Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Jan. 2016 - L 3 RS 8/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zusätzliche Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.
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Der am ... 1942 geborene Kläger erwarb ausweislich der Ingenieururkunde der Bergingenieurschule "Ernst-Thälmann" S. vom 19. Juli 1963 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur für Bergbautechnik-Tagebau zu führen. Vom 1. August 1963 bis zum 30. Juni 1990 war er als Ingenieur beim VEB Braunkohlenwerk "Erich Weinert" D. beschäftigt. In der Zeit vom 1. Juni 1982 bis zum 30. Juni 1990 entrichtete er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung.
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Mit Feststellungsbescheid vom 17. November 2000 erkannte die Beklagte nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 1. August 1963 bis zum 30. Juni 1990 an.
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Am 27. April 2012 beantragte der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. Juli (gemeint: August) 2007 (B 4 RS 4/06 R) die Berücksichtigung zusätzlicher Verdienste. Hinsichtlich der geltend gemachten Jahresendprämien erstellte er für die Zeit von 1971 bis 1989 eine tabellarische Aufstellung auf der Grundlage seiner im SED-Parteibuch ausgewiesenen Mitgliedsbeiträge. Die Beklagte holte von dem Rechtsnachfolger des VEB Braunkohlenwerk "Erich Weinert" D., der Mibrag, eine Entgeltauskunft vom 23. Mai 2012 ein. Diese teilte darin eine fiktiv ermittelte Höhe der zusätzlichen Belohnung für Bergarbeiter (kurz: Bergmannsprämie) mit. Diese Verdienste stellte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 5. Juni 2012 ab 1. Januar 1964 als zusätzliche Entgelte fest und hob den Bescheid vom 17. November 2000 insoweit auf. Die geltend gemachte Jahresendprämie könne aber nicht berücksichtigt werden, da diese nicht habe nachgewiesen werden können. Die tatsächliche Gewährung und die Höhe der Jahresendprämie seien von der Erfüllung vielfältiger Bedingungen abhängig gewesen. Wegen der nicht zweifelsfrei nachvollziehbaren Erfüllung dieser Bedingungen könne eine Berechnung der Jahresendprämie nicht erfolgen.
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Dagegen legte der Kläger am 12. Juni 2012 Widerspruch ein und begehrte die Feststellung von Jahresendprämien auf der Grundlage seines SED-Parteibuches, welches er beifügte. Hierzu verwies er auf seine bereits eingereichte tabellarische Aufstellung. Nach seiner Meinung besitze das Parteidokument weit mehr Beweiskraft als die handgeschriebenen "Papierstreifen", die ohne jegliche Unterschrift bei der Zahlung der Jahresendprämie ausgegeben worden seien. Deshalb habe sie auch kaum jemand aufgehoben. Gerade diese seien aber, wie ihm bekannt sei, von der Beklagten schon anerkannt worden. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2012 zurück und führte zur Begründung aus, sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch seien der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhe. Parteibucheintragungen könnten nur dann hilfsweise zugrunde gelegt werden, wenn der Beitrag mit dem Kürzel "JEP" gekennzeichnet worden sei.
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Dagegen hat der Kläger am 7. September 2012 Klage beim Sozialgericht Halle erhoben und sein Begehren weiter verfolgt. Die Eintragungen im Parteibuch seien eindeutig. Mit wenigen Kenntnissen der Prozentrechnung könne die gezahlte Prämie auf Heller und Pfennig berechnet werden. Mit Urteil vom 28. Februar 2014 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte, für 1971 bis 1989 im Einzelnen bezifferte Jahresendprämien als glaubhaft gemacht anzuerkennen und zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen. Aufgrund der im Parteibuch des Klägers befindlichen Eintragungen zur Höhe der an die SED abgeführten Beiträge sei überwiegend wahrscheinlich, dass Jahresendprämien in den Monaten, für die ein erhöhter Parteibeitrag im Parteibuch notiert sei, an den Kläger gezahlt worden seien. Denn die Eintragungen ließen jeweils für den Monat März bzw. Februar oder April, also den Monat, in dem jeweils die Jahresendprämie zu leisten gewesen sei, die Zahlung jeweils deutlich höherer Mitgliedsbeiträge erkennen. Dies lasse sich nur durch die Jahresendprämien erklären.
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Gegen das ihr am 14. März 2014 zugestellte Urteil hat nur die Beklagte am 18. März 2014 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dem Parteibeitrag hätten viele einzelne ihrerseits beitragspflichtige Einkommensteile zugrunde gelegen (z.B. Überstundenentlohnung, Nachtarbeitszuschläge, einmal jährlich gezahlte Einkommen), die wiederum mit unterschiedlichen Prozentsätzen verbeitragt worden seien. Eine verlässliche Rückrechnung sei dann grundsätzlich nicht möglich. Der Parteibeitrag erwecke nur den Anschein, als ob dieser den Arbeitsverdienst wiederspiegele. Tatsächlich sei der im Parteibuch eingetragene Beitrag eine Addition von Teil-Beiträgen für verschiedenste dem Parteimitglied zugeflossene beitragspflichtige Gelder. Im Einzelfall sei jedoch eine Beweiswürdigung von Inhalten des Parteibuches als Beleg für die Zahlung von Entgeltbestandteilen, wie die Jahresendprämien, nicht gänzlich auszuschließen. Dazu geeignet seien aber ausnahmslos nur diejenigen Fälle, in denen Parteibeiträge mit einer Zweckbestimmung versehen und separat im Parteibuch eingetragen worden seien. Die vom Sozialgericht angewendete Methode der Rückrechnung/Differenzbildung stehe dagegen nicht im Einklang mit der Richtlinie der Beitragskassierung der SED. Das zeigten z.B. die Berechnungen für die Jahre 1979, 1981 und 1983.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Februar 2014 zurückzuweisen.
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Die Argumentation der Beklagten treffe auf ihn nicht zu, da er ein festes Gehalt erhalten habe und nur dieses Bruttogehalt zur Zahlung der Jahresendprämie herangezogen worden sei. Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtschichtzuschläge seien bei ihm nicht angefallen. Die Ermittlung der an ihn gezahlten Jahresendprämien erfordere lediglich eine einfache Prozentrechnung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Ihr Bescheid vom 5. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2012 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Das Sozialgericht Halle hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dessen Urteil vom 28. Februar 2014 war daher aufzuheben.
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Der Kläger hat nach § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) keinen Anspruch auf Abänderung des Feststellungsbescheides vom 17. November 2000 in der Gestalt des Bescheides vom 5. Juni 2012. Soweit sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, denn der genannte Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung noch höherer Arbeitsentgelte für den Zeitraum von 1971 bis 1989.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R -, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2 S. 11). Der Anwendungsbereich des AAÜG ist vorliegend eröffnet. Dies hat die Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2012 ausdrücklich erklärt.
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Der Kläger konnte jedoch den Zufluss der Jahresendprämien von 1971 bis 1989 nicht nachweisen oder glaubhaft machen, so dass weitere Entgelte nicht festzustellen waren.
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Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die in der DDR an Arbeitnehmer gezahlte Jahresendprämie Arbeitsentgelt. Dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) in der am 1. August 1991 geltenden Fassung zugrunde zu legen. Es kommt hingegen nicht darauf an, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R -, juris). Zweck der Regelung der §§ 5 bis 8 AAÜG ist es, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswertes zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit nach Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte bzw. kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen. Dies hat zur Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
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In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und die Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Es handelte sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung. Nach § 117 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches der DDR (AGB-DDR) bestand ein Anspruch auf Jahresendprämie, wenn
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die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war,
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der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und
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der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.
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Der Kläger trägt die Beweislast dafür, dass damals die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR für jedes geltend gemachte Jahr erfüllt waren und dass ihm die Jahresendprämie zugeflossen (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.), also tatsächlich gezahlt worden ist.
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Von einem Vollbeweis ist in diesem Verfahren nicht auszugehen, da keine Unterlagen über die Zahlung von Jahresendprämien (wie Quittungen, Eintragungen in Auszahlungsbüchern oder Lohnmarken) vorliegen. Der Kläger hat die Zahlungen von Jahresendprämien für den Zeitraum von 1971 bis 1989 auch nicht glaubhaft gemacht. Dafür, dass im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG eine Glaubhaftmachung möglich ist, spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt, wenn nur Teile des Verdienstes nachgewiesen sind (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 7. August 2012 - L 5 RS 45/10 -, juris). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus.
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Soweit der Kläger auf die Eintragungen im SED-Parteibuch abstellt, genügt dies nicht zur Glaubhaftmachung des Zuflusses der Jahresendprämien in einer konkreten Höhe. Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultierten aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (Urteil des 1. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 12. Februar 2014 - L 1 RS 28/13 -, juris; so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 21. August 2012 - L 5 RS 572/11 -, juris).
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In den Jahren 1971 bis 1989 weicht der Beitrag für Februar, März oder April zwar jeweils erheblich von den anderen Beitragszahlungen ab. Es ist allerdings zu konstatieren, dass jeweils nur ein Gesamtbeitrag in diesen Monaten ausgewiesen ist. Es lässt sich nicht erkennen, wie die Berechnung dieses Beitrages erfolgte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Entgelte Grundlage der Beitragsberechnung waren. Nach der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED waren monatliche Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen zu entrichten. Darunter fielen auch sozialversicherungs- und lohnsteuerfreie Lohnbestandteile und andere Zuwendungen, wie etwa die Jahresendprämie. Bei Mitgliedern und Kandidaten, die neben ihrem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkommensteile bezogen, wurde der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle getrennt errechnet. Unter die getrennte Berechnung fielen auch die Jahresendprämien. Eine getrennte Berechnung ist aus dem SED-Parteibuch des Klägers jedoch nicht nachzuvollziehen. Es ist nicht erkennbar, welche Einkommensbestandteile im streitgegenständlichen Zeitraum in den jeweiligen Monaten Gegenstand der Beitragsberechnung waren. Es ist nicht auszuschließen, dass hierbei Parteibeträge auch für Geldbeträge zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevante Entgelte handelte, weil diese keine Gegenleistungen des Betriebes für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung waren.
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Zudem sind die vom Sozialgericht Halle berechneten Beträge nicht plausibel, wie folgende Beispiele zeigen: Für das Jahr 1979 hat der Kläger ausweislich des SED-Parteibuches insgesamt 573,05 Mark der DDR (im Folgenden: M) an Parteibeträgen gezahlt. Dies ergibt bei dem vom Kläger angenommenen und entsprechend der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED auch nachvollziehbaren Beitragssatz von 3 % ein Gesamt-Entgelt in Höhe von 19.101,67 M. Abzüglich des mit Feststellungsbescheid vom 5. Juni 2012 bereits anerkannten Entgeltes in Höhe von 18.361,47 M verbleiben 740,20 M. Das Sozialgericht hat aber 1.466,00 M zugesprochen. Für 1980 gilt Folgendes:
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Mitgliedsbeiträge 589,60 M
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entspricht bei 3 % Beitrag 19.653,33 M Bescheid vom 5. Juni 2012 18.497,65 M
- 30
Differenz 1.155,68 M
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Sozialgericht 1.400,00 M.
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Auch für 1983 ist der vom Sozialgericht ausgeurteilte Betrag nicht plausibel:
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Mitgliedsbeiträge 629,60 M
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entspricht bei 3 % Beitrag 20.986,67 M
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Bescheid vom 5. Juni 2012 19.946,43 M
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Differenz 1.040,24 M
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Sozialgericht 1.533,00 M.
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Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Sächsischen LSG (vgl. Urteil vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13 -, juris), das davon ausgeht, bei einer fehlenden Glaubhaftmachung der konkreten Höhe der Jahresendprämie in den einzelnen Jahren sei eine Schätzung im Sinne von § 287 Abs. 1 Zivilprozessordnung möglich. Eine Schätzung von Entgelten ist weder im AAÜG noch im SGB VI als Beweismittel zugelassen. Es liegt aber auch keine ausreichende Schätzgrundlage vor, da sich die Bemessung der Jahresendprämien nicht lediglich nach dem Lohn des jeweiligen Beschäftigten richtete. Denn nicht der Durchschnittslohn war alleinige Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämien, sondern die Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben. Die Ableitung der individuellen Kennziffern zur Berechnung der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen war von einer Vielzahl von verschiedenen Faktoren abhängig, so dass die Kenntnis des Durchschnittslohnes des Werktätigen keinesfalls hinreichend sein kann, um die Zahlung einer Jahresendprämie in einer bestimmten Höhe glaubhaft zu machen (vgl. im Einzelnen Sächsisches LSG, Urteil vom 21. Juli 2015 - L 5 RS 668/14 -, juris, RdNr. 55 f.). Darüber hinaus ist auch der Sicherheitsabschlag nach der Rechtsprechung des Sächsischen LSG nicht hinreichend nachvollziehbar. Unklar ist weiterhin, warum bei einer Schätzung des konkreten Betrages gleichwohl der Rechtsgedanke des § 6 Abs. 6 AAÜG heranzuziehen sein soll und daher nur 5/6 des ermittelten Schätzbetrages zu berücksichtigen sein sollen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.
(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
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Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, - 2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, - 3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, - 4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, - 5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, - 6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, - 7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, - 8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, - 9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
(3) (weggefallen)
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.
(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.
(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.
(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
- 1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, - 2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, - 3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, - 4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, - 5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, - 6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, - 7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, - 8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, - 9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
(3) (weggefallen)
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.
(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
- 1.
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, - 2.
der Rentenartfaktor und - 3.
der aktuelle Rentenwert
(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.
(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.
(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
- 1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, - 2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, - 3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, - 4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, - 5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, - 6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, - 7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, - 8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, - 9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
(3) (weggefallen)
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.
(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, dass für die Feststellung der erheblichen Tatsachen deren Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
(2) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.
(3) Wird die Versicherung an Eides statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, sind zur Aufnahme nur der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die Befähigung zum Richteramt haben. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein allgemeiner Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.
(4) Die Versicherung besteht darin, dass der Versichernde die Richtigkeit seiner Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.
(5) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.
(6) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist demjenigen, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von demjenigen, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem Schriftführer zu unterschreiben.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in der Zeit von 1978 bis 1989 weitere Entgelte in Form von Jahresendprämien festzustellen sind.
- 2
Der am ... 1943 geborene Kläger ist Ingenieurökonom und hat eine zusätzliche pädagogische Ausbildung. Er arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum beim VEB Schwermaschinenbau "K. L." M. (VEB S.). Auf seinen Antrag vom 18. Juli 2008 auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften hin stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 04. September 2008 den Zeitraum vom 01. Oktober 1977 bis zum 30. April 1990 als Zeit der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Einkünften fest. Die Zeit vom 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 konnte die Beklagte keinem Zusatzversorgungssystem zuordnen.
- 3
Mit am 07. Oktober 2008 eingelegtem Widerspruch begehrte der Kläger die Anerkennung des bislang unberücksichtigten Zeitraums vom 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1991 (gemeint war das Jahr 1990) sowie die gesonderte Feststellung eines jährlichen 13. Monatsgehaltes für den Zeitraum ab dem Jahr 1978. Eine Lohnbescheinigung zum Nachweis der jährlich gezahlten 13. Monatsgehälter liege ihm nicht vor. Aus seinem Mitgliedsbuch der SED ergebe sich jedoch, dass einmal jährlich der doppelte Mitgliedsbeitrag gezahlt worden sei und sein Monatseinkommen einmal jährlich das Doppelte betragen habe. Der Mitgliedsbeitrag habe drei Prozent seines Arbeitseinkommens betragen.
- 4
Die SKL I. GmbH und Co. KG (SKL) als Nachfolgegesellschaft des VEB S. teilte auf Nachfrage der Beklagten unter dem 08. Januar 2009 mit, Unterlagen über Jahresendprämien seien in den Archiven nicht vorrätig und in der SKL werde ein 13. Monatsgehalt nicht gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da für den Zeitraum vom 01. Mai 1990 bis 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen für die Anerkennung weiterer Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG nicht vorlägen. Der VEB S. sei bereits am 01. Mai 1990 auf einen privaten Nachfolgebetrieb übertragen worden und habe daher nur noch aus einer "leeren Hülle" bestanden. Soweit die Feststellung zusätzlicher Einkünfte in Form von Jahresendprämien begehrt würden, könnten diese nicht als Arbeitsentgelte nach § 6 Abs. 1 AAÜG anerkannt werden, da deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Entsprechende Verdienstnachweise seien nicht zu ermitteln. Eine pauschale Berücksichtigung könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht erfolgen. Auch das Mitgliedsbuch der SED lasse nicht erkennen, dass die höheren Beiträge ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhten.
- 5
Am 16. April 2009 hat der Kläger beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben und vorgetragen, er habe im Zeitraum von 1978 bis 1989 jährlich ein faktisches 13. Monatsgehalt erhalten. Dies könne dem Mitgliedsbuch aus dessen Eintragungen über die monatlichen Beiträge zur SED entnommen werden. Bei einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.000,00 bis 1.200,00 Mark habe der Mitgliedsbeitrag 2,5 Prozent, bei einem Einkommen von über 1.200,00 Mark dann 3,0 Prozent betragen. Die Mitgliedsbeiträge seien nach dem jeweiligen monatlichen Einkommen prozentual berechnet worden und im Parteibuch monatlich eingetragen worden. Anhand der erhöhten Mitgliedsbeiträge seien die zusätzlichen Jahreszuwendungen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat vorgetragen, durch das Mitgliedsbuch zur SED könne der Bezug und die Höhe von Einmalzahlungen nicht nachgewiesen werden, da die dortigen Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Beitrag ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhe.
- 6
Mit Feststellungsbescheid vom 05. März 2012 hat die Beklagte den Zeitraum vom 01. Mai 1990 bis zum 30. Juni 1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 der AVItech zum AAÜG anerkannt.
- 7
Mit Urteil vom 16. Mai 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Selbst wenn der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Jahresendprämie in dem geltend gemachten Zeitraum erfüllt hätte, wäre damit noch nicht der Zufluss in der jeweils behaupteten Höhe nachgewiesen gewesen. Die Eintragungen im Mitgliedsbuch der SED seien nicht geeignet, den Zufluss der Jahresendprämie der Höhe nach hinreichend zu bestimmen. Der monatliche Mitgliedsbeitrag sei für weiteres Einkommen neben Lohn bzw. Gehalt getrennt zu berechnen gewesen. Diese getrennte Beitragserhebung sei in den Mitgliedsbüchern der SED auch gesondert ausgewiesen worden. Da im Mitgliedsbuch des Klägers kein gesonderter Beitrag quittiert worden sei, könne auch die hilfsweise Berechnung nicht zielführend sein. Die monatlichen Bruttoeinkommen seien nicht immer gleich hoch gewesen und Entgeltbescheinigungen lägen nicht vor. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das monatliche Bruttoeinkommen im Monat des Zuflusses der Jahresendprämie mit dem des Vormonats identisch gewesen sei. Die Feststellung der tatsächlich erzielten Jahresendprämien im streitigen Zeitraum sei daher nicht möglich.
- 8
Gegen das am 24. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juli 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er habe die Zahlung von Jahresendprämien glaubhaft gemacht; die erstinstanzliche Entscheidung sei für ihn daher überraschend gewesen. Die regelmäßige etwa doppelte Zahlung eines Monatsgehaltes könne nur ein 13. Monatsgehalt sein. Eine andere Erklärung sei hierfür nicht erkennbar. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge seien hier weitgehend gleichbleibend, deswegen sei auch eine Rückrechnung auf die jeweilige Jahresendprämie möglich. Bis auf das Jahr 1978, in dem das 13. Monatsgehalt im Monat Mai ausgezahlt worden sei, sei in den Folgejahren immer im März die Auszahlung erfolgt. Im Mitgliedsbuch der SED seien die Parteibeiträge üblicherweise zusammengerechnet und einheitlich eingetragen worden.
- 9
Der Kläger beantragt,
- 10
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 04. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 sowie den Bescheid vom 05. März 2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990
- 11
560,- Mark für das Jahr 1978,
1100,- Mark für 1979,
1070,- Mark für 1980,
jeweils 1100,- Mark für 1981 bis 1983,
jeweils 1350,- Mark für 1984 bis 1986,
1000,- Mark für 1987,
1120,- Mark für 1988 und
1300,- Mark für 1989
- 12
als zusätzliches Entgelt festzustellen.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2013 zurückzuweisen.
- 15
Sie hält ihre Bescheide und das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Parteibeiträge seien generell nicht geeignet, Arbeitsverdienste festzustellen. In einer Vielzahl von Fallbeispielen habe sich in keinem Fall eine Übereinstimmung des aus der Rückrechnung gewonnenen Geldwertes mit dem vom Arbeitgeber bescheinigten Entgelt nach § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) ergeben. Tatsächlich seien Parteibeiträge auch für Einnahmen zu zahlen gewesen, bei denen es sich nicht um AAÜG-relevantes Entgelt gehandelt habe, und zwar mit unterschiedlichen Beitragssätzen von 0,5 bis zu 3,0 Prozent. Der im Mitgliedsbuch eingetragene Monatsbeitrag stelle die Summe der Addition aus Teilbeträgen für verschiedenste dem Parteimitglied zugeflossene beitragspflichtigen Gelder dar. Den im Mitgliedsbuch des Klägers eingetragenen Beiträgen könne nicht entnommen werden, für welche Art von Geldzufluss sie entrichtet worden seien. Insbesondere seien sie nicht mit einer Zweckbestimmung versehen oder separat im Parteibuch eingetragen worden. Eine verlässliche Rückrechnung, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet worden seien, sei nicht möglich.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe
- 17
Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 und der Bescheid vom 05. März 2012 sind rechtmäßig, so dass der Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 SGG beschwert ist. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen.
- 18
Der Kläger hat nach § 1 AAÜG keinen Anspruch auf weitere Feststellung der geltend gemachten Jahresendprämien als Arbeitsverdienste in der Zusatzversorgung der AVItech. Es kann hierbei offen bleiben, ob das AAÜG dem Grunde nach auf den Kläger anwendbar ist, da er eine vom Senat in ständiger Rechtsprechung geforderte ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage in der DDR nicht erhalten hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 19. März 2009 – L 1 R 91/06 –, juris). Es fehlt am Nachweis der nach §§ 117, 118 Arbeitsgesetzbuch der DDR (AGB-DDR) spezifischen Voraussetzungen, dass in den Jahren 1978 bis 1989 jeweils eine Jahresprämie gezahlt werden konnte (1.) sowie auch am Beweis des Zuflusses dieser zusätzlichen Entgelte an den Kläger (2.). Schließlich hält auch ein Vergleich von den im Rahmen der Zusatzversorgung berücksichtigten Entgelten mit dem Gehalt ausweislich der vorliegenden Arbeitsverträge einer Plausibilitätsprüfung nicht stand (3.).
1.
- 19
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Grundsätzlich ist auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlte Jahresendprämie Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV und damit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 4/06 R –; juris). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
- 20
In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. Entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv (BSG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.). Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein Anspruch auf Jahresendprämie, wenn
- 21
die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war,
- 22
der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatten und
- 23
der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war.
2.
a.)
- 24
Der Empfänger der Jahresendprämie trägt die Beweislast dafür, dass damals die vorgenannten Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt waren (BSG, Urteil vom 23. August 2007 a.a.O.). Von einem Vollbeweis dieser spezifischen Voraussetzungen kann hier nicht ausgegangen werden, da Unterlagen zur Zahlung von Jahresendprämien nicht vorgelegt oder ermittelt werden konnten. Der Nachfolgebetrieb des VEB hat auf Anfrage mitgeteilt, dass Unterlagen über Jahresendprämien in den Archiven nicht vorlägen. Auch die Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und die Schilderung einer allgemeinen Verfahrensweise – wie es Zeugen machen können – genügen nicht, um den konkreten Zufluss eines bestimmten, genau zu beziffernden Geldbetrages für einen bestimmten Zeitraum nachzuweisen (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 02. Oktober 2012 – L 5 RS 789/10 –, juris Rdnr. 27).
b.)
- 25
Jedenfalls scheitert das Begehren des Klägers auch daran, dass der Zufluss der noch geltend gemachten Jahresendprämien von 1978 bis 1989 weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist, und der Kläger insoweit beweisbelastet ist. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im Sinne des Vollbeweises verlangt diese Vorschrift, dass sich das erkennende Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen verschafft. Dabei ist zwar eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichend, es muss sich aber die volle richterliche Überzeugung begründen lassen. Danach ist eine Tatsache dann als bewiesen anzusehen, wenn sie in hohem Maße wahrscheinlich ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 128 Rdnr. 3b mit weiteren Nachweisen).
- 26
Es kann offen bleiben, ob im Rahmen der Feststellungen nach dem AAÜG auch eine Glaubhaftmachung möglich ist oder nicht. Dafür spricht, dass § 6 Abs. 6 AAÜG diesen Beweismaßstab ausdrücklich zulässt (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 07. August 2012 – L 5 RS 45/10 –; juris). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Damit ist zwar eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit reicht aber nicht aus.
- 27
In Anwendung dieser Grundsätze hält es der erkennende Senat schon nicht für glaubhaft, dass dem Kläger die geltend gemachten Jahresendprämien für die Jahre 1978 bis 1989 in der nunmehr geltend gemachten Höhe zugeflossen sind, ihm also tatsächlich gezahlt worden sind. Die klägerische Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, würden aus gezahlten Jahresendprämien resultieren, ist in der Regel nicht geeignet, den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012 – L 5 RS 572/11 –; juris). Hinsichtlich der Eintragungen der Beiträge im Mitgliedsbuch der SED ist dem Kläger zuzugeben, dass mit Ausnahme des Jahres 1978 im jeweiligen Monat März der streitgegenständlichen Folgejahre eine signifikante Beitragserhöhung verzeichnet ist. Es ist allerdings festzustellen, dass jeweils nur ein Gesamtbeitrag ausgewiesen ist. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, wie sich die Berechnung dieses Beitrages zusammensetzt. Es ist nicht ersichtlich, welche Entgelte Grundlage der Beitragsberechnung waren. Aus dem Programm und Statut der SED vom 22. Mai 1976 ergibt sich unter Punkt 73, dass monatliche Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen zu entrichten sind (ausgenommen waren mit Auszeichnungen verbundene Zuwendungen, einmalige Prämien für besondere Leistungen sowie Prämien bzw. Vergütungen für Erfindungen, Rationalisierungs- und Neuerervorschläge und persönliche Konten). Bei Mitgliedern und Kandidaten, die neben ihrem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkommensteile bzw. Renten bezogen, wurde der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabelle separat entsprechend der Richtlinie für die Beitragskassierung der SED errechnet. Nach Punkt 1.3. dieser Richtlinie ist der Beitrag für Einkommen, das ein- oder zweimal jährlich gezahlt wird, getrennt zu berechnen. Hierzu gehörte insbesondere die Jahresendprämie. Nach Punkt 3.7. waren für diese Einkommen getrennte Beitragsquittungslisten zu führen und entsprechend z.B. als Jahresendprämien zu kennzeichnen. Die Mitgliedsbeiträge für Jahresendprämien waren im jeweiligen Monat auf der Beitragsquittungsliste aufzuführen und zu kennzeichnen. Nach Punkt 3.8. der Richtlinie mussten schließlich die monatlichen Eintragungen in den Beitragsquittungslisten mit denen im Parteidokument übereinstimmen. Eine solche getrennte Berechnung ist in den streitgegenständlichen Jahren aus dem Parteibuch des Klägers gerade nicht ersichtlich und es liegen auch die entsprechenden Beitragsquittungslisten nicht vor. Dass eine getrennte Dokumentation in diesem Zusammenhang tatsächlich auch stattgefunden hat, wird vom Kläger eingeräumt und ist hier aus anderen Verfahren bekannt. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Einkommensbestandteile im streitgegenständlichen Zeitraum jeweils im März Gegenstand der Beitragsberechnung waren. Es erscheint möglich, dass hierbei Parteibeträge auch für Einkommensteile (etwa Treueprämien oder zusätzliche Belohnung) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um AAÜG-relevantes Entgelt handelt, weil diese keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung waren (so auch: Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. August 2012, a.a.O.).
3.
- 28
Die Rückrechnung aus den erhöhten Mitgliedsbeiträgen des Klägers auf noch nicht berücksichtigte Jahresendprämien erscheint auch nach einem Vergleich des monatlichen Grundgehalts mit dem von der Beklagten bereits berücksichtigten Arbeitsentgelt in der AVItech nicht plausibel.
- 29
Nach den vorliegenden Arbeitsverträgen und den entsprechenden Nachträgen hatte der Kläger 1978 ein Grundgehalt von 11.820,- Mark (12 x 985,-), dagegen hat die Beklagte für dieses Jahr bereits ein Arbeitsentgelt von 13.548,- Mark berücksichtigt. Gleiches gilt für die Folgejahre 1979 und 1980, in denen bei noch gleichbleibendem Grundgehalt ein Arbeitsentgelt von 13.609,90 Mark bzw. 13.548 Mark berücksichtigt worden ist. Auch bei dem Jahresgehalt in 1983 und 1984 von jeweils 14.700,- Mark berücksichtigte die Beklagte höhere Summen von 15.195,- bzw. 15.360 Mark. Die Beklagte hat damit zum Teil wesentlich höhere Entgelte beim Kläger anerkannt, als sich aus der Berechnung der Jahresbruttolohnsumme nach den Arbeitsverträgen ergibt. Insoweit erscheint es möglich, dass in den bereits berücksichtigten Beträgen die Jahresendprämien zumindest teilweise enthalten sind. Eine Glaubhaftmachung scheitert an der Plausibilität der Rückrechnung aus Parteibeiträgen auf Jahresendprämien. Erst recht ist der Vollbeweis insoweit nicht erbracht.
4.
- 30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; eine Kostenquotelung war nicht veranlasst. Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem sachgemäßen richterlichen Ermessen, wobei der Ausgang des Verfahrens in der Regel die Kostenverteilung bestimmt (BSG, Urteil vom 20. Juni 1962 – 1 RA 66/59 –, BSGE 17, 124, 128). Der Kläger obsiegte mit dem Antrag, die beiden Monate Mai und Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zur AVItech feststellen zu lassen, da die Beklagte den Kläger durch Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheides vom 05. März 2012 klaglos gestellt hat. Er unterlag aber für den Zeitraum vom 01. Januar 1978 bis zum 30. Juni 1990 (150 Monate) mit seinem Feststellungsbegehren für weitere Entgelte. Im Verhältnis zum Unterliegensanteil erscheint der Obsiegensanteil nur so geringfügig, so dass mit dem de-minimis-Rechtsgedanken aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung eine Kostenteilung nicht mehr veranlasst ist.
- 31
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1 ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000 Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der Betrag vom 3 400 Deutsche Mark im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach den §§ 67 und 68 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der Teilhabe am Arbeitsleben nach den für diese geltenden Vorschriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990 ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als
- 1.
Mitglied, Kandidat oder Staatssekretär im Politbüro der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, - 2.
Generalsekretär, Sekretär oder Abteilungsleiter des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) sowie als Mitarbeiter der Abteilung Sicherheit bis zur Ebene der Sektorenleiter oder als die jeweiligen Stellvertreter, - 3.
Erster oder Zweiter Sekretär der SED-Bezirks- oder Kreisleitung sowie Abteilungs- oder Referatsleiter für Sicherheit oder Abteilungsleiter für Staat und Recht, - 4.
Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, - 5.
Vorsitzender des Nationalen Verteidigungsrates, Vorsitzender des Staatsrats oder Vorsitzender des Ministerrats sowie als in diesen Ämtern ernannter Stellvertreter, - 6.
Staatsanwalt in den für vom Ministerium für Staatssicherheit sowie dem Amt für Nationale Sicherheit durchzuführenden Ermittlungsverfahren zuständigen Abteilung I der Bezirksstaatsanwaltschaften, - 7.
Staatsanwalt der Generalstaatsanwaltschaft der DDR, - 8.
Mitglied der Bezirks- oder Kreis-Einsatzleitung, - 9.
Staatsanwalt oder Richter der I-A-Senate,
(3) (weggefallen)
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1 wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berücksichtigen sind. Soweit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst zugrunde gelegt wird, gelten diese Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 4.
(5) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nachgewiesen werden kann, gelten § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige, im Falle des § 256c Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der um ein Fünftel erhöhte Wert der Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maßgebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 3, in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag, der sich nach Anwendung von Absatz 2 ergibt, und in den Fällen des § 7 höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6 zu berücksichtigen.
(6) Wird ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht, wird der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versorgungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden sind.
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen werden die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet.
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.