Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Okt. 2016 - L 3 R 321/15
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Einstellung der Verrechnung einer Forderung der Beigeladenen mit seinem Rentenanspruch.
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Der am ... 1946 geborene Kläger beantragte am 16. November 2010 die Gewährung einer Regelaltersrente, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 16. Februar 2011 ab 1. März 2011 in Höhe von 651,06 EUR (Zahlbetrag ab 1. März 2011) bewilligte.
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Bei dem damaligen Rentenversicherungs-Kontoführer, der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt ging bereits am 14. September 1999 eine Ermächtigung zur Verrechnung gemäß § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeiner Teil - SGB I) ein. Darin machte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die B. Ersatzkasse, eine Forderung von 32.356,96 DM einschließlich Säumniszuschlägen geltend. Die Forderung resultierte aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) eines durch den Kläger betriebenen Bestattungsinstituts. Im Jahre 2006 wurde die Beklagte Rentenversicherungs-Kontoführer. Mit einem am 4. Januar 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 28. Dezember 2010 ermächtigte die Beigeladene die Beklagte zur Verrechnung bestehender Beitragsforderungen für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. August 1998. Dabei wurde ein Betrag von insgesamt 33.651,33 EUR mitgeteilt, in dem 20.621,20 EUR Säumniszuschläge (bis zum 28. Dezember 2010) enthalten waren. Am 10. März 2011 legte die Beigeladene der Beklagten weitere Unterlagen hinsichtlich ihrer Forderung und den bisher erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich des Beitragsbescheides vom 12. Juli 2007 vor.
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Mit Schreiben vom 28. März 2011 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Verrech-nung gemäß § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I an. Es liege ein Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vor. Es sei beabsichtigt, monatlich 325,53 EUR zur Verrechnung einzubehalten. Dieser Betrag errechne sich aus der Hälfte der zuerkannten Altersrente nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Soweit der Kläger durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden sollte, sei eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Hilfeträgers vorzulegen.
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Der Kläger reichte am 21. April 2011 eine Bedarfsbescheinigung des Amtes für Soziales und Integration der Stadt D.-R. vom 15. April 2011 ein. Hieraus ergab sich, dass der Kläger über ein monatliches Einkommen von 133,56 EUR über dem Bedarf, bestehend aus Regelsatz und Kosten der Unterkunft und Heizung, verfüge. Daraufhin verrechnete die Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 2011 ab 1. Mai 2011 gegenüber dem Kläger einen Betrag von 133,56 EUR der monatlichen Rente. Dieser Betrag werde einbehalten. Dagegen legte der Kläger am 25. Mai 2011 Widerspruch ein. Die zur Verrechnung gestellte Beitragsforderung belaufe sich auf 13.400,00 EUR. Säumniszuschläge seien von der Verrechnungsermächtigung nicht erfasst. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass von dem Einbehalt aufgrund des eingelegten Widerspruchs zunächst abgesehen werde. Bereits einbehaltene Beträge für die Monate Mai bis Juli 2011 in Höhe von insgesamt 400,68 EUR wurden an den Kläger nachgezahlt. Dieser legte am 6. Juli 2011 eine neue Bedarfsberechnung des Amtes für Soziales und Integration der Stadt D.-R. vom 7. Juni 2011 vor. Hieraus ergab sich ein Einkommen von 100,12 EUR über dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf. Nach Auffassung des Klägers sei eine Verrechnung aber ausgeschlossen, da tatsächlich höhere Unterkunftskosten und Versicherungsbeiträge anfallen würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2011 entsprach die Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise. Die monatliche Verrechnung wurde betragsmäßig auf 100,00 EUR reduziert. Hintergrund sei die im Widerspruchsverfahren vorgelegte neue Bedarfsbescheinigung des Amtes für Soziales und Integration der Stadt D.-R ...
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Mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 eröffnete das Amtsgericht D.-R. (Aktenzeichen 2 IN 352/11) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers.
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Der Kläger hat am 11. November 2011 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Eine Herabsetzung des ihm verbleibenden Rentenbetrages auf einen vergleichbaren Betrag der Grundsicherung sei nicht statthaft. Er sei mit der ausgesprochenen Kürzung der Rentenbezüge nicht zum Bestreiten eines auch unter Einschränkungen angemessenen Lebensunterhaltes in der Lage. Gegen die Nebenforderungen werde zunächst Verjährung eingewandt. Darüber hinaus seien Nebenforderungen nach dem Sinn, Zweck und Wortlaut der Regelung des § 51 Abs. 2 SGB I nicht von der Privilegierung der Sozialversicherungsträger gegenüber anderen Gläubigern erfasst. Säumniszuschläge seien keine aufrechenbaren Sozialleistungen.
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Am 24. Oktober 2013 hat der Kläger zudem beim SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zahlung der Altersrente ohne Abzug zur Verrechnung von Forderungen der Beigeladenen beantragt (S 12 R 529/13 ER). Das Vorgehen der Beklagten sei rechtswidrig. Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens sei eine Verrechnung ausgeschlossen. Dort habe die Beigeladene die Forderung gleichzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet. Dies sei eine unzulässige Übersicherung. Darüber hinaus sei ein Einbehalt über die Pfändungsfreigrenzen hinaus nicht zulässig. Die nicht rechtsmittelfähige Bedarfsbescheinigung bedürfe der gerichtlichen Überprüfung, da der unabweisbare Bedarf wesentlich höher sei.
- 9
Das SG hat den Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 11. Juli 2014 abgelehnt. Der Verrechnung nach § 52 SGB I stehe das nachträglich angeordnete Insolvenzverfahren nicht entgegen. Es sei auch nicht auf die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) abzustellen, da die Vorschriften zur Verrechnung nach §§ 51 und 52 SGB I eine Sonderregelung beinhalte. Eine Hilfebedürftigkeit des Klägers durch die Verrechnung sei unter Zugrundelegung der Berechnung der Stadt D.-R. nicht gegeben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verrechnungsbescheid sei daher nicht anzu-ordnen.
- 10
Schließlich hat das SG mit Urteil vom 29. Januar 2015 auch die Klage abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf Blatt 93 bis 95 der Gerichtsakte Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 15. Juni 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Juli 2015 Berufung beim SG eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Laut Aussage seines Insolvenzverwalters finde eine unsachgemäße Verrechnung von Geldern statt.
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Der Kläger, der im Verhandlungstermin beim Senat nicht erschienen ist, beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 29. Januar 2015 und den Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt schriftlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beigeladene hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie hat vorgetragen, die Ver-rechnung stütze sich auf ihre bestandskräftigen Bescheide. Ein zusätzlicher Titel sei nicht erforderlich. Soweit - wie vorliegend - eine Verrechnung gemäß § 52 SGB I erfolgen könne, bedürfe es keiner Pfändung (§ 54 SGB I).
- 18
Laut Mitteilung des Amtsgerichts D.-R. vom 24. Juli 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben. Mangels einer zu verteilenden Masse habe keine Schlussverteilung vorgenommen werden können.
- 19
Die Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens L 3 R 321/15 und des Verfahrens des einst-weiligen Rechtsschutzes L 1 R 425/14 B ER sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und die Beigeladene zum Verhandlungstermin bei dem Senat weder erschienen noch vertreten gewesen sind. Mit den zugestellten Ladungen sind sie auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 Sozial-gerichtsgesetz (SGG)).
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Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleis-tungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Unter anderem mit Beitragsan-sprüchen kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Die Verrechnungserklärung der Beklagte ist nicht zu beanstanden. Diese konnte die Ver-rechnung gegenüber dem Kläger durch Bescheid vornehmen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 5. Februar 2009 - B 13 R 31/08 R -, juris). Vor Erlass des belastenden Verrechnungsbescheides hat die Beklagte den Kläger auch mit Schreiben vom 28. März 2011 angehört.
- 25
Eine Aufrechnungslage ist hier ebenfalls gegeben. Die Forderung der Beigeladenen auf Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen war nach den Mitteilungen im Verrechnungsersuchen vom 4. Januar 2011 und den weiteren Unterlagen, die am 10. März 2011 bei der Beklagten eingereicht worden sind, fällig. Die Zahlungsansprüche der Beigela-denen gehen auf Beitragsforderungen aus dem Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 31. August 1998 zurück. Diese hat insbesondere den Beitragsbescheid vom 12. Juli 2007 vorgelegt, aus dem sich eine Gesamtforderung von 28.362,33 EUR ergibt. Auf die Umlagen nach dem AAG finden gemäß § 10 dieses Gesetzes die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Forderung ist zwischenzeitlich durch weitere Säumniszuschläge weiter angewachsen. Ein gesonderter Vollstreckungstitel ist insoweit nicht erforderlich. Die Beigeladene war befugt, sich den Titel durch Erlass des Beitragsbescheides selbst zu verschaffen. Auch die aufgelaufenen Säumniszuschläge können bei der Geltendmachung von Beitragsansprüchen im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt werden (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. Ergänzungslieferung, Dezember 2014, § 51 SGB I, Rdnr. 16). Diese sind als Nebenforderung Teil der Beitragsforderung.
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Ferner lag der Beklagten eine wirksame Ermächtigungserklärung vor. Es handelt sich dabei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die zu der Befugnis des ermächtigten Leistungserbringers führt, im eigenen Namen dessen Forderung zu verrechnen (Seewald, a.a.O., Rdnr. 8, 9). Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss die Ermächtigungserklä-rung hinreichend substantiiert sein. Sie muss Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnen, dass der Ermächtigte als Empfänger der Willenserklärung ohne weiteres eine substantiierte Verrechnungserklärung abgeben kann (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R -, juris). Das Verrechnungsersuchen der Beigeladenen vom 4. Januar 2011, das letztlich die Grundlage der weiteren Prüfung der Beklagten geworden ist, enthält Angaben zur Zusammensetzung der Haupt- und Nebenforderungen mit Benennung des einbezogenen Zeitraums. Insgesamt lag zum damaligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung von Säumniszu-schlägen bis 28. Dezember 2010 eine bestandskräftig festgestellte und nicht verjährte Forderung in Höhe von 33.651,33 EUR vor. Das Verrechnungsersuchen war daher hinrei-chend bestimmt. Die Beklagte hat dieses auch mit dem Bescheid vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011 korrekt umgesetzt. Insbesondere hat sie die Forderung hinreichend dem Grunde und der Höhe nach bezeichnet.
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Die Pfändungsfreigrenzen (§ 54 Abs. 3 bis 5 SGB I i.V.m. der ZPO) müssen bei der Ver-rechnung gemäß § 51 Abs. 2 SGB I nicht beachtet werden. Damit ist der Gesetzgeber von der im bürgerlichen Recht bestehenden Verknüpfung von Aufrechenbarkeit und Pfändbarkeit (§ 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen abgewichen. Die Leistungsträger werden gegenüber anderen Gläubigern, die § 394 BGB zu beachten haben, privilegiert (Häusler/Hauck/Noftz, SGB I, § 51 Rdnr. 22).
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Die Verrechnung der Beklagten ist auch nicht nach §§ 114 Abs. 1, Abs. 2, 95 Abs. 1 Satz 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) in der Fassung bis 30. Juni 2014 unwirksam. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie nur den pfändbaren Teil der Dienstbezüge (hier der Altersrente) betreffen. Nur pfändbare Forderungen des Schuldners sind Vermögensbestandteil der Insolvenzmasse. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt u.a. § 850c ZPO entsprechend. Die von der Beklagten verrechneten Teile der Altersrente sind jedoch nicht pfändbar, da sie unter der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liegen. Die Beklagte verrechnet also Forderungsge-genstände, die von vornherein nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen und somit dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind. Damit finden die Vorschriften über die Einschränkung einer während des Insolvenzverfahrens erfolgten Aufrechnung (§§ 95, 96 InsO) keine Anwendung. Insbesondere ist die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO in der Fassung bis 30. Juni 2014, die eine zeitliche Beschränkung der Aufrechnung mit laufenden Bezügen beinhaltet, nicht einschlägig. Auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 54 Abs. 4 SGB I, der die Pfändung von Sozialleistungen nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren §§ 850 ff. ZPO ermöglicht, hat der Gesetzgeber grundsätzlich eine von den zivilprozessualen Regeln abweichende Privilegierung von Sozialleistungsträgern bei der Aufrechnung eingeräumt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht nur dann, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen ist, im Interesse der Versichertengemeinschaft eine Aufrechnung noch möglich sein. Auch in dem Fall, dass neben der Einzel- auch die Gesamt-vollstreckung ausgeschlossen ist, wenn nämlich unpfändbare Gegenstände nach § 36 Abs. 1 InsO nicht Gegenstand der Insolvenzmasse werden, soll die Möglichkeit der Aufrechnung weiterhin gegeben sein. Die zusätzliche Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle durch die Beigeladene hindert eine Verrechnung nicht.
- 29
Die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung in Höhe von 100,00 EUR monatlich überschreitet nicht die Hälfte der dem Kläger zustehenden Altersrente. Der Kläger hat schließlich eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII nicht nachgewiesen. Nach § 51 Abs. 2 SGB I hat der Leistungsberechtigte selbst den Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII nachzuweisen (vgl. z.B. Pflüger in PraxisKommentar SGB I, § 51 Rdnr. 68). Der Kläger hat hier zuletzt die Bedarfsberechnung des Amtes für Soziales und Integration der Stadt D.-R. vom 7. Juni 2011 vorgelegt. Hieraus ergab sich unter Berücksichtigung eines Regelsatzes von 328,00 EUR, anteiliger Kosten der Unterkunft von 162 EUR, anteiliger Heizkosten von 45,60 EUR und der anzurechnenden Rente von 651,06 EUR (Zahlbetrag) bei einer Bereinigung von 15,34 EUR durch Versicherungsbeiträge ein übersteigendes Einkommen von 100,12 EUR. Damit war zumindest zum damaligen Zeitpunkt eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII nicht nachgewiesen. Zwischenzeitliche Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht mitgeteilt. Er hat insbesondere keine neue Bedarfsberechnung des Sozialamtes vorgelegt. Die Beklagte hat bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass eine Änderung des Bedarfs oder die fehlende Deckung des Lebensunterhalts durch die Rentenzahlung (nach Verrechnung) durch den Kläger jederzeit nachgewiesen werden können. Auch das Landessozialgericht hat in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Schreiben vom 8. Oktober und 3. November 2014 darauf hinge-wiesen, dass der Kläger eine etwaige Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Vorlage einer Bescheinigung des Sozialhilfeträgers, belegen könne. Dieser hat jedoch hiervon bis heute keinen Gebrauch gemacht. Dem Senat liegen weder Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers noch eine aktuelle Bedarfsberechnung vor. Insoweit kann nicht geprüft werden, ob zwischenzeitlich Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII eingetreten ist. So können sich die durch den Sozialhilfeträger zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung geändert haben. Zudem wurde der Regelsatz seit 2011 jährlich zum 1. Januar der Folgejahre erhöht. Weiterhin liegen keine Angaben des Klägers zu etwaigen Einnahmen neben seiner Rente oder seinem Vermögen vor. Der Senat kann daher anhand der vorliegenden Unterlagen eine weitergehende Prüfung nicht vornehmen. Auch auf die erneute Übersendung des Beschlusses vom 10. März 2015, der die obigen Erwägungen enthielt, und dem beigefügten Hinweis auf eine fehlende Erfolgsaussicht der Berufung mit gerichtlichem Schreiben vom 25. Juli 2016 hat der Kläger nicht reagiert. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Berichterstatter am 9. Juni 2016 in Betracht gezogen hat, einen im Vergleichswege reduzierten Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR im Rahmen einer Einmalzah-lung zu begleichen. Es geht zu Lasten des Klägers, dass er den Eintritt der Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung nicht glaubhaft dargelegt hat. Die Beklagte war und ist mithin berech-tigt, den unterhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO, aber oberhalb des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit liegenden Betrag zu verrechnen. Dieser Betrag wurde hier zutreffend mit 100,00 EUR monatlich festgelegt.
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Die Beklagte hat bezüglich der Durchführung des Verrechnungsersuchens auch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ermessensentscheidung getroffen. So hat sie bereits im Anhörungsschreiben vom 28. März 2011 darauf hingewiesen, dass eine Entschei-dung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sei. Im Bescheid vom 9. Mai 2011 berück-sichtigte sie dann im Rahmen der Ermessenserwägungen die Bedarfsbescheinigung vom 15. April 2011. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde sodann die neue Bedarfsbe-scheinigung vom 7. Juni 2011 herangezogen und eine Reduzierung des Verrechnungsbetra-ges von 133,56 EUR auf 100,00 EUR monatlich verfügt. Aus dem weiteren Vortrag des Klägers einschließlich seines Vorbringens im einstweiligen Rechtsschutzverfahren haben sich keine weiterführenden Erkenntnisse zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gewinnen lassen, sondern lediglich Argumente gegen die rechtliche Zulässigkeit der Verrechnung. Daher konnte die Beklagte im Übrigen auf vorrangige Interessen der Versichertengemeinschaft an der Abführung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge abstellen.
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Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 27. Okt. 2016 - L 3 R 321/15
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Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, - 2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, - 2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, - 3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. - 2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, - 2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, - 2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, - 3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. - 2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, - 2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, - 2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, - 3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. - 2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,
- 1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist, - 2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat, - 3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat, - 4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.
(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, - 2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, - 2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, - 3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. - 2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.
(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- 1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt; - 2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.
(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.
(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.