Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Nov. 2013 - L 1 R 173/13

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2013:1114.L1R173.13.0A
14.11.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 08. März 2013 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger einen Anspruch auf Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme hat.

2

Der am ... 1961 geborene Kläger arbeitet als Montagewerker im Drei-Schicht-System am Band im V-werk in W. Er führte vom 01. Juli 2008 bis zum 22. Juli 2008 in der Knappschaftsklinik W. in W. eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durch. Nach dem Entlassungsbericht der Einrichtung vom 29. Juli 2008 lagen bei ihm insbesondere ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen, eine Gonarthrose links sowie ein Übergewicht (BMI 32,5) vor. Als Montagewerker könne der Kläger noch vollschichtig (6 Stunden und mehr) tätig sein.

3

Am 07. Juli 2010 beantragte der Kläger erneut Leistungen zur Teilhabe in der Form stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte holte einen Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie Dr. W. vom 14. Juni 2010 ein und lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme ihres Sozialmedizinischen Dienstes mit Bescheid vom 27. Juli 2010 ab. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation seien nicht erforderlich, eine Krankenbehandlung im Rahmen der Krankenversicherung würde ausreichen. Dagegen legte der Kläger am 17. August 2010 Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wurde er am 04. Oktober 2010 vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten untersucht. Nach dessen Bericht vom 05. Oktober 2010 lagen bei dem Kläger ein chronisch rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom, eine initiale mediale Gonarthrose und Retropatellararthrose bei Verdacht auf eine degenerative Meniskopathie links, ein Fersensporn rechts, ein metabolisches Syndrom mit Adipositas, eine arterielle Hypertonie und ein Verdacht auf Diabetes mellitus und Hyperlipoproteinämie vor. Er könne noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen und unter Vermeidung von die Wirbelsäule gefährdende Zwangshaltungen, häufigem Bücken oder Knien für täglich 6 Stunden und mehr verrichten. Seine bisherige Tätigkeit eines Montagewerkers sei mit diesem Leistungsbild vereinbar. Ein medizinischer Rehabilitationsbedarf für eine entsprechende vorzeitige Maßnahme sei nicht erkennbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

4

Daraufhin hat der Kläger am 29. Dezember 2010 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Das Gericht hat Befundberichte eingeholt von der Fachärztin für Orthopädie/Chirotherapie Dr. W. vom 13. Mai 2011, der Fachärzte für Allgemeinmedizin S. vom 26. Mai 2011 und der Fachärztin für Innere Medizin Dr. B. vom 07. Juni 2011, die jeweils weitere medizinische Unterlagen beigefügt haben.

5

Das Gericht hat den Facharzt für Orthopädie Dr. F. mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 17. Juli 2012 auf seinem Fachgebiet folgende Diagnosen gestellt:

6

Brustwirbelsäulensyndrom bei Rundrückenbildung,

7

chronisch lumbales Pseudoradikulärsyndrom rechts bei kernspintomographisch bestätigter Degeneration der unteren Lendenwirbelsäule mit Einengung der Neuroforamina rechtsseitig und beginnender Enge des Spinalkanals,

8

Epicondylitis humero radiales links,

9

Morbus Duypuytren 4. Strahl beider Hände,

10

schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der rechten Hüfte mit Insertionstendinose der rechten Trochanterspitze,

11

Varusgonarthrose und retropatellare Arthrose links mit anhaltender Beschwerdesymptomatik,

12

Valgusgonarthrose und retropatellare Arthrose rechts mit anhaltender Beschwerdesymptomatik sowie Innenmeniskus- und Außenmeniskusschaden,

13

Knick-Senk-Spreizfuß beider Füße,

14

plantare Fersenperiostose rechts.

15

Gegenüber dem Sachverständigen hat der Kläger angegeben, täglich 4 Flaschen Bier zu trinken. Sein Körpergewicht betrug 108 kg bei einer Körpergröße von 178 cm. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei durch die degenerativen Veränderungen gemindert, eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit liege aber nicht vor. Die vorhandenen Beschwerden könnten durch eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht geheilt und einer Verschlimmerung auch nicht vorgebeugt werden. Zur Therapie der festgestellten Gesundheitsstörungen würde eine regelmäßige ambulante konservative Therapie am Heimatort genügen. Dringend anzuraten sei eine Gewichtsreduktion sowie eine Minderung des Alkoholkonsums.

16

Der Kläger hat einen Bericht der Gemeinschaftspraxis der Ärzte für Radiologie Dr. K. u.a. über eine am 24. Juli 2012 durchgeführte Kernspintomographie des linken Kniegelenkes übersandt.

17

Mit Urteil vom 08. März 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation würden vom Kläger nicht erfüllt. Aufgrund der orthopädischen Leiden liege zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. Eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation würde auf der Grundlage der Ermittlungen der Kammer aber nicht zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führen. Eine solche Maßnahme könne die Leiden des Klägers auch nicht lindern oder einer Verschlimmerung vorbeugen. Vielmehr seien ambulante Therapien ausreichend. Entsprechende Möglichkeiten habe er auch noch nicht umfänglich ausgeschöpft.

18

Gegen das am 15. April 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02. Mai 2013 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Bei ihm seien zuletzt verstärkt Beschwerden auf orthopädischem Fachgebiet, insbesondere im Rücken und in den Knien, aufgetreten. Diese seien durch seine berufliche Tätigkeit ausgelöst worden. Er leide unter ständigen Schmerzzuständen, Bewegungseinschränkungen und Bewegungsblockaden. Die Auffassung des Sachverständigen Dr. F., eine ambulante konservative Therapie sei in seinem Falle ausreichend, müsse hinterfragt werden. Die Erfahrung zeige, dass konservative Therapien bei ihm nicht anschlagen würden.

19

Der Kläger beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 08. März 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 08. März 2013 zurückzuweisen.

23

Sie hält ihre Entscheidung und das diese bestätigende Urteil des SG für zutreffend.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

25

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der von § 151 SGG geforderten Form und Frist eingelegte Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung einer stationären medizinischen Maßnahme der Rehabilitation zu Recht abgelehnt, so dass dieser nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist. Das die Klage abweisende Urteil des SG ist deshalb nicht zu beanstanden.

26

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und die versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind. Ferner darf keiner der Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI vorliegen. Liegen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor und fehlen Ausschlussgründe, so steht es im Ermessen des Trägers der Rentenversicherung, ob und ggf. welche Leistungen er erbringt (§ 9 Abs. 2 SGB VI).

27

Für die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen verlangt § 10 Abs. 1 SGB VI zum einen, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1), und zum anderen, dass entweder bei einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation voraussichtlich abgewendet werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a), oder bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b).

28

Wie das SG geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt. Nach den durchgeführten medizinischen Ermittlungen liegt bei ihm insbesondere aufgrund seiner orthopädischen Leiden eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieser Vorschrift vor. Dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. F. ist nämlich zu entnehmen, dass seine Erwerbsfähigkeit bereits durch die festgestellten degenerativen Veränderungen gemindert ist.

29

Jedoch fehlt es am Vorliegen der von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b SGB VI kumulativ ("und") geforderten Voraussetzungen. Eine Maßname der medizinischen Rehabilitation kann im Falle des Klägers nach ärztlichem Urteil voraussichtlich weder zu einer Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit führen noch kann seine verminderte Erwerbsfähigkeit gerade durch eine stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation voraussichtlich wiederhergestellt werden.

30

Dabei kommt es nach der im Rahmen der genannten Vorschrift anzustellenden Erfolgsprognose ("voraussichtlich") auf die Umstände des Einzelfalles an. Dazu zählen auch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten und seine Mitwirkungsbereitschaft. Ihm obliegt dabei auch die Beseitigung von Risikofaktoren wie z.B. Alkoholgenuss und Ernährungsfehler. Dabei muss auch immer geprüft werden, ob eine "positive Einwirkung auf die Erwerbsfähigkeit nicht auch auf andere, wirtschaftlichere und sparsamere Weise als durch Leistungen des Rentenversicherungsträgers herbeigeführt werden kann" (vgl. Luthe in: jurisPK-SGB VI, § 10 Rdnr. 61 bis 63, mit weiteren Nachweisen, auch auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Deshalb hat das SG unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. zutreffend darauf abgestellt, dass regelmäßige konservative ambulante Therapien am Heimatort, die nicht vom Träger der Rentenversicherung sondern von der Krankenversicherung zu finanzieren sind, ausreichend sind. Entsprechendes gilt für krankengymnastische Behandlungsmaßnahmen und die Teilnahme am Rehabilitationssport. Auch ist dem Kläger zuzumuten, die bei ihm vorliegenden Risikofaktoren, wie sein erhebliches Übergewicht und seinen erhöhten Alkoholgenuss, zu reduzieren.

31

Liegen damit bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SGB VI schon nicht vor, so muss der Senat nicht entscheiden, welche Voraussetzungen an eine erst dann mögliche Ermessensentscheidung der Beklagten (vgl. § 9 Abs. 2 SGB VI) zu stellen sind (vgl. Luthe, a.a.O., § 9 Rdnr. 86 ff.). Auch mögliche Ausschlussgründe (hier: § 12 Abs. 2 SGB VI) sind nicht zu diskutieren.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

33

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe


(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um 1. den Auswirkungen einer Krankh

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 10 Persönliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und2. bei denen vora

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen


(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung1.die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder2.eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. (2) Für die L

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(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die 1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-W

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(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung

1.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1.
in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
2.
innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.
vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
§ 55 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Zeitraum von zwei Jahren nach Nummer 1 verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

(2a) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden an Versicherte auch erbracht,

1.
wenn ohne diese Leistungen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre oder
2.
wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind.

(3) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
2.
bei denen voraussichtlich
a)
bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
b)
bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
c)
bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa)
der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb)
ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

(2) Für Leistungen zur Teilhabe haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

1.
die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder
2.
bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann.

(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

1.
den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und
2.
dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

(1) Leistungen zur Teilhabe werden nicht für Versicherte erbracht, die

1.
wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten können,
2.
eine Rente wegen Alters von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente beziehen oder beantragt haben,
3.
eine Beschäftigung ausüben, aus der ihnen nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist,
4.
als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei sind,
4a.
eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird, oder
5.
sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befinden oder einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht sind. Dies gilt nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen zur Rehabilitation erbracht, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind. Dies gilt nicht, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.