Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 11. Nov. 2015 - 5 U 115/15

bei uns veröffentlicht am11.11.2015
vorgehend
Landgericht Aschaffenburg, 1 O 180/97, 12.05.2015

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 5 U 115/15

1 O 180/07 LG Aschaffenburg

In dem Rechtsstreit

...

- Klägerin und Antragstellerin -

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

- Beklagte und Antragsgegnerin -

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Schadensersatz

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 5. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 11.11.2015

folgenden

Beschluss

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO wird als unzulässig abgelehnt.

Gründe:

I. Der im Rahmen der Gehörsrüge mit Schreiben vom 25.10.2015 von der Klägerin gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO war als unzulässig abzulehnen, da im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren eine Aussetzung nach §§ 148, 149 ZPO unzulässig ist (vgl. Baumbach/Lauterbach, 74. Aufl. ZPO § 118 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen).

Im Übrigen ist eine Aussetzung eines Verfahrens nach Abschluss desselbigen von vorneherein nicht mehr zulässig. Da das Prozesskostenhilfeverfahren bereits beendet ist, mithin der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 07.10.2015 zurückgewiesen hat und auch die Anhörungsrüge der Klägerin ohne Erfolg blieb, kann auch die von der Klägerin beantragte Zurückstellung der Bewilligungsentscheidung nicht mehr erfolgen.

II. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 574 ZPO nicht vorliegen.

Die vorliegende Entscheidung ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 149 Aussetzung bei Verdacht einer Straftat


(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. (2) Das Geric

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Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 5 U 115/15 1 O 180/07 LG Aschaffenburg In dem Rechtsstreit ... - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Beklagte und Antragsg
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Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 5 U 115/15 1 O 180/07 LG Aschaffenburg In dem Rechtsstreit ... - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigte: ... gegen ... - Beklagte und Antragsg

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(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.