Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Jan. 2015 - L 2 AS 622/14 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2015:0112.L2AS622.14BER.0A
12.01.2015

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 26. November 2014 wird abgeändert und der Antragsgegner vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die durch die Teilnahme des Antragstellers an der außerschulischen Lernförderung (90 Minuten wöchentlich im Einzelunterricht) bei der Logopädin Frau v. M. entstehenden monatlichen Kosten i. H. v. 200,00 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Mai 2015 zu übernehmen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen der Lernförderung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

2

Der am ... 2005 geborene Antragsteller lebt zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern (V., geboren am ... 2006, K., geboren am ... 2009 und M., geboren am ... 2013) in einer Wohnung in B. K. Der Antragsteller ist als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit seinen Geschwistern und seiner Mutter Leistungsempfänger nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft Leistungen von Dezember 2014 bis Mai 2015 in Höhe von 1.289,34 EUR monatlich, hierbei entfielen auf den Antragsteller anteilig 184,42 EUR monatlich. Als Einkommen der Mutter des Antragstellers wurde ein Einkommen aus Selbständigkeit (stille Gesellschafterin einer GbR mit 15 % Gewinnbeteiligung) in Höhe von 246,67 EUR monatlich zugrunde gelegt.

3

Der Antragsteller besucht die dritte Klasse der B. schule B. K. (Grundschule). Bei ihm liegt eine angeborene Lese- und Rechtschreibstörung nach F 81.0, ICD-10 (nach einer psychologischen Stellungnahme vom 8. Mai 2014 der Dipl. Psych. D. B. und nach dem pädagogischen Testverfahren zur Feststellung einer Legasthenie/Dyskalkulie von Frau v. M. ) vor, wobei die allgemeine intellektuelle Leistungsfähigkeit des Kindes gut den durchschnittlichen Erwartungen, welche an Kinder seiner Altersgruppe gestellt werden, entspricht (Stellungnahme von Dipl Psych. B. s.o.). Er nimmt an der schulischen zusätzlichen Förderung im Fach Deutsch im Umfang von zwei Stunden wöchentlich teil. Vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2013 bewilligte der Burgenlandkreis nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Leistungen der Lernförderung (wöchentlich 90 Minuten Einzelunterricht). Ab dem 18. November 2013 übernahm der Antragsgegner zunächst bis Mai 2014 auf der Grundlage einer vergleichsweisen Einigung (Vergleich vom 15. November 2013 im Verfahren L 2 AS 964/13 B ER) und danach aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 34 AS 2458/14 vor dem Sozialgericht Halle) bis einschließlich 30. November 2014 vorläufig die Kosten für eine außerschulische Lernförderung für den Antragsteller bei der diplomierten Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin v. M. in N. (90 Minuten wöchentlich, welche 50 EUR kosten). Die Hauptsache ist unter dem Aktenzeichen L 2 AS 598/14 beim Senat anhängig.

4

Entsprechend den Festlegungen in dem Vergleich stellte der Antragsteller Anträge bei der für ihn zuständigen Krankenkasse und dem zuständigen Jugendhilfeträger auf Förderung der Legastheniebehandlung. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 lehnte die Krankenkasse den Antrag ab, weil eine derartige pädagogische Behandlung nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. Den Antrag auf Eingliederungshilfe lehnte der Burgenlandkreis mit Bescheid vom 14. Mai 2014 ab: Durch die festgestellte Teilleistungsschwäche in Form einer Lese- Rechtschreibstörung F 81.0, ICD-10 liege noch keine seelische Behinderung vor bzw. drohe eine solche nicht. Der Antragsteller sei sozial altersgerecht entwickelt und integriert und werde von den Mitschülern anerkannt.

5

In einer Bescheinigung der Schule zur Notwendigkeit der Lernförderung vom 15. Mai 2014 (Frau K. ) in der zweiten Klasse wird ausgeführt, durch die konsequenten Fördermaßnahmen innerhalb und außerhalb der Schule machten sich erste Erfolge bemerkbar. Tiefgründige Förderung sei beim Lesen notwendig. Es werde für den Förderzeitraum bis mindestens Schulhalbjahr 2014/2015 (3. Klasse) eine Förderung im Fach Deutsch wöchentlich für 1 -1,5 Stunden empfohlen. Die Versetzung sei gefährdet, das Aufholen der Lernrückstände allein durch schulische Angebote sei nicht gewährleistet. Das Erreichen der Versetzung bzw. eines ausreichenden Leistungsniveaus sei mit Hilfe der außerschulischen Lernförderung zum Schuljahresende möglich.

6

Zum September 2014 (3. Schuljahr) übernahm eine neue Lehrerin (Frau L. ) die Klasse des Antragstellers. Der Antragsteller erhält einen Nachteilsausgleich als Legastheniker. Die Lehrerin berichtete in der neuerlichen Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von außerschulischer Lernförderung im Fach Deutsch (2 Stunden) vom 13. Oktober 2014 über kleine Erfolge bei Diktaten (Diktat Note 4 und Laufdiktat unter vereinfachten Bedingungen ohne Fehler). Es gelinge dem Antragsteller aber nur ungenügend, einen Text vorzulesen und den Sinn zu erfassen (bei geübtem Text: Note 4). Es wurde bestätigt, dass in dem Fach Deutsch kein ausreichendes Leistungsniveau vorliege und ein solches Niveau durch die außerschulische Förderung spätestens bis zum Schuljahresende möglich sei.

7

Den Weiterbewilligungsantrag auf Lernförderung des Antragstellers vom 20. Oktober 2014 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 ab. Bei einer Legasthenietherapie handele es sich nicht um eine vorübergehende Lernförderung im Sinne des Gesetzes. Den weitergehenden Antrag, die Fahrkosten für die Fahrten zur Logopädiepraxis in N. (0,20 EUR pro Kilometer) zu übernehmen, lehnte der Antragsgegner gesondert mit einem weiteren Bescheid vom 30. Oktober 2014 ab.

8

Der Antragsteller hat am 18. November 2014 einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim SG gestellt. Diesen hat er wie folgt begründet: Trotz kleinerer Erfolge sei die Fortsetzung der Legastheniebehandlung bis zum Ende des Schuljahres notwendig. Die Probleme seien noch nicht überwunden, insbesondere das Lesen und sinnerfassende Lesen sei noch unzureichend. Der Umstand, dass eine Versetzungsgefährdung nicht gesehen wurde, beruhe darauf, dass das Schuljahr gerade erst begonnen habe und eine neue Lehrerin die Klasse übernommen habe. Die Fahrten zu der Logopädin könnten von der Mutter des Antragstellers nicht mehr mit den Fahrten zur Arbeit in Einklang gebracht werden, weshalb erstmals die Übernahme der Fahrtkosten beantragt werden müsse.

9

Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass hier die Kosten für eine Lerntherapie und nicht für Nachhilfeunterricht verlangt würden. Damit handele es sich nicht um Nachhilfeunterricht, der die schulischen Angebote unmittelbar ergänze, sondern um eine therapeutische Behandlung. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Antragsteller schon seit über einem Jahr an der wöchentlichen Therapie teilnehme. Aus dem Vermerk über ein Gespräch mit der Schulsozialarbeiterin vom 25. November 2014 gehe auch hervor, dass die häuslichen Selbsthilfemöglichkeiten nicht ausgeschöpft würden (z. T. fehle eine Kontrolle, ob Hausaufgaben zu erledigen seien usw.). Auch ein Anspruch auf Fahrtkosten bestehe nicht, diese seien Teil der Regelleistung.

10

Mit Beschluss vom 26. November 2014 hat das SG den einstweiligen Rechtsschutzantrag abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Es könne weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund festgestellt werden. Die Voraussetzungen für eine außerschulische Lernförderung seien nicht (mehr) erfüllt. Die logopädische Förderung könne zwar eine die schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung sein, es läge aber kein Lernförderbedarf mehr vor. Nachdem die Schule nunmehr einschätze, dass die Versetzung nicht (mehr) gefährdet sei, halte das Gericht eine zusätzliche außerschulische Lernförderung nicht mehr für erforderlich. Auch eine besondere Eilbedürftigkeit könne nicht festgestellt werden. Es sei nicht mehr erkennbar, dass ein Abbruch der Förderung den Erhalt der bisherigen Lernerfolge in Frage stellen würde.

11

Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 26. November 2014 zugestellten Beschluss hat dieser für den Antragsteller am 9. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt. Diese begründet er wie folgt: Die Lernförderung sei unverändert erforderlich. Es sei kein ausreichendes Leistungsniveau vorhanden. Eine Versetzungsgefährdung sei nicht allein entscheidend. Es könne zwar zum jetzigen Zeitpunkt von Seiten der Schule keine klare Aussage zur Versetzungsgefährdung gemacht werden, weil das Schuljahr erst begonnen habe. Die behandelnde Logopädin und die Klassenlehrerin hätten weiterhin einen Bedarf einer tiefgründigen Förderung beim verstehenden Lesen gesehen. Auch der Nachteilsausgleich (weniger Sätze beim Diktat usw.) "schöne" das Leistungsbild, obwohl das Problem der Legasthenie noch nicht ausgeglichen sei. Ein fehlendes ausreichendes Leistungsniveau sei jedoch bereits ein Fördergrund. Die LRS-Förderung müsse abgeschlossen werden, damit der Antragsteller mit der Schwäche umgehen könne. Dies beziehe sich insbesondere auf das verstehende Lesen. Der bereits eingetretene Fördererfolg würde wieder gefährdet, wenn die Förderung nicht fortgesetzt würde. Auch Frau v. M. habe bestätigt, dass voraussichtlich bis zum Ende des dritten Schuljahres die Förderung abgeschlossen werden könnte. Die Lernförderung sei im Monat Dezember 2014 durch die fehlende Sicherstellung der Finanzierung unterbrochen worden und müsse nun erneut wieder aufgenommen werden. Die Fahrtkosten (ca 10 km eine Strecke) seien nicht im Regelbedarf enthalten. Durch die Konnexität zwischen Therapien und dazugehörigen Fahrten müssten auch letztere gesondert übernommen werden. Seit Januar 2015 fahre die Mutter des Antragstellers nicht mehr berufsbedingt nach N.

12

Der Antragsteller beantragt,

13

den Beschluss des SG vom 26. November 2014 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die, durch die Teilnahme des Antragstellers an der außerschulischen Lernförderung bei der Logopädin Frau v. M., entstehenden monatlichen Kosten i. H. v. 200,00 EUR für die Legastheniebehandlung für die Dauer des Bewilligungszeitraumes vorläufig zu übernehmen und

14

die Fahrtkosten i. H. v. 0,20 EUR/km für die Hin- und Rückfahrten zur Therapie vorläufig zu zahlen.

15

Der Antragsgegner beantragt,

16

die Beschwerde zurückzuweisen.

17

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis für zutreffend.

18

Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten des Antragsgegners und auf die Gerichtsakten verwiesen. Die Akten haben dem Senat bei der Entscheidungsfindung vorgelegen und sind von ihm berücksichtigt worden.

II.

19

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Halle ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig.

20

Die Beschwerde ist nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hier wäre die Berufung zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 Euro übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Denn der Antragsteller begehrt u. a. die Gewährung von Leistungen für die Lernförderung in Höhe von monatlich 200 EUR für sechs Monate (bzw. inzwischen nur noch für fünf Monate, da im Monat Dezember 2014 keine Förderung in Anspruch genommen wurde).

21

Die Beschwerde ist überwiegend begründet.

22

Der Erlass der von dem Antragsteller begehrten vorläufigen Anordnung beurteilt sich nach § 86b Abs. 2 SGG. Nach dieser Vorschrift ist das Begehren des Antragstellers als auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichteter Antrag statthaft, weil in der Hauptsache keine reine Anfechtungsklage zu erheben war. Das Begehren des Antragstellers ist auf die Gewährung von Leistungen gerichtet, so dass statthafte Klageart eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG ist. Das Gericht der Hauptsache kann in diesem Fall gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.

23

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).

24

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen des § 86b Abs. 2 SGG Ausfluss der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie nach Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) sind, wonach ein effektiver Rechtsschutz auch Eilverfahren erfordert, wenn ansonsten eine Verletzung der subjektiven Rechte des Einzelnen droht, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 19. Oktober 1977 - 2 BvR 42/76 - juris, Rn. 34; Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 - juris, Rn. 17). Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Möglichkeit eines effektiven einstweiligen Rechtsschutzes folgt auch, dass neben der Prüfung des materiellen Rechts im Prüfungsmaßstab der Gerichte die betroffenen Grundrechte und das Eilbedürfnis einer Regelung besonders zu beachten sind. Die Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz dürfen in Anfechtungs- wie auch in Vornahmesachen aus verfassungsrechtlicher Sicht dementsprechend sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - juris, Rn. 17).

25

Die Gerichte sind grundsätzlich verpflichtet, eine summarische rechtliche Prüfung vorzunehmen. Eine umfassendere rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs als Bestandteil der Abwägung im Eilverfahren kann nach der Verfassung ausnahmsweise dann geboten sein, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. In solchen Fällen sogenannter Vornahmesachen, also auch bei Verfahren auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 86b Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SGG) sind die Gerichte, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, gehalten eine eingehende (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02 - juris, Rn. 7; Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - juris, Rn. 12;, NVwZ 2004, 95; anders formuliert dagegen - ohne nähere Begründung - Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris, Rn. 25: "abschließende") Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 – juris, Rn. 19). Ist eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren dagegen untunlich, weil hierdurch eine Entscheidung nachhaltig verzögert wird, kann bei anderenfalls drohenden schweren und unzumutbaren Nachteilen maßgeblich aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden sein (vgl. zu § 123 Verwaltungsgerichtsordnung: BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - juris, Rn. 16).

26

Vorliegend entscheidet der Senat aufgrund einer Folgenabwägung. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für den Anspruch auf die Lernförderung nicht jedoch für den Anspruch auf Fahrtkosten glaubhaft gemacht.

27

Nach § 19 Abs. 2 SGB II haben Leistungsberechtigte unter den Voraussetzungen des § 28 SGB II Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Nach § 28 Abs. 5 SGB II wird bei Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Der Antragsteller nimmt bereits die vorhandenen schulischen Angebote wahr (zwei Stunden in der Woche). Gleichwohl ist unverändert im Fach Deutsch ein zusätzlicher Bedarf für eine Lernförderung wegen der Teilleistungsschwäche der Legasthenie gegeben. Nur durch eine solche Förderung kann das schulrechtlich vorgegebene Lernziel erreicht werden. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 6 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 22. Februar 2013 ist die Schule gehalten, den Schülern Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten mit dem Ziel zu vermitteln, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und Begabung, eigenverantwortliches Handeln und Leistungsbereitschaft zu fördern und die Schüler auf die Anforderungen der Berufs- und Arbeitswelt, des öffentlichen Lebens, der Familie und Freizeit vorzubereiten. Die Grundschule vermittelt dabei gem. § 4 Abs. 1 SchulG LSA im Unterricht Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Unabhängig von der Frage der Versetzungsgefährdung liegt bei dem Antragsteller kein ausreichendes Leistungsniveau im Fach Deutsch vor. Auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus und das Erlernen von Lesen und Schreiben stellen ein wesentliches Lernziel dar (vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 7 AS 43/12 B ER – zitiert nach juris). Der Antragsteller hat in der dritten Klasse noch erhebliche Probleme beim verstehenden Lesen von Texten. Dies ist jedoch eine Grundfertigkeit, die in dieser Klasse vorliegen muss, weil nicht nur im Fach Deutsch sondern z. B. auch bei Textaufgaben im Fach Mathematik hierauf aufgebaut wird. Dies hat die Klassenlehrerin in ihrer Stellungnahme ausgeführt und nachvollziehbar deshalb die Notwendigkeit von außerschulischer Lernförderung bestätigt. Selbst wenn die Zensur im Fach Deutsch – auch durch den Nachteilsausgleich als Legastheniker ausreichend ist – muss diese Schwäche ausgeglichen werden. Der Abstand zu dem durchschnittlichen Leistungsniveau des Klassenverbandes würde sich sonst erhöhen.

28

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist auch das Training für Legastheniker eine Lernförderung i. S. des § 28 Abs. 5 SGB II. Dies wird von der Rechtsprechung weitgehend anerkannt (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 26. März 2014 – l 6 AS 31/14 B E; LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 28. Februar 2012 – L 7 AS 43/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2011 – L 5 AS 498/10 B ER – jeweils zitiert nach juris). Der Gesetzgeber hat in § 28 Abs. 5 SGB II keine Begrenzung der Förderdauer oder für die Art der Förderung aufgenommen. Einer solchen Begrenzung und engen Auslegung stünde auch eine verfassungskonforme Auslegung der Norm unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegen. Der Hinweis des Antragsgegners für eine solche "Legasthenietherapie" sei das SGB II nicht gedacht und dies müsse von anderen Stellen geleistete werden, geht daher auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fehl. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a., Rn. 181 und 197 f. – zitiert nach juris – ausgeführt, dass bei schulpflichtigen Kindern deren Eltern Leistungen nach dem SGB II beziehen, die Gefahr bestehe, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten zu können. Ein Anspruch darauf, als hilfebedürftiges Kind nicht von Lebenschancen ausgeschlossen zu werden, folge aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Eine Zuständigkeit der Länder für das Schul- und Bildungswesen mache die fürsorgerechtliche Berücksichtigung eines Bedarfes nicht entbehrlich. Der Bund habe das Existenzminimum vollständig zu gewährleisten. Der Bundesgesetzgeber dürfe erst dann von Leistungen absehen, wenn der Schüler diese von anderer Seite tatsächlich erhalte. Solange und soweit diese Leistungen den Kindern nicht gewährt würden, müsse dies im Rahmen der Gewährleistung des Existenzminimums im Leistungssystem des SGB II erfolgen. Diese Voraussetzungen für eine Notwendigkeit einer fürsorgerechtlichen Berücksichtigung liegen auch bei dem Antragsteller vor. Der Antragsteller ist von seinem Intellekt gut durchschnittlichen Anforderungen gewachsen, jedoch durch seine Teilleistungsschwäche eingeschränkt, seine Begabung auszuschöpfen und benötigt deshalb ein spezielles Training wegen seiner Legasthenie. Der Antragsteller erhält die erforderliche Förderung weder von der Krankenkasse noch vom Jugendamt bezahlt. Dadurch, dass der Antragsteller psychisch adäquat mit seiner Teilleistungsschwäche umgeht und sozial gut integriert ist, liegt eine seelische Behinderung oder drohende seelische Behinderung nicht vor. Seine Mutter ist als SGB II-Empfängerin nicht in der Lage, die Förderung selbst zu finanzieren.

29

Der spezielle Einzelunterricht bei der Logopädin ist auch die geeignete Förderung für den Antragsteller. Die Klassenlehrerin hat in ihrer Begründung des Antrages auf außerschulische Förderung ebenso wie der Direktor der Schule im persönlichen Gespräch mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers (nach der glaubhaften Darstellung des Prozessbevollmächtigten) ausgeführt, dass die Schule einen speziellen Einzelunterricht für einen Legastheniker nicht leisten könne und der schulische Förderunterricht deshalb nicht ausreiche. Da es bei einem Einzelunterricht für einen Legastheniker nicht um eine wiederholende Wissensvermittlung geht, sondern um eine Vermittlung einer veränderten Wahrnehmung und hierfür ein individueller Trainingsplan erstellt wird, kann dieses Training auch nicht durch einen anderen Nachhilfeunterricht oder verstärkte Bemühungen der Eltern ersetzt werden.

30

Gleich geeignete günstigere Möglichkeiten sind nicht ersichtlich. Die Kosten von 25 EUR für 45 Minuten bzw. 50 EUR für 90 Minuten Einzelunterricht erscheinen auch nicht unangemessen. Jedenfalls ist es dem Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich zu ermitteln, in welchem genauen Umfang die Lernförderung erforderlich ist und ob es wohnortnah günstigere gleich geeignete qualifizierte Einzelförderung bei Legasthenie gibt. Diesbezüglich muss eine Folgenabwägung getroffen werden. Unter Beachtung der aufgezeigten grundrechtlichen Belange des Antragstellers, wonach auch die außerschulische Förderung Teil der Gewährleistung des Existenzminimums ist, geht die Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers aus.

31

Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die spezielle Lernförderung kann ihr Ziel nur erreichen, wenn sie zeitnah wieder einsetzt. Es ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren abzuwarten.

32

Hingegen sind dem Antragsteller nicht vorläufig die Fahrtkosten für Fahrten nach N. zu Frau v. M. zuzusprechen. Es kann dahinstehen, ob diese Kosten als Annex zu der Lernförderung zu gewähren sein können. Jedenfalls ist es dem Antragsteller zumutbar, diese Kosten, nach dessen eigener Berechnung in Höhe von 16 EUR monatlich, vorübergehend selbst aufzubringen. Die Mutter des Antragstellers verfügt über einen PKW, sie bekommt Fahrten zur Schule, zum Sportunterricht usw. ebenfalls nicht zusätzlich bezahlt. Unbeachtlich ist insofern, ob sie ab Januar 2015 noch selbständig tätig ist. Sie kann solche Fahrten mit anderen Erledigungen verbinden. Es handelt sich noch um Fahrten in einem üblichen Rahmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die fehlende Übernahme der Fahrtkosten die Inanspruchnahme der Förderung gefährden kann. Es kann insofern auch dahinstehen, ob wohnortnäher in B. K. selbst eine gleich teure Einzelförderung zu erhalten gewesen wäre.

33

Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 193 SGG. Der Anteil des Unterliegens des Antragstellers in Bezug auf die Forderung nach der Übernahme auch der Fahrtkosten stellt sich als geringfügig dar, weil er unter 10 % der Gesamtforderung liegt (vgl. § 92 Abs. 2 ZPO).

34

Die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe, weil er insoweit nicht bedürftig ist. Denn der Antragsteller erwirbt durch diesen Beschluss einen unanfechtbaren Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner, der die bis zum Abschluss des Verfahrens entstandenen außergerichtlichen Kosten abdeckt.

35

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht mit einer Beschwerde anfechtbar.


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Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.