Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. März 2015 - L 1 R 425/14 B ER

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2015:0310.L1R425.14BER.0A
bei uns veröffentlicht am10.03.2015

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011, mit dem diese die Verrechnung einer Forderung der Barmer GEK gegen den Rentenanspruch des Antragstellers verfügt hat.

2

Der am ... 1946 geborene Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin am 16. November 2010 die Gewährung der Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 16. Februar 2011 bewilligte die Antragsgegnerin einer Altersrente in Höhe von 651,06 EUR (Zahlbetrag) ab 1. März 2011.

3

Bei der Antragsgegnerin gingen bereits in den Jahren 1999 und 2000 mehrere Verrechnungsersuchen nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) ein. So machte insbesondere die Rechtsvorgängerin der Barmer GEK, die Barmer Ersatzkasse, am 10. September 1999 eine Forderung von 32.356,96 DM einschließlich Säumniszuschlägen geltend. Die Forderung resultierte aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz des durch den Antragsteller betriebenen Bestattungsinstituts. Dieses Schreiben wurde durch die Barmer GEK nochmals am 5. Februar 2009 bei der Antragsgegnerin vorgelegt. Am 4. Januar 2011 beantragte die Barmer GEK erneut die Verrechnung bestehender Beitragsforderungen für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. August 1998. Dabei wurde ein Betrag von insgesamt 33.651,33 EUR mitgeteilt, in dem 20.621,20 EUR Säumniszuschläge (bis zum 28. Dezember 2010) enthalten waren. Am 10. März 2011 legte die Barmer GEK der Antragsgegnerin weitere Unterlagen hinsichtlich ihrer Forderung und den bisher erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich des Beitragsbescheides vom 12. Juli 2007 vor.

4

Mit Schreiben vom 28. März 2011 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zur beabsichtigten Verrechnung gemäß § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I an. Es liege ein Verrechnungsersuchen der Barmer GEK vor; es sei beabsichtigt monatlich 325,53 EUR zur Verrechnung einzubehalten. Dieser Betrag errechne sich aus der Hälfte der zuerkannten Altersrente nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Soweit der Antragsteller durch die Verrechnung hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden sollte, sei eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Hilfeträgers vorzulegen.

5

Der Antragsteller reichte am 21. April 2011 eine Bedarfsbescheinigung des Amtes für Soziales und Integration der Stadt D.-R. vom 15. April 2011 ein. Hieraus ergab sich, dass der Antragsteller über ein monatliches Einkommen von 133,56 EUR über dem Bedarf, bestehend aus Regelsatz und Kosten der Unterkunft und Heizung, verfüge.

6

Die Antragsgegnerin teilte der Barmer GEK mit Schreiben vom 4. Mai 2011 mit, dass ab 1. Mai 2011 ein Betrag von 133,56 EUR auf Grundlage des Verrechnungsersuchens überwiesen werde. Mit Bescheid vom 9. Mai 2011 verrechnete die Antragsgegnerin ab 1. Mai 2011 gegenüber dem Antragsteller einen Betrag von 133,56 EUR der monatlichen Rente. Dieser Betrag werde einbehalten und an die Barmer GEK gezahlt. Die Antragsgegnerin berücksichtigte dabei, dass die Barmer GEK ihr Ersuchen bereits am 10. September 1999 und damit vor der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gestellt hatte.

7

Der Antragsteller legte am 20. Mai 2011 Widerspruch gegen die Einbehaltung seiner Rente ein. Die zur Verrechnung gestellte Beitragsforderung belaufe sich auf 13.400 EUR. Säumniszuschläge seien von der Verrechnungsermächtigung nicht erfasst. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass von dem Einbehalt aufgrund des eingelegten Widerspruchs zunächst abgesehen werde. Bereits einbehaltene Beträge für die Monate Mai bis Juli 2011 wurden an den Antragsteller nachgezahlt. Dieser legte am 6. Juli 2011 eine neue Bedarfsberechnung des Amtes für Soziales und Integration der Stadt D.-R. vom 7. Juni 2011 vor. Hieraus ergab sich ein Einkommen von 100,12 EUR über dem sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf. Nach Auffassung des Antragstellers sei eine Verrechnung aber ausgeschlossen, da tatsächlich höhere Unterkunftskosten und Versicherungsbeiträge anfallen würden.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2011 entsprach die Antragsgegnerin dem Widerspruch des Antragstellers teilweise. Die monatliche Verrechnung wurde betragsmäßig auf 100 EUR reduziert. Hintergrund sei die im Widerspruchsverfahren vorgelegte neue Bedarfsbescheinigung des Amtes für Soziales und Integration der Stadt D.-R. vom 7. Juni 2011.

9

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 eröffnete das Amtsgericht D.-R. (Aktenzeichen 2 IN 352/11) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers.

10

Der Antragsteller hat am 11. November 2011 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben (Aktenzeichen S 12 R 579/11).

11

Am 24. Oktober 2013 hat der Antragsteller zudem beim SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Zahlung der Altersrente ohne Abzug zur Verrechnung von Forderungen der Barmer GEK bis zum Abschluss des Klageverfahrens beantragt. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sei rechtswidrig. Aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens sei eine Verrechnung ausgeschlossen. Dort habe die Barmer GEK die Forderung gleichzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet. Dies sei eine unzulässige Übersicherung. Darüber hinaus sei ein Einbehalt über die Pfändungsfreigrenzen hinaus nicht zulässig. Die nicht rechtsmittelfähige Bedarfsbescheinigung bedürfe der gerichtlichen Überprüfung, da der unabweisbare Bedarf wesentlich höher sei.

12

Das SG hat den Antrag im einzelnen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 11. Juli 2014 abgelehnt. Es handele sich nicht um eine Regelungsanordnung, sondern um die Frage, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei. Denn die Klage des Antragstellers gegen den Verrechnungsbescheid habe keine aufschiebende Wirkung. Der Verrechnung nach § 52 SGB I stehe das nachträglich angeordnete Insolvenzverfahren nicht entgegen. Es sei auch nicht auf die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung abzustellen, da die Vorschriften zur Verrechnung nach §§ 51 und 52 SGB I eine Sonderregelung beinhalte. Eine Hilfebedürftigkeit des Antragstellers durch die Verrechnung sei unter Zugrundelegung der Berechnung der Stadt D.-R. nicht gegeben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verrechnungsbescheid sei daher nicht anzuordnen.

13

Gegen den ihm am 15. Juli 2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 2. September 2014 Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er habe bereits am 15. August 2014 einen Beschwerdeschriftsatz gefertigt und zusammen mit anderen Unterlagen zum Hauptsacheverfahren beim SG eingereicht. Nach Rückfrage dort sei zwar ein Schreiben zur Hauptsache gelangt, der Beschwerdeschriftsatz jedoch nicht eingegangen. Dieser sei dann im Anwaltsfach des Prozessbevollmächtigten beim Amtsgericht D.-R. mit dem Vermerk "an Absender zurück" vorgefunden worden. Offenbar sei von der Poststelle des Justizzentrums Anhalt der Beschwerdeschriftsatz nicht an das SG weitergeleitet worden. Inhaltlich hat sich der Antragsteller auf seinen bisherigen Vortrag bezogen, dass im Rahmen der Verrechnung das laufende Insolvenzverfahren zu berücksichtigen sei. Zudem dürfe die Verrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I nicht auf die Säumniszuschläge erstreckt werden.

14

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

15

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau R. vom 11. Juli 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11. November 2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011 anzuordnen.

16

Die Antragsgegnerin beantragt schriftlich,

17

die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Die Verrechnung mit der bestandskräftigen Forderung der Barmer GEK sei nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des SG seien zutreffend. Soweit Hilfebedürftigkeit nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) oder Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) durch die Verrechnung eintreten würde bzw. eingetreten sei, sei dies durch den Antragsteller nachzuweisen und würde dann durch die Antragsgegnerin berücksichtigt und umgesetzt werden. Ein gerichtliches Eilverfahren sei insoweit nicht erforderlich.

19

Die Barmer GEK hat mit Schreiben vom 15. September 2014 zum Verfahren Stellung genommen.

20

Der Senat hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 und vom 3. November 2014 darauf hingewiesen, dass bei etwaigem Eintritt eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII durch die Verrechnung eine neue Bedarfsberechnung des Sozialhilfeträgers zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden könne.

21

Der Antragsteller hat weder eine Bedarfsberechnung noch Unterlagen zu den Unterkunftskosten bzw. Einnahmen oder weiteren Bedarfspositionen eingereicht. Er geht davon aus, dass die Bedürftigkeitsprüfung der Behörde im Rahmen der Aufklärungspflicht obliege. Der Schuldner habe insoweit nur mitzuwirken. Eine weitere Erklärung zur Bedürftigkeit könne nicht vorgelegt werden.

22

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts- und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.

II.

1.

23

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 11. Juli 2014 ist zulässig.

24

Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 173 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten. Der Beschluss des SG vom 11. Juli 2014 ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 15. Juli 2014 zugestellt worden. Dieser hat mitgeteilt, dass er den Beschwerdeschriftsatz vom 15. August 2014 beim SG eingereicht habe. Auf diesem befindet sich jedoch kein Eingangsstempel und sowohl nach Angabe des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers als auch des SG ist ein Beschwerdeschriftsatz dort nicht eingegangen. Die Beschwerde ist daher wirksam erst am 2. September 2014 beim LSG Sachsen-Anhalt und damit außerhalb der Monatsfrist erhoben worden.

25

Dem Antragsteller war jedoch auf seinen Antrag vom 2. September 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist einem Prozessbeteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antragsteller hat durch die Angaben seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass er bei Einlegung der Beschwerde diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden zuzumuten ist. Dieser hat mitgeteilt, dass er den Beschwerdeschriftsatz in den Briefkasten des Justizzentrums Anhalt eingeworfen habe. Allerdings sei dieser offenbar nicht zum SG gelangt, sondern vielmehr von ihm in seinem Anwaltsfach beim Amtsgericht D.-R. vorgefunden worden. Der Umschlag mit der Adressierung "Sozialgericht DE" weist einen Eingangsvermerk des Amtsgerichts vom 18. August 2014 auf und zudem den Vermerk "zurück". In dem Umschlag sei aber auch ein weiteres Schreiben an das SG vom 15. August 2014 gewesen, welches dem SG zugegangen sei. Diese Angaben sind für den Senat hinreichend glaubhaft. Das Schreiben vom 15. August 2014 ist nach Rücksprache mit der dortigen Vorsitzenden der 12. Kammer des SG tatsächlich eingegangen. Es enthielt ein falsches Aktenzeichen (S 12 529/13) und ist dem zutreffenden Hauptsacheverfahren (Aktenzeichen S 12 R 579/11) zugeordnet worden. In diesem Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auch bereits auf die eingereichte Beschwerde im Eilverfahren Bezug genommen. Eine weitere Sachaufklärung, warum der Briefumschlag mit der Adressierung an das SG letztlich beim Amtsgericht D.-R. in das Anwaltsfach eingelegt worden ist, war nicht mehr möglich. Da der am 2. September 2014 beim LSG Sachsen-Anhalt eingegangene Antrag auf Wiedereinsetzung auch innerhalb der Monatsfrist des § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG gestellt und die verabsäumte Verfahrenshandlung mit dem hierbei eingereichten Beschwerdeschriftsatz nachgeholt worden ist, ist dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

26

Vorliegend handelt es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren zur Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 86b Abs. 1 SGG. Zutreffend hat das SG darauf abgestellt, dass die zum Aktenzeichen S 12 R 579/11 erhobene Klage gegen den Bescheid vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011 keine aufschiebende Wirkung hat. Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 1 SGG). Diese aufschiebende Wirkung entfällt allerdings bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG). In diesen Fällen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Bei der Verrechnung mit Bescheid vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011 handelt es sich um die teilweise Entziehung einer laufenden Leistung (Rentenzahlung). Daher hat die Anfechtungsklage gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG keine aufschiebende Wirkung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2010 – L 3 R 347/09 B ER – juris; für die Anwendung von § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG dagegen: LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Februar 2011 – L 5 R 17/11 B ER – juris; SG Fulda, Beschluss vom 26. April 2011 – S 3 R 130/11 ER – juris).

2.

27

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

28

Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ebenso kann es gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG, wenn der angegriffene Verwaltungsakt bereits vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Ob die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen ist oder nicht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage einer Abwägung, bei der das private Interesse des Bescheidadressaten an der Aufschiebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass, je größer die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens sind, umso geringer die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu stellen sind (Keller in Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b, Rdnr. 12 ff.). Denn an der Vollziehung eines offenbar rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse. Andererseits ist die aufschiebende Wirkung bei einer aussichtslosen Klage nicht anzuordnen.

29

Um eine Entscheidung zugunsten des Bescheidadressaten zu treffen, ist deshalb jedenfalls zunächst erforderlich, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitigen Bescheides (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rdnr. 193 ff.). bestehen. Zudem ist ein Aussetzungsinteresse, mithin zumindest ein gewisses Maß an Eilbedürftigkeit, erforderlich, so dass dem Betroffenen das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2007 – L 28 B 290/07 AS ER).

30

An diesen Grundsätzen gemessen war die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011 nicht anzuordnen. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist die Erfolgsaussicht der Klage gering.

31

Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Unter anderem mit Beitragsansprüchen kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.

32

Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt:

a.

33

Die Verrechnungserklärung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Diese konnte die Verrechnung gegenüber dem Antragsteller durch Bescheid vornehmen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 5. Februar 2009 – B 13 R 31/08 R – juris). Vor Erlass des belastenden Verrechnungsbescheides hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auch mit Schreiben vom 28. März 2011 angehört.

b.

34

Eine Aufrechnungslage ist hier ebenfalls gegeben. Die Forderung der Barmer GEK auf Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen war nach den Mitteilungen im Verrechnungsersuchen vom 10. September 1999, erneuert durch das Verrechnungsersuchen vom 28. Dezember 2010 und den weiteren Unterlagen, die am 10. März 2011 bei der Antragsgegnerin eingereicht worden sind, fällig. Die Zahlungsansprüche der Barmer GEK gehen auf Beitragsforderungen aus dem Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 31. August 1998 zurück. Diese hat insbesondere den Beitragsbescheid vom 12. Juli 2007 vorgelegt, aus dem sich eine Gesamtforderung von 28.362,33 EUR ergab. Die Forderung ist zwischenzeitlich durch weitere Säumniszuschläge weiter angewachsen. Weder gegen den Grund noch die Höhe der Forderung der Barmer GEK sind von dem Antragsteller Einwendungen geltend gemacht worden. Vielmehr hat dieser gegenüber dem LSG mitgeteilt, dass Einwände gegen die Berechnung der Forderungshöhe durch die Barmer GEK nicht ersichtlich sind.

35

Entgegen der Auffassung des Antragstellers können auch die aufgelaufenen Säumniszuschläge bei der Geltendmachung von Beitragsansprüchen im Sinne des § 51 Abs. 2 SGB I berücksichtigt werden (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. Ergänzungslieferung, Dezember 2014, § 51 SGB I, Rdnr. 16). Diese sind als Nebenforderung Teil der Beitragsforderung.

c.

36

Ferner lag der Antragsgegnerin eine wirksame Ermächtigungserklärung vor. Es handelt sich dabei um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die zu der Befugnis des ermächtigten Leistungserbringers führt, im eigenen Namen dessen Forderung zu verrechnen (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 84. Ergänzungslieferung, Dezember 2014, § 52 SGB I, Rdnr. 8, 9). Als empfangsbedürftige Willenserklärung muss die Ermächtigungserklärung hinreichend substantiiert sein. Sie muss Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnen, dass der Ermächtigte als Empfänger der Willenserklärung ohne weiteres eine substantiierte Verrechnungserklärung abgeben kann (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R – SozR 4-1200 § 52 Nr. 1). Das Verrechnungsersuchen der Barmer GEK vom 4. Januar 2011, das letztlich die Grundlage der weiteren Prüfung der Antragsgegnerin geworden ist, enthält Angaben zur Zusammensetzung der Haupt- und Nebenforderungen mit Benennung des einbezogenen Zeitraums. Insgesamt lag zum damaligen Zeitpunkt unter Berücksichtigung von Säumniszuschlägen bis 28. Dezember 2010 eine bestandskräftig festgestellte und nicht verjährte Forderung in Höhe von 33.651,33 EUR vor. Das Verrechnungsersuchen war daher auch hinreichend bestimmt.

37

Die Antragsgegnerin hat dieses auch mit dem Bescheid vom 9. Mai 2011 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011 korrekt umgesetzt. Insbesondere hat sie die Forderung hinreichend dem Grunde und der Höhe nach bezeichnet.

d.

38

Die Pfändungsfreigrenzen (§ 54 Abs. 3 bis 5 SGB I i.V.m. der Zivilprozessordnung (ZPO)) müssen bei der Verrechnung gemäß § 51 Abs. 2 SGB I entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht beachtet werden. Damit ist der Gesetzgeber von der im bürgerlichen Recht bestehenden Verknüpfung von Aufrechenbarkeit und Pfändbarkeit (§ 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) aus sozialpolitischen und verwaltungstechnischen Gründen abgewichen. Die Leistungsträger werden gegenüber anderen Gläubigern, die § 394 BGB zu beachten haben, privilegiert (Häusler/Hauck/Noftz, SGB I, § 51 Rdnr. 22).

e.

39

Die Aufrechnung der Antragsgegnerin ist auch nicht nach §§ 114 Abs. 1, Abs. 2, 95 Abs. 1 Satz 3, 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) in der Fassung bis 30. Juni 2014 unwirksam. Diese Vorschriften sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie nur den pfändbaren Teil der Dienstbezüge (hier der Altersrente) betreffen. Nur pfändbare Forderungen des Schuldners sind Vermögensbestandteil der Insolvenzmasse (RWS-Kommentar Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 35 Rdnr. 81). Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO gehören die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO gilt u.a. § 850c ZPO entsprechend. Die von der Antragsgegnerin verrechneten Teile der Altersrente sind jedoch nicht pfändbar, da sie unter der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO liegen. Die Antragsgegnerin rechnet also Forderungsgegenstände auf, die von vornherein nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen und somit dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind. Damit finden die Vorschriften über die Einschränkung einer während des Insolvenzverfahrens erfolgten Aufrechnung (§§ 95, 96 InsO) keine Anwendung. Insbesondere ist die Vorschrift des § 114 Abs. 1 InsO in der Fassung bis 30. Juni 2014, die eine zeitliche Beschränkung der Aufrechnung mit laufenden Bezügen beinhaltet, nicht einschlägig. Auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 54 Abs. 4 SGB I, der die Pfändung von Sozialleistungen nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren §§ 850 ff. ZPO ermöglicht, hat der Gesetzgeber grundsätzlich eine von den zivilprozessualen Regeln abweichende Privilegierung von Sozialleistungsträgern bei der Aufrechnung eingeräumt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nicht nur dann, wenn die Einzelzwangsvollstreckung und damit die Pfändung ausgeschlossen ist, im Interesse der Versichertengemeinschaft eine Aufrechnung noch möglich sein. Auch in dem Fall, dass neben der Einzel- auch die Gesamtvollstreckung ausgeschlossen ist, wenn nämlich unpfändbare Gegenstände nach § 36 Abs. 1 InsO nicht Gegenstand der Insolvenzmasse werden, soll die Möglichkeit der Aufrechnung weiterhin gegeben sein. Die zusätzliche Anmeldung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle durch die Barmer GEK hindert eine Verrechnung nicht.

f.

40

Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verrechnung in Höhe von 100,00 EUR monatlich überschreitet nicht die Hälfte der dem Antragsteller zustehenden Altersrente.

41

Der Antragsteller hat schließlich eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften über die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII nicht nachgewiesen. Nach § 51 Abs. 2 SGB I hat der Leistungsberechtigte selbst den Eintritt der Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des SGB XII nachzuweisen (vgl. z.B. Pflüger in PraxisKommentar SGB I, § 51 Rdnr. 68). Der Antragsteller hat hier zuletzt die Bedarfsberechnung des Amtes für Soziales und Integration der Stadt D.-R. vom 7. Juni 2011 vorgelegt. Hieraus ergab sich unter Berücksichtigung eines Regelsatzes von 328 EUR, anteiliger Kosten der Unterkunft von 162 EUR, anteiliger Heizkosten von 45,60 EUR und der anzurechnenden Rente von 651,06 EUR (Zahlbetrag) bei einer Bereinigung von 15,34 EUR durch Versicherungsbeiträge ein übersteigendes Einkommen von 100,12 EUR. Damit war zumindest zum damaligen Zeitpunkt eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII nicht nachgewiesen. Zwischenzeitliche Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Er hat insbesondere keine neue Bedarfsberechnung des Sozialamtes vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat bereits im Verfahren vor dem SG mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 darauf hingewiesen, dass eine Änderung des Bedarfs oder die fehlende Deckung des Lebensunterhalts durch die Rentenzahlung (nach Verrechnung) durch den Antragsteller jederzeit nachgewiesen werden können. Ein Klageverfahren oder ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz sei hierzu nicht notwendig. Die Antragsgegnerin würde entsprechende neue Bedarfsbescheinigungen umgehend umsetzen.

42

Auch der Senat hat mit Schreiben vom 8. Oktober und 3. November 2014 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller eine etwaige Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Vorlage einer Bescheinigung des Sozialhilfeträgers, belegen könne. Dieser hat jedoch hiervon keinen Gebrauch gemacht. Dem Senat liegen weder Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers vor, noch eine aktuelle Bedarfsberechnung. Insoweit kann hier im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht geprüft werden, ob zwischenzeitlich Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII eingetreten ist. So können sich die durch den Sozialhilfeträger zu tragenden Kosten der Unterkunft und Heizung geändert haben. Zudem wurde der Regelsatz seit 2011 jährlich zum 1. Januar der Folgejahre erhöht. Unklar ist allerdings, in welcher persönlichen Situation der Antragsteller derzeit lebt, so dass bereits nicht geprüft werden kann, ob der Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 zu Grunde zu legen wäre. Weiterhin liegen keine Angaben des Antragstellers zu etwaigen Einnahmen neben seiner Rente oder seinem Vermögen vor. Der Senat kann daher anhand der vorliegenden Unterlagen eine weitergehende Prüfung nicht vornehmen. Dies geht zu Lasten des Antragstellers, der insbesondere im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Eintritt der Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung zumindest glaubhaft darzulegen hat.

43

Die Antragsgegnerin ist mithin berechtigt, den unterhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO, aber oberhalb des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit liegenden Betrag zu verrechnen. Dieser Betrag wurde hier zutreffend mit 100 EUR monatlich festgelegt. Der Antragsteller ist nicht gehindert, eine anderweitige Bedarfsberechnung außerhalb des vorliegenden Verfahrens gegenüber der Antragsgegnerin nachzuweisen.

g.

44

Die Antragsgegnerin hat bezüglich der Durchführung des Verrechnungsersuchens auch eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ermessensentscheidung getroffen. So hat sie bereits im Anhörungsschreiben vom 28. März 2011 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sei. Im Bescheid vom 9. Mai 2011 berücksichtigte sie dann im Rahmen der Ermessenserwägungen die Bedarfsbescheinigung vom 15. April 2011. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde sodann die neue Bedarfsbescheinigung vom 7. Juni 2011 herangezogen und eine Reduzierung des Verrechnungsbetrages von 133,56 EUR auf 100 EUR monatlich verfügt. Aus dem Vortrag des Antragstellers haben sich keine weiterführenden Erkenntnisse zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gewinnen lassen, sondern lediglich Argumente gegen die rechtliche Zulässigkeit der Verrechnung. Daher konnte die Antragsgegnerin im Übrigen auf vorrangige Interessen der Versichertengemeinschaft an der Abführung geschuldeter Sozialversicherungsbeiträge abstellen.

3.

45

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

46

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Insolvenzordnung - InsO | § 36 Unpfändbare Gegenstände


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 67


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stelle

Insolvenzordnung - InsO | § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung


(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, 1. wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,2. wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens vo

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 51 Aufrechnung


(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind. (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 54 Pfändung


(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen

Insolvenzordnung - InsO | § 95 Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren


(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung ers

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 52 Verrechnung


Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

Referenzen

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat. Der Beschluß, der die Wiedereinsetzung bewilligt, ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung.

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt

1.
bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.
für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.
in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.
in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts die nächsthöhere Behörde zuständig, es sei denn, diese ist eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Die Stelle kann die Entscheidung jederzeit ändern oder aufheben.

(4) Die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn eine Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) geändert worden ist, aufgehoben oder nicht verlängert wird. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.

(2) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf

1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder,
2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt,
2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind,
3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.

(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:

1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.

(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.

(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.