2011, 807; MDR 2014, 239; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36, Rn. 7). Von einer Streitgenossenschaft der Antragsgegner zu 1) bis 5) kann vorliegend ebenso ausgegangen werden (so auch zutreffend das LG Nürnberg-Fürth in seiner Verfügung vom 25.07.2017, vgl. Bl. 62 d. beigezogenen Akten) wie von einem verschiedenen allgemeinen Gerichtsstand der Antragsgegner.

Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt über den Wortlaut der Vorschrift („verklagt werden sollen“) auch dann in Betracht, wenn gegen alle Beklagten bereits eine Klage anhängig ist. Entscheidend dafür ist insbesondere, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und dass es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen (vgl. BGH NJW 1978, 321; NJW 1980, 188; NJW-RR 2006, 1289; OLG Hamm MDR 2012, 799; BayObLGZ 1992, 90; 1993, 171; 2004, 64). Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes im Interesse der Prozessökonomie deshalb für zulässig erachtet, wenn der Antragsteller bereits mehrere Beklagte vor einem Gericht verklagt hat und einzelne davon die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (vgl. BGH MDR 2011, 558; ebenso BayObLG NJW-RR 2000, 1592). Entscheidend dafür sei, so der BGH in der zitierten Entscheidung, dass die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhe und dass es im Interesse der Parteien liegen könne, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichteten Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin ihre Anträge nicht von vornherein gegen alle Antragsgegner vor einem Landgericht, sondern hat sie in getrennten Verfahren vor unterschiedlichen Gerichten eingereicht (die Antragsgegner zu 1) und 2) betreffend vor dem LG Nürnberg-Fürth und die Antragsgegner zu 3) bis 5) betreffend vor dem LG Bayreuth). Sie hat damit gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegner als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen. Vielmehr war sie sogar der Überzeugung, dass eine Streitgenossenschaft zwischen den Antragsgegnern zu 1) und 2) einerseits sowie den Antragsgegnern zu 3) bis 5) andererseits gar nicht bestehe (vgl. Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.08.2017 im Verfahren 11 O 370/17).

§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bildet keine ausreichende Grundlage, über den Anwendungsbereich § 147 ZPO hinaus zwei anhängige Verfahren auch dann miteinander zu verbinden, wenn diese bei unterschiedlichen Gerichten anhängig sind. Ein Kläger, der mehrere Personen wegen eines gleichgelagerten Sachverhalts in Anspruch nimmt, hat es vor Klageerhebung in der Hand, ob er diese gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt. Entscheidet er sich für eine dieser Möglichkeiten, ist es auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht geboten, den Rechtsstreit nachträglich an ein anderes Gericht zu verlagern (BGH MDR 2011, 558; vgl. hierzu auch Zöller/ Schultzky, ZPO, 32. Aufl., Rn. 26 zu § 36; Bey in Prütting - Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., Rn. 7 zu § 36; Smid/Hartmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Rn. 80 zu § 36).

Vorliegend war allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin noch keine Klage vor verschiedenen Landgerichten erhoben, sondern dort „nur“ jeweils einen Klageentwurf, verbunden mit einem Prozesskostenhilfeantrag eingereicht hat. Über beide Anträge haben die beteiligten Landgerichte bislang nicht befunden. Es war deshalb darüber zu entscheiden, ob die oben genannten Grundsätze auch dann gelten, wenn nicht eine Klage, sondern ein Prozesskostenhilfeantrag bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht wird.

Für eine Gleichbehandlung jener beiden Fallkonstellationen spricht, dass sich die Antragstellerin auch im gegenständlichen Verfahren entschieden hat, die Klage vor unterschiedlichen Landgerichten erheben zu wollen und dort jeweils einen darauf bezogenen Prozesskostenhilfeantrag eingereicht hat.

Der gegenständliche Fall weicht auch schon grundsätzlich ab von jenen Fällen, in denen ein gegen mehrere Antragsgegner eingeleitetes Mahnverfahren nach Widerspruch zunächst an verschiedene Gerichte abgegeben worden war und in denen der BGH eine Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorgenommen hat (BGH NJW 1978, 1982). In dem jener Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Antragsteller beide Beklagte zunächst gemeinsam im Wege des Mahnverfahrens in Anspruch genommen. Nach der damals geltenden Fassung von § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO musste im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides als für das Streitverfahren zuständig zwingend das Gericht angegeben werden, bei dem der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der Antragsteller konnte damit nicht verhindern, dass es zu einer vorübergehenden Trennung der Verfahren kommt, wenn er sich zur Geltendmachung seiner Rechte im Mahnverfahren entschloss und mehr als ein Antragsgegner Widerspruch einlegte. Der Bundesgerichtshof hat dies als vom Gesetz nicht gewollte Benachteiligung angesehen und deshalb die nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands zugelassen.

Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin ihre Ansprüche aber nicht im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht, sondern von vornherein den Klageweg - mit vorgeschaltetem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - beschritten. Auf diesem Weg stand es ihr frei, sämtliche Antragsgegner von vornherein gemeinsam in Anspruch zu nehmen. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass über die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klagen seit Antragstellung - und mittlerweile seit mehr als einem Jahr - vor zwei getrennten Gerichten schriftsätzlich gestritten wird, wobei sich auch die jeweiligen Antragsgegner nicht auf eine bloße Antragstellung (einer Zurückweisung des PKH-Antrags) beschränkt haben, sondern sich ausführlich und jeweils unter Beweisantritt zur Sache eingelassen haben.

Auch hinsichtlich der Verjährungshemmung stellt § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB den Prozesskostenhilfeantrag der Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) gleich.

Allerdings vertritt der Senat nach nochmaliger eingehender Prüfung die Rechtsansicht, dass der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO („verklagt werden sollen“) einer Gleichbehandlung von Klageerhebung und Prozesskostenhilfeantrag bei mehreren Gerichten entgegensteht. Auch der stets zu beachtende Grundsatz der Prozessökonomie erfordert eine solche Gleichbehandlung nicht. Zwar haben sich die Parteien in beiden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren auch zur Sache (Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klagen) bereits sehr umfangreich eingelassen, es hat jedoch noch keine mündliche Verhandlung oder etwa eine Beweisaufnahme stattgefunden, zu der es im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren grundsätzlich ohnehin nicht kommt.

Eine Gerichtsstandsbestimmung ist dem Senat folglich auch in den jetzigen Verfahrensstadien beider landgerichtlicher Verfahren grundsätzlich möglich.

Als zuständiges Gericht war das Landgericht Nürnberg-Fürth zu bestimmen.

Der Senat hat diese Entscheidung auf der Grundlage von Erwägungen der Zweckmäßigkeit und der Prozesswirtschaftlichkeit getroffen, die er der Bestimmung des zuständigen Gerichts regelmäßig zu Grunde legt.

Der Wohnort der Klägerin bzw. der Kanzleisitz der beteiligten Rechtsanwälte konnte hierbei keinen Ausschlag geben, da sie sämtlich in keinem der beteiligten Landgerichtsbezirke liegen. Die Dauer der Verfahren sowie der derzeitige Verfahrensstand sind in beiden Verfahren annähernd identisch.

Ausschlaggebend war deshalb jener Ort, von dem im Falle einer - im eventuellen Hauptverfahren durchzuführenden Beweisaufnahme - mögliche Zeugen anzureisen haben. Das ist in der Regel der Ort der behauptet fehlerhaften Behandlung, von dem auch das regelmäßig in Betracht kommende Behandlungspersonal wird anreisen müssen. Das Bezirksklinikum A. ist in G., somit in keinem der beiden Landgerichtsbezirke, gelegen. Hingegen ist das Krankenhaus D. in E., mithin im Landgerichtsbezirk Nürnberg-Fürth, gelegen.

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 01. Feb. 2018 - 8 SA 31/17 zitiert 12 §§.

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(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

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Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft


(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Strei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes


Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpfli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 690 Mahnantrag


(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche


Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegensta

Zivilprozessordnung - ZPO | § 147 Prozessverbindung


Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlic

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.

(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.