Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. März 2017 - L 8 SO 46/14

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2017:0309.L8SO46.14.00
bei uns veröffentlicht am09.03.2017

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Umstritten ist die Rechtsmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides des Beklagten.

2

Der am ... 1932 geborene und am ... 2017 gestorbene K.-H. F. erhielt vom Beklagten vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2012 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) in Höhe von insgesamt 2.897,08 EUR. Dem lagen die Bescheide vom 28. Juli 2011, 21. Februar 2012 und 7. August 2012 zugrunde. Danach waren dem Hilfeempfänger vom 1. März bis zum 31. Juli 2011 monatlich 158,23 EUR (insgesamt 791,15 EUR), vom 1. August bis zum 31. Dezember 2011 monatlich 156,19 EUR (insgesamt 780,95 EUR), vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2012 monatlich 166,19 EUR (insgesamt 1.163,33 EUR) und für August 2012 161,65 EUR bewilligt worden. Ausgehend von dem Regelbedarf in Höhe von 364,00 EUR bzw. ab dem 1. Januar 2012 in Höhe von 374,00 EUR ergab sich abzüglich der bezogenen Altersrente in Höhe von 205,77 EUR, ab dem 1. August 2011 in Höhe von 207,81 EUR und ab dem 1. August 2012 212,35 EUR der jeweilige monatliche Bedarf. Kosten der Unterkunft und Heizung konnten nicht berücksichtigt werden, da die Angaben zum bewohnten Wohnraum nicht plausibel waren. Anlässlich eines am 3. Mai 2011 zur Ermittlung der Wohnungskosten durchgeführten Hausbesuchs ergab sich, dass der Hilfeempfänger - entgegen seiner Angabe, innerhalb eines mit seiner Vermieterin R. S. bewohnten Hauses von ihr getrennt im Obergeschoss zu leben - mit dieser gemeinsam in der Erdgeschosswohnung lebte und wirtschaftete. Die obere Wohnung war bei der Besichtigung in einem unbewohnbaren Zustand. Der Hilfeempfänger gab hierzu an, die obere Wohnung instand setzen und danach dort einziehen zu wollen. Unter dem 27. Juli 2011 bescheinigte die Vermieterin, der Hilfeempfänger wohne seit dem 15. Juli 2011 selbständig in den oberen Zimmern und müsse sich selbst versorgen. Gleichzeitig gab der Hilfeempfänger an, mietfrei zu wohnen.

3

Am 25. September 2012 wurde der Hilfeempfänger beim Beklagten vorstellig und teilte mit, dass seine "langjährige Lebensgefährtin R. S. (Vermieterin)" verstorben sei. Die Kosten der Unterkunft seien neu zu berechnen. Am 30. Oktober 2012 reichte er das notariell beurkundete Testament der R. S. vom 3. November 2010 ein, in dem sie zum alleinigen Erben ihren "Lebensgefährten", den Hilfeempfänger, bestimmt hatte. Aktenkundig wurde zudem die Traueranzeige in der "Volksstimme", in der es heißt "Wir trauern um meine Lebensgefährtin und unsere Verwandte R. S. [ ] in stiller Trauer Lebensgefährte K.-H. F. [ ]. Im Rahmen eines am 6. November 2012 geführten Gesprächs wurde der Hilfeempfänger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die zu Unrecht erbrachten Leistungen vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2012 in Höhe von insgesamt 2.897,08 EUR von ihm zurückzufordern. Aufgrund seines Zusammenlebens mit R. S. hätten deren Witwen- und Altersrente in Höhe von 441,00 EUR und 617,00 EUR mit berücksichtigt werden müssen.

4

Mit Bescheid vom 7. November 2012 nahm der Beklagte die Bescheide vom 28. Juli 2011, 21. Februar 2012 und 7. August 2012 gemäß § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Der Hilfeempfänger habe im Antragsformular nicht mitgeteilt, dass seine Vermieterin auch seine Lebensgefährtin gewesen sei und dies vielmehr in der Folgezeit bestritten. Inzwischen sei jedoch nachgewiesen, dass beide in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hätten und ihm - dem Hilfeempfänger - deshalb in dem Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2012 kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII zugestanden habe. Die Bewilligungsbescheide seien von Beginn an rechtswidrig gewesen. Der Hilfeempfänger habe grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht. Denn er habe die tatsächliche Situation nicht umfassend dargelegt und die für die Leistungsgewährung wesentlichen Umstände verschwiegen. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens habe das private Interesse am Bestand der oben angeführten Bescheide gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Interesse an einer Rücknahme zurücktreten müssen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2013 als unbegründet zurück.

5

Am 4. März 2013 unterzeichnete der Hilfeempfänger die seiner Prozessbevollmächtigten erteilte Vollmacht in Bezug auf ein zu führendes Klageverfahren gegen den Beklagten. Am 5. März 2013 hat er - durch seine Prozessbevollmächtigte - beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides vom 7. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2013 weiterverfolgt. Er sei seinerzeit nach W. gezogen, um bei seiner Freundin, R. S., zu sein. Sie hätten sich über einen Briefkontakt kennengelernt. Wie geplant sei er nach einiger Zeit in die oberen Räumlichkeiten im Haus gezogen. Die persönliche Beziehung miteinander habe darin bestanden, sich gegenseitig Hilfestellungen bei Alltäglichkeiten sowie den Arztbesuchen und der gesundheitlichen Versorgung zu geben. Zu einer "richtigen" Lebensgemeinschaft sei es nicht gekommen.

6

Am 9. März 2015 erfolgte ein weiterer Hausbesuch bei dem Hilfeempfänger, bei dem die obere Etage des Hauses erneut besichtigt wurde. Dabei wurde festgestellt, dass die obere Etage weiterhin nicht bewohnt und nicht bewohnbar sei. Im Vergleich zum Hausbesuchsbericht vom 3. Mai 2011 seien die Räume unverändert. Der Hilfeempfänger habe angegeben, sich nur in der untere Etage aufzuhalten.

7

Im Verhandlungstermin beim Sozialgericht Magdeburg am 16. Juli 2014 ist die Zeugin K. S. gehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 75 bis 77 der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Urteil vom selben Tag hat das Sozialgericht Magdeburg die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 7. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2013 sei rechtmäßig. Die vom Beklagten erlassenen Leistungsbescheide seien sämtlich von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil sie ohne Berücksichtigung des Renteneinkommens der R. S. erlassen worden seien. Entgegen den Angaben des Hilfsempfängers in seinem Leistungsantrag habe er mit R. S. eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gebildet. Gemäß §§ 19 Abs. 3, 20 SGB XII sei bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB XII das Einkommen eines Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen. Das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft stehe zur Überzeugung der Kammer fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 79 bis 90 der Gerichtsakte Bezug genommen.

8

Gegen das ihm am 18. August 2014 zugestellte Urteil hat der Hilfeempfänger am 11. September 2014 Berufung beim Landesozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er zunächst sein Vorbringen im ersten Rechtszug wiederholt. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass ihn die Rückzahlungsverpflichtung "mit äußerster Härte" treffe. Er lebe in äußerst bescheidenen Verhältnissen und sei sehr schwerstkrank. Ein Rechtsnachfolger oder Erben des Verstorbenen sind nicht bekannt.

9

Die unbekannten Erben des Hilfeempfängers beantragen,

10

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Juli 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2013 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er hält das Urteil des Sozialgerichts und den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig.

14

Bereits mit Beschluss vom 21. November 2016 hatte der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 9. Februar 2017 ist die Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Hilfeempfängers dann darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, über die Berufung durch Beschluss zu entscheiden, da die Berufsrichter des Senats diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielten. Dieses Schreiben ist der Bevollmächtigten am 17. Februar 2017 zugegangen. Der Beklagte hat eine Abschrift des Schreibens erhalten.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

16

Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Beschluss entscheiden, da die Berufung nach übereinstimmender Auffassung aller Berufsrichter unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beteiligten sind hierzu mit dem gerichtlichen Schreiben vom 9. Februar 2017 angehört worden.

17

Eine Unterbrechung gemäß § 239 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht eingetreten, da im Zeitpunkt des Todes des Hilfeempfängers eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten vorlag (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO) und ein Antrag auf Aussetzung des Streitverfahrens - zur Klärung der Rechtsnachfolge - von der Prozessbevollmächtigten des Hilfeempfängers nicht gestellt worden ist. Gemäß § 86 ZPO wird die Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben.

18

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2013 ist rechtmäßig.

19

Der Beklagte hat zu Recht die dem Hilfeempfänger für den Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2012 Grundsicherungsleistungen bewilligenden Bescheide nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 SGB X zurückgenommen. Denn die Bewilligung war von Anfang an rechtswidrig, da die Höhe der Leistungen ohne die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der inzwischen verstorbenen Lebenspartnerin des Hilfeempfängers, R. S., erfolgte. Nach § 43 Abs. 1 SGB XII in der hier anwendbaren bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung war Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, zu berücksichtigen. Der Beklagte und das Sozialgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen R. S. und dem Kläger eine eheähnliche Lebensgemeinschaft - im Zeitraum vom 1. März 2011 bis zum 31. August 2012 - bestand.

20

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1992 (1 BvL 8/87, juris) wird unter einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft neben der jedenfalls erforderlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft eine Gemeinschaft verstanden, in der die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Dieser Auslegung folgt die Rechtsprechung (z.B. Bayerisches LSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - L 8 SO 45/11 -, juris Rn. 29 m.w.N).

21

Eine über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehende besondere innere Bindung der Partner, wie sie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kennzeichnet, hat hier vorgelegen. Das Bestehen einer solchen Lebensgemeinschaft ist beim Hausbesuch der Mitarbeiterin des Beklagten am 2. Mai 2011 von Frau S. im Beisein des Hilfeempfängers zunächst eingeräumt worden. Der an diesem Tag durchgeführte Hausbesuch hatte ergeben, dass beide gemeinsam in der Erdgeschosswohnung der R. S. wohnten. Dort befanden sich die persönliche Wäsche und Bekleidung des Hilfeempfängers. Dieser hatte seine Küche in die Wohnung der R. S. eingebaut. Die Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses, in die der Hilfeempfänger angab, einziehen zu wollen, war unbewohnbar. Die Räume waren nicht beheizt und verfügten nicht über eine Heizmöglichkeit. Die technischen Geräte waren sämtlich nicht angeschlossen. Das Bett war nicht bezogen. In den Schränken befanden sich keine persönlichen Gegenstände. Im Gespräch bestätigte R. S., dass der Hilfeempfänger mit ihr gemeinsam in ihrer Wohnung lebe und dass sie auch gemeinsam wirtschafteten.

22

Die spätere Behauptung des Hilfeempfängers, nunmehr getrennt von seiner Vermieterin im Obergeschoss des Hauses zu wohnen, sowie die nachfolgende schriftliche Auskunft der R. S. vom 27. Juli 2011, wonach der Hilfeempfänger seit dem 15. Juli 2011 in die oberen Räume umgezogen sei, die der Beklagte seiner Leistungsbewilligung ab dem 1. März 2011 zugrunde legte, hat sich als unzutreffend herausgestellt. Bei dem Hausbesuch am 9. März 2015 ist festgestellt worden, dass sich das Obergeschoss in einem unveränderten - unbewohnbaren - Zustand befand.

23

Insoweit ist davon auszugehen, dass bereits beim Einzug des Hilfeempfängers in die Wohnung der R. S. die Absicht bestanden hatte, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu führen, diese auf Dauer angelegt war und sich hieran auch im Verlauf nichts änderte. Hierfür sprechen zunächst die o.g. Umstände, insbesondere der Einbau der Küche des Klägers in die Wohnung der R. S. Diese wurde auch - wie der Hausbesuch am 9. März 2015 ergeben hat - nicht umgebaut und in die obere Wohnung eingebaut. R. S. ihrerseits bezeichnete auch schon bei der Abfassung ihres notariellen Testaments am 3. November 2010 den Hilfeempfänger als ihren Lebensgefährten. Der Hilfeempfänger seinerseits bezeichnete R. S. in der Todesanzeige als seine Lebensgefährtin. Diese Anzeige gab er nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 3. April 2014 auch selbst so in Auftrag. Er leistete zu keiner Zeit Zahlungen für die Miete oder die Nebenkosten an R. S. Nach den Angaben der Zeugin S. im Termin zur mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht befand sich in der Wohnung von R. S. ein Schlafzimmer mit zwei Betten. Diese Betten seien immer bezogen gewesen. Das Abziehen und Neubeziehen der Betten habe der Hilfeempfänger vorgenommen und die große Wäsche dann zur Reinigung gegeben.

24

Der Beklagte hat zutreffend berechnet, dass unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Frau S. und der nachgewiesenen Kosten der Unterkunft sowie der Berücksichtigung der Bedarfe des Hilfeempfängers und der R. S. ein ausreichendes Einkommen vorhanden war und dem Hilfeempfänger rechnerisch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII nicht zustand. Denn R. S. verfügte nach ihren Angaben beim Hausbesuch am 3. Mai 2011 über eine Witwen- und eine Altersrente in Höhe von insgesamt 1.058,00 EUR (617,00 EUR und 441,00 EUR) und der Hilfeempfänger über eine Altersrente in Höhe von 205,77 EUR ab März 2011, in Höhe von 207,81 EUR ab August 2011 und in Höhe von 212,35 EUR für August 2012. Der Bedarfsgemeinschaft standen damit ab März 2011 1.263,77 EUR, ab August 2011 1.265,81 EUR und im August 2012 1.270,35 EUR monatlich zur Verfügung. Abzüglich des Regelbedarfs für zwei Personen in Höhe von 656,00 EUR für 2011 und in Höhe von 674,00 EUR für 2012 verblieb ein Einkommen in Höhe von 607,77 EUR ab März 2011, in Höhe von 591,81 EUR ab August 2011 und in Höhe von 596,35 EUR. Kosten der Unterkunft und Heizung sind vom Hilfeempfänger zu keinem Zeitpunkt dargelegt worden. Vielmehr hat er angegeben, mietfrei zu wohnen. Auch die Zeugin S. hat bekundet, R. S. habe sich beklagt, die Kosten für das bewohnte Haus allein zu tragen.

25

Eventuelle Anhörungsmängel vor Erlass des angefochtenen Bescheides sind durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Der angefochtene Bescheid war inhaltlich hinreichend bestimmt, da sämtliche bis dahin erlassenen Leistungsbescheide im Einzelnen aufgeführt und aufgehoben sowie die zurückgeforderten Leistungen rechnerisch zutreffend aufgeschlüsselt und errechnet worden sind. Die einjährige Handlungsfrist (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) war ebenfalls eingehalten. Nachdem der Beklagte zunächst aufgrund der Angaben der R. S. und des Hilfeempfängers im Juli 2011 von dem Nichtbestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen war, hat er dann nach dem Tod der R. S. am 14. September 2012 die Nachweise für die wahrheitswidrigen Angaben beider erhalten und innerhalb von zwei Monaten den angefochtenen Bescheid erlassen.

26

Soweit der Hilfeempfänger im Berufungsverfahren angeführt hat, die Rückzahlung bedeute für ihn aufgrund seines Alters und seiner Erkrankung eine unbillige Härte, sind dies Einwände, die der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegenstehen und ggf. bei der Ausgestaltung der Rückzahlung zu berücksichtigen wären.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

28

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. März 2017 - L 8 SO 46/14 zitiert 14 §§.

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für den Einsatz des Einkommens sind die §§ 82 bis 84 und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt ist. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, sind zu berücksichtigen.

(2) Zusätzlich zu den nach § 82 Absatz 2 vom Einkommen abzusetzenden Beträgen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen abzusetzen, soweit sie einen Betrag von 26 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(3) Die Verletztenrente nach dem Siebten Buch ist teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird. Dabei bestimmt sich die Höhe des nicht zu berücksichtigenden Betrages nach der Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes, die für den Grad der Schädigungsfolgen zu zahlen ist, der der jeweiligen Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent beträgt der nicht zu berücksichtigende Betrag zwei Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

(4) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht in diesem Land für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(5) § 39 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(1) Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Für Schülerinnen und Schüler umfasst der notwendige Lebensunterhalt auch die erforderlichen Hilfen für den Schulbesuch.

(2) Der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:

1.
bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede,
2.
bei Erwachsenen die Art der Unterkunft, in der sie leben, und zusätzlich bei in Wohnungen oder sonstigen Unterkünften nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 lebenden Erwachsenen, ob sie in einer Paarbeziehung oder ohne Paarbeziehung zusammenleben.

(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt. Der Regelsatz stellt einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Besteht die Leistungsberechtigung für weniger als einen Monat, ist der Regelsatz anteilig als Bedarf anzuerkennen. Zur Deckung der Regelbedarfe von Personen, die in einer sonstigen Unterkunft oder vorübergehend nicht in einer Unterkunft untergebracht sind, sind als Bedarfe monatliche Regelsätze anzuerkennen, die sich in entsprechender Anwendung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 ergeben.

(4) Im Einzelfall wird der Regelsatz abweichend von der maßgebenden Regelbedarfsstufe festgesetzt (abweichende Regelsatzfestsetzung), wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nicht nur einmalig, sondern für eine Dauer von voraussichtlich mehr als einem Monat

1.
nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder
2.
unausweichlich in mehr als geringem Umfang oberhalb durchschnittlicher Bedarfe liegt, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, und die dadurch bedingten Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Bei einer abweichenden Regelsatzfestsetzung nach Satz 1 Nummer 1 sind für die monatlich ersparten Verbrauchsausgaben die sich nach § 5 Absatz 1 oder nach § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes für die jeweilige Abteilung ergebenden Beträge zugrunde zu legen. Beschränkt sich die anderweitige Bedarfsdeckung auf einzelne in die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben je Abteilung eingegangenen Verbrauchspositionen, sind die regelbedarfsrelevanten Beträge zugrunde zu legen, auf denen die in § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannten Beträge für die einzelnen Abteilungen beruhen. Für Leistungsberechtigte, denen Bedarfe nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar. Für Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 leben und denen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen sind, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 6 Nummer 1, 3 und 4 gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, denen ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anzuerkennen ist, ist Satz 1 für die dadurch abgedeckten Aufwendungen nicht anwendbar.

(5) Sind minderjährige Leistungsberechtigte in einer anderen Familie, insbesondere in einer Pflegefamilie, oder bei anderen Personen als bei ihren Eltern oder einem Elternteil untergebracht, so wird in der Regel der individuelle Bedarf abweichend von den Regelsätzen in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung festgesetzt, sofern die Kosten einen angemessenen Umfang nicht übersteigen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.