Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Apr. 2015 - L 4 AS 48/15 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2015:0424.L4AS48.15B.0A
bei uns veröffentlicht am24.04.2015

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG).

2

Der Kläger bezieht vom Beklagten laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

3

Der Kläger hat am 13. August 2013 Klage gegen einen Bewilligungsbescheid vor dem SG erhoben. Im Erörterungstermin vom 21. März 2014 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom selben Tage hat ihn das SG mit Schreiben vom 8. April 2014 aufgefordert, den aktuellen SGB II-Bescheid sowie die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Am 2. Juni 2014 hat das SG an die Übersendung dieser Unterlagen erinnert und mit Anschreiben vom 29. September 2014 unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) die Aufforderung wiederholt. Am 7. Oktober 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, er habe die Anlagen mit Schreiben vom 13. Mai 2014 bzw. 30. Juni 2014 an das SG übersandt. Am 8. Oktober 2014 hat ihn das SG darauf hingewiesen, es seien nur die zur Hauptsache geforderten Unterlagen eingegangen. Für den Prozesskostenhilfeantrag würden jedoch die angeforderten weiteren Unterlagen benötigt. Mit Beschluss vom 29. Dezember 2014 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und ausgeführt: Der Kläger habe die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht glaubhaft gemacht und auf die gerichtliche Auflage, hierzu Unterlagen vorzulegen, nicht reagiert. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei der Beschluss unanfechtbar.

4

Am 19. Januar 2015 hat der Kläger gegen den am 5. Januar 2015 zugestellten Beschluss Beschwerde erhoben und auf die bereits vorgelegten Unterlagen verwiesen. Sollte die Beschwerde unstatthaft sein, werde aus den gleichen Gründen Anhörungsrüge erhoben. Dem Schreiben waren Anlagen beigefügt (Bescheid des Beklagten vom 12. November 2013 sowie Kontounterlagen). Das SG hat die Beschwerde dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 30. Januar 2015 zur Entscheidung vorgelegt.

5

Der Berichterstatter hat den Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2015 auf die mögliche Unstatthaftigkeit der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 2 Nr. 2 SGG hingewiesen. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sei im vorliegenden Fall allein wegen der fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt. Der Ausschluss der Beschwerde beziehe sich auch auf den Fall des fehlenden Vordrucks bzw. der erforderliche Erklärungen nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO. Andernfalls würde derjenige in seinem Beschwerderecht privilegiert, der eine ordnungsgemäße Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vereitle. Dazu hat sich der Kläger trotz Erinnerung vom 3. März 2015 nicht geäußert.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Gerichtsakte S 13 AS 1928/13 hat vorgelegen und ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

7

Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 ZPO).

8

Seit dem 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat.

9

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das SG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen einer fehlenden Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit, insbesondere wegen eines fehlenden aktuellen SGB II-Bescheides sowie von Kontounterlagen abgelehnt. Zu den Erfolgsaussichten der Klage hat sich das SG nicht geäußert.

10

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist neben der Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu prüfen. Eine Beschwerdemöglichkeit scheidet daher aus, wenn Prozesskostenhilfe allein wegen fehlender Feststellung der Bedürftigkeit abgelehnt wurde. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Antragsteller seinen Vorlagepflichten zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit gegenüber dem Gericht nicht nachgekommen ist. Andernfalls würde der Antragsteller privilegiert, der eine ordnungsgemäße Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vereitelt (vgl. Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 172 Rdn 45; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 2009, L 11 KR 5759/08 PKH-B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2011, L 3 R 106/11 B, jeweils juris).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. 127 Abs. 4 ZPO.

12

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 118 Bewilligungsverfahren


(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäft

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 13. Jan. 2009 - L 11 KR 5759/08 PKH-B

bei uns veröffentlicht am 13.01.2009

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. November 2008 wird als unzulässig verworfen. Gründe   1  Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht

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(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. November 2008 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

 
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. November 2008, mit dem dieses die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 8 KR 2915/08 abgelehnt hat, ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Hiervon erfasst ist auch der Fall, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, weil - wie hier - der Kläger die angeforderten Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist erbracht hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung [ZPO]). Auch in diesem Fall liegt eine Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels deren Glaubhaftmachung vor und die Beschwerde ist nicht statthaft (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Juni 2008, L 8 ALS 2733/08 PKH-B; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 8. August 2008, L 11 B 173/08 AS PKH; Sächsisches LSG, Beschluss vom 22. Juli 2008, L 3 B 407/08 AS-PKH zum vergleichbaren Fall der fehlenden Vorlage des Vordrucks; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2008, L 20 B 113/08 AS; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2008, L 3 B 548/08 U PKH).
Daher ist dem Senat die Beurteilung der Frage entzogen, ob die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der im angefochtenen Beschluss gegebenen Begründung auch erfolgen durfte, obwohl die Aufforderung zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG dem Kläger nicht zugestellt worden ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.