Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Apr. 2010 - L 10 KR 65/07

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0415.L10KR65.07.0A
bei uns veröffentlicht am15.04.2010

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich keine außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1. März 2003 bis 15. August 2003 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und Pflichtmitglied der beigeladenen Pflegekasse mit der entsprechenden Beitragszahlungspflicht gewesen ist.

2

Der Kläger war bei der Beklagten und der Beigeladenen auf Grund des Bezuges von Arbeitslosenhilfe bis zum 28. Februar 2003 versicherungspflichtiges Mitglied. Zum 1. März 2003 machte er sich selbständig. In einem von der Beklagten bereitgestellten Formular kreuzte er unter dem 12. April 2003 den vorgegebenen Text „ Ich möchte auch weiterhin Mitglied der Techniker Krankenkasse bleiben.“ an und machte weiterhin Angaben zu seinen Einnahmen und unterschrieb diese Erklärung.

3

Mit Schreiben vom 24. April 2003 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt rund 275,00 €/Monat noch ausständen. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht. Im August 2003 telefonierte der Kläger mit der Beklagten und teilte mit, er habe letzte Woche die Kündigung eingereicht. Die Beklagte beendete daraufhin mit Bescheid vom 11. August 2003 die Mitgliedschaft des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung zum 15. August 2003. Zudem stellte sie fest, dass Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge und Mahnkosten in Höhe von insgesamt 1.136,88 € ausständen. Dieser Betrag sei innerhalb einer Woche zu zahlen. Die Beklagte nehme insoweit auch die Aufgaben der Pflegeversicherung wahr.

4

Gegen diese „Zwangsvollstreckung“ legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe keinen neuen Vertrag mit der Beklagten „wegen der Beitragserhöhung“. Vor seiner Arbeitslosigkeit habe er deutlich weniger gezahlt. Ohne Mitteilung der Beiträge habe die Beklagte ihn gefragt, ob er Mitglied der beklagten Krankenkasse bleiben wolle. Die Höhe der Beiträge habe man ihm erst Ende April mitgeteilt. Dies komme einer unangekündigten Beitragserhöhung gleich. Damit seien alle vorherigen Verträge ungültig.

5

Mit Bescheid vom 23. September 2003 verlangte die Beklagte Zahlung der geforderten Beiträge. Im März 2004 wandte sich der Kläger gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und vertiefte seine bisherige Argumentation. Mit Bescheid vom 13. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11. August 2003 zurück. Die freiwillige Weiterversicherung beruhe nicht auf einem Vertragsabschluss, sondern auf einer entsprechenden Willenserklärung. Über die Beiträge sei der Kläger in dem Bescheid vom 24. April 2003 informiert worden. Dieser Bescheid sei auch im Namen und Auftrag der Pflegeversicherung ergangen.

6

Hiergegen hat der Kläger am 15. August 2005 Klage erhoben. Er habe nie eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten beantragt, sondern lediglich ein Interesse an einer solchen Mitgliedschaft gezeigt. Es fehle in dem von ihm unterschriebenen Formular z. B. an einer entsprechenden Überschrift, wie „Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung. Es sei kein klares Vertragsformular übersandt worden, welches Angaben zu Beitragsbeginn, Beitragshöhe und vor allen Dingen Leistungsumfang enthalten habe. Man könne nicht ernsthaft behaupten, dass er sich mit jeder beliebigen Höhe von Beiträgen, welche er noch nicht gekannt habe, einverstanden erklärt habe. Zudem sei eine Kündigung entsprechend § 1 VVG möglich. Weiter hat er ein Schreiben vom 26. Juni 2003 vorgelegt, wonach er die Versicherung ab Monat März 2003 kündige, da wegen Beitragserhöhung kein neuer Vertrag zustande gekommen sei. Weiter bat er in diesem Schreiben um die Bestätigung der Vorversicherungszeiten.

7

Mit Urteil vom 30. August 2007 hat das Sozialgericht Stendal die gegen den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 und die Verpflichtung zur Beitragszahlung erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe ohne jeden Zweifel deutlich den Willen zum Ausdruck gebracht, dass er Mitglied der Beklagten sein wolle. Eine solche einseitige Willenserklärung genüge. Für einen Beratungsfehler der Beklagten gebe es keinen Anhaltspunkt. Insbesondere habe sich der Kläger auch nicht an die Beklagte gewandt, um die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu erfahren.

8

Gegen die ihm am 5. Oktober 2007 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 5. November 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er weiter seinen erstinstanzlichen Vortrag.

9

Der Kläger beantragt wörtlich,

10

„unter Abänderung und Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Stendal vom 30. August 2007, zugestellt am 5. Oktober 2007, wird der Bescheid der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 11. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 insoweit aufgehoben, als dass mit dieser Entscheidung an die Beklagte und Berufungsbeklagte Beiträge einschließlich Mahngebühren und Säumniszuschläge für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 15. August 2003 in Höhe von 1.669,74 € zu zahlen sind.“

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Bl. 136 GA).

15

Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide der Beklagten vom 24. April 2003, 11. August 2003 und vom 23. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2005 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), denn die Beklagte und die Beigeladene verlangen zu Recht die Zahlung von ausstehenden Beiträgen nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten.

17

Streitgegenstand ist die Mitgliedschaft des Klägers in der Kranken- und Pflegeversicherung und die damit verbundene Beitragspflicht. Wörtlich wendet sich der Kläger zwar nicht gegen die Mitgliedschaft, sondern „allein“ gegen die (daraus zwingend resultierenden) Rechtsfolgen der Beitragszahlung nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Allerdings ist sein Antrag unabhängig vom Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen (§ 123 SGG iVm § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Aus der Klagebegründung wird hinreichend deutlich, dass der Kläger behauptet, er sei nicht Mitglied geworden bzw rückwirkend ausgeschieden. Damit umfasst sein Antrag nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip“ auch die Anfechtung der Feststellung der Mitgliedschaft (vgl hierzu allgemein BSG 7.11.2006, B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 1 mwN). Hier hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Antrag möglich wäre, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (BSG aaO). Daher war der Klageantrag auch als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 24. April 2003 auszulegen, da ansonsten die Klage bereits an der Bestandskraft dieses Bescheides gescheitert wäre. Denn er regelt, dass der Kläger Mitglied bei der Beklagten und der Beigeladenen wird und Beiträge wie hier umstritten zu zahlen hat. Mangels Rechtmittelbelehrung konnte dieser Bescheid mit dem entsprechend auszulegenden Widerspruch des Klägers auch im August 2003 noch angegriffen werden (§§ 84 Abs 2 Satz 3, 66 Abs 2 Satz 1 SGG).

I.

18

1) Der Kläger ist gemäß § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) durch eine Beitrittserklärung Mitglied der beklagten Krankenversicherung geworden. Er hat mit seiner Unterschrift am 12. April 2003 eine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Indem er das Kästchen zu dem Text „ Ich möchte auch weiterhin Mitglied der Techniker Krankenkasse bleiben“ ankreuzte, brachte er mit hinreichender Deutlichkeit diesen Willen zum Ausdruck.

19

Die Beitrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. In entsprechender Anwendung des § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Die Verwendung des Wortes „möchte“ in dem Vordruck der Beklagten ist nicht ohne weiteres eindeutig. Im Rechtsverkehr werden solche Formulierungen sowohl im Sinne einer Interessebekundung als auch im Sinne einer Willenserklärung verwandt.

20

Allerdings hat die Beklagte dieses Formular als Beitrittserklärung gemeint. Unerheblich ist, dass die genaue Höhe der Beiträge und die Leistungen der Beklagten nicht in jenem Formular dargelegt wurden. Der Beitragsatz der Beklagten war dem Kläger bekannt, da er bereits Mitglied bei der Beklagten war. Alle weiteren Einzelheiten der Beitragsfestsetzung und auch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind abschließend im SGB V (teilweise in Verbindung mit anderen Büchern des SGB) geregelt und in einem Merkblatt nicht abstrakt darzustellen. Dies muss dem Kläger bewusst gewesen sein.

21

Als Beitrittserklärung hat der Kläger seine Unterschrift unter dieses Formular auch tatsächlich gemeint. Denn er vertrat in den Schreiben vom 26. Juni 2003 und 27. August 2003 die Ansicht, dass die „vorherigen Verträge“ wegen der nicht angekündigten Beitragserhöhung ungültig seien. Damit ging der Kläger offenbar davon aus, dass er selbst bereits rechtswirksam einen entsprechenden „Vertrag“ abgeschlossen hatte, den er wegen einer Beitragserhöhung „kündigte“. Daraus wird deutlich, dass der Kläger davon ausging, bereits alles für eine Mitgliedschaft Notwendige getan zu haben und er ohne eine solche „Beitragserhöhung“ Mitglied wäre.

22

Dies bestätigen auch die Ausführungen des Klägers im Termin vor dem Landessozialgericht am 3. Februar 2010, wonach er lediglich erschrocken war, dass zwei Monatsbeiträge auf einmal von seinem Konto abgebucht wurden, da er nur mit einem Beitrag gerechnet habe. Dies ist nur möglich, wenn aufgrund einer Mitgliedschaft Beitragspflicht besteht. Auch soweit der Kläger in jenem Termin ausgeführt hat, er habe gedacht, er könne die Kasse „wechseln“, wenn der Beitrag erhöht werde, setzt dies voraus, dass er davon ausging, Mitglied geworden zu sein, da sonst nur noch ein (neuer) Beitritt in Betracht gekommen wäre.

23

Auch sein weiteres Verhalten deutet darauf hin, dass der Kläger tatsächlich lückenlos Mitglied der Beklagten bleiben wollte. So hat er den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2003 über die Begründung der Mitgliedschaft widerspruchslos hingenommen. Ferner macht die in dem Schreiben vom 26. Juni 2003 gewünschte Bestätigung der Vorversicherungszeiten nur Sinn, wenn der Kläger damals zu einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung wechseln wollte, wie er im Schriftsatz vom 4. März 2010 bestätigt. Dies ist angesichts der Frist nach § 9 Abs 2 SGB V nur möglich, wenn dieser Beitritt innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen der Pflichtversicherung im Februar 2003 angezeigt wurde. Diese Frist ist aber im Juni 2003 bereits abgelaufen gewesen.

24

Es ist auch widersprüchlich, wenn der Kläger angeblich bewusst mehrere Monate ohne Krankenversicherungsschutz bleiben wollte, aber im Juni 2003 wegen vorgeblicher Beitragsatzerhöhungen dann den Eintritt in eine andere gesetzliche Krankenkasse angestrebt hätte. Selbst wenn der Kläger die Frist für einen Wechsel in eine andere Krankenkasse eingehalten hätte, würde die freiwillige Mitgliedschaft nach § 188 Abs 2 SGB V im Übrigen mit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht beginnen. Damit wären ebenfalls Beiträge für den streitigen Zeitraum zu zahlen. Das Gesetz sieht insoweit einen lückenlosen Versicherungsschutz vor, dies ist auch einem Laien bewusst und er will typischerweise auch keine Lücke in seinem Krankenversicherungsschutz. Es spricht alles dafür, dass dies auch hier der Fall war.

25

Schließlich waren dem Kläger die Verfahrensweise der Beklagten und der Erklärungswert dieses Schreibens aus einem früheren Beitritt bekannt, da er schon einmal im Februar 2001 ein sehr ähnliches Formular der Beklagten mit einer identischen Formulierung („Ich möchte auch weiterhin Mitglied der Techniker Krankenkasse bleiben“) unterschrieben hatte. Ihm war damals nach eigenem Bekunden ebenfalls deutlich, dass „der Vertrag“ mit der Beklagten bereits abgeschlossen war.

26

Da somit der Kläger richtig von der Beklagten verstanden worden ist, ist für eine andere Auslegung kein Raum mehr. Denn soweit ein klar ermittelbarer Wille besteht, ist dieser rechtlich auch dann maßgeblich, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat („falsa demonstratio non nocet“; BGH 29.3.1996, II ZR 263/94 - NJW 1996, 1679 mwN; BAG 26.3.2009, 2 AZR 633/07 - DB 2009, 1653-1654 mwN). Daher gehen die umfangreichen Darlegungen des Klägers, wie jene Erklärung „objektiv“ zu verstehen sei, ins Leere.

27

Die Berufung auf eine fehlende Beitrittserklärung würde hier auch gegen Treu und Glauben verstoßen. Wenn der Kläger mit der Mitgliedschaft nach Mitteilung der Beitragshöhe nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. April 2003, der die Mitgliedschaft des Klägers bestätigte, sofort Widerspruch einlegen müssen. Dies hat er jedoch in den folgenden Monaten auch nach eigenem Bekunden nicht getan, sondern genoss entsprechend diesem Bescheid Versicherungsschutz. Es ist widersprüchlich, sich bei bestehendem Versicherungsschutz gegen die aus diesem Bescheid gleichermaßen folgende Beitragslast zu wehren. Es ist bezeichnend, dass der anwaltlich vertretene Kläger diesen Bescheid und die darin festgestellte Mitgliedschaft nach seinem Antrag nicht ausdrücklich angegriffen hat.

28

Die Schriftform der Beitrittserklärung ist ebenfalls gewahrt (§ 188 Abs 3 SGB V); gemäß § 188 Abs 2 SGB V beginnt die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht, dh hier ab dem 1. März 2003.

29

2) Die entstandene Mitgliedschaft ist vor dem 15. August 2003 nicht beendet worden.

30

a) Für ein Sonderkündigungsrecht nach § 174 Abs 4 SGB V gibt es hier keinen Anhaltspunkt; dies wird auch nicht behauptet.

31

b) Sofern man das Schreiben des Klägers vom 26. Juni 2003 als einfache Kündigung verstehen würde, so wäre diese nach §§ 191 Nr 3, 175 Abs 4 Satz 2 SGB V erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich gewesen (31. August 2003). Hier hat die Beklagte die Mitgliedschaft aber bereits zum 15. August beendet. Daher kann offen bleiben, ob und wann der Beklagten das Schreiben vom 26. Juni 2003 zugegangen ist.

32

c) Eine Anfechtung der Beitrittserklärung in entsprechender Anwendung des § 119 BGB kommt hier nicht in Betracht. Dabei lässt der Senat offen, ob die Anfechtungsbestimmungen des BGB hier überhaupt anwendbar sind. Es fehlt bereits an einem Auseinanderfallen von wirklich Gemeintem und Erklärtem. Die Beklagte hat den Kläger richtig verstanden. Zudem wäre die Anfechtung auch nicht unverzüglich erfolgt, wie es das Gesetz vorschreibt (§§ 119, 121 BGB).

33

d) Die freiwillige gesetzliche Versicherung ist im SGB V abschließend geregelt. Eine Heranziehung des § 31 VVG ist mangels Lücke nicht möglich.

34

3) Die Forderung ist auch rechnerisch richtig; hiergegen hat der Kläger keine Einwände erhoben.

II.

35

Die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung folgt aus § 20 Abs 3 SGB XI. Danach sind freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung in der Pflegeversicherung pflichtversichert. Hier gilt das unter I. zur Krankenversicherung Ausgeführte. Die Beklagte hat hier in Vollmacht für die Beigeladene gehandelt. Nach § 4 der Satzung der Beigeladenen nehmen die Widerspruchsausschüsse der Beklagten die Aufgaben der Beigeladenen wahr; dies ist mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Widerspruchsbescheid ersichtlich.

III.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. Das Verhalten des Klägers und dessen rechtliche Wertung sind Einzelfragen ohne grundsätzliche Bedeutung.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung


(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt be

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 9 Freiwillige Versicherung


(1) Der Versicherung können beitreten1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbroche

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 1 Vertragstypische Pflichten


Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versiche

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 84


(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzur

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft


Die freiwillige Mitgliedschaft endet1.mit dem Tod des Mitglieds,2.mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,3.mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse. (2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versi

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers


(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. B

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 174 Besondere Wahlrechte


(1) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend. (2) Versicherungspflichtige und Versicherun

Referenzen

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
2.
Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3.
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4.
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6.
(weggefallen)
7.
innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8.
Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 151 des Neunten Buches,
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation,
6.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Versicherung können beitreten

1.
Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt,
2.
Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3.
Personen, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4.
schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5.
Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6.
(weggefallen)
7.
innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8.
Personen, die ab dem 31. Dezember 2018 als Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit aus dem Dienst ausgeschieden sind.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate.

(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen

1.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nach Beendigung der Mitgliedschaft,
2.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 nach Beendigung der Versicherung oder nach Geburt des Kindes,
3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 nach Aufnahme der Beschäftigung,
4.
im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 nach Feststellung der Behinderung nach § 151 des Neunten Buches,
5.
im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation,
6.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Soldatin oder Soldat auf Zeit.

(3) Kann zum Zeitpunkt des Beitritts zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Absatz 1 Nr. 7 eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht vorgelegt werden, reicht als vorläufiger Nachweis der vom Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes ausgestellte Registrierschein und die Bestätigung der für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde, dass die Ausstellung dieser Bescheinigung beantragt wurde.

(1) Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.

(2) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Versicherung nach § 10. Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung. Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 genannten Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus dem Dienst.

(3) Der Beitritt ist in Textform zu erklären. Die Krankenkassen haben sicherzustellen, dass die Mitgliedschaftsberechtigten vor Abgabe ihrer Erklärung in geeigneter Weise in Textform über die Rechtsfolgen ihrer Beitrittserklärung informiert werden.

(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder den Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte. Bei Saisonarbeitnehmern, deren Versicherungspflicht mit der Beendigung der Saisonarbeitnehmertätigkeit endet, setzt sich die Versicherung nur dann nach Satz 1 fort, wenn diese Personen innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Ein Saisonarbeitnehmer nach Satz 5 ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken. Der Arbeitgeber hat den Saisonarbeitnehmer nach Satz 5 im Meldeverfahren nach § 28a des Vierten Buches gesondert zu kennzeichnen. Die Krankenkasse hat den Saisonarbeitnehmer nach Satz 5, nachdem der Arbeitgeber der Krankenkasse den Beginn der Beschäftigungsaufnahme gemeldet hat, unverzüglich auf das Beitrittsrecht und seine Nachweispflicht nach Satz 5 hinzuweisen.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 4 und § 191 Nummer 4. Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.

(1) Für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, gilt § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.

(2) Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die bei einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder vor dem Rentenbezug beschäftigt waren, können eine Betriebskrankenkasse am Wohn- oder Beschäftigungsort wählen.

(3) Abweichend von § 173 werden Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Mitglied der Krankenkasse oder des Rechtsnachfolgers der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert waren, andernfalls werden sie Mitglied der von ihnen nach § 173 Abs. 1 gewählten Krankenkasse; § 173 gilt.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

1.
mit dem Tod des Mitglieds,
2.
mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
3.
mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt oder
4.
mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums, in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.

(1) Versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung sind die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies sind:

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind; für die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch bleibt die Versicherungspflicht unberührt,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler, die nach § 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind,
4.
selbständige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Berufsbildungswerken oder in ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Leistungen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
10.
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind oder die eine Fachschule oder Berufsfachschule besuchen oder eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten (Praktikanten), längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Auszubildende des Zweiten Bildungsweges, die sich in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnittes befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a, 11b oder 12 des Fünften Buches der Krankenversicherungspflicht unterliegen,
12.
Personen, die, weil sie bisher keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatten, nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Krankenversicherungspflicht unterliegen.

(2) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat haben, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(3) Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Nehmen Personen, die mindestens zehn Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig waren, eine dem äußeren Anschein nach versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung auf, besteht die widerlegbare Vermutung, daß eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder eine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 tatsächlich nicht ausgeübt wird. Dies gilt insbesondere für eine Beschäftigung bei Familienangehörigen oder Lebenspartnern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.