Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Juni 2010 - L 2 AS 138/10 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0602.L2AS138.10BER.0A
bei uns veröffentlicht am02.06.2010

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Antragstellers auf Kostenübernahme für Nachhilfeunterricht im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.

2

Der am … 1994 geborene Antragsteller steht zusammen mit seiner Mutter H… D… und seiner Schwester L… D… (geboren ... 1995) im laufenden Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin. Seit Juli 2009 ist die Mutter alleinerziehend, nachdem der Vater des Antragstellers ausgezogen ist. Die Mutter des Antragstellers erzielt als Betreuungskraft für Demenzkranke aufgrund des wechselnden Betreuungsbedarfes ein nicht konstantes Einkommen von monatlich zwischen 1.000 und 1.160 € netto. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (Größe der Wohnung 88 qm) beliefen sich auf 626,08 € (Grundmiete 456,08 €, Betriebskosten 90 € und Heizkosten incl. Warmwasser 80 €). Die Antragsgegnerin wies die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen seien und nur noch bis zum 28. Februar 2010 in der bisherigen Höhe übernommen würden. Der Antragsteller besucht die Sekundarschule „A… H… F… “ in der 9. Klasse, Realschulzweig, wobei er die Klassenstufe wiederholt. Die Schwester des Antragstellers besucht die 8. Klasse des H… Gymnasiums.

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Mit Bewilligungsbescheid vom 11. Januar 2010 bewilligte die Antragsgegnerin den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für die Zeit vom Januar bis Juni 2010 vorläufig Leistungen. Dabei bewilligte sie für April bis Juni 2010 vorläufig monatlich 274,59 €. Hierauf entfielen auf den Antragsteller monatlich 63,77 €. Die Antragsgegnerin berücksichtigte einen monatlichen Gesamtbedarf von 1538,67 € (Regelleistungen in Höhe von 359 € + 287 € + 287 € sowie 129 € Alleinerziehendenzuschlag und 476,67 € Kosten der Unterkunft und Heizung). Als Einkommen berücksichtigte sie bei der Mutter des Antragstellers für März 2010 1163,08 € netto Erwerbseinkommen, welches im Rahmen der Einkommensbereinigung (Pauschbetrag 100 € und Freibetrag 210 €) zu reduzieren sei, so dass sich ein berücksichtigungsfähiger Betrag von 853,08 € ergebe. Bei dem Antragsteller und seiner Schwester brachte die Antragsgegnerin zudem je 184 € Kindergeld als Einkommen in Abzug. Der Bescheid sei vorläufig, da Einkommensnachweise der Mutter des Antragstellers noch nicht vorlägen. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung führte der Antragsteller u. a. aus: Neben der Höhe der Kosten der Unterkunft ab März 2010, bestehe auch ein Anspruch auf einen Sonderbedarf für Kosten für Nachhilfeunterricht für den Antragsteller nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010. Mit Bescheiden vom 1. Februar 2010, 22. März 2010 und 12. April 2010 bewilligte die Antragsgegnerin endgültige Leistungen für Januar 2010 in Höhe von 524,11 € (wobei Leistungen in Höhe von 120,24 € auf den Antragsteller entfielen) und für Februar 2010 Leistungen in Höhe von 454,17 € (wobei Leistungen in Höhe von 104,19 € auf den Antragsteller entfielen) sowie für März 2010 Leistungen in Höhe von 347,78 € (wobei 77,80 € auf Leistungen für den Antragsteller entfielen).

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Am 3. März 2010 hat der Antragsteller, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Halle (SG) wegen des besonderen Bedarfs für die Kosten für Nachhilfeunterricht gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Es sei bei ihm bereits im Jahr 2003 eine Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) diagnostiziert worden. Im Zeitraum von Ende 2003 bis 2005 habe durch den Psychosozialen Fachdienst der Stadt H… einmal wöchentlich eine psychologische Therapie stattgefunden. Im Rahmen einer schulpsychologischen Untersuchung im Dezember 2008 seien weiterhin deutliche Symptome dieser Teilleistungsschwäche festgestellt worden. Die bestehende Lernstörung wirke sich auch auf die Fremdsprache Englisch und ebenfalls auf das Fach Mathematik aus. Im Fach Mathematik müsse der Sinn von Aufgaben verstanden werden, dies sei durch die LRS beeinträchtigt. Der Mutter des Antragstellers sei von Seiten der Schule wiederholt dringend angeraten worden, die Hilfe eines professionellen Nachhilfeunterrichts in Anspruch zu nehmen. Eine Nachhilfe werde von Seiten der Schule in der Klassenstufe des Antragstellers nicht angeboten. Eine Kostenübernahme für den Nachhilfeunterricht habe die Antragsgegnerin im Sommer 2009 noch mündlich abgelehnt. Zum 1. September 2009 habe seine Mutter ihn bei der S… GmbH & Co KG für zwölf Monate mit einem Umfang von 16 Unterrichtsstunden pro Monat (2 x 1,5 Stunden pro Woche) angemeldet. Der Unterricht werde in Lerngruppen von ca. 5 Schülern absolviert. Nach Einschätzung des privaten Nachhilfeunternehmens sei der Nachhilfeunterricht bis zum Abschluss der 10. Klasse erforderlich, damit der Antragsteller den Realschulabschluss tatsächlich erreichen könne. Für den Unterricht sei eine einmalige Anmeldegebühr von 49 € zu entrichten gewesen und ab 09/2009 ein Schulgeld von 119 € monatlich. Hierfür hat die Mutter des Antragstellers dem Unternehmen eine Einzugsermächtigung erteilt. Als Vermögen verfüge sie lediglich über einen Bausparvertrag mit einem Betrag von 1.805,00 €.

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Nach einer Bescheinigung des Landesverwaltungsamtes – Referat Schule – vom 10. Dezember 2008 träten als deutliche Symptome der schon früher diagnostizierten Lese-Rechtsschreibschwäche weiterhin Schwierigkeiten in der Rechtschreibung bei der Wortdurchgliederung und Wahrnehmungstrennschärfe auf. Die Anwendung der besonderen Bestimmungen zur Leistungsbewertung bei Lernstörungen sollten auch zur Stärkung des Selbstwertgefühls bei dem Antragsteller genutzt werden.

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Auf gesonderte Nachfrage des Vorsitzenden der zuständigen Kammer des SG, wovon der Antragsteller bzw. seine Mutter die Kosten der Nachhilfe bisher bestritten habe und welche Vermögenswerte noch verfügbar wären sowie wie sich die Schulnoten des Antragstellers entwickelt hätten, hat der Antragsteller mitgeteilt: Die Kosten würden von seiner Mutter aus den laufenden Einnahmen (Gehalt, Kindergeld und Leistungen nach dem SGB II) bezahlt. Ein Bausparvertrag des Antragstellers sei gekündigt worden und am 24. Februar 2010 sei auf das Konto der Mutter ein Betrag von 240,88 € überwiesen worden. Nach den vorgelegten Kontoauszügen für die Zeit von Dezember 2009 bis März 2010 wies das Girokonto der Mutter (von dem auch der Nachhilfebetrag abgebucht wurde) durchgehend ein positives Saldo auf. Vor der Überweisung des Gehaltes und der SGB II-Leistung am 26. Februar 2010 beispielweise bestand (nach der Auszahlung des Bausparguthabens) ein Guthaben von 660,00 €. Aus den vorgelegten Zeugnissen der Schuljahre 2007/2008 bis 2009/2010 ergibt sich, dass der Antragsteller noch im Halbjahreszeugnis 2008/2009 in Mathematik und Englisch sowie in Physik die Note „ausreichend“ hatte, wohingegen er in den anderen Fächern „befriedigend“ oder besser stand. In die 10. Klasse wurde er zum Sommer 2009 nicht versetzt, da er in Englisch und Mathematik jeweils die Note „mangelhaft“ erhielt. Im Halbjahreszeugnis der wiederholten neunten Klasse lagen seine Noten in den Fächern Mathematik, Englisch und Physik und Chemie (sowie Sport) bei „befriedigend“, in den Fächern Deutsch, Geographie, Geschichte, Sozialkunde Ethikunterricht, Technik, Hauswirtschaft und Kunsterziehung erreichte er die Note „gut“, sowie in Wirtschaft und Musik die Note „sehr gut“. Das Sozialverhalten und die Einbindung in die Klassengemeinschaft werden von der Schule mit „gut“ bewertet.

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In einem weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Az. S 7 AS 1073/10 B ER schlossen die Beteiligten am 12. März 2010 einen Vergleich über die Zusicherung, die Umzugskosten und die Mietprovision zum Umzug in die G…. –B…. -Str. in H…. Dieser Umzug scheiterte später, da die Kostenzusage nach Aussage des Antragstellers zu spät gekommen sei.

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Mit Beschluss vom 19. März 2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und dies wie folgt begründet: Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Nachhilfekosten könnten als Sonderbedarf in Erwägung gezogen werden. Dieser Bedarf sei vorliegend jedoch nicht unabweisbar und stelle keine gleichsam atypische (Ausnahme-) Situation dar, welche zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums die Gewährung eines Sonderbedarfs zwingend erforderlich mache. Die Nachhilfe in den Fächern Mathematik und Englisch stehe nicht in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit der vom Antragsteller vorgetragenen Lern-Rechtschreib-Schwäche. Im Fach Deutsch, welches nachvollziehbar bestehende Auswirkungen einer LRS dokumentieren könne, habe der Antragsteller ohne Nachhilfe eine Notenverbesserung von befriedigend auf gut erreicht. Die Nachhilfe in den Fächern Englisch und Mathematik erfolge in einem Gruppenunterricht und nicht in Form einer individuellen Förderung als gezielte LRS-Nachhilfe. Der Antragsteller habe außerdem erklärt, nunmehr die 9.Klasse erfolgreich zu bewältigen. Zudem sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Mutter des Antragstellers die Kosten nicht aus ihrem Freibetrag bei ihrem Einkommen bestreiten könne. Daneben habe der Antragsteller unter Beachtung des seiner Mutter aus dem Einkommen erwachsenen Freibetrages keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

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Gegen diesen ihm am 22. März 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 1. April 2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt:

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Es liege ein Härtefall vor. Insbesondere die Trennung der Eltern belaste ihn schwer, hinzu komme die diagnostizierte Lese-Rechtschreib-Schwäche, die das Lernen erheblich erschwere. Es sei zu berücksichtigen, dass er die Klassenstufe wiederhole und es letztendlich der Nachhilfe zu verdanken sei, dass er bessere Leistungen erziele und den Schulabschluss bestehen könne. Aktuell sei zu erwarten, dass er das Klassenziel erreiche, obwohl er im Fach Mathematik schlechter geworden sei. Ohne die Nachhilfe wäre der Schulabschluss auch gefährdet. Im Fach Deutsch sei zu berücksichtigen, dass er nach den einschlägigen besonderen Bestimmungen zur Leistungsbewertung bei Lernstörungen Erleichterungen erfahre (Rechtschreibfehler würden nicht berücksichtigt). Seine Mutter habe auch deshalb direkt einen Jahresvertrag und nicht einen Halbjahresvertrag geschlossen, weil es sich um die kostengünstigere Variante gehandelt habe. Eine spezifische Förderung der Lese-Rechtschreib-Schwäche beispielsweise bei dem Lehrinstitut für Orthographie und Schreibtechnik (LOS) wäre für sie nicht bezahlbar gewesen. Die Mutter des Antragstellers müsse ca. 160 € bei den Kosten der Unterkunft aus eigener Tasche bezahlen, da die Antragsgegnerin seit März 2010 nur noch 476,67 € monatlich übernehme.

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Die Mutter des Antragstellers hat am 18. Mai 2010 erklärt, sie habe nunmehr auch für ihre Tochter, die das Gymnasium besuche, beim SG einen einstweiligen Rechtsschutzantrag auf Übernahme von Nachhilfekosten in Höhe von 118 € monatlich stellen müssen. In der von dem Antragsteller zu den Akten gereichten Antragsschrift vom 19. Mai 2010 im dem betreffenden Verfahren mit dem Aktenzeichen 24 AS 2693/10 ER wird ausgeführt, dass die Schwester des Antragstellers akut versetzungsgefährdet sei, da sie in den Fächern Englisch und Französisch „mangelhaft“ stehe. Den von der Schule angebotenen Förderunterricht besuche L… D… im Fach Französisch, nicht aber im Fach Englisch, da der Unterricht nicht auf die Probleme einer bilingualen Klasse abgestimmt sei. Grund für den Leistungsabfall sei die Trennung der Eltern im Sommer 2009, seitdem würden die schulischen Leistungen der Schwester des Antragstellers schlechter. Sie leide besonders unter der Trennung. Die Antragsgegnerin habe den Antrag auf Übernahme eines Sonderbedarfs mit Bescheid vom 3. Mai 2010 abgelehnt. Den Widerspruch gegen diesen Bescheid habe die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2010 zurückgewiesen. Einem Austausch des geförderten Schülers oder der Schülerin (Schwester statt Antragsteller) habe das Nachhilfeunternehmen nicht zugestimmt. Eine Beauftragung der „Schülerhilfe“ für Nachhilfe für die Tochter sei bisher unterblieben, da hierfür das Geld nicht da sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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den Beschluss des SG aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm zusätzlich zu den gewährten Leistungen zur Grundsicherung monatlich Schulgeld (für den Nachhilfeunterricht) in Höhe von 118,00 € vom 9. Februar 2010 bis zum 31. August 2010 zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Beschwerde zurückzuweisen.

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Sie verweist auf die Ausführungen des SG.

II.

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Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hier wäre die Berufung zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) übersteigt. Gegenstand sind die monatlichen Kosten des Nachhilfeunterrichts vom 118 € monatlich. Selbst bei Berücksichtigung der inzwischen auf den Zeitraum Februar 2010 bis Ende August 2010 begrenzten Beschwerde (7 x 118 €) wird dieser Wert erreicht.

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Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist nicht begründet. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller keine weiteren Leistungen für den Nachhilfeunterricht zu erbringen.

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Das Gericht der Hauptsache kann bei einem Leistungsbegehren gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend.

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Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

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Es fehlt ein Anordnungsanspruch. Ein Leistungsanspruch des Antragstellers auf Übernahme der Kosten für den Nachhilfeunterricht ist bei der gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht gegeben.

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Es geht um zusätzliche Leistungen neben den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Antragsteller erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Dieser Grundanspruch ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Daneben kann unter engen Voraussetzungen ein zusätzlicher Anspruch entstehen für einen besonderen Bedarf in atypischen Bedarfslagen.

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Ein solcher Anspruch ist bisher gesetzlich noch nicht geregelt. Die Ergänzung eines § 21 Abs. 6 SGB II durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Gesetzesbeschluss vom 23. April 2010 BT-Drs. 204/10; Bundesratsbeschluss vom 7. Mai 2010 BR-Drs. 204/10) ist zwar schon beschlossen aber noch nicht in Kraft gesetzt worden. Der Anspruch auf einen solchen Sonderbedarf beruht auf einer Anordnung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – zitiert nach juris). Danach bedürfe es neben den in §§ 20 ff. SGB II vorgegebenen Leistungen noch eines zusätzlichen Anspruchs auf Leistungen bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligen und besonderem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Ein solcher Anspruch entstehe erst, wenn der Bedarf so erheblich sei, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleiste. Zur Begründung hat das BVerfG weiter ausgeführt, es sei zwar zulässig auch für Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums typisierende und pauschale Regelungen zu treffen. Dabei gebiete es jedoch Art. 1 GG, dass das Existenzminimum in jedem Einzelfall sichergestellt werde. Bei einem besonderem Bedarf könne der Hilfebedürftige in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten, dass er mit dem Festbetrag auskomme, vor allem müsse er bei besonderem Bedarf zuerst auf das Ansparpotential zurückzugreifen, das in der Regelleistung enthalten ist (BVerfG a. a. O. Rn. 205 a. E.). Dies sei aber nicht ausnahmslos der Fall. Auch die weiteren Regelungen des SGB II böten nicht in jedem Fall eine Gewähr für die Deckung des individuellen besonderen Bedarfs. So könne ein dauerhafter besonderer Bedarf auch nicht über die Gewährung eines Darlehens nach § 23 SGB II abgedeckt werden.

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Dieser besondere Bedarf könne einen atypischen Bedarf außerhalb der Regelleistung betreffen. Zudem sei auch für einen laufenden, nicht nur einmaligen und unabweisbaren Bedarf, der zwar seiner Art nach berücksichtigt wird, dies aber nur in durchschnittlicher Höhe, ein gesonderter Anspruch vorzusehen, wenn in Sondersituationen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftritt, für den sich die Regelleistung als unzureichend erweist.

25

Diese durch eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschaffene Härteregelung ersetzt für die Zeit bis zur Schaffung einer entsprechenden Härtefallregelung durch den Gesetzgeber im Sinne einer Übergangsregelung die an sich notwendige einfachgesetzliche Anspruchsgrundlage. Sie gilt ausweislich der Urteilsgründe nur für die Zeit ab Verkündung des Urteils und damit nicht für Leistungszeiträume vor dem 9. Februar 2010 (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 – 1 BvR 395/09 zitiert nach juris).

26

Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Härteregelung liegen nicht vor.

27

Der inzwischen 16-jährige Antragsteller ist SGB II-Leistungsempfänger.

28

Grundsätzlich können die Kosten für den privaten Nachhilfeunterricht auch zu dem Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums eines Schülers gehören, der SGB II-Leistungen bezieht. Es handelt sich nicht um dem SGB II fremde Kosten, die nicht in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallen. Insofern können sie auch Gegenstand eines Sonderbedarfes i. S. des BVerfG sein. Dies folgt für den Senat aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass der Gesetzgeber durch das SGB II das Existenzminimum vollständig sichern wollte und daher die Verantwortung für die Sicherstellung des gesamten menschenwürdigen Existenzminimums habe. Hierzu zähle auch die Bildung. Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehörten zum Umfang der SGB II-Leistung. Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II bezögen, bestehe die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt würden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können (BVerfG a. a. O., Rn. 192). Die Zuständigkeit der Länder für das Schul- und Bildungswesen mache die fürsorgerechtliche Berücksichtigung dieses Bedarfs nicht entbehrlich, so dass der Bundesgesetzgeber erst dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen könne, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche ersetzt würden. Der tatsächliche Bedarf könnte beispielsweise durch die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln oder durch ein kostenloses Angebot von Nachhilfeunterricht auf Länderebene gedeckt werden. Solange und soweit dies nicht der Fall sei, habe der Bundesgesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Sozialgeld (bzw. der Regelleistung) dieser zusätzliche Bedarf eines Schulkindes hinreichend abgedeckt ist.

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Insofern kann auch der Nachhilfebedarf, sofern er notwendig ist, zum Existenzminimum gehören. Es handelt sich auch um einen laufenden nicht nur einmaligen Bedarf, da nur eine mehrmonatige Nachhilfe sinnvoll sein wird, um den Förderzweck zu erreichen. Dieser Bedarf ist weder durch die Regelleistung, wo keine Einzelposition für Bildungswesen berücksichtigt worden ist (Eckregelsatz nach § 2 Abs. 2 Regelsatzverordnung 2007) noch durch Sonder- oder Mehrbedarfe gedeckt. Auch durch die zusätzlichen Leistungen für die Schule in Höhe von 100 € pro Jahr nach § 24a SGB II wird dieser Bedarf nicht abgedeckt. Diese Leistung soll dem Erwerb von Gegenständen zur persönlichen Ausstattung am Schuljahresbeginn dienen (BT-Drs. 16/10809). Die Schule des Antragstellers bietet in seiner Klassenstufe keinen kostenlosen Nachhilfeunterricht an. Die alleinerziehende Mutter des Antragstellers kann die Nachhilfeleistung nicht erbringen. Auch nach der Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit vom 17. Februar 2010 wird für die Kostenübernahme für Nachhilfeunterricht in ganz besonderen Konstellationen als ein Anwendungsfall der Härteregelung anerkannt („ Kosten für Nachhilfeunterricht können in der Regel nicht übernommen werden. Vorrangig seien schulische Angebote wie Förderkurse zu nutzen. Sie können nur in besonderen Einzelfällen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es einen besonderen Anlass gibt , z. B. langfristige Erkrankung, Todesfall in der Familie. Zudem muss die Aussicht auf Überwindung des Nachhilfebedarfs innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, längstens bis zum Schuljahresende bestehen“ Geschäftszeichen: SP II-II-1303/7000/5215 zitiert nach www.arbeitsagentur.de ).

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Die Voraussetzung, dass es sich um einen Sonderbedarf handelt, entweder in Form eines atypischen Bedarfs außerhalb der Regelleistung oder in Form eines höheren Bedarfs in einer Sondersituation, ist vorliegend gegeben.

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Es kann dabei offen bleiben, ob ein Nachhilfeunterricht bereits im Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen erfasst sein müsste, weil er in einer nicht seltenen Anzahl anfällt. Ob diese Häufigkeit des Bedarfs deshalb einen besonderen Bedarf aufgrund einer atypischen Situation ausschließen kann, ein „normaler“ Leistungsabfall also keine Nachhilfebedarf auslösen kann (so unter Hinweis auf eine Statistik, wonach jeder dritte Gymnasiast Nachhilfe erhält, SG Bremen, Beschluss vom 6. Mai 2010 – S 23 AS 409/10 ER Untergliederung II 1. – zitiert nach sozialgerichtsbarkeit.de) ist zweifelhaft, da bisher im Regelsatz überhaupt keine solche Position für das Bildungswesen berücksichtigt ist. Ein Hilfebedürftiger mit einem solchen Bedarf kann daher schwerlich auf die pauschale Regelleistung verwiesen werden. Dies kann im vorliegenden im Ergebnis jedoch offen bleiben, da sich die Atypik aus der Lese-Rechtschreibschwäche des Antragstellers ergibt. Diese ist seit 2003 diagnostiziert. Der Antragsteller hat die Symptome einer Teilleistungsschwäche, die zu einer umfangreichen schulischen und psychologischen Förderung geführt haben. Es bestehen Schwierigkeiten in der Rechtschreibung bei der Wortdurchgliederung und Wahrnehmungstrennschärfe, die sich auch auf das Verständnis von Texten auswirkt. Durch diese anerkannte Lernschwäche unterscheidet sich auch der Lernbedarf des Antragstellers von dem Durchschnittsbedarf seiner Mitschüler. Er braucht nach den nachvollziehbaren Erläuterungen seiner Mutter eine intensivere Betreuung und Vermittlung des Stoffes, als sie im Unterricht in der Schule geboten werden kann.

32

Entgegen der Auffassung des SG erscheint es insofern dem Senat auch plausibel, dass sich diese Schwäche auch auf die Fächer Englisch und Mathematik auswirkt. Eine Kausalität kann nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil der Antragsteller im Schulfach Deutsch eine gute Note hat. Denn in diesem Fach werden ihm insofern aufgrund von Erlassen des Kultusministeriums Erleichterungen eingeräumt, als dass Rechtschreibfehler nicht in die Benotung einfließen. Es bedarf auch nicht unbedingt einer individuellen Einzelförderung bei speziellen Einrichtungen (z.B. LOS), um einen Nachhilfebedarf wegen LRS anzuerkennen. Kann schon durch Wiederholung und intensives Einüben durch Fachkräfte im „normalen“ Nachhilfeunterricht die Schwäche ausgeglichen werden, muss nicht notwendiger Weise ein spezieller Nachhilfeunterricht durchgeführt werden.

33

Ein Anspruch auf einen Sonderbedarf ist nur dann begründet, wenn der Bedarf unabweisbar ist (so auch in dem beschlossenen Gesetzesentwurf zur Schaffung von § 21 Abs. 6 SGB II „soweit ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht“ ). Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu aus, dass der Anspruch entsteht, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen und unter Berücksichtigung der Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleisten. Den Begriff der Unabweisbarkeit hat der Gesetzgeber auch in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwandt. Danach ist ein Bedarf unabweisbar, wenn er unaufschiebbar ist und wenn eine Gefährdungslage für das sozialstaatlich, unabdingbar gebotene Leistungsniveau entstünde (Münder in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 23 Rn. 9). Neben der zeitlichen Komponente enthält der Begriff eine inhaltliche Dimension. Für die Unabweisbarkeit eines Sonderbedarfs müssen daher die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Inhalt des menschenwürdigen Existenzminimums herangezogen werden (vgl. Klerks in info-also 2/2010).

34

Es bestehen Zweifel, ob eine Nachhilfe zum Zeitpunkt des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz am 3. März 2010 bzw. bei Antragstellung am 11. Februar 2010 tatsächlich noch notwendig war und damit der Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums diente. Denn der Antragsteller hatte sich unter Nutzung des Nachhilfeunterrichts seit 1. September 2009 bis zum Halbjahreszeugnis 2009/2010 erheblich verbessert. Er stand nunmehr in keinem Fach schlechter als „befriedigend“ und in zahlreichen Fächern „gut“. Dies dürfte grundsätzlich einen unabweisbaren Nachhilfebedarf ausschließen. Im Regelfall muss ein solcher auf das Ziel des Erreichens des Klassenziels gerichtet sein (Versetzungsgefährdung als Anspruchsvoraussetzung: SG Dessau-Roßlau, Urteil vom 20. April 2010 – S 2 AS 802/10 ER). Denn es soll nur das Existenzminimum und damit ein Schulabschluss, damit das Kind später den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten kann, ermöglicht werden. Jedenfalls allein das Ziel einer Notenverbesserung reicht für die Begründung des Anspruchs grundsätzlich nicht aus. Eine optimale Förderung ist zwar wünschenswert, aber nicht Teil des abzusichernden menschenwürdigen Existenzminimums. Es kann jedoch bei der Härtefallprüfung im Einzelfall nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Förderung in Sonderfällen bei einer Lernstörung entsprechend dem Potential verlangt werden kann, auch wenn das Klassenziel nicht gefährdet ist. Eine Nichtversetzung drohte dem Antragsteller unmittelbar nicht mehr. Käme es hierauf an, hätte in der Hauptsache ermittelt werden müssen, ob ausnahmsweise nach Einschätzung der Lehrer und der Nachhilfelehrer ein Abbruch der Nachhilfe noch zu einer Gefährdung des Klassenzieles hätte führen können oder andere Gründe zwingend für eine Kontinuität der Nachhilfe sprechen. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da es jedenfalls an einer Unabweisbarkeit der Leistung wegen Selbsthilfemöglichkeiten fehlt.

35

Eine Unabweisbarkeit erfordert, dass der Bedarf so erheblich ist, dass er unter Berücksichtigung der dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehenden Leistungen – auch unter Einsatz von Einsparmöglichkeiten – nicht zumutbar gedeckt werden kann. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass diese Voraussetzung trotz Nachfrage des Gerichts von dem Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden ist. Der Antragsteller bzw. seine Mutter sind die Verbindlichkeit für die Nachhilfe bereits im September 2009 für 12 Monate eingegangen. Die Forderung wurde auch jeweils beglichen, ohne dass das Girokonto ein negatives Saldo aufwies. Der minderjährige Antragsteller bzw. seine gesetzliche Vertreterin hat – trotz Nachfrage - nicht konkret dargestellt, weshalb es ab Februar 2010 nicht mehr möglich gewesen sein soll, die Kosten für die Nachhilfe aufzubringen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Nachhilfeforderung von monatlich 118,00 € von der Mutter des Antragstellers nur unter das Existenzminimum in anderen Bereichen unterschreitenden Einschränkungen aufbringen konnte. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Mutter des Antragstellers durch den Freibetrag aus ihrem Einkommen auch tatsächlich ein nicht durch Ausgaben aufgezehrter Teil, der über den Regelsatz hinausgeht, zur Verfügung steht. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II ist von dem Einkommen Erwerbstätiger ein Freibetrag in Abzug zu bringen. Dieser Freibetrag beträgt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mindestens ein minderjähriges Kind haben bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 € monatlich 210 €. Anders als dem Pauschbetrag in Höhe von 100 € gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II für abzusetzende Positionen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3-5 SGB II (Versicherungsbeiträge u.ä., Altersvorsorgebeiträge sowie Fahrtkosten und sonstige Werbungskosten) stehen dem keine realen Aufwendungen gegenüber. Dabei hat der Senat nicht unberücksichtigt gelassen, dass ab März 2010 die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 132,58 € (626,08 Warmmiete abzüglich von der Antragsgegnerin berücksichtigter Unterkunftskosten in Höhe von 476,67 € abzüglich 16,83 € Abzug für Warmwassererwärmungskosten, die in der Regelleistung enthalten sind vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R) selbst aufbringen müssen. Der Mutter des Antragstellers stehen noch ausreichende Mittel zur Verfügung, um auch unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten das menschenwürdige Existenzminimum zu gewährleisten. Hierzu ist auch der Alleinerziehendenzuschlag zu rechnen. Durch diesen soll der höhere Aufwand des Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege/Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlichen Aufwendungen für Kontaktpflege und Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form ausgeglichen werden (BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 50/07 R – Rn. 18, zitiert nach juris). Die Zahlung des Zuschlages erhöht das „Einspar- und Verschiebepotential“ der Alleinerziehenden.

36

An der Möglichkeit, die Nachhilfe selbst zu bezahlen, ändert auch der aktuelle Vortrag, dass die Mutter des Antragstellers ihrer Tochter und Schwester des Antragstellers ebenfalls Nachhilfeunterricht finanzieren müsse, nichts. Denn tatsächlich wird ein solcher Unterricht nicht in Anspruch genommen, so dass sich die zur Verfügung stehenden Mittel für den Antragsteller nicht geändert haben. Für die Zukunft erscheint ein Nachhilfeunterricht für die Tochter bei dem unmittelbar bevorstehenden Schuljahresende (letzter Schultag am 23. Juni 2010) nicht mehr sinnvoll. Fast alle wesentlichen Klassenarbeiten dürften geschrieben sein und der Notenschluss unmittelbar bevorstehen. Ein Nachhilfeunterricht für wenige Wochen Unterricht bei einem - nach dem vorgelegten Vertrag für den Antragsteller - mindestens auf eine halbjährige Dauer angelegte Nachhilfe dürfte für das Schuljahr 2010 nicht mehr erfolgversprechend sein. Auch aus dem vorgelegten einstweiligen Rechtsschutzantrag für die Schwester des Antragstellers ergibt sich keine Plausibilität einer kurzfristigen Notmaßnahme. Es wird die monatliche Gebühr von 118 € gefordert wie für den einjährigen Nachhilfeunterricht des Antragstellers. Zudem gibt es schulischen Nachhilfeunterricht für die betreffenden Fächer, der von der Schwester des Antragstellers nur in einem Fach in Anspruch genommen wird.

37

Die fehlende Unabweisbarkeit der Kostenübernahme führt auch dazu, dass ein Anordnungsgrund für den einstweiligen Rechtsschutzantrag nicht gegeben ist. Es droht kein Nachteil, der im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgeglichen werden könnte. Kann die Mutter des Antragstellers die Kosten des Nachhilfeunterrichts zumutbar bezahlen, ist die Förderung des Antragstellers gesichert.

38

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

39

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (entsprechend § 193 SGG).

40

Dieser Beschluss ist nicht durch eine Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Juni 2010 - L 2 AS 138/10 B ER

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 02. Juni 2010 - L 2 AS 138/10 B ER zitiert 22 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung


(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. (2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verbo

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte


Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

Zivilprozessordnung - ZPO | § 926 Anordnung der Klageerhebung


(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 945 Schadensersatzpflicht


Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung er

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 30 Berechtigte Selbsthilfe


Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit1.unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 928 Vollziehung des Arrestes


Auf die Vollziehung des Arrestes sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 921 Entscheidung über das Arrestgesuch


Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 923 Abwendungsbefugnis


In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 939 Aufhebung gegen Sicherheitsleistung


Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner drohenden Nachteile Sicherheit geleistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind.

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Das Gericht bestimmt nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind.

(2) Die einstweilige Verfügung kann auch in einer Sequestration sowie darin bestehen, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks untersagt wird.

Nur unter besonderen Umständen kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleistung gestattet werden.

Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 Abs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.