Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 06. Feb. 2014 - L 8 SO 9/10

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2014:0206.L8SO9.10.0A
06.02.2014

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass sich aus dem Tenor zu Nr. 2. des Urteils des Sozialgerichts Halle vom 17. Februar 2010 keine rechtswirksame Verpflichtung des Klägers zu einer Erstattung an den Beklagten ergibt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten in der Sache über einen von dem Kläger für die Eingliederungshilfe seiner Ehefrau nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) zu leistenden Kostenbeitrag.

2

Die am ... 1953 geborene Ehefrau des Klägers, M.P., leidet an den Folgen von generalisierten Anfällen bei Grand-Mal-Epilepsie, einem hirnorganischen Abbauprozess bei Alkoholabhängigkeit und einem Korsakow Syndrom (Syndrom aus Desorientiertheit und Gedächtnisstörungen). Sie wurde am 1. Mai 1996 in den vorläufigen Heimbereich des Landeskrankenhauses H., später "AMEOS Psychiatrisches Pflege- und Wohnhaus H.", aufgenommen. Die Kosten der Einrichtung werden seit Beginn im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. seit 2005 nach dem SGB XII getragen.

3

Im Mai 1996 wurde eine gesetzliche Betreuung für M.P. durch das Vormundschaftsgericht angeordnet und unter mehrfacher Änderung der Person der Betreuerin bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Senats weitergeführt. Der am ... 1953 geborene Kläger, der seit dem 15. August 1975 mit M.P. verheiratet ist, gehörte nicht zu den zum Betreuer bestellten Personen. Den Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes H. Süd für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001, 2003 und 2004 ist eine gemeinsame Veranlagung des Klägers und seiner Ehefrau (auf der Grundlage der Steuerklasse IV) zu entnehmen, die zu teilweise größeren Steuerrückerstattungen führte.

4

Der Sozialhilfeträger leitete die Rentenansprüche der Ehefrau des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf sich über. Mit an den Kläger adressierten Bescheiden vom 22. Mai, 8. Juli, 30. September, 3. Dezember 1998, 23. Juni 1999 und 19. Januar 2000 setzte die Stadt H. im Namen des überörtlichen Sozialhilfeträgers jeweils den Kostenbeitrag gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG (häusliche Ersparnis) für die Ehepartner fest. Der Sozialhilfeträger verrechnete den geforderten Kostenbeitrag monatlich mit der (diesen übersteigenden) Erwerbsunfähigkeitsrente der M.P. und überwies den Differenzbetrag an den Kläger. Mit Forderungsbescheid vom 12./14. September 2000 ergab sich erstmals ein negativer Saldo bei Durchführung dieser Verrechnung für den Zeitraum ab September 2000, sodass der Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 86,98 DM aufgefordert wurde. Ab August 2001 überstieg die Rente der Ehefrau wieder den Kostenbeitrag, sodass der Differenzbetrag an den Kläger überwiesen wurde (Bescheide vom 25. Juli 2001, 10. Januar, 14. August 2002, 25. September 2003).

5

Nach In-Kraft-Treten des SGB XII teilte die Stadt H. im Namen des Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger dem Kläger durch an diesen adressierten Bescheid vom 16. Februar 2005 mit, gemäß §§ 87, 88 SGB XII sei ihm als gesteigert Unterhaltspflichtigem zuzumuten, Mittel in angemessenem Umfang aufzubringen, da durch die Unterbringung und Versorgung seiner Ehepartnerin in der Einrichtung die Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart würden. Der Kostenbeitrag gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII, den dieser an den Fachbereich Soziales zu entrichten habe, werde auf 641,47 EUR festgesetzt. Unter Verrechnung mit der Erwerbsunfähigkeitsrente der Ehefrau erfolge eine Rücküberweisung an den Kläger in Höhe von 38,00 EUR monatlich.

6

Auf den Antrag des Klägers auf Neuberechnung des gesteigerten Unterhalts vom 9. August 2005 nahm die Stadt H. eine vollständige Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau vor. Mit dem - nach Anhörung des Klägers am 24. März 2006 - an "Frau M. B./Betreuerin/S.-gasse .../ ... B." (die Betreuerin der Ehefrau des Klägers) adressierten Bescheid vom 5. April 2006 setzte die Stadt H. im Namen des Beklagten die zu gewährenden Leistungen für die Ehefrau des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 fest. Vor der Begründung des Bescheides heißt es dort im Übrigen "Zu den Kosten des Heimaufenthaltes werden Sie und Ihr/e Ehegatte/in in Höhe von monatlich 1.184,15 EUR ab 01.08.2006 herangezogen". In der Begründung werden ein bereinigtes Gesamteinkommen der Eheleute in Höhe von 2.315,12 EUR und eine Einkommensgrenze in Höhe von 1.657,26 EUR angesetzt. Die Differenz in Höhe von 509,45 EUR monatlich zu der übergeleiteten Erwerbsunfähigkeitsrente (674,70 EUR) sei dem Soziahilfeträger als Kostenbeitrag nach § 19 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 84 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB XII zu zahlen. Für den Zeitraum ab dem 1. August 2005 ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von 2.737,25 EUR. Der Kostenbeitrag sei auf ein nachstehend genanntes Konto der Stadt H. zu überweisen. Bezüglich der Berechnung wird auf die Anlage zum Bescheid (Bl. 806 bis 810 der Verwaltungsakten) Bezug genommen. Auf Blatt 805 der Verwaltungsakten ist für diesen Bescheid vermerkt "2. Ausfertigung an Herrn P. Mit dem zweiten an die Betreuerin der Ehefrau des Klägers adressierten Bescheid vom 5. April 2006 wurden die Leistungsansprüche für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 festgesetzt. Auch dort heißt es vor der Begründung des Bescheides "Zu den Kosten des Heimaufenthaltes werden Sie und ihr Ehegatte/in in Höhe von monatlich 1.184,15 EUR herangezogen". In der Begründung des Bescheides wird eine dem ersten Bescheid unter diesem Datum entsprechende Berechnung des Kostenbeitrags vorgenommen und zur monatlichen Zahlung dieses Differenzbetrages aufgefordert. Bezüglich der Berechnung wird auf die Anlage zum Bescheid (Bl. 815 bis 818 der Verwaltungsakten) Bezug genommen. Auf Blatt 814 der Verwaltungsakten ist für diesen Bescheid vermerkt "2. Ausfertigung an Herrn P. Nach Angaben des Beklagten bedeutet dies, dass diese zweite Ausfertigung keine geänderten Angaben - insbesondere in Bezug auf den angegebenen Adressaten - enthält, sondern dem Bescheid, der Gegenstand der Verwaltungsakten geworden ist, entspricht.

7

Mit Telefaxschreiben vom 13. April 2006 legte der Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen beide Bescheide vom 5. April 2006 ein. Er zeigte - nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Februar 2014 von einer Betreuerbestellung des Klägers für seine Ehefrau ausgehend - an, dass er "die Interessen der Frau P, vertreten durch ihren Ehemann Herrn A. P." anwaltlich vertrete. Die in der Sache notwendige Korrespondenz solle ausschließlich mit ihm, dem Bevollmächtigten, geführt werden. Die beigefügte Vollmacht ist von dem Kläger unterschrieben, obwohl dieser weder von M.P. noch von deren Betreuerin zur Rechtsverfolgung bevollmächtigt worden war. In der Widerspruchsbegründung vom 15. Juni 2006 werden die Angaben aus dem vorgenannten Widerspruchsschreiben in Bezug auf das Mandatsverhältnis wiederholt. Begehrt werde "die Abänderung des Bescheides für Frau M. P. sowie die Aufhebung des Bescheides insgesamt gegenüber A. P." Den Bescheiden liege ein falsches Zahlenwerk zugrunde. Im Übrigen bestehe eine eheliche Gemeinschaft des Klägers mit seiner Ehefrau schon äußerlich seit 1996 nicht mehr, weil sich M.P. in einer geschlossenen Heil- und Pflegeeinrichtung befinde. Die Ehepartner seien als "innerlich getrennt lebend anzusehen". Eheliche Unterhaltspflichten bestünden nach dem Gesetz nicht mehr. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer rückwirkenden Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ab dem 1. August 2005 im Sinne der §§ 45 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) nicht vor.

8

Nachfolgend ist der sowohl an die Betreuerin der Ehefrau des Klägers als auch an den Prozessbevollmächtigten adressierte Bescheid der Stadt H. im Namen des überörtlichen Sozialhilfeträgers vom 23. Februar 2007 bekannt gegeben worden, in dem "der Bescheid vom 5. April 2006" gemäß § 48 SGB X mit Ablauf des 31. Dezember 2006 aufgehoben und ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von nun 441,05 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2007 verlangt wird. Auch gegen diesen Bescheid ist in derselben Form wie gegen die Bescheide vom 5. April 2006 Widerspruch durch den Prozessbevollmächtigten eingelegt worden, wobei eine Bestellung des Klägers zum Betreuer seiner Ehefrau schriftsätzlich behauptet wurde.

9

Der Prozessbevollmächtigte wurde mit Schreiben des Beklagten vom 4. April 2007 zu der Nachforderung eines höheren Kostenbeitrages für die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 (Kostenbeitrag ab August 2005 nun monatlich 540,12 EUR), d.h. einer Verböserung, angehört. Mit dem an den Prozessbevollmächtigten zugestellten Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2008 wies der Beklagte den "namens und im Auftrag ihres Mandanten, Herrn A. P, für seine Ehefrau M. P." erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. April 2006 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 als unbegründet zurück (Verfügungssatz zu 1.). Im Übrigen (Verfügungssatz zu 2.) werde dieser Bescheid dahingehend geändert, als mit diesem von dem "Mandanten" des Prozessbevollmächtigten ein Kostenbeitrag ab Januar 2006 in Höhe von 509,45 EUR im Monat gefordert werde. Nunmehr (Verfügungssatz zu 3.) habe der "Mandant" des Prozessbevollmächtigten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2006 einen Kostenbeitrag in Höhe von 339,24 EUR/Monat und für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2006 einen Kostenbeitrag in Höhe von 788,10 EUR/Monat zu leisten. Das entspreche einer Gesamtforderung für das Jahr 2006 in Höhe von 7.661,76 EUR (d.h. einer gegenüber dem Bescheid vom 5. April 2006 für diesen Zeitraum um 1.548,36 EUR höheren Gesamtforderung). Insbesondere vor dem Hintergrund der Besuche des Klägers bei seiner Ehefrau und der Veranlagung beider Ehepartner nach der Lohnsteuerklasse IV für verheiratete und nicht dauernd getrennte lebende Ehepartner sei von ihrer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Der nun berechnete Kostenbeitrag ergebe sich rechnerisch aus den von dem Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten Nachweisen unter Berücksichtigung der maßgebenden Einkommensgrenzen. Die verfahrensrechtliche Grundlage für die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit ergebe sich aus § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 2 bis 19 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

10

Am 18. Juni 2008 ist vor dem Sozialgericht Halle für die Ehefrau des Klägers, vertreten durch ihren Ehemann und anwaltlich vertreten durch den Prozessbevollmächtigten, Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008 hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 erhoben worden. Der der Klageschrift beigefügten Vollmacht ist die Mandatierung des Prozessbevollmächtigten durch " P, vertr. d. Herrn A. P." (mit der Unterschrift des Klägers) zu entnehmen. In der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Sozialgericht am 21. Oktober 2009 ist ausweislich des Protokolls, Bl. 83 bis 84 Bd. I der Gerichtsakten, von dem Prozessbevollmächtigten folgende Erklärung abgegeben worden:

11

"Klägerin ist nicht M. P., sondern A. P. Insoweit soll das Aktivrubrum geändert werden. Hierzu liegt auch eine Vollmacht des Klägers auf Blatt 22 der Gerichtsakte vor."

12

Das Sozialgericht hat sodann den Kläger als (einzigen) Aktivbeteiligten im Klageverfahren geführt. Zur Begründung der Klage ist von diesem ausgeführt worden, die Ehe mit seiner Ehefrau bestehe nur noch auf dem Papier. Ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung etc. existiere nicht mehr. Damit lägen die Voraussetzungen seiner Berücksichtigung als nicht getrennt lebender Ehegatte im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht vor.

13

Der Beklagte hat nach Änderung des Beteiligtenstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 17. Februar 2010 beantragt, "den Kläger zu verpflichten, ab 10.04.2006-31.12.2006 einen Kostenbeitrag in Höhe von 6.530,96 EUR an den Beklagten zu erstatten und im Übrigen die Klage abzuweisen".

14

Das Sozialgericht hat mit Urteil auf diese mündliche Verhandlung den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008 abgeändert und den Kläger verpflichtet, für den Zeitraum vom 10. April bis zum 31. Dezember 2006 einen Kostenbeitrag in Höhe von 6.530,96 EUR zu zahlen. Die Kostenentscheidung sieht eine Erstattung von Kosten in Höhe eines Drittels der außergerichtlichen Kosten des Klägers vor. Die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide in der zuletzt geltend gemachten Höhe seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei dem ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid habe es sich um einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB X gehandelt. Im Rahmen des von dem Kläger zu fordernden Einkommenseinsatzes habe der Beklagte zutreffend die fiktiven Bedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers und seiner Ehefrau zu Grunde gelegt und geprüft, ob und in welchem Umfang diese Bedarfe gegebenenfalls durch eigenes Einkommen sichergestellt werden können. Der Umstand, dass die Ehefrau des Klägers seit Juli 1996 dauerhaft vollstationär untergebracht sei, führe nicht dazu, die Eheleute als getrennt lebend anzusehen. Es bestehe kein Anhalt dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau den ernsthaften Willen gehabt hätten, die zwischen ihnen bestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortzusetzen und dauerhaft aufzuheben. Zutreffend habe der Beklagte bei der Einkommensanrechnung auch die Einkünfte des Klägers berücksichtigt. Mangels entsprechender Angaben sei eine fehlerhafte Berechnung des Kostenbeitrags durch den Beklagten nicht festzustellen.

15

Der Kläger hat gegen das ihm am 22. März 2010 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 15. April 2010 bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt.

16

Den Beteiligten ist bereits in der nichtöffentlichen Sitzung des Berichterstatters am 19. Februar 2013 rechtliches Gehör zu den zu berücksichtigenden Verfahrensfragen gegeben worden.

17

Der Kläger hat einen Tag vor der mündlichen Verhandlung seine Anfechtungsklage durch drei Hilfsanträge ergänzt, die dem Umstand einer ggf. bestehenden Unzulässigkeit des Hauptantrages Rechnung tragen sollen. Zur Begründung des Rechtsmittels verweist er im Wesentlichen auf die unerträglichen Umstände des früheren Zusammenlebens mit seiner Ehefrau, die eine Zerrüttung der ehelichen Gemeinschaft zur Folge gehabt hätten. Er sei daher als getrennt lebender Ehegatte anzusehen und erfülle die Voraussetzungen des für eine Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Betracht kommenden Personenkreises im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht. Seinen Trennungswillen habe er mit seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung im Jahr 1995 nach außen deutlich gemacht. Eine Scheidung habe er moralisch nicht verantworten können. Er stützt sein Vorbringen u.a. auf den Inhalt seines Antrags bei dem Vormundschaftsgericht mit der Anregung, eine dritte Person zum Betreuer für seine Ehefrau zu bestellen. Es sei fraglich, ob die Wiederherstellung einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seiner Ehefrau überhaupt objektiv möglich sei. Seit 2007 besuche er seine Ehefrau nicht mehr. Die Veranlagung zur Einkommensteuer nach der Steuerklasse IV sei durch die hiermit verbundene Steuerersparnis motiviert. Zu den in Kopie vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 187 bis 193 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen.

18

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

19

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 17. Februar 2010 und den Bescheid vom 5. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008 aufzuheben,

20

hilfsweise,

21

es wird festgestellt, dass aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 5. April 2006 für M. P., vertreten durch Ihre Betreuerin, Frau B., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008 in seiner derzeit gültigen Gestalt für den Kläger keine Kostenbeitragspflichten entstanden sind, weiter hilfsweise,

22

es wird festgestellt, dass etwaige Kostenbeitragspflichten des Klägers, welche mit dem Bewilligungsbescheid vom 5. April 2006 für M. P., vertreten durch Ihre Betreuerin, Frau B., in seiner derzeit gültigen Gestalt, festgesetzt werden sollten, verjährt sind,

23

weiter hilfsweise, wird beantragt, festzustellen, dass o.g. Kostenbeitragspflichten des Klägers nicht bestanden.

24

Der Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sein auf eine Verpflichtung des Klägers gerichteter Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht sei auf Grund eines richterlichen Hinweises im Sinne eines Teilanerkenntnisses abgegeben worden. Eine Beschwer des Klägers durch den angefochtenen Bescheid sei zu bejahen (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2009 - L 12 SO 15/07 - juris). Ein Getrenntleben des Klägers von seiner Ehefrau ergebe sich auch nicht aus seinem Vorbringen im Berufungsverfahren.

27

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

28

Die Berufung ist zulässig.

29

Berufungsführer ist nach dem Beteiligtenwechsel im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausschließlich der Kläger. Der Beteiligtenwechsel stellt eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dar (vgl. z.B. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Juni 1993 - 12 RK 13/93 - juris). Der Beklagte hat sich zumindest durch seinen Antrag auf Klageabweisung auf den Beteiligtenwechsel eingelassen und damit in die Klageänderung eingewilligt (§ 99 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach dem wirksamen Beteiligtenwechsel kann offen bleiben, welche Rechtswirkungen die vollmachtlose Vertretung der Ehefrau des Klägers hätte haben können (vgl. hierzu z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 73 RdNr. 76 insbesondere zu den Kostenfolgen). Die Klageänderung wirkt indes nicht auf den Zeitraum des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Beteiligtenwechsel zurück (vgl. zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im Zivilprozess Greger in Zöller, Zivilprozessordnung Kommentar, 29. Aufl. 2012, § 264 RdNr. 31).

30

Lediglich klarstellend ist im Tenor der Entscheidung des erkennenden Senats die fehlende Rechtswirkung des Ausspruchs zu Nr. 2 im Tenor der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden. Eine Beschwer, gegen die der Kläger sich im Rahmen des Berufungsverfahrens wenden könnte, ergibt sich aus der Nr. 2 des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts nicht. Ebenso wenig ist durch diesen Ausspruch des Sozialgerichts der Streitgegenstand des Verfahrens (z.B. im Rahmen einer Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG) modifiziert worden. Dieser Ausspruch des Sozialgerichts und der dem entsprechende Antrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2010 lässt sich keiner zulässigen prozessualen Gestaltungsform zuordnen. Soweit es sich hierbei - entsprechend den Ausführungen des Beklagten auf Nachfrage des Berichterstatters im Berufungsverfahren - um ein Teilanerkenntnis gehandelt habe soll, wäre dies nicht hinreichend deutlich in Bezug auf die hierdurch bewirkte mögliche Besserstellung des Klägers. Im Übrigen wäre dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen worden. Eine Widerklage war scheinbar weder von dem Beklagten beabsichtigt, noch lagen die Voraussetzungen hierfür vor (vgl. für die Beschränkung auf Beteiligte im Gleichordnungsverhältnis: BSG, Urteil vom 25. März 1982 - 10 RAr 7/81 - BSGE 53, 212 ff.). Damit kann der Ausspruch in der angefochtenen Entscheidung nicht als Verpflichtung im Rahmen der Widerklage ausgelegt werden. Das Sozialgericht hat im Übrigen in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klage sei insgesamt unbegründet.

31

Die Berufung hat in Bezug auf den Hauptantrag keinen Erfolg. Insoweit fehlt es bereits an einer Zulässigkeit der Klage.

32

Streitgegenstand der von dem Kläger geführten Berufung ist im Rahmen des Hauptantrages sein ursprüngliches Klagebegehren, d.h. die Aufhebung des Bescheids 5. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2008. Durch die Beschränkung der Anfechtung auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2006 stimmt dieses Klageziel mit der Änderung des angefochtenen Bescheides durch den Bescheid vom 27. Mai 2008 überein.

33

Der Kläger kann den Bescheid vom 5. April 2006 nicht anfechten, soweit darin für seine Ehefrau Leistungen bewilligt wurden. Allein eine mittelbare Kostentragungspflicht begründet keine Beschwer dahingehend, dass ein hiervon betroffener Dritter die Bewilligung geringerer Leistungen verlangen könnte, um die Gesamtkosten als Grundlage der Kostentragungspflicht zu reduzieren.

34

Die Klageerhebung für einen (hier vollmachtlos vertretenen) Dritten hält im Übrigen das Klageverfahren nicht in Bezug auf die Prozessvoraussetzungen für eine Klage im eigenen Namen offen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1993, a.a.O.). Der Bescheid vom 5. April 2006 ist zwar nicht an den Kläger adressiert, diesem aber bekannt gegeben worden. Auf Grund der aus dem Verfügungssatz zu entnehmenden belastenden Wirkung hätte dieser Bescheid damit von dem Kläger mit dem Widerspruch angefochten werden und er insbesondere eine Rechtswidrigkeit aus formalen Gründen geltend machen können (vgl. zum Umfang der Anfechtungsbefugnis BSG, Urteil vom 29. Juni 1993, a.a.O.). Es ist zwischen der wirksamen Bekanntgabe eines Bescheides und dessen formeller Rechtmäßigkeit in Bezug auf die ordnungsgemäße Adressierung als Unterfall der notwendigen Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes (§ 33 Abs. 1 SGB X) zu differenzieren, an der sich hier Zweifel aufdrängen (vgl. zu den maßgebenden Anforderungen z.B. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 37 RdNr. 10 ff.). Auch durch die inhaltliche Gestaltung des Bescheides vom 5. April 2006 wird hier keine hinreichende Klarheit bewirkt. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sämtliche vorausgegangenen Bescheide über einen Kostenbeitrag des Klägers ausschließlich an diesen selbst gerichtet waren. Soweit über § 19 Abs. 5 Satz 2 SGB XII eine Gesamtschuld mehrerer Verpflichteter im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII für den Aufwendungsersatz festgelegt wird, enthebt auch dies den Sozialhilfeträger nicht von einer Forderung gegenüber demjenigen, der durch den Bescheid (allein) für eine Zahlung in Anspruch genommen werden soll.

35

Der Kläger selbst hat den ihm übersandten Bescheid zu keinem Zeitpunkt im eigenen Namen mit dem Widerspruch angefochten. Vielmehr hat der Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren nur seine anwaltliche Vertretung der Ehefrau des Klägers angezeigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich der Bevollmächtigte gegen eine Belastung des Klägers mit Kosten ausgesprochen hat, da ein entsprechender Vortrag auch der Ehefrau zugestanden hätte. Bei rechtskundiger Vertretung scheidet die Auslegung des Widerspruchs dahingehend, dieser werde auch im Namen einer anderen als der ausdrücklich vertretenen Person eingelegt, aus. Vor dem Hintergrund der unterbliebenen Adressierung des angefochtenen Bescheides vom 5. April 2006 an den Kläger ergibt sich die Auslegung eines Widerspruchs auch im eigenen Namen auch nicht zwingend aus den besonderen Umständen des Verfahrens. Da ein Widerspruch des Klägers gegen den (angefochtenen) Bescheid vom 5. April 2006 nicht ersichtlich ist, fehlt es zumindest an einem hierdurch eröffneten Vorverfahren im Sinne des § 78 Abs. 1 SGG. Soweit der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2008 möglicherweise eine erstmalige Beschwer dahingehend enthält, dass ein gegenüber dem angefochtenen Bescheid höherer Kostenbeitrag ab Mai 2006 gefordert wird, ist dieser nur dem damaligen vollmachtlos für die Ehefrau des Klägers handelnden Rechtsanwalt bekannt gegeben worden. Dem Bescheid ist auch keine Adressierung an den Kläger zu entnehmen, da er einen Entscheidung über den "namens und im Auftrag ihres Mandanten, Herrn P, für seine Ehefrau P." erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. April 2006 betrifft. Insoweit geht der Hinweis des Beklagten auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2009 (a.a.O.) fehl, da dieser Entscheidung gerade ein durch den Bekanntgabeadressaten eingeleitetes Vorverfahren zugrunde lag.

36

Der Senat hat die Klage in Bezug auf die Hilfsanträge abgewiesen, da er nach § 157 Satz 1 SGG den Streitfall in gleichem Umfang wie das Sozialgericht prüft.

37

Die Hilfsanträge zu 1. bis 3. können zumindest teilweise als "Minus" gegenüber dem Hauptantrag verstanden werden und unterliegen damit nicht den Beschränkungen einer Klageänderung im Sinne des § 99 SGG (vgl. z.B. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 99 RdNr. 4).

38

Der Kläger verfolgt nicht die Feststellung einer Nichtigkeit des Bescheides vom 5. April 2006, sodass die Prozessvoraussetzungen nicht am Maßstab des § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG zu prüfen sind (vgl. zu der insoweit nicht gegebenen Vorverfahrenspflicht: BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 11/7 RAr 103/87 - juris). Es bestehen erhebliche Bedenken des Senates, auch durch Bescheid gegenüber nicht im Rechtssinne getrennt lebenden Ehegatten eine gemeinsame Verpflichtung auszusprechen, die einem Ehegatten (hier der Ehefrau) Zahlungen aus dem ihm nicht zufließenden Einkommen auferlegt (vgl. zur Beschränkung des Ersatzes für ersparte Aufwendungen auf das eigene Einkommen des Hilfebedürftigen z.B. Schellhorn in Schellhorn/Hohm, SGB XII Kommentar, § 82 RdNr. 61). Der Senat sieht hier indes nicht die Möglichkeit, eine Teilnichtigkeit des Bescheides vom 5. April 2006 festzustellen, da es insoweit an einem abgrenzbaren, nur den Kläger belastenden Verfügungssatz in dem Bescheid fehlt.

39

In Bezug auf die Hilfsanträge zu 1. bis 3. fehlt es an einem Feststellungsinteresse des Klägers.

40

Der Kläger hätte sein Ziel aus dem Hilfsantrag zu 1. im Rahmen einer Anfechtung des ihm bekannt gegebenen Bescheides erreichen können, sodass er sich durch die Umstellung seines Antrages nicht von den für die Anfechtungsklage maßgebenden Prozessvoraussetzungen befreien kann (vgl. hierzu z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, § 55 RdNr. 3b).

41

Die Frage der Verjährung einer Forderung gegen den Kläger (Hilfsantrag zu 2.) ist, wie auch die Frage einer Vollstreckung aus dem Bescheid vom 5. April 2006, im Rahmen der Prozessökonomie nicht einer gesonderten Entscheidung des Senats zugänglich. Insoweit vermag der Senat bereits einen nur von dem Kläger geforderten Kostenbeitrag aus dem Bescheid vom 5. April 2006 nicht zu entnehmen. Soweit der Senat bereits deutlich gemacht hat, dass eine Beitreibung aus einem (nur) an einen Dritten adressierten Bescheid im Regelfall nicht möglich ist, kann der Kläger sich gegen vollziehende Maßnahmen des Beklagten wenden.

42

Der Hilfsantrag zu 3. würde einen Eingriff in die allein der Behörde zustehenden Befugnisse bedeuten, von dem Kläger, ggf. im Rahmen eines weiteren Bescheides, einen Kostenbeitrag für die Vergangenheit oder die Zukunft zu fordern. Hierfür ist eine verfahrensrechtliche Grundlage nicht ersichtlich.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

44

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Entscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 19 Leistungsberechtigte


(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. (2)

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 78


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 157


Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 101


(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegensta

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 92 Beschränkung des Einkommenseinsatzes auf die häusliche Ersparnis


(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 87 Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze


(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwer

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 88 Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze


(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, 1. soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,2. wenn zur

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 84 Zuwendungen


(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. (2) Zuwendungen, di

Referenzen

(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind insbesondere die Art des Bedarfs, die Art oder Schwere der Behinderung oder der Pflegebedürftigkeit, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen der nachfragenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu berücksichtigen. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 und blinden Menschen nach § 72 ist ein Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60 vom Hundert nicht zuzumuten.

(2) Verliert die nachfragende Person durch den Eintritt eines Bedarfsfalles ihr Einkommen ganz oder teilweise und ist ihr Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als ihr ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung der Mittel zuzumuten gewesen wäre.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen verlangt werden, das die in § 19 Abs. 3 genannten Personen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem über die Leistung entschieden worden ist, erwerben.

(1) Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Einkommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden,

1.
soweit von einem anderen Leistungen für einen besonderen Zweck erbracht werden, für den sonst Sozialhilfe zu leisten wäre,
2.
wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel erforderlich sind.
Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf.

(2) Bei einer stationären Leistung in einer stationären Einrichtung wird von dem Einkommen, das der Leistungsberechtigte aus einer entgeltlichen Beschäftigung erzielt, die Aufbringung der Mittel in Höhe von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der Beschäftigung nicht verlangt. § 82 Absatz 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

(1) Erhält eine Person, die nicht in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt, Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Fünften, Siebten, Achten oder Neunten Kapitel oder Leistungen für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, so kann die Aufbringung der Mittel für die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel von ihr und den übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen verlangt werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Für Leistungsberechtigte nach § 27c Absatz 1 und die übrigen in § 19 Absatz 3 genannten Personen sind Leistungen nach § 27c ohne die Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen; Absatz 2 findet keine Anwendung. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn Personen, bei denen nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Neunten Buches ein Beitrag zu Leistungen der Eingliederungshilfe nicht verlangt wird, einer selbständigen und nicht selbständigen Tätigkeit nachgehen und das Einkommen aus dieser Tätigkeit einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Darüber hinaus soll in angemessenem Umfang die Aufbringung der Mittel aus dem gemeinsamen Einkommen der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners verlangt werden, wenn die leistungsberechtigte Person auf voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer stationären Einrichtung bedarf. Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, ist auch der bisherigen Lebenssituation des im Haushalt verbliebenen, nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie der im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder Rechnung zu tragen.

(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistungen für denselben Zweck zu erbringen, wird seine Verpflichtung durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen erbringt, kann abweichend von Absatz 2 von den in § 19 Absatz 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt werden.

(1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.

(2) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.