Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 21. Mai 2014 - 2 UF 56/14

bei uns veröffentlicht am21.05.2014

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Gründe

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gemünden am Main vom 10.10.2012 wurde die am ... 1985 geschlossene Ehe der verfahrensbeteiligten Eheleute geschieden und in Ziffer 2. des Tenors der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der A. GmbH hat das Amtsgericht die externe Teilung angeordnet und als Zielversorgungsträger die L. Anstalt des öffentlichen Rechts München bestimmt. Die dahingehende Regelung des Endbeschlusses lautet:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. GmbH (Vers. Nr. 01-Arbeitgeber finanzierter Teil (Rentenzusage) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.919 Euro bei der L., bezogen auf den 31.01.2011, begründet. Die A. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 6% Zinsen seit dem 01.02.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die L. auf das Konto Nr. ..., BLZ ..., Verwendungszweck BV Nr. 05, zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A. GmbH (Vers. Nr. 01-Arbeitnehmer finanzierter Teil (Rentenzusage)) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1.808 Euro bei der L., bezogen auf den 31.01.2011, begründet. Die A. GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 6% Zinsen seit dem 01.02.2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die L. auf das Konto Nr. ..., BLZ ..., Verwendungszweck BV Nr. 05, zu zahlen.

Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der L. (Vers. Nr. 03) wurde von der Durchführung des Versorgungsausgleich gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG abgesehen.

Dieser Beschluss wurde der L. am 19.10.2012 zugestellt.

Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts Gemünden am Main vom 05.02.2012 wurde der vorgenannte Beschluss im Rubrum dahingehend berichtigt, dass unter den weiteren Beteiligten folgende Versorgungsträger hinzugefügt wurden:

P., ..., ..., Versicherungs-Nr. A.K. Versorgungsträger der Antragstellerin L., ..., ..., Versicherungs-Nr. 05 Versorgungsträger des Antragsgegners

Der Berichtigungsbeschluss wurde zusammen mit einer Beschlussausfertigung vom 10.10.2012 an die L., nunmehr in ihrer Eigenschaft als Zielversorgungsträger der Antragsgegners, am 11.02.2014 zugestellt.

Gegen den Endbeschluss vom 10.10.2012 in der Fassung vom 05.02.2014 wendet sich die L. mit ihrer am 17.02.2014 beim Amtsgericht Gemünden am Main eingegangenen Beschwerde insoweit, als sie hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der A. GmbH zugunsten des Antragsgegners im Wege der durchgeführten externen Teilung als Zielversorgungsträger bestimmt worden ist. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie einer externen Teilung widerspricht, zumal die vorgesehene Zielversorgung (Riester Bausparvertrag) vom Antragsgegner zwischenzeitlich gekündigt und durch Auszahlung vom 27.11.2013 aufgelöst worden sei. Die Beschwerdeführerin beantragt daher den Beschluss vom 10.10.2012 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 05.02.2014 dahingehend abzuändern, dass die Anrechte des Antragsgegners nicht bei der Beschwerdeführerin als Zielversorgungsträgerin begründet werden.

Mit Verfügung vom 02.05.2014 wurde die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.

Innerhalb der nachgelassenen Erklärungsfrist nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.05.2014 zu den Zulässigkeitsbedenken Stellung. Sie vertritt die Ansicht, die Zustellung vom 10.10.2012 habe die Beschwerdeeinlegungsfrist nicht ausgelöst, da ihr die amtsgerichtliche Entscheidung nur in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträgerin der Antragstellerin und nicht auch in ihrer Eigenschaft als Zielversorgungsträgerin für die zugunsten des Antragsgegners auszugleichenden Anrechte der Antragstellerin bei der A. GmbH, zugestellt worden sei. Es sei ihr als Versorgungsträgerin nicht zumutbar, den umfangreichen Beschluss auf eine mögliche sonstige Betroffenheit hinsichtlich weiterer Verträge (hier des Antragsgegners) zu überprüfen. Die Nichtbenennung im Rubrum sei der maßgebliche formelle Fehler für die Fristversäumnis.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig (§§ 58 ff. FamFG), denn sie wurde nicht fristgerecht eingelegt. Die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG wurde durch die Bekanntgabe/Zustellung an die Beschwerdeführerin am 10.10.2012 ausgelöst und endete damit am Montag den 12.11.2012. Dass ein formell verfahrensbeteiligter Versorgungsträger nicht nur als Versorgungsträger eines Ehegatten materiellrechtlich betroffen ist, sondern auch als ausgleichspflichtiger Versorgungsträger oder Zielversorgungsträger des anderen, erfordert keine Mehrfachzustellung. Maßgeblich ist allein die einheitliche formelle Verfahrensbeteiligung, die nicht unter materiellrechtlichen Aspekten in mehrere formelle Verfahrensbeteiligungen gesplittet werden kann. Die am 17.02.2014 eingegangene Beschwerde ist verfristet. Dass mit Beschluss vom 05.02.2014 die Ausgangsentscheidung vom 10.10.2012 im Rubrum berichtigt, bzw. ergänzt wurde und die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal, nämlich nunmehr auch als Versorgungsträgerin des Antragsgegners unter Benennung der maßgeblichen Versicherungsnummer in das Rubrum aufgenommen wurde, eröffnet weder die Möglichkeit der Widereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdeeinlegungsfrist noch wurde durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses eine erneute Beschwerdeeinlegungsfrist in Bezug auf die Entscheidung vom 10.10.2012 ausgelöst.

Dass die Beschwerdeführerin im Versorgungsausgleich mehrfach materiell beteiligt war, ergab sich offenkundig aus dem Tenor des Beschlusses vom 10.10.2012. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, ihr sei bei gebotener Sorgfalt nicht zumutbar, den umfangreichen Beschluss auf eine „mögliche sonstige Betroffenheit“ zu überprüfen, ist unter keinem Gesichtspunkt haltbar. Maßgeblich ist der Tenor der Entscheidung. Dort ist die Beschwerdeführerin in ihrer materiellrechtlichen Betroffenheit dreimal expressis verbis aufgeführt. Durch das Empfangsbekenntnis vom 19.10.2012 hat die Beschwerdeführer den Empfang und damit die Kenntnisnahme des zugestellten Beschlusses bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat die Fristversäumnis zu vertreten, eine Wiedereinsetzung scheidet damit aus.

Die Berichtigung einer Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn und den Lauf von Rechtsmittelfristen (vgl. u. a. BGH FamRZ 1990, 988; FamRZ 1993, 1424; FamRZ 2009, 1480). Ein Ausnahmefall, der dann bejaht werden könnte, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt - also einschließlich der Entscheidungsgründe - nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließung und das weiter Handeln des Rechtsmittelbefugten zu bilden (BGH FamRZ 2009 a.a.O) liegt schon deshalb nicht vor, da lediglich das Rubrum ergänzt wurde und sich die materielle Betroffenheit unzweifelhaft aus dem Tenor und den Gründen der Entscheidung ergab. Die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses und erneute Übermittlung des Beschlusses vom 10.10.2012 ist daher ohne Entscheidungsrelevanz.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) sind nicht gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 21. Mai 2014 - 2 UF 56/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 21. Mai 2014 - 2 UF 56/14

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 21. Mai 2014 - 2 UF 56/14 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 18 Geringfügigkeit


(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wer

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 40 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist,

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 50 Versorgungsausgleichssachen


(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 bet

Referenzen

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.

(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.

(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.