Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Jan. 2010 - L 1 R 268/07

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2010:0128.L1R268.07.0A
bei uns veröffentlicht am28.01.2010

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Halle vom 07. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 25. Juli 2007 abzuändern und für den Verfolgungszeitraum Pflichtbeiträge in Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zulegen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Regelaltersrente des Klägers nach den Vorschriften des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG).

2

Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 1. August 1993 eine Regelaltersrente (Bescheide vom 5. Mai 1994, 22. Februar 1996, 1. März 2000). Mit Bescheid vom 13. April 1994 stellte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Zusatzversorgungsträger den Zeitraum vom 1. Mai 1959 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nach § 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) fest.

3

Mit Bescheid vom 31. August 1995 bescheinigte das Regierungspräsidium Halle dem 1928 geborenen Kläger, dass er politisch Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BerRehaG ist. Als Verfolgungszeit stellte es den Zeitraum vom 1. April 1969 bis zum 30. Juni 1990 fest.

4

Am 29. Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Neuberechnung seiner Rente „auf Grund der neuesten Beschlüsse zur Frage der möglichen Neuberechnung der Renten von Verfolgten".

5

Mit Bescheid vom 6. August 2004 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers unter Anwendung des BerRehaG und insbesondere unter Anwendung der Vorschrift des § 13 Abs. 1 a BerRehaG für den Zeitraum vom 1. August 1993 bis 31. Dezember 1993 neu fest. Dabei berücksichtigte die Beklagte den monatlichen Durchschnittswert der Entgeltpunkte aus dem Kalenderjahr 1968 in Höhe von 0,1476 (siehe Anlage 3 Seite 2 des Rentenbescheides vom 6. August 2004). Den berücksichtigten monatlichen Entgeltpunkten des Jahres 1968 lag ein jährliches nachgewiesenes Bruttoarbeitsentgelt im Jahre 1968 in Höhe von 22.032 Mark zugrunde, Nach Hochwertung dieses Entgeltes mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI (Wert für 1968: 1,6405) wurde das Entgelt jedoch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 1968 in Höhe von 19.200,00 DM berücksichtigt (siehe Anlage 2 zum SGB VI). Daraus berechneten sich Entgeltpunkte für das Jahr 1968 in Höhe von 1,7709 (19.200 DM/10.842 DM ), bzw. als mtl. Wert 0,1476 Entgeltpunkte (1,7709/12). Den so ermittelten monatlichen Durchschnittswert berücksichtigte die Beklagte sodann für die Beitragszeiten des Klägers während des Verfolgungszeitraums vom 1. April 1969 bis zum 30. Juni 1990, begrenzte die jährlich zu berücksichtigenden Entgeltpunkte in diesem Zeitraum jedoch auf die maximal möglichen Entgeltpunkte (siehe Anlage 2 b zum SGB VI). Im Zeitraum von April 1969 bis zum 31. Dezember 1982 wurden somit bei der Rentenberechnung des Klägers die jährlichen maximalen Entgeltpunkte (siehe Anlage 2 b zum SGB VI) berücksichtigt. Im Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1989 wurden jährliche Entgeltpunkte in Höhe von 1,7712 (0,1476 x 12) berücksichtigt bzw. im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1990 Entgeltpunkte in Höhe von 0,8856 (0,1476 x 6). Die jährlich maximal möglichen Entgeltpunkte (Anlage 2 b zum SGB VI) wurden nicht erreicht.

6

Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 13. September 2004 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz sei nicht ausgeführt, dass bei Ermittlung, der durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte vor dem Verfolgungszeitraum eine Begrenzung der Beträge auf die Beitragsbemessungsgrenze stattzufinden habe. Sein Verdienst sei im Jahre 1968 höher als die Beitragsbemessungsgrenze gewesen. Durch die von der Beklagten vorgenommene Berechnung könne er in den Folgejahren ab 1970 nur den maximal errechneten Vergleichswert bekommen, der sich durch die Begrenzung der Beiträge im Jahr 1968 ergebe. Dies sei vom Gesetzeswortlaut nicht gestützt. Es müsse bei der Vergleichsberechnung der betreffende Verdienst ohne Beitragsbemessungsgrenze geprüft werden oder aber, wenn eine solche Begrenzung vorgenommen werde, auch in den Folgejahren von der maximalen jährlichen Entgeltpunktezahl ausgegangen werden.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u. a. aus, eine Berücksichtigung von Entgelten über der Beitragsbemessungsgrenze des § 260 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) erfolge nicht und wies auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hin, wonach die Begrenzung von in der DDR erzielten Verdiensten auf die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Grundgesetz vereinbar sei (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28. April 1999, Az. 1 BVR 1926/96, 1 BVR 485/97). Sie habe sich mit ihrer Berechnung im Rahmen dieser vorgegebenen Regelungen gehalten. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 20. Mai 2005 zu.

8

Am 20. Juni 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Halle erhoben und vorgetragen, die im Sinne von § 13 Abs. 1 a BerRehaG ermittelten monatlichen durchschnittlichen Entgeltpunkte seien für jeden Monat der Verfolgungszeit ohne Anwendung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen bzw. es seien (hilfsweise) für jeden Kalendermonat der Verfolgungszeit bis zum 30. Juni 1990 Pflichtbeiträge der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze (Anlage 2 zum SGB VI) zugrunde zu legen. Die von der Beklagten durchgeführte Berechnung benachteilige ihn in doppelter Weise. So werde der Verdienst vor der Verfolgungszeit im Jahre 1968 durch Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Da die ermittelten Entgeltpunkte in den einzelnen Jahren der Verfolgungszeit erneut an der Beitragsbemessungsgrenze bemessen würden, fände eine weitere Benachteiligung statt. Dafür, dass die Beitragsbemessungsgrenze bei der Ermittlung der Entgeltpunkte vor der Verfolgungszeit und bei der Entgeltpunkteberücksichtigung während der Verfolgungszeit anzuwenden sei, finde sich aber in § 13 Abs. 1 a BerRehaG kein Hinweis. Daher seien die ermittelten Entgeltpunkte in Höhe von 0,1476 im Verfolgungszeitraum auf die einzelnen Monate ohne Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze umzulegen. Hilfsweise sei bei der Ermittlung der Entgeltpunkte aus der Zeit vor der Verfolgung die Beitragsbemessungsgrenze nicht anzuwenden. Damit würde dem Umstand Rechnung getragen, dass er in der Zeit vor der Verfolgung weit über der Beitragsbemessungsgrenze verdient habe. Es sei zu unterstellen, dass sein Verdienst ohne die politische Verfolgung auch 1983 bis Ende Juni 1990 oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätte, und daher müssten auch hier Entgeltpunkte in Höhe der jährlichen Höchstwerte der Anlage 2 b zum SGB VI berücksichtigt werden.

9

Mit Urteil vom 7. Mai 2007 hat das Sozialgericht Halle die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2005 verurteilt, dem Kläger ab 1. August 1993 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz zu zahlen und hierbei für den Verfolgungszeitraum Pflichtbeiträge in Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Rehabilitierungsbescheid des Regierungspräsidiums Halle vom 31. August 1995 sei zu entnehmen, dass durch die rechtsstaatwidrige Maßnahme ein Minderverdienst beim Kläger eingetreten sei. Für den Zeitraum bis Ende 1982 wirke sich dies rentenrechtlich nicht aus, da Arbeitsverdienste bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt würden. Hingegen werde die mit § 13 Abs. 1 a BerRehaG bezweckte Besserstellung ab 1983 durch die von der Beklagten vorgenommene Bewertung nicht erreicht. Die konkrete Art und Weise der Begrenzung des Arbeitseinkommens, wie sie die Beklagte für den Verfolgungszeitraum durchgeführt habe, finde in § 13 Abs. 1 a BerRehaG keine Grundlage. Zwar sei der Grundsatz, dass Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze rentenrechtlich relevant sein könne, zutreffend und entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes. Dieser Grundsatz müsse auch beim Kläger Anwendung finden. Allerdings dürften die maximal berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte erst im jeweiligen Verfolgungszeitraum festgestellt werden. Ohne Eintritt der Verfolgung hätte sich das Versicherungsleben des Klägers vermutlich so entwickelt, dass er auch weiterhin Arbeitseinkommen oberhalb der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze erzielt hätte. Daher müsse er entsprechend den Zielen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes bei der Rentenberechnung auch so behandelt werden. Das Urteil ist der Beklagten am 6. Juni 2007 zugestellt worden.

10

Am 5. Juli 2007 hat die Beklagte Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt.

11

Mit Bescheid vom 25. Juli 2007 hat die Beklagte die Altersrente des Klägers für den Zeitraum ab 1. Januar 1994 neu berechnet. Die Berechnung nach dem BerRehaG erfolgte wie im Bescheid vom 6. August 2004.

12

Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, die im Urteil des Sozialgerichts vertretene Auffassung finde im Gesetz keine Grundlage. Für die Ermittlung der auf den Verfolgungszeitraum zu übertragenden Entgeltpunkte könnten höchstens Arbeitsverdienste bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze i. S. von § 260 Satz 2 SGB VI berücksichtigt werden. Nach den allgemeinen rentenrechtlichen Regelungen des SGB VI sei die Ermittlung von Entgeltpunkten aus oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze liegenden Verdiensten verboten. Dieses Verbot werde, durch das BerRehaG weder relativiert noch aufgehoben. Eine Aufstockung der einmal vor Beginn der Verfolgung ermittelten Entgeltpunkteposition auf höhere Werte der Anlage 2 b zum SGB VI für einzelne Jahre der Verfolgung sehe das Berufliche Rehabilitierungsgesetz hingegen nicht vor. Das Sozialgericht könne auch nicht „kurzer Hand" die sich aus den Werten der Anlage 2 b zum SGB VI ergebenden Werte für die Zeiten ab 1. Januar 1983 in Ansatz bringen. Dadurch würde die Berechnungsregelung des § 13 Abs. 1 a BerRehaG praktisch außer Kraft gesetzt, denn anstelle der hier rechnerisch zutreffend ermittelten Entgeltpunkteposition von 0,1476 Entgeltpunkten für jeden Verfolgungsmonat würden nunmehr für Verfolgungszeiten ab Januar 1983 monatlich ein Zwölftel der nach der Anlage 2 b zum SGB VI maximal berücksichtigungsfähigen Entgeltpunkte angerechnet.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichtes Halle vom 7. Mai 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes Halle zurückzuweisen und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 25. Juli 2007 abzuändern und für den Verfolgungszeitraum Pflichtbeiträge in Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen.

17

Der Kläger hält das Urteil des Sozialgerichtes für richtig. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung führe zu einer zweifachen Begrenzung seiner Verdienste. Einmal bei Ermittlung des Referenzentgeltes im Jahr 1968 und zum anderen bei der Umlegung der durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkte auf den Verfolgungszeitraum. Die Beklagte berücksichtige im Rahmen der Vergleichsberechnung im Zeitraum von 1969 bis 1982 einen langsameren Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst. Dann müsse sie aber ebenfalls, nach dem Grundsatz der Folgerichtigkeit, die umgekehrte Entwicklung während des Zeitraumes von 1969 bis 1982 entgeltpunktsteigernd berücksichtigen. Dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 a BerRehaG lasse sich in keiner Weise entnehmen, dass die aus der Referenzzeit ermittelten Entgeltpunkte bei Umlegung auf die Verfolgungszeit zu kürzen seien, wenn sie höher seien, als der in Anlage 2 b zum SGB VI bestimmte Wert. Dem Verbot der Ermittlung von Entgeltpunkten aus oberhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze liegenden Verdiensten werde insoweit pauschalierend dadurch Rechnung getragen, dass im Rahmen des § 13 Abs. 1 a BerRehaG die Beitragsbemessungsgrenze des Referenzzeitraums zur Anwendung komme und für die Verfolgungszeit unverändert, „im Guten wie im Schlechten", fortgeschrieben werde. Sonst hänge das Ergebnis zufallsbedingt davon ab, welches Jahr den Referenzzeitraum bilde und wie hoch in dem betreffenden Jahr die maximal erzielbaren Entgeltpunkte gewesen seien. Ausweislich der Anlage 2 b zum SGB VI schwankten im Zeitraum von 1949 bis 1990 die maximal erreichbaren Entgeltpunkte zwischen 2,5370 und 1,4720 Entgeltpunkten pro Jahr und somit in einer Bandbreite von 72 %. Das Problem könne nur dadurch gelöst werden, indem man im Referenzzeitraum (hier 1968) eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze nicht vornehme. Allerdings könne dann wieder im Verfolgungszeitraum eine Begrenzung auf die maximalen Entgeltpunkte vorgenommen werden. Diese Methode stehe auch im Einklang mit § 260 Satz 2 SGB VI, §13 Abs. 1 a BerRehaG und der gesetzgeberischen Absicht, dem Betreffenden für die Verfolgungszeit die relative Position innerhalb der Versichertengemeinschaft zu erhalten, die er unmittelbar vor Beginn der Verfolgung inne gehabt habe.

18

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

20

Der Bescheid der Beklagten vom 6. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2005 beschwert den Kläger, da die Beklagte § 13 Abs. 1 a BerRehaG nicht richtig angewandt hat. Im Ergebnis muss die Beklagte, wie das Sozialgericht entschieden hat, Entgeltpunkte des Klägers bei der Berechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG auch für die Jahre 1983 bis Ende Juni 1990 in der nach Anlage 2 b zum SGB VI maximal möglichen Höhe berücksichtigen.

21

Der Bescheid vom 25. Juli 2007 wurde nach § 96 Abs. 1 SGG (in der bis 31. März 2008 geltenden und hier anwendbaren Fassung) Gegenstand des Verfahrens, da er den Bescheid vom 6. August 2004 teilweise für die Rentenbezugszeiten ab 1. Januar 1994 ersetzt hat. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 29. Juni 2001 eine Rentenneuberechnung nach der Bestimmung des § 13 Abs. 1 a BerRehaG anstrebte, da Ende Juni 2001 die entscheidenden Abstimmungen in Bundestag und Bundesrat über das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (GBl. I S. 1939, 2. AAÜG-ÄndG), mit dem § 13 Abs. 1 a BerRehaG eingefügt wurde (Art. 7 Nr. 2 a) des 2. AAÜG-ÄndG), stattfanden (22. Juni 2001) und anzunehmen ist, dass der Kläger in diesem Zusammenhang von der bevorstehenden Gesetzesänderung erfahren hat. Die Beklagte führte zwar dann mit Bescheid vom 6. August 2004 die Berechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG nur für die Rentenbezugszeiten vom 1. August 1993 bis 31. Dezember 1993 durch. Unter Berücksichtigung einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung des Bescheides (siehe dazu z. B. BSG, Urteil vom 30. März 2004, Az: B 4 RA 36/02 R, SozR 4 - 2600 § 149 Nr. 1; Beschluss vom 12. Dezember 2002, B 4 RA 44/02 R, dokumentiert in juris) konnte der Kläger dies nach seinem Antrag aber nur so verstehen, dass die Beklagte insgesamt eine Neuberechnung nach § 13 Abs. 1 a BerRehaG in der von ihm gewünschten Weise abgelehnt hat. Diese Ablehnung für Zeiträume ab 1994 hat die Beklagte dann mit dem weiteren Bescheid vom 25. Juli 2007 konkretisiert und den Bescheid vom 6. August 2004 insoweit ersetzt.

22

Nach § 13 Abs. 1 a Satz 1 BerRehaG wird für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt.

23

Der Senat hält es nicht für zwingend, den Begriff „Entgeltpunkt" in § 13 Abs. 1 a Satz 1 BerRehaG in der von der Beklagten vorgegebenen Weise, nämlich einer bestimmten Berechnungsart, auszulegen. So zeigt § 307 a Abs. 2 SGB VI, dass der Begriff „Entgeltpunkt" nicht starr eine Berechnungsmethode vorschreibt. Vielmehr kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift entweder ausdrücklich oder aber im Rahmen der Auslegung eine andere Berechnungsmethode angezeigt sein.

24

Die Beklagte berechnet folgendermaßen:

25

1. Ermittlung des Verdienstes (im Fall des Klägers nach § 259 b Abs. 1 SGB VI),

26

2. Hochwertung mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI),

27

3. Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze nach § 260 Satz 2 SGB VI (Werte der Anlage 2 zum SGB VI),

28

4. Ermittlung der Entgeltpunkte gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch Teilung des unter 3. ermittelten Betrages durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) und

29

5. Zwölftelung des unter 4. ermittelten Entgeltpunktewertes (unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze der §§ 121 ff. SGB VI).

30

Bei dieser Berechnung ergibt sich für den Verfolgten ein durchschnittlicher monatlicher Entgeltpunktwert, der nicht nur von seinem Verdienst vor dem Verfolgungszeitraum bestimmt wird, sondern auch, nach der Regelung des § 260 Satz 2 SGB VI folgerichtig, von der Beitragsbemessungsgrenze. Erhalten bleibt ihm für die Verfolgungszeit dieser Entgeltpunktwert. Der Gesetzgeber wollte aber nicht den durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzten Entgeltpunktwert vor der Verfolgung für die Verfolgungszeit sichern, sondern die vor der Verfolgung erzielte Entgeltposition.

31

Im ursprünglichen Entwurf des 2. AAÜG-ÄndG war eine Ergänzung des BerRehaG nicht vorgesehen (siehe BTDrs. 14/6063). Der Bundesrat rief den Vermittlungsausschuss an (BTDrs. 14/6293), um einen Art, 6 a in das 2. AAÜG-ÄndG einzufügen, mit dem das BerRehaG ergänzt werden sollte. Die bisherige Regelung des BerRehaG, die berufliche Benachteiligung durch die Anwendung der Anlagen 13 und 14 zum SGB VI auszugleichen, hatte aus Sicht des Bundesrates nur zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt (BTDrs. 14/6293 S. 2). Deshalb sollte ein pauschaler Zuschlag von 0,0208 Entgeltpunkten pro Verfolgungsmonat erfolgen (BTDrs. 14/6293 S. 1). Der Vermittlungsausschuss einigte sich jedoch auf die später in Kraft getretene Regelung des § 13 Abs. 1 a BerRehaG (BTDrs. 14/6355). Schriftlich erläutert wurde die Regelung nicht. Der dem Vermittlungsausschuss angehörende Berichterstatter des Bundesrates, Dr. Brinkmann, teilte im Bundesrat mit, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 a BerRehaG die letzte individuelle Entgeltposition (und nicht Entgeltpunktposition) fortschreibe (siehe Redebeitrag Dr. Brinkmann, Bundesrat, Stenografischer Bericht, 765. Sitzung, 22. Juni 2001, TOP 53 S. 310). Damit sollten insbesondere die durch Verfolgungsmaßnahmen beruflich Benachteiligten begünstigt werden, die auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation in der ehemaligen DDR überdurchschnittliche Entgelte erzielt hätten, wenn sie nicht politisch verfolgt worden wären (a. a. O.). Es sollten Verbesserungen erreicht werden, die teilweise deutlich über der Zuschlagsvariante liegen.

32

Die Fortschreibung der Entgeltposition vor der Verfolgung, also letztendlich die Stellung im Gehaltsgefüge, die der Kläger vor der Verfolgung inne hatte und die ihm erhalten bleiben soll, wird nicht erreicht, wenn die Beklagte § 260 Satz 2 SGB VI so wie oben dargestellt anwendet.

33

Die Werte der Anlage 10 zum SGB VI geben das Verhältnis wieder, in dem die Durchschnittsverdienste der Altbundesländer (Anlage 1 zum SGB VI) zu den Durchschnittsverdiensten in der ehemaligen DDR stehen (Polster in Kasseler Kommentar, SGB VI, § 256 a, Rdnr, 5). 1968 betrug der Durchschnittsverdienst demzufolge in der DDR rund 6.610 Mark (10.842/1,6405). Der Kläger verdiente rund das 3,3fache des Durchschnittsverdienstes (siehe Überführungsbescheid vom 13. April 1994: 22.032 Mark/6.610 Mark,). Wegen der Berechnung der Beklagten wird der Kläger jedoch so behandelt, als hätte er 1968 rund das 1,77fache des Durchschnittsverdienstes erzielt. Diese von der Beklagten für den gesamten Verfolgungszeitraum fortgeschriebene Entgeltposition ist zum einen nicht die, die der Kläger vor der Verfolgung tatsächlich innehatte und hängt zufallsbedingt, worauf der Kläger zu Recht hinweist, von der gerade geltenden Beitragsbemessungsgrenze ab. Obwohl von § 13 Abs. 1 a BerRehaG nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerade die beruflich Benachteiligten profitieren sollten, die überdurchschnittliche Entgelte erzielt hatten und damit nicht selten über den jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen der Anlage 2 zum SGB VI liegen könnten, findet die durch den Gesetzgeber beabsichtigte Verbesserung für diese dann nicht statt, wenn in dem Kalenderjahr vor dem Beginn der Verfolgung zufälligerweise die Beitragsbemessungsgrenze niedrig und die Durchschnittsentgelte hoch und daher die maximal erreichbaren Entgeltpunkte (siehe Anlage 2 b zum SGB VI) niedriger waren als im Verfolgungszeitraum.

34

Ein nach Überzeugung des Senats der Absicht des Gesetzgebers entsprechendes Ergebnis wird erreicht, wenn die „Entgeltpunkte" im Rahmen des § 13 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI wie folgt berechnet werden:

35

1. Ermittlung des Verdienstes (im Fall des Klägers nach § 259 b Abs. 1 SGB VI),

36

2. Hochwertung mit dem Wert der Anlage 10 zum SGB VI (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI),

37

3. Ermittlung der Entgeltpunkte gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI durch Teilung des unter 2. ermittelten Betrages durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI),

38

4. Zwölftelung des unter 3. ermittelten Entgeltpunktewertes (unter Beachtung der Berechnungsgrundsätze der §§ 121 ff. SGB VI),

39

5. Umlegung des unter 4. ermittelten Wertes auf die Verfolgungsmonate,

40

6. Begrenzung auf 1/12 des Wertes der Anlage 2 b zum SGB VI entsprechend dem Zeitraum der Verfolgung.

41

Durch die Berücksichtigung der Werte der Anlage 2 b zum SGB VI wird auch dem Grundsatz Rechnung getragen, dass aus Entgelten über der Beitragsbemessungsgrenze keine Entgeltpunkte ermittelt werden dürfen.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

43

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.


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Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angew

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(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten.

(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1 genannten Systeme.

(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme.

(1) Wer in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990

1.
infolge einer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung,
2.
infolge eines Gewahrsams nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
3.
durch eine hoheitliche Maßnahme nach § 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes oder
4.
durch eine andere Maßnahme im Beitrittsgebiet, wenn diese der politischen Verfolgung gedient hat,
zumindest zeitweilig weder seinen bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte (Verfolgter), hat Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 muß der Zeitraum einer zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung in einem Rehabilitierungs- oder Kassationsverfahren oder der Zeitraum eines Gewahrsams in einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes festgestellt sein oder die Aufhebung oder Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfolgt sein.

Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.

(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.

(6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den dem Deutschen Reich eingegliederten Gebieten gezahlt worden sind, werden mindestens die im übrigen Deutschen Reich geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland werden die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Sind vor dem 1. Januar 1984 liegende Arbeitsausfalltage nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen, werden diese Arbeitsausfalltage bei der Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze als Beitragszeiten berücksichtigt.

(1) Für Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 (§ 247 Abs. 2a) werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(2) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die für Anrechnungszeiten Beiträge gezahlt worden sind, die Versicherte ganz oder teilweise getragen haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage der Betrag, der sich ergibt, wenn das 100fache des gezahlten Beitrags durch den für die jeweilige Zeit maßgebenden Beitragssatz geteilt wird.

(3) Für Zeiten vom 1. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1991, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind für Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Satz 1 ist für Zeiten vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1991 nicht anzuwenden, wenn die Pflichtbeiträge bei einer Verdienstausfallentschädigung aus dem Arbeitsentgelt berechnet worden sind. Für Zeiten vor dem 1. Mai 1961 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag 0,75 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden.

(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, für die Pflichtbeiträge für behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen gezahlt worden sind, werden auf Antrag für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen gezahlt worden sind, werden die Entgeltpunkte der Anlage 3 zugrunde gelegt, wenn die Beiträge nach dem vor dem 1. März 1957 geltenden Recht gezahlt worden sind. Sind die Beiträge nach dem in der Zeit vom 1. März 1957 bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht gezahlt worden, werden für jeden Kalendermonat Entgeltpunkte aus der in Anlage 4 angegebenen Beitragsbemessungsgrundlage ermittelt.

(6) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1957, für die Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Kapitels nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043 Deutsche Mark geteilt wird. Für Zeiten, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, ausgenommen die Zeiten, für die Beiträge wegen Heiratserstattung nachgezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(7) Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1. Oktober 1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1. August 1921 bis zum 31. Dezember 1923 gezahlt worden sind, werden für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.