Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 22. Jan. 2015 - 3 W 3/15

bei uns veröffentlicht am22.01.2015

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 3 W 3/15

Gemarkung: ..., Blatt ...

Beteiligte: 1)

- Verkäuferin und Beschwerdeführerin

2) ...

- Verkäuferin und Beschwerdeführerin

3) ...

- Käufer und Beschwerdeführer

4) ...

- Käuferin und Beschwerdeführerin

5) ...

- Nacherbin

6) ...

- Nacherbe

7) ...

- Nacherbin

8) ...

- Notare

wegen Grundbuchbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht Bamberg - 3. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 22.01.2015 folgenden

Beschluss

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 29.12.2014, Az. ..., wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52.500,00 € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind in Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. .../... der Gemarkung ... Die Eigentümerstellung haben sie aufgrund Erbfolge als Vorerben zur freien Verfügung über die Erbschaft erlangt. In Abteilung II des Grundbuchs ist vermerkt, dass Nacherbfolge sowie Ersatznacherbfolge angeordnet ist. Nacherben der Beteiligten zu 1) und 2) sind die Beteiligten zu 5) - 7) als jeweilige Abkömmlinge der Vorerben. Sie sind derzeit noch minderjährig. Die endgültigen Nacherben stehen noch nicht fest.

Mit Urkunde Nr. .../14 vom 06.10.2014 veräußerten die Beteiligten zu 1) und 2) das Grundstück an die Beteiligten zu 3) und 4). Diese beantragten am 18.11.2014 die Auflassung des Grundstücks und Löschung des Nacherbenvermerks. Hierauf erließ das Amtsgericht -Grundbuchamt- Aschaffenburg am 29.12.2014 die angefochtene Zwischenverfügung. Das Amtsgericht -Grundbuchamt- Aschaffenburg sieht sich an der Eintragung deshalb gehindert, weil den Nacherben bislang noch kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Zwar sei durch die entgeltliche Verfügung das Grundstück aus dem Nachlass ausgeschieden und das Grundbuch damit unrichtig. Allerdings sei zur Vermeidung von berechtigten Zweifeln an der Entgeltlichkeit und der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren, bevor die beantragte Löschung vorgenommen werden könne. Vorliegend sei ein Pfleger zu bestellen, weil die Nacherben entweder minderjährig oder nicht bekannt seien.

Gegen diese am 30.12.2014 mitgeteilte Zwischenverfügung richtet sich die am 05.01.2014 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 4). Neben dem Hinweis auf die Schwierigkeiten, die mit der Bestellung eines Pflegers verbunden seien, verweisen die Beteiligten zu 1) und 4) darauf, dass Zweifel an der Wirksamkeit der entgeltlichen Verfügung nicht erkennbar seien und auch nicht geäußert würden. Der Verkauf sei durch einen Makler vermittelt worden, der schon aus Provisionsgründen kein Interesse an einem Verkauf unter Wert habe. Jedenfalls dann, wenn das Grundbuchamt keine begründeten Zweifel an der Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts äußere, sei es unverhältnismäßig, die Löschung des Nacherbenvermerks von der Anhörung der Nacherben abhängig zu machen.

Das Amtsgericht -Grundbuchamt- Aschaffenburg hat der Beschwerde mit Verfügung vom 07.01.2015 nicht abgeholfen. Es ist der Ansicht, dass das Grundrecht des rechtlichen Gehörs höher zu bewerten sei als die Tatsache, dass an einer ordentlichen Entgeltlichkeit bzw. Wirksamkeit des Vertrags keine Zweifel bestehen.

II.

Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat die angefochtene Zwischenverfügung zu Recht erlassen.

Das Löschungsverfahren vor dem Amtsgericht - Grundbuchamt - stellt ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG dar. Durch eine Löschung des Nacherbenvermerks wird in diesem Verfahren in die Rechte des Nacherben unmittelbar eingegriffen. Deshalb ist dem Nacherben grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren (BayObLG, NJW-RR 1994, S. 1360 OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.1995, Az.: 15 W 303/94 OLG München, NJOZ 2005, S. 2095 aE; OLG München NJW-RR 2013, 211 aE). Dies gilt selbst dann, wenn „die Entgeltlichkeit der Verfügung bei entsprechender Würdigung der Person des Käufers nicht ernsthaft bestritten werden könne“ (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, NJOZ 2012, S. 1145).

Deshalb ist es aus Sicht des Senats auch vorliegend zwingend, dass den Nacherben rechtliches Gehör zu gewähren ist. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer handelt es sich hierbei nicht um reinen Formalismus. Insbesondere bei dem Verkauf und der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist für einen Nacherben nicht ohne weiteres erkennbar, ob der Kaufpreis angemessen oder ob durch einen unangemessen niedrigen Kaufpreis tatsächlich eine gemischte Schenkung vorliegt, die gemäß der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 S. 1 BGB gegenüber den Nacherben unwirksam wäre. Durch die Gewährung des rechtlichen Gehörs wird nicht nur gewährleistet, dass die Nacherben sich hierzu äußern können, sondern auch, dass möglicherweise noch unbekannte Zweifel oder Einwände an der Berechtigung der Löschung dem Grundbuchamt bekannt werden und von diesem bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden können.

Dass die bislang bekannten Nacherben minderjährig sind und deshalb ein erhöhter Aufwand zu betreiben ist, kann nicht zur Verkürzung von verfassungsmäßigen Rechten führen. Dies ist vielmehr zum Schutze der Minderjährigen in Kauf zu nehmen.

Die Beschwerde muss daher ohne Erfolg bleiben.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

2. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG i. V. m. § 131 Abs. 4 sowie § 5 Abs. 1 und 2, §§ 30 Abs. 1, 31 KostO. Der Senat nimmt hierbei zum Ausgangspunkt seiner Bewertung den vertraglichen Kaufpreis (ohne Inventar) von 525.000,00 € und schätzt das zu bewertende maßgebliche Interesse der Beschwerdeführer an der Beseitigung der Löschung des Nacherbenvermerks auf 10% (s. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.01.2008, Az.: 3 Wx 228/07).

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 26.01.2015.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen


(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam,

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz


(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

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Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 3 W 3/15 Gemarkung: ..., Blatt ... Beteiligte: 1) - Verkäuferin und Beschwerdeführerin 2) ... - Verkäuferin und Beschwerdeführerin 3) ... - Käufer und Beschwer
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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 22. Jan. 2015 - 3 W 3/15

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Gründe Oberlandesgericht Bamberg Az.: 3 W 3/15 Gemarkung: ..., Blatt ... Beteiligte: 1) - Verkäuferin und Beschwerdeführerin 2) ... - Verkäuferin und Beschwerdeführerin 3) ... - Käufer und Beschwer

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.

(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.

(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.