Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 03. Juni 2005 - L 8 AL 52/03

bei uns veröffentlicht am03.06.2005

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.01.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose.

Der Kläger, der in S. ein Feinkostgeschäft betreibt, stellte am 31.10.2001 einen Antrag auf Gewährung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose für die Einstellung des Beigeladenen; die Arbeitsaufnahme sollte am 01.11.2001 erfolgen.

Laut dem am 30.10.2001 zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen abgeschlossenen Arbeitsvertrag sollte der Beigeladene als Hilfskraft bei der Produktion ausländischer Vorspeisen-Spezialitäten, als Lagerarbeiter und als Verkäufer zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.500 DM beschäftigt werden.

Mit Bescheid vom 29.11.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose auf Antrag gewährt werde. Dieser sei vom Arbeitgeber vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen. Leistungsbegründendes Ereignis sei der Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages; werde kein Arbeitsvertrag abgeschlossen oder erfolge der Abschluss erst später, so sei spätestens der Tag der Arbeitsaufnahme maßgebend. Der Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen sei am 30.10.2001 abgeschlossen worden; die Antragstellung sei aber erst am 31.10.2001 erfolgt. Eine Leistungsgewährung könne somit wegen verspäteter Antragstellung nicht erfolgen. Diese Entscheidung beruhe auf § 5 Abs. 1 der Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung der "Aktion Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose 2001 bis 2002" der Bundesregierung.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass der Beigeladene und er versehentlich das Datum des Vertragsentwurfs unverändert gelassen hätten. Tatsächlich sei der Vertrag mit dem erforderlichen rechtlichen Bindungswillen erst Mitte November unterzeichnet worden.

Mit dem Widerspruch legte der Kläger ein Exemplar des Arbeitsvertrages vor, das auf den 16.11.2001 datiert worden war.

Die für den Beigeladenen u.a. zuständige Arbeitsvermittlerin D. teilte telefonisch mit, dass sie bezüglich der eventuellen Gewährung von Beschäftigungshilfe immer nur mit dem Beigeladenen gesprochen und diesen auch mehrfach auf die rechtzeitige Antragstellung durch den Arbeitgeber hingewiesen habe. Es sei ihm auch gesagt worden, dass der Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt werden müsse. Eine Kontaktaufnahme durch den Arbeitgeber bzw. dessen Steuerberater, der nach Auskunft des Beigeladenen alles mache, sei aber vor dem 31.10.2001 nicht erfolgt. Erst am 31.10.2001 habe wiederum der Beigeladene ein Schreiben des Steuerberaters des Arbeitgebers vorgelegt, dass er ab 01.11.2001 eingestellt werde. Die Zusage der Beschäftigungshilfe sei durch Frau D. mündlich gegenüber dem Beigeladenen erfolgt, dem sie auch die Anträge auf Beschäftigungshilfe mit dem ausgefüllten Feld 2 und 3 ausgehändigt habe. Eine sonstige schriftliche Zusicherung sei von Frau D. nicht erteilt worden.

Der eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2002 als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass nach § 5 Abs. 1 der Bhi-Richtlinien der Zuschuss vom Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages beim für den Betriebssitz zuständigen Arbeitsamt zu beantragen sei. Im vorliegenden Falle habe der Kläger den Beigeladenen ab 01.11.2001 eingestellt und am 30.10.2001 den Arbeitsvertrag abgeschlossen. Ein Antrag auf Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose sei aber erst am 31.10.2001 gestellt worden. Dies sei nach Abschluss des Arbeitsvertrages gewesen, so dass der Antrag abzulehnen sei. An dieser Tatsache ändere auch die Aussage nichts, dass es sich bei dem am 30.10.2001 unterschriebenen Arbeitsvertrag lediglich um einen Vertragsentwurf gehandelt habe, der eigentliche Arbeitsvertrag aber erst am 16.11.2001 abgeschlossen worden sei, denn der Arbeitsvertrag vom 30.10.2001 sei nicht als Vertragsentwurf erkennbar. Er sehe bis auf das Abschlussdatum genau so aus wie das im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegte Exemplar vom 16.11.2001. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsvertrag bereits am 30.10.2001 abgeschlossen worden sei, zumal es im Computerzeitalter sehr einfach möglich sei, Schreiben und somit auch Verträge mit unterschiedlichen Daten zu fertigen.

Gegen den am 17.01.2002 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.02.2002 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, dass er sich bereits im September mit dem damaligen Sachbearbeiter, Herrn T.K., wegen der Gewährung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose in Verbindung gesetzt und ihm die Einzelheiten erläutert habe. Von diesem Zeugen sei verbindlich zugesagt worden, dass die Beschäftigungshilfe bewilligt werde. Nachdem dann ein Wechsel des Sachbearbeiters erfolgt sei, sei der angefochtene ablehnende Bescheid ergangen. Dieses Verhalten der Beklagten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im Übrigen werde die Zielsetzung der Richtlinien zur Durchführung der Aktion Beschäftigungshilfen, nämlich die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in das Arbeitsleben zu erleichtern, durch die Entscheidung der Beklagten ad absurdum geführt. Der Antrag sei lediglich einen Tag nach Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt worden.

Die Beklagte hat u.a. vorgetragen, dass der Bedienstete C.K., nicht T.K., dem Kläger gegenüber keine Zusage wegen der Gewährung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose gemacht habe. Aber selbst wenn eine solche Zusage erfolgt wäre, wäre sie gemäß § 34 des 10. Buchs des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) unbeachtlich, da sie zu ihrer Wirkung der schriftlichen Form bedürfe. Aus den Beratungsunterlagen sei lediglich zu entnehmen, dass Herr T.K. am 22.08.2001 ein Beratungsgespräch mit dem Beigeladenen geführt habe. In diesem Gespräch habe der Beigeladene mitgeteilt, dass er gegebenenfalls beim Nebenverdienst-Arbeitgeber fest eingestellt werden könne. Er sei über die Möglichkeit der Beantragung von Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose informiert worden. Der Arbeitgeber habe sich dann mit Herrn T.K. in Verbindung setzen sollen. Eine Kontaktaufnahme durch den Kläger vor dem 31.10.2001 sei ausweislich des Akteninhalts allerdings nicht erfolgt.

Das Sozialgericht für das Saarland (SG) hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22.01.2003 abgewiesen.

Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger den Beigeladenen ab dem 01.11.2001 beschäftigt habe. Der maßgebliche Arbeitsvertrag sei am 30.10.2001 von den Arbeitsvertragsparteien unterzeichnet worden. Da auch das zunächst vorgelegte Vertragsexemplar vom 30.10.2001 von beiden Arbeitsvertragsparteien unterschrieben worden sei, könne hieraus lediglich der Schluss gezogen werden, dass bereits am 30.10.2001 der Arbeitsvertrag geschlossen worden sei. Anders lasse sich nämlich nicht erklären, dass ein unterschriebener Arbeitsvertrag vom 30.10.2001 und daneben ein auf den 16.11.2001 datierter Arbeitsvertrag existierten. Zudem sei der von dem Kläger zunächst mit dem Antrag auf Beschäftigungshilfe vorgelegte Arbeitsvertrag mit dem Datum 30.10.2001 nicht als Vertragsentwurf gekennzeichnet. Nach alledem sei die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass der vorliegende Antrag auf Beschäftigungshilfe nicht rechtzeitig vor Abschluss des Arbeitsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 1 Bhi-Richtlinien gestellt worden sei. Zutreffend sei die Beklagte auch davon ausgegangen, dass Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung sei, dass Leistungen der Beschäftigungshilfe nicht gewährt werden könnten. Insoweit heißt es nämlich in § 5 Abs. 1 Bhi-Richtlinien, dass der Zuschuss vom Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu beantragen sei. Damit liege hierin eine zwingende Vorschrift, die als grundlegende Voraussetzung für eine mögliche Leistungsgewährung einen rechtzeitig vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellten Förderungsantrag verlange und der Beklagten im Übrigen diesbezüglich auch keinerlei Ermessens- oder Beurteilungsspielraum einräume. Anders als § 324 Abs. 1 SGB III sehe § 5 Abs. 1 der Bhi-Richtlinien eine Ausnahme beziehungsweise eine Möglichkeit der Zulassung einer verspäteten Antragstellung nicht vor.

Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachte Zusage durch den Mitarbeiter T.K. der Beklagten. Eine derartige rechtsverbindliche Zusage sei unzweifelhaft nicht erteilt worden. Nach § 34 SGB X bedürfe eine Zusage nämlich zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; eine schriftliche Zusicherung sei jedoch unzweifelhaft nicht erfolgt. Auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ergebe sich keine andere Einschätzung. Eine Beratung des Klägers selbst dahingehend, dass der Antrag vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt werden müsse, habe vorliegend nicht rechtzeitig erfolgen können, da sich der Kläger als Arbeitgeber mit der Beklagten selbst nicht vor dem 31.10.2001 in Verbindung gesetzt habe. Adressat einer eventuellen Beratungsverpflichtung der Beklagten wäre aber lediglich der Kläger als Arbeitgeber selbst gewesen, da dieser die Förderung selbst beantragen müsse. Bei einer solchen Situation, in denen der mögliche Antragsteller selbst keinerlei Kontakt mit der Beklagten aufnehme, ergebe sich für die Beklagte auch nicht die Verpflichtung, diesen eventuellen Antragsteller gleichsam vorsorglich schriftlich zu beraten. Im Übrigen sei der Beigeladene am 11.10.2001 über die Möglichkeit der Gewährung einer Beschäftigungshilfe informiert worden, wobei seitens des Beigeladenen mitgeteilt worden sei, dass sich der Steuerberater des Klägers umgehend mit der Beklagten in Verbindung setzen wolle.

Gegen den am 07.02.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 25.02.2003 bei Gericht eingegangene Berufung.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass er als früherer iranischer Staatsbürger mit den bürokratischen Gepflogenheiten der Arbeitsamtsverwaltung nicht vertraut sei. Der Zeuge T.K. habe bei seinen Gesprächen mit ihm - dem Kläger - bzw. dem Beigeladenen unmissverständlich klargemacht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der beantragten Zuschüsse vorlägen. Weder dem Beigeladenen noch ihm sei seitens des Zeugen T.K. erläutert worden, dass verschiedene Förmlichkeiten einzuhalten seien. Er habe genau nach den von dem Zeugen T.K. gemachten Vorgaben gehandelt. Bei richtiger und wohlwollender Ermessensentscheidung der Beklagten wäre daher der begehrte Zuschuss zu gewähren gewesen. Nachdem die beantragte Unterstützungsleistung zurückgewiesen worden sei, habe er sich leider zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beigeladenen während der Probezeit entschließen müssen. Auch unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs müsse ihm der begehrte Anspruch zugesprochen werden. Der Zeuge T.K. oder seine Kollegen hätten ihn sofort nach Antragstellung auf seine formellen Fehler bei Antragstellung hinweisen müssen und ihm hätte ohne Probleme mithilfe eines Telefonats weiter geholfen werden können.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des SG vom 22.01.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2002 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

wobei sie zur Begründung auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug nimmt.

Der Senat hat mit Beschluss vom 07.01.2005 Herrn H.M. beigeladen.

Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Der Senat hat den Bediensteten C.K. der Beklagten als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Leistungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist zulässig.

Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 Euro

nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Die 500-Euro-Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist vorliegend überschritten, da nach Auskunft der Beklagten im Falle der Bewilligung der beantragten Beschäftigungshilfe unter Zugrundelegung der von dem Kläger gemachten Angaben sich die Leistung voraussichtlich auf insgesamt 10.500 DM = 5.368,56 Euro belaufen würde.

Die Berufung ist aber nicht begründet.

Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Bewilligung von Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose oder - wie hilfsweise geltend gemacht - auf Neubescheidung seines Antrages nicht zu, weil die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist. Zur Begründung ist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und dem angegriffenen Gerichtsbescheid zu verweisen, so dass gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente keine andere Entscheidung rechtfertigen. Insoweit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als früherer iranischer Staatsbürger nicht mit den bürokratischen Gepflogenheiten der Arbeitsamtsverwaltung vertraut sei. Denn es hätte dem Kläger als Antragsteller oblegen, Unklarheiten hinsichtlich der Modalitäten der Leistungsgewährung durch persönliche Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten auszuräumen. Nach der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Arbeitsvermittlerin D. hat der Kläger selbst mit dieser aber gar keinen Kontakt aufgenommen, sondern Frau D. hat lediglich mit dem Beigeladenen gesprochen und diesen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Förderungsantrag vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt werden müsse. Der Kläger hat dem insoweit auch gar nicht widersprochen, sondern behauptet, vorab mit dem Zeugen T.K. gesprochen und sich genau an die von diesem gemachten Vorgaben gehalten zu haben. Diese Behauptung kann indes nicht als glaubhaft angesehen werden, da nach dem Vortrag der Beklagten und den vorliegenden schriftlichen Unterlagen auch der Zeuge T.K. lediglich ein Beratungsgespräch mit dem Beigeladenen geführt hat, und zwar am 22.08.2001, und diesen hierbei über die Möglichkeit der Beantragung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose informiert hat. Der Kläger selbst sollte sich dann mit Herrn T.K. in Verbindung setzen; zu einer Kontaktaufnahme vor dem 31.10.2001 ist es aber ausweislich des Akteninhalts nicht gekommen.

Der Zeuge T.K. selbst hat hierzu klar und eindeutig bekundet, dass er vor dem 31.10.2001 weder persönlich noch telefonisch mit dem Kläger selbst gesprochen habe. Er habe die Sache noch in Erinnerung. Der Beigeladene habe sich bereits im August 2001 wegen einer entsprechenden Zuschussgewährungsmöglichkeit bei ihm erkundigt gehabt. Er - der Zeuge - habe ihm damals gesagt, dass sich sein zukünftiger Arbeitgeber mit ihm selbst in Verbindung setzen müsse. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Sie hätten auf eine Aktivität des Arbeitgebers gewartet; es sei aber nichts passiert. Er sei sich ganz sicher, dass er vor der Antragstellung nicht mit dem Kläger gesprochen habe; es könne jedoch sein, dass er nach der Antragstellung mit ihm telefonisch gesprochen habe. Wenn sich der Kläger vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit ihm in Verbindung gesetzt hätte, hätte er dies in jedem Fall vermerkt. Sie hätten ihm dann die Antragsunterlagen zugeschickt.

Der Zeuge T.K. hat eine schlüssige und nachvollziehbare Schilderung des Geschehensablaufs gegeben. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von dem Zeugen T.K. gemachten Angaben ergeben sich auch nicht daraus, dass sich die Erinnerung des Zeugen auf die diesem vorliegenden Aktenvermerke gestützt hat; die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird vielmehr dadurch untermauert, dass kein Beratungsvermerk über die von dem Kläger behauptete telefonische Rücksprache mit dem Zeugen existiert. Die Behauptungen des Klägers sind somit als bloße Schutzbehauptungen widerlegt; von einem Beratungsfehler, der eventuell Veranlassung gegeben hätte, die Beklagte zu einer erneuten Ausübung des ihr im Rahmen der Gewährung der Beschäftigungshilfe zustehenden Ermessens zu verpflichten, kann nach alledem nicht ausgegangen werden.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

Gründe

Die von dem Kläger eingelegte Berufung ist zulässig.

Gemäß § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000 Euro

nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Die 500-Euro-Grenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist vorliegend überschritten, da nach Auskunft der Beklagten im Falle der Bewilligung der beantragten Beschäftigungshilfe unter Zugrundelegung der von dem Kläger gemachten Angaben sich die Leistung voraussichtlich auf insgesamt 10.500 DM = 5.368,56 Euro belaufen würde.

Die Berufung ist aber nicht begründet.

Denn dem Kläger steht ein Anspruch auf Bewilligung von Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose oder - wie hilfsweise geltend gemacht - auf Neubescheidung seines Antrages nicht zu, weil die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist. Zur Begründung ist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und dem angegriffenen Gerichtsbescheid zu verweisen, so dass gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird.

Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die von dem Kläger in seiner Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente keine andere Entscheidung rechtfertigen. Insoweit kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als früherer iranischer Staatsbürger nicht mit den bürokratischen Gepflogenheiten der Arbeitsamtsverwaltung vertraut sei. Denn es hätte dem Kläger als Antragsteller oblegen, Unklarheiten hinsichtlich der Modalitäten der Leistungsgewährung durch persönliche Rücksprache mit den zuständigen Sachbearbeitern der Beklagten auszuräumen. Nach der im Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Arbeitsvermittlerin D. hat der Kläger selbst mit dieser aber gar keinen Kontakt aufgenommen, sondern Frau D. hat lediglich mit dem Beigeladenen gesprochen und diesen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Förderungsantrag vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt werden müsse. Der Kläger hat dem insoweit auch gar nicht widersprochen, sondern behauptet, vorab mit dem Zeugen T.K. gesprochen und sich genau an die von diesem gemachten Vorgaben gehalten zu haben. Diese Behauptung kann indes nicht als glaubhaft angesehen werden, da nach dem Vortrag der Beklagten und den vorliegenden schriftlichen Unterlagen auch der Zeuge T.K. lediglich ein Beratungsgespräch mit dem Beigeladenen geführt hat, und zwar am 22.08.2001, und diesen hierbei über die Möglichkeit der Beantragung einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose informiert hat. Der Kläger selbst sollte sich dann mit Herrn T.K. in Verbindung setzen; zu einer Kontaktaufnahme vor dem 31.10.2001 ist es aber ausweislich des Akteninhalts nicht gekommen.

Der Zeuge T.K. selbst hat hierzu klar und eindeutig bekundet, dass er vor dem 31.10.2001 weder persönlich noch telefonisch mit dem Kläger selbst gesprochen habe. Er habe die Sache noch in Erinnerung. Der Beigeladene habe sich bereits im August 2001 wegen einer entsprechenden Zuschussgewährungsmöglichkeit bei ihm erkundigt gehabt. Er - der Zeuge - habe ihm damals gesagt, dass sich sein zukünftiger Arbeitgeber mit ihm selbst in Verbindung setzen müsse. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Sie hätten auf eine Aktivität des Arbeitgebers gewartet; es sei aber nichts passiert. Er sei sich ganz sicher, dass er vor der Antragstellung nicht mit dem Kläger gesprochen habe; es könne jedoch sein, dass er nach der Antragstellung mit ihm telefonisch gesprochen habe. Wenn sich der Kläger vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit ihm in Verbindung gesetzt hätte, hätte er dies in jedem Fall vermerkt. Sie hätten ihm dann die Antragsunterlagen zugeschickt.

Der Zeuge T.K. hat eine schlüssige und nachvollziehbare Schilderung des Geschehensablaufs gegeben. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von dem Zeugen T.K. gemachten Angaben ergeben sich auch nicht daraus, dass sich die Erinnerung des Zeugen auf die diesem vorliegenden Aktenvermerke gestützt hat; die Glaubwürdigkeit des Zeugen wird vielmehr dadurch untermauert, dass kein Beratungsvermerk über die von dem Kläger behauptete telefonische Rücksprache mit dem Zeugen existiert. Die Behauptungen des Klägers sind somit als bloße Schutzbehauptungen widerlegt; von einem Beratungsfehler, der eventuell Veranlassung gegeben hätte, die Beklagte zu einer erneuten Ausübung des ihr im Rahmen der Gewährung der Beschäftigungshilfe zustehenden Ermessens zu verpflichten, kann nach alledem nicht ausgegangen werden.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor.

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Referenzen - Gesetze

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 03. Juni 2005 - L 8 AL 52/03 zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 34 Zusicherung


(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 324 Antrag vor Leistung


(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen. (2)

Referenzen

(1) Leistungen der Arbeitsförderung werden nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden sind. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Agentur für Arbeit eine verspätete Antragstellung zulassen.

(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld können auch nachträglich beantragt werden. Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind nachträglich zu beantragen.

(3) Insolvenzgeld ist abweichend von Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Wurde die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt, wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Ein selbst zu vertretender Grund liegt vor, wenn sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung ihrer Ansprüche bemüht haben.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.