Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Nov. 2016 - L 3 R 407/16 B

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2016:1124.L3R407.16B.00
bei uns veröffentlicht am24.11.2016

Tenor

Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. August 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Landeskasse ist unbegründet.

2

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. August 2016, mit welchem die Vergütung für das Gutachten des Antragstellers auf insgesamt 2.275,99 EUR festgesetzt worden ist, wird von der Landeskasse im Wesentlichen auf folgende Gesichtspunkte gestützt: Bestritten werde die Höhe der nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) geltend gemachten Leistungen. Gutachten und Rechnung seien nicht eigenhändig von dem Antragsteller unterzeichnet worden. Dieser könne eine Vergütung nach der für seinen Berufsstand allgemein geltenden Gebührenordnung (zum Beispiel der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) nicht beanspruchen, wenn er ein gerichtliches Gutachten erstatte. Die Vergütung bestimme sich hier ausschließlich nach dem JVEG, an dessen Rahmen das Gericht selbst bei ganz besonderer Leistung gebunden sei. Ein Honorar sei für die Tätigkeit eines Sachverständigen, die eine bürgerliche Ehrenpflicht darstelle, nicht selbstverständlich. Ein Vergütungsanspruch bestehe nur, soweit ihn das JVEG ausdrücklich bestimme. Im vorliegenden Fall sei der zwischen dem Sachverständigen und dem Präsidenten des Landessozialgerichts geschlossene Vertrag vom 29./30. Januar 2007 maßgebend, dessen "ausgehandelte Höhe" nicht überschritten werden dürfe. Eine Vergütung von Aufwendungen sei im Rahmen der abschließenden Regelungen des JVEG nur nach § 10 Abs. 1 JVEG in Verbindung mit der Anlage 2 zum JVEG oder nach § 10 Abs. 2 JVEG nach Abschnitt O der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für die dort aufgeführten Gebührentatbestände möglich. Jede Ausnahme von dem JVEG müsse ausdrücklich geregelt sein. Der Sachverständige müsse eine Bestimmung der Gebühr vornehmen. Nur die Nennung einzelner GOÄ-Ziffern sei nicht erstattungsfähig. Hier habe der Sachverständige als besondere Leistungen verschiedene GOÄ-Ziffern aufgeführt, die nicht unter die Anlage 2 zum JVEG subsumiert werden könnten. Bei der Bestimmung der Gebührenhöhe, hier nach den Nummern 300 bis 307 der Anlage 2 JVEG, seien Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit zu berücksichtigen, mit einer Begrenzung der Gebühren durch Mindest- bzw. Höchstgebühren. Die Gebührentatbestände der GOÄ könnten zwar als Leitlinien dienen, um die Ausfüllung der teilweise weit gespannten Rahmen vorzunehmen, seien aber nicht bindend im Sinne des § 10 Abs. 1 JVEG, sodass hiervon auch abgewichen werden könne. Es werde bestritten, dass die aufgeführten GOÄ-Ziffern Leistungen seien, die den Nummern 303 und 304 der Anlage 2 zum JVEG zuzuordnen seien. Es sei für das Gericht weder möglich noch notwendig, selbst eine Zuordnung zu den einzeln aufgeführten Nummern der Anlage 2 zu § 10 JVEG vorzunehmen. Soweit der Antragseller meine, die Untersuchung nach Nummer 302 sei im Sinne von Nummer 303 abrechenbar, fehle es an der Glaubhaftmachung, dass die besondere Leistung tatsächlich außergewöhnlich umfangreich oder schwierig gewesen sei. Eine allgemeine Annahme insoweit sei hier nicht gerechtfertigt. Beantragt werde die Festsetzung der Sachverständigen Vergütung in Höhe von 899,47 EUR.

3

Die Argumente der Landeskasse führen nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Vergütungsfestsetzung des Sozialgerichts.

4

Eine eigenhändige Unterzeichnung der Rechnung durch den Sachverständigen verlangen weder das JVEG noch der mit dem Antragsteller geschlossene Vertrag im Sinne des § 14 JVEG. Im Übrigen ist die Rechnung vom 15. März 2016 mit dem Vertragsarztstempel des Antragstellers versehen, dem nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) auch eine Beurkundungsfunktion im Rechtsverkehr zukommt.

5

Dem Antragsteller stehen hier zunächst, davon geht auch die Landeskasse aus, gemäß der Vereinbarung im Sinne des § 14 JVEG das Honorar in Höhe von 700,00 EUR nebst Schreibkosten und Umsatzsteuer aus § 12 JVEG in Höhe von 18,00 EUR bzw. 136,42 EUR sowie Porto aus § 7 Abs. 1 JVEG in Höhe von 5,20 EUR, d.h. in der Summe 859,62 EUR zu.

6

Bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten Schreibaufwendungen für 60 Seiten, welche die Landeskasse auch in Anbetracht des Ausführungen des Sozialgerichts auf einen Ersatz für 32 Seiten kürzen will, ergibt sich hier aus der Beweisanordnung vom 14. Dezember 2015 eine Pflicht des Sachverständigen, das Gutachten in dreifacher Ausfertigung zu übersenden. § 7 Abs. 1 JVEG sieht für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken 0,50 EUR je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 EUR für jede weitere Seite vor. Eine Regelung, dass nur Kosten für von dem Sachverständigen mit einer Seitenzahl versehene Seiten erstattet werden, wie die Landeskasse meint, ist nicht erkennbar. Ausgehend von 30 Seiten Gutachten ergibt sich hier entsprechend ein zu ersetzender Betrag nach § 7 Abs. 2 Satz 1 JVEG in Höhe von 31,00 EUR (90 Seiten = 50 x 0,50 EUR + 40 x 0,15 EUR = 25,00 EUR + 6,00 EUR), die in Höhe von 26,00 EUR von dem Antragsteller gefordert worden sind.

7

Soweit der Beschwerdeführer meint, das JVEG sei für die Vergütung sämtlicher Leistungen, die durch das Gericht veranlasst seien, abschließend, lässt sich dies § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG nur in Bezug auf die eigentliche Tätigkeit des Sachverständigen in dieser Funktion entnehmen. Die Pflicht zur Gutachtenerstattung, die von § 407 Zivilprozessordnung (ZPO), dem JVEG und den Verträgen nach § 14 JVEG erfasst ist, bezieht sich zunächst nur auf die eigene Sachkunde des Sachverständigen einschließlich der von diesem selbst mit seiner Arbeitskraft durchzuführenden Untersuchungen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i.V.m. § 404a ZPO; vgl. hierzu z.B. Katzenmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, § 404a RdNr. 8 f und Zimmermann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 404a RdNr. 3). Von der Pauschalvergütung können nur häufig wiederkehrende Verrichtungen des Sachverständigen, nicht aber Kosten für technische oder labormedizinische Dienstleistungen, die nur im Einzelfall im Rahmen der Sachverhaltsermittlung entstehen, erfasst sein. Den dem Gutachten zugrunde liegenden Sachverhalt muss regelmäßig das Gericht selbst ermitteln (vgl. z.B. Zimmermann, a.a.O., § 404a RdNr. 5). Würde man auf konkrete Weisung des Gerichts im Einzelfall durchzuführende Ermittlungsmaßnahmen des Sachverständigen als vom Pauschalhonorar nach § 14 JVEG abgedeckt sehen, würde die Vereinbarung nach § 14 JVEG nicht die Vergütung nach dem JVEG pauschalieren, sondern eine Umgestaltung der Vergütungsgrundsätze des JVEG bewirken. § 14 JVEG bietet keine gesetzliche Grundlage, eine Vergütung in Abweichung der Grundsätze des JVEG durch Vertrag zu regeln. Bei den Verträgen nach § 14 JVEG handelt es sich im Übrigen um öffentlich-rechtliche Verträge, die nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine den gesamten Umständen nach angemessene Gegenleistung vorsehen müssen. In Bezug auf die Durchführung technischer und labormedizinischer Untersuchungen entheben Sachverständige mit dem Angebot, solche Untersuchungen selbst zu veranlassen, das Gericht von der Verpflichtung, im Rahmen der Justizgewährung die entsprechenden Befunde für die Begutachtung bereitzustellen. In der Praxis machen Sachverständige die Erstattung eines Gutachtens auch regelmäßig von der Vorlage bestimmter bildgebender Befunde etc. abhängig, insbesondere wenn sie selbst nicht über die apparativen Einrichtungen verfügen, diese Vorleistungen für das Gutachten durchzuführen. Die "Ehrenpflicht" der Sachverständigen bezieht sich auf die eigene Arbeitsleistung, nicht aber auf die Freistellung der Landeskasse von Zahlungen für technische oder labormedizinischen Dienstleistungen, die allein im Interesse der Justizgewährung erforderlich sind (vgl. zu den Grenzen des Einsatzes des Vermögens im Sinne des Gemeinwohls z.B. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 -, juris). Sollen technische oder labormedizinische Leistungen eines bestimmten Sachverständigen, anders als bei diesem in der Vergangenheit praktiziert, nicht mehr von einem Sachverständigen erbracht, sondern von dem Gericht selbst "eingekauft" werden, ist eine Änderung dieser Praxis dem Vertragsgutachter im Sinne des § 14 JVEG im Rahmen der Vertragsbeziehung vor der Beauftragung mit einem Gutachten zur Kenntnis zu geben. Nach § 62 Satz 2 VwVfG finden auf die Vereinbarungen nach § 14 JVEG ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Damit wirkt insbesondere eine langjährig geübte Abrechnungspraxis konkretisierend auf diese Vereinbarungen.

8

Bezüglich der Vergütung der einzelnen Leistungen wird im Übrigen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Bezug genommen. Die Abrechnung entsprechend den Bestimmungen der GOÄ führt im vorliegenden Einzelfall nicht dazu, dass die Vergütung versagt werden muss. Denn bei den beanstandeten Abrechnungspositionen handelt es sich um Befunde, die dem Sachverständigen andernfalls von Seiten des Gerichts als Grundlage seiner Begutachtung zur Verfügung zu stellen oder durch externe Dienstleister, Fremdlabore etc. zu erstellen gewesen wären. Vom Grundsatz her regelt § 7 Abs. 1 JVEG im Rahmen des Abschnitts 2 zu den gemeinsamen Vorschriften auch für die Sachverständigen, dass die in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten Auslagen ersetzt werden, soweit diese notwendig sind. Dies stellt § 10 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 2 JVEG für strahlenmedizinische Untersuchungen und Magnetresonanztomografien nochmals ausdrücklich klar. Die Regelung in § 10 Abs. 1 JVEG gilt nur, "soweit" der Sachverständige die dort im Einzelnen genannten Leistungen erbringt, schränkt damit ebenfalls die Geltendmachung weiterer Auslagen, die nicht in der Anlage 2 genannt sind, nicht ein. Damit kann dahinstehen, dass die Landeskasse scheinbar eine Forderung von pauschal 1.000,00 EUR nach Ziffer 303 mit einer Textbegründung "außergewöhnlich umfangreich oder schwierig", nicht aber bei einer Begründung mit 61 erbrachten Einzelpositionen für ausreichend hält. Allein durch die Pauschalen von 1.000,00 EUR nach Ziffer 303 und von 250,00 EUR für die DNA-Untersuchung nach der Ziffer 304 der Anlage 2 nebst Umsatzsteuer wäre der Gesamtbetrag der abgerechneten Aufwendungen deutlich überschritten. Der an Formvorgaben geknüpfte Ausschluss der Vergütung von erbrachten Leistungen bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Der hier verwendete Vordruck für den Antrag auf Vergütung nach dem JVEG ist, anders z.B. als der Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO, kein gesetzlich geregelter Vordruck. Um eine Vergütung deshalb zu versagen, weil der Vordruck nicht genau nach den dortigen Vorgaben ausgefüllt ist, bedarf es einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Die Kürzung muss erforderlich sein, um den Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten, und muss im Einzelfall angemessen sein, um den Gegenleistungscharakter der Vergütung nicht entfallen zu lassen. Es bedarf insoweit hier keiner Korrektur der erstinstanzlichen Entscheidung.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG.


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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. Nov. 2016 - L 3 R 407/16 B zitiert 16 §§.

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften


Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen


(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Bew

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 6 Entschädigung für Aufwand


(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Ta

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 10 Honorar für besondere Leistungen


(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens


(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Beg

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 14 Vereinbarung der Vergütung


Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die

Referenzen

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.

(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.

(5) Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diesen bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, erhält für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz bemisst.

(2) Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.